{"id":74167,"date":"2021-10-01T12:01:47","date_gmt":"2021-10-01T10:01:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74167"},"modified":"2021-10-01T12:01:47","modified_gmt":"2021-10-01T10:01:47","slug":"schadensersatz-wegen-prospekthaftung-bei-beteiligung-an-einer-gewerblich-taetigen-fonds-kg-unterliegt-der-einkommensteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/schadensersatz-wegen-prospekthaftung-bei-beteiligung-an-einer-gewerblich-taetigen-fonds-kg-unterliegt-der-einkommensteuer\/","title":{"rendered":"Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich t\u00e4tigen Fonds-KG unterliegt der Einkommensteuer"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 17. M\u00e4rz 2021, IV R 24\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 17.03.2021 IV R 20\/18<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.170321.IVR24.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 4 Abs 1 , EStG \u00a7 5 Abs 1 , EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 , EStG \u00a7 15 Abs 2 , EStG \u00a7 16 Abs 1 S 1 Nr 2 , EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 7 , EStG \u00a7 20 Abs 8 , AO \u00a7 179 , AO \u00a7 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a , FGO \u00a7 40 Abs 2 , FGO \u00a7 48 Abs 1 Nr 1 , FGO \u00a7 48 Abs 1 Nr 5 , FGO \u00a7 60 Abs 3 , FGO \u00a7 118 Abs 2 , FGO \u00a7 126 Abs 3 S 1 Nr 2 , ZPO \u00a7 894 , HGB \u00a7 246 Abs 1 S 2 , EStG VZ 2010<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 05. Juni 2018, Az: 5 K 5287\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Der Schadensersatzanspruch eines Mitunternehmers wegen Prospekthaftung unterliegt der Einkommensteuer.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Besteht die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz Zug um Zug gegen \u00dcbertragung der Kommanditbeteiligung selbst, f\u00fchrt die \u00dcbertragung des wirtschaftlichen Eigentums an der Kommanditbeteiligung zu einem Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nach \u00a7 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Besteht die Verpflichtung Zug um Zug gegen Abtretung von Anspr\u00fcchen, die nicht der \u00dcbertragung der Beteiligung selbst entsprechen, f\u00fchrt die Abtretung zu einem laufenden Sonderbetriebsgewinn nach \u00a7 15 EStG.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Zinsen im Zusammenhang mit einem Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung sind Bestandteil derjenigen betrieblichen Eink\u00fcnfte, die aus dem Schadensersatz selbst erzielt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.06.2018 &#8211; 5 K 5287\/16 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) war als Kommanditist an der gewerblich t\u00e4tigen A-GmbH &amp; Co. KG (A-KG) beteiligt. Diese Beteiligung hatte dem Kl\u00e4ger die B-AG vermittelt. Dabei war ein Fondsprospekt verwendet worden, den die C-GmbH erstellt hatte.<\/li><li>Nachdem der Kl\u00e4ger alle Anspr\u00fcche auf Schadensersatz abgetreten hatte, erstritt eine andere Person vor dem Zivilgericht gegen die C-GmbH Schadensersatzleistungen nebst Rechtsh\u00e4ngigkeitszinsen wegen fehlerhafter Angaben in dem Fondsprospekt. Der Schadensersatz wurde ihr durch Urteil Zug um Zug gegen Abtretung s\u00e4mtlicher Anspr\u00fcche aus der Beteiligung an der A-KG zugesprochen. Am &#8230;2011 wurde die L\u00f6schung der A-KG in das Handelsregister eingetragen.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) erlie\u00df unter dem 17.04.2014 f\u00fcr die A-KG einen Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb f\u00fcr das Streitjahr (2010). F\u00fcr den Kl\u00e4ger stellte das FA dabei einen Sonderbetriebsgewinn von &#8230;&nbsp;\u20ac fest. Dem lagen Sonderbetriebseinnahmen in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac und Sonderbetriebsausgaben in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac zugrunde.<\/li><li>In dem hiergegen gerichteten Einspruchsverfahren machte der Kl\u00e4ger geltend, dass die Schadensersatzleistung nicht unter die geregelten Einkunftsarten falle und er im \u00dcbrigen seinen Schadensersatzanspruch abgetreten habe.<\/li><li>Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 10.10.2016 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck, soweit der Kl\u00e4ger hiervon betroffen ist. Die Abtretung der Schadensersatzanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers sei steuerrechtlich unerheblich. Denn sie sei unentgeltlich an nahe Angeh\u00f6rige erfolgt und nicht hinreichend belegt worden. Nach den eigenen Erkl\u00e4rungen des Kl\u00e4gers sei davon auszugehen, dass der Schadensersatz ihm pers\u00f6nlich zugeflossen sei und dass er die Prozesskosten f\u00fcr das Zivilverfahren getragen habe. Die Schadensersatzleistungen, die der Kl\u00e4ger erhalten habe, seien Teil seiner laufenden Eink\u00fcnfte aus der Beteiligung an der A-KG.