{"id":74233,"date":"2021-10-22T10:48:40","date_gmt":"2021-10-22T08:48:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74233"},"modified":"2021-10-22T10:49:11","modified_gmt":"2021-10-22T08:49:11","slug":"teilweise-inhaltsgleich-mit-urteil-vom-17-05-2021-ix-r-20-18-keine-verfassungs-und-europarechtswidrigkeit-der-besteuerung-von-sportwetten-urteil-vom-17-mai-2021-ix-r-21-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/teilweise-inhaltsgleich-mit-urteil-vom-17-05-2021-ix-r-20-18-keine-verfassungs-und-europarechtswidrigkeit-der-besteuerung-von-sportwetten-urteil-vom-17-mai-2021-ix-r-21-18\/","title":{"rendered":"Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Besteuerung von Sportwetten. Urteil vom 17. Mai 2021, IX R 21\/18"},"content":{"rendered":"\n<p>Teilweise inhaltsgleich mit Urteil vom 17.05.2021 &#8211; IX R 20\/18 &#8211;<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.170521.IXR21.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>RennwLottG \u00a7 17 Abs 2 , GG Art 72 Abs 2 , GG Art 105 , GG Art 123 , GG Art 125 , GG Art 125a , EGRL 112\/2006 Art 135 Abs 1 Buchst i , EGRL 112\/2006 Art 401 , AEUV Art 56 , GG Art 3 Abs 1 , GG Art 12 Abs 1 , EUGrdRCh Art 20<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 18. April 2018, Az: 5 K 2703\/12<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>\u00a7 17 Abs. 2 RennwLottG verst\u00f6\u00dft weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Europarecht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 18.04.2018 &#8211; 5 K 2703\/12 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Vereinbarkeit von Regelungen zur Sportwettenbesteuerung im Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Streitjahr 2012 geltenden Fassung (RennwLottG) mit Verfassungs- und Europarecht.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in A (Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union \u2013EU-). Sie veranstaltete im Streitzeitraum Juli, August und Oktober 2012 \u00fcber das Internet Sportwetten u.a. in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). Die Kl\u00e4gerin war im Besitz einer im EU-Mitgliedstaat A erteilten Konzession zur Durchf\u00fchrung von Wettgesch\u00e4ften.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin meldete am 06.09.2012 Sportwettensteuer nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 RennwLottG f\u00fcr die Monate Juli und August 2012 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) an. Am 07.11.2012 meldete die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Monat Oktober 2012 die Sportwettensteuer an. Die Betr\u00e4ge in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac (Juli), \u2026&nbsp;\u20ac (August) und \u2026&nbsp;\u20ac (Oktober) wurden von der Kl\u00e4gerin entrichtet.<\/li><li>Gegen die Anmeldung der Sportwettensteuer f\u00fcr die Monate Juli, August und Oktober 2012 legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein. Dieser wurde mit Einspruchsentscheidung vom 06.12.2012 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>Die nachfolgend beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte mit Urteil vom 18.04.2018&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;2703\/12 keinen Erfolg.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere die Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Sportwettenbesteuerung nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 RennwLottG.<\/li><li>Das FG gehe unzutreffend davon aus, dass die Regelungen in \u00a7&nbsp;17&nbsp;Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 RennwLottG innerhalb der Gesetzgebungskompetenz des Bundes zustande gekommen seien. Die angeblich verfolgten Lenkungszwecke k\u00f6nnten nicht erreicht werden. Die Sportwettensteuer verm\u00f6ge nicht, Anbieter in die Legalit\u00e4t zu \u00fcberf\u00fchren und den illegalen Markt auszutrocknen. Das FG verkenne, dass die Sportwettensteuer im Online-Bereich durchschnittlich 50&nbsp;% bis 70&nbsp;% des Bruttorohertrags absch\u00f6pfe. Illegale Anbieter k\u00f6nnten bessere Quoten anbieten. Die Sportwettensteuer f\u00f6rdere illegale Anbieter und biete keinen Anreiz, in die Legalit\u00e4t zu wechseln. Sie sei nicht geeignet, das Ziel der Suchtvermeidung und -pr\u00e4vention zu erreichen. Sie locke Spieler wegen der besseren Quoten und der damit h\u00f6heren Anziehungskraft in illegale Angebote, die beh\u00f6rdlich nicht beaufsichtigt werden. Die Zersplitterung der Regulierung von Sportwetten f\u00fchre zudem dazu, dass die Wettbetreiber ihren Sitz in \u2026 und \u2026 h\u00e4tten, um von einer einheitlichen Rechtslage in Bezug auf die Regulierung zu profitieren.<\/li><li>Weiter verkenne das FG die Verletzung des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG). Es liege ein strukturelles Vollzugsdefizit vor. Mit der rechtlichen Gestaltung des Erhebungsverfahrens trage der Steuergesetzgeber den Gegebenheiten internetbasierter Dienstleistungen und den ihm zur Verf\u00fcgung stehenden strukturellen M\u00f6glichkeiten eines gerechten Steuervollzugs keine Rechnung. Ma\u00dfnahmen zur Durchsetzung des Steueranspruchs gegen\u00fcber in einem anderen Mitgliedstaat der EU und in Drittstaaten ans\u00e4ssigen Steuerpflichtigen fehlten. Die Vorschriften des RennwLottG, der Ausf\u00fchrungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottGABest) und der grenz\u00fcberschreitenden Amtshilferegelungen seien nicht auf die Eigenarten und besonderen Verh\u00e4ltnisse der grenz\u00fcberschreitenden Erbringung von (Online-)Sportwetten ausgerichtet. Es sei nicht ein einziger steuerlicher Beauftragter f\u00fcr einen Onlineanbieter von Sportwetten bestellt. 40&nbsp;% der Spieleins\u00e4tze w\u00fcrden bei Wettanbietern get\u00e4tigt, die keine Sportwettensteuer entrichteten. Es seien auch andere als die bisherigen gesetzlichen Ma\u00dfnahmen m\u00f6glich. So k\u00f6nnten Banken, Kreditkartenunternehmen und Internet-Bezahldienste oder auch die Spieler selbst f\u00fcr die Steuer verantwortlich und haftbar gemacht werden. Die gestiegenen Steuereinnahmen seien nicht die Folge einer gr\u00f6\u00dferen Steuerehrlichkeit, sondern der gr\u00f6\u00dferen Zahl der Anbieter geschuldet. Je gr\u00f6\u00dfer die Zahl der Anbieter insgesamt sei, umso gr\u00f6\u00dfer sei auch der Teil, der steuerehrlich sei. Anders als bei der Kapitalertragsteuer oder der Umsatzsteuer in Gestalt des Reverse-Charge-Verfahrens sei der Gesetzgeber trotz der zahlreichen Online-Anbieter aus dem Ausland unt\u00e4tig geblieben, obwohl ihm die Unzul\u00e4nglichkeiten bei der Steuererhebung bekannt seien. Die Belastung mit Sportwettensteuer beruhe mithin allein auf der Erkl\u00e4rungsbereitschaft. Das Fehlverhalten eines im Drittstaat ans\u00e4ssigen Steuerpflichtigen sei ohne Entdeckungs- und Verfolgungsrisiko. Es liege daher eine Ungleichbehandlung insbesondere gegen\u00fcber illegalen Anbietern aus dem Ausland vor. Sportwetten w\u00fcrden zudem anders und h\u00f6her besteuert als andere im Internet angebotene Gl\u00fccksspiele wie z.B. Online-Casinos oder Online-Poker, obwohl das Suchtpotential das Gleiche sei. So w\u00fcrden Online-Sportwetten mit einem Steuersatz von 5&nbsp;% auf den Spieleinsatz belastet, Online-Casinos mit 19&nbsp;% Umsatzsteuer auf den Bruttorohertrag, d.h. den Unterschiedsbetrag zwischen Eins\u00e4tzen und Gewinnen. Bei dem \u00fcblichen Bruttorohertrag im Online-Sportwettengesch\u00e4ft von 7&nbsp;% bis 10&nbsp;% betrage die Umsatzsteuer bei Sportwetten nur 1,33&nbsp;% bis 1,9&nbsp;%. Eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung bestehe nicht.