{"id":74161,"date":"2021-09-27T17:33:45","date_gmt":"2021-09-27T15:33:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74161"},"modified":"2021-09-27T17:33:45","modified_gmt":"2021-09-27T15:33:45","slug":"kindergeld-zeitpunkt-des-beginns-und-der-beendigung-des-hochschulstudiums-uebergangszeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kindergeld-zeitpunkt-des-beginns-und-der-beendigung-des-hochschulstudiums-uebergangszeit\/","title":{"rendered":"Kindergeld; Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des Hochschulstudiums; \u00dcbergangszeit"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 07. Juli 2021, III R 40\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.070721.IIIR40.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 62 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 63 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a , EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b , EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c , DA-KG 2017 Abschn A16 Abs 3 S 1 , DA-KG 2020 Abschn A15.10 Abs 9 S 2 , DA-KG 2020 Abschn A15.10 Abs 3 S 3 , EStG VZ 2016 , EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 07. Juni 2019, Az: 1 K 1559\/17 (Kg)<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Eine Berufsausbildung i.S. des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in Form eines Hochschulstudiums beginnt nicht schon mit der Bewerbung f\u00fcr dieses Studium, wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Ausbildungsma\u00dfnahmen durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Beendigung eines Hochschulstudiums setzt grunds\u00e4tzlich voraus, dass das Kind die letzte nach der einschl\u00e4gigen Pr\u00fcfungsordnung erforderliche Pr\u00fcfungsleistung erfolgreich erbracht hat und dass dem Kind s\u00e4mtliche Pr\u00fcfungsergebnisse bekannt gegeben worden sind.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Bekanntgabe erfordert regelm\u00e4\u00dfig, dass das Kind entweder eine schriftliche Best\u00e4tigung \u00fcber den erfolgreichen Abschluss und die erzielten Abschlussnoten erhalten hat oder jedenfalls objektiv in der Lage war, eine solche schriftliche Best\u00e4tigung \u00fcber ein Online-Portal der Hochschule erstellen zu k\u00f6nnen. Entscheidend ist, welches Ereignis fr\u00fcher eingetreten ist.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Eine \u00dcbergangszeit i.S. des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG kann nicht dadurch begr\u00fcndet werden, dass sich ein Kind um eine Ausbildung bem\u00fcht und sp\u00e4ter diese beginnt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 07.06.2019 &#8211; 1 K 1559\/17 (Kg) wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist der Kindergeldanspruch f\u00fcr den Zeitraum November 2016 bis Februar 2017.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist die Mutter einer im Mai 1992 geborenen Tochter (A). A war ab M\u00e4rz 2015 an einer Hochschule im Masterstudiengang &#8222;Management&#8220; eingeschrieben. Nachdem ihr zun\u00e4chst der erfolgreiche Abschluss m\u00fcndlich mitgeteilt worden war, stellte die Hochschule den Abschluss und die Abschlussnoten Ende Oktober 2016 online. Die Zeugnisse holte A Ende November 2016 pers\u00f6nlich im Pr\u00fcfungsamt ab.<\/li><li>Ab April 2017 war A f\u00fcr ein weiteres Bachelorstudium im Fach Politikwissenschaft an einer technischen Universit\u00e4t eingeschrieben.