{"id":74179,"date":"2021-10-01T12:06:22","date_gmt":"2021-10-01T10:06:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74179"},"modified":"2021-10-01T12:06:22","modified_gmt":"2021-10-01T10:06:22","slug":"einordnung-einer-us-amerikanischen-llc-als-personen-oder-kapitalgesellschaft-beschluss-vom-18-mai-2021-i-b-76-20-adv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/einordnung-einer-us-amerikanischen-llc-als-personen-oder-kapitalgesellschaft-beschluss-vom-18-mai-2021-i-b-76-20-adv\/","title":{"rendered":"Einordnung einer US-amerikanischen LLC als Personen- oder Kapitalgesellschaft Beschluss vom 18. Mai 2021, I B 76\/20 (AdV)"},"content":{"rendered":"\n<p>Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 18.05.2021 &#8211; I B 75\/20 (AdV)<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:BA.180521.IB76.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1 , EStG \u00a7 43 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 43 Abs 3 S 1 , EStG \u00a7 50d Abs 1 S 1 , DBA USA 1989\/2008 Art 29 Abs 1 , AO \u00a7 10 , AO \u00a7 168 S 1 , EStG VZ 2019<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 10. November 2020, Az: 6 V 1784\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die Einordnung einer nach dem Recht des US-Bundesstaats Colorado gegr\u00fcndeten LLC als Personen- oder Kapitalgesellschaft richtet sich nach dem sog. Typenvergleich unter Ber\u00fccksichtigung der im BMF-Schreiben vom 19.03.2004 (BStBl I 2004, 411) genannten Merkmale (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 20.08.2008 &#8211; I R 34\/08, BFHE 222, 521, BStBl II 2009, 263); Parallelentscheidung zu I B 75\/20 (AdV).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts M\u00fcnchen, Au\u00dfensenate Augsburg, vom 10.11.2020 &#8211; 6 V 1784\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob die Antragstellerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Antragstellerin) als Kapitalgesellschaft einzuordnen ist, die f\u00fcr eine Zahlung an ihren Gesellschafter im Streitjahr (2019) Kapitalertragsteuer anmelden muss.<\/li><li>Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Limited Liability Company (LLC) der Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Sie wurde am &#8230;2010 nach dem Recht des US-Bundesstaats Colorado gegr\u00fcndet und mit dem Hauptsitz in Z (Colorado) registriert. Alleiniger Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist L.<\/li><li>Nachdem L seinen Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt im Juli 2017 von Z in die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) verlegt hatte, befand sich auch der Ort der Gesch\u00e4ftsleitung der Antragstellerin i.S. des \u00a7&nbsp;10 der Abgabenordnung (AO) in Deutschland. Die Antragstellerin ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung. Zu ihrem Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rte eine Immobilie in Z, die sie am &#8230;2018 ver\u00e4u\u00dferte. Seither beschr\u00e4nkt sich die T\u00e4tigkeit der Antragstellerin auf die Verwaltung des erzielten Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses. Nach dem Steuerrecht der USA werden die Eink\u00fcnfte der Antragstellerin unmittelbar L zugerechnet und von ihm mit seinem individuellen Steuersatz versteuert.<\/li><li>Am 30.01.2019 \u00fcberwies L einen Betrag in H\u00f6he von \u2026&nbsp;US-Dollar (\u2026&nbsp;\u20ac) von einem Bankkonto der Antragstellerin auf ein privates Bankkonto. Hierf\u00fcr gab die Antragstellerin am 28.07.2020 beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung zum 31.01.2019 ab. Darin erkl\u00e4rte sie Kapitalertragsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac sowie Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Gegen diese Kapitalertragsteuer-Anmeldung legte die Antragstellerin Einspruch ein. Auf Grundlage eines Typenvergleichs sei sie nicht als Kapitalgesellschaft, sondern als Personengesellschaft einzuordnen. Deshalb handele es sich bei der Zahlung an L auch nicht um eine (verdeckte) Gewinnaussch\u00fcttung i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (EStG), die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG der inl\u00e4ndischen Kapitalertragsteuer unterliege, sondern um eine nicht steuerbare Entnahme. Das FA hat \u00fcber diesen Einspruch bisher noch nicht entschieden.