<\/li><li>Die Berufsfreiheit (Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 GG) sei verletzt. Die Sportwettensteuer sei nicht erforderlich. Als milderes und gleich geeignetes Mittel komme die Wahl des Bruttorohertrags als steuerliche Bemessungsgrundlage in Betracht. Die Belastung sei nahe an einer Erdrosselung und damit nicht angemessen.<\/li><li>Die Besteuerung der Sportwetten versto\u00dfe ferner gegen EU-Recht. Sie verletze die Dienstleistungsfreiheit. Sie diskriminiere ausl\u00e4ndische Anbieter und beschr\u00e4nke den Dienstleistungsverkehr. So werde Art.&nbsp;56 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) wegen ungerechtfertigter Diskriminierungen und Beschr\u00e4nkungen verletzt. Diejenigen Anbieter, die im Ausland f\u00fcr den Abschluss von Sportwetten ebenfalls zu einer Steuer herangezogen werden, unterl\u00e4gen einer h\u00f6heren Belastung als inl\u00e4ndische Anbieter. Denn sie k\u00f6nnten die in- und ausl\u00e4ndische Sportwettensteuer nicht vollst\u00e4ndig auf die Spieler abw\u00e4lzen, da sie nur bei Auszahlung der Gewinne abgezogen werde. Eine Rechtfertigung nach Art.&nbsp;62 i.V.m. Art.&nbsp;52 AEUV, z.B. aus Gr\u00fcnden des Gesundheitsschutzes, komme nicht in Betracht. Zudem sei das RennwLottG f\u00fcr Zwecke des Verbraucherschutzes und der Betrugs- und Suchtpr\u00e4vention ungeeignet. Die Sportwettensteuer k\u00f6nne einen Betrug durch Anbieter nicht verhindern und damit auch nicht den Verbraucherschutz f\u00f6rdern. Sie f\u00fchre nicht zu einer Reduzierung der Nachfrage, sondern zu einer Verlagerung hin zu illegalen Anbietern, die bessere Quoten erm\u00f6glichten. Bei diesen erm\u00f6gliche ein gleichhoher Einsatz sogar ein l\u00e4ngeres Spielvergn\u00fcgen. Die Sportwettensteuer gehe weit \u00fcber das Ma\u00df hinaus, das zur Zielerreichung notwendig sei. Eine Ankn\u00fcpfung an den Bruttorohertrag w\u00e4re in gleicher Weise geeignet und vorzugsw\u00fcrdig. Die Ungleichbehandlung von Sportwetten zu anderen Gl\u00fccksspielarten wie Online-Casinos verletze den unionsrechtlichen Neutralit\u00e4tsgrundsatz nach Art.&nbsp;135 Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Die Ums\u00e4tze von Online-Casinos unterfielen der Umsatzsteuer. Zwei gleichartige Dienstleistungen wie Sportwetten und Online-Casinos d\u00fcrften nicht mit unterschiedlichen Steuers\u00e4tzen belastet werden. Schlie\u00dflich verletze die Besteuerung der Sportwetten auch die Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union (EUGrdRCh). Der Anwendungsbereich der EUGrdRCh sei er\u00f6ffnet, da Deutschland mit der Befreiung der Ums\u00e4tze von der Umsatzsteuer Unionsrecht durchf\u00fchre. Aufgrund der Ungleichbehandlung von Online-Sportwetten und Online-Casinos liege ein Versto\u00df gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art.&nbsp;20 EUGrdRCh vor.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>unter Aufhebung des Urteils des Hessischen FG vom 18.04.2018&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;2703\/12 die Anmeldungen f\u00fcr Sportwettensteuer f\u00fcr Juli und August 2012 vom 06.09.2012 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und \u2026&nbsp;\u20ac sowie f\u00fcr Oktober 2012 vom 07.11.2012 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und die Einspruchsentscheidung vom 06.12.2012 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>Der Senat kommt nicht zu der f\u00fcr eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 GG erforderlichen \u00dcberzeugung, dass das RennwLottG wegen Versto\u00dfes gegen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes formell verfassungswidrig ist (dazu unter 1.). Es sind zudem weder Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG (dazu unter 2.) noch Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 GG (dazu unter 3.) verletzt. Die von der Kl\u00e4gerin ger\u00fcgten Verst\u00f6\u00dfe gegen EU-Recht liegen nicht vor (dazu unter 4.).<\/li><li>1. Der erkennende Senat ist der \u00dcberzeugung, dass das RennwLottG in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art.&nbsp;105 Abs.&nbsp;2 i.V.m. Art.&nbsp;72 Abs.&nbsp;2 GG f\u00e4llt.<\/li><li>a) Das RennwLottG stammt vom 08.04.1922 (RGBl I 1922, 335, 393&nbsp;ff.). Es handelt sich mithin um vorkonstitutionelles Recht. Das (inzwischen mehrfach bundesgesetzlich novellierte) Reichsgesetz gilt gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;123 Abs.&nbsp;1 GG dem Grunde nach fort und ist wegen der konkurrierenden Bundeskompetenz nach Art.&nbsp;125 Nr.&nbsp;2 GG zu Bundesrecht geworden (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 19.06.1996&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;29\/95, BFH\/NV 1997, 68, unter II.1.a; BFH-Beschluss vom 22.03.2005&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;14\/04, BFH\/NV 2005, 1379, unter II.4.a).<\/li><li>Allerdings wurde die Besteuerung von Sportwetten erstmals am 29.06.2012 in \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 RennwLottG geregelt. Vorher unterlagen nur &#8222;Lotterien, Ausspielen und Oddset-Wetten&#8220; der Besteuerung (vgl. das Gesetz zur \u00c4nderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 17.05.2000, BGBl I 2000, 715, und das Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten vom 29.06.2012, BGBl I 2012, 1424). Die Vorschrift ist daher als Neuregelung zu betrachten, die nach Ma\u00dfgabe der Kompetenzregeln des GG f\u00fcr sich zu beurteilen ist (vgl. Giegerich in Maunz\/D\u00fcrig, Komm. z. GG, Art.&nbsp;125 Rz&nbsp;11).<\/li><li>b) \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 RennwLottG ist mit Blick auf die Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme der Gesetzgebungskompetenz durch den Bund in Art.&nbsp;105 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 i.V.m. Art.&nbsp;72 Abs.&nbsp;2 GG&nbsp;n.F. formell verfassungsgem\u00e4\u00df.<\/li><li>aa) Das RennwLottG geh\u00f6rt zu den Verkehrssteuern i.S. des Art.&nbsp;106 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 GG (vgl. BTDrucks 17\/8494, S.&nbsp;8; Welz, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht &#8211;UVR&#8211; 2016, 48, 50). Das Aufkommen steht den L\u00e4ndern zu. Nach Art.&nbsp;105 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GG hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebung \u00fcber die &#8222;\u00fcbrigen Steuern&#8220;, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Art.&nbsp;72 Abs.&nbsp;2 GG vorliegen. Nach Art.&nbsp;72 Abs.&nbsp;2 GG hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverh\u00e4ltnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Da die Regelung des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 RennwLottG nach dem 15.11.1994 erlassen worden ist, kommt Art.&nbsp;72 Abs.