{"id":74177,"date":"2021-10-01T12:05:10","date_gmt":"2021-10-01T10:05:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74177"},"modified":"2021-10-01T12:05:10","modified_gmt":"2021-10-01T10:05:10","slug":"uebertragung-kindbedingter-freibetraege-familienleistungsausgleich-beim-eingreifen-von-steuerermaessigungsvorschriften-guenstigerpruefung-urteil-vom-14-april-2021-iii-r-34-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/uebertragung-kindbedingter-freibetraege-familienleistungsausgleich-beim-eingreifen-von-steuerermaessigungsvorschriften-guenstigerpruefung-urteil-vom-14-april-2021-iii-r-34-19\/","title":{"rendered":"\u00dcbertragung kindbedingter Freibetr\u00e4ge; Familienleistungsausgleich beim Eingreifen von Steuererm\u00e4\u00dfigungsvorschriften; G\u00fcnstigerpr\u00fcfung Urteil vom 14. April 2021, III R 34\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.140421.IIIR34.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 2 Abs 4 , EStG \u00a7 2 Abs 5 , EStG \u00a7 2 Abs 6 , EStG \u00a7 31 S 1 , EStG \u00a7 31 S 2 , EStG \u00a7 31 S 3 , EStG \u00a7 31 S 4 , EStG \u00a7 32 Abs 6 , EStG \u00a7 34c Abs 1 , EStG \u00a7 34g , EStG \u00a7 35a , EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 17. April 2019, Az: 15 K 1127\/18 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Bei verheirateten aber dauernd getrennt lebenden Elternteilen kann die \u00dcbertragung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags f\u00fcr den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von einem auf den anderen Elternteil nicht allein auf den Antrag eines Elternteils gest\u00fctzt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die \u00dcbertragung des Kinderfreibetrags scheidet aus, wenn der Elternteil, dessen Freibetrag auf den anderen Elternteil \u00fcbertragen werden soll, seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nachgekommen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die \u00dcbertragung des Freibetrags f\u00fcr den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf scheidet aus, wenn das Kind bereits vollj\u00e4hrig ist oder bei dem Elternteil, dessen Freibetrag auf den anderen Elternteil \u00fcbertragen werden soll, gemeldet ist.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Bei nicht zusammenveranlagten Elternteilen ist f\u00fcr die G\u00fcnstigerpr\u00fcfung nach \u00a7 31 Satz 4 EStG dem Anspruch auf Kindergeld die Differenz zwischen der Steuer nach dem Grundtarif auf das Einkommen ohne Abzug der Freibetr\u00e4ge nach \u00a7 32 Abs. 6 EStG und der Steuer nach dem Grundtarif auf das Einkommen nach Abzug der Freibetr\u00e4ge nach \u00a7 32 Abs. 6 EStG gegen\u00fcberzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p>5. F\u00fchrt die Vergleichsrechnung zu dem Ergebnis, dass die Freibetragsgew\u00e4hrung f\u00fcr den Steuerpflichtigen g\u00fcnstiger ist, ist die Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs erst nach Anwendung der Steuererm\u00e4\u00dfigungsvorschriften durchzuf\u00fchren, mit der Folge, dass sich aus dem hinzugerechneten Kindergeldanspruch bei Anwendung der Steuererm\u00e4\u00dfigungsvorschriften kein zus\u00e4tzliches Verrechnungspotenzial ergibt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 17.04.2019 &#8211; 15 K 1127\/18 E aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht D\u00fcsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, wie der Vergleich zwischen der steuerlichen Entlastung durch das Kindergeld einerseits und der Entlastung durch die kindbedingten Freibetr\u00e4ge andererseits (&#8222;G\u00fcnstigerpr\u00fcfung&#8220;) in F\u00e4llen des Eingreifens von Steuererm\u00e4\u00dfigungsvorschriften durchzuf\u00fchren ist.