{"id":74212,"date":"2021-10-15T12:33:16","date_gmt":"2021-10-15T10:33:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74212"},"modified":"2021-10-15T12:33:16","modified_gmt":"2021-10-15T10:33:16","slug":"haftung-bei-forderungsabtretung-urteil-vom-22-juni-2021-v-r-16-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/haftung-bei-forderungsabtretung-urteil-vom-22-juni-2021-v-r-16-20\/","title":{"rendered":"Haftung bei Forderungsabtretung. Urteil vom 22. Juni 2021, V R 16\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.220621.VR16.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 13c , EGRL 112\/2006 Art 205 , UStG VZ 2007<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 23. April 2020, Az: 5 K 2400\/17 U<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei der Haftung gem\u00e4\u00df \u00a7 13c UStG ist von einer Vereinnahmung durch den Zessionar auszugehen, wenn der Zedent \u00fcber sein beim Zessionar debitorisch gef\u00fchrtes Konto, auf dem die abgetretenen Betr\u00e4ge vereinnahmt werden, nicht mehr frei verf\u00fcgen kann, da eine erhebliche \u00dcberschreitung der vereinbarten Kreditlinie vorliegt und der Zessionar Belastungsbuchungen regelm\u00e4\u00dfig nicht durchf\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 23.04.2020 &#8211; 5 K 2400\/17 U wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die Haftung nach \u00a7&nbsp;13c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) f\u00fcr die von der X-GmbH (GmbH) geschuldete Steuer. Die GmbH hatte nach ihren Voranmeldungen, die nach \u00a7&nbsp;168 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) jeweils einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleichstanden, Umsatzsteuer in H\u00f6he von 7.666,60&nbsp;\u20ac f\u00fcr den Voranmeldungszeitraum Juli 2007 und in H\u00f6he von 27.060&nbsp;\u20ac f\u00fcr den Voranmeldungszeitraum August 2007 zu entrichten.<\/li><li>Die GmbH unterhielt mehrere Konten bei der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), einer Bank, der sie zudem Forderungen aus steuerpflichtigen Umsatzgesch\u00e4ften abgetreten hatte.<\/li><li>Das von der GmbH bei der Kl\u00e4gerin unterhaltene Konto xxxx1 (Hauptkonto) wies bei einer Kreditlinie von 100.000&nbsp;\u20ac am 29.06.2007 einen Kontostand in H\u00f6he von .\/. 179.176,89&nbsp;\u20ac auf. Lastschriften auf das Hauptkonto wurden im Zeitraum Juli und August 2007 regelm\u00e4\u00dfig zur\u00fcckgebucht. Transfer\u00fcberweisungen auf ein anderes bei der Kl\u00e4gerin unterhaltenes Konto wurden demgegen\u00fcber ausgef\u00fchrt.<\/li><li>Forderungen aus den im Juli 2007 ausgef\u00fchrten Ums\u00e4tzen wurden auf dem Hauptkonto in H\u00f6he von 100.789,06&nbsp;\u20ac vereinnahmt. Forderungen aus den im August 2007 ausgef\u00fchrten Ums\u00e4tzen wurden in H\u00f6he von 55.056,97&nbsp;\u20ac auf diesem Konto vereinnahmt.<\/li><li>Am 20.02.2008 wurde \u00fcber das Verm\u00f6gen der GmbH das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) meldete Umsatzsteuer Juli 2007 in H\u00f6he von 7.666,60&nbsp;\u20ac und Umsatzsteuer August 2007 in H\u00f6he von 27.060&nbsp;\u20ac als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle an.<\/li><li>Das FA nahm die Kl\u00e4gerin mit Haftungsbescheid vom 25.11.2008 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13c UStG f\u00fcr Umsatzsteuer Juli 2007 in H\u00f6he von 7.666,60&nbsp;\u20ac und Umsatzsteuer August 2007 in H\u00f6he von 8.790,61&nbsp;\u20ac als Haftende in Anspruch. In der Anlage&nbsp;1 f\u00fchrte das FA zur Haftung Juli 2007 neun abgetretene Forderungen \u00fcber im Juli 2007 ausgef\u00fchrte Lieferungen auf, bei der Haftungsschuld f\u00fcr August 2007 handelte es sich um vier Forderungen f\u00fcr im August 2007 ausgef\u00fchrte Lieferungen.<\/li><li>Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde vom FA mit Einspruchsentscheidung vom 30.06.2017 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>Zur Umsatzsteuer August 2007 erging nach \u00a7&nbsp;185 der Insolvenzordnung i.V.m. \u00a7&nbsp;251 Abs.