&nbsp;2 GG in seiner aktuellen Fassung zur Anwendung (vgl. Art.&nbsp;125a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GG).<\/li><li>Ein Steuergesetz des Bundes ist zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich, wenn ansonsten eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der L\u00e4nder nicht hingenommen werden kann, vorliegen w\u00fcrde (vgl. BVerfG-Urteile vom 24.10.2002&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvF&nbsp;1\/01, BVerfGE 106, 62, unter C.II.5.b&nbsp;aa; vom 17.12.2014&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;21\/12, BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50, unter B.II.1.a; BVerfG-Beschluss vom 27.01.2010&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;2185\/04, 2&nbsp;BvR 2189\/04, BVerfGE 125, 141, unter B.I.2.a; Uhle in Maunz\/D\u00fcrig, a.a.O., Art.&nbsp;72 Rz&nbsp;142; Seiler in Maunz\/D\u00fcrig, a.a.O., Art.&nbsp;105 Rz&nbsp;156; F.&nbsp;Wittreck in: H.&nbsp;Dreier, (Hrsg.) Grundgesetz-Kommentar, Bd.&nbsp;II, 3.&nbsp;Aufl.&nbsp;2015, Art.&nbsp;72 Rz&nbsp;23). Um dieser sich unmittelbar aus der Rechtslage ergebenden Bedrohung von Rechtssicherheit und Freiz\u00fcgigkeit im Bundesstaat entgegenzuwirken, kann der Bund eine bundesgesetzlich einheitliche L\u00f6sung w\u00e4hlen (vgl. Burghardt in: Leibholz\/Rinck, Grundgesetz, 78.&nbsp;Lieferung, 05\/2019, Art.&nbsp;72 GG Rz&nbsp;212). Die Regelung durch Bundesgesetz muss danach nicht unerl\u00e4sslich f\u00fcr die Rechts- oder Wirtschaftseinheit in dem normierten Bereich sein. Es gen\u00fcgt vielmehr, dass der Bundesgesetzgeber andernfalls nicht unerheblich problematische Entwicklungen in Bezug auf die Rechts- und Wirtschaftseinheit erwarten darf (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE&nbsp;138, 136, BStBl II 2015, 50, unter B.I.2.a, Rz&nbsp;110).<\/li><li>bb) Eine solche Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen kann bei einer Vielzahl landesrechtlicher Gl\u00fccksspielregelungen drohen. Denn ein im gesamten Bundesgebiet t\u00e4tiger Wettanbieter wie die Kl\u00e4gerin m\u00fcsste sich nicht nur in s\u00e4mtlichen Bundesl\u00e4ndern steuerlich erfassen lassen. Ihr Wettangebot unterl\u00e4ge zudem sowohl hinsichtlich der Bemessungsgrundlage als auch hinsichtlich des Steuersatzes m\u00f6glicherweise unterschiedlichen steuerlichen Regelungen. So hatten vor Inkrafttreten der Regelung des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 RennwLottG einige Bundesl\u00e4nder unterschiedliche Regelungen zur Erfassung von Sportwetten getroffen, so z.B. \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;1 und 2 des Gl\u00fccksspielgesetzes Schleswig-Holstein (Gesetz zur Neuordnung des Gl\u00fccksspiels &#8211;Gl\u00fccksspielgesetz&#8211; vom 20.10.2011, Gesetz- und Verordnungsblatt &#8211;GVBl&#8211; Schleswig-Holstein 2011, 280) und \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und 2 des Nieders\u00e4chsischen Gl\u00fccksspielgesetzes (Nieders\u00e4chsisches Gl\u00fccksspielgesetz vom 17.12.2007, GVBl Niedersachsen 2007, 756) als Sonderabgaben sowie \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 des Gl\u00fccksspielgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt als Konzessionsabgabe (Gl\u00fccksspielgesetz vom 22.12.2004, GVBl Land Sachsen-Anhalt 2004, 846, ge\u00e4ndert durch Gesetz zur \u00c4nderung gl\u00fccksspielrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2007, GVBl Land Sachsen-Anhalt 2007, 412; vgl. dazu auch Br\u00fcggemann, Die Besteuerung von Sportwetten im Rennwett- und Lotteriegesetz, S.&nbsp;119). \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 RennwLottG beseitigt daher eine bereits teilweise eingetretene Rechtszersplitterung.<\/li><li>Zudem m\u00fcssten in den landesrechtlichen Normen Regelungen f\u00fcr den Fall getroffen werden, dass (z.B. bei Online-Angeboten) Wettanbieter und Wettkunde in unterschiedlichen Bundesl\u00e4ndern ans\u00e4ssig sind. Ggf. w\u00e4ren auch Umlage- und Ausgleichsregelungen wie bei der Umsatzsteuer und bei der Lohnsteuer vonn\u00f6ten, um das Steueraufkommen aus dem RennwLottG unter Anwendung von Zerlegungsregelungen angemessen zu verteilen. Weiter kann das vom RennwLottG verfolgte Ziel, bislang illegale ausl\u00e4ndische Anbieter in die Legalit\u00e4t und damit unter die ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen des Gl\u00fccksspielstaatsvertrags (Gl\u00fcStV) vom 15.12.2011 zu \u00fcberf\u00fchren (vgl. BTDrucks 17\/8494, S.&nbsp;9), mit einer bundesweit einheitlichen Regelung besser erreicht werden. Ausl\u00e4ndische Anbieter lassen sich eher f\u00fcr den inl\u00e4ndischen Sportwettenmarkt registrieren, wenn sie nur ein Steuerregime zu beachten haben und nicht eine Vielzahl unterschiedlicher L\u00e4nderregelungen. Eine Tendenz, wonach inl\u00e4ndische Wettkunden in der Folge der Sportwettenbesteuerung sich vermehrt ausl\u00e4ndischen Anbietern zuwenden, die die Sportwettensteuer nicht abf\u00fchren, l\u00e4sst sich den Feststellungen des FG nicht entnehmen. Die Regelungen zur Besteuerung von Sportwetten im RennwLottG sind daher in der Lage, die verfolgten Lenkungszwecke zu erreichen.<\/li><li>Die Regelung der Sportwettenbesteuerung steht auch nicht in Widerspruch zu den Regelungen und Zielen des Gl\u00fcStV und damit zum gesetzgeberischen Ziel der Eind\u00e4mmung der Spielsucht. Die Einf\u00fchrung des \u00a7&nbsp;17&nbsp;Abs.&nbsp;2 RennwLottG bezweckte, im Zuge der Aufgabe des staatlichen Monopols zur Veranstaltung von Sportwetten sowohl den ordnungsrechtlichen Rechtsrahmen neu zu gestalten als auch eine steuergesetzliche Regelung zu treffen, die insbesondere die im Inland verf\u00fcgbaren internetbasierten Angebote ausl\u00e4ndischer Sportwettenveranstalter erfasst. Die Regelung hatte zum Ziel, die Lenkungsziele des Gl\u00fcStV zu flankieren und bestm\u00f6glich zu f\u00f6rdern. Dabei wurden die Gemeinwohlziele des Jugend- und Gesundheitsschutzes, des Spielerschutzes, der Bek\u00e4mpfung der Begleitkriminalit\u00e4t und der Bek\u00e4mpfung der Spielsucht verfolgt. Zugleich wurde anerkannt, dass das Wetten auf Sportereignisse als Ausdruck des nat\u00fcrlichen Spieltriebs der Bev\u00f6lkerung nicht g\u00e4nzlich verhindert werden kann, es aber mit der Besteuerung gleichwohl dem Ziel der Begrenzung und Lenkung in k\u00fcnftig legale, zugelassene Angebote n\u00e4hergebracht werden sollte (vgl. BTDrucks 17\/8494, S.&nbsp;8&nbsp;f.).<\/li><li>Den Feststellungen des FG lassen sich keine Umst\u00e4nde entnehmen, wonach die Besteuerung dazu f\u00fchrt, dass Wettkunden wegen besserer Quoten in illegale Angebote gedr\u00e4ngt w\u00fcrden. Mit der M\u00f6glichkeit, die Sportwettensteuer ganz oder teilweise den Wettkunden weiter zu belasten sowie der (im Vergleich zu Lotterien oder Casinos) geringen Belastung wird der Anreiz, das Wettangebot legal zu betreiben, in angemessener Weise umgesetzt.<\/li><li>2. Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG ist nicht verletzt. Die Kl\u00e4gerin kann sich als ausl\u00e4ndische juristische Person auf dieses Grundrecht berufen (dazu unter a). Es liegen aber weder ein strukturelles Vollzugsdefizit (dazu unter b) noch eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegen\u00fcber Online-Casino-Spielen oder Online-Poker vor (dazu unter c).