{"id":74226,"date":"2021-10-15T12:39:59","date_gmt":"2021-10-15T10:39:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74226"},"modified":"2021-10-15T12:39:59","modified_gmt":"2021-10-15T10:39:59","slug":"zum-anspruch-auf-scannen-der-gesamten-akten-beschluss-vom-09-august-2021-viii-b-70-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zum-anspruch-auf-scannen-der-gesamten-akten-beschluss-vom-09-august-2021-viii-b-70-21\/","title":{"rendered":"Zum Anspruch auf Scannen der gesamten Akten. Beschluss vom 09. August 2021, VIII B 70\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.090821.VIIIB70.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 78<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 27. April 2021, Az: 2 K 1685\/20 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Aus \u00a7 78 Abs. 1 FGO l\u00e4sst sich grunds\u00e4tzlich weder ein Anspruch auf \u00dcberlassung von Fotokopien der gesamten Akten noch ein Anspruch darauf, den gesamten Akteninhalt selbst &#8211;ggf. unter Nutzung eines eigenen Kopierger\u00e4tes&#8211; zu kopieren, herleiten. Dies gilt nicht, wenn der Beteiligte substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass ihm hierdurch erst eine sachgerechte Prozessf\u00fchrung erm\u00f6glicht wird. Diese Grunds\u00e4tze gelten entsprechend f\u00fcr den Fall, dass ein Beteiligter den Akteninhalt mit Hilfe eines eigenen Ger\u00e4tes scannen will.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers gegen den Beschluss des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 27.04.2021 &#8211; 2 K 1685\/20 E wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger, Antragsteller und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) beantragte in dem unter dem Aktenzeichen 2&nbsp;K&nbsp;1685\/20&nbsp;E beim Finanzgericht M\u00fcnster (FG) gef\u00fchrten Verfahren, in dem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) mit Schreiben vom 31.08.2020 acht B\u00e4nde Steuerakten in Papierform an das FG \u00fcbermittelt hat, zun\u00e4chst Akteneinsicht durch Zusendung der Akten an seine Privatanschrift. Nach einem Hinweis des FG \u00fcber die M\u00f6glichkeiten einer Akteneinsicht teilte der Kl\u00e4ger mit, er w\u00fcnsche unver\u00e4ndert Akteneinsicht, allerdings nicht im FG. Er w\u00fcnsche eine Akteneinsicht im Amtsgericht X, jedoch zwingend mit der Zusage des FG, dass er &#8211;der Kl\u00e4ger&#8211; bei der Akteneinsicht die gesamte Akte scannen d\u00fcrfe.<\/li><li>Das FG lehnte es mit Beschluss vom 27.04.2021 ab, dem Kl\u00e4ger Akteneinsicht verbunden mit der Erlaubnis zum Scannen der gesamten Akte zu gew\u00e4hren. Zwar l\u00e4gen die Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung einer Einsicht in die (\u00fcberwiegend) in Papierform gef\u00fchrten Akten vor. Der Antrag, die Akteneinsicht mit der Erlaubnis zum Scannen der gesamten Akte zu erteilen, sei jedoch unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger habe weder einen Anspruch darauf, die Akten unter Nutzung gerichtseigener Kopierger\u00e4te zu kopieren, noch habe er Anspruch auf die Verwendung eines eigenen Kopierger\u00e4tes bzw. eines eigenen Ger\u00e4tes mit Scanfunktion. Ein Sonderfall, in dem ausnahmsweise die Verwendung eines eigenen Kopierger\u00e4tes bzw. Ger\u00e4tes mit Scanfunktion gestattet sei, liege nicht vor. Auch bestehe kein Anspruch auf die Anfertigung von Fotokopien der gesamten Akte bzw. auf Scannen der gesamten Akte durch das Gericht. Weder aus dem Akteninhalt noch dem Vorbringen des Kl\u00e4gers sei zu entnehmen, dass die Vervielf\u00e4ltigung bzw. das Scannen des gesamten Akteninhalts mit einem Umfang von acht Akten zur Erleichterung einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sei. Das Verlangen nach Ablichtungen einer gesamten, umf\u00e4nglichen Akte &#8222;ins Blaue&#8220; oder &#8222;auf Verdacht&#8220; sei von \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorgesehen.<\/li><li>Gegen den Beschluss hat zun\u00e4chst der Kl\u00e4ger selbst mit Schriftsatz vom 08.05.2021 Beschwerde eingelegt. Er hat angek\u00fcndigt, die Begr\u00fcndung werde im Rahmen eines gesonderten Schreibens erfolgen. Mit Schriftsatz vom 12.05.2021 hat sodann der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers Beschwerde erhoben. Er f\u00fchrte aus, er mache sich den Vortrag des Kl\u00e4gers im Schriftsatz vom 08.05.2021 zu eigen. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist zwar statthaft und zul\u00e4ssig (vgl. Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 12.02.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;8\/18, BFH\/NV 2018, 635, und vom 18.02.2008&nbsp;&#8211; VII&nbsp;S&nbsp;1\/08 (PKH), BFH\/NV 2008, 1169, m.w.N.), sie ist jedoch unbegr\u00fcndet.<\/li><li>1. Der angefochtene Beschluss des FG verletzt den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten.<\/li><li>a) Der Beschluss ist formell ordnungsgem\u00e4\u00df zustande gekommen, denn jedenfalls auch der Vollsenat ist f\u00fcr die Ablehnung eines entsprechenden Antrags zust\u00e4ndig (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse in BFH\/NV 2018, 635, und vom 05.05.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;36\/17, BFH\/NV 2017, 1183, Rz&nbsp;12).<\/li><li>b) Der Beschluss ist auch im \u00dcbrigen rechtm\u00e4\u00dfig, denn der Kl\u00e4ger hat keinen Anspruch auf das Scannen der gesamten Akten w\u00e4hrend der Akteneinsicht.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO k\u00f6nnen die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Sie k\u00f6nnen sich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO auf ihre Kosten durch die Gesch\u00e4ftsstelle Ausfertigungen, Ausz\u00fcge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Das Recht auf Abschriften besteht nur insoweit, als diese erforderlich sind, die Prozessf\u00fchrung zu erleichtern (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2008, 1169). Ein Anspruch auf \u00dcberlassung von Fotokopien der gesamten Akten (d.h. der Gerichtsakte und der dem Gericht vorgelegten Akten) besteht grunds\u00e4tzlich nicht, es sei denn, diese erm\u00f6glichten \u00fcberhaupt erst eine sachgerechte Prozessf\u00fchrung. Dies ist substantiiert und nachvollziehbar darzulegen (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse in BFH\/NV 2018, 635; in BFH\/NV 2008, 1169, und in BFH\/NV 2017, 1183). Diese Grunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr den Fall, dass ein Beteiligter mit einem eigenen Kopierger\u00e4t den gesamten Akteninhalt erfassen m\u00f6chte (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2008, 1169) und ebenso, wenn der Beteiligte &#8211;wie im Streitfall der Kl\u00e4ger&#8211; den Akteninhalt mit Hilfe eines eigenen Ger\u00e4tes scannen will.<\/li><li>bb) An entsprechenden Darlegungen zur Erforderlichkeit des Scannens des gesamten Akteninhalts fehlt es im Streitfall. Weder aus dem Vorbringen des Kl\u00e4gers noch aus dem Akteninhalt ergeben sich Gr\u00fcnde, die ein Recht des Kl\u00e4gers auf ein Scannen der gesamten Akten begr\u00fcnden k\u00f6nnten. Der Kl\u00e4ger hat derlei Gr\u00fcnde weder im FG-Verfahren dargetan, noch hat er dies &#8211;entgegen seiner Ank\u00fcndigung&#8211; im Beschwerdeverfahren nachgeholt.<\/li><li>2. Im Rahmen des auf das Scannen des gesamten Akteninhalts gerichteten Antrags des Kl\u00e4gers war weder vom FG noch vom BFH zu pr\u00fcfen, ob ein Anspruch auf das Scannen bestimmter Aktenteile bestehen k\u00f6nnte. Denn hierbei handelte es sich nicht um einen in dem umfassenden Begehren des Kl\u00e4gers enthaltenen Teilanspruch, sondern um einen anderen Anspruch, ein &#8222;aliud&#8220; (z.B. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2018, 635, m.w.N.).<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;135 FGO. Nach Nr.&nbsp;6502 des Kostenverzeichnisses zu \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 des Gerichtskostengesetzes in der im Streitfall anzuwendenden Fassung f\u00e4llt eine Festgeb\u00fchr von 66&nbsp;\u20ac an (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH\/NV 2018, 635).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.090821.VIIIB70.21.0 BFH VIII. Senat FGO \u00a7 78 vorgehend FG M\u00fcnster, 27. April 2021, Az: 2 K 1685\/20 E Leits\u00e4tze NV: Aus \u00a7 78 Abs. 1 FGO l\u00e4sst sich grunds\u00e4tzlich weder ein Anspruch auf \u00dcberlassung von Fotokopien der gesamten Akten noch ein Anspruch darauf, den gesamten Akteninhalt selbst &#8211;ggf. unter Nutzung eines eigenen Kopierger\u00e4tes&#8211; zu kopieren, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zum-anspruch-auf-scannen-der-gesamten-akten-beschluss-vom-09-august-2021-viii-b-70-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zum Anspruch auf Scannen der gesamten Akten. Beschluss vom 09. 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