{"id":74206,"date":"2021-10-15T12:26:16","date_gmt":"2021-10-15T10:26:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74206"},"modified":"2021-10-15T12:26:16","modified_gmt":"2021-10-15T10:26:16","slug":"besteuerung-von-anteilszuteilungen-durch-eine-eu-kapitalgesellschaft-steuerneutrale-kapitalmassnahmen-i-s-des-%c2%a7-20-abs-4a-estg-nachweis-der-einlagenrueckgewaehr-im-steuerfestsetzungsverfahr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/besteuerung-von-anteilszuteilungen-durch-eine-eu-kapitalgesellschaft-steuerneutrale-kapitalmassnahmen-i-s-des-%c2%a7-20-abs-4a-estg-nachweis-der-einlagenrueckgewaehr-im-steuerfestsetzungsverfahr\/","title":{"rendered":"Besteuerung von Anteilszuteilungen durch eine EU-Kapitalgesellschaft &#8211; steuerneutrale Kapitalma\u00dfnahmen i.S. des \u00a7 20 Abs. 4a EStG &#8211; Nachweis der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr im Steuerfestsetzungsverfahren des Anteilseigners. Urteil vom 04. Mai 2021, VIII R 14\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.040521.VIIIR14.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 20 Abs 4a S 5 , EStG \u00a7 20 Abs 4a S 7 , KStG \u00a7 27 Abs 8 S 9 , AEUV Art 63 , EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1 S 1 , EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 11. M\u00e4rz 2020, Az: 9 K 2340\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Ein ausl\u00e4ndischer Vorgang ist dann nicht mit einer Abspaltung i.S. des \u00a7 20 Abs. 4a Satz 7 EStG vergleichbar, wenn es an einer \u00dcbertragung von Verm\u00f6gensteilen gegen Gew\u00e4hrung von Anteilen des \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4gers an die Anteilsinhaber des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers fehlt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Ermittlung der H\u00f6he des Kapitalertrags ist nicht bereits deshalb unm\u00f6glich i.S. des \u00a7 20 Abs. 4a Satz 5 EStG, weil die Anteile von einer ausl\u00e4ndischen Gesellschaft zugeteilt werden (entgegen BMF-Schreiben vom 18.01.2016, BStBl I 2016, 85, Rz 111).<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Voraussetzungen des \u00a7 20 Abs. 4a Satz 5 EStG liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn die Steuerbarkeit der Anteilszuteilung dem Grunde nach &#8211;wegen der Fiktion des \u00a7 27 Abs. 8 Satz 9 KStG&#8211; und der H\u00f6he nach &#8211;wegen eines vorhandenen B\u00f6rsenkurses der zugeteilten Anteile&#8211; feststeht.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Es ist fraglich, ob die Regelung des \u00a7 27 Abs. 8 Satz 9 KStG, die keine individuelle Nachweism\u00f6glichkeit einer Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr f\u00fcr Anteilseigner von EU-Kapitalgesellschaften im Veranlagungsverfahren vorsieht, unter Ber\u00fccksichtigung der EuGH-Rechtsprechung mit den Vorgaben der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) zu vereinbaren ist (Fortentwicklung des Senatsurteils vom 27.10.2020 &#8211; VIII R 18\/17, BFHE 270, 495).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 11.03.2020 &#8211; 9 K 2340\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht K\u00f6ln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten um die einkommensteuerliche Behandlung der von einer ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft vorgenommenen Zuteilung von Aktien an einem anderen Unternehmen.<\/li><li>Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) erzielten in 2014 (Streitjahr) u.a. Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen. Der Kl\u00e4ger hielt &#8230;&nbsp;Aktien der Fa. Vodafone Group PLC (Vodafone), einer Aktiengesellschaft nach dem Recht Gro\u00dfbritanniens, die er im Jahr 2010 angeschafft hatte. Vodafone war (mittelbar) zu 100&nbsp;% an der Vodafone&nbsp;4 Ltd. beteiligt, die ihrerseits wiederum unmittelbar an der Vodafone Americas Finance&nbsp;1 beteiligt war. Die Vodafone Americas Finance&nbsp;1 hielt (mittelbar) 45&nbsp;% der Anteile an dem US-amerikanischen Unternehmen Verizon Wireless. Mit Vertrag vom 02.09.2013 ver\u00e4u\u00dferte die Vodafone&nbsp;4 Ltd. ihre Beteiligung an der Vodafone Americas Finance&nbsp;1 an die Verizon Communications Inc. (Verizon) gegen Zahlung eines Geldbetrages zuz\u00fcglich Anteilen an der Verizon; die Gegenleistung der Verizon betrug ca.&nbsp;&#8230;&nbsp;US-$.