{"id":74218,"date":"2021-10-15T12:35:31","date_gmt":"2021-10-15T10:35:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74218"},"modified":"2021-10-15T12:35:31","modified_gmt":"2021-10-15T10:35:31","slug":"zuteilung-von-aktien-im-rahmen-eines-auslaendischen-spin-off-ertragsteuerliche-folgen-fuer-den-inlaendischen-privatanleger-urteil-vom-01-juli-2021-viii-r-15-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zuteilung-von-aktien-im-rahmen-eines-auslaendischen-spin-off-ertragsteuerliche-folgen-fuer-den-inlaendischen-privatanleger-urteil-vom-01-juli-2021-viii-r-15-20\/","title":{"rendered":"Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausl\u00e4ndischen &#8222;Spin-Off&#8220; &#8211; ertragsteuerliche Folgen f\u00fcr den inl\u00e4ndischen Privatanleger. Urteil vom 01. Juli 2021, VIII R 15\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.010721.VIIIR15.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1 S 1 , EStG \u00a7 20 Abs 4a S 7 , UmwG \u00a7 123 Abs 2 , AEUV Art 63 , EWGRL 891\/82 Art 17 Abs 1 Buchst a , EWGRL 891\/82 Art 17 Abs 1 Buchst b , EURL 2017\/1132 Art 151 Abs 1 Buchst a , EURL 2017\/1132 Art 151 Abs 1 Buchst b , EStG VZ 2015 , AEUmwStG 2006 Tziff 01.36<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 11. M\u00e4rz 2020, Az: 9 K 596\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Teilt eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft inl\u00e4ndischen Anteilseignern im Wege eines sog. &#8222;Spin-Off&#8220; Aktien ihrer US-amerikanischen Tochtergesellschaft zu, kann dies grunds\u00e4tzlich zu Kapitaleink\u00fcnften i.S. des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG f\u00fchren, soweit keine Abspaltung i.S. des \u00a7 20 Abs. 4a Satz 7 EStG vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Aktienzuteilung im Rahmen eines US-amerikanischen &#8222;Spin-Off&#8220; ist nach \u00a7 20 Abs. 4a Satz 7 EStG steuerneutral, wenn die &#8222;wesentlichen Strukturmerkmale&#8220; einer Abspaltung i.S. des \u00a7 123 Abs. 2 UmwG erf\u00fcllt sind. Die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV gebietet eine Erstreckung des \u00a7 20 Abs. 4a Satz 7 EStG auch auf ausl\u00e4ndische Vorg\u00e4nge.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der Begriff der &#8222;Abspaltung&#8220; i.S. des \u00a7 20 Abs. 4a Satz 7 EStG ist typusorientiert auszulegen. Danach ist in Drittstaatenf\u00e4llen ein gesetzlicher Verm\u00f6gens\u00fcbergang durch partielle Gesamtrechtsnachfolge nicht erforderlich (entgegen BMF-Scheiben vom 18.01.2016, BStBl I 2016, 85, Rz 115 i.V.m. BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Rz 01.36). Entscheidend bei einer &#8222;Abspaltung&#8220; i.S. des \u00a7 20 Abs. 4a Satz 7 EStG ist, dass die \u00dcbertragung der Verm\u00f6genswerte in einem einheitlichen &#8222;zeitlichen und sachlichen Zusammenhang&#8220; mit der und gegen die \u00dcbertragung von Anteilen an der \u00fcbernehmenden Gesellschaft erfolgt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 11.03.2020 &#8211; 9 K 596\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten um die einkommensteuerliche Behandlung der Zuteilung von Aktien im Rahmen eines sog. &#8222;Spin-Off&#8220; nach US-amerikanischem Recht.<\/li><li>Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) erzielten in 2015 (Streitjahr) Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen. Der Kl\u00e4ger hielt \u00fcber seine Depotbank u.a. Aktien der eBay&nbsp;Inc. (eBay), einer Kapitalgesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware. Im Streitjahr \u00fcbertrug die eBay Verm\u00f6gen auf die PayPal Holdings&nbsp;Inc. (PayPal), eine Tochtergesellschaft und ebenfalls Kapitalgesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware. Sodann teilte die eBay ihre bereits gehaltenen Anteile an der PayPal ihren Aktion\u00e4ren zu, so dass diese fortan im selben Verh\u00e4ltnis an den beiden Gesellschaften &#8211;eBay und PayPal&#8211; beteiligt waren. Insofern behielt die Depotbank des Kl\u00e4gers bei der Einbuchung der neu zugeteilten PayPal-Aktien &#8211;ausgehend von einem B\u00f6rsenkurs im Zeitpunkt der Einbuchung in H\u00f6he von 36&nbsp;\u20ac je PayPal-Aktie&#8211; bei einem B\u00f6rsenwert in H\u00f6he von insgesamt &#8230;&nbsp;\u20ac Kapitalertragsteuer in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac sowie Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac ein.