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) erzielte im Streitjahr 2015 Entsch\u00e4digungen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac, die aufgrund des Abgeordnetenstatuts des Europ\u00e4ischen Parlamentes gezahlt wurden. Auf diesen Betrag erhob die Europ\u00e4ische Union (EU) eine Gemeinschaftssteuer von \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger hat einen 1997 geborenen Sohn. Dieser wohnt seit 2010 bei seiner vom Kl\u00e4ger dauernd getrennt lebenden (und zwischenzeitlich geschiedenen) Mutter, die das Kindergeld bezieht (im Streitjahr 2015: 2.256&nbsp;\u20ac). Den Kinderfreibetrag und den Freibetrag f\u00fcr den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) nahm antragsgem\u00e4\u00df der Kl\u00e4ger in H\u00f6he der auf beide Elternteile entfallenden Betr\u00e4ge in Anspruch.<\/li><li>Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2015 ergab die vom Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) vorgenommene G\u00fcnstigerpr\u00fcfung nach \u00a7&nbsp;31 des Einkommensteuergesetzes (EStG), dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes durch den Kindergeldanspruch vollst\u00e4ndig bewirkt worden sei. Im Einkommensteuerbescheid 2015 vom 09.08.2017 erfolgte danach kein Abzug der kindbedingten Freibetr\u00e4ge. Den dagegen gerichteten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 29.03.2018 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Dabei ging das FA hinsichtlich der G\u00fcnstigerpr\u00fcfung davon aus, dass bei der Steuerberechnung mit Kinderfreibetrag die EU-Steuer bereits vor der Hinzurechnung des Kindergelds auf die Steuer nach dem Grundtarif anzurechnen sei. Die Steuererm\u00e4\u00dfigungen nach \u00a7&nbsp;34g und \u00a7&nbsp;35a EStG k\u00f6nnten nicht ber\u00fccksichtigt werden, da die tarifliche Einkommensteuer bereits durch die Anrechnung der EU-Steuer auf 0&nbsp;\u20ac reduziert werde. Bei der im Rahmen der G\u00fcnstigerpr\u00fcfung vorzunehmenden Vergleichsrechnung stellte das FA die Betr\u00e4ge der festzusetzenden Einkommensteuer gegen\u00fcber, die sich ergeben, nachdem die Steuererm\u00e4\u00dfigungen und die Hinzurechnung des Kindergelds bereits ber\u00fccksichtigt wurden.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage statt. Es ging davon aus, dass die G\u00fcnstigerpr\u00fcfung ohne Ber\u00fccksichtigung der anzurechnenden EU-Steuer, der sonstigen Steuererm\u00e4\u00dfigungen und der Hinzurechnung des Kindergelds zu erfolgen habe. Die Einkommensteuer wurde daher antragsgem\u00e4\u00df auf 175&nbsp;\u20ac reduziert.<\/li><li>Mit der hiergegen gerichteten Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Streitsache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG ist auf der Basis seiner bisherigen tats\u00e4chlichen Feststellungen zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Familienleistungsausgleich aufgrund der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 EStG durchzuf\u00fchrenden Vergleichsrechnung durch Ansatz der kindbedingten Freibetr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG und nicht durch Gew\u00e4hrung von Kindergeld erfolgt.<\/li><li>1. Das FG hat keine hinreichenden Tatsachenfeststellungen zu der Frage getroffen, ob der Kl\u00e4ger zu Recht den Kinderfreibetrag und den BEA-Freibetrag der Kindsmutter in Anspruch genommen hat.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EStG in der im Streitjahr 2015 geltenden Fassung wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer f\u00fcr jedes zu ber\u00fccksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2.256&nbsp;\u20ac f\u00fcr das s\u00e4chliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein BEA-Freibetrag von 1.320&nbsp;\u20ac abgezogen. Bei Ehegatten, die nach den \u00a7\u00a7&nbsp;26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Betr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EStG, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverh\u00e4ltnis steht. F\u00fcr jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen f\u00fcr einen Freibetrag nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 S\u00e4tze&nbsp;1 bis 4 EStG nicht vorliegen, erm\u00e4\u00dfigen sich die dort genannten Betr\u00e4ge um ein Zw\u00f6lftel.