{"id":74231,"date":"2021-10-22T10:47:42","date_gmt":"2021-10-22T08:47:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74231"},"modified":"2021-10-22T10:47:42","modified_gmt":"2021-10-22T08:47:42","slug":"zulaessigkeit-der-erhebung-der-gluecksspielabgabe-nach-dem-gluecksspielgesetz-schleswig-holstein-urteil-vom-17-mai-2021-ix-r-32-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zulaessigkeit-der-erhebung-der-gluecksspielabgabe-nach-dem-gluecksspielgesetz-schleswig-holstein-urteil-vom-17-mai-2021-ix-r-32-18\/","title":{"rendered":"Zul\u00e4ssigkeit der Erhebung der Gl\u00fccksspielabgabe nach dem Gl\u00fccksspielgesetz Schleswig-Holstein. Urteil vom 17. Mai 2021, IX R 32\/18"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.170521.IXR32.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GlSpielG SH \u00a7 1 , GlSpielG SH \u00a7 35 , GlSpielG SH \u00a7 40 , GlSpielG SH \u00a7 41 , GlSpielG SH \u00a7 42 , GG Art 20 Abs 1 , GG Art 70 Abs 1 , GG Art 100 Abs 1 , GG Art 105 , GG Art 110 , EGRL 34\/98 Art 8 Abs 1 , EGRL 34\/98 Art 9 Abs 1 , EGRL 34\/98 Art 1 Nr 3 , EGRL 34\/98 Art 1 Nr 4 , EGRL 34\/98 Art 1 Nr 5 , EGRL 34\/98 Art 1 Nr 11 , AEUV Art 267 , GG Art 3 Abs 1 , EURL 24\/2010 Art 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 05. Juni 2018, Az: 5 K 17\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: \u00a7 35 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GlSpielG SH versto\u00dfen nicht gegen Verfassungs- und Europarecht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 05.06.2018 &#8211; 5 K 17\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Vereinbarkeit der Gl\u00fccksspielabgabe nach dem Gesetz zur Neuordnung des Gl\u00fccksspiels (Gl\u00fccksspielgesetz Schleswig-Holstein &#8211;GlSpielG&nbsp;SH&#8211; vom 20.10.2011, Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein &#8211;GVBl&nbsp;SH&#8211; 2011, 280) mit Verfassungs- und Europarecht, soweit es um Gl\u00fccksspiele mit Spielern geht, die ihren Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt nicht im Land Schleswig-Holstein, sondern im \u00fcbrigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) haben.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine Kapitalgesellschaft [ausl\u00e4ndischen] Rechts. Sie verf\u00fcgte \u00fcber eine Spiellizenz in A (Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union \u2013EU-). Weiter verf\u00fcgte die Kl\u00e4gerin \u00fcber eine am \u2026 durch das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein erteilte Erlaubnis, wonach sie ab dem 01.05.2012 Sportwetten veranstalten und im Wege des Fernvertriebs vertreiben durfte. Mit weiterem Bescheid des Innenministeriums vom \u2026 erhielt sie die Erlaubnis, im Geltungsbereich des GlSpielG&nbsp;SH Online-Gl\u00fccksspiele zu vertreiben. Die Erlaubnis erging unter der Auflage, dass sie nur im Geltungsbereich des GlSpielG&nbsp;SH Anwendung findet und nur Spieler mit Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des GlSpielG&nbsp;SH zur Teilnahme an den genehmigten Gl\u00fccksspielen zugelassen werden d\u00fcrften. \u00dcber Onlineplattformen bot die Kl\u00e4gerin Sportwetten und Online-Gl\u00fccksspiele im Internet an. Das Online-Gl\u00fccksspiel f\u00fcr Schleswig-Holstein fand auf der Grundlage der schleswig-holsteinischen Genehmigung auf der Internetplattform &#8222;\u2026&#8220; statt. Das Online-Gl\u00fccksspiel im \u00fcbrigen Bundesgebiet fand auf der Grundlage der der Kl\u00e4gerin erteilten Gl\u00fccksspiellizenzen des EU-Mitgliedstaats A auf &#8222;\u2026&#8220; statt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin reichte am 17.03.2014 Jahresanmeldungen der Gl\u00fccksspielabgabe nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 GlSpielG&nbsp;SH f\u00fcr die Jahre 2012 und 2013 ein. Sie erkl\u00e4rte f\u00fcr das Jahr 2012 eine Gl\u00fccksspielabgabe in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und f\u00fcr das Jahr 2013 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Bei der Bemessung waren Rohertr\u00e4ge aus dem Vertrieb von Sportwetten (bis 30.06.2012) und Online-Gl\u00fccksspielen an Personen mit Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichem Aufenthalt in Schleswig-Holstein und Rohertr\u00e4ge aus dem Vertrieb an Personen mit Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichem Aufenthalt in Deutschland ber\u00fccksichtigt. Eine Aufschl\u00fcsselung der Rohertr\u00e4ge hinsichtlich des Wohnsitzes der Spieler oder der Monate der erzielten Rohertr\u00e4ge fehlte.<\/li><li>Mit Bescheiden vom 21.03.2014 wurde die Gl\u00fccksspielabgabe erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df festgesetzt. Die Kl\u00e4gerin legte dagegen am 31.03.2014 Widerspruch ein. Sie f\u00fchrte aus, die Erhebung der Gl\u00fccksspielabgabe auf Online-Casinospiele und Sportwetten sei rechtswidrig, soweit diese aus dem Vertrieb an Personen resultiere, die ihren Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in Deutschland au\u00dferhalb von Schleswig-Holstein h\u00e4tten.<\/li><li>Am 20.02.2015 reichte die Kl\u00e4gerin eine berichtigte Jahresanmeldung f\u00fcr 2013 ein und erkl\u00e4rte eine Gl\u00fccksspielabgabe in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Enthalten waren Ums\u00e4tze mit Spielern au\u00dferhalb Schleswig-Holsteins in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Mit Bescheid vom 11.03.2015 wurde die Gl\u00fccksspielabgabe f\u00fcr 2013 erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df festgesetzt. Der Widerspruch der Kl\u00e4gerin wurde mit Widerspruchsentscheidung vom 11.01.2016 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>Die von der Kl\u00e4gerin dagegen erhobene Klage hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 05.06.2018&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;17\/16 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1463) als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>Mit ihrer Revision bringt die Kl\u00e4gerin vor: F\u00fcr die Regelung des \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;2 GlSpielG&nbsp;SH fehle es an der Gesetzgebungskompetenz des Landes Schleswig-Holstein. Die Erteilung einer Gl\u00fccksspiellizenz durch die Landesverwaltung mit Regelungswirkung nur f\u00fcr den Bereich eines Landes berechtige nicht zur bundesweiten Erhebung der Gl\u00fccksspielabgabe bei Spielern mit Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichem Aufenthalt im \u00fcbrigen Bundesgebiet. Die Gesetzgebungskompetenz eines Bundeslandes sei nach dem Territorialit\u00e4tsgrundsatz auf sein Hoheitsgebiet begrenzt; die angegriffene Regelung des \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;2 GlSpielG&nbsp;SH stelle einen Fall unzul\u00e4ssiger extraterritorialer Hoheitst\u00e4tigkeit dar. Die anderen Bundesl\u00e4nder seien mit dem gesetzgeberischen Alleingang des Landes Schleswig-Holstein auch nicht einverstanden gewesen. F\u00fcr die Spieler in den \u00fcbrigen Bundesl\u00e4ndern gebe es keinen Ankn\u00fcpfungspunkt tats\u00e4chlicher Art (&#8222;genuine link&#8220;) in Schleswig-Holstein, welcher nach v\u00f6lkerrechtlichen Grunds\u00e4tzen indes erforderlich sei. Das Vorhandensein einer staatlichen Genehmigung oder die Werbem\u00f6glichkeit mit einer Lizenz begr\u00fcndeten keinen derartigen Ankn\u00fcpfungspunkt. Eine nur f\u00fcr ein Bundesland geltende Lizenz leiste \u00fcberdies keinen besonders hohen Beitrag zum Unternehmenserfolg. Auch die in \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;2 GlSpielG&nbsp;SH enthaltene gesetzliche Fiktion k\u00f6nne keinen Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr eine Steuererhebung begr\u00fcnden. Das gleiche gelte f\u00fcr die mit dem GlSpielG&nbsp;SH verfolgten Lenkungsziele. Es fehle daher an der Verbandskompetenz des Landes Schleswig-Holstein. Die nicht vorhandene Gesetzgebungskompetenz k\u00f6nne auch nicht mittels \u00a7&nbsp;40 der Abgabenordnung (AO) \u00fcberwunden werden. Ein Versto\u00df gegen die bundesstaatliche Kompetenzordnung liege damit vor.