<\/li><li>In der Jahressteuerbescheinigung der Depotbank f\u00fcr das Streitjahr war vorgenannter Betrag in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac f\u00fcr die Zuteilung der PayPal-Aktien als Kapitalertrag enthalten. Die Kl\u00e4ger, nach deren Auffassung dieser Vorgang steuerneutral zu behandeln sei, beantragten in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung die \u00dcberpr\u00fcfung des Steuereinbehalts f\u00fcr Kapitalertr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) sowie die G\u00fcnstigerpr\u00fcfung nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;6 EStG. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) folgte dem nicht, sondern rechnete im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr die einbehaltene und abgef\u00fchrte Kapitalertragsteuer lediglich auf die festgesetzte Einkommensteuer an. Hiergegen legten die Kl\u00e4ger am 24.09.2016 Einspruch ein. Eine Einspruchsentscheidung erging nicht. Die am 11.03.2018 erhobene Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 834 mitgeteilten Gr\u00fcnden Erfolg.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der es die Verletzung materiellen Rechts r\u00fcgt. Die Zuteilung der PayPal-Aktien durch die eBay an ihre Aktion\u00e4re f\u00fchre zu Kapitaleink\u00fcnften i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG in Form einer Sachaussch\u00fcttung. Diese seien nicht nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG von der Besteuerung auszunehmen. Zwar sei der Nachweis einer Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr bei Drittstaatengesellschaften auch ohne gesonderte Feststellung nach \u00a7&nbsp;27 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes m\u00f6glich. Die Kl\u00e4ger, die insoweit die Nachweisobliegenheit und das Nachweisrisiko tr\u00fcgen, h\u00e4tten den erforderlichen Nachweis jedoch nicht erbracht. Zudem l\u00e4gen keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine von Amts wegen zu ber\u00fccksichtigende Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr vor. Dar\u00fcber hinaus seien auch die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 EStG nicht erf\u00fcllt. Die von der Finanzverwaltung im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 18.01.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;1-S&nbsp;2252\/08\/10004:017 (BStBl I 2016, 85, Rz&nbsp;115) aufgestellten Kriterien l\u00e4gen nicht vor. Zudem seien auch die vom Finanzgericht (FG) aufgestellten Kriterien nicht erf\u00fcllt. Der streitige &#8222;Spin-Off&#8220; sei mit einer Abspaltung i.S. des \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;2 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) nicht vergleichbar. Eine Abspaltung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;2 UmwG vollziehe sich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge &#8222;uno&nbsp;actu&#8220;, wohingegen sich der vorliegende &#8222;Spin-Off&#8220; in mehreren Rechtsakten im Wege der Einzelrechtsnachfolge vollziehe. Das hier ma\u00dfgebliche Gesellschaftsrecht des US-Bundesstaats Delaware kenne zwar das Rechtsinstitut der Verschmelzung, nicht jedoch das der Spaltung. Der US-amerikanische &#8222;Spin-Off&#8220; beruhe als sog. &#8222;reorganization&#8220; auf einer Vielzahl einzelvertraglicher Vereinbarungen. Dar\u00fcber hinaus habe die PayPal der eBay im Gegenzug zur Verm\u00f6gens\u00fcbertragung keine neuen Anteile gew\u00e4hrt. Anders als in dem durch das FG Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 