{"id":74210,"date":"2021-10-15T12:31:53","date_gmt":"2021-10-15T10:31:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74210"},"modified":"2021-10-15T12:31:53","modified_gmt":"2021-10-15T10:31:53","slug":"abzugsfaehigkeit-von-zahlungen-des-beschenkten-zur-abwendung-von-anspruechen-des-beeintraechtigten-vertragserben-bzw-nacherben-urteil-vom-06-mai-2021-ii-r-24-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/abzugsfaehigkeit-von-zahlungen-des-beschenkten-zur-abwendung-von-anspruechen-des-beeintraechtigten-vertragserben-bzw-nacherben-urteil-vom-06-mai-2021-ii-r-24-19\/","title":{"rendered":"Abzugsf\u00e4higkeit von Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung von Anspr\u00fcchen des beeintr\u00e4chtigten Vertragserben bzw. Nacherben. Urteil vom 06. Mai 2021, II R 24\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.060521.IIR24.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>BGB \u00a7 816 , BGB \u00a7 1942 Abs 1 , BGB \u00a7 1922 Abs 1 , BGB \u00a7 2113 Abs 1 , BGB \u00a7 2113 Abs 2 , BGB \u00a7 2287 Abs 1 , ErbStG \u00a7 1 Abs 2 , ErbStG \u00a7 10 Abs 5 Nr 3 S 1 , ErbStG \u00a7 29 Abs 1 , AO \u00a7 175 Abs 1 S 1 Nr 2 , ZPO \u00a7 794 Abs 1 Nr 1 , BGB \u00a7 779<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 14. Februar 2019, Az: 3 K 1237\/17 Erb<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung etwaiger Herausgabeanspr\u00fcche des Vertragserben bzw. des Nacherben sind als Aufwendung zur Erlangung und Sicherung des Erwerbs gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 i.V.m. \u00a7 1 Abs. 2 ErbStG bei der Besteuerung der Schenkung erwerbsmindernd zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Solche Zahlungen stellen r\u00fcckwirkende Ereignisse i.S. von \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 14.02.2019 &#8211; 3 K 1237\/17 Erb wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Nach dem Tod des Vaters des Kl\u00e4gers und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) im Jahre 1997 war das gemeinsame Ehegattentestament der Eltern des Kl\u00e4gers dahingehend ausgelegt worden, dass die Mutter Alleinerbin nach ihrem verstorbenen Ehemann und der Kl\u00e4ger und seine beiden Br\u00fcder nach dem Tod der Mutter Schlusserben seien. Dementsprechend wurde die Mutter als Alleineigent\u00fcmerin eines zum Nachlass geh\u00f6renden Grundst\u00fccks eingetragen, das den Eltern des Kl\u00e4gers bis zum Tod des Vaters zu je \u00bd geh\u00f6rt hatte.<\/li><li>Durch notariellen Vertrag vom 17.11.2000 \u00fcbertrug die Mutter dem Kl\u00e4ger im Wege der Schenkung zun\u00e4chst ein unbebautes Teilst\u00fcck aus dem Grundst\u00fcck. Schenkungsteuer fiel auf diesen Erwerb wegen der H\u00f6he des zu ber\u00fccksichtigenden Freibetrages nicht an. Mit weiterem notariellem Vertrag vom 25.02.2003 erhielt der Kl\u00e4ger dann den Grundbesitz in G\u00e4nze. Die \u00dcbertragungen erfolgten jeweils unter Nie\u00dfbrauchvorbehalt. Einer der beiden Br\u00fcder des Kl\u00e4gers erhielt von der Mutter ein anderes Grundst\u00fcck.<\/li><li>Aufgrund der im Jahr 2003 abgegebenen Schenkungsteuererkl\u00e4rung setzte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) die Schenkungsteuer f\u00fcr die \u00dcbertragung vom 25.02.2003 mit Schenkungsteuerbescheid vom 26.01.2004 unter Ber\u00fccksichtigung der Vorschenkung vom 17.11.2000 und des pers\u00f6nlichen Freibetrags in H\u00f6he von 205.000&nbsp;\u20ac auf 19.052&nbsp;\u20ac fest. Den wegen des Nie\u00dfbrauchs gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;25 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der im Streitjahr 2003 geltenden Fassung (ErbStG) gestundeten Steuerbetrag l\u00f6ste der Kl\u00e4ger sp\u00e4ter ab.