&nbsp;3 AO am 30.09.2009 ein Feststellungsbescheid, mit dem das FA das Bestehen dieses Anspruchs in H\u00f6he von 27.060&nbsp;\u20ac feststellte. Eine Feststellung zur Umsatzsteuer Juli 2007 erfolgte nicht. Am 30.09.2009 erging zudem ein an die Insolvenzverwalterin der GmbH gerichteter Umsatzsteuerjahresbescheid 2007 mit einer Festsetzung in H\u00f6he von 100.163,66&nbsp;\u20ac und einem sofort f\u00e4llig gestellten Zahlbetrag in H\u00f6he von 127.408,45&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Auch die Klage zum Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. In dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 946 ver\u00f6ffentlichten Urteil best\u00e4tigte das FG die Haftung der Kl\u00e4gerin nach \u00a7&nbsp;13c UStG. Die hierf\u00fcr erforderliche Vereinnahmung liege bei Gutschriften auf einem Kontokorrentkonto zwar nicht vor, wenn der abtretende Unternehmer aufgrund einer Kreditvereinbarung im Rahmen einer vereinbarten \u00dcberziehung nicht daran gehindert sei, frei \u00fcber den gutgeschriebenen Betrag zu verf\u00fcgen. Sei hingegen die Kreditlinie bereits \u00fcberschritten und k\u00f6nne das Kreditinstitut weiteren Verf\u00fcgungen des Kontoinhabers jederzeit widersprechen, ohne dass dieser einen Rechtsanspruch auf eine eigene Verf\u00fcgungsbefugnis habe, sei von einer Vereinnahmung durch den Zessionar auszugehen. Im Streitfall habe die GmbH nicht mehr insgesamt frei \u00fcber das Hauptkonto verf\u00fcgen k\u00f6nnen. Lastschriften auf diesem Konto seien regelm\u00e4\u00dfig zur\u00fcckgebucht worden. Soweit die GmbH Verf\u00fcgungen von auf dem Hauptkonto eingegangenen Betr\u00e4gen auf ein weiteres Konto bei der Kl\u00e4gerin habe vornehmen k\u00f6nnen, habe dies dazu gedient, von diesem Konto Wareneingangsrechnungen eines Lieferanten zu begleichen. Hieran habe die Kl\u00e4gerin ein eigenes Interesse gehabt, da die GmbH so die Verg\u00fctungsanspr\u00fcche aus den weiteren Auftr\u00e4gen, die sie so habe abarbeiten k\u00f6nnen, habe erlangen k\u00f6nnen, wobei diese aufgrund von Abtretungen der Kl\u00e4gerin zugestanden h\u00e4tten.<\/li><li>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der Revision. Sie habe keine Forderungen vereinnahmt und nicht aktiv gehandelt. Ihr sei auch nichts zugeflossen. Von ihrem Einziehungsrecht habe sie keinen Gebrauch gemacht. Es bestehe keine gesetzliche Vereinnahmungsfiktion bei der \u00dcberschreitung eines Kreditrahmens in einem bestimmten Umfang. Es seien nur einzelne Lastschriften zur\u00fcckgebucht worden. Dies sei aber nicht zu Lasten des Fiskus gegangen. Aufgrund der Anmeldung zur Insolvenztabelle und des Feststellungsbescheids h\u00e4tten sich die Voranmeldungen erledigt und k\u00f6nnten nicht mehr Grundlage der Haftung sein.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das Urteil des FG und den Haftungsbescheid vom 25.11.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.06.2017 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FG habe zur Vereinnahmung zutreffend entschieden. Vorg\u00e4nge nach Erlass des Haftungsbescheids st\u00fcnden den Voranmeldungen als Haftungsgrundlage nicht entgegen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat im Ergebnis zu Recht die Haftung der Kl\u00e4gerin nach \u00a7&nbsp;13c UStG bejaht.<\/li><li>1. Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung f\u00fcr einen steuerpflichtigen Umsatz i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz ber\u00fccksichtigt worden ist, bei F\u00e4lligkeit nicht oder nicht vollst\u00e4ndig entrichtet hat, haftet der Abtretungsempf\u00e4nger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG nach Ma\u00dfgabe des Abs.&nbsp;2 f\u00fcr die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist.<\/li><li>Eine Grundlage hierf\u00fcr besteht im Unionsrecht nur insoweit, als Art.