{"id":74157,"date":"2021-09-27T17:32:44","date_gmt":"2021-09-27T15:32:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74157"},"modified":"2021-09-27T17:32:44","modified_gmt":"2021-09-27T15:32:44","slug":"zur-nichtwohnsitz-fiktion-des-nato-truppenstatuts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-nichtwohnsitz-fiktion-des-nato-truppenstatuts\/","title":{"rendered":"Zur Nichtwohnsitz-Fiktion des NATO-Truppenstatuts"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 03. M\u00e4rz 2021, I R 35\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.030321.IR35.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>NATOTrStat Art 10 Abs 1 S 1 , NATOTrStatZAbk Art 73 , EStG \u00a7 25 , EStG \u00a7 26 Abs 1 S 1 , EStG \u00a7 26a , FGO \u00a7 40 Abs 2 , FGO \u00a7 68 S 1 , FGO \u00a7 96 Abs 1 S 2 , EStG VZ 2009 , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , EStG \u00a7 1 Abs 1 S 1 , AO \u00a7 8 , AO \u00a7 360 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 03. Juni 2019, Az: 2 K 534\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Eine Person h\u00e4lt sich f\u00fcr die Anwendung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat immer dann &#8222;nur in dieser Eigenschaft&#8220; im Inland auf, wenn nach den gesamten Lebensumst\u00e4nden erkennbar ist, dass sie in dem ma\u00dfgeblichen Zeitraum fest entschlossen ist, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat zur\u00fcckzukehren (sog. R\u00fcckkehrwille). Ma\u00dfgeblich sind die Lebensumst\u00e4nde aus der Sicht des jeweiligen Besteuerungszeitraums, nicht das sp\u00e4tere Verhalten des Betreffenden, das allenfalls als Indiz herangezogen werden kann. Die Beweislast trifft den Steuerpflichtigen. Die Beurteilung, ob im konkreten Einzelfall ein R\u00fcckkehrwille vorliegt, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 21.09.2015 &#8211; I R 72\/14, BFH\/NV 2016, 28; Senatsurteil vom 09.11.2005 &#8211; I R 47\/04, BFHE 211, 500, BStBl I 2006, 374).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers werden das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 03.06.2019 &#8211; 2 K 534\/16 und die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Jahre 2009 bis 2012 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) in den Streitjahren (2009 bis 2012) in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig war.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger ist Staatsangeh\u00f6riger der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und hielt sich ab ca.&nbsp;1978 in Deutschland auf. Im Jahr 1982 heiratete er eine deutsche Staatsangeh\u00f6rige. Nach der Heirat bezogen der Kl\u00e4ger und seine berufst\u00e4tige Ehefrau eine Wohnung in Z (Inland). Seit dem Jahr 1991 haben sie ein gemeinsames Kind. Nachdem der Kl\u00e4ger in den Jahren 2003\/2004 in die USA versetzt worden war und dort mit seiner Ehefrau und seinem Kind gelebt hatte, kehrte die Familie in der zweiten Jahresh\u00e4lfte 2004 wieder nach Deutschland zur\u00fcck. Im Dezember 2004 erwarben die Eheleute eine Immobilie, die sie seit M\u00e4rz 2005 zu Wohnzwecken nutzen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger war ab Mitte der 90er Jahre und auch noch in den Streitjahren als Manager im sog. zivilen Gefolge der US-Armee in Deutschland t\u00e4tig. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) behandelte die hieraus erzielten Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in den Zusammenveranlagungsbescheiden f\u00fcr die Jahre 2005 bis 2012 als steuerfreie Eink\u00fcnfte unter Progressionsvorbehalt.<\/li><li>Nach einer Steuerfahndungspr\u00fcfung ergingen am 27.10.2014 \u00c4nderungsbescheide, in denen das FA diese Eink\u00fcnfte um bisher nicht erkl\u00e4rte Betr\u00e4ge erh\u00f6hte. Die Behandlung als steuerfreie Eink\u00fcnfte unter Progressionsvorbehalt \u00e4nderte sich nicht. Ein durch die Ehefrau des Kl\u00e4gers gef\u00fchrtes Einspruchsverfahren, zu dem der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;360 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) hinzugezogen worden war, hatte keinen Erfolg.