<\/li><li>An diesem Erl\u00f6s wollte Vodafone ihre Aktion\u00e4re &#8211;vorbehaltlich der Zustimmung des High Court of Justice of England and Wales&#8211; im Rahmen eines sog. Return of Value, technisch umgesetzt durch ein sog. &#8222;Scheme of Arrangement&#8220;, teilhaben lassen. In der Hauptversammlung der Vodafone vom 28.01.2014 wurde sodann beschlossen, dass die Aktion\u00e4re an rund &#8230;&nbsp;US-$ des Verkaufserl\u00f6ses beteiligt werden sollten. Bei den Kl\u00e4gern kam es daraufhin im Streitjahr u.a. zu folgenden Vorg\u00e4ngen:<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erhielt &#8230;&nbsp;Verizon-Aktien zugeteilt, die auf seinem Depot eingebucht wurden. Er hatte nicht die (Wahl-)M\u00f6glichkeit, anstelle der Zuteilung von Verizon-Aktien eine Baraussch\u00fcttung zu erhalten. Die Depotbank behielt &#8211;ausgehend von einem unstreitigen B\u00f6rsenkurs im Zeitpunkt der Einbuchung in H\u00f6he von 33,7306&nbsp;\u20ac je Verizon-Aktie&#8211; bei einem B\u00f6rsenwert der Verizon-Aktien in H\u00f6he von insgesamt &#8230;&nbsp;\u20ac Kapitalertragsteuer in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac sowie Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac ein. Dar\u00fcber hinaus wurden die Vodafone-Aktien im Verh\u00e4ltnis 11 zu 6 zusammengelegt (sog. reverse split). Insofern behielt die Depotbank keine Steuerbetr\u00e4ge ein.<\/li><li>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr gaben die Kl\u00e4ger aufgrund der Zuteilung der Verizon-Aktien einen Kapitalertrag in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac an und beantragten die \u00dcberpr\u00fcfung des Steuereinbehalts f\u00fcr Kapitalertr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) sowie die G\u00fcnstigerpr\u00fcfung nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;6 EStG. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) veranlagte die Kl\u00e4ger erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df.<\/li><li>Nach Ergehen eines auf \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung gest\u00fctzten \u00c4nderungsbescheids zu Lasten der Kl\u00e4ger erhoben diese am 07.04.2016 Einspruch und begehrten erfolglos, die Kapitaleink\u00fcnfte um &#8230;&nbsp;\u20ac herabzusetzen. Die Einspruchsentscheidung vom 09.08.2017 erging ausschlie\u00dflich gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger. Die hiergegen &#8211;wiederum von beiden Kl\u00e4gern&#8211; erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) K\u00f6ln war der Auffassung, dass die Zuteilung der Verizon-Aktien gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;5 EStG steuerneutral erfolgt sei und gab der Klage durch Urteil vom 11.03.2020&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;2340\/17 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1098) statt.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der es die Verletzung materiellen Rechts r\u00fcgt. Bei der Zuteilung der Verizon-Aktien handele es sich um eine steuerbare Sachaussch\u00fcttung i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG, die nicht nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;5 EStG beg\u00fcnstigt sei. Insbesondere sei die Ermittlung der H\u00f6he des Kapitalertrags &#8211;aus der allein ma\u00dfgeblichen Sicht der Depotbank&#8211; ohne weiteres m\u00f6glich gewesen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Zuteilung der Verizon-Aktien sei nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 EStG steuerneutral zu behandeln. Bei der Kapitalma\u00dfnahme handele es sich um ein sog. &#8222;Scheme of Arrangement&#8220;, das einer Abspaltung i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 EStG vergleichbar sei. Die abstrakten Kriterien f\u00fcr die Vergleichbarkeit eines ausl\u00e4ndischen Vorgangs mit einer Abspaltung seien einheitlich anhand des Ma\u00dfstabs in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) zu bestimmen. Es sei eine &#8222;typusorientierte Gesamtbetrachtung&#8220; anzustellen. Insofern sei eine &#8222;partielle Gesamtrechtsnachfolge&#8220; kein wesentliches Strukturmerkmal einer Abspaltung und daher kein Vergleichskriterium. Bezogen auf den Streitfall seien die Transaktion zwischen der Vodafone&nbsp;4 Ltd. und Verizon einerseits und die Sachaussch\u00fcttung im Rahmen des &#8222;Scheme of Arrangement&#8220; andererseits unabh\u00e4ngig voneinander zu