<\/li><li>Mit seiner hiergegen erhobenen Klage berief sich der Kl\u00e4ger erneut auf die erfolgte Abtretung, die auch unter nahen Angeh\u00f6rigen steuerrechtlich anzuerkennen sei. Der Schadensersatz aus Prospekthaftung betreffe im \u00dcbrigen nicht den Gesellschaftszweck der A-KG, sondern die private Verm\u00f6genssph\u00e4re des Kl\u00e4gers; er sei nicht einkommensteuerbar.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit Urteil vom 05.06.2018&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;5287\/16 statt. Es sei zwar ein Mitunternehmeranteil ver\u00e4u\u00dfert worden. Aber das an den Kl\u00e4ger gezahlte Entgelt sei nicht hierf\u00fcr gezahlt worden. Denn seine Beteiligung an der A-KG sei zum Stichtag objektiv wertlos gewesen. Die Leistung sei vielmehr auf Grundlage einer Sch\u00e4digung gezahlt worden, die noch vor Begr\u00fcndung der Mitunternehmerstellung erfolgt sei. Urs\u00e4chlich f\u00fcr den zivilgerichtlich anerkannten Schadensersatz seien unzutreffende Angaben in dem Beteiligungsprospekt gewesen. Diese Falschinformationen h\u00e4tten den Kl\u00e4ger veranlasst, die Mitunternehmerstellung an der A-KG zu erwerben. Der gezahlte Zins als Nebenleistung teile das Schicksal der Hauptleistung. Die Schadensersatzleistung sei jedoch nicht steuerbar, da sie unter keine der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) falle.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 EStG. Da die Abtretung des Schadensersatzanspruchs an einen nahen Angeh\u00f6rigen tats\u00e4chlich nicht durchgef\u00fchrt worden sei, sei sie steuerrechtlich nicht anzuerkennen.<\/li><li>Die durch den Kl\u00e4ger erlangte Schadensersatzleistung sei im \u00dcbrigen betrieblich veranlasst und als Sonderbetriebsgewinn zu erfassen. Es sei zu ber\u00fccksichtigen, dass der Kl\u00e4ger den Wertverlust seiner Beteiligung in der Vergangenheit steuerrechtlich habe geltend machen k\u00f6nnen. Dieser Vorteil werde nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung bei der Berechnung der Schadensh\u00f6he deshalb nicht angerechnet, weil die Schadensersatzzahlung als steuerbar behandelt werde. Es sei nicht sachgerecht, einen Wertverlust steuerrechtlich zu ber\u00fccksichtigen, dessen Entsch\u00e4digung dann aber der Besteuerung vorzuenthalten.<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG vom 05.06.2018&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;5287\/16 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der Schadensersatz sei nicht durch den Betrieb der A-KG veranlasst worden, sondern durch die unzutreffende Beratung durch einen Dritten, also ein Ereignis von au\u00dferhalb. Eine Schadensersatzforderung der A-KG habe zu keinem Zeitpunkt bestanden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angegriffenen FG-Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>Gegenstand des Verfahrens ist die Feststellung eines Sonderbetriebsgewinns des Kl\u00e4gers bei der A-KG (dazu unter 1.). Das FG hat zwar zutreffend die Zul\u00e4ssigkeit der Klage bejaht und die Vornahme von Beiladungen unterlassen (dazu unter 2.). Es ist aber rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der dem Kl\u00e4ger gew\u00e4hrte Schadensersatz einschlie\u00dflich der Zinsen au\u00dferhalb des einkommensteuerbaren Bereichs liege, und hat der Klage auf dieser Grundlage zu Unrecht stattgegeben. Dabei reichen die bisherigen Feststellungen des FG nicht aus, um zu beurteilen, ob und ggf. in welcher H\u00f6he dem Kl\u00e4ger im Streitjahr ein Sonderbetriebsgewinn aus der Schadensersatzleistung entstanden ist (dazu unter 3.).<\/li><li>1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Feststellung eines Sonderbetriebsgewinns des Kl\u00e4gers.<\/li><li>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann ein Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7\u00a7&nbsp;179, 180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a der Abgabenordnung (AO) eine Vielzahl selbst\u00e4ndiger und damit auch selbst\u00e4ndig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenst\u00e4ndig in Bestandskraft erwachsen. Solche selbst\u00e4ndigen Feststellungen sind auch die Feststellung eines Sonderbetriebsgewinns &#8211;verstanden als Saldo von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben&#8211; bzw. einer Sonderverg\u00fctung i.S. von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 20.08.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;12\/12, Rz&nbsp;8&nbsp;f.; vom 30.11.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;33\/14, Rz&nbsp;22; vom 01.03.