<\/li><li>a) Nach Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;3 GG gelten die Grundrechte nicht nur f\u00fcr nat\u00fcrliche Personen, sondern auch f\u00fcr inl\u00e4ndische juristische Personen, soweit die Grundrechte ihrem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar sind. Der Schutz der Grundrechte erstreckt sich aufgrund des europarechtlichen Diskriminierungsverbots auch auf Gesellschaften mit Sitz in der EU. Die Kl\u00e4gerin kann sich als im EU-Ausland ans\u00e4ssige juristische Person daher auch auf diese Grundrechte und insbesondere auf Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG berufen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 19.07.2011&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1916\/09, Neue Juristische Wochenschrift 2011, 3428; Enders in BeckOK Grundgesetz, Epping\/Hillgruber, 47.&nbsp;Edition, Stand: 15.05.2021, Art.&nbsp;19 GG, Rz&nbsp;37).<\/li><li>b) Soweit die Kl\u00e4gerin unter Berufung auf die Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfG-Urteil vom 09.03.2004&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;17\/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56) das Vorliegen eines strukturellen Vollzugsdefizits behauptet, f\u00fchrt dies nicht zur Verfassungswidrigkeit der Steuerfestsetzung.<\/li><li>aa) Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit. Die Steuerpflichtigen m\u00fcssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tats\u00e4chlich gleichm\u00e4\u00dfig belastet werden (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.II.1.; in BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50, unter B.III.1.b, Rz&nbsp;123, und vom 24.03.2015&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2880\/11, BVerfGE 139, 1, Rz&nbsp;40, jeweils m.w.N.). Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen. Zur Gleichheitswidrigkeit f\u00fchrt aber nicht ohne Weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, sondern nur das normative Defizit des widerspr\u00fcchlich auf Ineffektivit\u00e4t angelegten Rechts (BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.II.1.; vgl. auch BFH-Urteil vom 22.04.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;29\/06, BFHE 221, 97, BStBl II 2009, 296, unter II.1.b&nbsp;bb&nbsp;(2)). Nicht jeder Vollzugsmangel gen\u00fcgt schon, um eine Abweichung von der erforderlichen Ausrichtung zu belegen. Nur wenn das Umsetzungsdefizit bereits in der Regelung angelegt ist oder wenn geh\u00e4ufte oder gar systematische Verst\u00f6\u00dfe nicht konsequent geahndet und unterbunden werden, pr\u00e4gt dies die tats\u00e4chliche Handhabung der Regelung und l\u00e4sst auf Defizite der normativen Sicherung schlie\u00dfen (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.II.1.).<\/li><li>bb) Den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG, die den BFH nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO binden, lassen sich keine Tatsachen entnehmen, die auf das Vorliegen eines normativ bedingten strukturellen Vollzugsdefizits schlie\u00dfen lassen. Aus dem FG-Urteil ergeben sich insbesondere keine Feststellungen dazu, dass die f\u00fcr die Sportwettenbesteuerung zust\u00e4ndigen Landesfinanzbeh\u00f6rden illegale Anbieter dulden oder nicht zur Besteuerung heranziehen. Ebenso l\u00e4sst sich den Feststellungen des FG nicht entnehmen, dass (Online-)Veranstalter aus anderen EU-Mitgliedstaaten die Sportwettensteuer nicht termingerecht anmelden und abf\u00fchren und es dadurch zu Steuerausf\u00e4llen aufgrund eines defizit\u00e4ren Gesetzesvollzugs kommt.<\/li><li>In den Bestimmungen des RennwLottG sind auch keine Umgehungsm\u00f6glichkeiten angelegt, die auf ein normatives Regelungsdefizit schlie\u00dfen lassen. Der Gesetzgeber hat sowohl f\u00fcr die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen als auch f\u00fcr die Durchsetzung des Steueranspruchs umfangreiche ineinandergreifende Ma\u00dfnahmen vorgesehen. Schuldner der Sportwettensteuer ist der Veranstalter (\u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 RennwLottG). Hierdurch wird sichergestellt, dass die Steuer an der Quelle, d.h. beim Wettabschluss und vom Wetteinsatz, der an den Veranstalter gezahlt wird, erhoben wird. Der Veranstalter hat als Steuerschuldner, soweit er seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum hat, einen steuerlichen Beauftragten im Inland zu benennen (\u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 RennwLottG). Der Veranstalter oder sein steuerlicher Beauftragter sind verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung umfassende Aufzeichnungen zu f\u00fchren, z.B. Name und Anschrift des Spielers, die jeweilige Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Steuer, den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Spieleinsatzes und der Gewinnauszahlung sowie die H\u00f6he der Steuer (vgl. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1, 5, 6 und 7 RennwLottG). Dar\u00fcber hinaus haben der Veranstalter oder sein steuerlicher Beauftragter Anzeige- und Anmeldepflichten zu erf\u00fcllen (\u00a7&nbsp;31a RennwLottGABest), sie werden von der Genehmigungsbeh\u00f6rde auf ihre steuerlichen Pflichten besonders hingewiesen (\u00a7&nbsp;34 RennwLottGABest) und unterliegen der Steueraufsicht (\u00a7&nbsp;47 RennwLottGABest, vgl. dazu n\u00e4her Br\u00fcggemann, a.a.O., S.&nbsp;245&nbsp;ff.). Die f\u00fcr die Gl\u00fccksspielaufsicht zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde ist nach \u00a7&nbsp;27&nbsp;RennwLottG verpflichtet, der Finanzbeh\u00f6rde diejenigen Erkenntnisse mitzuteilen, die der Durchf\u00fchrung eines Besteuerungsverfahrens dienen. Damit sind die Regelungen zur Sportwettensteuer in ein normatives Umfeld eingebettet, das die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tats\u00e4chlichen Erfolgs prinzipiell gew\u00e4hrleistet.<\/li><li>Dies gilt auch f\u00fcr ausl\u00e4ndische Anbieter. Gegen\u00fcber Anbietern im EU-Ausland bestehen umfangreiche M\u00f6glichkeiten im Rahmen der EU-Amtshilfe (vgl. dazu n\u00e4her Englisch in Streinz\/Liesching\/Hambach, Gl\u00fccks- und Gewinnspielrecht in den Medien, Syst. Darst. Rz&nbsp;81). Diese trifft zudem die Pflicht, den Wettbetrieb anzuzeigen (\u00a7&nbsp;31a Abs.&nbsp;1 RennwLottGABest) und die Pflicht, Aufzeichnungen \u00fcber die abgeschlossenen Sportwetten zu f\u00fchren (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 RennwLottG). F\u00fcr Wettanbieter aus Drittl\u00e4ndern besteht &#8211;wie bereits dargelegt&#8211; nach \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;3 RennwLottG die Pflicht zur Benennung eines steuerlichen Beauftragten im Inland. Diesem obliegt nicht nur die Erf\u00fcllung der steuerlichen Pflichten, insbesondere die in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 RennwLottG geregelten Aufzeichnungspflichten. Vielmehr schuldet der steuerliche Beauftragte die Steuer auch neben dem Veranstalter (vgl. \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;5 RennwLottG). Zudem betrifft diese die in \u00a7&nbsp;27 RennwLottG geregelte Mitteilungspflicht, wonach die Gl\u00fccksspielaufsicht den Finanzbeh\u00f6rden alle Erkenntnisse mitzuteilen hat, die der Durchf\u00fchrung eines Steuerverfahrens dienen. Diese steuerlichen Regelungen sichern eine effektive Kontrolle auch der ausl\u00e4ndischen Anbieter und stehen der Annahme einer normativen Schutzl\u00fccke im Hinblick auf die Vollziehung des RennwLottG entgegen (vgl. auch Br\u00fcggemann, a.a.O., S.