{"id":74208,"date":"2021-10-15T12:27:12","date_gmt":"2021-10-15T10:27:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74208"},"modified":"2021-10-15T12:27:12","modified_gmt":"2021-10-15T10:27:12","slug":"besteuerung-von-anteilszuteilungen-durch-eine-eu-kapitalgesellschaft-steuerneutrale-kapitalmassnahmen-i-s-des-%c2%a7-20-abs-4a-estg-nachweis-der-einlagenrueckgewaehr-im-steuerfestsetzungsverfahr-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/besteuerung-von-anteilszuteilungen-durch-eine-eu-kapitalgesellschaft-steuerneutrale-kapitalmassnahmen-i-s-des-%c2%a7-20-abs-4a-estg-nachweis-der-einlagenrueckgewaehr-im-steuerfestsetzungsverfahr-2\/","title":{"rendered":"Besteuerung von Anteilszuteilungen durch eine EU-Kapitalgesellschaft &#8211; steuerneutrale Kapitalma\u00dfnahmen i.S. des \u00a7 20 Abs. 4a EStG &#8211; Nachweis der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr im Steuerfestsetzungsverfahren des Anteilseigners. Urteil vom 04. Mai 2021, VIII R 17\/18"},"content":{"rendered":"\n<p>Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 4.5.2021 VIII R 14\/20.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.040521.VIIIR17.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 20 Abs 4a S 5 , EStG \u00a7 20 Abs 4a S 7 , KStG \u00a7 27 Abs 8 S 9 , AEUV Art 63 , EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1 S 1 , EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 28. Februar 2018, Az: 9 K 2117\/16 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Ein ausl\u00e4ndischer Vorgang ist dann nicht mit einer Abspaltung i.S. des \u00a7 20 Abs. 4a Satz 7 EStG vergleichbar, wenn es an einer \u00dcbertragung von Verm\u00f6gensteilen gegen Gew\u00e4hrung von Anteilen des \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4gers an die Anteilsinhaber des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers fehlt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Ermittlung der H\u00f6he des Kapitalertrags ist nicht bereits deshalb unm\u00f6glich i.S. des \u00a7 20 Abs. 4a Satz 5 EStG, weil die Anteile von einer ausl\u00e4ndischen Gesellschaft zugeteilt werden (entgegen BMF-Schreiben vom 18.01.2016, BStBl I 2016, 85, Rz 111).<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Voraussetzungen des \u00a7 20 Abs. 4a Satz 5 EStG liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn die Steuerbarkeit der Anteilszuteilung dem Grunde nach &#8211;wegen der Fiktion des \u00a7 27 Abs. 8 Satz 9 KStG&#8211; und der H\u00f6he nach &#8211;wegen eines vorhandenen B\u00f6rsenkurses der zugeteilten Anteile&#8211; feststeht.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Es ist fraglich, ob die Regelung des \u00a7 27 Abs. 8 Satz 9 KStG, die keine individuelle Nachweism\u00f6glichkeit einer Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr f\u00fcr Anteilseigner von EU-Kapitalgesellschaften im Veranlagungsverfahren vorsieht, unter Ber\u00fccksichtigung der EuGH-Rechtsprechung mit den Vorgaben der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) zu vereinbaren ist (Fortentwicklung des Senatsurteils vom 27.10.2020 &#8211; VIII R 18\/17, BFHE 270, 495).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 28.02.2018 &#8211; 9 K 2117\/16 E aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten um die einkommensteuerliche Behandlung der von einer ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft vorgenommenen Zuteilung von Aktien an einem anderen Unternehmen, die mit einer Zuzahlung verbunden war.<\/li><li>Die f\u00fcr das Jahr 2014 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) hielten \u00fcber ihre Depotbank seit mindestens dem 31.12.2008 &#8230;&nbsp;Aktien der Firma Vodafone Group PLC (Vodafone), einer AG nach dem Recht Gro\u00dfbritanniens. Vodafone war (mittelbar) zu 100&nbsp;% an der Vodafone 4&nbsp;Ltd. beteiligt, die ihrerseits wiederum unmittelbar an der Vodafone Americas Finance&nbsp;1 beteiligt war. Die Vodafone Americas Finance&nbsp;1 hielt (mittelbar) 45&nbsp;% der Anteile an dem US-amerikanischen Unternehmen Verizon Wireless. Mit Vertrag vom 02.09.2013 ver\u00e4u\u00dferte die Vodafone 4&nbsp;Ltd. ihre Beteiligung an der Vodafone Americas Finance&nbsp;1 an die Verizon Communications Inc. (Verizon) gegen Zahlung eines Geldbetrages zuz\u00fcglich Anteilen an der Verizon; die Gegenleistung der Verizon betrug ca. &#8230;&nbsp;US-$.