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus beantragte die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Diesen Antrag lehnte das FA mit Bescheid vom 05.08.2020 ab. Auch der daraufhin beim Finanzgericht (FG) M\u00fcnchen, Au\u00dfensenate Augsburg, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellte AdV-Antrag blieb erfolglos (Beschluss vom 10.11.2020&nbsp;&#8211; 6&nbsp;V&nbsp;1784\/20).<\/li><li>Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO zugelassenen Beschwerde gegen den Beschluss des FG und beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vollziehung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung zum 31.01.2019 vom 28.07.2020 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet und daher durch Beschluss zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>1. Das FG ist zu Recht von der Zul\u00e4ssigkeit des AdV-Antrags ausgegangen. Die Anmeldung der Kapitalertragsteuer zum 31.01.2019 vom 28.07.2020 steht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;168 Satz&nbsp;1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung und damit einem vollziehbaren Verwaltungsakt gleich. Die Antragstellerin ist als Verg\u00fctungsschuldnerin der Kapitalertragsteuer auch berechtigt, diese Anmeldung mit einem Einspruch (\u00a7&nbsp;347 Abs.&nbsp;1 AO) anzufechten und in einem Rechtsbehelfsverfahren \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen, obwohl sie auf ihren eigenen Angaben beruht (vgl. allgemein Bundesfinanzhof &#8211;BFH&#8211;, Urteil vom 21.02.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;25\/16, BFHE 260, 526, BStBl II 2018, 389 zur Anmeldung von Lohnsteuer; Senatsurteil vom 24.10.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;69\/16, BFHE 263, 146, BStBl II 2019, 401 zur Anmeldung von Steuerabzugsbetr\u00e4gen nach \u00a7&nbsp;50a EStG, jeweils m.w.N.).<\/li><li>2. Die Ablehnung des AdV-Antrags durch das FG als unbegr\u00fcndet war ebenfalls zutreffend. Die Voraussetzungen zur Gew\u00e4hrung der AdV der Kapitalertragsteuer-Anmeldung der Antragstellerin zum 31.01.2019 vom 28.07.2020 sind nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder seine Vollziehung f\u00fcr den Betroffenen eine unbillige, nicht durch \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen gebotene H\u00e4rte zur Folge h\u00e4tte.<\/li><li>Ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines Verwaltungsakts bestehen, wenn und soweit bei summarischer Pr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der pr\u00e4senten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gr\u00fcnden Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschlie\u00dfender Kl\u00e4rung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen k\u00f6nnte (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschl\u00fcsse vom 17.05.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;108\/04, BFH\/NV 2005, 1778; vom 10.12.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;35\/19, BFHE 267, 199, BStBl II 2020, 517). Die Gew\u00e4hrung der AdV setzt nicht voraus, dass die gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Gr\u00fcnde \u00fcberwiegen. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, so ist im summarischen Verfahren nicht abschlie\u00dfend zu entscheiden, sondern im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschl\u00fcsse vom 18.12.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;85\/13, BFHE 244, 320, BStBl II 2014, 947; vom 04.03.2020&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;57\/18, BFH\/NV 2020, 1236).