<\/li><li>Nach dem Tod der Mutter am 24.04.2011 stellte das Nachlassgericht fest, dass das Testament bisher fehlerhaft ausgelegt worden sei. Die Mutter des Kl\u00e4gers sei nach dem Tod des Vaters Vorerbin und der Kl\u00e4ger und seine zwei Br\u00fcder seien mit ihrem Tod Nacherben geworden.<\/li><li>In der Folgezeit f\u00fchrten der Kl\u00e4ger und seine Br\u00fcder einen Zivilrechtsstreit wegen des weiteren am 25.02.2003 geschenkten Grundst\u00fccks. Es ging darum, ob aus \u00a7\u00a7&nbsp;2113, 2287 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein Anspruch auf R\u00fcck\u00fcbertragung von Miteigentumsanteilen an dem Grundst\u00fcck oder auf Wertersatz in Geld bestehen k\u00f6nnte. Die Frage wurde nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt. Aufgrund eines Vergleichs vom 13.05.2015 leistete der Kl\u00e4ger wegen des 2000\/2003 an ihn \u00fcbertragenen Grundst\u00fccks und zur Abgeltung s\u00e4mtlicher wechselseitiger Anspr\u00fcche eine Zahlung von 150.000&nbsp;\u20ac an einen seiner Br\u00fcder.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragte daraufhin am 17.05.2015 beim FA die \u00c4nderung der Schenkungsteuerfestsetzung vom 26.01.2004 und die erwerbsmindernde Ber\u00fccksichtigung der Vergleichszahlung von 150.000&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Durch Bescheid vom 19.02.2016 lehnte das FA den Antrag ab. Den dagegen gerichteten Einspruch wies es mit Einspruchsentscheidung vom 23.03.2017 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen aus, die Schenkungsteuer sei zwar nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG erloschen, da der \u00dcbertragungsgegenstand nicht tats\u00e4chlich herausgegeben worden sei. Jedoch ergebe sich eine steuermindernde Ber\u00fccksichtigung der auf dem Vergleich beruhenden Zahlung des Kl\u00e4gers zur Abwendung der zivilrechtlichen Herausgabeanspr\u00fcche aus \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 ErbStG. Die Abfindungszahlung stelle ein r\u00fcckwirkendes Ereignis i.S. des \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, Satz&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) dar. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 730 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit der Revision macht das FA eine Verletzung des \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO sowie von \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 ErbStG geltend. Der bestandkr\u00e4ftige Schenkungsteuerbescheid k\u00f6nne nicht mehr gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG ge\u00e4ndert werden, da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der geschenkte Gegenstand wegen eines R\u00fcckforderungsrechts zur\u00fcckgegeben werden m\u00fcsse, was im Streitfall nicht gegeben sei. Materiell-rechtlich k\u00f6nne die 2015 im Vergleichswege vereinbarte und geleistete Zahlung nicht als erwerbsmindernde Kosten zur Erlangung des Erwerbs gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 ErbStG ber\u00fccksichtigt werden, weil der Kl\u00e4ger bereits 2003 Alleineigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks geworden sei. Die Kosten seien erst im Zusammenhang mit dem Eintritt des Nach- bzw. Vertragserbfalles entstanden und betr\u00e4fen nicht die urspr\u00fcngliche Schenkung der Mutter.