<\/li><li>An diesem Erl\u00f6s wollte Vodafone ihre Aktion\u00e4re &#8211;vorbehaltlich der Zustimmung des High Court of Justice of England and Wales&#8211; im Rahmen eines sog. Return of Value, technisch umgesetzt durch ein sog. &#8222;Scheme of Arrangement&#8220;, teilhaben lassen. In der Hauptversammlung der Vodafone vom 28.01.2014 wurde sodann beschlossen, dass die Aktion\u00e4re an rund &#8230;&nbsp;US-$ des Verkaufserl\u00f6ses beteiligt werden sollten. Auf Grundlage dieser Beschl\u00fcsse kam es bei den Kl\u00e4gern im Streitjahr zu folgenden Vorg\u00e4ngen:<\/li><li>Die Kl\u00e4ger erhielten &#8230;&nbsp;Verizon-Aktien zugeteilt, die auf ihrem Depot eingebucht wurden. Sie hatten nicht die (Wahl-)M\u00f6glichkeit, anstelle der Zuteilung von Verizon-Aktien nur eine Baraussch\u00fcttung zu erhalten. Die Depotbank behielt &#8211;ausgehend von einem unstreitigen B\u00f6rsenkurs im Zeitpunkt der Einbuchung in H\u00f6he von 33,7306&nbsp;\u20ac je Verizon-Aktie&#8211; bei einem B\u00f6rsenwert der Verizon-Aktien in H\u00f6he von insgesamt &#8230;&nbsp;\u20ac Kapitalertragsteuer in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac sowie Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac ein.<\/li><li>Des Weiteren erhielten die Kl\u00e4ger eine Gutschrift in H\u00f6he von umgerechnet &#8230;&nbsp;\u20ac. Davon behielt die Depotbank Kapitalertragsteuer in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac sowie Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac ein.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus wurden die Vodafone-Aktien im Verh\u00e4ltnis 11 zu 6 zusammengelegt (sog. reverse split). Die Kl\u00e4ger erhielten f\u00fcr &#8230;&nbsp;alte &#8230;&nbsp;neue Vodafone-Aktien. Die Depotbank behielt insofern keine Steuerbetr\u00e4ge ein.<\/li><li>In der Jahressteuerbescheinigung der Depotbank f\u00fcr das Streitjahr waren die vorgenannten Betr\u00e4ge als steuerpflichtige Kapitalertr\u00e4ge ausgewiesen. Die Kl\u00e4ger, nach deren Auffassung die Zuteilung der Verizon-Aktien und die Gutschrift steuerneutral zu behandeln seien, beantragten in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung die \u00dcberpr\u00fcfung des Steuereinbehalts f\u00fcr Kapitalertr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) sowie die G\u00fcnstigerpr\u00fcfung nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;6 EStG. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) folgte dem nicht, sondern rechnete die einbehaltene und abgef\u00fchrte Kapitalertragsteuer lediglich auf die festgesetzte Einkommensteuer an, der die strittigen Kapitaleink\u00fcnfte zugrunde gelegt worden waren. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) M\u00fcnster wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1265 mitgeteilten Gr\u00fcnden ab.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4ger, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts r\u00fcgen. Die Zuteilung der Verizon-Aktien, die zus\u00e4tzlich erhaltene Gutschrift und die Zusammenlegung der Vodafone-Aktien seien als einheitliches Tauschgesch\u00e4ft, zu dessen Auslegung der Begriff in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz 1 EStG herangezogen werden k\u00f6nne, zu qualifizieren. Hierf\u00fcr spreche, dass die Verizon-Stammaktien, der Barausgleich und die neuen Vodafone-Aktien exakt dem Wert entsprachen, den die Vodafone-Aktien vor den Kapitalma\u00dfnahmen hatten. Daher handele es sich wirtschaftlich lediglich um eine Verm\u00f6gensumschichtung. Dieses Tauschgesch\u00e4ft unterliege wegen des Ablaufs der Jahresfrist des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes in der am 01.01.1999 geltenden Fassung (EStG 1999) nicht der Einkommensteuer. Hilfsweise seien die Vorg\u00e4nge steuerneutral zu behandeln, da sie nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 EStG im Wege der Abspaltung erfolgt seien. Entgegen der Auffassung des FG sei die Vorschrift auch anwendbar, wenn die Abspaltung innerhalb des Konzerns und nicht auf der &#8222;Ebene&#8220; des Anlegers erfolge. W\u00fcrden zusammen mit der Abspaltung Barauszahlungen vorgenommen, seien diese steuerneutral zu behandeln, wenn die Aktien vor dem 01.01.2009 erworben und steuerentstrickt seien. Zudem l\u00e4gen auch die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;5 EStG vor, so dass die Kapitalertr\u00e4ge insoweit mit 0&nbsp;\u20ac anzusetzen seien. In Auslandsf\u00e4llen gelte uneingeschr\u00e4nkt die Vermutung, dass eine Wertermittlung nicht m\u00f6glich sei. F\u00fcr diese Auslegung spreche auch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 18.01.