{"id":74194,"date":"2021-10-12T16:31:17","date_gmt":"2021-10-12T14:31:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74194"},"modified":"2021-10-12T16:31:17","modified_gmt":"2021-10-12T14:31:17","slug":"belegnachweis-beim-vorsteuerabzug-bfh-beschluss-vom-02-juli-2021-v-b-34-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/belegnachweis-beim-vorsteuerabzug-bfh-beschluss-vom-02-juli-2021-v-b-34-20\/","title":{"rendered":"Belegnachweis beim Vorsteuerabzug. BFH-Beschluss vom 02. Juli 2021, V B 34\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.020721.VB34.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 116 Abs 6 , FGO \u00a7 119 Nr 6 , UStG \u00a7 15 , EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 4 S 3 , UStG VZ 2011 , UStG VZ 2012 , UStG VZ 2013 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 17. Juni 2020, Az: 3 K 168\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. des \u00a7 119 Nr. 6 FGO ist anzunehmen, wenn in Bezug auf einen wesentlichen Streitpunkt die M\u00f6glichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtm\u00e4\u00dfigkeit hin zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: \u00a7 15 UStG enth\u00e4lt neben der Rechnung keine belegartig zu erf\u00fcllenden Voraussetzungen. Daher f\u00fchrt die Verletzung einkommensteuerrechtlicher Aufzeichnungspflichten zu keinem Vorsteuerabzugsverbot, da eine Einschr\u00e4nkung des Vorsteuerabzugs wegen nicht eingehaltener Formvorschriften f\u00fcr den Nachweis von Betriebsausgaben im Ertragsteuerrecht f\u00fcr den Bereich der Umsatzsteuer unionsrechtswidrig ist. Dies ist auch f\u00fcr das Fahrtenbuch als sog. Belegnachweis i.S. des \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG zu beachten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 17.06.2020 &#8211; 3 K 168\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnchen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) ist als Einzelunternehmer Sachverst\u00e4ndiger f\u00fcr &#8230;&nbsp;. Im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) insbesondere davon aus, dass der Vorsteuerabzug aus Leasingraten f\u00fcr einen Lamborghini aufgrund einer \u00fcberwiegenden Privatmotivation auf einen angemessenen Betrag von 1\/3 zu k\u00fcrzen sei, zumal mit einem BMW ein weiteres unternehmerisch genutztes Fahrzeug vorhanden gewesen sei. Zu ber\u00fccksichtigen sei dabei auch die geringe Fahrleistung des Lamborghini. Es ergingen \u00c4nderungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre 2011 bis 2013.<\/li><li>Im Anschluss an seinen Einspruch erhob der Kl\u00e4ger Unt\u00e4tigkeitsklage. Die Einspruchsentscheidung erging erst w\u00e4hrend des finanzgerichtlichen Verfahrens.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage nur insoweit statt, als es eine K\u00fcrzung des Vorsteuerabzugs wegen Unangemessenheit nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ablehnte.<\/li><li>In Bezug auf die geleasten Fahrzeuge (Lamborghini und BMW) ging das FG von einer nur teilweisen unternehmerischen Nutzung aus. Der unternehmerische Nutzungsanteil sei zu sch\u00e4tzen. Fahrtenb\u00fccher seien nicht mehr vorhanden. Die vom FA angefertigten Kopien seien von schlechter Qualit\u00e4t. Die vom Kl\u00e4ger in Kopie vorgelegten Fahrtenb\u00fccher seien mangels Lesbarkeit nicht als Nachweis geeignet. Zwar sei die Handschrift in den vom Kl\u00e4ger f\u00fcr beide Fahrzeuge vorgelegten Kopien im Gegensatz zu den vom FA angefertigten Kopien optisch hinreichend gut erkennbar. Dabei k\u00f6nne es offenbleiben, ob der Kl\u00e4ger die Originale der beim FA eingereichten Fahrtenb\u00fccher nicht vorlegen k\u00f6nne, da er sie nicht zur\u00fcckerhalten habe. Die vom FG als Zeugin vernommene Betriebspr\u00fcferin habe hierzu ausgesagt, dass sie nicht mehr genau sagen k\u00f6nne, ob sie die Fahrtenb\u00fccher zur\u00fcckgegeben habe. Ma\u00dfgeblich sei, dass die Handschrift des Kl\u00e4gers in den vorgelegten Kopien f\u00fcr das FG nicht lesbar sei. Dass der Kl\u00e4ger vorgebe, seine Aufzeichnungen selbst lesen zu k\u00f6nnen, gen\u00fcge zum Nachweis gegen\u00fcber dem FA nicht. Die sog. 1&nbsp;%-Methode sei nicht anzuwenden. Daher sei durch das FG zu sch\u00e4tzen. Es sei von einem Umfang der Privatnutzung von 50&nbsp;% auszugehen, wof\u00fcr die fr\u00fchere Regelung in \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1b UStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999\/2000\/2002 vom 24.03.1999 (BGBl&nbsp;I 1999, 402, BStBl&nbsp;I 1999, 304) &#8211;UStG a.F.