21.08.2019&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;2295\/17 (EFG 2019, 1824) entschiedenen Fall sei vorliegend kein integrativer Bestandteil des Unternehmens abgespalten und \u00fcbertragen worden, sondern lediglich die Beteiligung an der PayPal durch die eBay an ihre Aktion\u00e4re &#8222;ausgesch\u00fcttet&#8220; worden. Der Vorgang entspreche nach Ma\u00dfst\u00e4ben des deutschen Rechts daher vielmehr einer Einlage von Verm\u00f6genswerten in eine Tochtergesellschaft und einer anschlie\u00dfenden Sachaussch\u00fcttung der bereits gehaltenen Anteile an der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft an ihre Anteilsinhaber. Dieser Vorgang falle jedoch auch bei einem rein inl\u00e4ndischen Sachverhalt nicht unter \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 EStG. Schlie\u00dflich l\u00e4gen auch die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;5 EStG nicht vor. Insbesondere sei die Ermittlung der H\u00f6he des Kapitalertrags durch den B\u00f6rsenkurs ohne weiteres m\u00f6glich gewesen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Revision des FA als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Zuteilung der PayPal-Aktien sei nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 EStG steuerneutral zu behandeln. Es l\u00e4gen bereits die im BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85 (Rz&nbsp;115) aufgestellten Kriterien vor. Insbesondere sei die PayPal im Zeitpunkt des &#8222;Spin-Off&#8220; nicht b\u00f6rsennotiert gewesen. Unerheblich sei demgegen\u00fcber, dass das Vorg\u00e4ngerunternehmen der PayPal &#8211;die sog. PayPal&nbsp;Inc.&#8211; von Februar bis Oktober 2002 b\u00f6rsennotiert gewesen sei. F\u00fcr das Vorliegen der im BMF-Schreiben aufgestellten Voraussetzungen k\u00f6nne nicht auf eine ca. 13&nbsp;Jahre zur\u00fcckliegende B\u00f6rsennotierung des Vorg\u00e4ngerunternehmens abgestellt werden. Unabh\u00e4ngig davon stelle der streitige &#8222;Spin-Off&#8220; im Wege einer typusorientierten Gesamtbetrachtung eine Abspaltung i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 EStG dar, so dass es auf die Kriterien im BMF-Schreiben nicht ankomme. Ein Abstellen auf Merkmale wie &#8222;Gesamtrechtsnachfolge&#8220; und &#8222;Eigentums\u00fcbergang kraft Gesetzes&#8220; sei hingegen auf eine deutsche Rechtskultur zentriert und lie\u00dfe den Vergleich fast immer scheitern. Entgegen der Auffassung des FA sei insbesondere auch die Gew\u00e4hrung neuer Anteile nicht erforderlich. Das FA verwechsle den Anteilstausch nach \u00a7&nbsp;21 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) mit der Abspaltung nach \u00a7&nbsp;15 UmwStG. Es sei aber im Rahmen des \u00a7&nbsp;15 UmwStG keine Voraussetzung, dass neue Anteile aus einer Kapitalerh\u00f6hung gew\u00e4hrt w\u00fcrden. Schlie\u00dflich l\u00e4gen auch die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;5 EStG vor.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Die Entscheidung des FG, dass die Zuteilung der PayPal-Aktien &#8211;isoliert betrachtet&#8211; zwar als Kapitalertrag i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG steuerbar ist (unter 1.), jedoch nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 EStG letztlich steuerneutral erfolgt (unter 2.), h\u00e4lt revisionsrechtlicher \u00dcberpr\u00fcfung stand.<\/li><li>1. Zwar f\u00fchrt die Zuteilung der PayPal-Aktien von der eBay an die Kl\u00e4ger bei isolierter Betrachtung zu einem Kapitalertrag i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG, f\u00fcr den der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) das Besteuerungsrecht zusteht.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen u.a. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bez\u00fcge aus Aktien. Unerheblich ist es insofern, ob es sich bei der aussch\u00fcttenden Gesellschaft um eine in- oder ausl\u00e4ndische handelt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 20.10.