<\/li><li>b) Im Streitfall bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Kapitalertragsteuer-Anmeldung.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG unterliegen inl\u00e4ndische Kapitalertr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG der Kapitalertragsteuer. Zu diesen Kapitalertr\u00e4gen geh\u00f6ren u.a. Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bez\u00fcge aus Aktien und aus Anteilen an Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung. Unter den sonstigen Bez\u00fcgen werden auch verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen erfasst (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG). Inl\u00e4ndische Kapitalertr\u00e4ge liegen vor, wenn der Schuldner Wohnsitz, Gesch\u00e4ftsleitung oder Sitz im Inland hat (\u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG).<\/li><li>bb) Der Inlandsbezug i.S. des \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG folgt aus der inl\u00e4ndischen Gesch\u00e4ftsleitung der Antragstellerin. Der Alleingesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer L hat seinen Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt im Juli 2017 von Z nach Deutschland verlegt. Seitdem befindet sich auch der Ort der Gesch\u00e4ftsleitung der Antragstellerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 AO im Inland. Dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit.<\/li><li>cc) Des Weiteren hat der Senat bei summarischer Pr\u00fcfung keine ernstlichen Zweifel, dass die Antragstellerin trotz der Verlegung des Orts der Gesch\u00e4ftsleitung nach Deutschland zivilrechtlich fortbestanden hat, sodass Kapitalertragsteuer i.S. des \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG anfallen kann.<\/li><li>Im Streitfall kann offen bleiben, welche Folgen nach der sog. Sitztheorie eintreten, wenn eine Gesellschaft, die in einem Drittstaat gegr\u00fcndet wurde, ihren tats\u00e4chlichen Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt (vgl. hierzu Bundesgerichtshof &#8211;BGH&#8211;, Urteil vom 27.10.2008&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;158\/06, BGHZ 178, 192; BFH-Beschluss vom 08.01.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;62\/18, BFH\/NV 2019, 293, jeweils m.w.N.). Der zivilrechtliche Fortbestand der Antragstellerin ergibt sich jedenfalls aus dem Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29.10.1954 (BGBl II 1956, 487), der in Art.&nbsp;XXV Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 allein auf die wirksame Gr\u00fcndung in den USA abstellt (BGH-Urteil vom 29.01.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;155\/02, BGHZ 153, 353). Die Antragstellerin verf\u00fcgte zun\u00e4chst durch ihr in Z belegenes Grundst\u00fcck und nach dessen Verkauf am &#8230;2018 zumindest durch ihr bei der X-Bank in Z unterhaltenes Bankkonto auch weiterhin \u00fcber gesch\u00e4ftliche Aktivit\u00e4ten in den USA (vgl. zu diesem Kriterium BGH-Urteile vom 05.07.2004&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;389\/02, GmbH-Rundschau &#8211;GmbHR&#8211; 2004, 1225; vom 13.10.2004&nbsp;&#8211; I&nbsp;ZR&nbsp;245\/01, GmbHR 2005, 51).<\/li><li>dd) Dar\u00fcber hinaus erfasst \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG auch Bez\u00fcge aus der Beteiligung an ausl\u00e4ndischen Gesellschaften, die ihrer Struktur nach einer nach deutschem Recht errichteten AG oder GmbH im Wesentlichen entsprechen (Senatsurteile vom 20.10.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;117\/08, BFHE 232, 15; vom 11.10.