{"id":74200,"date":"2021-10-12T16:33:34","date_gmt":"2021-10-12T14:33:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74200"},"modified":"2021-10-12T16:33:34","modified_gmt":"2021-10-12T14:33:34","slug":"anforderungen-an-verfahrenstrennung-bfh-beschluss-vom-22-juli-2021-v-b-77-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/anforderungen-an-verfahrenstrennung-bfh-beschluss-vom-22-juli-2021-v-b-77-20\/","title":{"rendered":"Anforderungen an Verfahrenstrennung. BFH-Beschluss vom 22. Juli 2021, V B 77\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.220721.VB77.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 43 , FGO \u00a7 73 Abs 1 , FGO \u00a7 116 Abs 6<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 26. Oktober 2020, Az: 11 K 147\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Durch gemeinsame Klageerhebung miteinander verbundene Verfahren k\u00f6nnen nur durch einen ausdr\u00fccklichen gerichtlichen Trennungsbeschluss getrennt werden, nicht aber durch konkludentes Verhalten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 26.10.2020 &#8211; 11 K 147\/20 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) erhob mit einem Schriftsatz Klage zum Finanzgericht (FG) betreffend Umsatzsteuer sowie Einkommensteuer (wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung). Er beantragte in diesem Schriftsatz, die Einspruchsentscheidungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) aufzuheben und das FA zu verpflichten, \u00fcber die Einspr\u00fcche gegen die ge\u00e4nderten Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide zu entscheiden. Mit beiden Einspruchsentscheidungen hatte das FA die Einspr\u00fcche des Kl\u00e4gers wegen versp\u00e4teter Einlegung als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/li><li>Der Berichterstatter beim FG, bei dem diese Klage unter dem Az.&nbsp;8&nbsp;K&nbsp;&#8230; aufgenommen worden war, ging davon aus, dass f\u00fcr den Streitpunkt Umsatzsteuer eine Zust\u00e4ndigkeit des elften Senats des FG gegeben sei. Nach einem von ihm angefertigten Aktenvermerk vom 27.07.2020 verf\u00fcgte er, die Klageschrift kopieren zu lassen und die Kopie an den elften Senat zu \u00fcbermitteln, damit dort ein gesondertes Klageverfahren aufgenommen werde, was dort auch geschah (Az.&nbsp;11&nbsp;K&nbsp;147\/20). Mit Zustimmungserkl\u00e4rungen vom 18.09. und 23.09.2020 (im Verfahren 8&nbsp;K&nbsp;&#8230;) und vom 09.09. und 14.09.2020 (im Verfahren 11&nbsp;K&nbsp;147\/20) erkl\u00e4rten Kl\u00e4ger und FA ihr Einverst\u00e4ndnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter.<\/li><li>In dem hier vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend der Umsatzsteuersache f\u00fchrte das FG aufgrund des Streitpunkts der versp\u00e4teten Einspruchseinlegung eine m\u00fcndliche Verhandlung gemeinsam mit dem achten Senat des FG durch. Mit dem Urteil des FG wurde die Klage zur Umsatzsteuer als unbegr\u00fcndet abgewiesen, da der Einspruch versp\u00e4tet eingelegt worden und daher die Einspruchsentscheidung rechtm\u00e4\u00dfig sei.<\/li><li>Hiergegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit seiner Beschwerde, mit der er insbesondere r\u00fcgt, dass es zu einer Verfahrenstrennung unter Versto\u00df gegen \u00a7&nbsp;73 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gekommen sei.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet. Es liegt ein Verfahrensfehler vor, der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG f\u00fchrt.<\/li><li>1. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) k\u00f6nnen durch gemeinsame Klageerhebung miteinander verbundene Verfahren nur durch ausdr\u00fccklichen gerichtlichen Trennungsbeschluss getrennt werden, nicht aber durch konkludentes Verhalten (BFH-Beschluss vom 15.07.2010&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;39\/09, BFH\/NV&nbsp;2010, 2089, Leitsatz).<\/li><li>a) Mit der am 21.07.2020 beim FG eingegangenen Klageschrift hat der Kl\u00e4ger von der Befugnis aus \u00a7&nbsp;43 FGO Gebrauch gemacht, mehrere Klagebegehren in einer Klage zusammen zu verfolgen. Denn er hat durch diese einzige Klage eine Vielzahl von Verwaltungsakten in der Gestalt zweier Einspruchsentscheidungen angefochten.