&nbsp;248&nbsp;ff.).<\/li><li>Dem einschl\u00e4gigen Schrifttum (vgl. Welz, UVR 2012, 274; ders., UVR 2013, 276, sowie UVR 2016, 48; Schmittmann, Zeitschrift f\u00fcr Wett- und Gl\u00fccksspielrecht &#8211;ZfWG&#8211; 2019, 102, 106; Birk\/Br\u00fcggemann in: Gebhardt\/Korte, Gl\u00fccksspiel, 2.&nbsp;Aufl. 2018, S.&nbsp;662&nbsp;ff.; Peren\/Clement, ZfWG, Sonderbeilage 2\/2016) sind ebenfalls keine Hinweise auf ein strukturelles Vollzugsdefizit zu entnehmen. Die Tatsache allein, dass die Steuerbeh\u00f6rden in einzelnen F\u00e4llen Schwierigkeiten mit der Steuerfestsetzung und\/oder -erhebung haben, rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Vollzugsdefizits.<\/li><li>Soweit die Kl\u00e4gerin anf\u00fchrt, eine gleichm\u00e4\u00dfige Erhebung der Sportwettensteuer lie\u00dfe sich wegen des bestehenden strukturellen Vollzugsdefizits nur \u00fcber eine Quellensteuer bei Zahlungsdienstleistern (z.B. Banken, Kreditkartenunternehmen) erreichen, f\u00fchrt dies zu keinem anderen Ergebnis. Ungeachtet der Ermittlungsm\u00f6glichkeiten beim inl\u00e4ndischen steuerlichen Beauftragten k\u00f6nnen Erkenntnisse \u00fcber Zahlungsfl\u00fcsse an ausl\u00e4ndische Anbieter mittlerweile seitens der Finanzverwaltung auch \u00fcber Sammelauskunftsersuchen (\u00a7&nbsp;93 Abs.&nbsp;1a der Abgabenordnung) gewonnen werden.<\/li><li>c) Auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegen\u00fcber Online-Casino-Spielen nebst Online-Poker liegt nicht vor. Derartige Online-Angebote unterscheiden sich vom Spielangebot, den Gewinn- und Aussch\u00fcttungsquoten, dem Kundenkreis und der damit zusammenh\u00e4ngenden Suchtgefahr sowie der Manipulationsgefahr erheblich von Sportwetten (vgl. BTDrucks 19\/28400, S.&nbsp;42). Zudem waren das Betreiben von Online-Casinos und das Anbieten von Online-Poker im Streitzeitraum im Inland ausnahmslos verboten (vgl. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 Gl\u00fcStV), w\u00e4hrend bei Sportwetten ein pr\u00e4ventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt galt (vgl. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Gl\u00fcStV). Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt mithin nicht vor.<\/li><li>Der Umstand, dass nach den Feststellungen des FG der Bruttorohertrag im Offline-Gesch\u00e4ft h\u00f6her liegt als im Online-Gesch\u00e4ft, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Dieser Unterschied hat seine Ursache darin, dass im Offline-Gesch\u00e4ft die Fixkosten durch Personal und Mieten deutlich h\u00f6her ausfallen d\u00fcrften als im Online-Gesch\u00e4ft und daher h\u00f6here Kosten aus dem Bruttorohertrag zu begleichen sind. Durch die Ortsgebundenheit und Schlie\u00dfungszeiten wird ein anderer Kundenkreis angesprochen. Zudem sind im Offline-Gesch\u00e4ft die Aussch\u00fcttungsquoten weniger vergleichbar und der Wettbewerbsdruck damit geringer. Im klassischen Wettlokal werden dem Spieler zudem noch neben der reinen Wette weitere Leistungen (Aufenthaltsm\u00f6glichkeit, M\u00f6glichkeit des Getr\u00e4nkekonsums, Bildschirme, Geselligkeit) angeboten, die er mit dem Spieleinsatz ebenfalls bezahlt. Die W\u00fcrdigung des FG, wonach im Bereich der Sportwetten Online- und Offline-Gesch\u00e4ft nicht vergleichbar sind, ist schl\u00fcssig und nachvollziehbar und daher rechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>3. Soweit die Kl\u00e4gerin eine Verletzung von Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 GG aufgrund der finanziellen Belastung durch die Sportwettenbesteuerung r\u00fcgt, greift ihr Vorbringen nicht durch.<\/li><li>a) Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 GG sch\u00fctzt neben der freien Berufsaus\u00fcbung auch das Recht, einen Beruf frei zu w\u00e4hlen. Unter Beruf ist dabei jede auf Erwerb gerichtete T\u00e4tigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfG-Beschluss vom 26.06.2002&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;558\/91, 1&nbsp;BvR&nbsp;1428\/91, BVerfGE 105, 252, unter C.I.1.; BVerfG-Urteil vom 28.03.2006&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1054\/01, BVerfGE 115, 276, unter C.1.a; BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 08.06.2010&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2011\/07, 1&nbsp;BvR&nbsp;2959\/07, BVerfGE 126, 112, unter B.II.2., und vom 07.03.2017&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1314\/12, 1&nbsp;BvR&nbsp;1630\/12, 1&nbsp;BvR&nbsp;1694\/13, 1&nbsp;BvR&nbsp;1874\/13, BVerfGE 145, 20, unter C.II.1.a&nbsp;aa, Rz&nbsp;120). Das Anbieten und Vermarkten von Sportwetten als wirtschaftliche T\u00e4tigkeit erf\u00fcllt diese Merkmale und steht als berufliche T\u00e4tigkeit unter dem Schutz des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 GG (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 115, 276, unter C.1.a). Auch steuerliche Vorschriften wie \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 RennwLottG sind daher an Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 GG zu messen, wenn sie infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Aus\u00fcbung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 30.10.1961&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;833\/59, BVerfGE 13, 181, unter B.1.).<\/li><li>b) Die steuerliche Belastung durch \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 RennwLottG stellt als Regelung der Berufsaus\u00fcbung einen rechtfertigungsbed\u00fcrftigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Kl\u00e4gerin dar. \u00d6ffentliche Abgaben greifen in den Schutzbereich des Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 GG ein, wenn sie in einem engen Zusammenhang mit der Aus\u00fcbung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfG-Urteile vom 07.05.1998&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1876\/91, 2&nbsp;BvR&nbsp;1083\/92, 2&nbsp;BvR&nbsp;2188\/92, 2&nbsp;BvR&nbsp;2200\/92, 2&nbsp;BvR&nbsp;2624\/94, BVerfGE 98, 83, unter C.I.1.; vom 06.07.2005&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;2335\/95, 2&nbsp;BvR&nbsp;2391\/95, BVerfGE 113, 128, unter B.I.1.; BVerfG-Beschluss vom 12.05.2009&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;743\/01, BVerfGE 123, 132, unter B.I.1.). Die Belastung nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 RennwLottG kn\u00fcpft tatbestandlich unmittelbar an den Spieleinsatz und damit an Angebot und T\u00e4tigkeit eines Sportwettenveranstalters an. Die Regelungen greifen mithin in die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin und damit ihre Berufsaus\u00fcbungsfreiheit ein.