{"id":74196,"date":"2021-10-12T16:32:05","date_gmt":"2021-10-12T14:32:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74196"},"modified":"2021-10-12T16:32:05","modified_gmt":"2021-10-12T14:32:05","slug":"auslegung-eines-einspruchs-bfh-beschluss-vom-02-juli-2021-v-b-14-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/auslegung-eines-einspruchs-bfh-beschluss-vom-02-juli-2021-v-b-14-20\/","title":{"rendered":"Auslegung eines Einspruchs. BFH-Beschluss vom 02. Juli 2021, V B 14\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.020721.VB14.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 116 Abs 6 , GG Art 19 Abs 4 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 07. Februar 2020, Az: 8 K 1893\/14<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die Auslegung eines Einspruchs als f\u00fcr eine nicht mehr existente KG eingelegt, entspricht bei einem erkennbar gewollten Handeln f\u00fcr den Rechtsnachfolger nicht den Anforderungen, die sich aus der Gew\u00e4hrleistung des effektiven Rechtsschutzes ergeben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 07.02.2020 &#8211; 8 K 1893\/14 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) zu Unrecht als unzul\u00e4ssig angesehen und durch Prozessurteil abgewiesen. Aufgrund dieses Verfahrensfehlers gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hebt der Senat die Vorentscheidung auf und verweist den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcck (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO).<\/p>\n\n\n\n<p>1. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Verfahrensmangel liegt vor. Das FG hat die Klage gegen die Umsatzsteuer- und die Gewerbesteuermessbescheide zu Unrecht als unzul\u00e4ssig abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Zwar ist das FG nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) an einer Sachpr\u00fcfung gehindert und muss die Klage durch Prozessurteil abweisen, wenn der angegriffene Steuerbescheid formell bestandskr\u00e4ftig geworden ist, weil er nicht innerhalb der Einspruchsfrist angefochten worden ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 05.11.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;166\/06, BFH\/NV&nbsp;2008, 248). Im Streitfall hat die Kl\u00e4gerin die Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide jedoch entgegen der Auffassung des FG wirksam angefochten.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide fristgerecht Einspruch eingelegt.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Zwar muss derjenige, der in einem Verwaltungsverfahren f\u00fcr einen anderen wirksam eine Verfahrenshandlung vornehmen will, klar zum Ausdruck bringen, f\u00fcr wen er handelt. Allerdings sind auch Verfahrenshandlungen nach den f\u00fcr Willenserkl\u00e4rungen allgemein geltenden Grunds\u00e4tzen auslegungsf\u00e4hig. Sie sind so auszulegen, dass das Ergebnis der Auslegung dem Willen und der Zielsetzung des Erkl\u00e4renden bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung gerecht wird (BFH-Beschluss in BFH\/NV&nbsp;2008, 248). Die Gew\u00e4hrleistung des effektiven Rechtsschutzes durch Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 des Grundgesetzes (GG) gebietet eine Auslegung und Anwendung der die Einlegung von Rechtsbehelfen regelnden Vorschriften, die die Beschreitung des er\u00f6ffneten Rechtswegs nicht in unzumutbarer Weise erschweren (BFH-Beschluss in BFH\/NV&nbsp;2008, 248).<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Die Vorentscheidung wird diesen Auslegungsgrunds\u00e4tzen nicht gerecht.<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Das FG hat sein Urteil damit begr\u00fcndet, dass die Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide gegen eine GmbH, die Kl\u00e4gerin, als Rechtsnachfolgerin einer KG ergangen sind, der steuerrechtliche Vertreter der Kl\u00e4gerin den Einspruch indes nur f\u00fcr die KG eingelegt habe. Zwar hat auch das FG seinem Urteil den Grundsatz der rechtsschutzgew\u00e4hrenden Auslegung von Verfahrenserkl\u00e4rungen zugrunde gelegt, ist dabei aber f\u00fcr den Streitfall davon ausgegangen, dass es an einer der Auslegung zug\u00e4nglichen und mehrdeutigen Erkl\u00e4rung des Einspruchsf\u00fchrers im Hinblick auf die ausdr\u00fcckliche Benennung der urspr\u00fcnglichen KG als einem Rechtssubjekt in einer ganz anderen Rechtsform als die kl\u00e4gerische GmbH fehle. Gegen eine Auslegungsf\u00e4higkeit der Erkl\u00e4rung spreche zudem, dass der Prozessbevollm\u00e4chtigte zuvor bei den gegen\u00fcber der KG erlassenen Erstbescheiden auf deren Erl\u00f6schen hingewiesen habe. Es sei daher berechtigterweise zu erwarten gewesen, dass er die Rechtsnachfolgerin als Einspruchsf\u00fchrerin benenne.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Zwar ist das FG damit zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Auslegung eines Einspruchs auch auf Umst\u00e4nde zur\u00fcckgegriffen werden kann, die au\u00dferhalb der auszulegenden Erkl\u00e4rung liegen, aber R\u00fcckschl\u00fcsse auf den erkl\u00e4rten Willen erlauben (BFH-Beschluss in BFH\/NV&nbsp;2008, 248).<\/p>\n\n\n\n<p>Es hat jedoch verkannt, die Einspruchsschrift in der Weise auszulegen, die dem Willen und der Zielsetzung des Erkl\u00e4renden bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung gerecht wird (BFH-Beschluss in BFH\/NV&nbsp;2008, 248). Die Auslegung eines Einspruchs als f\u00fcr eine nicht mehr existente KG eingelegt, entspricht den bereits dargestellten Auslegungsgrunds\u00e4tzen nicht. Die Gew\u00e4hrleistung des effektiven Rechtsschutzes erfordert nach den Verh\u00e4ltnissen des Streitfalles vielmehr eine Auslegung der Rechtsbehelfserkl\u00e4rung in der Weise, dass sie als f\u00fcr den Rechtsnachfolger abgegeben anzusehen ist, wovon im \u00dcbrigen auch der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) bei seiner Einspruchsentscheidung ausgegangen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Der Senat darf das Einspruchsschreiben selbst auslegen, da die vom FG vorgenommene Auslegung rechtsfehlerhaft ist, das FG aber alle f\u00fcr die Auslegung ma\u00dfgebenden Umst\u00e4nde festgestellt hat (BFH-Beschluss vom 05.07.2016&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;148\/14, BFH\/NV&nbsp;2016, 1484).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Das FG hat demnach die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil abgewiesen. Wegen dieses Verfahrensfehlers erscheint es dem Senat sachgerecht, die Vorentscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO aufzuheben und den Rechtsstreit an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.020721.VB14.20.0 BFH V. Senat FGO \u00a7 116 Abs 6 , GG Art 19 Abs 4 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 vorgehend Hessisches Finanzgericht , 07. Februar 2020, Az: 8 K 1893\/14 Leits\u00e4tze NV: Die Auslegung eines Einspruchs als f\u00fcr eine nicht mehr existente KG eingelegt, entspricht bei einem erkennbar gewollten Handeln f\u00fcr &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/auslegung-eines-einspruchs-bfh-beschluss-vom-02-juli-2021-v-b-14-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Auslegung eines Einspruchs. BFH-Beschluss vom 02. 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