<\/li><li>Es werde zudem gegen die Notifizierungspflicht nach der Richtlinie 98\/34\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 22.06.1998 \u00fcber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften f\u00fcr die Dienste der Informationsgesellschaft (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften &#8211;ABlEG&#8211; L&nbsp;204 vom 21.07.1998, S.&nbsp;37), ge\u00e4ndert durch die Richtlinie 98\/48\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 20.07.1998 (ABlEG&nbsp;L&nbsp;217 vom 05.08.1998, S.&nbsp;18), und die Richtlinie 2006\/96\/EG des Rates vom 20.11.2006 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union L&nbsp;363 vom 20.12.2006, S.&nbsp;81) &#8211;nachfolgend EGRL&nbsp;98\/34 &#8212; versto\u00dfen. \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;2 GlSpielG&nbsp;SH sei in seiner endg\u00fcltigen Fassung nicht der Kommission zugeleitet worden. Es sei vielmehr nur der Gesetzesentwurf an die Kommission \u00fcbermittelt worden und darin seien die Steuererhebungsregeln in \u00a7&nbsp;40 GlSpielG&nbsp;SH geregelt gewesen, welcher \u00fcberdies einen anderen Wortlaut gehabt habe. Die Vorschrift sei aber in der Gesetz gewordenen Fassung notifizierungspflichtig. Sie stehe in einem F\u00f6rderungszusammenhang mit den Regulierungsbestimmungen in \u00a7\u00a7&nbsp;18 bis 20 GlSpielG&nbsp;SH, die unbestritten notifizierungspflichtig seien. Die Erhebung der Gl\u00fccksspielabgabe solle sicherstellen, dass die Regulierungsbestimmungen eingehalten w\u00fcrden. Der Lenkungszweck des GlSpielG&nbsp;SH verkn\u00fcpfe die Normen. Es handele sich mithin um technische De-facto-Vorschriften. Zudem enthalte \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;2 GlSpielG&nbsp;SH eine erhebliche Ausweitung der Gl\u00fccksspielabgaben auf Gl\u00fccksspiele mit Spielern im \u00fcbrigen Bundesgebiet. Dies sei so nicht der Kommission vor Beschlussfassung mitgeteilt worden.<\/li><li>Die Gl\u00fccksspielabgabe stelle zudem eine verfassungswidrige Sonderabgabe dar. Sie habe gleichrangig einen Finanzierungszweck und einen Lenkungszweck. Auf die Einordnung durch den Landesgesetzgeber komme es nicht an. Es handele sich um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion. Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion l\u00e4gen aber nicht vor. Die Gruppe der Abgabenpflichtigen sei nicht homogen. Alle Gl\u00fccksspielveranstalter verursachten die Gefahren, die das GlSpielG&nbsp;SH beseitigen wolle. Daher m\u00fcsse die Abgabe von allen Anbietern erhoben werden und nicht nur von denjenigen, die eine Genehmigung des Landes Schleswig-Holstein erhalten h\u00e4tten. Das Aufkommen der Abgabe werde nur zum Teil gruppenn\u00fctzig verwendet. Erhebliche Teile des Aufkommens fl\u00f6ssen in Bereiche, die mit der Gruppe der Gl\u00fccksspielanbieter nicht im Ansatz etwas zu tun h\u00e4tten. Mit Blick auf die erteilte Erlaubnis k\u00f6nne keine Vorteilsabsch\u00f6pfung betrieben werden. Eine Orientierung an der Kostendeckung gem\u00e4\u00df dem \u00c4quivalenzprinzip fehle. Es komme allenfalls eine Abgabe in Betracht, die die Kosten der Konzessionserteilung abdecke. Selbst wenn man eine Sonderabgabe mit Lenkungswirkung und nicht mit Finanzierungsfunktion annehme, fehle es an einer Rechtfertigung f\u00fcr die Lenkungswirkung. Auch wenn man die Rechtfertigung darin sehe, Mittel f\u00fcr den Spieler- und Jugendschutz sowie die Suchtbek\u00e4mpfung zu generieren, werde die Gl\u00fccksspielabgabe nicht f\u00fcr diese Zwecke verwendet. Gleiches gelte f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung des Wettbetrugs. Es werde mit der Abgabe nur der gemeinn\u00fctzige Amateursport gef\u00f6rdert. Wettmanipulationen k\u00e4men allerdings nur im professionellen Sport vor. Eine Rettung der Gl\u00fccksspielabgabe durch Umdeutung in eine Verkehrssteuer sei wegen der Grunds\u00e4tze der Normenwahrheit und -klarheit nicht m\u00f6glich. Die Gl\u00fccksspielabgabe sei dann mit der Umsatzsteuer vergleichbar.<\/li><li>Schlie\u00dflich liege ein strukturelles Vollzugsdefizit vor. In keinem einzelnen Fall sei es zu einer \u00dcberpr\u00fcfung konzessionierter Auslandsanbieter gekommen. Es best\u00fcnden keine Kontrollm\u00f6glichkeiten. Unbekannte Abgabenpflichtige w\u00fcrden nicht erfasst. Ausl\u00e4ndische Anbieter tr\u00e4ten anonym auf. Bei ausl\u00e4ndischen Anbietern laufe die M\u00f6glichkeit einer Nachschau leer. Die Richtlinie 2010\/24\/EU des Rates vom 16.03.2010 \u00fcber die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Ma\u00dfnahmen &#8211;EURL&nbsp;2010\/24 &#8212; (ABlEU L&nbsp;84 vom 31.03.2010, S.&nbsp;1) greife nicht f\u00fcr die Gl\u00fccksspielabgabe. Die Gl\u00fccksspielabgabe k\u00f6nne daher in EU-Mitgliedstaat A nicht vollstreckt werden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 05.06.2018&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;17\/16, die Widerspruchsentscheidung vom 11.01.2016 sowie die Festsetzungen der Gl\u00fccksspielabgabe vom 21.03.2014 und vom 11.03.2015 aufzuheben, soweit es um Gl\u00fccksspiele mit Spielern geht, die ihren Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt nicht im Land Schleswig-Holstein, sondern im \u00fcbrigen Gebiet von Deutschland haben, hilfsweise, die Rechtssache dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung vorzulegen.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die vom Land Schleswig-Holstein nach dem GlSpielG&nbsp;SH erteilte Lizenz genehmige das von der Kl\u00e4gerin angebotene Gl\u00fccksspiel nur, soweit es Personen zulasse, die ihren Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in Schleswig-Holstein haben. Das Spielangebot der Kl\u00e4gerin erm\u00f6gliche jedoch auch Spielern, die ihren Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt au\u00dferhalb Schleswig-Holsteins haben, die M\u00f6glichkeit zur Teilnahme am Gl\u00fccksspiel im Internet. Die Kl\u00e4gerin habe keine technischen oder sonstigen Vorrichtungen getroffen, dies wirksam zu unterbinden. Weder ihre im EU-Mitgliedstaat A erteilte Genehmigung zur Durchf\u00fchrung von Gl\u00fccksspielen im Internet noch die vom Land Schleswig-Holstein erteilten Lizenzen h\u00e4tten insoweit Legalisierungswirkung. Um einer sachwidrigen Nutzung der erteilten Lizenzen entgegenzuwirken und die Abgabenpflicht auch auf das nicht genehmigte Gl\u00fccksspiel von Spielern mit einem Wohnort oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt au\u00dferhalb Schleswig-Holsteins zu erstrecken, sei vom Land Schleswig-Holstein die Lizenzerteilung als Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Erhebung der Gl\u00fccksspielabgabe gew\u00e4hlt worden. Darin liege kein unzul\u00e4ssiger Eingriff in den Hoheitsbereich der anderen Bundesl\u00e4nder. Bei einer grenz\u00fcberschreitenden Regelung von Sachverhalten reiche nach v\u00f6lkerrechtlichen Grunds\u00e4tzen zur Begr\u00fcndung der Regelungskompetenz ein Ankn\u00fcpfungspunkt im Inland aus. Die Regelungen des GlSpielG&nbsp;SH liefen auch nicht dem Bestreben der anderen Bundesl\u00e4nder entgegen, Gl\u00fccksspiele \u00fcber das Internet zu verbieten, sondern unterst\u00fctze dieses sogar, indem Gl\u00fccksspielabgabe auf Ums\u00e4tze von Spielern mit Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichem Aufenthalt au\u00dferhalb Schleswig-Holsteins erhoben werde. Denn Ziel sei, dass die Inhaber einer in Schleswig-Holstein ausgegebenen Lizenz sich auf das legale Gl\u00fccksspiel beschr\u00e4nkten. Hinsichtlich der Notifizierungspflicht habe das Land Schleswig-Holstein den Gesetzentwurf des GlSpielG&nbsp;SH im Februar 2011 an die Kommission der Europ\u00e4ischen Union (EU-Kommission) \u00fcbersandt. Die EU-Kommission habe anschlie\u00dfend Bemerkungen \u00fcbermittelt. Diesen Bemerkungen sei im endg\u00fcltigen Gesetzentwurf, der der EU-Kommission ebenfalls \u00fcbermittelt worden sei, Rechnung getragen worden. Die EU-Kommission habe kein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Die in \u00a7&nbsp;35 GlSpielG&nbsp;SH geregelte Sonderabgabe sei zul\u00e4ssig. Das Land Schleswig-Holstein habe eine Lenkung beabsichtigt. \u00dcbergeordnetes und verklammerndes Gesamtziel des GlSpielG&nbsp;SH sei die Schaffung eines Ordnungsrahmens f\u00fcr das Gl\u00fccksspiel in Schleswig-Holstein gewesen. Der Gesetzgeber habe das Ziel verfolgt, dem Gl\u00fccksspiel lenkende Strukturen zu geben, die Gl\u00fccksspielnachfrage zu legalen und \u00fcberwachten Spielangeboten zu leiten und die Spielsucht einzud\u00e4mmen. Das Land Schleswig-Holstein habe sich f\u00fcr eine moderate und mit hohen Schutzstandards versehene \u00d6ffnung des Markts durch ein Lizensierungsverfahren und die Schaffung einer Lenkungsabgabe entschieden. Die Gl\u00fccksspielabgabe sei nicht zur Finanzierung einer bestimmten Aufgabe erhoben worden. Sie k\u00f6nne daher auch als Verkehrssteuer mit Lenkungszweck beurteilt werden. Daf\u00fcr bestehe die Regelungskompetenz des Landes.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>Der Senat kommt nicht zu der f\u00fcr eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) erforderlichen \u00dcberzeugung, dass die streitige Regelung des \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GlSpielG&nbsp;SH wegen Versto\u00dfes gegen die Gesetzgebungskompetenz des Landes Schleswig-Holstein formell verfassungswidrig ist (dazu unter 1.). Ebenso liegt aufgrund der Erstreckung des Geltungsbereichs \u00fcber die Landesgrenzen hinaus kein Versto\u00df gegen das Bundesstaatsprinzip des Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 GG vor (dazu unter 2.). Nach den in der Rechtsprechung des BVerfG entwickelten Grunds\u00e4tzen handelt es sich nicht um eine unzul\u00e4ssige Sonderabgabe (dazu unter 3.). Ebenfalls liegen nach den Feststellungen des FG keine Anhaltspunkte f\u00fcr ein strukturelles Vollzugsdefizit vor, das der Erhebung der Gl\u00fccksspielabgabe entgegenst\u00fcnde (dazu unter 4.). Es liegt kein Versto\u00df gegen die Notifizierungspflicht nach der RL&nbsp;98\/34\/EG vor (dazu unter 5.). Daher hat das FG bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht keine bundesrechtlichen Normen verletzt und es er\u00fcbrigt sich eine Vorlage an den EuGH oder das BVerfG (dazu unter 6.).<\/li><li>1. Der erkennende Senat ist der \u00dcberzeugung, dass das Land Schleswig-Holstein die f\u00fcr den Erlass des GlSpielG&nbsp;SH erforderliche Gesetzgebungskompetenz besa\u00df; vor diesem Hintergrund ist die in Rede stehende Regelung des \u00a7&nbsp;35 GlSpielG&nbsp;SH formell verfassungsgem\u00e4\u00df.<\/li><li>a) Nach Art.&nbsp;70 GG haben die L\u00e4nder das Recht der Gesetzgebung, soweit das GG nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Da es sich bei der Gl\u00fccksspielabgabe um eine nichtsteuerliche Sonderabgabe handelt (vgl. Landtagsdrucksache&nbsp;17\/1100, S.&nbsp;52), ergeben sich die Abgabenhoheit und Gesetzgebungskompetenz nicht aus den Art.&nbsp;105&nbsp;ff. GG, sondern aus den Regelungen der Art.&nbsp;70&nbsp;ff. GG. Danach hat das Land Schleswig-Holstein &#8211;vorbehaltlich einer bundesgesetzlichen Regelung&#8211; das Gesetzgebungsrecht.<\/li><li>Art.&nbsp;105&nbsp;GG begr\u00fcndet als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm Gesetzgebungskompetenzen f\u00fcr Steuern (BVerfG-Beschluss vom 17.07.2003&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;1\/99, 2&nbsp;BvL&nbsp;4\/99, 2&nbsp;BvL&nbsp;6\/99, 2&nbsp;BvL&nbsp;16\/99, 2&nbsp;BvL&nbsp;18\/99, 2&nbsp;BvL&nbsp;1\/01, BVerfGE 108, 186, unter C.I.1.a). Nach ihrem materiellen Gehalt stellt die Gl\u00fccksspielabgabe keine Steuer dar. Anders als Abgaben, die unter den herk\u00f6mmlichen Steuerbegriff fallen, dient sie in erster Linie nicht der Erzielung von Einnahmen f\u00fcr den allgemeinen Finanzbedarf des Landes Schleswig-Holstein. Vielmehr dient sie der Abdeckung des speziellen Finanzbedarfs, der in der Folge der Legalisierung von Sportwetten und Online-Gl\u00fccksspielen anfallen wird. Insoweit regeln \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;2 und&nbsp;Abs.&nbsp;3 GlSpielG&nbsp;SH, dass mindestens ein Drittel des Aufkommens dem Landessportverband Schleswig-Holstein &#8222;zum Zwecke der F\u00f6rderung der Integrit\u00e4t des gemeinn\u00fctzigen Sports&#8220; zukommen und damit der Bek\u00e4mpfung des Wettbetrugs dienen soll. Zudem dient ein Teil des Aufkommens der Finanzierung der Suchtarbeit und der Schuldner- und Insolvenzberatung. Stellt der Gesetzgeber eine derartige tatbestandliche Verkn\u00fcpfung einer Abgabepflicht dem Grunde und der H\u00f6he nach mit dem Anfall bestimmter Kosten f\u00fcr die Erledigung einer speziellen Aufgabe her, so nimmt er eine besondere Finanzierungsverantwortung der Gruppe der Abgabenpflichtigen in Anspruch. Dieses l\u00e4sst sich nur als Auferlegung einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Abgabe, die keine Steuer ist (sog. nichtsteuerliche Abgabe), rechtfertigen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 108, 186, unter C.I.1.a&nbsp;aa).<\/li><li>b) F\u00fcr nichtsteuerliche Abgaben richtet sich die Gesetzgebungskompetenz nach den allgemeinen Regeln der Art.&nbsp;70&nbsp;ff. GG \u00fcber Sachgesetzgebungskompetenzen. Es liegt kein Fall der ausschlie\u00dflichen Gesetzgebungskompetenz nach Art.&nbsp;73 GG vor. Die Gesetzgebungsbefugnis des Landes Schleswig-Holstein war auch durch eine im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Art.&nbsp;72 Abs.&nbsp;1, Art.&nbsp;74 Abs.