<\/li><li>c) In das durch Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 GG garantierte einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit eingegriffen werden. Insbesondere muss die eingreifende Norm durch hinreichende, der Art der betroffenen Bet\u00e4tigung und der Intensit\u00e4t des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gr\u00fcnde des Gemeinwohls gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit entsprechen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 19.07.2000&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;539\/96, BVerfGE 102, 197, unter C.I.; BVerfG-Urteile in BVerfGE 113, 128, unter B.I.1., und vom 30.07.2008&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;3262\/07, 1&nbsp;BvR&nbsp;402\/08, 1&nbsp;BvR&nbsp;906\/08, BVerfGE 121, 317, unter B.I.1.b; zur Stufentheorie des BVerfG vgl. auch Scholz in Maunz\/D\u00fcrig, a.a.O., Art.&nbsp;12 Rz&nbsp;335).<\/li><li>d) Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist jedoch gerechtfertigt. Die gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG erforderliche gesetzliche Grundlage l\u00e4sst sich auf hinreichende, der Art der betroffenen Bet\u00e4tigung und der Intensit\u00e4t des Eingriffs Rechnung tragende Gr\u00fcnde des Gemeinwohls st\u00fctzen (aa) und entspricht dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im weiteren Sinn (bb).<\/li><li>aa) Mit der Festsetzung und Abf\u00fchrung der Sportwettensteuer verfolgt der Gesetzgeber ein wichtiges Gemeinwohlziel, das auf vern\u00fcnftigen Erw\u00e4gungen beruht und daher die Beschr\u00e4nkung der Berufsaus\u00fcbungsfreiheit zu legitimieren vermag.<\/li><li>(1) Reine Berufsaus\u00fcbungsbeschr\u00e4nkungen wie steuerliche Belastungen k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich durch jede vern\u00fcnftige Erw\u00e4gung des Gemeinwohls gerechtfertigt werden (vgl. BVerfG-Urteile vom 13.12.2000&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;335\/97, BVerfGE 103, 1, unter B.I.; vom 10.06.2009&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;706\/08, 1&nbsp;BvR&nbsp;814\/08, 1&nbsp;BvR&nbsp;819\/08, 1&nbsp;BvR&nbsp;832\/08, 1&nbsp;BvR&nbsp;837\/08, BVerfGE 123, 186, unter C.I.3.a&nbsp;bb). Das GG l\u00e4sst dem Gesetzgeber im Zusammenhang mit Berufsaus\u00fcbungsregelungen ein erhebliches Ma\u00df an Freiheit und r\u00e4umt ihm bei der Festlegung der zu verfolgenden Ziele eine weite Gestaltungsfreiheit ein (vgl. BVerfG-Urteil vom 23.01.1990&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;44\/86, 1&nbsp;BvL&nbsp;48\/87, BVerfGE 81, 156).<\/li><li>(2) Es liegen hinreichende Gr\u00fcnde des Gemeinwohls vor, die die in \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 und 2 RennwLottG geregelte Steuerbelastung tragen.<\/li><li>Soweit der Gesetzgeber mit der Sportwettensteuer das Ziel verfolgt, die Spielsucht zu bek\u00e4mpfen und der Entwicklung und Verbreitung von unerlaubtem Gl\u00fccksspiel in Schwarzm\u00e4rkten entgegenzuwirken (vgl. BTDrucks 17\/8494, S.&nbsp;9), ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Bek\u00e4mpfung der Spiel- und Wettsucht und weiterer negativer Begleiterscheinungen des Spiel- und Wettbetriebs stellt ein legitimes Ziel f\u00fcr die Berufsfreiheit einschr\u00e4nkende Regelungen dar (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 115, 276, beginnend ab C.I.3.c; BVerfG-Beschluss in BVerfGE 145, 20, unter C.II.1.a&nbsp;aa&nbsp;(2), Rz&nbsp;122). Bei der Bek\u00e4mpfung der Gl\u00fccksspielsucht handelt es sich um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 145, 20, unter C.II.1.a&nbsp;bb&nbsp;(2)&nbsp;a&nbsp;cc&nbsp;\u03b3, Rz&nbsp;158).<\/li><li>Wenn der Gesetzgeber jedoch (auch) eigene fiskalische Interessen verfolgt, kann die legitime Zielsetzung, die Gl\u00fccksspielleidenschaft zu begrenzen und die Spielsucht zu bek\u00e4mpfen, in ein Spannungsverh\u00e4ltnis zu den fiskalischen Interessen des Staates geraten. Die Erzielung staatlicher Einnahmen mindert den fiskalischen Anreiz nicht, sondern kann wegen der dadurch begr\u00fcndeten Abh\u00e4ngigkeit der gef\u00f6rderten gesellschaftlichen Aktivit\u00e4ten von Einnahmen aus Gl\u00fccksspielveranstaltungen dazu f\u00fchren, dass die Finanzmittel als schwer verzichtbar erscheinen und deshalb ein Anlass besteht, das Angebot auszubauen, um h\u00f6here Einnahmen zu erzielen (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE&nbsp;115, 276, unter C.I.3.f&nbsp;bb&nbsp;(1); BVerfG-Beschluss in BVerfGE&nbsp;145, 20, unter C.II.1.a&nbsp;aa&nbsp;(2), Rz&nbsp;122).<\/li><li>Diesen besonderen Anforderungen entspricht die Rechtslage f\u00fcr die Anbieter von Sportwetten in Deutschland. Das Anbieten von Sportwetten im Inland stellt eine genehmigungspflichtige Handlung nach Ma\u00dfgabe des Gl\u00fcStV (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Gl\u00fcStV) dar. So gelten f\u00fcr Sportwettenanbieter die Regelungen zum Ausschluss minderj\u00e4hriger Spieler (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 Gl\u00fcStV) und zur Begrenzung des Wetteinsatzes (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;2 Gl\u00fcStV). Auch sind die besonderen Anforderungen zum Spielerschutz nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 bis 5 Gl\u00fcStV einzuhalten (Ausschluss schneller Wiederholungen, Entwicklung eines Sozialkonzepts, Verbot von Koppelung mit Lotterien und anderen Gl\u00fccksspielen). Zudem muss der Konzessionsnehmer Anforderungen an Zuverl\u00e4ssigkeit, Leistungsf\u00e4higkeit und Transparenz und Sicherheit des Gl\u00fccksspiels erf\u00fcllen (\u00a7&nbsp;4a Abs.&nbsp;4 Gl\u00fcStV). Auch die Werbebeschr\u00e4nkungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 Gl\u00fcStV, die Pflicht zur Entwicklung eines Sozialkonzepts gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Gl\u00fcStV, die Aufkl\u00e4rungspflichten des \u00a7&nbsp;7 Gl\u00fcStV sowie insbesondere das bundesweite Spielersperrsystem mit der M\u00f6glichkeit von Selbst- und Fremdsperren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Gl\u00fcStV finden Anwendung.<\/li><li>bb) Die Besteuerung der Sportwetten entspricht dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit.<\/li><li>(1) In das durch Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 GG garantierte einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit darf nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit eingegriffen werden (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 15.12.1999&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1904\/95, 1&nbsp;BvR&nbsp;602\/96, 1&nbsp;BvR&nbsp;1032\/96, 1&nbsp;BvR&nbsp;1395\/97, 1&nbsp;BvR&nbsp;2284\/97, 1&nbsp;BvR&nbsp;1126\/94, 1&nbsp;BvR&nbsp;1158\/94, 1&nbsp;BvR&nbsp;1661\/95, 1&nbsp;BvR&nbsp;2180\/95, 1&nbsp;BvR&nbsp;283\/97, 1&nbsp;BvR&nbsp;224\/97, 1&nbsp;BvR&nbsp;35\/98, BVerfGE&nbsp;101, 331, unter B.II.1.c; vom 14.01.2014&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2998\/11, 1&nbsp;BvR&nbsp;236\/12, BVerfGE 135, 90, unter B.II.2., Rz&nbsp;63, und vom 12.01.2016&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;6\/13, BVerfGE 141, 82, unter C.II.2., Rz&nbsp;47). Der Eingriff muss zur Erreichung eines legitimen Eingriffsziels geeignet sein (a) und darf nicht weiter gehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern (b); ferner m\u00fcssen Eingriffszweck und Eingriffsintensit\u00e4t in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis stehen (c) &#8211;vgl. auch BVerfG-Beschl\u00fcsse in BVerfGE 101, 331, unter B.II.1.c, und vom 12.01.2016&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;3102\/13 (BVerfGE 141, 121, Rz&nbsp;53).