w\u00fcrdigen. Bei dem &#8222;Scheme of Arrangement&#8220; sei der Kl\u00e4ger Anteilsinhaber von Vodafone gewesen, welche insofern die f\u00fcr die Abspaltung i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 EStG ma\u00dfgebliche &#8222;\u00fcbertragende Rechtstr\u00e4gerin&#8220; sei. Zudem handele es sich bei der Zuteilung der Verizon-Aktien, wenn \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 EStG nicht greife, ungeachtet der Fiktion gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;9 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr anzuwendenden Fassung (KStG) um eine nichtsteuerbare Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG. Die Feststellungspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;8 KStG sei eine &#8222;Obliegenheit zulasten Dritter&#8220; und versto\u00dfe zumindest bei Publikumsaktiengesellschaften gegen Europarecht und Verfassungsrecht. Kleinaktion\u00e4re von Drittstaatengesellschaften seien in mehrfacher Weise beg\u00fcnstigt. Sie k\u00f6nnten den Nachweis der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr selbst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung f\u00fchren, d\u00fcrften auf die nach ausl\u00e4ndischem Recht aufgestellte Bilanz zur\u00fcckgreifen und m\u00fcssten die Ausschlussfrist des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;4 KStG nicht beachten. Letztlich stehe \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;5 EStG als Auffangvorschrift einer Besteuerung der Sachaussch\u00fcttung entgegen, da dieser voraussetze, dass der Kapitalertrag zweifelsfrei sowohl dem Grunde als auch der H\u00f6he nach feststehen m\u00fcsse. Vorliegend sei aber gerade zweifelhaft, ob die Zuteilung der Verizon-Aktien als Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr \u00fcberhaupt dem Grunde nach einkommensteuerbar gewesen sei.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat die Zuteilung der Verizon-Aktien an den Kl\u00e4ger rechtsfehlerhaft als steuerneutrale Kapitalma\u00dfnahme gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;5 EStG angesehen. Die Sache ist nicht spruchreif. Die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um abschlie\u00dfend beurteilen zu k\u00f6nnen, ob ein &#8211;durch die Kl\u00e4ger selbst erbrachter&#8211; individueller Nachweis einer nichtsteuerbaren Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr offensichtlich ausscheidet und die Klage abzuweisen oder das Revisionsverfahren &#8211;bei einem Nachweis der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr entsprechend der im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.04.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;15\/16 (BFHE 265, 56, Rz&nbsp;27) aufgestellten Grunds\u00e4tze&#8211; nach \u00a7&nbsp;74 FGO auszusetzen und ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;3 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) einzuleiten ist.<\/li><li>1. Das FG ist zun\u00e4chst ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass auch die von der Kl\u00e4gerin erhobene Klage zul\u00e4ssig war.<\/li><li>a) Zwar ist in den F\u00e4llen, in denen ein au\u00dfergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, die Klage gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 FGO nur zul\u00e4ssig, wenn das Verfahren \u00fcber den au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Im Streitfall war die Entscheidung \u00fcber den von beiden Kl\u00e4gern eingelegten Einspruch ausschlie\u00dflich an den Kl\u00e4ger gerichtet, so dass es insoweit an einer Entscheidung \u00fcber den au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelf der Kl\u00e4gerin fehlte.<\/li><li>b) Abweichend hiervon ist eine Klage ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens allerdings dann zul\u00e4ssig, wenn \u00fcber den au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (\u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;1 FGO). Diese Voraussetzungen liegen f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vor. Ohne dass der Kl\u00e4gerin mitgeteilt wurde, weshalb \u00fcber ihren Einspruch nicht entschieden worden ist, hat das FA in einer &#8222;angemessenen Frist&#8220; keine Einspruchsentscheidung getroffen (vgl. BFH-Urteil vom 05.10.1990&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;19\/88, BFHE 162, 211, BStBl II 1991, 45, unter 1., m.w.N.).