&#8211; spreche.<\/li><li>Hiergegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit seiner Beschwerde, die er auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und auf Verfahrensfehler st\u00fctzt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das Urteil des FG leidet an einem vom Kl\u00e4ger zu Recht ger\u00fcgten Verfahrensmangel, auf dem es beruhen kann (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO), da es nicht mit Gr\u00fcnden versehen ist (\u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6 FGO).<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;5 FGO muss ein finanzgerichtliches Urteil Entscheidungsgr\u00fcnde enthalten. Fehlt es hieran, ist das Urteil als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen (\u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6 FGO).<\/li><li>a) Eine Entscheidung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht mit Gr\u00fcnden versehen, wenn sie nicht erkennen l\u00e4sst, welche tats\u00e4chlichen Feststellungen und rechtlichen Erw\u00e4gungen f\u00fcr sie ma\u00dfgeblich waren (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17.8.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;32\/20, BFH\/NV&nbsp;2021, 31).<\/li><li>Der Begr\u00fcndungszwang bezweckt, die Prozessbeteiligten \u00fcber die das Urteil tragenden Erkenntnisse und \u00dcberlegungen des Gerichts zu unterrichten. Dabei muss das FG zwar nicht auf alle Einzelheiten des Sachverhalts und auf jede von den Beteiligten angestellte Erw\u00e4gung n\u00e4her eingehen. Ein Urteil enth\u00e4lt aber keine hinreichenden Entscheidungsgr\u00fcnde, wenn das FG einen selbst\u00e4ndigen Anspruch oder ein selbst\u00e4ndiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen \u00fcbergeht oder einen bestimmten Sachverhaltskomplex \u00fcberhaupt nicht ber\u00fccksichtigt (BFH-Beschluss in BFH\/NV&nbsp;2021, 31).<\/li><li>Ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. des \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6 FGO ist somit dann anzunehmen, wenn dem Kl\u00e4ger in Bezug auf einen wesentlichen Streitpunkt die M\u00f6glichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtm\u00e4\u00dfigkeit hin zu \u00fcberpr\u00fcfen. Dagegen liegt kein derartiger Verfahrensmangel vor, wenn noch zu erkennen ist, welche Feststellungen und \u00dcberlegungen f\u00fcr das Gericht ma\u00dfgeblich waren (BFH-Beschl\u00fcsse vom 21.07.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;167\/16, BFH\/NV&nbsp;2017, 1447; vom 08.05.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;5\/18, BFH\/NV&nbsp;2018, 958, und in BFH\/NV&nbsp;2021, 31).<\/li><li>b) Im Streitfall hat das angefochtene Urteil ein selbst\u00e4ndiges Angriffs- und Verteidigungsmittel des Kl\u00e4gers zur Frage einer privaten Mitnutzung der beiden Fahrzeuge \u00fcbergangen. Der Kl\u00e4ger hatte geltend gemacht, die beiden Fahrzeuge (Lamborghini und BMW) insbesondere im Hinblick auf einen privat gehaltenen Ferrari ausschlie\u00dflich unternehmerisch genutzt zu haben. Dem Urteil des FG ist nicht zu entnehmen, auf welcher Grundlage es dennoch von einer privaten Mitverwendung ausgegangen ist. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, welche Feststellungen und \u00dcberlegungen f\u00fcr das Gericht ma\u00dfgeblich waren, eine private Mitverwendung, die auch Voraussetzung f\u00fcr die Anwendung von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1b UStG a.F. war, dem Grunde nach anzunehmen. Es enth\u00e4lt auch keine Ausf\u00fchrungen dahingehend, dass das angenommene Fehlen eines anzuerkennenden Fahrtenbuchs bereits f\u00fcr sich allein auch im Umsatzsteuerrecht die Vermutung einer privaten Mitverwendung beider Fahrzeuge rechtfertigt (s. hierzu auch nachstehend unter 2.).