<\/li><li>(2) Daran gemessen erweisen sich die in Rede stehenden Regelungen des RennwLottG auch als verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im weiteren Sinn.<\/li><li>(a) F\u00fcr die Eignung reicht es aus, wenn durch die gesetzliche Regelung der gew\u00fcnschte Erfolg gef\u00f6rdert werden kann. Es gen\u00fcgt bereits die M\u00f6glichkeit einer Zweckerreichung (vgl. BVerfG-Urteile in BVerfGE 81, 156, unter C.II.1.c&nbsp;aa; in BVerfGE&nbsp;115, 276, unter C.I.3.d; in BVerfGE 121, 317, unter B.I.1.b&nbsp;cc&nbsp;(1); BVerfG-Beschluss in BVerfGE 126, 112, unter B.II.4.b&nbsp;aa, st\u00e4ndige Rechtsprechung). Dem Gesetzgeber kommt dabei ein Einsch\u00e4tzungs- und Prognosevorrang zu. Es ist vornehmlich seine Sache, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Ma\u00dfnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (BVerfG-Urteil in BVerfGE 115, 276, unter C.I.3.d). Eine verfassungsrechtliche Beanstandung ist nur m\u00f6glich, wenn das eingesetzte Mittel &#8222;objektiv ungeeignet&#8220; oder &#8222;schlechthin ungeeignet&#8220; ist (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 81, 156, unter C.II.1.c&nbsp;aa, m.w.N.).<\/li><li>Die Sportwettensteuer ist ein geeignetes Mittel zur Erreichung der vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Gemeinwohlziele, da sie die Bek\u00e4mpfung der Spielsucht jedenfalls f\u00f6rdert. Denn die Abgabe wirkt indirekt d\u00e4mpfend auf die H\u00f6he der m\u00f6glichen Wettgewinne und f\u00fchrt damit auch zu einer Verringerung der Anreizwirkung und aufgrund einer geringeren Spanne zu einer Reduzierung des Angebots. Bei ihrem Wegfall w\u00e4re es einem Anbieter m\u00f6glich, h\u00f6here Gewinnquoten (bei fehlender Einbeziehung in die Wettquote) oder niedrigere Preise (bei Unterlassen des Aufschlagens der Steuer in Gestalt eines Zuschlags) anzubieten und damit aus Gr\u00fcnden der Marktorientierung die Spielleidenschaft zu f\u00f6rdern. Das Anbieten konzessionierter Sportwetten soll aber lediglich als Ventil des nat\u00fcrlichen Spieltriebs dienen und eine legale und seri\u00f6se M\u00f6glichkeit bieten, das Bed\u00fcrfnis nach Sportwetten zu befriedigen. Auch wenn ihre Lenkungswirkung nicht ausreicht, die Durchf\u00fchrung von Sportwetten vollst\u00e4ndig zu unterbinden, rechtfertigt sich die Sportwettensteuer aus der Absicht, Sportwetten auf legale und staatlicherseits \u00fcberwachte Weise zu betreiben und daraus Eink\u00fcnfte zu erzielen. Denn der von einer Abgabe verfolgte Lenkungszweck muss nicht ihr Hauptzweck sein, der bei einer Steuer immer darin besteht, staatliche Einnahmen zu schaffen (vgl. BFH-Urteil vom 21.02.2018&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;21\/15, BFHE&nbsp;261, 62, Rz&nbsp;29&nbsp;f.).<\/li><li>(b) Die Regelungen in \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 RennwLottG sind auch erforderlich. Erforderlich ist eine gesetzliche Regelung, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschr\u00e4nkendes Mittel h\u00e4tte w\u00e4hlen k\u00f6nnen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 20.06.1984&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1494\/78, BVerfGE&nbsp;67, 157, unter C.II.2.; BVerfG-Urteil in BVerfGE&nbsp;81, 156, unter C.II.1.c&nbsp;bb, st\u00e4ndige Rechtsprechung). Bei der Einsch\u00e4tzung der Erforderlichkeit verf\u00fcgt der Gesetzgeber \u00fcber einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfG-Urteile in BVerfGE&nbsp;81, 156, unter C.II.1.c&nbsp;bb; in BVerfGE 115, 276, unter C.I.3.e&nbsp;aa; BVerfG-Beschl\u00fcsse in BVerfGE&nbsp;145, 20, unter C.II.1.a&nbsp;bb&nbsp;(2)&nbsp;a&nbsp;cc&nbsp;\u03b1, Rz&nbsp;149; in BVerfGE 126, 112, unter B.II.4.b&nbsp;aa, und in BVerfGE 102, 197, unter C.II.1.c&nbsp;bb&nbsp;(2)).<\/li><li>Ein milderes, gleich effektives Mittel zur Erhebung der Sportwettensteuer ist nicht ersichtlich. Insbesondere erscheint ein Ankn\u00fcpfen der Sportwettensteuer an den Bruttorohertrag nicht als sinnvoll. In diesem Fall entfaltet die Sportwettensteuer weder einen Preis- noch einen Quoteneffekt (vgl. Herzig\/Stock, ZfWG 2012, 12, 15). Damit werden gerade Wettanbieter mit hohen Quoten und damit einem geringen Bruttorohertrag beg\u00fcnstigt. Dies w\u00fcrde dem Ziel der Sportwettensteuer, das Wettangebot zu verteuern und damit den Anreiz zum Spielen zu verringern, entgegenlaufen (vgl. Br\u00fcggemann, ZfWG 2019, 111, 113). Zudem best\u00fcnde ein erheblicher Anreiz, den Bruttorohertrag zu minimieren und die Ertr\u00e4ge im Wettgesch\u00e4ft nicht im Rahmen des Wetteinsatzes, sondern z.B. in Form von Anmeldegeb\u00fchren f\u00fcr Homepages, Eintrittsgeldern in Wettb\u00fcros oder \u00e4hnlichen Lizenz- oder Geb\u00fchreneinnahmen zu erwirtschaften. Der Wetteinsatz hingegen ist eine objektiv, anhand der Aufzeichnungen des Anbieters leicht zu ermittelnde Bemessungsgrundlage, die nicht der Beeinflussung durch den Wettanbieter unterf\u00e4llt.<\/li><li>(c) Die Steuerbelastung ist auch angemessen und mithin verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im engeren Sinn. Bei einer Gesamtabw\u00e4gung zwischen der H\u00f6he der Sportwettensteuer und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gr\u00fcnde wahren die gesetzlichen Regelungen insgesamt die Grenze der Zumutbarkeit und belasten den Anbieter von Sportwetten nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig. Der Gesichtspunkt, dass Gewinne aus der Veranstaltung von Sportwetten angesichts des regulierten und auf wenige Anbieter beschr\u00e4nkten Marktes relativ risikolos erzielt werden k\u00f6nnen, rechtfertigt die teilweise Absch\u00f6pfung der Gewinne durch staatliche Abgaben, zumal Sportwetten von der Umsatzsteuer befreit sind (\u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;9 Buchst.&nbsp;b des Umsatzsteuergesetzes). Zudem steht die mit der Sportwettenbesteuerung verbundene finanzielle Belastung in einem vern\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnis zu dem gegebenen Anlass und den von ihr verfolgten Zwecken.<\/li><li>d) Das FG hat zudem ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Belastung mit Sportwettensteuer auch nicht in die N\u00e4he einer erdrosselnden Steuerbelastung kommt. Die Kl\u00e4gerin erzielte in den streitigen Voranmeldungszeitr\u00e4umen hohe Wettums\u00e4tze. Dass in der Folge der Einf\u00fchrung der Sportwettensteuer ihre Ums\u00e4tze und Gewinne in existenzgef\u00e4hrdender Weise einen R\u00fcckgang zu verzeichnen haben und die Gewinne der Kl\u00e4gerin praktisch vollst\u00e4ndig abgesch\u00f6pft werden, mithin die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin unwirtschaftlich wird und keine angemessene Kapitalverzinsung abwirft, hat das FG nicht festgestellt. Vielmehr stiegen nach den Feststellungen des FG sowohl die Zahl der Veranstalter, die Sportwettensteuer anmelden, als auch das Aufkommen der Steuer und damit das legale Spielvolumen.