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;1-S&nbsp;2252\/08\/10004:017 (BStBl I 2016, 85, Rz&nbsp;111).<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2014 vom 28.04.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.06.2016 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Eink\u00fcnfte, die nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG besteuert werden, um &#8230;&nbsp;\u20ac erm\u00e4\u00dfigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Beteiligten haben \u00fcbereinstimmend auf m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass nach inl\u00e4ndischem Recht die Aussch\u00fcttungen der Vodafone nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG der Einkommensteuer unterliegen und nicht nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a EStG steuerneutral zu behandeln sind. Der Senat hat jedoch Zweifel, ob die Regelung des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;9 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr anzuwendenden Fassung (KStG), die keine individuelle Nachweism\u00f6glichkeit einer Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr f\u00fcr Anteilseigner von EU-Kapitalgesellschaften im Veranlagungsverfahren vorsieht, mit dem Unionsrecht zu vereinbaren ist. Die Sache ist nicht spruchreif. Die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um beurteilen zu k\u00f6nnen, ob ein &#8211;durch die Kl\u00e4ger selbst erbrachter&#8211; individueller Nachweis einer Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr offensichtlich ausscheidet und die Klage abzuweisen oder das Revisionsverfahren &#8211;bei einem Nachweis der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr entsprechend der im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.04.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;15\/16 (BFHE 265, 56, Rz&nbsp;27) aufgestellten Grunds\u00e4tze&#8211; nach \u00a7&nbsp;74 FGO auszusetzen und ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;3 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) einzuleiten ist.<\/li><li>1. Das FG ist zun\u00e4chst ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Zuteilung der Verizon-Aktien und die Gutschrift an die Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG der Einkommensteuer unterliegen.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen u.a. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bez\u00fcge aus Aktien. Unerheblich ist es insofern, ob es sich bei der aussch\u00fcttenden Gesellschaft um eine in- oder ausl\u00e4ndische handelt (vgl. BFH-Urteil vom 20.10.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;117\/08, BFHE 232, 15, Rz&nbsp;13, m.w.N.). Mit der Gutschrift bzw. Einbuchung der Verizon-Aktien auf ihrem Depot sind den Kl\u00e4gern Kapitalertr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG in Form einer Bar- bzw. Sachaussch\u00fcttung zugeflossen.<\/li><li>b) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger handelt es sich bei der Gutschrift und der Zuteilung der Verizon-Aktien &#8211;auch unter Ber\u00fccksichtigung der Zusammenlegung der Vodafone-Aktien&#8211; um keine Gegenleistung im Rahmen einer Ver\u00e4u\u00dferung i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG.<\/li><li>aa) Eine Ver\u00e4u\u00dferung in diesem Sinne ist die entgeltliche \u00dcbertragung des &#8211;zumindest wirtschaftlichen&#8211; Eigentums auf einen Dritten (Senatsurteile vom 03.12.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;43\/18, BFH\/NV 2020, 687; vom 12.06.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;32\/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221; vom 24.10.