&nbsp;1 GG zul\u00e4ssig erlassene bundesrechtliche Regelung nicht ausgeschlossen. Eine spezielle bundeseinheitliche Regelung bestand &#8211;nur bezogen auf Sportwetten&#8211; erst mit dem Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten vom 29.06.2012 (BGBl I 2012, 1424) und damit nicht bei Erlass des GlSpielG&nbsp;SH; mit Blick auf die Besteuerung von Online-Casinos mit einer Gl\u00fccksspielabgabe bestand im Streitzeitraum keine bundesgesetzliche Regelung (die L\u00e4nderzust\u00e4ndigkeit bejahend auch Ennuschat, Zeitschrift f\u00fcr Wett- und Gl\u00fccksspielrecht &#8211;ZfWG&#8211; 2020, 2,&nbsp;5).<\/li><li>2. Soweit das FG die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin unter den Tatbestand des \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GlSpielG&nbsp;SH subsumiert und in dieser Vorschrift eine geeignete landesrechtliche Grundlage f\u00fcr die Heranziehung der Kl\u00e4gerin zur Gl\u00fccksspielabgabe gesehen hat, vermag dies aus Sicht des Senats keine f\u00fcr eine Vorlage an das BVerfG ausreichenden Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Regelung zu begr\u00fcnden. Insbesondere ruft die damit verbundene Erstreckung des Geltungsbereichs der Regelung auf im \u00fcbrigen Bundesgebiet get\u00e4tigte Gl\u00fccksspielums\u00e4tze im Hinblick auf das Bundesstaatsprinzip des Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 GG keine verfassungsrechtlichen Zweifel hervor, die zu einer f\u00fcr eine Vorlage an das BVerfG nach Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 GG erforderlichen \u00dcberzeugung von der (formellen) Verfassungswidrigkeit der Norm f\u00fchren.<\/li><li>a) Eine Regelung dergestalt, dass eine Gebietsk\u00f6rperschaft auch Steuern und Abgaben \u00fcber ihr Hoheitsgebiet hinaus erhebt (&#8222;extraterritorialer Anwendungsbereich&#8220;), sofern ein inl\u00e4ndischer Ankn\u00fcpfungspunkt besteht, ist dem deutschen Abgaben- und Steuerrecht nicht fremd. So kennt das Steuerrecht im Rahmen der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht Tatbest\u00e4nde, bei denen aufgrund einzelner Sachverhalte eine Steuerpflicht im Inland begr\u00fcndet wird, der Steuerschuldner jedoch im Ausland ans\u00e4ssig ist. Das l\u00e4nder\u00fcbergreifende Gelten eines (Landes-)Gesetzes ist zudem m\u00f6glich, wenn ein sachgerechter Ankn\u00fcpfungspunkt im Land besteht und die Regelung die Hoheitst\u00e4tigkeit des anderen Landes, auf dessen Gebiet er sich auswirkt, nicht st\u00f6rt. Ein (Bundes-)Land kann daher seinen Verwaltungsakten Rechtswirksamkeit \u00fcber seine Grenze hinaus beimessen. Bereits die Verpflichtung zur gegenseitigen Amts- und Vollstreckungshilfe gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;35 Abs.&nbsp;1 GG zeigt, dass der Anwendungsbereich von Verwaltungsakten bei landes\u00fcberschreitenden Sachverhalten nicht auf das Gebiet des jeweiligen Hoheitstr\u00e4gers beschr\u00e4nkt sein muss (vgl. Berberich, Das Internet-Gl\u00fccksspiel, 2004, S.&nbsp;118). So ist es nach der Rechtsprechung des BVerfG verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig, dass der Gesetzgeber einer Gebietsk\u00f6rperschaft Regelungen erl\u00e4sst, die Sachverhalte r\u00e4umlich jenseits seines Hoheitsbereichs betreffen, sofern ein inl\u00e4ndischer Ankn\u00fcpfungspunkt vorhanden ist. Bleiben die Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung nicht auf den Raum des Landes begrenzt, so muss der Landesgesetzgeber R\u00fccksicht auf die Interessen des Bundes und der \u00fcbrigen L\u00e4nder nehmen (vgl. BVerfG-Urteil vom 01.12.1954&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvG&nbsp;1\/54, BVerfGE 4, 115, Leitsatz&nbsp;4b und unter B.IV., und BVerfG-Beschluss vom 22.03.1983&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;475\/78, BVerfGE 63, 343, unter B.II.4.b; Becker, ZfWG 2020, 14, 17; vgl. dazu kritisch Hambach\/Riege in Streinz\/Liesching\/Hambach, Gl\u00fccks- und Gewinnspielrecht in den Medien, \u00a7\u00a7&nbsp;1 bis 3 Gl\u00fcG&nbsp;SchH Rz&nbsp;43, 59&nbsp;ff., und ablehnend Birk\/Br\u00fcggemann in Gebhardt\/Korte, Gl\u00fccksspiel-\u00d6konomie, Recht, Sucht, 2.&nbsp;Aufl., 2018, \u00a7&nbsp;26 Gl\u00fccksspiel und Abgaben, Rz&nbsp;53&nbsp;f.).<\/li><li>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze erscheint es im Hinblick auf die Besonderheiten des Internet-Gl\u00fccksspiels f\u00fcr die Besteuerung der im Bundesgebiet ans\u00e4ssigen Spieler vor dem Hintergrund der f\u00f6deralen Ordnung des GG (Bundesstaatsprinzip, Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 GG) weder als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig noch sinnwidrig, an das Erteilen einer Genehmigung nach dem GlSpielG&nbsp;SH anzukn\u00fcpfen. Das GG sichert den L\u00e4ndern alle staatlichen Befugnisse und Aufgaben zu, soweit es diese nicht dem Bund zuweist (Art.&nbsp;30 GG). Die f\u00f6derale Praxis l\u00e4sst die Hoheitst\u00e4tigkeit eines Landes \u00fcber seine Grenzen hinweg zu. Dies gilt erst recht, wenn sich ein sachgerechter Anhaltspunkt f\u00fcr das grenz\u00fcberschreitende T\u00e4tigwerden feststellen l\u00e4sst (vgl. J.&nbsp;Isensee in Isensee\/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, \u00a7&nbsp;126 Rz&nbsp;41, 46). Ein solcher Anhaltspunkt kann eine vom jeweiligen Bundesland erteilte Genehmigung sein, und zwar insbesondere dann, wenn es bei einer online und grenz\u00fcberschreitend erbrachten Dienstleistung an einem anderen sachgerechten inl\u00e4ndischen Ankn\u00fcpfungspunkt fehlt.<\/li><li>b) Vor diesem Hintergrund ist die Regelung in \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GlSpielG&nbsp;SH mit dem Bundesstaatsprinzip vereinbar. Die Kl\u00e4gerin hat nach den Feststellungen des FG Gl\u00fccksspiele an Kunden au\u00dferhalb von Schleswig-Holstein vertrieben und insoweit Einnahmen aus Gl\u00fccksspielen erzielt. Der Kl\u00e4gerin war nach den Feststellungen des FG am \u2026 eine Erlaubnis f\u00fcr das Angebot von Sportwetten und am \u2026 eine Erlaubnis f\u00fcr das Angebot von Online-Gl\u00fccksspielen erteilt worden.<\/li><li>Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die (landesrechtliche) Regelung in \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GlSpielG&nbsp;SH ist der Umstand, dass der Genehmigungsinhaber Gl\u00fccksspiele im Geltungsbereich des GlSpielG&nbsp;SH vertreibt. Aufgrund dieser Vorschrift gelten Gl\u00fccksspiele als im Geltungsbereich des GlSpielG&nbsp;SH vertrieben, sofern sie \u00fcber dessen eigentlichen Geltungsbereich hinaus durch einen Genehmigungsinhaber solchen Personen bestimmungsgem\u00e4\u00df zug\u00e4nglich gemacht werden, die ihren Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Gebiet Deutschlands haben. Diese Reichweite der Regelung des \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GlSpielG&nbsp;SH ist nach den o.g. Grunds\u00e4tzen mit dem GG vereinbar.<\/li><li>Dies gilt insbesondere f\u00fcr online vertriebene Gl\u00fccksspiele wie im Streitfall. Denn Kennzeichen des Internetvertriebs ist, dass sowohl der Sitz des Anbieters als auch die technische Infrastruktur (Server) sich an einem beliebigen Ort befinden k\u00f6nnen, sodass sich das Erfordernis eines Ankn\u00fcpfungspunkts f\u00fcr die Besteuerung stellt. Dies gilt nicht nur im Verh\u00e4ltnis von Deutschland zum Ausland, sondern auch im Verh\u00e4ltnis der Bundesl\u00e4nder untereinander. Denn das Online-Gl\u00fccksspiel entbehrt ansonsten einer einfach zuzuordnenden territorialen Anbindung und k\u00f6nnte sich dem Zugriff des nationalen Gesetzgebers oder des Landesgesetzgebers ohne Weiteres entziehen (vgl. Becker, ZfWG 2020, 14).