<\/li><li>Dabei ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass der Kl\u00e4ger seine Fahrtenb\u00fccher unstreitig beim FA eingereicht hatte, w\u00e4hrend sich der weitere Verbleib der Fahrtenb\u00fccher nicht aufkl\u00e4ren l\u00e4sst, so dass von einem Verlust im Verantwortungsbereich des FA auszugehen ist.<\/li><li>c) Das Fehlen von Entscheidungsgr\u00fcnden i.S. von \u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;5 FGO ist ein Verfahrensmangel, auf dem das FG-Urteil beruhen kann (\u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6 FGO). Dies stellt f\u00fcr sich allein eine Verletzung von Bundesrecht dar und f\u00fchrt grunds\u00e4tzlich unter Aufhebung der Vorentscheidung zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (BFH-Beschluss in BFH\/NV&nbsp;2021, 31). Eine Ausnahme hiervon l\u00e4sst die Rechtsprechung nur zu, wenn ein \u00fcbergangenes Angriffs- oder Verteidigungsmittel zur Begr\u00fcndung oder zur Abwehr des Angriffs ungeeignet war und eine erneute Entscheidung des FG deshalb nur zu einer Best\u00e4tigung des Urteils f\u00fchren k\u00f6nnte (BFH-Beschluss in BFH\/NV&nbsp;2021, 31). Um einen solchen Sachverhalt handelt es sich im Streitfall indes nicht (s. hierzu nachstehend unter 2.).<\/li><li>2. F\u00fcr das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass \u00a7&nbsp;15 UStG neben der Rechnung keine belegartig zu erf\u00fcllenden Voraussetzungen enth\u00e4lt. Der Senat hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass die Verletzung einkommensteuerrechtlicher Aufzeichnungspflichten zu keinem Vorsteuerabzugsverbot f\u00fchrt, da eine Einschr\u00e4nkung des Vorsteuerabzugs wegen nicht eingehaltener Formvorschriften f\u00fcr den Nachweis von Betriebsausgaben im Ertragsteuerrecht f\u00fcr den Bereich der Umsatzsteuer unionsrechtswidrig ist (BFH-Urteil vom 13.12.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;52\/17, BFHE&nbsp;263, 381, BStBl&nbsp;II 2019, 345). Dies ist auch f\u00fcr das Fahrtenbuch als sog. Belegnachweis i.S. des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes von Bedeutung.<\/li><li>Im zweiten Rechtsgang wird es daher darauf ankommen, ob das FG zu der tatrichterlichen \u00dcberzeugung kommt, dass der Steuerpflichtige seine &#8222;Unternehmens-PKWs&#8220; zumindest nicht nahezu ausschlie\u00dflich f\u00fcr eigene unternehmerische Zwecke genutzt hat. Dabei kann zwar &#8211;im Einzelfall&#8211; im Rahmen eines Anscheinsbeweises davon auszugehen sein, dass ein Kfz typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich f\u00fcr private Zwecke genutzt wird, so dass es dann Sache des Steuerpflichtigen ist, einen derartigen Anscheinsbeweis durch geeigneten Sachvortrag zu ersch\u00fcttern oder zu entkr\u00e4ften. Die Frage, ob die Entkr\u00e4ftung des f\u00fcr eine private Kfz-Nutzung sprechenden Anscheinsbeweises im Streitfall gelungen ist oder nicht, hat das FG aber aufgrund einer umfassenden Beweisw\u00fcrdigung als Tatsachengericht zu kl\u00e4ren (vgl. BFH-Beschluss vom 30.11.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;58\/07, juris). F\u00fcr die Entkr\u00e4ftung dieses Anscheinsbeweises bedarf es dabei nicht des Beweises des Gegenteils. Es gen\u00fcgt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche M\u00f6glichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt. Allerdings wird der Anscheinsbeweis privater Mitbenutzung nicht durch die blo\u00dfe Behauptung des Steuerpflichtigen entkr\u00e4ftet, ein PKW, f\u00fcr den der Vorsteuerabzug beansprucht wird, werde nicht f\u00fcr Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten w\u00fcrden ausschlie\u00dflich mit anderen Fahrzeugen durchgef\u00fchrt. An der erforderlichen Beweisw\u00fcrdigung (BFH-Beschluss vom 16.06.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;131\/08, BFH\/NV 2009, 1678) fehlt es bislang.<\/li><li>Dabei ist der Verlust des vom Steuerpflichtigen gef\u00fchrten Fahrtenbuches im Machtbereich des FA ebenso zu ber\u00fccksichtigen wie der Umstand, dass von einer Unlesbarkeit von Handschriften in Kopien nicht zwingend auf die Unlesbarkeit der Handschrift im Original zu schlie\u00dfen ist.<\/li><li>3. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.020721.VB34.20.0 BFH V. 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