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;42\/15, BFH\/NV 2018, 616). Hierf\u00fcr kommt es auf einen sog. Typenvergleich an:<br \/><br \/>Sowohl das ausl\u00e4ndische Rechtsgebilde als auch die konkrete Beteiligungsform des Steuerpflichtigen m\u00fcssen vom Typ her den Gesellschafts- und Beteiligungsformen gleichen, die in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG genannt werden. Entscheidend ist eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtw\u00fcrdigung der ma\u00dfgebenden ausl\u00e4ndischen Bestimmungen \u00fcber die Organisation und Struktur der Gesellschaft sowie deren konkrete Ausformung in der Satzung dieser Gesellschaft (vgl. Senatsurteil vom 20.08.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;34\/08, BFHE 222, 521, BStBl II 2009, 263). Die Vergleichbarkeit einer US-amerikanischen LLC mit einer inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft richtet sich dabei nach folgenden Merkmalen (Bundesministerium der Finanzen &#8211;BMF&#8211;, Schreiben vom 19.03.2004, BStBl I 2004, 411; vgl. auch Lemaitre\/Schnittker\/Siegel, GmbHR 2004, 618; Pyszka, GmbHR 2015, 1203):<br \/>&#8211; Zentralisierte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Vertretung- Beschr\u00e4nkte Haftung- Freie \u00dcbertragbarkeit der Anteile- Gewinnzuteilung durch Aussch\u00fcttungsbeschluss- Kapitalaufbringung- Unbegrenzte Lebensdauer der Gesellschaft- Gewinnverteilung- Formale Gr\u00fcndungsvoraussetzungen<\/li><li>Im Streitfall bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass die Antragstellerin nach einer Gesamtw\u00fcrdigung dieser Merkmale mit einer inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG vergleichbar ist.<\/li><li>(1) Hinsichtlich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Vertretung ist das Gesellschaftsrecht des US-Bundesstaats Colorado (2018 Colorado Revised Statutes, Title&nbsp;7&nbsp;&#8211; Corporations and Associations, Art.&nbsp;80 \u2013 Limited Liability Companies &#8211;zitiert als \u00a7&nbsp;7-80-[\u2026] des Rechts von Colorado&#8211;) offen, ob hierf\u00fcr nur die Gesellschafter oder (zumindest auch) fremde Dritte in Betracht kommen. \u00a7&nbsp;7-80-401 Abs.&nbsp;1, -402 und -405 unterscheiden insofern zwischen &#8222;Members&#8220; (Gesellschaftern) und &#8222;Managers&#8220; (Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern). Art.&nbsp;4.2 des &#8222;Operating Agreement&#8220; der Antragstellerin (Satzung) sieht dagegen vor, dass die Gesellschafter von der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Vertretung ausgeschlossen sind, sofern sie nicht zugleich als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ernannt werden. Anhaltspunkte, dass nur Gesellschafter zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ernannt werden k\u00f6nnen, sind aus der Satzung der Antragstellerin nicht erkennbar (abweichend zur Sachsituation im Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 14.01.2009&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;4968\/08, juris). Dies entspricht auch den beim Register eingereichten &#8222;Articles of Association&#8220; und \u00e4hnelt im Ergebnis dem f\u00fcr inl\u00e4ndische Kapitalgesellschaften typischen Grundsatz der Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrung (\u00a7\u00a7&nbsp;76 bis 78 des Aktiengesetzes &#8211;AktG&#8211;, \u00a7\u00a7&nbsp;6, 35 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung &#8211;GmbHG&#8211;). Der allgemeinen Geltung dieses Strukturprinzips widerspricht es nicht, dass L sowohl alleiniger Gesellschafter als auch alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Antragstellerin ist (a.A. zu einer solchen Fallkonstellation Lemaitre\/ Schnittker\/Siegel, GmbHR 2004, 618, 628). Die Ernennung des Alleingesellschafters zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist auch bei inl\u00e4ndischen Ein-Personen-GmbH m\u00f6glich und \u00fcblich, ohne dass dadurch das grunds\u00e4tzliche Prinzip der Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrung aufgegeben wird.<\/li><li>(2) F\u00fcr die Vergleichbarkeit mit einer inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft spricht dar\u00fcber hinaus die Beschr\u00e4nkung der Haftung des Alleingesellschafters L auf die Einlage. Die Haftungsbeschr\u00e4nkung ergibt sich sowohl aus \u00a7&nbsp;7-80-107 und -705 des Rechts von Colorado als auch aus Art.