<\/li><li>Da die Kl\u00e4gerin im \u00f6ffentlichen Dienst besch\u00e4ftigt ist, hatte zun\u00e4chst die f\u00fcr sie zust\u00e4ndige Familienkasse des Dienstherrn mit Bescheid vom 30.06.2016 Kindergeld f\u00fcr A f\u00fcr den Zeitraum September 2016 bis Februar 2017 festgesetzt. Nachdem die Hochschule auf eine Anfrage der Familienkasse zum Abschluss des Masterstudiengangs &#8222;Management&#8220; auf die Formblattfrage &#8222;Erhielt das Kind am Tag der Ablegung der letzten Pr\u00fcfung eine schriftliche Mitteilung \u00fcber das Bestehen der Pr\u00fcfung? Ja, unterrichtet am&#8230;&#8220; das Datum &#8222;06.10.2016&#8220; und die handschriftliche Erg\u00e4nzung \u00fcber dem Wort &#8222;schriftlich&#8220; &#8222;+&nbsp;m\u00fcndlich&#8220; als Antwort gegeben hatte, hob die Familienkasse mit Bescheid vom 06.04.2017 die Kindergeldfestsetzung ab November 2016 auf und forderte das f\u00fcr den Zeitraum November 2016 bis Februar 2017 bereits ausbezahlte Kindergeld in H\u00f6he von 764&nbsp;\u20ac von der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck. Den dagegen gerichteten Einspruch wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 02.10.2017 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Im Hinblick auf das Bachelorstudium im Fach Politikwissenschaft setzte die Familienkasse zun\u00e4chst mit Bescheid vom 27.07.2017 Kindergeld f\u00fcr April und Mai 2017 und wegen der bereits im M\u00e4rz 2017 erfolgten Bewerbung f\u00fcr dieses Studium im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 02.10.2017 zus\u00e4tzlich f\u00fcr M\u00e4rz 2017 fest.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die gegen den Bescheid vom 06.04.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.10.2017 gerichtete Klage ab.<\/li><li>Mit der hiergegen gerichteten Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil sowie den Aufhebungsbescheid vom 06.04.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.10.2017 aufzuheben.<\/li><li>Im Laufe des Revisionsverfahrens hat die f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zust\u00e4ndige Familienkasse von der ihr durch das Gesetz zur Beendigung der Sonderzust\u00e4ndigkeit der Familienkassen des \u00f6ffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes vom 08.12.2016 (BGBl I 2016, 2835, BStBl I 2016, 1419) in \u00a7&nbsp;72 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einger\u00e4umten M\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht, auf ihre Zust\u00e4ndigkeit als Familienkasse des \u00f6ffentlichen Dienstes zu verzichten. Hierdurch wurde ab 01.08.2020 die \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Familienkasse der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit, die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse), f\u00fcr die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes im Fall der Kl\u00e4gerin zust\u00e4ndig.<\/li><li>Die Familienkasse beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>A. Die Familienkasse Sachsen der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung des Landesamts f\u00fcr Steuern und Finanzen eingetreten (vgl. Senatsurteil vom 15.06.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;67\/13, BFH\/NV 2016, 1712, Rz&nbsp;9, m.w.N.).<\/li><li>B. Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass A im Streitzeitraum weder wegen einer bestehenden Berufsausbildung (dazu 2.) noch wegen einer \u00dcbergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (dazu 3.) kindergeldrechtlich zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;4 EStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung besteht Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr ein Kind, das das 18.&nbsp;Lebensjahr, aber noch nicht das 25.&nbsp;Lebensjahr vollendet hat, u.a. dann, wenn es entweder f\u00fcr einen Beruf ausgebildet wird (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG) oder sich in einer \u00dcbergangszeit von h\u00f6chstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liegt (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b EStG). Nach \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;2 EStG wird das Kindergeld vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erf\u00fcllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.<\/li><li>2. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Berufsausbildung i.S. des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG lagen nicht vor.