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;13\/15, BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831). Entscheidend ist insoweit, ob die Anteils\u00fcbertragung durch die Gegenleistung veranlasst ist, mithin eine objektivierende, wertende Betrachtung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Anteils\u00fcbertragung und Gegenleistung vorliegt, wonach die Anteils\u00fcbertragung die Gegenleistung &#8222;ausgel\u00f6st&#8220; haben muss.<\/li><li>bb) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben sind die nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen Feststellungen des FG dahingehend, dass die Gutschrift sowie die Zuteilung der Verizon-Aktien keine Gegenleistung &#8222;f\u00fcr&#8220; die Aktienzusammenlegung darstellen, f\u00fcr den Senat bindend (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO). Danach war die Aktienzusammenlegung, die allein aus Gr\u00fcnden der Kursstabilisierung der Vodafone-Aktien erfolgte, nicht &#8222;ausl\u00f6sendes Moment&#8220; f\u00fcr die Aussch\u00fcttungen (vgl. im Ergebnis ebenso BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85, Rz&nbsp;89a; BeckOK EStG\/Schmidt, 10.&nbsp;Ed.&nbsp;[01.06.2021], EStG \u00a7&nbsp;20 Rz&nbsp;1153.1; wohl auch Buge in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;431).<\/li><li>c) F\u00fcr diese als Bar- und Sachaussch\u00fcttung steuerbaren Kapitalertr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG der in Gro\u00dfbritannien ans\u00e4ssigen Vodafone steht der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) abkommensrechtlich das Besteuerungsrecht zu. Die Kl\u00e4ger waren im Streitjahr im Inland wohnhaft und danach mit s\u00e4mtlichen Eink\u00fcnften unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 EStG). Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten K\u00f6nigreich Gro\u00dfbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverk\u00fcrzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Verm\u00f6gen vom 30.03.2010 &#8211;DBA-Gro\u00dfbritannien 2010&#8211; (BGBl II 2010, 1333) weist das Besteuerungsrecht f\u00fcr Dividenden aus Aktien, die eine in Gro\u00dfbritannien ans\u00e4ssige Kapitalgesellschaft an eine im Inland ans\u00e4ssige Person zahlt, nach Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 DBA-Gro\u00dfbritannien 2010 dem Ans\u00e4ssigkeitsstaat des Aktieninhabers und damit Deutschland zu.<\/li><li>2. Vorbehaltlich der Ausf\u00fchrungen unter II.5. bis II.7. ist das FG ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass die Aussch\u00fcttungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;9 KStG nicht nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG von der Besteuerung auszunehmen sind.<\/li><li>a) Zwar geh\u00f6ren Bez\u00fcge i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Aussch\u00fcttungen einer K\u00f6rperschaft stammen, f\u00fcr die Betr\u00e4ge aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des \u00a7&nbsp;27 KStG als verwendet gelten. Allerdings ordnet \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;9 KStG an, dass Leistungen, soweit sie nicht als Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 KStG gesondert festgestellt werden, als Gewinnaussch\u00fcttung gelten, die beim Anteilseigner zu Einnahmen i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nrn.&nbsp;1 oder 9 EStG f\u00fchren. Da f\u00fcr die Aussch\u00fcttungen der Vodafone nicht gesondert festgestellt worden ist, dass es sich um eine Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;8 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 KStG handelt, gelten diese Aussch\u00fcttungen jedenfalls nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;9 KStG als Kapitalertr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG.<\/li><li>b) Die Fiktion des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;9 KStG h\u00e4lt zudem einer auf Grundlage des nationalen Rechts vorgenommenen \u00dcberpr\u00fcfung stand. Insbesondere sind die Kl\u00e4ger durch diese Fiktion auch nicht dadurch in ihrem Grundrecht aus Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes verletzt, dass die Regelung des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;9 KStG f\u00fcr Anteilsinhaber an EU-Kapitalgesellschaften keine individuelle Nachweism\u00f6glichkeit einer Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr durch den Anteilsinhaber selbst vorsieht, wohingegen Anteilseigner von Drittstaatengesellschaften eine Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr individuell im Veranlagungsverfahren nachweisen k\u00f6nnen (vgl. insoweit Senatsurteile vom 13.07.2016&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;47\/13, BFHE 254, 390; vom 13.07.2016&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;73\/13, BFHE 254, 404, und BFH-Urteil in BFHE 265, 56). Die unterschiedlichen Nachweism\u00f6glichkeiten einer Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr von Anteilseignern von Drittstaatengesellschaften einerseits und Anteilseignern von EU-Kapitalgesellschaften andererseits sind durch den sachlich einleuchtenden Grund gerechtfertigt, dass sich beide Anteilseignergruppen in einer verfahrensrechtlich nicht vergleichbaren Ausgangslage befinden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausf\u00fchrungen im Senatsurteil vom 27.10.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;18\/17 (BFHE 270, 495, Rz&nbsp;24&nbsp;ff.) verwiesen.<\/li><li>3. Zudem sind die Vorg\u00e4nge &#8211;wie das FG im Ergebnis zutreffend entschieden hat&#8211; auch nicht nach \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG&nbsp;1999 (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;31 Satz&nbsp;2 EStG) wegen Ablaufs der Jahresfrist von der Besteuerung auszunehmen. Da die Aussch\u00fcttungen der Vodafone bereits als Kapitaleink\u00fcnfte i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;9 KStG der Einkommensteuer unterliegen, k\u00f6nnen diese nicht zugleich Bestandteil eines Ver\u00e4u\u00dferungspreises sein (vgl. BFH-Urteil vom 13.03.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;35\/16, BFH\/NV 2018, 936, Rz&nbsp;17). Vielmehr treten Eink\u00fcnfte aus Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;2 EStG&nbsp;1999 (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;31 Satz&nbsp;2 EStG) gegen\u00fcber diesen zur\u00fcck.<\/li><li>4. Schlie\u00dflich hat das FG hinsichtlich der Besteuerung der zugeteilten Verizon-Aktien die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a EStG ohne Rechtsfehler abgelehnt. Es liegt keine im Sinne der Vorschrift &#8222;steuerneutrale Kapitalma\u00dfnahme&#8220; vor.<\/li><li>a) Die Regelung des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;1 EStG, die an einen Tausch und damit an einen Vorgang i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG ankn\u00fcpft, scheidet bereits deshalb aus, weil die Kl\u00e4ger keine Aktien ver\u00e4u\u00dfert haben (s. oben, unter II.1.b).<\/li><li>b) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger sind auch die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 EStG nicht erf\u00fcllt. Danach gelten abweichend von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;5 EStG und \u00a7&nbsp;15 des Umwandlungssteuergesetzes die S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 der Regelung entsprechend, wenn Verm\u00f6gen einer K\u00f6rperschaft durch Abspaltung auf andere K\u00f6rperschaften \u00fcbergeht.<\/li><li>Unabh\u00e4ngig davon, ob es sich bei dem Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang zwischen der Vodafone 4&nbsp;Ltd. und der Verizon um eine Abspaltung i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 EStG gehandelt haben k\u00f6nnte, erfolgte die Zuteilung der Verizon-Aktien an die Kl\u00e4ger nach den Feststellungen des FG allein auf Grundlage der nach dieser Ver\u00e4u\u00dferung auf der Hauptversammlung der Vodafone vom 28.01.2014 gefassten Beschl\u00fcsse und stand in keinem Zusammenhang zur vorgenannten &#8211;auf einer anderen Beteiligungsebene stattfindenden&#8211; Ver\u00e4u\u00dferung. Diese nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen Feststellungen des FG binden den erkennenden Senat (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO). Im \u00dcbrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf\u00fchrungen im Senatsurteil vom 04.05.