<\/li><li>2. Des Weiteren ist das FG zurecht davon ausgegangen, dass die Zuteilung der Verizon-Aktien bei den Kl\u00e4gern zu Kapitalertr\u00e4gen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG gef\u00fchrt hat.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen u.a. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bez\u00fcge aus Aktien. Unerheblich ist es insofern, ob es sich bei der aussch\u00fcttenden Gesellschaft um eine in- oder ausl\u00e4ndische handelt (vgl. BFH-Urteil vom 20.10.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;117\/08, BFHE 232, 15, Rz&nbsp;13, m.w.N.). Mit der Einbuchung der Verizon-Aktien auf dem Depot sind dem Kl\u00e4ger Kapitalertr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG in Form einer Sachaussch\u00fcttung zugeflossen.<\/li><li>b) Die Zuteilung der Verizon-Aktien stellt &#8211;auch unter Ber\u00fccksichtigung der Zusammenlegung der Vodafone-Aktien&#8211; keine Gegenleistung im Rahmen einer Ver\u00e4u\u00dferung i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG dar.<\/li><li>aa) Eine Ver\u00e4u\u00dferung in diesem Sinne ist die entgeltliche \u00dcbertragung des &#8211;zumindest wirtschaftlichen&#8211; Eigentums auf einen Dritten (Senatsurteile vom 03.12.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;43\/18, BFH\/NV 2020, 687; vom 12.06.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;32\/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221; vom 24.10.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;13\/15, BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831). Entscheidend ist insoweit, ob die Anteils\u00fcbertragung durch die Gegenleistung veranlasst ist, mithin eine objektivierende, wertende Betrachtung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Anteils\u00fcbertragung und Gegenleistung vorliegt, wonach die Anteils\u00fcbertragung die Gegenleistung &#8222;ausgel\u00f6st&#8220; haben muss.<\/li><li>bb) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben stellte die Zuteilung der Verizon-Aktien keine Gegenleistung &#8222;f\u00fcr&#8220; die Aktienzusammenlegung dar. Danach war die Aktienzusammenlegung, die nach der Auskehrung des Verm\u00f6gens der Vodafone allein aus Gr\u00fcnden der Kursstabilisierung der Vodafone-Aktien erfolgte, nicht &#8222;ausl\u00f6sendes Moment&#8220; f\u00fcr die Aussch\u00fcttungen (vgl. im Ergebnis ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen &#8211;BMF&#8211; vom 18.01.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;1-S&nbsp;2252\/08\/10004:017, BStBl I 2016, 85, Rz&nbsp;89a; BeckOK EStG\/Schmidt, 10.&nbsp;Ed. [01.06.2021], EStG \u00a7&nbsp;20 Rz&nbsp;1153.1; wohl auch Buge in Herrmann\/Heuer\/Raupach &#8211;HHR&#8211;, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;431).<\/li><li>c) F\u00fcr diesen als Sachaussch\u00fcttung steuerbaren Kapitalertrag i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG der in Gro\u00dfbritannien ans\u00e4ssigen Vodafone steht der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) abkommensrechtlich das Besteuerungsrecht zu. Die Kl\u00e4ger waren im Streitjahr im Inland wohnhaft und danach mit s\u00e4mtlichen Eink\u00fcnften unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 EStG). Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten K\u00f6nigreich Gro\u00dfbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverk\u00fcrzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen vom 30.03.2010 (BGBl II 2010, 1333) &#8211;DBA-Gro\u00dfbritannien 2010&#8211; weist das Besteuerungsrecht f\u00fcr Dividenden aus Aktien, die eine in Gro\u00dfbritannien ans\u00e4ssige Kapitalgesellschaft an eine im Inland ans\u00e4ssige Person zahlt, nach Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 DBA-Gro\u00dfbritannien 2010 dem Ans\u00e4ssigkeitsstaat des Aktieninhabers und damit Deutschland zu.<\/li><li>3. Vorbehaltlich der Ausf\u00fchrungen unter II.6. ist das FG ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass die Sachaussch\u00fcttung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;9 KStG nicht nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG von der Besteuerung auszunehmen ist.