<\/li><li>Die Erhebung einer Klage nach \u00a7&nbsp;43 FGO hat nach der Rechtsprechung des BFH zur Folge, dass diese Klage und das Verfahren \u00fcber sie an die Stelle der bei getrennter Verfolgung einzelner Klagebegehren erforderlichen mehreren Klagen und Verfahren tritt. Sie hat somit dieselbe Wirkung wie die Verbindung mehrerer bereits schwebender Verfahren durch Gerichtsbeschluss nach \u00a7&nbsp;73 Abs.&nbsp;1 FGO. Deshalb ist das Gericht befugt, die durch die objektive Klageh\u00e4ufung von vornherein entstandene Verfahrensverbindung wieder aufzuheben. Demgegen\u00fcber k\u00f6nnen verbundene Verfahren nicht stillschweigend durch konkludente Entscheidung getrennt werden (BFH-Beschl\u00fcsse vom 24.10.1973&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;47\/72, BFHE&nbsp;110, 465, BStBl&nbsp;II 1974, 137, und in BFH\/NV 2010, 2089). Selbiges gilt auch, wenn sich die Verfahrenstrennung als erforderlich oder sinnvoll erweist, um eine Sachbearbeitung entsprechend dem Gesch\u00e4ftsverteilungsplan des Gerichts herbeizuf\u00fchren, da auch dann \u00a7&nbsp;73 FGO zu beachten ist.<\/li><li>b) Das FG hat von der ihm durch \u00a7&nbsp;73 Abs.&nbsp;1 FGO gebotenen M\u00f6glichkeit, die verbundenen Verfahren zu trennen, keinen Gebrauch gemacht. Im Streitfall hat der Berichterstatter der beim achten Senat des FG anh\u00e4ngigen Klage durch Aktenvermerk seine Verf\u00fcgung dokumentiert, die Klageschrift kopieren zu lassen und diese an den elften Senat des FG, der f\u00fcr Umsatzsteuersachen zust\u00e4ndig ist, zu \u00fcbermitteln. Hierin ist weder ein ausdr\u00fccklicher noch &#8211;so man dies entgegen der vorstehenden BFH-Rechtsprechung als zul\u00e4ssig ans\u00e4he&#8211; ein konkludenter Trennungsbeschluss i.S. von \u00a7&nbsp;73 Abs.&nbsp;1 FGO zu sehen. Letzteres scheidet auch deshalb aus, da die rein faktische Verfahrenstrennung durch den Berichterstatter erfolgte, bevor im Streitfall mit dem Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten am 18.09. und 23.09.2020 die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;79a Abs.&nbsp;3 FGO vorlagen und daher zur Annahme eines Trennungsbeschlusses eine Entscheidung des Senats erforderlich gewesen w\u00e4re (vgl. Schoenfeld in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;73 Rz&nbsp;21 und Th\u00fcrmer in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler &#8211;HHSp&#8211;, \u00a7&nbsp;73 FGO Rz 40 f.; vgl. auch Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;73 FGO Rz 11).<\/li><li>2. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr zweckm\u00e4\u00dfig, die Vorentscheidung aufzuheben und den Streitfall zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Senat des FG zur\u00fcckzuverweisen, bei dem die Klage urspr\u00fcnglich anh\u00e4ngig gemacht wurde und an dessen Zust\u00e4ndigkeit sich mangels Trennungsbeschlusses nichts ge\u00e4ndert hat (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO). Dies ist der achte Senat des FG.<\/li><li>Dem steht nicht entgegen, dass dieser Senat \u00fcber die Klage zur einheitlichen und gesonderten Feststellung bereits entschieden hat und hierzu eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH anh\u00e4ngig ist. Denn die vom FG zur einheitlichen und gesonderten Feststellung getroffene Entscheidung ist im Streitfall als blo\u00dfes Teilurteil (\u00a7&nbsp;98 FGO) zu diesem Streitgegenstand anzusehen, so dass das Verfahren zur Umsatzsteuer unter dem urspr\u00fcnglichen Aktenzeichen weiter bei diesem Senat anh\u00e4ngig ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV&nbsp;2010, 2089; Th\u00fcrmer in HHSp, \u00a7&nbsp;73 FGO Rz&nbsp;35).<\/li><li>3. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.220721.VB77.20.0 BFH V. Senat FGO \u00a7 43 , FGO \u00a7 73 Abs 1 , FGO \u00a7 116 Abs 6 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 26. Oktober 2020, Az: 11 K 147\/20 Leits\u00e4tze NV: Durch gemeinsame Klageerhebung miteinander verbundene Verfahren k\u00f6nnen nur durch einen ausdr\u00fccklichen gerichtlichen Trennungsbeschluss getrennt werden, nicht aber durch konkludentes Verhalten. 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