{"id":74236,"date":"2021-10-22T10:50:04","date_gmt":"2021-10-22T08:50:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74236"},"modified":"2021-10-22T10:50:04","modified_gmt":"2021-10-22T08:50:04","slug":"keine-verfassungs-und-europarechtswidrigkeit-der-besteuerung-von-sportwetten-urteil-vom-17-mai-2021-ix-r-20-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-verfassungs-und-europarechtswidrigkeit-der-besteuerung-von-sportwetten-urteil-vom-17-mai-2021-ix-r-20-18\/","title":{"rendered":"Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Besteuerung von Sportwetten. Urteil vom 17. Mai 2021, IX R 20\/18"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.170521.IXR20.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>RennwLottG \u00a7 17 Abs 2 , RennwLottG \u00a7 19 , GG Art 72 Abs 2 , GG Art 105 Abs 2 , GG Art 123 , GG Art 125 , GG Art 125a , EGRL 34\/98 Art 8 Abs 1 , EGRL 34\/98 Art 9 , EGRL 34\/98 Art 1 Nr 3 , EGRL 34\/98 Art 1 Nr 4 , EGRL 34\/98 Art 1 Nr 5 , EGRL 34\/98 Art 1 Nr 11 , EGRL 112\/2006 Art 135 Abs 1 Buchst i , EGRL 112\/2006 Art 401 , RennwLottGABest \u00a7 31a , RennwLottGABest \u00a7 34 , RennwLottGABest \u00a7 47 , RennwLottG \u00a7 20 Abs 1 , RennwLottG \u00a7 20 Abs 2 Nr 1 , RennwLottG \u00a7 20 Abs 2 Nr 5 , RennwLottG \u00a7 20 Abs 2 Nr 6 , RennwLottG \u00a7 20 Abs 2 Nr 7 , RennwLottG \u00a7 27 , AEUV Art 267 Abs 3 , AEUV Art 56 , GG Art 100 Abs 1 , EGRL 48\/98 , GG Art 3 Abs 1 , GG Art 19 Abs 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 18. April 2018, Az: 5 K 1108\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>\u00a7 17 Abs. 2 RennwLottG verst\u00f6\u00dft weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Europarecht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 18.04.2018 &#8211; 5 K 2703\/12 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten um die Vereinbarkeit der Regelungen zur Sportwettenbesteuerung im Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) mit Verfassungs- und Europarecht.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine Kapitalgesellschaft [ausl\u00e4ndischen] Rechts mit Sitz in A (Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union -EU-). Sie veranstaltete im Streitzeitraum Juli 2012 Sportwetten u.a. in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). Die Kl\u00e4gerin war im Besitz einer Lizenz im EU-Mitgliedstaat A zur Durchf\u00fchrung von Wettgesch\u00e4ften.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin reichte am 17.08.2012 eine Anmeldung der Sportwettensteuer f\u00fcr den Monat Juli 2012 beim damals zust\u00e4ndigen Finanzamt \u2026 ein. Sie wies die Bemessungsgrundlage mit \u2026&nbsp;\u20ac und die Steuer mit \u2026&nbsp;\u20ac aus. F\u00fcr den Monat Juli 2012 zahlte die Kl\u00e4gerin zudem \u2026&nbsp;\u20ac \u2026 Abgaben an die \u2026 Lotterie- und Gl\u00fccksspielbeh\u00f6rde des betreffenden EU-Mitgliedstaats A.<\/li><li>Gegen die Anmeldung der Sportwettensteuer f\u00fcr Juli 2012 legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein. Dieser wurde mit Einspruchsentscheidung vom 29.05.2015 durch den nunmehr zust\u00e4ndigen Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2026 &#8211;FA&#8211;) als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>Auch die nachfolgend beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte mit Urteil vom 18.04.2018&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;1108\/15 (Zeitschrift f\u00fcr Wett- und Gl\u00fccksspielrecht &#8211;ZfWG&#8211; 2018, 480) keinen Erfolg.