&nbsp;2.2 der Satzung der Antragstellerin.<\/li><li>(3) Die beschr\u00e4nkte \u00dcbertragbarkeit der an der Antragstellerin gehaltenen Anteile \u00e4hnelt dagegen grunds\u00e4tzlich den Regelungen f\u00fcr inl\u00e4ndische Personengesellschaften. Die Beschr\u00e4nkungen ergeben sich sowohl aus \u00a7&nbsp;7-80-701 und -702 des Rechts von Colorado als auch aus Art.&nbsp;4.3 der Satzung. Danach ist die \u00dcbertragung von der Zustimmung der Gesellschafter abh\u00e4ngig. Art.&nbsp;4.3 der Satzung sieht dar\u00fcber hinaus sogar eine Zustimmung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer vor. Ohne die entsprechenden Zustimmungen erh\u00e4lt der Empf\u00e4nger lediglich Gewinnanspr\u00fcche (\u00a7&nbsp;7-80-702 Abs.&nbsp;1 des Rechts von Colorado, Art.&nbsp;6.2 der Satzung). Allerdings wird die Wertigkeit dieses Merkmals f\u00fcr die Abw\u00e4gung dadurch relativiert, dass auch bei inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaften Beschr\u00e4nkungen in Betracht kommen (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;5 GmbHG, \u00a7&nbsp;68 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AktG).<\/li><li>(4) Die Gewinnzuteilung ist wiederum mit den f\u00fcr inl\u00e4ndische Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen vergleichbar. Zwar sehen weder das Recht von Colorado noch die Satzung zwingend einen Gewinnaussch\u00fcttungsbeschluss der Gesellschafter vor. Art.&nbsp;3.1 Satz&nbsp;2 der Satzung macht die tats\u00e4chliche Aussch\u00fcttung aber von einer Entscheidung der Manager abh\u00e4ngig. Auch wenn grunds\u00e4tzlich zwischen der Zuteilung des Gewinnanteils und dessen Verf\u00fcgbarkeit zu unterscheiden ist (vgl. Lemaitre\/Schnittker\/Siegel, GmbHR 2004, 618, 624), widerspricht die Abh\u00e4ngigkeit von der Entscheidung eines (Fremd-)Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers den typischen Regelungen f\u00fcr inl\u00e4ndische Personengesellschaften. Dar\u00fcber hinaus sind die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nach Art.&nbsp;5.2 (a) Abs.&nbsp;2 der Satzung berechtigt, Reserven anzulegen.<\/li><li>(5) Hinsichtlich der Kapitalaufbringung hat das FG zu Recht darauf hingewiesen, dass aus Art.&nbsp;2.1 der Satzung i.V.m. Exhibit A und dem Vortrag der Antragstellerin letztlich nicht erkennbar ist, ob und in welchem Umfang im Streitfall Einlagen zu leisten waren. \u00a7&nbsp;7-80-501 des Rechts von Colorado sieht keine Pflicht zur Erbringung einer Einlage vor.<\/li><li>(6) Die Gewinnverteilung erfolgt sowohl gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7-80-503 und -504 des Rechts von Colorado als auch gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;3.1 der Satzung nach der H\u00f6he der Einlagen. Wie zu verfahren ist, wenn keine Einlagen erbracht worden sind, wird nicht geregelt.<\/li><li>(7) Zum Kriterium der Lebensdauer der Gesellschaft sehen weder das Recht von Colorado noch die Satzung eine absolute zeitliche Grenze vor. Nach \u00a7&nbsp;7-80-801 des Rechts von Colorado, auf das Art.&nbsp;7 der Satzung verweist, wird die Antragstellerin aber aufgel\u00f6st, wenn entweder die Gesellschafter einen entsprechenden Beschluss fassen oder kein Gesellschafter mehr \u00fcbrig ist und innerhalb von 90&nbsp;Tagen auch kein Rechtsnachfolger als Gesellschafter gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7-80-701 Abs.&nbsp;2 des Rechts von Colorado zugelassen wird. In letzterem Fall kommt es damit zu einer automatischen Beendigung der Gesellschaft, sofern dies nicht aktiv durch die Rechtsnachfolger verhindert wird. Dieser Umstand spricht f\u00fcr die Vergleichbarkeit mit einer inl\u00e4ndischen Personengesellschaft.