<\/li><li>Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass die beiden im Streitzeitraum erteilten Genehmigungen ordnungsrechtlich nur eine T\u00e4tigkeit in Schleswig-Holstein betrafen und die Kl\u00e4gerin im Streitzeitraum m\u00f6glicherweise genehmigungswidrig bzw. lediglich auf der Grundlage ihrer Erlaubnis im EU-Mitgliedstaat A auch Kunden im \u00fcbrigen Bundesgebiet mit ihrem Gl\u00fccksspielangebot bediente. Nach den Feststellungen des FG hat die Kl\u00e4gerin (erlaubt) Werbung f\u00fcr ihr Angebot im \u00fcbrigen Bundesgebiet gemacht (vgl. \u00a7&nbsp;26 GlSpielG&nbsp;SH) und dieses Kunden au\u00dferhalb Schleswig-Holsteins zug\u00e4nglich gemacht. Insoweit lassen die Ausf\u00fchrungen des FG, wonach das GlSpielG&nbsp;SH die Anwendung des \u00a7&nbsp;40 AO unber\u00fchrt l\u00e4sst (\u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;4 GlSpielG&nbsp;SH) und es f\u00fcr die Erfassung eines Tatbestandes mit der Gl\u00fccksspielabgabe unerheblich ist, ob das abgabenpflichtige Verhalten genehmigungsrechtlich legal oder gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verst\u00f6\u00dft (vgl. Becker, ZfWG 2020, 14, 16), keinen Versto\u00df gegen Bundesrecht erkennen. Im \u00dcbrigen ist es Aufgabe der \u00fcbrigen Bundesl\u00e4nder, das in ihrem Hoheitsgebiet aus dem Ausland heraus betriebene und nach den Regelungen des Staatsvertrags zum Gl\u00fccksspielwesen in Deutschland (Gl\u00fccksspielstaatsvertrag vom 15.12.2011 &#8211;Gl\u00fcStV&#8211;) ggf. illegale Online-Gl\u00fccksspiel ordnungsrechtlich zu unterbinden.<\/li><li>c) Ob es &#8211;wie von der Ausgangsentscheidung angef\u00fchrt und von der Kl\u00e4gerin verneint&#8211; v\u00f6lkerrechtlich zul\u00e4ssig ist, dass Staaten und damit auch Bundesl\u00e4nder Sachverhalte au\u00dferhalb ihres Territoriums und damit ihres Hoheitsgebiets regeln, kann offenbleiben.<\/li><li>aa) Die Erstreckung der Regelungsgewalt auf einen au\u00dferhalb des eigenen Hoheitsgebiets ans\u00e4ssigen Rechtstr\u00e4ger setzt v\u00f6lkerrechtlich einen Ankn\u00fcpfungspunkt des Auslandssachverhalts an einen Inlandssachverhalt und die Hoheitsgewalt des die Regelung setzenden Staates voraus. Denn soweit die Regelung eines Staates Wirkungen ganz oder zum Teil auf fremdem Territorium entfalten soll, bedarf es eines Ankn\u00fcpfungspunkts im Inland, der eine Verletzung fremder Hoheitsgewalt ausschlie\u00dft (vgl. Epping in Epping\/Heintschel&nbsp;von&nbsp;Heinegg, V\u00f6lkerrecht, 7.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;70&nbsp;f.; Becker, ZfWG 2020, 14, 16). Das BVerfG hat hierzu ausgef\u00fchrt: &#8222;F\u00fcr die Auferlegung von Abgaben gegen einen im Ausland lebenden Ausl\u00e4nder, die an einen Sachverhalt ankn\u00fcpft, der ganz oder teilweise im Ausland verwirklicht ist, bedarf es, soll er nicht eine v\u00f6lkerrechtswidrige Einmischung in den Hoheitsbereich eines fremden Staates sein, hinreichender sachgerechter Ankn\u00fcpfungsmomente f\u00fcr die Abgabenerhebung in dem Staat, der die Abgaben erhebt&#8220; (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 63, 343, unter B.II.4.b).<\/li><li>bb) Die Beziehungen zwischen dem Bund und den L\u00e4ndern stehen allerdings nicht unter dem Regime des V\u00f6lkerrechts, sondern allein unter dem des GG (vgl. Isensee\/Kirchhof, a.a.O., \u00a7&nbsp;126 Rz&nbsp;33). Regeln des V\u00f6lkerrechts finden auch nicht innerhalb des Bundesstaats im Verh\u00e4ltnis von Land zu Land Anwendung (vgl. schon BVerfG-Urteile vom 23.10.1951&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvG&nbsp;1\/51, BVerfGE 1, 14, unter E&nbsp;9, und vom 30.01.1973&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvH&nbsp;1\/72, BVerfGE 34, 216, unter B.II.4.b). Das v\u00f6lkerrechtliche Prinzip der Territorialit\u00e4t gilt hier nicht.<\/li><li>Auch die Abgabenhoheit der anderen Bundesl\u00e4nder wird nicht beeintr\u00e4chtigt. Die streitige Abgabenregelung setzt zwar voraus, dass veranstaltete Gl\u00fccksspiele auch an Spieler jenseits der Landesgrenzen vermittelt werden. Es bleibt den \u00fcbrigen Bundesl\u00e4ndern aber unbenommen, nach Ma\u00dfgabe eines ggf. ge\u00e4nderten Gl\u00fcStV die dort get\u00e4tigten Ums\u00e4tze durch eigene Regelungen der Besteuerung zu unterwerfen oder vergleichbar der Besteuerung von Sportwetten nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz auf eine bundesrechtliche Regelung zu dr\u00e4ngen.<\/li><li>3. Die Gl\u00fccksspielabgabe gen\u00fcgt den Anforderungen an die Erhebung von Sonderabgaben mit Lenkungsfunktion (Art.&nbsp;105&nbsp;GG).<\/li><li>a) Der Gesetzgeber darf sich einer Sonderabgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der \u00fcber die blo\u00dfe Mittelbeschaffung hinausgeht. Das BVerfG unterscheidet zwischen Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, die bestimmten in der Rechtsprechung des BVerfG entwickelten Anforderungen gen\u00fcgen m\u00fcssen (vgl. u.a. BVerfG-Beschl\u00fcsse in BVerfGE 108, 186, beginnend ab C.I.2.a&nbsp;bb, m.w.N.; vom 24.11.2009&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1387\/04, BVerfGE 124, 348, unter C.I.2.b&nbsp;bb, und vom 06.05.2014&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1139\/12, 2&nbsp;BvR&nbsp;1140\/12, 2&nbsp;BvR&nbsp;1141\/12, BVerfGE 136, 194), und Sonderabgaben ohne Finanzierungsfunktion, f\u00fcr die weniger strenge verfassungsrechtliche Anforderungen gelten (vgl. BVerfG-Urteil vom 26.05.1981&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;56\/78, 1&nbsp;BvL&nbsp;57\/78, 1&nbsp;BvL&nbsp;58\/78, BVerfGE 57, 139, unter C.III.3.a; Jachmann-Michel\/M.&nbsp;Vogel in v.&nbsp;Mangoldt\/Klein\/Starck, GG, 7.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;105 Rz&nbsp;15; Bundesverwaltungsgericht &#8211;BVerwG&#8211;, Urteil vom 04.07.1986&nbsp;&#8211; 4&nbsp;C&nbsp;50\/83, BVerwGE 74, 308; abweichend Heun in: H.&nbsp;Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Bd.&nbsp;III, 3.&nbsp;Aufl. 2018, Art.&nbsp;105 Rz&nbsp;25). Zu den Sonderabgaben ohne Finanzierungsfunktion geh\u00f6ren alle nichtsteuerlichen Abgaben, die keine Geb\u00fchren oder Beitr\u00e4ge sind, die im Gegensatz zu Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion aber aufgrund spezieller Sach- und Zweckzusammenh\u00e4nge unterscheidungskr\u00e4ftige besondere Belastungsgr\u00fcnde aufweisen, welche eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer verhindern. Sonderabgaben ohne Finanzierungsfunktion d\u00fcrfen nicht der Finanzierung einer besonderen Sachaufgabe dienen, weder als Haupt- noch als Nebenzweck. Ein blo\u00dfer Finanzierungseffekt, also die Tatsache, dass ein (gewisses) Abgabenaufkommen anf\u00e4llt, ist unsch\u00e4dlich (vgl. Jachmann-Michel\/M.&nbsp;Vogel in v.&nbsp;Mangoldt\/Klein\/Starck, a.a.O., Art.&nbsp;105 Rz&nbsp;17; Heun in: H.&nbsp;Dreier (Hrsg.), a.a.O., Art.&nbsp;105 Rz&nbsp;26). Die Ma\u00dfst\u00e4be, die das BVerfG f\u00fcr die Pr\u00fcfung bundesrechtlicher Abgaben entwickelt hat, gelten auch f\u00fcr landesrechtliche Abgaben (vgl. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 24.01.1995&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;18\/93, 1&nbsp;BvL&nbsp;5\/94, 1&nbsp;BvL&nbsp;6\/94, 1&nbsp;BvL&nbsp;7\/94, 1&nbsp;BvR&nbsp;403\/94, 1&nbsp;BvR&nbsp;569\/94, BVerfGE 92, 91, unter D.II.3.a, und vom 09.11.1999&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;5\/95, BVerfGE 101, 141, unter B.I.2., m.w.N., und in BVerfGE 108, 186, unter C.I.1.b).<\/li><li>Zu den Sonderabgaben ohne Finanzierungsfunktion z\u00e4hlen auch Lenkungsabgaben. Lenkungsabgaben zeichnen sich dadurch aus, dass der Gesetzgeber durch die abgabenrechtliche Belastung eines Handelns oder eines Unterlassens das Verhalten der Abgabepflichtigen motivierend beeinflussen will (Jachmann-Michel\/M.&nbsp;Vogel in v.&nbsp;Mangoldt\/Klein\/Starck, a.a.O., Art.&nbsp;105 Rz&nbsp;17; P.&nbsp;Kirchhof in Isensee\/Kirchhof, a.a.O., \u00a7&nbsp;119 Rz&nbsp;93; Jochum, Steuer und Wirtschaft &#8211;StuW&#8211; 2008, 134, 141).<\/li><li>Nichtsteuerliche Sonderabgaben mit Lenkungsfunktion bed\u00fcrfen einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die \u00fcber die Einnahmeerzielung hinausgeht und gestaltend auf den geregelten Sachbereich Einfluss nimmt. Sie m\u00fcssen sich zudem ihrer Art nach von einer Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, unterscheiden (nachfolgend unter b&nbsp;aa). Die Erreichung des Lenkungsziels muss in die besondere Finanzierungsverantwortung der belasteten Gruppe fallen und der Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen Rechnung tragen (nachfolgend unter b&nbsp;bb). Zus\u00e4tzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle und des Verfassungsgrundsatzes der Vollst\u00e4ndigkeit des Haushaltsplans die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollst\u00e4ndig dokumentieren und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabst\u00e4nden \u00fcberpr\u00fcfen &#8211;nachfolgend unter b&nbsp;cc&#8211; (vgl. BVerfG-Urteil vom 10.12.1980&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvF&nbsp;3\/77, BVerfGE 55, 274; BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 31.05.1990&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;12\/88, 2&nbsp;BvL&nbsp;13\/88, 2&nbsp;BvR&nbsp;1436\/87, BVerfGE 82, 159; vom 11.10.1994&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;633\/86, BVerfGE 91, 186, und in BVerfGE 108, 186, unter C.I.1.a&nbsp;aa, und unter C.I.2.a&nbsp;aa; Jachmann-Michel\/M.&nbsp;Vogel in v.&nbsp;Mangoldt\/Klein\/Starck, a.a.O., Art.&nbsp;105 Rz&nbsp;20; P.&nbsp;Kirchhof in Isensee\/Kirchhof, a.a.O., \u00a7&nbsp;119 Rz&nbsp;94; BVerwG-Urteil in BVerwGE 74, 308; Jochum, StuW 2008, 134, 135).<\/li><li>b) Diese verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zul\u00e4ssiger Erhebung einer Sonderabgabe mit Lenkungsfunktion sind bei der Gl\u00fccksspielabgabe nach dem GlSpielG&nbsp;SH erf\u00fcllt.<\/li><li>aa) Die Gl\u00fccksspielabgabe verf\u00fcgt \u00fcber eine besondere sachliche Rechtfertigung und unterscheidet sich zudem ihrer Art nach von einer voraussetzungslos auferlegten und geschuldeten Steuer.<\/li><li>(1) Bei der Gl\u00fccksspielabgabe handelt es sich um eine &#8222;nichtsteuerliche, lenkende Sonderabgabe&#8220; ohne Finanzierungsfunktion (vgl. Landtagsdrucksache 17\/1100, S.&nbsp;52; zum Begriff der Sonderabgabe Jachmann-Michel\/M.&nbsp;Vogel in v.&nbsp;Mangoldt\/Klein\/Starck, a.a.O., Art.&nbsp;105 Rz&nbsp;15; Becker, ZfWG 2020, 14, 15). Mit der Abgabe nach \u00a7&nbsp;35 GlSpielG&nbsp;SH werden die in \u00a7&nbsp;1 GlSpielG&nbsp;SH genannten, \u00fcber die blo\u00dfe Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzwecke verfolgt. Dazu geh\u00f6ren u.a. die Gew\u00e4hrleistung eines &#8222;wirksamen Jugend- und Spielerschutzes&#8220; (\u00a7&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 GlSpielG&nbsp;SH) sowie &#8222;Suchtgefahren bei Gl\u00fccksspielen vorzubeugen und die Voraussetzungen f\u00fcr eine wirksame Suchtbek\u00e4mpfung sowie Vorkehrungen vor Ausbeutung durch Gl\u00fccksspiel zu schaffen&#8220; (\u00a7&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 GlSpielG&nbsp;SH). Daher regelt \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GlSpielG&nbsp;SH, dass ein &#8222;erheblicher Teil&#8220; des Aufkommens zur Finanzierung der Ziele des \u00a7&nbsp;1 GlSpielG&nbsp;SH sowie nach Ma\u00dfgabe eines Landesgesetzes zur F\u00f6rderung \u00f6ffentlicher und steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke im Sinne der AO verwendet wird. Abweichend davon steht nach \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GlSpielG&nbsp;SH das Abgabenaufkommen aus Sportwetten zu einem Drittel dem Landesportbund Schleswig-Holstein zu. Jeweils 5% der Abgabe auf Online-Gl\u00fccksspiele sollen nach \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 GlSpielG&nbsp;SH zur Finanzierung der Suchtarbeit, zur F\u00f6rderung des Landesfeuerwehrverbands, zur Aufstockung des Kapitals der Friesenstiftung und zur Finanzierung der Schuldner- und Insolvenzberatung verwendet werden (zu den Zielen vgl. auch Landtagsdrucksache 17\/1100, S.&nbsp;43).<\/li><li>(2) Die Gl\u00fccksspielabgabe l\u00e4sst sich auch nach ihrem materiellen Gehalt hinreichend deutlich von einer Steuer unterscheiden. Sie dient nicht allein der Mittelbeschaffung f\u00fcr den allgemeinen Finanzbedarf des Landes. Denn sie kann von der Landesexekutive nicht frei verwendet werden, sondern unterf\u00e4llt den in \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;3 GlSpielG&nbsp;SH enthaltenen Verwendungsbeschr\u00e4nkungen. Damit dient sie in erster Linie der Finanzierung der in \u00a7&nbsp;1 GlSpielG&nbsp;SH genannten Ziele. Zudem trifft die Abgabe nur die Gl\u00fccksspielanbieter, die beim Land Schleswig-Holstein eine Gl\u00fccksspiellizenz beantragt und eine entsprechende Genehmigung erhalten haben oder ein im Land Schleswig-Holstein genehmigungspflichtiges Gl\u00fccksspiel ohne erforderliche Genehmigung bestimmungsgem\u00e4\u00df zug\u00e4nglich gemacht haben (\u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;2 GlSpielG&nbsp;SH). Sie wird ohne R\u00fccksicht auf die allgemeine steuerliche Leistungsf\u00e4higkeit erhoben.<\/li><li>bb) Die Erreichung des Lenkungsziels f\u00e4llt auch in die besondere Finanzierungsverantwortung der belasteten Gruppe und tr\u00e4gt der Belastungsgleichheit Rechnung (vgl. zu der Anforderung BVerfG-Urteil in BVerfGE 55, 274, unter C.I.2.b&nbsp;ee; BVerfG-Beschl\u00fcsse in BVerfGE 91, 186, unter C.II.2., und in BVerfGE 101, 141, unter B.II.2.a, sowie in BVerfGE 108, 186, unter C.I.1.a&nbsp;aa). Gl\u00fccksspielanbieter schaffen mit ihrer T\u00e4tigkeit abstrakte Gefahren (Spielsucht, Spiel- und Wettbetrug, Gef\u00e4hrdung des Jugendschutzes), denen \u00a7&nbsp;1 GlSpielG&nbsp;SH und damit auch die Gl\u00fccksspielabgabe entgegenwirken wollen. Die M\u00f6glichkeit, Gl\u00fccksspiele legal anzubieten, h\u00e4ngt zudem eng damit zusammen, dass es f\u00fcr die Ordnungsbeh\u00f6rden einfacher ist, legale Anbieter \u00fcber Auflagen zu den erteilten Genehmigungen zu bestimmten Schutzma\u00dfnahmen zu verpflichten. So ist es ausdr\u00fccklich Ziel des GlSpielG&nbsp;SH, sicherzustellen, dass Gl\u00fccksspiele ordnungsgem\u00e4\u00df, fair und transparent durchgef\u00fchrt werden, der nat\u00fcrliche Spieltrieb in geordnete Bahnen gelenkt wird, den Jugend- und Spielerschutz zu gew\u00e4hrleisten, Suchtgefahren vorzubeugen und Voraussetzungen f\u00fcr eine wirksame Suchtbek\u00e4mpfung zu schaffen sowie Gefahren f\u00fcr die Integrit\u00e4t des sportlichen Wettbewerbs infolge von Sportwetten vorzubeugen (\u00a7&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 5 GlSpielG&nbsp;SH). Zu diesem Zweck k\u00f6nnen Genehmigungen nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 GlSpielG&nbsp;SH mit Nebenbestimmungen versehen werden, um den Zielen nach \u00a7&nbsp;1 GlSpielG&nbsp;SH gerecht zu werden. Das Nichteinhalten der Anforderungen des \u00a7&nbsp;1 GlSpielG&nbsp;SH h\u00e4tte die Untersagung der T\u00e4tigkeit und damit die Unm\u00f6glichkeit der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit zur Folge.