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;38\/15, BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz&nbsp;24; vom 23.01.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;48\/16, Rz&nbsp;17).<\/li><li>Vorliegend wendet sich der Kl\u00e4ger ausschlie\u00dflich gegen die Feststellung des f\u00fcr ihn bei der A-KG festgestellten Sonderbetriebsgewinns in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac. Auch wenn der angefochtene Feststellungsbescheid insoweit gesondert Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben ausweist, ist als selbst\u00e4ndige Feststellung allein der sich daraus als Saldo ergebende Sonderbetriebsgewinn zu verstehen.<\/li><li>2. Zu Recht hat das FG die Zul\u00e4ssigkeit der Klage bejaht und keine Beiladungen vorgenommen.<\/li><li>a) Die Klagebefugnis des Kl\u00e4gers folgt aus \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 FGO. Bei einem Streit um die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Feststellung eines Sonderbetriebsgewinns ist jedenfalls derjenige klagebefugt, f\u00fcr den dieser festgestellt worden ist. Denn gegen einen Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Eink\u00fcnften kann nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 FGO jeder Beteiligte im eigenen Namen wegen einer Frage klagen, die ihn pers\u00f6nlich angeht (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 19.12.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R 53\/16, BFHE&nbsp;267, 299, BStBl&nbsp;II 2020, 534, Rz&nbsp;29).<\/li><li>b) Zutreffend hat das FG die Vornahme von Beiladungen unterlassen. Nach \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 FGO sind Dritte notwendig beizuladen, die i.S. von \u00a7&nbsp;48 FGO klagebefugt sind (BFH-Urteil vom 30.08.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;44\/10, Rz&nbsp;19). Solche sind im Streitfall jedoch nicht vorhanden.<\/li><li>aa) Die A-KG war wegen ihrer bereits vor Klageerhebung eingetretenen Vollbeendigung nicht mehr beizuladen (vgl. BFH-Urteil vom 30.03.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;3\/15, Rz&nbsp;27&nbsp;f.).<\/li><li>bb) Auch weitere ehemalige Gesellschafter der A-KG waren nicht notwendig zu dem Klageverfahren beizuladen. Denn vorliegend steht nur der Sonderbetriebsgewinn des Kl\u00e4gers bei der A-KG im Streit. Davon sind die anderen ehemaligen Gesellschafter der A-KG unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen und haben deshalb keine eigene Klagebefugnis gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nrn.&nbsp;2 bis 5 i.V.m. \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO (vgl. BFH-Urteil vom 21.12.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;44\/14, Rz&nbsp;20).<\/li><li>3. Das Urteil des FG ist aufzuheben, weil es nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen ist, dass ein Sonderbetriebsgewinn des Kl\u00e4gers bis zur H\u00f6he des mit dem angefochtenen Bescheid festgestellten Betrags entstanden ist.<\/li><li>Schadensersatzleistungen, die ein Mitunternehmer aus Prospekthaftung erh\u00e4lt, sind durch seine Mitunternehmerstellung und damit betrieblich veranlasst (a). Sie k\u00f6nnen zu einem laufenden Sonderbetriebsgewinn f\u00fchren, sofern nicht das wirtschaftliche Eigentum an dem Mitunternehmeranteil Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung zu \u00fcbertragen ist (b). Verzugs- und Rechtsh\u00e4ngigkeitszinsen teilen das Schicksal der Schadensersatzleistung (c). Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um zu beurteilen, ob und ggf. in welcher H\u00f6he dem Kl\u00e4ger im Streitjahr ein Sonderbetriebsgewinn aus der Schadensersatzleistung entstanden ist (d).<\/li><li>a) Schadensersatzleistungen, die ein Mitunternehmer aus Prospekthaftung erh\u00e4lt, sind durch seine Mitunternehmerstellung und damit betrieblich veranlasst.<\/li><li>aa) Zu den gewerblichen Eink\u00fcnften des Gesellschafters (Mitunternehmers) einer gewerblich t\u00e4tigen Personengesellschaft i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG (Mitunternehmerschaft) geh\u00f6ren alle Einnahmen und Ausgaben, die ihre Veranlassung in der Beteiligung des Steuerpflichtigen an der Personengesellschaft haben. Sie sind bei ihm als Sonderbetriebseinnahmen oder Sonderbetriebsausgaben zu erfassen (z.B. BFH-Urteil vom 07.11.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;20\/16, BFHE 262, 435, BStBl II 2019, 224, Rz&nbsp;46, m.w.N.).