<\/li><li>Hiergegen richtete sich die ausschlie\u00dflich vom Kl\u00e4ger erhobene Klage. Das Hessische Finanzgericht (FG) hob daraufhin die ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheide vom 27.10.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.02.2016 f\u00fcr die Jahre 2005 bis 2008 wegen Festsetzungsverj\u00e4hrung auf. Im \u00dcbrigen wies es die Klage als unbegr\u00fcndet ab, da der Kl\u00e4ger nicht die Voraussetzungen des Art.&nbsp;X Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages \u00fcber die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19.06.1951 &#8211;NATOTrStat&#8211; (BGBl II 1961, 1190) erf\u00fclle. Dies folge insbesondere daraus, dass der Kl\u00e4ger bereits Ende der 70er Jahre nach Deutschland eingereist sei. Dar\u00fcber hinaus habe er schon 1982 eine deutsche Staatsangeh\u00f6rige geheiratet und im Jahr 2004 in Deutschland ein Eigenheim erworben. In den USA habe der Kl\u00e4ger dagegen keine eigene Wohnst\u00e4tte gehabt. Die zeitliche Abstimmung seiner R\u00fcckkehr in die USA mit dem Ruhestand der Ehefrau verdeutliche, dass der Aufenthalt auch schon in den Streitjahren von privaten Motiven beeinflusst gewesen sei (Urteil vom 03.06.2019&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;534\/16, Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 966).<\/li><li>Der Kl\u00e4ger macht mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt, die Vorentscheidung sowie die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Jahre 2009 bis 2012 vom 27.10.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.02.2016 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Soweit der Kl\u00e4ger die Vorentscheidung mit seinem Revisionsantrag angegriffen hat, wird sie aufgehoben und der Klage stattgegeben (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>1. Der Revisionsantrag des Kl\u00e4gers bezieht sich ausdr\u00fccklich nur auf die Jahre 2009 bis 2012. Daraus folgt, dass nur diese Jahre als Streitjahre Gegenstand des Revisionsverfahrens sind.<\/li><li>Dass eine Revision ggf. auch f\u00fcr die Jahre 2005 bis 2008 in Betracht kam, da nach dem Urteil der Vorinstanz die urspr\u00fcnglich vom FA erlassenen und bestandskr\u00e4ftig gewordenen Zusammenveranlagungsbescheide wieder auflebten und darin &#8211;wenn auch in geringerer H\u00f6he&#8211; ebenfalls steuerfreie Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit im Rahmen des Progressionsvorbehalts ber\u00fccksichtigt waren, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis.<\/li><li>2. Soweit der Revisionsantrag des Kl\u00e4gers reicht, ist die Vorentscheidung aufgrund eines Verfahrensfehlers aufzuheben.<\/li><li>a) F\u00fcr das Jahr 2011 hat das FG \u00fcber einen Bescheid entschieden, der zum Zeitpunkt der Vorentscheidung durch den Erlass eines neuen \u00c4nderungsbescheids \u00fcberholt und nicht mehr existent war. Darin liegt ein im Revisionsverfahren von Amts wegen zu ber\u00fccksichtigender Versto\u00df gegen die sog. Grundordnung des Verfahrens (vgl. allgemein Senatsurteile vom 19.05.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;62\/09, BFHE 230, 18; vom 23.10.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;21\/11, juris).<\/li><li>Das FG hat in seinem Urteil ausschlie\u00dflich auf die \u00c4nderungsbescheide vom 27.10.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.02.2016 Bezug genommen. W\u00e4hrend des finanzgerichtlichen Verfahrens ist aber f\u00fcr das Jahr 2011 am 12.02.2019 ein weiterer \u00c4nderungsbescheid ergangen, der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist.<\/li><li>Allerdings konnte der Senat davon absehen, die Vorentscheidung schon aufgrund dieses Verfahrensfehlers f\u00fcr das Jahr 2011 aufzuheben. Durch den unber\u00fccksichtigt gebliebenen \u00c4nderungsbescheid sind keine neuen Streitpunkte in das Verfahren eingef\u00fchrt worden und das FG hat seine Entscheidung lediglich unter versehentlicher Au\u00dferachtlassung dieses \u00c4nderungsbescheids getroffen (vgl. hierzu Senatsurteile in BFHE 230, 18; vom 27.06.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;13\/16, BFHE 262, 340, BStBl II 2019, 632, jeweils m.w.N.).<\/li><li>b) Ein weiterer &#8211;von Amts wegen zu ber\u00fccksichtigender&#8211; Versto\u00df gegen die sog. Grundordnung des Verfahrens betrifft den Umfang des Klagebegehrens. Das FG hat das Begehren des Kl\u00e4gers zu Unrecht ausschlie\u00dflich auf die Aufhebung der \u00c4nderungsbescheide und nicht (auch) auf die vollst\u00e4ndige Aufhebung der Zusammenveranlagungsbescheide wegen eines Wechsels der Veranlagungsart bezogen. Darin liegt ein Unterschreiten des Klagebegehrens, das zu einem Versto\u00df gegen \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz 2 FGO und zur Aufhebung der angefochtenen Vorentscheidung f\u00fchrt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 18.08.2005&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;68\/03, BFH\/NV 2006, 360; Lange in H\u00fcbschmann\/ Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;96 FGO Rz&nbsp;193, 200 und \u00a7&nbsp;118 FGO Rz&nbsp;271&nbsp;f., jeweils m.w.N.).<\/li><li>Nach Aktenlage hat die Ehefrau des Kl\u00e4gers ihren Einspruch vom 20.11.2014 nicht nur damit begr\u00fcndet, dass die \u00c4nderungsbescheide gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;X Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 NATOTrStat rechtswidrig seien, sondern auch einen Antrag auf &#8222;Einzelveranlagung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;26a EStG&#8220; gestellt. Mit einem Wechsel der Veranlagungsart lie\u00df sich ihr Ziel, hinsichtlich der steuerfreien Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit den Progressionsvorbehalt zu vermeiden, ebenfalls erreichen. Der Kl\u00e4ger, der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;360 Abs.&nbsp;1 AO zum Einspruchsverfahren hinzugezogen worden war, hat im Schreiben vom 20.01.2016 sein Einverst\u00e4ndnis zum Vortrag der Ehefrau erkl\u00e4rt. Dar\u00fcber hinaus hat er sich auch im Klageverfahren auf den von seiner Ehefrau gestellten Antrag berufen. Das FG hat dies aufgegriffen und das FA mit Schreiben vom 08.03.2018 auf den beantragten Wechsel der Veranlagungsart hingewiesen.<\/li><li>Zwar hat der Kl\u00e4ger im Anschluss an die Stellungnahme des FA, wonach zwischen einer Einzelveranlagung nach \u00a7&nbsp;25 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) und einer getrennten Veranlagung nach \u00a7&nbsp;26a EStG zu unterscheiden sei, keine weiteren Ausf\u00fchrungen gemacht. Trotzdem bleibt das Begehren des Kl\u00e4gers unter diesen Umst\u00e4nden nicht nur auf die Aufhebung der \u00c4nderungsbescheide gerichtet, sondern umfasst auch die vollst\u00e4ndige Aufhebung der Zusammenveranlagungsbescheide wegen eines Wechsels der Veranlagungsart. Dies hat das FG verkannt und in der Folge verfahrensfehlerhaft nur die Aufhebung der \u00c4nderungsbescheide gepr\u00fcft.<\/li><li>Etwas anderes folgt nicht aus dem in der Vorentscheidung niedergelegten Klageantrag, die &#8222;ge\u00e4nderten&#8220; Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2005 bis 2012 vom 27.10.2014 sowie die Einspruchsentscheidung vom 17.02.2016 aufzuheben. Daraus l\u00e4sst sich schon deshalb keine Begrenzung auf die Anfechtung der \u00c4nderungsbescheide ableiten, weil nach dem Sitzungsprotokoll \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung vom 03.06.2019 (Bl.