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;14\/20 (zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, unter II.4.) verwiesen.<\/li><li>c) Schlie\u00dflich liegen auch die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;5 EStG nicht vor. Danach werden der Ertrag und die Anschaffungskosten von Anteilen i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG, die einem Steuerpflichtigen zugeteilt werden, ohne dass dieser eine gesonderte Gegenleistung zu entrichten hat, mit 0&nbsp;\u20ac angesetzt, wenn die Voraussetzungen der S\u00e4tze&nbsp;3 und 4 nicht vorliegen und die Ermittlung der H\u00f6he des Kapitalertrags nicht m\u00f6glich ist.<\/li><li>aa) Zwar ist die Regelung bei Auslandssachverhalten &#8211;und damit im Streitfall&#8211; anwendbar. Jedoch ist auch bei diesen erforderlich, dass die Ermittlung der H\u00f6he des Kapitalertrags nicht m\u00f6glich ist. Dies wird nicht bereits deshalb unwiderleglich vermutet, weil die Anteile von einer ausl\u00e4ndischen Gesellschaft zugeteilt wurden (anderer Ansicht BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85, Rz&nbsp;111). Zum einen unterscheidet der Wortlaut des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz 5 EStG nicht zwischen inl\u00e4ndischen und ausl\u00e4ndischen Sachverhalten (ebenso Jachmann-Michel\/Lindenberg in Lademann, EStG, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;828; Jochum in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;20 Rz&nbsp;Fa&nbsp;67). Zum anderen steht einer solchen Auffassung auch die &#8211;im Streitjahr noch nicht anwendbare (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;28 Satz&nbsp;20 EStG)&#8211; \u00c4nderung des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;5 EStG durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) entgegen. Danach wird die Vorschrift &#8211;erst seit dem 01.01.2021&#8211; auf Zuteilungen von Anteilen von einer K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\u00f6gensmasse beschr\u00e4nkt, &#8222;die weder Gesch\u00e4ftsleitung noch Sitz im Inland hat&#8220;.<\/li><li>bb) Soweit dar\u00fcber hinaus vertreten wird, dass die Unm\u00f6glichkeit der Ermittlung der H\u00f6he des Kapitalertrags zu vermuten sei, wenn zweifelhaft ist, ob die Anteilszuteilung im Rahmen einer steuerpflichtigen Sachaussch\u00fcttung oder einer nichtsteuerbaren Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr erfolgte (z.B. Spieker, Der Betrieb 2015, 207, 208; Steinlein, Deutsches Steuerrecht 2009, 509, 512), braucht der Senat hier\u00fcber nicht zu entscheiden. Im Streitfall war es wegen der Fiktion des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;9 EStG &#8211;vorbehaltlich dessen Unionsrechtskonformit\u00e4t (vgl. unter II.5.)&#8211; gerade nicht zweifelhaft, dass eine &#8211;dem Grunde nach&#8211; steuerpflichtige Sachaussch\u00fcttung und keine Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr vorlag. Zudem war die Ermittlung auch der H\u00f6he des Kapitalertrags wegen des B\u00f6rsenkurses der zugeteilten Verizon-Aktien ohne weiteres m\u00f6glich.<\/li><li>5. Das FG hat jedoch nicht gepr\u00fcft, ob den Kl\u00e4gern in Bezug auf eine Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG ungeachtet der Regelung in \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;9 KStG aus unionsrechtlichen Gr\u00fcnden eine individuelle Nachweisf\u00fchrung im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung einzur\u00e4umen ist und die Zuteilung der Verizon-Aktien und die Zuzahlung insofern als nichtsteuerbare Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr zu qualifizieren sind. Wie der Senat im Parallelverfahren VIII&nbsp;R&nbsp;14\/20 f\u00fcr dieselben Aussch\u00fcttungen der Vodafone an einen anderen Steuerpflichtigen entschieden hat, ist es nach seiner Auffassung fraglich, ob die Regelung des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;9 KStG, die keine individuelle Nachweism\u00f6glichkeit einer Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr f\u00fcr Anteilseigner von EU-Kapitalgesellschaften im Veranlagungsverfahren vorsieht, unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) mit den Vorgaben der Kapitalverkehrsfreiheit (Art.