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;117\/08, BFHE 232, 15, Rz&nbsp;13, m.w.N.). Dementsprechend ist den Kl\u00e4gern mit der Einbuchung der PayPal-Aktien auf ihrem Depot ein Kapitalertrag i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG in Form einer Sachaussch\u00fcttung zugeflossen.<\/li><li>b) F\u00fcr diesen als Sachaussch\u00fcttung steuerbaren Kapitalertrag i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG der in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) ans\u00e4ssigen eBay steht Deutschland abkommensrechtlich das Besteuerungsrecht zu. Die Kl\u00e4ger waren im Streitjahr im Inland wohnhaft und danach mit s\u00e4mtlichen Eink\u00fcnften unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 EStG). Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverk\u00fcrzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen und einiger anderer Steuern vom 29.08.1989 i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung vom 04.06.2008 (BGBl I 2008, 612, BStBl I 2008, 784) &#8211;DBA-USA 1989\/2008&#8211; weist das Besteuerungsrecht f\u00fcr Dividenden aus Aktien, die eine in den USA ans\u00e4ssige Kapitalgesellschaft an eine im Inland ans\u00e4ssige Person zahlt, nach Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 DBA-USA 1989\/2008 dem Ans\u00e4ssigkeitsstaat des Aktieninhabers und damit Deutschland zu.<\/li><li>2. Da die PayPal-Aktien jedoch im Rahmen einer Abspaltung i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 EStG zugeteilt wurden, l\u00f6st der Vorgang bei den Kl\u00e4gern im Streitjahr keine Besteuerung aus.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 EStG gelten abweichend von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;5 EStG und \u00a7&nbsp;15 UmwStG die S\u00e4tze&nbsp;1 und&nbsp;2 des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a EStG entsprechend, wenn Verm\u00f6gen einer K\u00f6rperschaft durch Abspaltung auf andere K\u00f6rperschaften \u00fcbergeht. Die Anwendung der Regelung hat im Streitjahr zur Folge, dass die Anteilszuteilung steuerneutral erfolgt.<\/li><li>b) Voraussetzung ist zun\u00e4chst der Verm\u00f6gens\u00fcbergang durch &#8222;Abspaltung&#8220;. Eine solche liegt nach nationalem Recht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;2 UmwG vor, wenn ein Rechtstr\u00e4ger von seinem Verm\u00f6gen einen Teil oder mehrere Teile als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtstr\u00e4ger \u00fcbertr\u00e4gt (Abspaltung zur Aufnahme, \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 UmwG) oder der oder die \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger erst durch die \u00dcbertragung entstehen (Abspaltung zur Neugr\u00fcndung, \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UmwG) und die Anteilsinhaber des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers als Gegenleistung Anteile am \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger erhalten. Sind &#8211;wie vorliegend&#8211; ausschlie\u00dflich ausl\u00e4ndische Rechtstr\u00e4ger beteiligt, ist eine Abspaltung nach \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;2 UmwG mangels Anwendbarkeit des deutschen Umwandlungsrechts hingegen nicht m\u00f6glich (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 UmwG).<\/li><li>c) Die Regelung des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 EStG ist jedoch auch auf ausl\u00e4ndische Vorg\u00e4nge anwendbar, die bei einer rechtsvergleichenden Betrachtung der Abspaltung nach nationalem Umwandlungsrecht entsprechen (gleicher Ansicht BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85, Rz&nbsp;115; Buge in Herrmann\/Heuer\/Raupach &#8211;HHR&#8211;, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;592; D\u00f6tsch\/Werner in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock &#8211;D\/P\/M&#8211;, Kommentar zum KStG, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;306a; Jachmann-Michel\/Lindenberg in Lademann, EStG, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;829b; Schmidt\/Levedag, EStG, 40.