<\/li><li>a) In Berufsausbildung i.S. des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG befindet sich, wer &#8222;sein Berufsziel&#8220; noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Ma\u00dfnahmen, bei denen Kenntnisse, F\u00e4higkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen f\u00fcr die Aus\u00fcbung des &#8222;angestrebten&#8220; Berufs geeignet sind (z.B. Senatsurteil vom 27.11.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;65\/18, BFH\/NV 2020, 765, Rz&nbsp;9, m.w.N.).<\/li><li>aa) Eine Hochschulausbildung ist grunds\u00e4tzlich Ausbildungsma\u00dfnahme, wenn und solange das Kind im In- oder Ausland als ordentlicher Studierender an einer \u00f6ffentlichen oder privaten Hochschule immatrikuliert ist. Dabei kommt es allerdings auf eine formelle Immatrikulation allein nicht an, wenn ernsthafte und nachhaltige Ausbildungsbem\u00fchungen fehlen. Soweit Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass das Kind seinem gew\u00e4hlten Ausbildungsgang nicht ernsthaft und hinreichend nachgeht, indem etwa nur eine &#8222;Pro-forma-Immatrikulation&#8220; besteht, liegt keine Berufsausbildung vor (Senatsurteil in BFH\/NV 2020, 765, Rz&nbsp;10, m.w.N.). Gleiches gilt, soweit ein Kind zwar schon immatrikuliert ist, aber noch einer Vollzeiterwerbst\u00e4tigkeit nachgeht und daneben noch nicht mit Ausbildungsma\u00dfnahmen begonnen hat (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 23.11.2001&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;77\/99, BFHE 197, 383, BStBl II 2002, 484, Rz&nbsp;11).<\/li><li>bb) Entsprechend beginnt ein Hochschulstudium noch nicht bereits mit der Bewerbung f\u00fcr dieses Studium. Die Bewerbung um einen Ausbildungsplatz ist der Ausbildung selbst nicht gleichzusetzen (ebenso Urteil des FG M\u00fcnchen vom 11.05.1999&nbsp;&#8211; 16&nbsp;K&nbsp;5546\/98, Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 846, Rz&nbsp;14, m.w.N.). Denn zu diesem Zeitpunkt werden noch keine ernsthaften und nachhaltigen Ausbildungsma\u00dfnahmen durchgef\u00fchrt. Vielmehr stellt das Kind nur Bem\u00fchungen um einen Ausbildungsplatz an, die nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG Ber\u00fccksichtigung finden k\u00f6nnen. Bei erfolgreicher Bewerbung f\u00e4llt dann auch die Wartezeit bis zum Semesterbeginn und damit dem Beginn der eigentlichen Ausbildung unter \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG (Senatsurteil vom 27.09.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;70\/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544, Rz&nbsp;26).<\/li><li>cc) (1) Die Beendigung eines ernsthaft betriebenen und erfolgreich durchgef\u00fchrten Hochschulstudiums setzt grunds\u00e4tzlich zum einen voraus, dass das Kind die letzte nach der einschl\u00e4gigen Pr\u00fcfungsordnung erforderliche Pr\u00fcfungsleistung erfolgreich erbracht hat. Zum anderen m\u00fcssen dem Kind s\u00e4mtliche Pr\u00fcfungsergebnisse bekannt gegeben worden sein (BFH-Urteil vom 24.05.2000&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;143\/99, BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473, Rz&nbsp;10&nbsp;ff.; Senatsbeschluss vom 26.04.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;191\/10, BFH\/NV 2011, 1139, Rz&nbsp;7). Die Bekanntgabe erfordert regelm\u00e4\u00dfig, dass das Kind entweder eine schriftliche Best\u00e4tigung \u00fcber den erfolgreichen Abschluss und die erzielten Abschlussnoten erhalten hat (ebenso die Verwaltung, s. A 15.10 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG &#8211;DA-KG&nbsp;2020&#8211; vom 27.08.2020, BStBl I 2020, 703) oder es muss jedenfalls objektiv in der Lage gewesen sein, sich selbst eine solche schriftliche Best\u00e4tigung \u00fcber ein Online-Portal der Hochschule erstellen zu k\u00f6nnen (z.B. ein Transcript of Records, aus dem sich die nach der Pr\u00fcfungsordnung f\u00fcr den Abschluss erforderliche Mindestzahl an Punkten nach dem European Credit Transfer and Accumulation System &#8211;ECTS&#8211; und die in den einzelnen Pr\u00fcfungsf\u00e4chern erzielten Abschlussnoten ergeben). Ma\u00dfgebend ist dann, welches dieser Ereignisse &#8211;der Zugang der Mitteilung der Hochschule beim Kind oder die erstmalige objektive M\u00f6glichkeit, sich eine solche schriftliche Best\u00e4tigung erstellen zu k\u00f6nnen&#8211; fr\u00fcher eingetreten ist.