<\/li><li>a) Zwar geh\u00f6ren Bez\u00fcge i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Aussch\u00fcttungen einer K\u00f6rperschaft stammen, f\u00fcr die Betr\u00e4ge aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des \u00a7&nbsp;27 KStG als verwendet gelten. Allerdings ordnet \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;9 KStG an, dass Leistungen, soweit sie nicht als Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 KStG gesondert festgestellt werden, als Gewinnaussch\u00fcttung gelten, die beim Anteilseigner zu Einnahmen i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nrn.&nbsp;1 oder 9 EStG f\u00fchren. Da f\u00fcr die Aussch\u00fcttung der Vodafone nicht gesondert festgestellt worden ist, dass es sich um eine Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;8 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 KStG handelt, gilt diese jedenfalls nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;9 KStG als Kapitalertrag i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG.<\/li><li>b) Die Fiktion des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;9 KStG h\u00e4lt zudem einer auf Grundlage des nationalen Rechts vorgenommenen \u00dcberpr\u00fcfung stand. Insbesondere sind die Kl\u00e4ger durch diese Fiktion auch nicht dadurch in ihrem Grundrecht aus Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes verletzt, dass die Regelung des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;9 KStG f\u00fcr Anteilsinhaber an EU-Kapitalgesellschaften keine individuelle Nachweism\u00f6glichkeit einer Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr durch den Anteilsinhaber selbst vorsieht, wohingegen Anteilseigner von Drittstaatengesellschaften eine Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr individuell im Veranlagungsverfahren nachweisen k\u00f6nnen (vgl. insoweit Senatsurteile vom 13.07.2016&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;47\/13, BFHE 254, 390; vom 13.07.2016&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;73\/13, BFHE 254, 404, und BFH-Urteil in BFHE 265, 56). Die unterschiedlichen Nachweism\u00f6glichkeiten einer Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr von Anteilseignern von Drittstaatengesellschaften einerseits und Anteilseignern von EU-Kapitalgesellschaften andererseits sind durch den sachlich einleuchtenden Grund gerechtfertigt, dass sich beide Anteilseignergruppen in einer verfahrensrechtlich nicht vergleichbaren Ausgangslage befinden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausf\u00fchrungen im Senatsurteil vom 27.10.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;18\/17 (BFHE 270, 495, Rz&nbsp;24&nbsp;ff.) verwiesen.<\/li><li>4. Schlie\u00dflich hat das FG ohne Rechtsfehler erkannt, dass die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 EStG nicht erf\u00fcllt sind. Danach gelten abweichend von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;5 EStG und \u00a7&nbsp;15 UmwStG die S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 der Regelung entsprechend, wenn Verm\u00f6gen einer K\u00f6rperschaft durch eine Abspaltung auf andere K\u00f6rperschaften \u00fcbergeht. Die Anwendung der Regelung h\u00e4tte im Streitjahr zur Folge, dass die Anteilszuteilung steuerneutral erfolgt.<\/li><li>a) Erforderlich ist der Verm\u00f6gens\u00fcbergang von einer K\u00f6rperschaft auf eine andere K\u00f6rperschaft durch Abspaltung. Eine Abspaltung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;2 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) war vorliegend wegen der Beteiligung ausschlie\u00dflich ausl\u00e4ndischer Rechtstr\u00e4ger nicht m\u00f6glich (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 UmwG).<\/li><li>b) Die streitige ausl\u00e4ndische Kapitalma\u00dfnahme ist zudem einer Abspaltung i.S. des \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;2 UmwG nicht vergleichbar (vgl. zur Anwendbarkeit des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 EStG auf vergleichbare ausl\u00e4ndische Vorg\u00e4nge z.B. BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85, Rz&nbsp;115; Bl\u00fcmich\/Ratschow, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;439a; HHR\/Buge, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;592; D\u00f6tsch\/Werner in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock (D\/P\/M), Kommentar zum KStG, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;306a; Schmidt\/Levedag, EStG, 40.