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;20 Rz&nbsp;226).<\/li><li>aa) Zwar lassen die Gesetzesmaterialien keinen eindeutigen Schluss darauf zu, ob der Gesetzgeber in Bezug auf Abspaltungen i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 EStG auch Auslandsf\u00e4lle einbeziehen wollte. Einerseits sollte der &#8222;Anwendungsbereich von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;1 EStG&#8220;, der auch bei ausl\u00e4ndischen Tauschvorg\u00e4ngen einschl\u00e4gig ist, &#8222;auf Abspaltungen erweitert&#8220; werden (BTDrucks 17\/10000, S.&nbsp;54). Auf der anderen Seite enth\u00e4lt die Gesetzesbegr\u00fcndung nationale Begrifflichkeiten wie &#8222;Spaltungsvertrag oder -plan&#8220; (BTDrucks 17\/10000, S.&nbsp;54). Zudem ist die zeitliche Anwendbarkeit der Regelung an die &#8222;Anmeldung zur Eintragung in das \u00f6ffentliche Register&#8220; gekn\u00fcpft (\u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;12 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26.06.2013, BGBl I 2013, 1809).<\/li><li>bb) Jedenfalls gebietet aber die Kapitalverkehrsfreiheit gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;63 des Vertrages \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) eine Erstreckung des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 EStG auf ausl\u00e4ndische Vorg\u00e4nge.<\/li><li>aaa) Der Schutzbereich der auch auf Drittstaaten-Kapitalgesellschaften anzuwendenden Kapitalverkehrsfreiheit des Art.&nbsp;63 AEUV ist er\u00f6ffnet. Insbesondere kn\u00fcpft \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 EStG nicht an eine bestimmte Beteiligungsh\u00f6he an (vgl. BFH-Urteil vom 24.07.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;75\/16, BFHE 262, 502, BStBl II 2019, 806, Rz&nbsp;19&nbsp;ff., zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Kapitalverkehrsfreiheit gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;63 AEUV von demjenigen der Niederlassungsfreiheit gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;49 AEUV).<\/li><li>bbb) Ein Ausschluss von Auslandsf\u00e4llen aus dem Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 EStG w\u00e4re geeignet, Inl\u00e4nder von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten und w\u00fcrde ausl\u00e4ndische Gesellschaften und deren Gesellschafter im Vergleich zu rein inl\u00e4ndischen Sachverhalten bei Kapitalma\u00dfnahmen der Gesellschaft ohne Geldzahlungen &#8211;im vorliegenden Fall der Abspaltung&#8211; benachteiligen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union EV vom 20.09.2018&nbsp;&#8211; C-685\/16, EU:C:2018:743, Rz&nbsp;55, BStBl II 2019, 111).<\/li><li>ccc) Ein Rechtfertigungsgrund daf\u00fcr, dem inl\u00e4ndischen Gesellschafter einer ausl\u00e4ndischen Gesellschaft von vornherein die Anwendung des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 EStG zu verweigern, besteht nicht. Das gilt im Hinblick auf in den USA ans\u00e4ssige Kapitalgesellschaften insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass in Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 DBA-USA 1989\/2008 die sog. &#8222;gro\u00dfe&#8220; Auskunftsklausel vereinbart worden ist, die einen umfassenden Informationsaustausch zwischen den Verwaltungsbeh\u00f6rden der Vertragsstaaten erm\u00f6glicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art.&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 AEUV, da \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 EStG bereits keine Direktinvestitionen erfasst.