<\/li><li>(2) Anders als die Vorinstanz h\u00e4lt der Senat die m\u00fcndliche Mitteilung der Pr\u00fcfungsergebnisse regelm\u00e4\u00dfig f\u00fcr nicht ausreichend (ebenso Pust in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, \u00a7&nbsp;32 Rz&nbsp;370). Denn es l\u00e4sst sich bei einer m\u00fcndlichen Mitteilung schon nicht ohne Weiteres nachvollziehen, was mitgeteilt wurde. Das zeigt gerade auch der vorliegende Fall. So kann etwa nur das Bestehen und das Ergebnis der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung an sich mitgeteilt worden sein, aber auch das Erreichen des Studienabschlusses, die einzelnen dabei erzielten Noten oder die Gesamtnote. Zudem k\u00f6nnen sich bei der m\u00fcndlichen Bekanntgabe Rechen- oder Bekanntgabefehler eingeschlichen haben, die bei der anschlie\u00dfenden \u00dcbertragung in die schriftlichen oder digitalen Notenunterlagen noch korrigiert werden. Vor allem aber zudem bietet regelm\u00e4\u00dfig in vielen F\u00e4llen nur eine schriftliche Best\u00e4tigung dem Kind die M\u00f6glichkeit, sich erfolgreich f\u00fcr den von ihm angestrebten Beruf bewerben zu k\u00f6nnen und erleichtert auch der Familienkasse und dem FG die \u00dcberpr\u00fcfung des Erreichens des Studienziels. Auch der Zeitpunkt, zu dem im Online-Portal der Hochschule bekannt gegeben wurde, dass das Kind alle nach der Pr\u00fcfungsordnung erforderlichen Pr\u00fcfungsleistungen erbracht hat und welche Ergebnisse dabei erzielt wurden, l\u00e4sst sich \u00fcblicherweise durch Anfrage bei der Hochschule ermitteln.<\/li><li>(3) Die Aush\u00e4ndigung des Zeugnisses oder die Exmatrikulation m\u00f6gen zwar im Einzelfall geeignet sein, das Ende eines Hochschulstudiums anzuzeigen. Als generelle Ankn\u00fcpfungspunkte zur Bestimmung des Endes eines Studiums eignen sie sich aus Sicht des Senats dagegen nicht. Denn diese Ereignisse h\u00e4ngen oftmals von einem Antrag des Kindes ab und sind damit in gewisser Weise auch zeitlich steuerbar. Sie sagen regelm\u00e4\u00dfig nichts zu weiteren Ausbildungsma\u00dfnahmen und sind meist auch nicht notwendige Voraussetzung daf\u00fcr, dass sich das Kind erfolgreich f\u00fcr einen Arbeitsplatz in dem von ihm angestrebten Beruf bewerben kann.<\/li><li>(4) Dass grunds\u00e4tzlich an die M\u00f6glichkeit der schriftlichen Best\u00e4tigung \u00fcber den erfolgreichen Abschluss und die erzielten Abschlussnoten angekn\u00fcpft wird, schlie\u00dft auch nicht aus, dass das Ausbildungsende im Ausnahmefall schon fr\u00fcher eintritt, z.B. wenn das Kind bereits vor Bekanntgabe des Pr\u00fcfungsergebnisses eine Vollzeiterwerbst\u00e4tigkeit in einem mit dem Studium angestrebten Beruf aufnimmt (BFH-Urteil in BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473, wobei die dort genannten Gesichtspunkte des Fehlens weiterer Ausbildungsma\u00dfnahmen und des Erreichens des Berufsziels unabh\u00e4ngig vom Wegfall der seinerzeit geltenden Eink\u00fcnfte- und Bez\u00fcgegrenze weiterhin zutreffen). Ebenso wenig ist es ausgeschlossen, dass das Hochschulstudium trotz Erreichens des Studienziels und der M\u00f6glichkeit, eine schriftliche Best\u00e4tigung \u00fcber den erfolgreichen Abschluss und die erzielten Abschlussnoten zu erhalten, ausnahmsweise weiter fortgesetzt wird, etwa wenn das Kind nachweisbar zur Notenverbesserung an weiteren Lehrveranstaltungen und\/oder Pr\u00fcfungen teilgenommen hat.