<\/li><li>Die H\u00f6he der Gl\u00fccksspielabgabe ist auch vom Landesgesetzgeber ausdr\u00fccklich so bemessen worden, dass sie das legale Angebot nicht in den Schwarzmarkt abdr\u00e4ngt. Sie soll ausschlie\u00dflich der Lenkung des Gl\u00fccksspielangebots und der Gl\u00fccksspielnachfrage durch Verteuerung des Angebots dienen und damit eine Verringerung der Nachfrage und des Angebots erreichen (vgl. Landtagsdrucksache 17\/1100, S.&nbsp;43).<\/li><li>cc) Die Abgabe ist auch in der notwendigen Weise haushaltsrechtlich dokumentiert.<\/li><li>(1) Geboten ist eine Dokumentation, die eine \u00dcbersicht \u00fcber Bestand und Entwicklung der Sonderabgaben gibt. Damit erf\u00e4hrt der finanzverfassungsrechtlich gebotene Ausnahmecharakter der Sonderabgaben eine prozedurale Absicherung. \u00dcblich ist es, in einer \u00dcbersicht zum Haushaltsplan das Soll-Abgabeaufkommen f\u00fcr das Planjahr und das vorausgegangene Haushaltsjahr sowie das Ist-Aufkommen des vorvergangenen Haushaltsjahres unter zusammenfassender Nennung der Rechtsgrundlage, des Zwecks der Abgabe, der Abgabepflichtigen und der Beg\u00fcnstigten aufzuf\u00fchren. Dies reicht aus (vgl. u.a. BVerfG-Beschl\u00fcsse in BVerfGE 136, 194, Rz&nbsp;166, und in BVerfGE 108, 186, unter C.I.2.a&nbsp;aa&nbsp;(3)).<\/li><li>(2) Das Aufkommen aus der Gl\u00fccksspielabgabe flie\u00dft in den Landeshaushalt (\u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 GlSpielG&nbsp;SH). Die Gl\u00fccksspielabgabe wird im Landeshaushalt Schleswig-Holstein unter dem Haushaltstitel 1101-099&nbsp;01 sowohl im Jahr 2013 als auch im Jahr 2014 ausgewiesen. Sie ist in einer \u00dcbersicht zum Haushaltsplan mit dem Sollaufkommen unter &#8222;Sonstige&#8220; angef\u00fchrt.<\/li><li>Auch die notwendige gesetzgeberische \u00dcberpr\u00fcfung der Gl\u00fccksspielabgabe hat stattgefunden. Soll eine Aufgabe auf l\u00e4ngere Zeit durch Erhebung einer Sonderabgabe finanziert werden, so ist der Gesetzgeber gehalten, in angemessenen Zeitabst\u00e4nden zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob seine urspr\u00fcngliche Entscheidung f\u00fcr den Einsatz des Mittels &#8222;Sonderabgabe&#8220; aufrechtzuerhalten oder ob sie wegen ver\u00e4nderter Umst\u00e4nde (z.B. Wegfall des Finanzierungszwecks oder Zielerreichung) zu \u00e4ndern oder aufzuheben ist (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 108, 186, unter C.I.2.a&nbsp;bb, m.w.N.).<\/li><li>Die Gl\u00fccksspielabgabe ist bereits 2013 mit dem Gesetz zur \u00c4nderung gl\u00fccksspielrechtlicher Gesetze vom 01.02.2013 (GVBl&nbsp;SH 2013, 64, 69) und dem Beitritt des Landes Schleswig-Holstein zum Gl\u00fcStV modifiziert worden. Seitdem galt sie nur noch f\u00fcr einen \u00dcbergangszeitraum von sechs Jahren bis l\u00e4ngstens 2019. Die notwendige \u00dcberpr\u00fcfung seitens des Gesetzgebers hat daher zeitnah stattgefunden.<\/li><li>4. Soweit die Kl\u00e4gerin unter Berufung auf die Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfG-Urteil vom 09.03.2004&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;17\/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56) auf das Vorliegen eines strukturellen Vollzugsdefizits hinweist, f\u00fchrt dies ebenfalls nicht zur Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Festsetzungen.<\/li><li>a) Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit. Die Steuerpflichtigen m\u00fcssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tats\u00e4chlich gleichm\u00e4\u00dfig belastet werden (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.II.1., und vom 17.12.2014&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;21\/12, BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50, Rz&nbsp;123, jeweils m.w.N.). Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen. Zur Gleichheitswidrigkeit f\u00fchrt aber nicht ohne Weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, sondern nur das normative Defizit des widerspr\u00fcchlich auf Ineffektivit\u00e4t angelegten Rechts (BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.II.1.; vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 22.04.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;29\/06, BFHE 221, 97, BStBl II 2009, 296, unter II.1.b&nbsp;bb&nbsp;(2)). Nicht jeder Vollzugsmangel gen\u00fcgt aber schon, eine Abweichung von der erforderlichen Ausrichtung zu belegen. Nur wenn das Umsetzungsdefizit bereits in der Regelung angelegt ist oder wenn geh\u00e4ufte oder gar systematische Verst\u00f6\u00dfe nicht konsequent geahndet und unterbunden werden, pr\u00e4gt dies die tats\u00e4chliche Handhabung der Regelung und l\u00e4sst auf Defizite der normativen Sicherung schlie\u00dfen (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.II.1.).<\/li><li>b) Den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG, die den BFH nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO binden, lassen sich keine Tatsachen entnehmen, die auf das Vorliegen eines normativ bedingten strukturellen Vollzugsdefizits schlie\u00dfen lassen. Aus dem FG-Urteil ergeben sich insbesondere keine Feststellungen dazu, dass die f\u00fcr die Erhebung und Beitreibung zust\u00e4ndige Landesfinanzbeh\u00f6rde mangels entsprechender gesetzlicher Regelung die Abgabe bei den Inhabern einer Genehmigung nach dem GlSpielG&nbsp;SH nicht erheben und beitreiben h\u00e4tte k\u00f6nnen. So regelt \u00a7&nbsp;39 GlSpielG&nbsp;SH eine Registrierungspflicht und \u00a7&nbsp;40 GlSpielG&nbsp;SH die Pflicht zur Anmeldung und Entrichtung der Abgabe. Die Genehmigungs- und Aufsichtsbeh\u00f6rde ist nach \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 GlSpielG&nbsp;SH mitteilungspflichtig gegen\u00fcber den Finanzbeh\u00f6rden. \u00a7&nbsp;46 GlSpielG&nbsp;SH legt den Gl\u00fccksspielanbietern umfangreiche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten auf. \u00a7&nbsp;47 GlSpielG&nbsp;SH regelt die M\u00f6glichkeit einer Nachschau. Auch der M\u00f6glichkeit, dass ausl\u00e4ndische Anbieter ihrer Abgabepflicht nicht nachkommen, versucht das normative Regelwerk entgegenzuwirken. Denn nach \u00a7&nbsp;44&nbsp;Abs.&nbsp;2 GlSpielG&nbsp;SH haben Beh\u00f6rden, die Kenntnis \u00fcber unerlaubte Gl\u00fccksspiele erlangen, dies der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde mitzuteilen. Anbieter, die sich der Abgabenerhebung entziehen, unterfallen nach \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 GlSpielG&nbsp;SH einer pauschalierten Bemessungsgrundlage, wenn eine Sch\u00e4tzung nach \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 GlSpielG&nbsp;SH, \u00a7&nbsp;162 AO nicht m\u00f6glich ist.