<\/li><li>d) Zur Vermeidung eines unionsrechtswidrigen Zustands ist \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 EStG daher grunds\u00e4tzlich auch auf ausl\u00e4ndische Vorg\u00e4nge anzuwenden. Da die Kapitalverkehrsfreiheit jedoch lediglich eine Benachteiligung der ausl\u00e4ndischen Gesellschaften und ihrer Anteilseigner verbietet, aber eine Besserstellung gegen\u00fcber reinen Inlandssachverhalten nicht erfordert, sind nur solche (ausl\u00e4ndischen) Vorg\u00e4nge erfasst, die einer (inl\u00e4ndischen) Abspaltung i.S. des \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;2 UmwG vergleichbar sind (im Ergebnis ebenso z.B. BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85, Rz&nbsp;115; Bl\u00fcmich\/Ratschow, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;439a; HHR\/Buge, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;592; D\u00f6tsch\/Werner in D\/P\/M, a.a.O., \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;306a; Schmidt\/Levedag, a.a.O., \u00a7&nbsp;20 Rz&nbsp;226). Dies ist der Fall, wenn der ausl\u00e4ndische Vorgang &#8222;seinem Wesen nach&#8220; einer Abspaltung i.S. des \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;2 UmwG entspricht (vgl. auch BTDrucks 16\/2710, S.&nbsp;35, zu &#8222;vergleichbaren ausl\u00e4ndischen Vorg\u00e4ngen&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UmwStG). Erforderlich ist, dass die &#8222;wesentlichen Strukturmerkmale&#8220; einer Abspaltung i.S. des \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;2 UmwG erf\u00fcllt sind.<\/li><li>aa) Kennzeichnend f\u00fcr eine Abspaltung i.S. des \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;2 UmwG ist &#8211;wie vom FG zutreffend erkannt&#8211; die \u00dcbertragung von Verm\u00f6gensteilen des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers aufgrund eines Rechtsgesch\u00e4fts gegen Gew\u00e4hrung von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des \u00fcbernehmenden oder neuen Rechtstr\u00e4gers an die Anteilsinhaber des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers ohne liquidationslose Aufl\u00f6sung des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers (vgl. BMF-Schreiben vom 11.11.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;2-S&nbsp;1978-b\/08\/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz&nbsp;01.36; Graw in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/van&nbsp;Lishaut, UmwStG, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;73; Maetz in Widmann\/Mayer, Umwandlungsrecht, \u00a7&nbsp;1 UmwStG Rz&nbsp;44; Schmitt\/H\u00f6rtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;123 UmwG Rz&nbsp;5; Werneburg in Haritz\/Menner\/Bilitewski, Umwandlungssteuergesetz, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;28). Diese Voraussetzungen sind nach den nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen und den Senat bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) im Streitfall erf\u00fcllt.<\/li><li>aaa) Die eBay (\u00fcbertragende Rechtstr\u00e4gerin) \u00fcbertrug im Streitjahr Verm\u00f6gen auf die PayPal (\u00fcbernehmende Rechtstr\u00e4gerin). Ob es sich bei dem \u00fcbertragenen Verm\u00f6gen der eBay um einen Teilbetrieb i.S. des \u00a7&nbsp;15 UmwStG handelt, ist f\u00fcr die Anwendung des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 EStG nach dessen Wortlaut ohne Bedeutung. Zudem wurde die eBay als \u00fcbertragende Rechtstr\u00e4gerin nicht aufgel\u00f6st.<\/li><li>bbb) Des Weiteren erhielten die Aktion\u00e4re der \u00fcbertragenden eBay Anteile an der \u00fcbernehmenden PayPal. Insofern ist auch nach nationalem Recht die Abspaltung von Verm\u00f6gen einer Muttergesellschaft auf eine bereits bestehende Tochtergesellschaft m\u00f6glich (sog. &#8222;Abw\u00e4rtsabspaltung&#8220;), wobei die Pflicht zur Gew\u00e4hrung von Anteilen am \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger durch Zuteilung der bereits bestehenden, von der Muttergesellschaft gehaltenen Anteile an der Tochtergesellschaft erf\u00fcllt werden kann (vgl. Mayer in Widmann\/Mayer, a.a.O., \u00a7&nbsp;126 UmwG Rz&nbsp;81; Priester in Lutter, Umwandlungsgesetz, 6.