<\/li><li>Erh\u00e4lt ein Mitunternehmer eine Leistung zum Ersatz eines Schadens, ist die erhaltene Leistung als Sonderbetriebseinnahme zu behandeln, wenn das schadenstiftende Ereignis mit der Stellung als Mitunternehmer zusammenh\u00e4ngt. F\u00fcr Sonderbetriebseinnahmen gelten insoweit die gleichen Grunds\u00e4tze wie f\u00fcr Betriebseinnahmen (vgl. zur Abgrenzung zwischen betrieblicher und au\u00dferbetrieblicher Veranlassung von Schadensersatz BFH-Urteil vom 18.06.1998&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R 61\/97, BFHE 186, 363, BStBl&nbsp;II 1998, 621, unter 1.). Danach sind auch Schadensersatzleistungen, die ein Mitunternehmer auf Grundlage einer Prospekthaftung erh\u00e4lt, durch seine Beteiligung an der Mitunternehmerschaft veranlasst.<\/li><li>(1) Zivilrechtlich dient die Prospekthaftung dem Ausgleich eines Schadens, der durch unzureichende Informationen \u00fcber eine eingegangene Beteiligung verursacht wurde.<\/li><li>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur b\u00fcrgerlich-rechtlichen Prospekthaftung muss ein Prospekt \u00fcber ein Beteiligungsangebot den Anleger \u00fcber alle Umst\u00e4nde, die f\u00fcr seine Entschlie\u00dfung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein k\u00f6nnen, sachlich richtig und vollst\u00e4ndig unterrichten. Eine Haftung f\u00fcr den Inhalt des Prospekts kommt f\u00fcr die Gr\u00fcnder, Initiatoren und Gestalter der Beteiligungsgesellschaft sowie f\u00fcr diejenigen Personen in Betracht, die hinter der Gesellschaft stehen und auf deren Gesch\u00e4ftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells Einfluss aus\u00fcben und deshalb Mitverantwortung tragen (z.B. BGH-Urteil vom 06.03.2008&nbsp;&#8211; III&nbsp;ZR 89\/06 in dem Prospekthaftungsverfahren betreffend die C-GmbH; grundlegend zur Prospekthaftung bei Publikums-KG BGH-Urteil vom 06.10.1980&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;60\/80, BGHZ&nbsp;79, 337; s.a. Palandt\/Gr\u00fcneberg, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 80.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;311 Rz&nbsp;67&nbsp;ff.).<\/li><li>Rechtsfolge einer Prospekthaftung ist der Ersatz des Schadens, den der Gesch\u00e4digte erlitten hat, weil er den unzureichenden Angaben in dem Prospekt vertraut hat und deshalb eine Wertminderung seiner Beteiligung nicht erkennen oder vorhersehen konnte. Der Kapitalanleger ist danach so zu stellen, wie er stehen w\u00fcrde, wenn der Haftende seiner Aufkl\u00e4rungspflicht nachgekommen w\u00e4re. Wenn der Gesch\u00e4digte dann der Beteiligungsgesellschaft nicht beigetreten w\u00e4re, besteht der zu ersetzende Schaden in dem &#8211;vollen oder teilweisen&#8211; Verlust der geleisteten Einlagen und eines etwaigen Agios (s. BGH-Urteil in BGHZ 79, 337, unter I.6. [Rz&nbsp;31]). Der Schadensersatzanspruch ist regelm\u00e4\u00dfig auf eine R\u00fcckzahlung des aufgewandten Betrags und den Ersatz etwaiger Folgesch\u00e4den gerichtet. Dies erfolgt Zug um Zug gegen die \u00dcbertragung der Anlage, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Beteiligung noch werthaltig ist und damit bestehende Vorteile bei dem Gesch\u00e4digten abgesch\u00f6pft werden (BGH-Urteil vom 26.09.1991&nbsp;&#8211; VII&nbsp;ZR&nbsp;376\/89, BGHZ 115, 213, unter II.3.b&nbsp;aa, II.4.b&nbsp;aa [Rz&nbsp;40, 57]). Der Vorteilsausgleich des Schadensersatzrechts verlangt zudem die Anrechnung von Aussch\u00fcttungen und Zinsvorteilen, die der Gesch\u00e4digte aus der Anlage erzielt hat (BGH-Urteil vom 06.02.2006&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;329\/04, Neue Juristische Wochenschrift &#8211;NJW&#8211; 2006, 2042, unter II.3.b [Rz&nbsp;18]).<\/li><li>Auch die steuerrechtlichen Verh\u00e4ltnisse des Gesch\u00e4digten k\u00f6nnen nach der Rechtsprechung des BGH die Bemessung seines Schadensersatzanspruchs beeinflussen. So k\u00f6nnen erlittene steuerrechtliche Nachteile seinen Anspruch erh\u00f6hen, aus der Anlage erzielte steuerrechtliche Vorteile k\u00f6nnen auf seinen Schadensersatzanspruch anzurechnen sein (z.B. BGH-Urteil in NJW&nbsp;2006, 2042, unter II.3.a und II.3.c [Rz&nbsp;17, 19]; zur Anrechnung lediglich au\u00dfergew\u00f6hnlich hoher Steuervorteile BGH-Urteile vom 15.07.2010&nbsp;&#8211; III&nbsp;ZR&nbsp;336\/08, BGHZ&nbsp;186, 205, und vom 28.01.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;ZR&nbsp;495\/12, BGHZ&nbsp;200, 110).<\/li><li>Eine Anrechnung ersparter Steuern auf die Schadensersatzleistung unterbleibt jedoch nach der Rechtsprechung des BGH dann, wenn die Schadensersatzleistung ihrerseits zu einer Besteuerung f\u00fchrt, die dem Gesch\u00e4digten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt (BGH-Urteile in BGHZ&nbsp;186, 205, Rz&nbsp;36; vom 23.09.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;ZR 215\/13, Rz&nbsp;26). Der BGH nimmt bei der Bemessung des Umfangs des Schadensersatzanspruchs aus b\u00fcrgerlich-rechtlicher Prospekthaftung eine Einkommensteuerbarkeit der dem Gesch\u00e4digten gew\u00e4hrten Leistungen nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 oder \u00a7&nbsp;16 EStG an. Der Gesch\u00e4digte muss sich deshalb eine in der Vergangenheit durch Nutzung von Verlustzuweisungen aus der Beteiligung geminderte Steuerlast auch nicht als Vorteilsausgleich auf den Schadensersatzanspruch anrechnen lassen (BGH-Urteile in BGHZ&nbsp;186, 205, Rz&nbsp;55, und in BGHZ&nbsp;200, 110, Rz&nbsp;14&nbsp;ff.).