&nbsp;63 AEUV) zu vereinbaren ist; insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen im Senatsurteil vom 04.05.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;14\/20 (unter II.6.a) verwiesen.<\/li><li>6. Die Sache ist nicht spruchreif. Die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um beurteilen zu k\u00f6nnen, ob ein &#8211;durch die Kl\u00e4ger selbst erbrachter&#8211; individueller Nachweis einer Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr offensichtlich ausscheidet und die Klage abzuweisen oder das Revisionsverfahren &#8211;bei einem Nachweis der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr entsprechend der im BFH-Urteil in BFHE 265, 56, Rz&nbsp;27 aufgestellten Grunds\u00e4tze&#8211; nach \u00a7&nbsp;74 FGO auszusetzen und ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;3 AEUV einzuleiten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausf\u00fchrungen im Senatsurteil vom 04.05.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;14\/20 (unter II.6.) verwiesen.<\/li><li>7. Das FG erh\u00e4lt Gelegenheit, im zweiten Rechtsgang Feststellungen zum individuellen Nachweis einer Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr nachzuholen. F\u00fcr die Aussch\u00fcttungen aus Drittstaatenkapitalgesellschaften ist dieser Nachweis durch den Anteilseigner ausgehend von der H\u00f6he des aussch\u00fcttbaren Gewinns einer Drittstaatengesellschaft auf der Grundlage des jeweiligen ausl\u00e4ndischen Handels- und Gesellschaftsrechts und unter Beachtung der Verwendungsreihenfolge der ausgesch\u00fctteten Betr\u00e4ge nach den Grunds\u00e4tzen der Verwendungsfiktion des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;3 und 5 KStG zu f\u00fchren (BFH-Urteil in BFHE 265, 56, Rz&nbsp;27). In entsprechender Weise ist auch der individuelle Nachweis einer Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr von Anteilseignern von EU-ausl\u00e4ndischen Gesellschaften und somit von den Kl\u00e4gern zu f\u00fchren (vgl. auch Senatsurteil vom 04.05.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;14\/20, unter II.6.c). Scheidet nach diesen Grunds\u00e4tzen eine Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr seitens der Vodafone offensichtlich aus, handelt es sich bei der Zuteilung der Verizon-Aktien &#8211;wie vorstehend ausgef\u00fchrt&#8211; wegen der Fiktion des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;9 KStG um einen steuerbaren und steuerpflichtigen Kapitalertrag und die Klage w\u00e4re abzuweisen. L\u00e4sst sich demgegen\u00fcber eine Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr hinreichend erkennen, wird sich das FG mit der einschl\u00e4gigen Rechtsprechung des EuGH auseinandersetzen (vgl. z.B. EuGH-Urteile van&nbsp;Caster vom 09.10.2014&nbsp;&#8211; C-326\/12, EU:C:2014:2269, und Meilicke&nbsp;u.a. vom 30.06.2011&nbsp;&#8211; C-262\/09, EU:C:2011:438) und erw\u00e4gen m\u00fcssen, ob es ggf. ein Vorabentscheidungsverfahren gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;2 AEUV einleitet.<\/li><li>8. Das Urteil ergeht nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO im Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung.<\/li><li>9. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 4.5.2021 VIII R 14\/20. ECLI:DE:BFH:2021:U.040521.VIIIR17.18.0 BFH VIII. Senat EStG \u00a7 20 Abs 4a S 5 , EStG \u00a7 20 Abs 4a S 7 , KStG \u00a7 27 Abs 8 S 9 , AEUV Art 63 , EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1 S 1 , EStG VZ 2014 vorgehend &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/besteuerung-von-anteilszuteilungen-durch-eine-eu-kapitalgesellschaft-steuerneutrale-kapitalmassnahmen-i-s-des-%c2%a7-20-abs-4a-estg-nachweis-der-einlagenrueckgewaehr-im-steuerfestsetzungsverfahr-2\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Besteuerung von Anteilszuteilungen durch eine EU-Kapitalgesellschaft &#8211; steuerneutrale Kapitalma\u00dfnahmen i.S. des \u00a7 20 Abs. 4a EStG &#8211; Nachweis der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr im Steuerfestsetzungsverfahren des Anteilseigners. Urteil vom 04. 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