&nbsp;Aufl. 2019, \u00a7&nbsp;126 Rz&nbsp;24; Weiler in Widmann\/Mayer, a.a.O., \u00a7&nbsp;123 UmwG Rz&nbsp;72). Dies ist vorliegend durch Zuteilung der von der eBay bereits an der PayPal gehaltenen Anteile an die Kl\u00e4ger geschehen. Die Zuteilung neu ausgegebener Anteile an der \u00fcbernehmenden PayPal war demgegen\u00fcber nicht erforderlich.<\/li><li>ccc) Schlie\u00dflich erfolgte die Zuteilung der PayPal-Aktien an die Aktion\u00e4re der eBay auch &#8222;gegen&#8220; Verm\u00f6gens\u00fcbertragung von der eBay auf die PayPal. Bei der Anteilszuteilung handelte es sich lediglich um den letzten Schritt hin zu der von Anfang an beabsichtigten &#8211;sowie durch im Vorfeld abgegebene Pressemeldungen der eBay \u00f6ffentlich bekanntgemachten&#8211; Zielstruktur, nach der die eBay und die PayPal k\u00fcnftig als zwei selbst\u00e4ndige Unternehmen weiterbestehen sollten, an denen die bisherigen Aktion\u00e4re beteiligt sind. Die hierf\u00fcr erforderliche Zuteilung der PayPal-Aktien vollzog sich daher in einem einheitlichen &#8222;zeitlichen und sachlichen Zusammenhang&#8220; und insofern &#8222;gegen&#8220; Verm\u00f6gens\u00fcbertragung von der eBay auf die PayPal. Anders als das FA meint, ist dieser einheitliche Vorgang nicht in eine isoliert zu betrachtende Verm\u00f6gens\u00fcbertragung von der eBay auf die PayPal einerseits und eine davon unabh\u00e4ngige, ebenfalls isoliert zu betrachtende Zuteilung von PayPal-Aktien durch die eBay an ihre Aktion\u00e4re andererseits zu zerlegen. Aus diesem Grund sind auch die Voraussetzungen von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;5 EStG im Streitfall nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>bb) Zwar ist dar\u00fcber hinaus &#8211;worauf das FA zurecht hinweist&#8211; nach nationalem Recht allen Spaltungsarten gemeinsam, dass sich der Verm\u00f6gen\u00fcbergang &#8222;kraft Gesetzes&#8220; durch &#8222;partielle Gesamtrechtsnachfolge&#8220; vollzieht (vgl. BTDrucks 16\/2710, S.&nbsp;35; BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 1314, Rz&nbsp;01.36; Graw in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/van&nbsp;Lishaut, a.a.O., \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;73; Maetz in Widmann\/Mayer, a.a.O., \u00a7&nbsp;1 UmwStG Rz&nbsp;44; Schmitt\/H\u00f6rtnagl, a.a.O., \u00a7&nbsp;123 UmwG Rz&nbsp;5). Im Streitfall erfolgten die \u00dcbertragungen nach den Feststellungen des FG hingegen im Wege einzelvertraglicher Vereinbarungen.<\/li><li>cc) Jedoch ist die partielle Gesamtrechtsnachfolge &#8222;uno&nbsp;actu&#8220; beim Abspaltungsvorgang i.S. des \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;2 UmwG kein blo\u00df formeller Selbstzweck, sondern dient der Erleichterung der am Abspaltungsvorgang beteiligten Rechtstr\u00e4ger, weil sie gesonderte \u00dcbertragungsakte entbehrlich macht. Die Verm\u00f6gens\u00fcbertragung erfolgt dabei &#8211;auf Grundlage des Spaltungsvertrags bzw. Spaltungsplans&#8211; automatisch mit Eintragung der Spaltung im Register des Sitzes des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers (Weiler in Widmann\/Mayer, a.a.O., \u00a7&nbsp;123 UmwG Rz&nbsp;20). Auf dieses vornehmlich zu Gunsten der am Abspaltungsvorgang beteiligten Rechtstr\u00e4ger wirkende und \u00fcberdies an nationale Voraussetzungen (Festlegung im Spaltungsvertrag bzw. Spaltungsplan, Registereintragung) ankn\u00fcpfende Rechtsinstitut der partiellen Gesamtrechtsnachfolge kann daher &#8211;jedenfalls in Drittstaatenf\u00e4llen&#8211; im Rahmen einer typusorientierten Auslegung der &#8222;Abspaltung&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 EStG verzichtet werden. Anderenfalls w\u00e4re die Regelung des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 EStG auf Anteilsinhaber derjenigen (ausl\u00e4ndischen) Gesellschaften, deren Rechtssystem einen Verm\u00f6gens\u00fcbergang kraft Gesetzes im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge nicht kennt, von vornherein &#8211;und in mit der Kapitalverkehrsfreiheit gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;63 AEUV unvereinbarer Weise&#8211; nicht anwendbar. Ob sich f\u00fcr Abspaltungen innerhalb der EU aus Art.