&nbsp;205 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) die Mitgliedstaaten berechtigt, in den in den Art.&nbsp;193 bis 200 sowie 202, 203 und 204 MwStSystRL genannten F\u00e4llen zu bestimmen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat. \u00a7&nbsp;13c UStG ist unionsrechtskonform (Jatzke, Deutsches Steuerrecht &#8211;DStR&#8211; 2018, 2111, 2113).<\/li><li>2. Die zwischen den Beteiligten streitigen Voraussetzungen der Steuerfestsetzung und der Vereinnahmung hat das FG zutreffend bejaht.<\/li><li>a) Die von der GmbH f\u00fcr die Monate Juli und August 2007 abgegebenen Voranmeldungen der GmbH f\u00fchrten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;168 Satz&nbsp;1 AO zu Steuerfestsetzungen unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung. Diese k\u00f6nnen Grundlage f\u00fcr die Haftung nach \u00a7&nbsp;13c UStG sein (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 21.11.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;21\/12, BFHE 244, 70, BStBl II 2016, 74, Leitsatz&nbsp;1).<\/li><li>Soweit die Kl\u00e4gerin hiergegen einwendet, dass sich Vorauszahlungsbescheide mit der Eintragung des Steueranspruchs als Insolvenzforderung in die Insolvenztabelle oder dem Erlass eines Feststellungsbescheids erledigen (BFH-Urteil in BFHE&nbsp;244, 70, BStBl II 2016, 74, Leitsatz&nbsp;2), ist dies im Streitfall ohne Bedeutung. Denn ein Feststellungbescheid ist nach den f\u00fcr den Senat bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) nur zur Umsatzsteuer August 2007 und dabei betragsgleich zur Voranmeldung ergangen, sodass sich hieraus keine \u00c4nderung im Vergleich zur bisherigen Festsetzung ergab. Der eine Zahllast ausweisende Umsatzsteuerjahresbescheid 2007 vom 30.09.2009 ist unerheblich, da dieser nach der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens erging und daher nichtig ist (BFH-Urteil vom 13.05.2009&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;63\/07, BFHE 225, 278, BStBl II 2010, 11, unter II.2.a&nbsp;aa). Sonstige erledigende Ereignisse sind nicht ersichtlich.<\/li><li>b) Es liegt auch die f\u00fcr die Haftung erforderliche Vereinnahmung vor.<\/li><li>aa) Der BFH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung den Begriff der Vereinnahmung i.S. von \u00a7&nbsp;13c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG nach den Kriterien ausgelegt, die f\u00fcr die Vereinnahmung nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;4 und Buchst.&nbsp;b UStG gelten. Danach muss der Abtretungsempf\u00e4nger eine Zahlung aus der abgetretenen Forderung erhalten (BFH-Urteil vom 20.03.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;11\/12, BFHE 241, 89, BStBl II 2016, 107, Rz&nbsp;37), was auch im Rahmen einer sog. stillen Zession durch Gutschrift auf einem Konto erfolgen kann, das der Zedent beim Zessionar unterh\u00e4lt (BFH-Urteil in BFHE 241, 89, BStBl II 2016, 107, Rz&nbsp;50&nbsp;f.). Entsprechend der Rechtsprechung zu \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;4 und Buchst.&nbsp;b UStG ist auch f\u00fcr die Vereinnahmung i.S. von \u00a7&nbsp;13c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG ma\u00dfgeblich, dass \u00fcber die Gegenleistung (als den zu vereinnahmenden Betrag) wirtschaftlich verf\u00fcgt werden kann (vgl. zu \u00a7&nbsp;13 UStG Nieskens in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;13 Rz&nbsp;326; Hundt-E\u00dfwein in Offerhaus\/S\u00f6hn\/Lange, \u00a7&nbsp;13 UStG Rz&nbsp;53).<\/li><li>bb) Im hier vorliegenden Fall der \u00dcberweisung auf ein beim Zessionar debitorisch gef\u00fchrtes Konto des Zedenten kommt es f\u00fcr die Vereinnahmung i.S. von \u00a7&nbsp;13c UStG nach dem Kriterium der wirtschaftlichen Verf\u00fcgungsmacht darauf an, ob der Zedent \u00fcber dieses Konto bei der Gutschrift hinsichtlich des \u00dcberweisungsbetrags in der Weise verf\u00fcgungsberechtigt ist, dass er den Betrag der Gutschrift abheben oder f\u00fcr frei gew\u00e4hlte \u00dcberweisungen nutzen kann, oder ob der Zessionar eine ihm zustehende Rechtsmacht aus\u00fcbt, dies zu verhindern.