<\/li><li>Abweichend von \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EStG wird bei einem unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn \u00fcbertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegen\u00fcber dem Kind f\u00fcr das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsf\u00e4higkeit nicht unterhaltspflichtig ist (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;6 EStG).<\/li><li>Bei minderj\u00e4hrigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag f\u00fcr den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen \u00fcbertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG nicht vorliegen (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;8 EStG). Eine \u00dcbertragung nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;8 EStG scheidet aus, wenn der \u00dcbertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten tr\u00e4gt oder das Kind regelm\u00e4\u00dfig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;9 EStG).<\/li><li>b) Nach den Feststellungen des FG war der Kl\u00e4ger im Streitjahr 2015 zwar noch mit der Kindsmutter verheiratet, lebte aber von ihr dauernd getrennt, sodass die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung (\u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG) und mithin einer automatischen Verdoppelung der kindbedingten Freibetr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 EStG nicht erf\u00fcllt waren. Der Sohn des Kl\u00e4gers lebte im Haushalt der Kindsmutter und vollendete \u2026 2015 sein 18.&nbsp;Lebensjahr.<\/li><li>aa) Soweit das FG die \u00dcbertragung des Kinderfreibetrags der Kindsmutter auf den Kl\u00e4ger auf den Antrag des Kl\u00e4gers gest\u00fctzt hat, fehlen hinreichende tats\u00e4chliche Feststellungen zum Vorliegen der \u00dcbertragungsvoraussetzungen. Unzureichende Sachverhaltsfeststellungen der Tatsacheninstanz sind nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung als materiell-rechtlicher Fehler anzusehen, der auch ohne entsprechende R\u00fcge zur Urteilsaufhebung f\u00fchrt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 17.11.2015&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;67\/13, BFHE 252, 207, BStBl II 2016, 569, Rz&nbsp;10, m.w.N.).<\/li><li>Eine \u00dcbertragung durch Zustimmung des anderen Elternteils sah das Gesetz in \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 EStG letztmals f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 1995 vor. Eine \u00dcbertragung w\u00fcrde daher im Streitjahr 2015 u.a. voraussetzen, dass die Kindsmutter ihrer Unterhaltspflicht gegen\u00fcber dem Kind f\u00fcr das Kalenderjahr im Wesentlichen nicht nachgekommen oder mangels Leistungsf\u00e4higkeit nicht unterhaltspflichtig gewesen ist. An dieser Voraussetzung k\u00f6nnte es f\u00fcr die Monate Januar bis September 2015 fehlen, da der Elternteil, der ein minderj\u00e4hriges Kind betreut &#8211;im Streitfall die Kindsmutter&#8211;, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes erf\u00fcllt (\u00a7&nbsp;1606 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs &#8211;BGB&#8211;). Dies w\u00fcrde selbst dann gelten, wenn die Kindsmutter f\u00fcr sich und das Kind Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen h\u00e4tte (Senatsurteil vom 15.06.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;18\/15, BFHE 254, 314, BStBl II 2016, 893).