<\/li><li>(2) Die danach von einem Mitunternehmer erlangte Schadensersatzleistung ist aus einkommensteuerrechtlicher Sicht durch dessen Beteiligung veranlasst. Schadenstiftende Ursache ist der unzureichende Prospekt, weil der Mitunternehmer unzureichend \u00fcber seine eingegangene Beteiligung informiert wurde und deshalb der Gesellschaft beigetreten ist. Sinkt der Wert der Beteiligung des Mitunternehmers, gew\u00e4hrt der Anspruch aus Prospekthaftung einen Ausgleich f\u00fcr die geleisteten Einlagen und sonstigen betrieblichen Aufwendungen des Mitunternehmers. Zwischen der schadenstiftenden Ursache und der mitunternehmerischen Beteiligung besteht deshalb ein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang und der Anspruch aus der Prospekthaftung wirkt sich auf die Eink\u00fcnfte des Mitunternehmers aus (so im Ergebnis auch Weber-Grellet, Der Betrieb 2007, 2740, 2741; Podewils, Deutsches Steuerrecht &#8211;DStR&#8211; 2009, 752, 754; Knebel\/Schmidt, Betriebs-Berater 2010, 1316, 1317&nbsp;f.; Brendle-Weith, Zeitschrift zum Immobilien-Steuerrecht 2011, 106, 107; Joo\u00df, DStR&nbsp;2014, 6, 8&nbsp;f.; Martini, DStR 2014, 2160, 2162; Schmidt\/Wacker, EStG, 40.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;145).<\/li><li>Dem steht nicht entgegen, dass das schadenstiftende Ereignis vor dem Erwerb der Beteiligung eingetreten ist. Denn einkommensteuerrechtlich stehen auch Vorbereitungshandlungen f\u00fcr die Aufnahme einer betrieblichen T\u00e4tigkeit in einem ausreichend engen Zusammenhang mit der betrieblichen Einkunftserzielung. Deshalb sind etwa Ausgaben gewinnmindernd zu ber\u00fccksichtigen, die vor der Aufnahme der werbenden betrieblichen T\u00e4tigkeit entstanden und auf die Erzielung von betrieblichen Eink\u00fcnften gerichtet sind (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 07.02.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;10\/16, BFHE 260, 490, BStBl II 2018, 630, Rz&nbsp;49&nbsp;f.).<\/li><li>bb) Die Grunds\u00e4tze des BFH-Urteils vom 06.09.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;44\/14 (BFHE 255, 148, BStBl&nbsp;II 2018, 323) sind entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers und des FG auf Schadensersatz aus Prospekthaftung f\u00fcr die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft nicht anwendbar.<\/li><li>Das Urteil betrifft die Beteiligung an einer grundbesitzenden und rein verm\u00f6gensverwaltend t\u00e4tigen Personengesellschaft. Diese unterscheidet sich grundlegend von einer Mitunternehmerschaft, weil dem Gesellschafter dort nur Anteile an den Eink\u00fcnften aus der Verm\u00f6gensverwaltung und bestimmten steuerbaren privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften der Personengesellschaft zuzurechnen sind. Anders als bei mitunternehmerischen Beteiligungen werden Verm\u00f6genszuw\u00e4chse und -minderungen bei Gesellschaftern verm\u00f6gensverwaltender Personengesellschaften nicht umfassend ertragsteuerrechtlich erfasst.<\/li><li>b) Ob die dem Kl\u00e4ger im Streitjahr zugeflossenen Schadensersatzleistungen aus Prospekthaftung zu einem laufenden Sonderbetriebsgewinn des Kl\u00e4gers gef\u00fchrt haben, h\u00e4ngt davon ab, ob der zur Leistung von Schadensersatz Verpflichtete durch das zivilgerichtliche Urteil zur Leistung Zug um Zug gegen \u00dcbertragung der Kommanditbeteiligung selbst verpflichtet wurde oder Zug um Zug gegen Abtretung von Anspr\u00fcchen, die nicht dem Erwerb der Beteiligung entsprechen.<\/li><li>aa) Enth\u00e4lt das zivilgerichtliche Urteil eine Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz Zug um Zug gegen \u00dcbertragung der Kommanditbeteiligung selbst, kann dies im Streitjahr nur zu einem (im Gewinnfeststellungsbescheid nicht festgestellten) Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn des Kl\u00e4gers nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG f\u00fchren, nicht aber zu einem laufenden Sonderbetriebsgewinn.