<\/li><li>(8) Dagegen sind die formalen Gr\u00fcndungsvoraussetzungen mit einer inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft vergleichbar. Die Gr\u00fcndung einer LLC setzt nach \u00a7&nbsp;7-80-208 des Rechts von Colorado voraus, dass die &#8222;Articles of Association&#8220; beim &#8222;Secretary of State&#8220; eingereicht werden. Die entsprechende Registrierung der Antragstellerin am &#8230;2010 ist durch das &#8222;Certificate of Fact of Good Standing&#8220; vom &#8230;2020 best\u00e4tigt worden.<\/li><li>(9) Selbst wenn man f\u00fcr das Merkmal der Kapitalaufbringung zu Gunsten der Kl\u00e4gerin von einer Vergleichbarkeit mit inl\u00e4ndischen Personengesellschaften ausgeht, bestehen bei summarischer Pr\u00fcfung keine ernstlichen Zweifel, dass die Gesamtw\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde zu einer Vergleichbarkeit der Antragstellerin mit einer inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft f\u00fchrt. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die einzelnen Merkmale nicht gleichm\u00e4\u00dfig bedeutsam sind.<\/li><li>Im Streitfall reicht es aus, dass die besonders bedeutsamen Merkmale Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Vertretung, beschr\u00e4nkte Haftung und Gewinnzuteilung sowie zus\u00e4tzlich das Merkmal der formalen Gr\u00fcndungsvoraussetzungen f\u00fcr eine Gleichstellung mit einer inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft sprechen. Das Merkmal der Gewinnverteilung ist zumindest neutral zu werten. Die Merkmale der \u00dcbertragbarkeit der Anteile, der Kapitalaufbringung und der Lebensdauer k\u00f6nnen deshalb nicht dazu f\u00fchren, die Gleichstellung mit einer inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft in Zweifel zu ziehen, zumal die Merkmale \u00dcbertragbarkeit der Anteile und Lebensdauer zumindest im Streitfall eine nur beschr\u00e4nkte Aussagekraft haben. Ob dies nach der nationalrechtlichen Einf\u00fchrung der Unternehmergesellschaft ohne nennenswertes Stammkapital (\u00a7&nbsp;5a GmbHG) auch f\u00fcr das Merkmal der Kapitalaufbringung gilt, kann unter diesen Umst\u00e4nden dahingestellt bleiben.<\/li><li>In jedem Fall spielt es f\u00fcr den Typenvergleich keine Rolle, ob die Antragstellerin nach dem Steuerrecht der USA als transparent anzusehen ist und die aus dem Grundst\u00fcck erzielten Eink\u00fcnfte direkt dem Alleingesellschafter L zugerechnet werden (sog. &#8222;Disregarded Entity&#8220;, vgl. Dendorfer in Wassermeyer, Anhang USA Rz&nbsp;101). Entsprechendes gilt f\u00fcr die Zahl der Gesellschafter. Es w\u00e4re nicht sachgerecht, wenn sich die Einordnung der Rechtsform einer Gesellschaft allein deshalb \u00e4ndert, weil der Alleingesellschafter einen Teil seiner Anteile an einen Dritten ver\u00e4u\u00dfert (vgl. auch Senatsurteil vom 14.08.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;44\/17, BFHE 267, 1 zur Qualifizierung von Genussrechten).<\/li><li>ee) Schlie\u00dflich f\u00fchrt auch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverk\u00fcrzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen und einiger anderer Steuern vom 29.08.1989 i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung vom 04.06.2008 (BGBl I 2008, 612, BStBl I 2008, 784) &#8211;DBA-USA 1989\/2008&#8211; nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der streitigen Kapitalertragsteuer-Anmeldung. Nach \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG ist der Steuerabzug ungeachtet eines Doppelbesteuerungsabkommens vorzunehmen. Diese Regelung wird auch durch Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 DBA-USA 1989\/2008 best\u00e4tigt.<\/li><li>c) Den Aussetzungsgrund der unbilligen H\u00e4rte (\u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO) hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dessen Voraussetzungen erf\u00fcllt sind.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 18.05.2021 &#8211; I B 75\/20 (AdV) ECLI:DE:BFH:2021:BA.180521.IB76.20.0 BFH I. 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