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;20 Rz&nbsp;226). Insbesondere fehlt es insoweit an einer &#8222;\u00dcbertragung von Verm\u00f6gensteilen gegen Gew\u00e4hrung von Anteilen des \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4gers an die Anteilsinhaber des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers&#8220;, die &#8211;neben weiteren Strukturmerkmalen&#8211; f\u00fcr eine Abspaltung i.S. des \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;2 UmwG wesentlich ist.<\/li><li>aa) Stellt man insoweit &#8211;wie es das FG getan hat&#8211; auf den Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang zwischen der Vodafone&nbsp;4 Ltd. und der Verizon ab, ist es bereits zweifelhaft, ob der Kl\u00e4ger als mittelbar an der Vodafone&nbsp;4 Ltd. beteiligter Gesellschafter \u00fcberhaupt &#8222;Anteilsinhaber&#8220; der \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gerin ist. Jedenfalls erfolgte die Ver\u00e4u\u00dferung bzw. Verm\u00f6gens\u00fcbertragung vom 02.09.2013 nicht &#8222;gegen&#8220; Zuteilung der Verizon-Aktien an den Kl\u00e4ger. Die Anteilszuteilung wurde nach den Feststellungen des FG allein auf Grundlage der nach dieser Ver\u00e4u\u00dferung auf der Hauptversammlung der Vodafone vom 28.01.2014 gefassten Beschl\u00fcsse vorgenommen und stand in keinem Zusammenhang zur vorgenannten &#8211;auf einer anderen Beteiligungsebene stattfindenden&#8211; Ver\u00e4u\u00dferung.<\/li><li>bb) Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man die Vodafone selbst als \u00fcbertragende Rechtstr\u00e4gerin ansieht. Insofern ist bereits fraglich, worin die &#8211;f\u00fcr eine Abspaltung typusbestimmende&#8211; \u00dcbertragung eines Verm\u00f6gensteils durch die Vodafone zu sehen sein soll. Rechnet man der Vodafone insoweit die Verm\u00f6gens\u00fcbertragung von der Vodafone&nbsp;4 Ltd. auf die Verizon am 02.09.2013 zu, erfolgte diese &#8211;wie vorstehend ausgef\u00fchrt&#8211; nicht &#8222;gegen&#8220; die knapp f\u00fcnf Monate sp\u00e4ter stattfindende Anteilszuteilung.<\/li><li>cc) Schlie\u00dflich ist die Kapitalma\u00dfnahme auch keiner &#8222;Aufw\u00e4rtsabspaltung&#8220; vergleichbar. Zwar kann eine Tochterkapitalgesellschaft nach nationalem Recht Verm\u00f6gensteile auch auf ihre Mutterkapitalgesellschaft (&#8222;aufw\u00e4rts&#8220;) abspalten, wobei in diesem Fall eine Gew\u00e4hrung von Anteilen der \u00fcbernehmenden Mutterkapitalgesellschaft an sich selbst, da diese zugleich Gesellschafterin der \u00fcbertragenden Tochterkapitalgesellschaft ist, ausscheidet (vgl. Mayer in Widmann\/Mayer, Umwandlungsrecht, \u00a7&nbsp;126 UmwG Rz&nbsp;81; Priester in Lutter, Umwandlungsgesetz, 6.&nbsp;Aufl. 2019, \u00a7&nbsp;126 Rz&nbsp;24, jeweils m.w.N.). Im Streitfall w\u00e4re eine solche Aufw\u00e4rtsabspaltung jedoch mit der \u00dcbertragung der Verm\u00f6gensteile von der Vodafone&nbsp;4 Ltd. als \u00fcbertragende Tochterkapitalgesellschaft auf die Vodafone als \u00fcbernehmende Mutterkapitalgesellschaft bereits vollst\u00e4ndig abgeschlossen. Die nachfolgende Aussch\u00fcttung der Verizon-Aktien an die Aktion\u00e4re der Vodafone w\u00e4re sodann nicht mehr Teil dieser Abspaltungsma\u00dfnahme, sondern eine hiervon zu unterscheidende Sachaussch\u00fcttung.<\/li><li>5. Demgegen\u00fcber h\u00e4lt die Entscheidung des FG, dass die Zuteilung der Verizon-Aktien gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;5 EStG keine Besteuerung ausl\u00f6st, revisionsrechtlicher Pr\u00fcfung nicht stand. Nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;5 EStG werden der Ertrag und die Anschaffungskosten von Anteilen i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG, die einem Steuerpflichtigen zugeteilt werden, ohne dass dieser eine gesonderte Gegenleistung zu entrichten hat, mit 0&nbsp;\u20ac angesetzt, wenn die Voraussetzungen der S\u00e4tze&nbsp;3 und 4 nicht vorliegen und die Ermittlung der H\u00f6he des Kapitalertrags nicht m\u00f6glich ist.