<\/li><li>Zu den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb geh\u00f6rt nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Mitunternehmer i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG anzusehen ist. Ver\u00e4u\u00dferung ist die entgeltliche \u00dcbertragung des gesamten Mitunternehmeranteils. Die \u00dcbertragung des Mitunternehmeranteils Zug um Zug gegen Erhalt von Schadensersatzleistungen erf\u00fcllt diese Voraussetzungen. Welcher Rechtsgrund der \u00dcbertragung zugrunde liegt, ist ohne Bedeutung. Ma\u00dfgebend ist allein, dass die \u00dcbertragung nicht unentgeltlich erfolgen soll und der \u00dcbertragende im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der \u00dcbertragung vom \u00dcbertragungsempf\u00e4nger oder einem Dritten Leistungen erh\u00e4lt. Demgegen\u00fcber setzt eine unentgeltliche \u00dcbertragung voraus, dass der \u00dcbertragende beabsichtigt, den Empf\u00e4nger unentgeltlich zu bereichern (BFH-Urteil vom 26.06.2002&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;3\/01, BFHE 199, 482, BStBl II 2003, 112, unter 4.a).<\/li><li>Erh\u00e4lt der Mitunternehmer eine Schadensersatzleistung aus Prospekthaftung Zug um Zug gegen \u00dcbertragung der Beteiligung an der Personengesellschaft, stehen der Anspruch des Mitunternehmers auf Schadensersatzleistung und der Anspruch des Schadensersatzverpflichteten auf \u00dcbertragung der Gesellschaftsanteile wirtschaftlich in einem vergleichbar engen Zusammenhang wie im Fall einer Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile durch den Mitunternehmer an den Schadensersatzverpflichteten. Deshalb ist der Vorgang ebenso zu behandeln wie die Ver\u00e4u\u00dferung eines Mitunternehmeranteils. Eine Absicht des \u00dcbertragenden, den \u00dcbertragungsempf\u00e4nger zu bereichern, kann ausgeschlossen werden. Dem \u00dcbertragenden geht es um den Erhalt der Schadensersatzleistung, der durch das zivilgerichtliche Urteil notwendig mit der \u00dcbertragung der Beteiligung auf den Schadensersatzverpflichteten verbunden ist. Grundlage der Verpflichtung zur \u00dcbertragung des Anteils ist das zivilrechtliche Schadensersatzrecht, das die Anrechnung gezogener Vorteile beinhaltet (Vorteilsausgleich, dazu oben unter II.3.a&nbsp;aa&nbsp;(1)), kein Wille zur Vornahme einer unentgeltlichen Zuwendung.<\/li><li>bb) Erh\u00e4lt der Mitunternehmer die Schadensersatzleistung aus Prospekthaftung Zug um Zug gegen die Abtretung von Anspr\u00fcchen, die nicht der \u00dcbertragung der Beteiligung selbst entsprechen, kann dadurch ein laufender Sonderbetriebsgewinn entstehen. Auch in diesem Fall liegt ein Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft vor, denn die \u00dcbertragung (Abtretung) soll nicht unentgeltlich erfolgen und der \u00dcbertragende erh\u00e4lt mit der \u00dcbertragung vom \u00dcbertragungsempf\u00e4nger Leistungen. Aus diesem Vorgang entsteht allerdings ein laufender Sonderbetriebsgewinn nach \u00a7&nbsp;15 EStG und kein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG, da Gegenstand der \u00dcbertragung kein Mitunternehmeranteil ist.<\/li><li>Ermittelt die Personengesellschaft &#8211;wie die A-KG&#8211; ihren Gewinn nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;5 EStG, entsteht der Gewinn (erst) mit der wirksamen Abtretung der Anspr\u00fcche. Auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Schadensersatzzahlung kommt es nicht an.<\/li><li>cc) Unerheblich ist im Streitfall, ob die Gewinnrealisierung noch w\u00e4hrend der fortlaufenden werbenden T\u00e4tigkeit der A-KG erfolgte oder erst nach Beginn der Betriebsaufgabe. Bestand die Verpflichtung zur Schadensersatzzahlung Zug um Zug gegen \u00dcbertragung der Kommanditbeteiligung selbst, w\u00e4re der daraus entstehende Gewinn auch im Fall einer Betriebsaufgabe nicht als ein laufender Sonderbetriebsgewinn festzustellen. Bestand die Verpflichtung zur Schadensersatzzahlung hingegen Zug um Zug gegen die Abtretung von Anspr\u00fcchen, die nicht der \u00dcbertragung der Beteiligung selbst entsprechen, w\u00e4re der daraus entstehende Gewinn auch im Fall einer Betriebsaufgabe als ein laufender Sonderbetriebsgewinn festzustellen, denn er st\u00fcnde nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe, sondern fiele lediglich zuf\u00e4llig zeitlich mit ihr zusammen.<\/li><li>c) Zinsen im Zusammenhang mit einem Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung sind der betrieblichen Einkunftserzielung zuzuordnen, wenn der Schadensersatzanspruch betrieblich veranlasst ist. Sie sind Bestandteil derjenigen betrieblichen Eink\u00fcnfte, die aus dem Schadensersatz selbst erzielt werden.<\/li><li>aa) Zinsen wegen Verzugs oder f\u00fcr die Dauer der Rechtsh\u00e4ngigkeit einer Zivilklage nach \u00a7\u00a7&nbsp;286, 291 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) stellen einen Ausgleich daf\u00fcr dar, dass dem s\u00e4umigen Schuldner Kapital auf Zeit \u00fcberlassen wird, bzw. bei dem Rechtsh\u00e4ngigkeitszins auch daf\u00fcr, dass der Schuldner den Gl\u00e4ubiger zur Klageerhebung zwingt und ihn damit einem Prozessrisiko aussetzt (vgl. BGH-Beschluss vom 28.05.2008&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZB&nbsp;34\/05, unter III.3.). Ertragsteuerrechtlich geh\u00f6ren diese Zinsen nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;8 EStG vorrangig zu der Einkunftsart, zu der die verzinsliche Forderung geh\u00f6rt (vgl. BFH-Urteil vom 24.05.2011&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;3\/09, BFHE&nbsp;235, 197, BStBl&nbsp;II 2012, 254, Rz&nbsp;13). Ist die Hauptforderung Bestandteil eines Betriebsverm\u00f6gens, ist deshalb auch der Zinsanspruch aus dieser Forderung Bestandteil des Betriebsverm\u00f6gens.