<\/li><li>F\u00fcr den Zeitraum \u2026 bis \u2026 2015 gilt \u00a7&nbsp;1606 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 BGB zwar nicht. Da der Sohn des Kl\u00e4gers aber nach den Feststellungen des FG weiter in den Haushalt der Kindsmutter aufgenommen war, w\u00e4re zu pr\u00fcfen gewesen, ob und inwieweit die Kindsmutter nach \u00a7&nbsp;1612 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB einer Barunterhaltspflicht unterlag oder ihre Unterhaltspflicht nach \u00a7&nbsp;1612 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2, Abs.&nbsp;2 BGB zul\u00e4ssigerweise durch Naturalunterhaltsleistungen erbringen durfte oder mangels Leistungsf\u00e4higkeit nicht unterhaltspflichtig war.<\/li><li>Im Fall des Bestehens einer Unterhaltspflicht w\u00e4re festzustellen gewesen, ob die Kindsmutter den jeweils konkret geschuldeten Unterhalt &#8222;f\u00fcr das Kalenderjahr im Wesentlichen&#8220; (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;6 EStG) erbracht hat, wobei die insoweit von der Rechtsprechung aufgestellte 75&nbsp;%-Grenze zu beachten gewesen w\u00e4re (BFH-Urteil vom 12.04.2000&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;148\/97, BFH\/NV 2000, 1194).<\/li><li>bb) Auch soweit das FG die \u00dcbertragung des BEA-Freibetrags der Kindsmutter auf den Kl\u00e4ger auf den Antrag des Kl\u00e4gers gest\u00fctzt hat, fehlt es an hinreichenden Feststellungen zum Vorliegen der \u00dcbertragungsvoraussetzungen. Denn zum einen ist eine \u00dcbertragung dieses Freibetrags nur f\u00fcr minderj\u00e4hrige Kinder vorgesehen, k\u00e4me also im Streitfall ohnehin nur zeitanteilig f\u00fcr die Monate \u2026 bis \u2026 2015 in Betracht (Senatsurteil vom 22.04.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;61\/18, BFHE 269, 252, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2020, 1140, Rz&nbsp;16&nbsp;ff.). Zum anderen h\u00e4tte eine \u00dcbertragung auf den Kl\u00e4ger vorausgesetzt, dass der Sohn im Streitjahr 2015 zwar bei ihm, nicht aber bei der Kindsmutter gemeldet war, was das FG ebenfalls nicht festgestellt hat.<\/li><li>2. Die Streitsache ist nicht spruchreif und geht an das FG zur\u00fcck, das zu pr\u00fcfen haben wird, ob und wenn ja in welchem Umfang die Voraussetzungen f\u00fcr die \u00dcbertragung einerseits des Kinderfreibetrags und andererseits des BEA-Freibetrags von der Kindsmutter auf den Kl\u00e4ger vorlagen.<\/li><li>3. F\u00fcr das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;1 EStG wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in H\u00f6he des Existenzminimums eines Kindes einschlie\u00dflich der Bedarfe f\u00fcr Betreuung und Erziehung oder Ausbildung im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibetr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG oder durch Kindergeld nach Abschn.&nbsp;X des EStG bewirkt. Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr den gesamten Veranlagungszeitraum die nach \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;1 EStG gebotene steuerliche Freistellung nicht vollst\u00e4ndig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibetr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG vom Einkommen abgezogen, erh\u00f6ht sich die unter Abzug dieser Freibetr\u00e4ge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt.<\/li><li>Wie sich sowohl aus \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;1 EStG als auch aus \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 EStG ergibt, ist das &#8222;Einkommen&#8220; der Ausgangspunkt f\u00fcr die Berechnung der steuerlichen Entlastung durch die Freibetr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG. Der Begriff des Einkommens wird in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 EStG definiert. Das ist der Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte, vermindert um die Sonderausgaben und die au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen. Dies wird best\u00e4tigt durch \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG, wonach f\u00fcr die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens die Freibetr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG vom Einkommen abzuziehen sind. Im Streitfall betrug das Einkommen des Kl\u00e4gers 75.283&nbsp;\u20ac.