&nbsp;241 der FG-Akte) lediglich der Antrag wie im Schriftsatz vom 17.03.2016 (Bl.&nbsp;5 der FG-Akte) gestellt worden war. Dort fehlte aber die Beschr\u00e4nkung auf die &#8222;ge\u00e4nderten&#8220; Einkommensteuerbescheide.<\/li><li>3. Die Sache ist spruchreif. Eine Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG ist trotz des Verfahrensfehlers nicht erforderlich. Die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG sind von diesem Verfahrensfehler nicht betroffen und f\u00fchren zur Stattgabe der Klage. Im \u00dcbrigen hat das FG ausdr\u00fccklich auf die entscheidungserhebliche Frage eines Wechsels der gew\u00e4hlten Veranlagungsart hingewiesen und hierzu rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrt.<\/li><li>a) Die Klage ist zul\u00e4ssig. Insbesondere war der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO beschwert, auch wenn das Einspruchsverfahren nur von seiner Ehefrau gef\u00fchrt worden ist und er dort lediglich die verfahrensrechtliche Stellung eines Hinzugezogenen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;360 Abs.&nbsp;1 AO hatte.<\/li><li>Zwar begr\u00fcndet eine solche Hinzuziehung f\u00fcr sich betrachtet noch keine Klagebefugnis i.S. des \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO (BFH-Urteil vom 29.04.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;16\/06, BFHE 225, 4, BStBl II 2009, 732, m.w.N.). Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Hinzugezogene &#8211;wie im Streitfall der Kl\u00e4ger&#8211; materiell beschwert war, da er f\u00fcr die angefochtenen Zusammenveranlagungsbescheide als Gesamtschuldner einzustehen hatte. Im \u00dcbrigen war der Kl\u00e4ger auch formell beschwert, da er &#8211;wie bereits ausgef\u00fchrt&#8211; im Einspruchsverfahren sein ausdr\u00fcckliches Einverst\u00e4ndnis zum Vortrag der Ehefrau erkl\u00e4rt hat. Damit hat er sich ihren Antrag auf einen Wechsel der Veranlagungsart zu eigen gemacht. In diesem Zusammenhang sind auch die Besonderheiten der Ehegattenveranlagung zu beachten. Nach \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG scheidet eine Zusammenveranlagung schon dann aus, wenn nur ein Ehegatte die getrennte Veranlagung w\u00e4hlt.<\/li><li>b) Die Klage ist auch begr\u00fcndet. Die angefochtenen Zusammenveranlagungsbescheide \u00fcber die Einkommensteuer 2009 bis 2012 sind wegen des Antrags auf einen Wechsel der Veranlagungsart insgesamt aufzuheben.<\/li><li>aa) Unter der Voraussetzung, dass der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig waren, stand ihnen f\u00fcr die Streitjahre das Wahlrecht nach \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG zwischen einer Zusammenveranlagung (\u00a7&nbsp;26b EStG) und einer getrennten Veranlagung (\u00a7&nbsp;26a EStG) zu. Dieses Wahlrecht zur Ehegattenveranlagung kann auch dann noch ausge\u00fcbt werden, wenn die Zusammenveranlagungsbescheide &#8211;wie im Streitfall&#8211; zun\u00e4chst bestandskr\u00e4ftig geworden sind, aber anschlie\u00dfend ge\u00e4ndert werden (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 27.10.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;44\/13, BFHE 252, 94, BStBl II 2016, 278, m.w.N.).<\/li><li>bb) Unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG nat\u00fcrliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter solchen Umst\u00e4nden innehat, die darauf schlie\u00dfen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (\u00a7&nbsp;8 AO). Dass der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau unter Ber\u00fccksichtigung dieser Voraussetzungen in den Streitjahren einen inl\u00e4ndischen Wohnsitz hatten, ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig.<\/li><li>cc) Die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht des Kl\u00e4gers ist auch nicht durch die Nichtwohnsitz-Fiktion des Art.