<\/li><li>Zudem bestehen &#8211;entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin&#8211; die M\u00f6glichkeiten der Amtshilfe innerhalb der EU gegen\u00fcber in \u2026 und \u2026 ans\u00e4ssigen Gl\u00fccksspielanbietern. Denn die EURL&nbsp;2010\/24 erfasst nach ihrem Geltungsbereich in Art.&nbsp;2 mit dem Begriff &#8222;Steuern aller Art&#8220; auch die Gl\u00fccksspielabgabe. Die Ausschlusstatbest\u00e4nde des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 des EU-Amtshilfegesetzes vom 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809) betreffen die Gl\u00fccksspielabgabe nicht. In gleicher Weise ist innerhalb der EU auch die Beitreibung der Gl\u00fccksspielabgabe m\u00f6glich. Nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;1 des EU-Beitreibungsgesetzes vom 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) sind hiervon &#8222;Abgaben aller Art&#8220; erfasst. Die M\u00f6glichkeit der grenz\u00fcberschreitenden Betreibung ist zudem in \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;5 GlSpielG&nbsp;SH ausdr\u00fccklich geregelt. Dass ggf. in anderen EU-Mitgliedstaaten den Amtshilfepflichten nicht hinreichend nachgekommen wird und eine Beitreibung nur zeitaufw\u00e4ndig und wenig erfolgversprechend m\u00f6glich ist, kann weder dem inl\u00e4ndischen Gesetzgeber zugerechnet werden noch sind dazu konkrete Tatsachen vom FG festgestellt worden.<\/li><li>5. Wie das FG ausgef\u00fchrt hat, liegt auch kein Versto\u00df gegen die unionsrechtliche Notifizierungspflicht nach der EGRL&nbsp;98\/34 vor.<\/li><li>a) Nach Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 EGRL&nbsp;98\/34 m\u00fcssen die Mitgliedstaaten der Kommission unverz\u00fcglich den Entwurf einer &#8222;technischen Vorschrift&#8220; \u00fcbermitteln und die Kommission \u00fcber die Gr\u00fcnde der Festlegung der technischen Vorschrift unterrichten. Der Entwurf darf nach Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 EGRL&nbsp;98\/34 nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung bei der Kommission angenommen werden. Ein Versto\u00df gegen die Notifikationspflicht f\u00fchrt zur Unanwendbarkeit der jeweiligen technischen Vorschrift (vgl. zuletzt EuGH-Urteil Ince vom 04.02.2016&nbsp;&#8211; C-336\/14, EU:C:2016:72, Rz&nbsp;67).<\/li><li>Unter den Begriff der &#8222;technischen Vorschrift&#8220; fallen gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 EGRL&nbsp;98\/34 vier Kategorien von Ma\u00dfnahmen: erstens eine technische Spezifikation i.S. des Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EGRL&nbsp;98\/34, zweitens eine sonstige Vorschrift i.S. von Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EGRL&nbsp;98\/34, die in einem Mitgliedstaat oder in einem gro\u00dfen Teil dieses Staates verbindlich ist, drittens eine Vorschrift betreffend Dienste i.S. von Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EGRL&nbsp;98\/34, deren Beachtung rechtlich oder de facto f\u00fcr das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem gro\u00dfen Teil dieses Staates verbindlich ist. Zudem fallen viertens darunter die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, mit denen die Herstellung, die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Erzeugnisses oder die Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.<\/li><li>b) Danach liegt ein Versto\u00df gegen die Notifizierungspflicht nicht vor.<\/li><li>Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das GlSpielG&nbsp;SH hinsichtlich der \u00a7\u00a7&nbsp;18 bis 20 i.V.m. \u00a7&nbsp;17 GlSpielG&nbsp;SH der o.g. Notifizierungspflicht unterfiel. Nach den Feststellungen des FG hatte das Land Schleswig-Holstein den urspr\u00fcnglichen Gesetzentwurf (vgl. Landtagsdrucksache&nbsp;17\/1100) der EU-Kommission \u00fcbermittelt. Die EU-Kommission hat im Mai&nbsp;2011 Bemerkungen zu dem \u00fcbermittelten Entwurf gemacht, denen seitens des Landesgesetzgebers Rechnung getragen worden ist. Auf die hier streitige Vorschrift des \u00a7&nbsp;35 GlSpielG&nbsp;SH bezogen sich die Einwendungen der EU-Kommission nicht. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin, die endg\u00fcltige Fassung des \u00a7&nbsp;35 GlSpielG&nbsp;SH sei der EU-Kommission nicht zugeleitet worden, erweist sich zudem als unzutreffend. Denn der endg\u00fcltige Entwurf, der auch die hier einschl\u00e4gigen Regelungen zur Gl\u00fccksspielabgabe in \u00a7&nbsp;35 GlSpielG&nbsp;SH enth\u00e4lt, war unter der Notifizierungsnummer 2011\/63\/D der EU-Kommission zugeleitet worden. Diese hatte keine Beanstandungen ge\u00e4u\u00dfert.<\/li><li>Zudem unterlag die hier angegriffene Regelung des \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;2 GlSpielG&nbsp;SH nicht der Informationspflicht aus Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EGRL&nbsp;98\/34. Die Regelung stellt keine &#8222;technische Vorschrift&#8220; i.S. von Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;1 EGRL&nbsp;98\/34 dar. Es handelt sich nicht um eine technische Spezifikation i.S. von Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EGRL&nbsp;98\/34. Dieser Begriff stellt n\u00e4mlich ausschlie\u00dflich auf die nationalen Ma\u00dfnahmen ab, die sich auf das Erzeugnis als solches beziehen und daher eines der f\u00fcr ein Erzeugnis vorgeschriebenen Merkmale wie Qualit\u00e4tsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen festlegen. Aus demselben Grund handelt es sich bei \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;2 GlSpielG&nbsp;SH nicht um eine sonstige Vorschrift i.S. des Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EGRL&nbsp;98\/34 (vgl. EuGH-Urteil Ince, EU:C:2016:72, Rz&nbsp;71&nbsp;ff.). Auch handelt es sich nicht um eine technische Vorschrift betreffend Dienste i.S. von Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EGRL&nbsp;98\/34, weil die Vorschrift nicht den Zugang zu unter Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EGRL&nbsp;98\/34 aufgez\u00e4hlten Aktivit\u00e4ten betrifft, die eine &#8222;Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d.h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empf\u00e4ngers erbrachte Dienstleistung&#8220; vorsehen. Schlie\u00dflich handelt es sich bei \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;2 GlSpielG&nbsp;SH nicht um Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, mit denen die Herstellung, die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Erzeugnisses oder die Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.<\/li><li>6. Da sich mit Blick auf die Anwendung und Auslegung der landesrechtlichen Regelung des \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GlSpielG&nbsp;SH durch das FG weder europarechtliche Zweifel auftun noch der Senat von der Verfassungswidrigkeit der streitigen Regelungen \u00fcberzeugt ist, er\u00fcbrigen sich sowohl eine Vorlage an den EuGH als auch an das BVerfG.<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.170521.IXR32.18.0 BFH IX. 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