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Beteiligten haben \u00fcbereinstimmend auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass das FA verpflichtet ist, den Schenkungsteuerbescheid zu \u00e4ndern und die Zahlung in H\u00f6he von 150.000&nbsp;\u20ac an den Bruder des Kl\u00e4gers steuermindernd zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>1. Als steuerpflichtiger Erwerb &#8211;hier nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG&#8211; gilt bei einer Schenkung die Bereicherung des Erwerbers (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG). Als Bereicherung gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach \u00a7&nbsp;12 ErbStG zu ermittelnden Wert des gesamten Verm\u00f6gensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 bis 9 ErbStG abzugsf\u00e4higen Verbindlichkeiten abgezogen werden (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStG).<\/li><li>2. Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 ErbStG sind die dort aufgef\u00fchrten Schulden und Lasten vom steuerpflichtigen Erwerb abzuziehen, soweit sich nicht aus \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;6 bis 9 ErbStG etwas anderes ergibt. Die Vorschrift ist \u00fcber ihren Wortlaut hinaus nicht nur f\u00fcr Erwerbe von Todes wegen und &#8222;Nachlassverbindlichkeiten&#8220; im engeren Sinn anwendbar. Sie gilt \u00fcber den Verweis in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 ErbStG, wonach die Vorschriften \u00fcber Erwerbe von Todes wegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch f\u00fcr Schenkungen unter Lebenden gelten, auch f\u00fcr die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs bei freigebigen Zuwendungen i.S. des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 08.10.2003&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;46\/01, BFHE 204, 299, BStBl II 2004, 234, unter II.1.e).<\/li><li>3. Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG z\u00e4hlen zu den abzugsf\u00e4higen Nachlassverbindlichkeiten u.a. die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.<\/li><li>a) Der Begriff der Nachlassregelungskosten ist grunds\u00e4tzlich weit auszulegen (BFH-Urteile vom 19.06.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;20\/12, BFHE 241, 416, BStBl II 2013, 738, Rz&nbsp;11, und vom 15.06.2016&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;24\/15, BFHE 254, 60, BStBl II 2017, 128, Rz&nbsp;14, jeweils m.w.N.). Er umfasst u.a. die Kosten der tats\u00e4chlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses, sowie alle Kosten, die aufgewendet werden m\u00fcssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden G\u00fcter zu setzen (BFH-Urteil vom 06.11.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;29\/16, BFHE 267, 433, BStBl II 2020, 505, Rz&nbsp;17, m.w.N.).<\/li><li>b) Ein Abzug von Erwerbskosten als Nachlassverbindlichkeiten setzt einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs voraus. Ein solcher liegt vor, wenn die Kosten &#8211;im Sinne einer synallagmatischen Verkn\u00fcpfung&#8211; daf\u00fcr aufgewendet werden, dass der Erwerber seine Rechtsstellung erlangt. Ausreichend ist dabei ein Entstehen der Kosten nach dem Erbfall, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Erlangung oder Sicherung der Erbenstellung vorliegt (BFH-Urteile in BFHE 254, 60, BStBl II 2017, 128, Rz&nbsp;13&nbsp;f., m.w.N., und vom 11.07.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;4\/17, BFHE 265, 447, BStBl II 2020, 319, Rz&nbsp;31).<\/li><li>c) Zu den unmittelbar im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs stehenden Kosten geh\u00f6ren auch Abfindungszahlungen des Erben an den weichenden Erbpr\u00e4tendenten, die der Erbe entrichtet, damit seine (Allein-)Erbenstellung in einem anh\u00e4ngigen Verfahren nicht mehr bestritten wird, denn sie dient dem Zahlenden unmittelbar dazu, die Erbenstellung endg\u00fcltig und damit zugleich den Erwerb als Erbe zu erlangen (BFH-Urteil in BFHE 254, 60, BStBl&nbsp;II 2017, 128, Rz&nbsp;15&nbsp;f., m.w.N.). Entsprechend kann auch ein k\u00fcnftiger gesetzlicher Erbe die Abfindung, die er an einen anderen f\u00fcr den Verzicht auf einen k\u00fcnftigen Pflichtteils(erg\u00e4nzungs)anspruch zahlt, beim Eintritt des Erbfalls gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit vom Erwerb abziehen (BFH-Urteile vom 25.01.2001&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;22\/98, BFHE 194, 440, BStBl II 2001, 456, unter II.2.d, und vom 16.05.