&nbsp;X Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 NATOTrStat entfallen.<\/li><li>(1) Nach dieser Vorschrift gelten die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges des Entsendestaates &#8222;nur in dieser Eigenschaft&#8220; in Deutschland aufh\u00e4lt, nicht als Zeiten des Aufenthalts oder Wohnsitzes i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG.<\/li><li>Entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung greift diese Fiktion allerdings dann nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gr\u00fcnden im Inland aufh\u00e4lt. Ein solcher Grund kann beispielsweise die Eheschlie\u00dfung mit einem in Deutschland wohnhaften und berufst\u00e4tigen Ehepartner sein. Zwingend ist dies allerdings nicht. Es handelt sich nur um ein Indiz, das in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung einflie\u00dft. Eine Person h\u00e4lt sich letztlich f\u00fcr die Anwendung des Art.&nbsp;X Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 NATOTrStat immer dann &#8222;nur in dieser Eigenschaft&#8220; im Inland auf, wenn nach den gesamten Lebensumst\u00e4nden erkennbar ist, dass sie in dem ma\u00dfgeblichen Zeitraum fest entschlossen ist, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat zur\u00fcckzukehren (sog. R\u00fcckkehrwille). Ma\u00dfgeblich sind die Lebensumst\u00e4nde aus der Sicht des jeweiligen Besteuerungszeitraums, nicht das sp\u00e4tere Verhalten des Betreffenden, das allenfalls als Indiz herangezogen werden kann. Die Beweislast trifft den Steuerpflichtigen. Die Beurteilung, ob im konkreten Einzelfall ein R\u00fcckkehrwille vorliegt, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 21.09.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;72\/14, BFH\/NV 2016, 28; Senatsurteil vom 09.11.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;47\/04, BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374, jeweils m.w.N.).<\/li><li>(2) Da es bisher zu keiner \u00c4nderung der Regelungen im Zusammenhang mit Art.&nbsp;X Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 NATOTrStat kam, h\u00e4lt der Senat an dieser Rechtsprechung fest. Die Vorinstanz hat hierzu bindend festgestellt (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO), dass der Kl\u00e4ger in den Streitjahren aufgrund seines fehlenden R\u00fcckkehrwillens nicht die Voraussetzungen des Art.&nbsp;X Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 NATOTrStat erf\u00fcllte. Grundlage war eine umfassende Abw\u00e4gung der Umst\u00e4nde, die in den Streitjahren f\u00fcr und gegen den R\u00fcckkehrwillen des Kl\u00e4gers sprachen. Es ist nicht erkennbar, dass das FG die Ermittlung wesentlicher Umst\u00e4nde unterlassen hat (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 26.06.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;29\/06, BFHE 218, 291, BStBl II 2008, 103, m.w.N.).<\/li><li>Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht erkennbar, inwiefern das FG Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze verletzt haben soll. Zwar trifft es zu, dass aus den Umst\u00e4nden nachfolgender Besteuerungszeitr\u00e4ume grunds\u00e4tzlich nicht auf einen R\u00fcckkehrwillen in davor liegenden Besteuerungszeitr\u00e4umen geschlossen werden kann. Das FG hat die Abstimmung der R\u00fcckkehr in die USA nach der Pensionierung des Kl\u00e4gers im Jahr 2016 mit dem Ruhestand der Ehefrau im Jahr 2021 aber nur zur weiteren Verdeutlichung herangezogen. Dar\u00fcber hinaus hat es auch nur auf das sp\u00e4tere Verhalten der Ehefrau hingewiesen (Begleitung des Kl\u00e4gers erst nach ihrem eigenen Ruhestand). Den im Vergleich zu den Streitjahren neuen Umstand, dass der Kl\u00e4ger wegen des schweren Verlaufs seiner Krankheit auf eine R\u00fcckkehr in die USA per Schiff angewiesen war, hat das FG in Rz&nbsp;55&nbsp;f. des Urteils dagegen ausdr\u00fccklich als nicht ma\u00dfgeblich bezeichnet.