&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a und&nbsp;b der Sechsten Richtlinie 82\/891\/EWG des Rates vom 17.12.1982 gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;54 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;g des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften 1982, Nr.&nbsp;L&nbsp;378, 47) &#8211;jetzt: Art.&nbsp;151 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a und&nbsp;b der Richtlinie (EU) 2017\/1132 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2017 \u00fcber bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union 2017, Nr.&nbsp;L&nbsp;169, 46)&#8211; etwas anderes ergeben k\u00f6nnte (so etwa M\u00f6hlenbrock in D\/P\/M, a.a.O., \u00a7&nbsp;1 UmwStG Rz&nbsp;104), ist hier nicht entscheidungserheblich.<\/li><li>e) Schlie\u00dflich ist &#8211;wie es \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 i.V.m. Satz&nbsp;1 (am Ende) EStG weiter voraussetzt&#8211; auch das Recht Deutschlands hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung der erhaltenen Anteile an der PayPal nicht ausgeschlossen oder beschr\u00e4nkt. Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;5 DBA-USA 1989\/2008 weist das ausschlie\u00dfliche Besteuerungsrecht des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung der zugeteilten Aktien dem Ans\u00e4ssigkeitsstaat des Aktieninhabers und damit vorliegend Deutschland zu (vgl. BFH-Urteil vom 30.05.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;35\/16, BFH\/NV 2019, 46, Rz&nbsp;24).<\/li><li>f) Rechtsfolge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 i.V.m. Satz&nbsp;1 EStG ist, dass der &#8222;Spin-Off&#8220; und die damit verbundene Zuteilung der PayPal-Aktien an die Kl\u00e4ger im Streitjahr nicht als isolierte Sachaussch\u00fcttung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG zu behandeln ist und bei den Kl\u00e4gern insgesamt keine Besteuerung ausl\u00f6st. Erst im Zeitpunkt einer sp\u00e4teren Ver\u00e4u\u00dferung der PayPal-Aktien oder der eBay-Aktien gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 (ggf. i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2) EStG sind etwaige Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne zu besteuern. Hierbei ist zu beachten, dass die PayPal-Aktien aufgrund der Abspaltung steuerlich &#8211;anteilig&#8211; an die Stelle der bereits gehaltenen eBay-Aktien treten (vgl. BTDrucks 17\/10000, S.&nbsp;54) und deren Anschaffungskosten &#8211;anteilig&#8211; \u00fcbernehmen. \u00dcber den Aufteilungsma\u00dfstab f\u00fcr die Anschaffungskosten der Kl\u00e4ger an den eBay-Aktien ist im Streitfall nicht zu entscheiden.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.010721.VIIIR15.20.0 BFH VIII. Senat EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1 S 1 , EStG \u00a7 20 Abs 4a S 7 , UmwG \u00a7 123 Abs 2 , AEUV Art 63 , EWGRL 891\/82 Art 17 Abs 1 Buchst a , EWGRL 891\/82 Art 17 Abs 1 Buchst b , EURL 2017\/1132 Art 151 Abs &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zuteilung-von-aktien-im-rahmen-eines-auslaendischen-spin-off-ertragsteuerliche-folgen-fuer-den-inlaendischen-privatanleger-urteil-vom-01-juli-2021-viii-r-15-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausl\u00e4ndischen &#8222;Spin-Off&#8220; &#8211; ertragsteuerliche Folgen f\u00fcr den inl\u00e4ndischen Privatanleger. Urteil vom 01. Juli 2021, VIII R 15\/20<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-74218","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/74218","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=74218"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/74218\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=74218"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=74218"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=74218"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}