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;21\/11, BFHE 241, 390, BStBl II 2013, 922, Rz&nbsp;12).<\/li><li>d) Ebenso geh\u00f6ren Zahlungen des Beschenkten an einen Dritten, damit die Schenkung nach Grund und\/oder Umfang nicht mehr bestritten wird, zu den unmittelbar im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs stehenden Kosten und mindern so die Bereicherung. Auch bei der Schenkung kann so nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG abziehbarer Erwerbsaufwand entstehen (vgl. BFH-Urteile vom 20.12.2000&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;42\/99, BFHE 194, 435, BStBl II 2001, 454, unter II.2., am Ende, und in BFHE 204, 299, BStBl II 2004, 234, unter II.1.e).<\/li><li>4. Sowohl der Nacherbe als auch der Vertragserbe, diesem gleichgestellt der durch ein Ehegattentestament beg\u00fcnstigte Erbe, k\u00f6nnen Anspr\u00fcche gegen den Beschenkten aus einer beeintr\u00e4chtigenden Schenkung haben. Zahlungen zur Abwendung derartiger Herausgabeanspr\u00fcche k\u00f6nnen Erwerbserlangungskosten sein.<\/li><li>a) Die Verf\u00fcgung des Vorerben \u00fcber einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erf\u00fcllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde (\u00a7&nbsp;2113 Abs.&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;1 BGB). Trifft ein Nichtberechtigter \u00fcber einen Gegenstand eine Verf\u00fcgung, die dem Berechtigten gegen\u00fcber wirksam ist, ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verf\u00fcgung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verf\u00fcgung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher aufgrund der Verf\u00fcgung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt (\u00a7&nbsp;816 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 BGB). Da sich erst bei Eintritt der Nacherbfolge herausstellt, inwieweit der Nacherbe beeintr\u00e4chtigt ist, entsteht der Anspruch nach \u00a7&nbsp;2113 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;816 Abs.&nbsp;1 BGB erst &#8222;im Falle des Eintritts der Nacherbfolge&#8220;, also mit dem Nacherbfall.<\/li><li>b) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeintr\u00e4chtigen, eine Schenkung gemacht, kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften \u00fcber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern (\u00a7&nbsp;2287 Abs.&nbsp;1 BGB). Die Regelung ist auf wechselbez\u00fcgliche letztwillige Verf\u00fcgungen eines gemeinschaftlichen Testaments, das &#8211;wie hier&#8211; nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten unwiderruflich geworden ist, entsprechend anzuwenden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.09.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;ZR&nbsp;513\/15, Zeitschrift f\u00fcr das gesamte Familienrecht 2016, 2004, Rz&nbsp;7, m.w.N.). Der Anspruch entsteht mit dem Anfall der Erbschaft beim Vertragserben gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1942 Abs.&nbsp;1 BGB. Grunds\u00e4tzlich ist dies der Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers (vgl. \u00a7&nbsp;1922 Abs.&nbsp;1 BGB).