<\/li><li>b) Hinsichtlich der Durchf\u00fchrung der G\u00fcnstigerrechnung nach \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 EStG ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass dem Anspruch auf Kindergeld die Differenz zwischen der Steuer nach dem Grundtarif auf das Einkommen ohne Abzug der auf den Kl\u00e4ger entfallenden Freibetr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG und der Steuer nach dem Grundtarif auf das Einkommen nach Abzug der auf den Kl\u00e4ger entfallenden Freibetr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG gegen\u00fcberzustellen ist.<\/li><li>aa) Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;31 EStG. Danach ist &#8222;die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in H\u00f6he des Existenzminimums eines Kindes einschlie\u00dflich der Bedarfe f\u00fcr Betreuung und Erziehung oder Ausbildung &#8230; entweder durch die Freibetr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 oder durch Kindergeld &#8230;&#8220; zu bewirken (\u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;1 EStG). Das folgt zum anderen auch aus der Systematik des \u00a7&nbsp;2 EStG. Danach werden die Freibetr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG unmittelbar vom Einkommen abgezogen (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG; ebenso \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 EStG). Es kommt also darauf an, wie hoch die steuerliche Belastung des Einkommens ohne und mit Ansatz der Freibetr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG ausf\u00e4llt. Die Differenz aus den beiden Steuerbetr\u00e4gen ist die steuerliche Entlastung durch die Freibetr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG. Dieser steuerliche Entlastungsbetrag ist nach \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 EStG dem Anspruch auf Kindergeld gegen\u00fcberzustellen.<\/li><li>Demgegen\u00fcber hat das FA in der Einspruchsentscheidung vom 29.03.2018 die Vergleichsrechnung auf der Basis von Zahlen durchgef\u00fchrt, die sich erst nach Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer unter Ber\u00fccksichtigung der Steuererm\u00e4\u00dfigungen nach \u00a7&nbsp;34c, \u00a7&nbsp;34g, \u00a7&nbsp;35a EStG und der Hinzurechnung des Kindergelds ergeben. Diese Erm\u00e4\u00dfigungen und Hinzurechnungen sind nach der Systematik des \u00a7&nbsp;2 EStG aber erst auf einer sp\u00e4teren Stufe, n\u00e4mlich der Ebene der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;6 EStG zu ber\u00fccksichtigen (s. hierzu Musil in Herrmann\/Heuer\/Raupach &#8211;HHR&#8211;, \u00a7&nbsp;2 EStG Rz&nbsp;2 Tabellen&nbsp;2 und 3).<\/li><li>bb) Das FG wird daher im zweiten Rechtsgang seine bisherige Methode der Vergleichsrechnung zu wiederholen haben. Dabei wird es aber ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen, dass der Kinderfreibetrag und\/oder der BEA-Freibetrag der Kindsmutter m\u00f6glicherweise nicht auf den Kl\u00e4ger \u00fcbertragen wurden. Zudem wird der Kindergeldanspruch bei nicht zusammenveranlagten Eltern im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt (\u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 Halbsatz&nbsp;2 EStG). Daraus folgt, dass es hinsichtlich des innerhalb der Vergleichsrechnung anzusetzenden Kindergeldanspruchs nicht darauf ankommt, ob auf den Kl\u00e4ger auch der BEA-Freibetrag der Kindsmutter \u00fcbertragen wurde. Soweit dagegen der Kinderfreibetrag der Kindsmutter