<\/li><li>(3) Dar\u00fcber hinaus liegen hinsichtlich der tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG im Zusammenhang mit Art.&nbsp;X Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 NATOTrStat auch keine Verfahrensfehler vor.<\/li><li>Soweit der Kl\u00e4ger einen Versto\u00df gegen den klaren Inhalt der Akten und \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO geltend macht, weil ihn das FG unzutreffend als technische Fachkraft i.S. des Art.&nbsp;73 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages \u00fcber die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausl\u00e4ndischen Truppen vom 03.08.1959 &#8211;NATOTrStatZAbk&#8211; (BGBl II 1961, 1218) bezeichnet habe, fehlt jedenfalls die Entscheidungserheblichkeit. Das FG weist selbst darauf hin, dass technische Fachkr\u00e4fte nach Art.&nbsp;73 Satz&nbsp;1 NATOTrStatZAbk wie Mitglieder des zivilen Gefolges angesehen und behandelt werden sollen.<\/li><li>Entsprechendes gilt f\u00fcr den Vorwurf des Kl\u00e4gers, das FG habe den ma\u00dfgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgekl\u00e4rt (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO), und zwar insbesondere hinsichtlich seiner Einreise nach Deutschland im Jahr 1980 als Angestellter des zur US-Armee geh\u00f6renden Army &amp; Air Force Exchange Service. Da es im Rahmen des Art.&nbsp;X Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 NATOTrStat auf die Lebensumst\u00e4nde aus der Sicht des jeweiligen Besteuerungszeitraums ankommt, war dies f\u00fcr die Streitjahre ebenfalls nicht entscheidungserheblich.<\/li><li>dd) Schlie\u00dflich war der Antrag auf &#8222;Einzelveranlagung nach \u00a7&nbsp;26a EStG&#8220; &#8211;zumindest auch&#8211; als ein Antrag auf getrennte Veranlagung nach \u00a7&nbsp;26a EStG auszulegen. Auf Grundlage der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht des Kl\u00e4gers und seiner Ehefrau f\u00fchrt dies zu einem Wechsel der Veranlagungsart und zu einer Aufhebung der Zusammenveranlagungsbescheide.<\/li><li>Dass weder der Kl\u00e4ger noch seine Ehefrau bisher ausdr\u00fccklich klargestellt haben, ob sie eine Einzelveranlagung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;25 EStG oder eine getrennte Veranlagung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;26a EStG beantragen, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist es richtig, dass zwischen beiden Veranlagungsarten zu unterscheiden ist und der Kl\u00e4ger mit seiner Argumentation zum Fehlen der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht prim\u00e4r auf eine Einzelveranlagung nach \u00a7&nbsp;25 EStG abzielt. Allerdings ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Antrag ausdr\u00fccklich auf die Vorschrift des \u00a7&nbsp;26a EStG Bezug nahm und die &#8222;getrennte Veranlagung&#8220; dort nur bis zum Veranlagungszeitraum 2012 geregelt war. Die durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131, BStBl I 2011, 986) eingef\u00fchrte und gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;68 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anwendbare Fassung des \u00a7&nbsp;26a EStG spricht dagegen von der &#8222;Einzelveranlagung von Ehegatten&#8220;. Au\u00dferdem kann das eigentliche Ziel der Klage, die Vermeidung eines Progressionsvorbehalts mit einer Belastungswirkung bei den Eink\u00fcnften der Ehefrau, auch mit einer getrennten Veranlagung nach \u00a7&nbsp;26a EStG erreicht werden. Trotz der ungenauen Formulierung ist deshalb zumindest von einem hilfsweisen Antrag auf getrennte Veranlagung nach \u00a7&nbsp;26a EStG auszugehen.<\/li><li>4. Die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 03. M\u00e4rz 2021, I R 35\/19 ECLI:DE:BFH:2021:U.030321.IR35.19.0 BFH I. 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