<\/li><li>Dabei reicht es bereits aus, dass der Zessionar die ihm zustehende Rechtsmacht, Verf\u00fcgungen des Zedenten zu verhindern, in Einzelf\u00e4llen aus\u00fcbt, w\u00e4hrend er anderen Weisungen des Zedenten Folge leistet. Denn dann entscheidet der Zessionar, wie mit den Zahlungseing\u00e4ngen auf dem debitorisch gef\u00fchrten Konto umgegangen wird, sodass der Zessionar als wirtschaftlich Verf\u00fcgungsberechtigter anzusehen ist.<\/li><li>cc) Danach ist im Streitfall von einer Vereinnahmung auszugehen. F\u00fcr das vom Zedenten bei der Kl\u00e4gerin debitorisch gef\u00fchrte Konto, auf dem die abgetretenen Betr\u00e4ge vereinnahmt wurden, lag eine erhebliche \u00dcberschreitung der vereinbarten Kreditlinie vor. Nach den f\u00fcr den Senat bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin Belastungsbuchungen in mehreren F\u00e4llen (&#8222;regelm\u00e4\u00dfig&#8220;) nicht durch. Aufgrund dieser Rechtsaus\u00fcbung ist in Bezug auf Gutschriften von \u00dcberweisungsbetr\u00e4gen auf dem Konto der GmbH von einer wirtschaftlichen Verf\u00fcgungsmacht der Kl\u00e4gerin auszugehen. Wie das FG somit zutreffend entschieden hat, konnte die GmbH \u00fcber das Hauptkonto nicht mehr frei verf\u00fcgen.<\/li><li>dd) Daher kommt es nicht auf die Frage an, ob von einer Vereinnahmung bereits dann auszugehen ist, wenn bei einem Zahlungseingang auf ein Kontokorrentkonto der vereinbarte Kreditrahmen bereits um mehr als 15&nbsp;% \u00fcberschritten ist (so Abschn.&nbsp;182b Abs.&nbsp;24 der Umsatzsteuer-Richtlinien, jetzt: Abschn.&nbsp;13c.1 Abs.&nbsp;25 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Ebenso ist nicht zu entscheiden, ob eine Vereinnahmung vorliegt, wenn die Kreditlinie bereits \u00fcberschritten ist und das Kreditinstitut weiteren Verf\u00fcgungen des Kontoinhabers (lediglich) jederzeit widersprechen kann, ohne dass dieser einen Rechtsanspruch auf die M\u00f6glichkeit der \u00dcberziehung hat (vgl. hierzu Jatzke, DStR 2018, 2116, und Lippross, Umsatzsteuer-Rundschau 2018, 901). Schlie\u00dflich ist auch der vom FG als ma\u00dfgeblich angesehene Umstand der Weiter\u00fcberweisung auf ein anderes Konto im Interesse der Kl\u00e4gerin unerheblich.<\/li><li>ee) Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Kl\u00e4gerin greifen nicht durch. Insbesondere reicht f\u00fcr die Vereinnahmung entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin die Entgegennahme eines Geldbetrages aus. Auf ein aktives Handeln, wie z.B. bei einer Geltendmachung der Forderung kommt es nicht an. Dies ergibt sich bereits aus der von der BFH-Rechtsprechung anerkannten Haftung nach \u00a7&nbsp;13c UStG auch im Rahmen der stillen Zession (s. oben II.2.b&nbsp;aa).<\/li><li>3. Es liegen auch die weiteren Haftungsvoraussetzungen des \u00a7&nbsp;13c UStG vor. Insbesondere hatte die Kl\u00e4gerin Forderungen aus den steuerpflichtigen Leistungen vereinnahmt, die mit den Voranmeldungen Juli und August 2007 versteuert wurden, wie sich aus der Anlage zum Haftungsbescheid ergibt.<\/li><li>4. Die Kostentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.220621.VR16.20.0 BFH V. Senat UStG \u00a7 13c , EGRL 112\/2006 Art 205 , UStG VZ 2007 vorgehend FG M\u00fcnster, 23. April 2020, Az: 5 K 2400\/17 U Leits\u00e4tze Bei der Haftung gem\u00e4\u00df \u00a7 13c UStG ist von einer Vereinnahmung durch den Zessionar auszugehen, wenn der Zedent \u00fcber sein beim Zessionar debitorisch gef\u00fchrtes Konto, auf dem &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/haftung-bei-forderungsabtretung-urteil-vom-22-juni-2021-v-r-16-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Haftung bei Forderungsabtretung. Urteil vom 22. 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