auf den Kl\u00e4ger \u00fcbertragen wurde, ist diese \u00dcbertragung auch f\u00fcr den anzusetzenden Kindergeldanspruch ma\u00dfgeblich. Wurde z.B. nur der Kinderfreibetrag der Kindsmutter, nicht aber deren BEA-Freibetrag auf den Kl\u00e4ger \u00fcbertragen, w\u00e4ren bei der Berechnung der steuerlichen Entlastung durch die Freibetr\u00e4ge der doppelte Kinderfreibetrag in H\u00f6he von 4.512&nbsp;\u20ac und der einfache BEA-Freibetrag in H\u00f6he von 1.320&nbsp;\u20ac anzusetzen. Der sich danach ergebenden Entlastungswirkung w\u00e4re jedoch der volle Kindergeldanspruch in H\u00f6he von 2.256&nbsp;\u20ac gegen\u00fcberzustellen, da auch der doppelte Kinderfreibetrag beim Kl\u00e4ger ber\u00fccksichtigt wurde. Wurden dagegen weder der Kinder- noch der BEA-Freibetrag der Kindsmutter auf den Kl\u00e4ger \u00fcbertragen, w\u00e4ren auf der Freibetragsseite nur der einfache Kinderfreibetrag in H\u00f6he von 2.256&nbsp;\u20ac und der einfache BEA-Freibetrag in H\u00f6he von 1.320&nbsp;\u20ac anzusetzen. Das Kindergeld w\u00e4re dementsprechend nur zur H\u00e4lfte und mithin in H\u00f6he von 1.128&nbsp;\u20ac anzusetzen.<\/li><li>c) Hinsichtlich der Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr die ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte nach \u00a7&nbsp;34c EStG ist Folgendes zu ber\u00fccksichtigen:<\/li><li>aa) F\u00fcr die Ermittlung der auf die ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte entfallenden deutschen Einkommensteuer bildet das zu versteuernde Einkommen die Ausgangsgr\u00f6\u00dfe (\u00a7&nbsp;34c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG). Deshalb sind bei dieser Berechnung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG die Freibetr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG abzuziehen, wenn die Freibetragsl\u00f6sung nach \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 EStG f\u00fcr den Steuerpflichtigen g\u00fcnstiger ist. Ist dagegen der Kindergeldanspruch g\u00fcnstiger, unterbleibt bei der Berechnung nach \u00a7&nbsp;34c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG der Ansatz der Kinderfreibetr\u00e4ge.<\/li><li>bb) Dagegen bleibt f\u00fcr den Fall, dass die Freibetr\u00e4ge g\u00fcnstiger sind, die Hinzurechnung des Kindergelds auf dieser Stufe noch au\u00dfer Betracht. Denn die Hinzurechnung des Kindergelds erfolgt nach \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;6 EStG erst auf der Ebene der festzusetzenden Einkommensteuer. \u00a7&nbsp;34c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG kn\u00fcpft jedoch an das zu versteuernde Einkommen an und schreibt dar\u00fcber hinaus nur die Ber\u00fccksichtigung der in \u00a7&nbsp;32a, \u00a7&nbsp;32b, \u00a7&nbsp;34, \u00a7&nbsp;34a und \u00a7&nbsp;34b EStG enthaltenen Bestimmungen vor. Die Hinzurechnung nach \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 EStG wird hingegen nicht erw\u00e4hnt und hat daher zu unterbleiben.<\/li><li>d) Hinsichtlich der Steuererm\u00e4\u00dfigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabh\u00e4ngige W\u00e4hlervereinigungen nach \u00a7&nbsp;34g EStG ist Folgendes zu ber\u00fccksichtigen:<\/li><li>aa) Die Steuererm\u00e4\u00dfigung kn\u00fcpft nach \u00a7&nbsp;34g Satz&nbsp;1 EStG an die tarifliche Einkommensteuer an. Diese ist abh\u00e4ngig davon, ob die Freibetragsgew\u00e4hrung nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG oder der steuerliche Kindergeldanspruch f\u00fcr den Steuerpflichtigen g\u00fcnstiger ist, mit oder ohne diese Freibetr\u00e4ge zu berechnen.<\/li><li>bb) Im Falle der Freibetragsl\u00f6sung hat die Hinzurechnung des Kindergelds f\u00fcr Zwecke der Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;34g EStG zu unterbleiben, da die Ausgangsgr\u00f6\u00dfe &#8222;tarifliche Einkommensteuer&#8220; nach dem Wortlaut der Norm nur um die sonstigen Steuererm\u00e4\u00dfigungen mit Ausnahme des \u00a7&nbsp;34f Abs.