<\/li><li>b) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze ist das FG im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich A im Streitzeitraum November 2016 bis Februar 2017 nicht mehr in einer Berufsausbildung befand.<\/li><li>aa) Das FG hat auf der Grundlage einer Bescheinigung der Hochschule bindend (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) festgestellt, dass der Abschluss und die Abschlussnoten im Masterstudiengang &#8222;Management&#8220; Ende Oktober 2016 online gestellt wurden. Somit hatte A zu diesem Zeitpunkt objektiv die M\u00f6glichkeit, eine schriftliche Best\u00e4tigung \u00fcber das Erreichen des Abschlusses und die Abschlussnoten auszudrucken.<\/li><li>Offenbleiben kann deshalb auch, ob die m\u00fcndliche Mitteilung des Pr\u00fcfungsergebnisses schon Ende September 2016 oder erst Anfang Oktober 2016 erfolgte.<\/li><li>A&nbsp;&#8217;s Masterstudium &#8222;Management&#8220; endete daher bereits im Oktober 2016.<\/li><li>bb) Das von A danach aufgenommene Bachelorstudium im Fach Politikwissenschaft begann erst im April 2017, da mangels anderweitiger Feststellungen (z.B. Br\u00fcckenkurs in den Semesterferien) erst mit Semesterbeginn von tats\u00e4chlichen Ausbildungsma\u00dfnahmen auszugehen ist.<\/li><li>3. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine \u00dcbergangszeit i.S. des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b EStG lagen nicht vor.<\/li><li>a) Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift kommt eine \u00dcbergangszeit nur zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem der im Gesetz n\u00e4her bezeichneten Dienste in Betracht. Dagegen kann eine \u00dcbergangszeit nicht dadurch begr\u00fcndet werden, dass sich ein Kind um eine Ausbildung bem\u00fcht und sp\u00e4ter diese beginnt. Auch insoweit gilt, dass die Bewerbung um einen Ausbildungsplatz der Ausbildung selbst nicht gleichzusetzen ist. Ist die maximal vier volle Monate (Senatsurteil vom 23.02.2006&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;82\/03, BFHE 212, 476, BStBl II 2008, 702, Rz&nbsp;13, m.w.N.) umfassende Dauer der \u00dcbergangsfrist \u00fcberschritten, scheidet eine Ber\u00fccksichtigung des Kindes auch f\u00fcr die ersten vier Monate aus (Senatsurteil vom 22.12.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;5\/07, BFHE 236, 137, BStBl II 2012, 678, Rz&nbsp;15, m.w.N.).<\/li><li>b) Dies zugrunde gelegt, ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitzeitraum keine \u00dcbergangszeit vorlag. Der Masterstudiengang &#8222;Management&#8220; endete im Oktober 2016. Das Bachelorstudium im Fach Politikwissenschaft begann erst im April 2017. Somit umfasste die Zeit zwischen den Ausbildungsabschnitten die vollen Monate November 2016 bis M\u00e4rz 2017 und damit nicht maximal vier, sondern f\u00fcnf Kalendermonate. Soweit A sich bereits im M\u00e4rz 2017 f\u00fcr das Bachelorstudium im Fach Politikwissenschaft beworben hatte, wurde dies von der Familienkasse zutreffend als Erf\u00fcllung des Ber\u00fccksichtigungstatbestands nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG gewertet. Als Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr eine \u00dcbergangszeit eignet sich die Bewerbung aber nicht.<\/li><li>Soweit sich aus der von der Kl\u00e4gerin zitierten Bestimmung in A 16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 DA-KG&nbsp;2017 (BStBl I 2017, 1007) etwas anderes ergeben sollte, widerspr\u00e4che dies dem Gesetz. F\u00fcr den Senat erg\u00e4be sich daraus keine andere Beurteilung, weil es sich insoweit um eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung handelt, welche die Gerichte nicht bindet (Senatsurteil vom 07.07.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;19\/15, BFHE 254, 562, BStBl II 2017, 124, Rz&nbsp;25, m.w.N.).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 07. Juli 2021, III R 40\/19 ECLI:DE:BFH:2021:U.070721.IIIR40.19.0 BFH III. 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