<\/li><li>4. Die von der Kl\u00e4gerin ger\u00fcgten Verst\u00f6\u00dfe gegen Europarecht sind nicht gegeben.<\/li><li>a) Eine ungerechtfertigte Beschr\u00e4nkung des freien Dienstleistungsverkehrs (Art.&nbsp;56 AEUV) liegt nicht vor.<\/li><li>aa) Nach Art.&nbsp;56 AEUV m\u00fcssen die Mitgliedstaaten Angeh\u00f6rigen aus anderen EU-Staaten erm\u00f6glichen, unter denselben Bedingungen t\u00e4tig zu werden, wie sie f\u00fcr Inl\u00e4nder gelten. Es sind auch solche Beschr\u00e4nkungen zu unterlassen, die &#8211;obwohl sie unterschiedslos f\u00fcr Einheimische wie f\u00fcr Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gelten&#8211; geeignet sind, die T\u00e4tigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ans\u00e4ssigen Dienstleistenden, der dort rechtm\u00e4\u00dfig gleichartige Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union &#8211;EuGH&#8211; Arblade u.a. vom 23.11.1999&nbsp;&#8211; C-369\/96 und C-376\/96, EU:C:1999:575, Rz&nbsp;33; Mobistar und Belgacom Mobile vom 08.09.2005&nbsp;&#8211; C-544\/03 und C-545\/03, EU:C:2005:518, Rz&nbsp;30&nbsp;f.; Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International vom 08.09.2009&nbsp;&#8211; C-42\/07, EU:C:2009:519, und Berlington Hungary u.a. vom 11.06.2015&nbsp;&#8211; C-98\/14, EU:C:2015:386, Rz&nbsp;35). Eine Beschr\u00e4nkung der Dienstleistungsfreiheit liegt bereits dann vor, wenn die grenz\u00fcberschreitende T\u00e4tigkeit erschwert oder weniger attraktiv gemacht wird.<\/li><li>Beschr\u00e4nkungen der Gl\u00fccksspielt\u00e4tigkeit k\u00f6nnen aber durch zwingende Gr\u00fcnde des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Dazu z\u00e4hlen der Verbraucherschutz, die Betrugsvermeidung und die Vermeidung von Anreizen f\u00fcr die B\u00fcrger zu \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Ausgaben f\u00fcr Gl\u00fccksspiele. In Ermangelung einer Harmonisierung des Gl\u00fccksspielsektors durch die EU ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. EuGH-Urteile Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, EU:C:2009:519, Rz&nbsp;56, und Digibet und Albers vom 12.06.2014&nbsp;&#8211; C-156\/13, EU:C:2014:1756, Rz&nbsp;23&nbsp;f.).<\/li><li>Dagegen erfasst Art.&nbsp;56 AEUV solche Ma\u00dfnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zus\u00e4tzliche Kosten f\u00fcr die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats ber\u00fchren (vgl. EuGH-Urteile Mobistar und Belgacom Mobile, EU:C:2005:518, Rz&nbsp;31, und Berlington Hungary u.a., EU:C:2015:386, Rz&nbsp;36).<\/li><li>bb) Das Anbieten von Sportwetten an Empf\u00e4nger in anderen Mitgliedstaaten geh\u00f6rt zu den Dienstleistungen i.S. des Art. 56&nbsp;AEUV (vgl. EuGH-Urteile Carmen Media Group vom 08.09.2010&nbsp;&#8211; C-46\/08, EU:C:2010:505, Rz&nbsp;41, und Winner Wetten vom 08.09.2010&nbsp;&#8211; C-409\/06, EU:C:2010:503, Rz&nbsp;43&nbsp;f.). Wie das FG zutreffend ausgef\u00fchrt hat, f\u00fchrt die Erhebung der Sportwettensteuer zu einer Verteuerung des Wettangebots f\u00fcr den Wettenden oder zu einer Herabsetzung der Gewinnchancen. Damit wird die Veranstaltung von Sportwetten weniger attraktiv. Diese Wirkung trifft aber inl\u00e4ndische wie ausl\u00e4ndische Anbieter in gleicher Weise und zu gleichen Bedingungen. Die Sportwettensteuer f\u00fchrt daher zu keiner unmittelbaren Diskriminierung ausl\u00e4ndischer Anbieter.<\/li><li>Selbst wenn man eine mittelbare Diskriminierung annehmen w\u00fcrde, ist die darin liegende Beschr\u00e4nkung der Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt, weil sie der Verfolgung zwingender Gr\u00fcnde des Allgemeininteresses dient. Dazu z\u00e4hlen der Verbraucherschutz, die Betrugsvermeidung und die Vermeidung von Anreizen f\u00fcr die B\u00fcrger zu \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Ausgaben f\u00fcr Gl\u00fccksspiele (vgl. EuGH-Urteile Sto\u00df vom 08.09.2010&nbsp;&#8211; C-316\/07, EU:C:2010:504, Rz&nbsp;74&nbsp;f., und Berlington Hungary u.a., EU:C:2015:386, Rz&nbsp;58). Zur Erreichung dieser Ziele ist die Sportwettensteuer geeignet, weil sie die Teilnahme verteuert. Aufgrund ihrer moderaten H\u00f6he ist sie aber gleichzeitig geeignet, den Weg in die gl\u00fccksspielrechtliche Legalit\u00e4t nicht zu versperren und den Spielern ein legales und staatlich \u00fcberwachtes Angebot zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/li><li>Die Frage, ob die Steuerbelastung von den betroffenen Unternehmen an die Spieler weiterbelastet wird, ist eine Frage der betriebswirtschaftlichen Kalkulation und damit eine unternehmerische Entscheidung der Kl\u00e4gerin. Die unterschiedlichen Bruttorohertr\u00e4ge haben ihre Ursache nicht in der Unterscheidung zwischen inl\u00e4ndischen und ausl\u00e4ndischen Anbietern. Vielmehr haben diese ihre Ursache in der Verschiedenheit der Marktauftritte (station\u00e4r\/online), was zu unterschiedlichen Kostenstrukturen und anderen Gewinnmargen f\u00fchrt. Ob eine Diskriminierung durch die im Ans\u00e4ssigkeitsstaat anfallenden Steuern und Geb\u00fchren eintritt, ist in diesem zu entscheiden und nicht Gegenstand dieses Verfahrens (vgl. auch Welz, UVR 2012, 274, 280).<\/li><li>b) Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i MwStSystRL steht der Besteuerung nicht entgegen. Die Vorschrift regelt die Steuerbefreiung von Wetten von der Umsatzsteuer. Die Vorschrift betrifft nur die Umsatzsteuer und enth\u00e4lt keine Ausschlussregelung, wonach ein Wettumsatz nicht mit anderen Abgaben belegt werden kann. Dies folgt aus Art.&nbsp;401 MwStSystRL. Nach dieser Vorschrift hindert die MwStSystRL unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsvertr\u00e4ge, Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Geb\u00fchren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuf\u00fchren, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Geb\u00fchren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalit\u00e4ten beim Grenz\u00fcbertritt verbunden ist (vgl. EuGH-Urteil Metropol Spielst\u00e4tten vom 24.10.2013&nbsp;&#8211; C-440\/12, EU:C:2013:687; BFH-Urteile vom 02.04.2008&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;4\/06, BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735, unter II.2.a&nbsp;aa, und in BFHE 261, 62, Rz&nbsp;64&nbsp;ff.).<\/li><li>c) Da ein sachlicher Grund f\u00fcr die unterschiedliche Behandlung von Sportwetten und Online-Casinos vorliegt, fehlt es schlie\u00dflich auch an dem ger\u00fcgten Versto\u00df gegen Art.&nbsp;20 EUGrdRCh.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Teilweise inhaltsgleich mit Urteil vom 17.05.2021 &#8211; IX R 20\/18 &#8211; ECLI:DE:BFH:2021:U.170521.IXR21.18.0 BFH IX. Senat RennwLottG \u00a7 17 Abs 2 , GG Art 72 Abs 2 , GG Art 105 , GG Art 123 , GG Art 125 , GG Art 125a , EGRL 112\/2006 Art 135 Abs 1 Buchst i , EGRL 112\/2006 Art &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/teilweise-inhaltsgleich-mit-urteil-vom-17-05-2021-ix-r-20-18-keine-verfassungs-und-europarechtswidrigkeit-der-besteuerung-von-sportwetten-urteil-vom-17-mai-2021-ix-r-21-18\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Besteuerung von Sportwetten. Urteil vom 17. 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