<\/li><li>c) In beiden F\u00e4llen dienen Zahlungen, die diese Anspr\u00fcche abwehren, dazu, dem Beschenkten das Geschenkte zu sichern. Sie k\u00f6nnen deshalb nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 ErbStG abzugsf\u00e4hig sein. Das gilt auch dann, wenn Zahlungen aufgrund eines Vergleichs erbracht werden, sofern die Anspr\u00fcche ernstlich geltend gemacht wurden. Unter diesen Umst\u00e4nden wird durch den Vergleich eine neue Rechtsgrundlage geschaffen, sodass nicht mehr zu pr\u00fcfen ist, ob und in welchem Umfang die Anspr\u00fcche urspr\u00fcnglich tats\u00e4chlich bestanden haben.<\/li><li>5. Eine derartige Zahlung des Beschenkten stellt f\u00fcr seine Schenkungsteuer ein r\u00fcckwirkendes Ereignis nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO dar. Soweit der Empf\u00e4nger die Zahlung seinerseits nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 ErbStG zu versteuern hat, entsteht zwar die Steuer nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;j ErbStG erst mit dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch geltend macht. F\u00fcr den Beschenkten, der die Zahlung als Nachlassverbindlichkeit abziehen kann, wirkt die Geltendmachung jedoch auf den Zeitpunkt der Schenkung zur\u00fcck. Es verh\u00e4lt sich insoweit nicht anders als in den F\u00e4llen, in denen Pflichtteilsanspr\u00fcche geltend gemacht werden (vgl. BFH-Urteile jeweils vom 05.02.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;17\/16, BFHE 267, 506, BStBl II 2020, 584, Rz&nbsp;11, und II&nbsp;R&nbsp;1\/16, BFHE 267, 500, BStBl II 2020, 581, Rz&nbsp;13, jeweils m.w.N.; sowie zur Abfindung f\u00fcr einen k\u00fcnftigen Pflichtteils(erg\u00e4nzungs)anspruch BFH-Urteil in BFHE 194, 440, BStBl II 2001, 456, unter II.2.d).<\/li><li>6. Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG zu Recht entschieden, dass der vergleichsweise gezahlte Betrag r\u00fcckwirkend die Bereicherung des Kl\u00e4gers mindert und der Schenkungsteuerbescheid entsprechend zu \u00e4ndern ist.<\/li><li>a) Die Zahlung des Kl\u00e4gers stellt eine Aufwendung zur Erlangung des Erwerbs nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 ErbStG dar. Der mit dem Bruder abgeschlossene Vergleich diente dazu, etwaige Herausgabeanspr\u00fcche abzuwenden und damit die erhaltene Schenkung f\u00fcr den Kl\u00e4ger endg\u00fcltig zu sichern.<\/li><li>Die Vergleichszahlung steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Schenkung und nicht mit dem Erbfall nach der Mutter. Zwar trat erst mit deren Tod die aufschiebende Bedingung f\u00fcr die Entstehung etwaiger zivilrechtlicher Herausgabeanspr\u00fcche gegen den Kl\u00e4ger ein. Allerdings treffen die Kosten den Kl\u00e4ger als Beschenkten; sie treffen ihn nicht im Zusammenhang mit seiner etwaigen Erbenstellung nach dem Tod seiner Mutter.<\/li><li>b) Der Schenkungsteuerbescheid ist nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO zu \u00e4ndern. Mit dem Tod der Mutter des Kl\u00e4gers ist die aufschiebende Bedingung f\u00fcr etwaige Herausgabeanspr\u00fcche gegen den Kl\u00e4ger eingetreten. Diese f\u00fchrt in H\u00f6he des vergleichsweise gezahlten Betrags r\u00fcckwirkend zu einer Minderung des steuerpflichtigen Erwerbs.<\/li><li>c) Dem Ergebnis steht nicht entgegen, dass \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 ErbStG gesonderte r\u00fcckwirkend zu ber\u00fccksichtigende Erl\u00f6schenstatbest\u00e4nde vorsieht, die hier &#8211;wie das FG zu Recht ausgef\u00fchrt hat&#8211; jedoch nicht erf\u00fcllt sind. \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 ErbStG schlie\u00dft eine Ber\u00fccksichtigung von Aufwendungen nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 ErbStG nicht aus.<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO. Die Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung beruht auf \u00a7&nbsp;121 i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.060521.IIR24.19.0 BFH II. 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