&nbsp;3 EStG korrigiert wird. Das hinzuzurechnende Kindergeld schafft daher &#8211;entgegen der Auffassung des FG&#8211; kein zus\u00e4tzliches Verrechnungspotenzial f\u00fcr eine Steuererm\u00e4\u00dfigung wegen Parteispenden.<\/li><li>e) Hinsichtlich der Steuererm\u00e4\u00dfigung bei haushaltsnahen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnissen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach \u00a7&nbsp;35a EStG ist Folgendes zu ber\u00fccksichtigen:<\/li><li>aa) Die Steuererm\u00e4\u00dfigung kn\u00fcpft nach \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;1 bis 3 EStG jeweils an die tarifliche Einkommensteuer an. Diese ist abh\u00e4ngig davon, ob die Freibetragsgew\u00e4hrung nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG oder der steuerliche Kindergeldanspruch f\u00fcr den Steuerpflichtigen g\u00fcnstiger ist, mit oder ohne diese Freibetr\u00e4ge zu berechnen.<\/li><li>bb) Im Falle der Freibetragsl\u00f6sung hat die Hinzurechnung des Kindergelds f\u00fcr Zwecke der Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;35a EStG zu unterbleiben, da die Ausgangsgr\u00f6\u00dfe &#8222;tarifliche Einkommensteuer&#8220; nach dem Wortlaut der Norm nur um die sonstigen Steuererm\u00e4\u00dfigungen korrigiert wird. Das hinzuzurechnende Kindergeld schafft daher &#8211;entgegen der Auffassung des FG&#8211; kein zus\u00e4tzliches Verrechnungspotenzial f\u00fcr derartige Aufwendungen.<\/li><li>f) Ergibt sich bei der Vergleichsrechnung, dass die Freibetragsgew\u00e4hrung f\u00fcr den Kl\u00e4ger g\u00fcnstiger ist, erh\u00f6ht sich die unter Abzug dieser Freibetr\u00e4ge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr den gesamten Veranlagungszeitraum. Handelt es sich &#8211;wie im Falle des Kl\u00e4gers&#8211; um nicht zusammenveranlagte Eltern, wird der Kindergeldanspruch auch im Rahmen dieser Hinzurechnung wiederum nur im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt (\u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 EStG).<\/li><li>Die Hinzurechnung des Kindergelds bildet daher den letzten Schritt auf dem Weg zur Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer und hat keinen Einfluss auf etwaige, vorher zu ber\u00fccksichtigende Steuererm\u00e4\u00dfigungen (s. hierzu HHR\/Musil, \u00a7&nbsp;2 EStG Rz&nbsp;2 Tabelle&nbsp;3). Es kann daher dazu kommen, dass eine Steuererm\u00e4\u00dfigung nicht in maximalem Umfang gew\u00e4hrt werden kann, weil sie durch die (korrigierte) tarifliche Einkommensteuer begrenzt wird. Gleichwohl kann dann durch das im letzten Schritt hinzuzurechnende Kindergeld aber eine positive festzusetzende Einkommensteuer in H\u00f6he des Kindergeldanspruchs entstehen.<\/li><li>Diese Konsequenz entspricht dem Sinn und Zweck der G\u00fcnstigerrechnung nach \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 EStG. Stellt sich danach die Freibetragsl\u00f6sung als g\u00fcnstiger dar, ist das Kindergeld vollst\u00e4ndig zur\u00fcck zu gew\u00e4hren, da anderenfalls eine doppelte Entlastung des kindbedingten Existenzminimums erfolgen w\u00fcrde, n\u00e4mlich einmal durch die Freibetr\u00e4ge und ein weiteres Mal durch das steuerliche Kindergeld. Diese entspricht weiter auch dem Sinn und Zweck der Steuererm\u00e4\u00dfigungsvorschriften. Denn es besteht kein sachlicher Grund, weshalb die Entlastungswirkung etwa der Steuererm\u00e4\u00dfigungen f\u00fcr Parteispenden oder haushaltsnahe Dienstleistungen bei Steuerpflichtigen mit h\u00f6heren Grenzsteuers\u00e4tzen davon abh\u00e4ngig gemacht werden sollte, ob diese Kinder haben.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.140421.IIIR34.19.0 BFH III. 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