<\/li><li>a) Zwar ist die Regelung bei Auslandssachverhalten &#8211;und damit im Streitfall&#8211; anwendbar. Jedoch ist auch bei diesen erforderlich, dass die Ermittlung der H\u00f6he des Kapitalertrags nicht m\u00f6glich ist. Dies wird nicht bereits deshalb unwiderleglich vermutet, weil die Anteile von einer ausl\u00e4ndischen Gesellschaft zugeteilt wurden (anderer Ansicht BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85, Rz&nbsp;111). Zum einen unterscheidet der Wortlaut des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;5 EStG nicht zwischen inl\u00e4ndischen und ausl\u00e4ndischen Sachverhalten (ebenso Jachmann-Michel\/Lindenberg in Lademann, EStG, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;828; Jochum in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;20 Rz&nbsp;Fa&nbsp;67). Zum anderen steht einer solchen Auffassung auch die &#8211;im Streitjahr noch nicht anwendbare (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;28 Satz&nbsp;20 EStG)&#8211; \u00c4nderung des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;5 EStG durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) entgegen. Danach wird die Vorschrift &#8211;erst seit dem 01.01.2021&#8211; auf Zuteilungen von Anteilen von einer K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\u00f6gensmasse beschr\u00e4nkt, &#8222;die weder Gesch\u00e4ftsleitung noch Sitz im Inland hat&#8220;.<\/li><li>b) Soweit dar\u00fcber hinaus vertreten wird, dass die Unm\u00f6glichkeit der Ermittlung der H\u00f6he des Kapitalertrags zu vermuten sei, wenn zweifelhaft ist, ob die Anteilszuteilung im Rahmen einer steuerpflichtigen Sachaussch\u00fcttung oder einer nichtsteuerbaren Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr erfolgt (z.B. Spieker, Der Betrieb 2015, 207, 208; Steinlein, Deutsches Steuerrecht 2009, 509, 512), braucht der Senat hier\u00fcber nicht zu entscheiden. Im Streitfall ist es wegen der Fiktion des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;9 EStG &#8211;vorbehaltlich dessen Unionsrechtskonformit\u00e4t (vgl. unter II.6.)&#8211; gerade nicht zweifelhaft, dass eine &#8211;dem Grunde nach&#8211; steuerpflichtige Sachaussch\u00fcttung und keine Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr vorliegt. Zudem war die Ermittlung auch der H\u00f6he des Kapitalertrags wegen des B\u00f6rsenkurses der zugeteilten Verizon-Aktien ohne weiteres m\u00f6glich.<\/li><li>c) Diesen Grunds\u00e4tzen entspricht die Entscheidung des FG nicht. Das FG hat die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;5 EStG bejaht, obwohl die Zuteilung der Verizon-Aktien nach dessen Feststellungen zu einem steuerbaren Kapitalertrag i.S. des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;9 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG gef\u00fchrt hat und sich dessen H\u00f6he aus dem B\u00f6rsenkurs ableiten lie\u00df. Das FG-Urteil ist daher aufzuheben.<\/li><li>6. Der Senat kann mangels Spruchreife in der Sache nicht selbst entscheiden. Das FG hat &#8211;aus seiner Sicht zurecht&#8211; ausdr\u00fccklich offen gelassen, ob sich durch die von den Kl\u00e4gern vorgelegten Unterlagen und Jahresabschl\u00fcsse hinreichend erkennen l\u00e4sst, dass die Zuteilung der Verizon-Aktien im Rahmen einer nichtsteuerbaren Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr seitens der Vodafone erfolgte, oder ob ein solcher Nachweis offensichtlich ausgeschlossen ist. Aus diesem Grund kann der Senat nicht entscheiden, ob die Klage abzuweisen oder das Revisionsverfahren nach \u00a7&nbsp;74 FGO auszusetzen und ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;3 AEUV einzuleiten ist.<\/li><li>a) Zwar handelt es sich bei der Zuteilung der Verizon-Aktien auf Grundlage des nationalen Rechts &#8211;wie vorstehend ausgef\u00fchrt&#8211; wegen der Fiktion des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;9 KStG um keine nichtsteuerbare Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr, sondern um einen steuerbaren und steuerpflichtigen Kapitalertrag. Allerdings erachtet der Senat die Regelung des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;9 KStG, der keine individuelle Nachweism\u00f6glichkeit einer Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr f\u00fcr Anteilseigner von EU-Kapitalgesellschaften im Veranlagungsverfahren vorsieht, unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) nicht zweifelsfrei als mit dem Unionsrecht vereinbar (vgl. z.B. EuGH-Urteile van&nbsp;Caster vom 09.10.2014&nbsp;&#8211; C-326\/12, EU:C:2014:2269, und Meilicke u.a. vom 30.06.2011&nbsp;&#8211; C-262\/09, EU:C:2011:438).