<\/li><li>bb) Verzugs- und Rechtsh\u00e4ngigkeitszinsen, die der Gesch\u00e4digte im Zusammenhang mit dem Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung erh\u00e4lt, sind nach Auffassung des Senats dem Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Mitunternehmeranteils zuzuordnen, wenn ein solcher erzielt wird (s. vorstehend unter II.3.b&nbsp;aa). F\u00fchrt der Schadensersatz zu einem laufenden Sonderbetriebsgewinn des Mitunternehmers, geh\u00f6ren auch die Zinsen zu den Sonderbetriebseinnahmen.<\/li><li>d) Die bisher getroffenen Feststellungen lassen keine abschlie\u00dfende Beurteilung der Frage zu, ob dem Kl\u00e4ger im Streitjahr ein Sonderbetriebsgewinn aus der Schadensersatzleistung einschlie\u00dflich der Zinsen entstanden ist.<\/li><li>aa) Die angefochtene Feststellung eines laufenden Sonderbetriebsgewinns im Streitjahr (2010) kann nach den vorstehenden Erw\u00e4gungen nur dann rechtm\u00e4\u00dfig sein, wenn der Kl\u00e4ger nach dem zivilgerichtlichen Urteil die Schadensersatzleistung aus Prospekthaftung Zug um Zug gegen Abtretung von Anspr\u00fcchen erhalten sollte, die nicht der \u00dcbertragung der Beteiligung selbst entsprechen, und wenn der Kl\u00e4ger diese Leistung im Streitjahr erbracht hat. Die bisherigen Feststellungen des FG reichen jedoch nicht aus, um zu entscheiden, ob Gegenstand des zivilgerichtlichen Urteils die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen \u00dcbertragung der Kommanditbeteiligung selbst war oder zur Zahlung Zug um Zug gegen die Abtretung von Anspr\u00fcchen, die nicht der \u00dcbertragung der Beteiligung selbst entsprechen, und ob der Kl\u00e4ger die entsprechende Leistung im Streitjahr bereits tats\u00e4chlich erbracht hat.<\/li><li>Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert die Ver\u00e4u\u00dferung des Mitunternehmeranteils jedenfalls eine Verpflichtung zur \u00dcbertragung von Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative auf den Erwerber (vgl. BFH-Urteil vom 22.06.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;42\/13, BFHE 259, 258, Rz&nbsp;34). Das FG hat indes im Tatbestand seines Urteils bisher nur festgestellt, dass nach dem zivilgerichtlichen Urteil der Kl\u00e4ger &#8222;s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche aus seiner Beteiligung&#8220; an die C-GmbH abzutreten hat. Es hat indes nicht festgestellt, ob es sich bei diesen &#8222;Anspr\u00fcchen aus der Beteiligung&#8220; lediglich um ohne Weiteres \u00fcbertragbare Anspr\u00fcche auf Gewinnbeteiligung oder auf einen Liquidationserl\u00f6s handelt, oder ob die Abtretung auch die Verwaltungsrechte aus der Inhaberschaft des Kommanditanteils selbst umfasst. F\u00fcr den Kommanditisten bestehen diese insbesondere aus seinem Informations- und Kontrollrecht nach \u00a7&nbsp;166 des Handelsgesetzbuchs (HGB) und seinem Widerspruchsrecht nach \u00a7&nbsp;164 HGB. Fehlt es an der Einr\u00e4umung jeglicher Verwaltungsrechte an den Erwerber, so ist keine \u00dcbertragung von Mitunternehmerinitiative erkennbar.<\/li><li>An den erforderlichen tats\u00e4chlichen Feststellungen nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO fehlt es auch f\u00fcr die in den Entscheidungsgr\u00fcnden des FG-Urteils ge\u00e4u\u00dferte Annahme, der Kl\u00e4ger habe seinen Kommanditanteil bereits vollst\u00e4ndig auf die C-GmbH \u00fcbertragen, die Ver\u00e4u\u00dferung sei mithin bereits erfolgt. Denn f\u00fcr eine wirksame Abtretung des Kommanditanteils nach \u00a7\u00a7&nbsp;413, 389&nbsp;ff. BGB bedarf es der Zustimmung der anderen Gesellschafter bzw. der durch den Gesellschaftsvertrag f\u00fcr einen solchen Vorgang bestimmten Personen, sofern die \u00dcbertragung nicht bereits im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist (vgl. BGH-Urteil vom 08.07.1957&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;54\/56, BGHZ 25, 115, unter IV.2.a; BFH-Urteil vom 22.06.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;42\/13, Rz&nbsp;39; auch Baumbach\/Hopt\/Roth, HGB, 40.