<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 KStG wird das steuerliche Einlagekonto zwingend nur bei inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaften gesondert festgestellt, wohingegen es nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;3 KStG bei ausl\u00e4ndischen EU-Kapitalgesellschaften nur auf deren Antrag hin festgestellt wird. Der Anteilseigner einer ausl\u00e4ndischen EU-Kapitalgesellschaft kann selbst keinen solchen Antrag stellen und ist davon abh\u00e4ngig, ob die ausl\u00e4ndische EU-Kapitalgesellschaft das Feststellungsverfahren (freiwillig) einleitet; macht sie das nicht, werden gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;9 KStG s\u00e4mtliche Leistungen der Kapitalgesellschaft an ihre inl\u00e4ndischen Anteilseigner als Kapitaleinnahmen i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nrn.&nbsp;1 oder&nbsp;9 EStG fingiert. Die Regelung des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;9 KStG k\u00f6nnte daher geeignet sein, deutsche Anleger davon abzuhalten, Anteile an einer ausl\u00e4ndischen EU-Kapitalgesellschaft zu erwerben und eine Beschr\u00e4nkung des freien Kapitalverkehrs gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;63 AEUV darstellen (vgl. EuGH-Urteil van Caster, EU:C:2014:2269, Rz&nbsp;37). Eine solche Beschr\u00e4nkung k\u00f6nnte zwar durch das Erfordernis, die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle zu gew\u00e4hrleisten, gerechtfertigt sein (vgl. EuGH-Urteil Meilicke u.a., EU:2011:438, Rz&nbsp;41). Die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle w\u00e4re jedoch auch gew\u00e4hrleistet und die Beschr\u00e4nkung des freien Kapitalverkehrs folglich nur dann verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, wenn der inl\u00e4ndische Anteilseigner durch Vorlage entsprechender Unterlagen und Belege eine Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr individuell im Veranlagungsverfahren nachweisen kann (vgl. EuGH-Urteile van Caster, EU:C:2014:2269, Rz&nbsp;49, und Meilicke u.a., EU:2011:438, Rz&nbsp;43).<\/li><li>b) Die Aussetzung des Verfahrens nach \u00a7&nbsp;74 FGO und die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;3 AEUV w\u00e4ren jedoch dann von vornherein nicht veranlasst, wenn offensichtlich ausgeschlossen ist, dass die Kl\u00e4ger selbst einen erfolgreichen Nachweis der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr f\u00fchren k\u00f6nnen. In diesem Fall w\u00e4re die Vereinbarkeit des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;9 KStG mit dem Unionsrecht im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 270, 495, Rz&nbsp;32&nbsp;ff.). Das FG hat jedoch &#8211;aus seiner Sicht zurecht&#8211; ausdr\u00fccklich offen gelassen, ob die von den Kl\u00e4gern vorgelegten Unterlagen und Jahresabschl\u00fcsse der Vodafone f\u00fcr einen solchen Nachweis ausreichen.<\/li><li>c) Das FG erh\u00e4lt Gelegenheit, im zweiten Rechtsgang Feststellungen zum individuellen Nachweis einer Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr nachzuholen. F\u00fcr die Aussch\u00fcttungen aus Drittstaatenkapitalgesellschaften ist dieser Nachweis durch den Anteilseigner ausgehend von der H\u00f6he des aussch\u00fcttbaren Gewinns einer Drittstaatengesellschaft auf der Grundlage des jeweiligen ausl\u00e4ndischen Handels- und Gesellschaftsrechts und unter Beachtung der Verwendungsreihenfolge der ausgesch\u00fctteten Betr\u00e4ge nach den Grunds\u00e4tzen der Verwendungsfiktion des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;3 und 5 KStG zu f\u00fchren (BFH-Urteil in BFHE 265, 56, Rz&nbsp;27). In entsprechender Weise w\u00e4re auch der individuelle Nachweis einer Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr von inl\u00e4ndischen Anteilseignern einer EU-ausl\u00e4ndischen Gesellschaft und somit von den Kl\u00e4gern zu f\u00fchren.<\/li><li>d) Scheidet nach diesen Grunds\u00e4tzen eine Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr seitens der Vodafone offensichtlich aus, handelt es sich bei der Zuteilung der Verizon-Aktien &#8211;wie vorstehend ausgef\u00fchrt&#8211; wegen der Fiktion des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;9 KStG um einen steuerbaren und steuerpflichtigen Kapitalertrag und die Klage w\u00e4re abzuweisen. L\u00e4sst sich demgegen\u00fcber eine Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr hinreichend erkennen, wird sich das FG mit der einschl\u00e4gigen EuGH-Rechtsprechung auseinandersetzen und erw\u00e4gen m\u00fcssen, ob es ggf. ein Vorabentscheidungsverfahren gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;2 AEUV einleitet.<\/li><li>7. 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