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;161 Rz&nbsp;8, \u00a7&nbsp;105 Rz&nbsp;70; M\u00fcKoHGB\/Schmidt, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;105 Rz&nbsp;214&nbsp;ff., und M\u00fcKoHGB\/Grunewald, a.a.O., \u00a7&nbsp;161 Rz&nbsp;43). Es fehlen insoweit insbesondere Feststellungen, welche Anforderungen der Gesellschaftsvertrag der A-KG an eine wirksame \u00dcbertragung des Kommanditanteils gestellt hat und wodurch diese Voraussetzungen erf\u00fcllt gewesen sein sollen.<\/li><li>Eine zivilrechtlich wirksame Abtretung des Kommanditanteils l\u00e4sst sich entgegen der Annahme des FG nicht damit begr\u00fcnden, dass das zivilgerichtliche Urteil nach \u00a7&nbsp;894 der Zivilprozessordnung (ZPO) insoweit die hierf\u00fcr notwendige Willenserkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers ersetzt habe. Dies kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das FG nicht festgestellt hat, dass es einen entsprechenden vollstreckbaren Titel gegen den Kl\u00e4ger gab, der ihn zur Abgabe einer entsprechenden Willenserkl\u00e4rung verpflichtet h\u00e4tte. Denn aus der Verurteilung der C-GmbH zum Schadensersatz nur Zug um Zug gegen \u00dcbertragung der Rechte aus der Beteiligung ergibt sich kein Titel zur Abgabe einer Abtretungserkl\u00e4rung durch den Kl\u00e4ger selbst. Bei einer Verurteilung zu einer Leistung Zug um Zug gegen eine andere Leistung erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils nicht auf den Anspruch auf die Gegenleistung. Durch die Verurteilung Zug um Zug gegen Erbringung einer Leistung wird dem Beklagten nichts zugesprochen (BGH-Urteil vom 19.12.1991&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR 96\/91, BGHZ 117, 1, unter II.1.a [Rz&nbsp;7]; s.a. Z\u00f6ller\/G.&nbsp;Vollkommer, ZPO, 33.&nbsp;Aufl., vor \u00a7&nbsp;322 Rz&nbsp;34).<\/li><li>Mit der Zur\u00fcckverweisung erh\u00e4lt das FG die Gelegenheit, die noch fehlenden Feststellungen nachzuholen. Das FG-Urteil ist danach aufzuheben und die Sache mangels Spruchreife nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>bb) Ohne Bindungswirkung weist der Senat f\u00fcr den zweiten Rechtsgang darauf hin, dass noch keine Feststellungen dazu getroffen wurden, ob der Kl\u00e4ger im Streitjahr noch Inhaber des streitbefangenen Schadensersatzanspruchs war. W\u00e4re der Anspruch auf Schadensersatz aus Prospekthaftung vor dem Streitjahr in steuerrechtlich anzuerkennender Weise an einen Dritten abgetreten worden, so w\u00e4re der im Streitjahr geleistete Schadensersatz ggf. nicht dem Kl\u00e4ger zuzurechnen.<\/li><li>Das FA hat die steuerrechtliche Anerkennung einer solchen Abtretung jedoch mit der Begr\u00fcndung in Frage gestellt, dass ein pers\u00f6nliches N\u00e4heverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers zu der Person vorliege, die den Schadensersatz vor dem Zivilgericht eingeklagt habe, und der Kl\u00e4ger den erstrittenen Schadensersatz erhalten und selbst die Kosten des Zivilprozesses getragen habe. Zudem seien bei der Ermittlung des Sonderbetriebsgewinns Sonderbetriebsausgaben des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac anerkannt worden (s. S.&nbsp;7 der Einspruchsentscheidung vom 10.10.2016). Vor diesem Hintergrund ist es nicht fernliegend, dass eine dem Kl\u00e4ger nahe stehende Person den Schadensersatz auf Grundlage einer Einzugserm\u00e4chtigung oder nach den Grunds\u00e4tzen der Inkassozession lediglich f\u00fcr den Kl\u00e4ger geltend gemacht hat (vgl. eingehend zu dem in beiden F\u00e4llen gegebenen Treuhandverh\u00e4ltnis: BGH-Urteil vom 03.04.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;201\/13; das wirtschaftliche Eigentum des Treugebers nach \u00a7&nbsp;246 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 HGB auch f\u00fcr die Inkassozession bejahend: M\u00fcKoBilR\/Hennrichs, \u00a7&nbsp;246 HGB Rz&nbsp;180&nbsp;f., und Heymann\/N\u00e4gel, HGB, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;246 Rz&nbsp;50; vgl. auch Werth in Klein, AO, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;262 Rz&nbsp;16; zum Ganzen aus Sicht des Zivilrechts: Palandt\/Gr\u00fcneberg, a.a.O., \u00a7&nbsp;398 Rz&nbsp;29&nbsp;ff., m.w.N.).<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>5. Die Entscheidung ergeht nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO im Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung. Sie erfolgt im allseitigen Einverst\u00e4ndnis der mitwirkenden Richter aufgrund einer Beratung und Abstimmung im Rahmen einer Videokonferenz (zur Zul\u00e4ssigkeit einer Entscheidung aufgrund einer solchen Beratung s. BFH-Urteil vom 10.02.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R 35\/19, BFHE 272, 152).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 17. M\u00e4rz 2021, IV R 24\/18 Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 17.03.2021 IV R 20\/18 ECLI:DE:BFH:2021:U.170321.IVR24.18.0 BFH IV. 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