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung von Bundesrecht. Es fehle die Gesetzgebungszust\u00e4ndigkeit des Bundes. Das Erfordernis f\u00fcr eine bundesgesetzliche Regelung liege nicht vor. &#8222;Wahrung der Rechtseinheit&#8220; bedeute nicht, dass eine bundesgesetzliche Regelung stets erforderlich sei. Eine Rechtszersplitterung von einigem Gewicht und mit problematischen Folgen drohe nicht. Das FG habe nicht ausgef\u00fchrt, dass eine L\u00e4nderregelung zu Schwierigkeiten f\u00fchre und nicht hinnehmbar sei; auch die problematischen Folgen einer vorgeblichen Rechtszersplitterung seien nicht gepr\u00fcft worden. Es verkenne, dass das Grundgesetz (GG) eine Rechtsvielfalt und damit unterschiedliche Regelungen in den L\u00e4ndern grunds\u00e4tzlich zulasse. Dies sei bei der Grundsteuer, den Landesbauordnungen und bezogen auf den Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer der Fall. Unterschiedliche Rechtslagen mit unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen und verschiedenen Steuers\u00e4tzen seien in der f\u00f6deralen Ordnung des GG hinzunehmen. Die Besteuerung der Sportwetten k\u00f6nne nach der landesrechtlichen Regelung erfolgen, in deren Geltungsbereich der Anbieter seinen Sitz oder seine Gesch\u00e4ftsleitung habe. Jedes Bundesland k\u00f6nne f\u00fcr seinen Hoheitsbereich ein zust\u00e4ndiges Finanzamt bestimmen. F\u00fcr ausl\u00e4ndische Anbieter sei ohnehin bestimmt, dass das FA zust\u00e4ndig sei. Auch bei verschiedenen L\u00e4nderregelungen k\u00f6nne in diesem Fall eine Zerlegung erfolgen. Das Ziel, ausl\u00e4ndische Anbieter in Deutschland mittels eines Konzessionsverfahrens zuzulassen, sei gescheitert. Das RennwLottG f\u00fchre nicht dazu, ins Ausland abgewanderte Anbieter von Sportwetten wieder ins Inland zur\u00fcckzuholen. Der Zweck, Einnahmen zu erzielen, k\u00f6nne durch landes\u2013 oder bundesrechtliche Regelungen gleicherma\u00dfen erreicht werden. Im \u00dcbrigen m\u00fcssten die landesrechtlichen Regelungen nicht die gleichen Ziele verfolgen wie der Bundesgesetzgeber. Auch das Verh\u00e4ltnis zwischen RennwLottG und Umsatzsteuer rechtfertige keine bundeseinheitliche Regelung; aus der Nichtannahmeentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 08.06.2004&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;2212\/00 (Kammerentscheidungen des BVerfG 3, 241) ergebe sich nichts anderes.<\/li><li>Das FG habe weiter fehlerhaft ein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Erhebung der Sportwettensteuer von ausl\u00e4ndischen Veranstaltern verneint. Es habe sich nicht mit der Praxis des tats\u00e4chlichen Besteuerungsverfahrens befasst. Sie, die Kl\u00e4gerin, habe Ausf\u00fchrungen zum Vorliegen eines tats\u00e4chlichen Vollzugsdefizits gemacht. Diese habe das FG weder zur Kenntnis genommen noch sich mit ihnen auseinandergesetzt. Illegale Anbieter aus Drittl\u00e4ndern, die mindestens ein Drittel des Marktes ausmachten, f\u00fchrten keine Steuer ab. Die Verpflichtung zur Bestellung eines steuerlichen Beauftragten sei nicht durchsetzbar. Auch Abkommen mit Drittstaaten seien nicht vorhanden. Ein Entdeckungsrisiko bestehe nicht. Ein Quellensteuerabzug &#8211;z.B. bei Zahlungsdienstleistern&#8211; sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Anbieter aus Drittl\u00e4ndern w\u00fcrden allenfalls freiwillig zahlen.<\/li><li>Schlie\u00dflich liege auch eine europarechtswidrige Doppelsteuerung vor. Die Sportwettensteuer sei eine im Zusammenhang mit der Befreiung von Gl\u00fccksspielums\u00e4tzen von der Umsatzsteuer eingef\u00fchrte Steuer und m\u00fcsse sich als harmonisierte Steuer an gemeinschaftsrechtlichen Regelungen messen lassen. Was f\u00fcr die Umsatzsteuer gelte, gelte daher auch f\u00fcr die Sportwettensteuer. Nach Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) habe jeder Mitgliedstaat ein Wahlrecht, auf Gl\u00fccksspiele Umsatzsteuer zu erheben oder Gl\u00fccksspiele von der Umsatzsteuer zu befreien und dann eine Gl\u00fccksspielsteuer in Form einer besonderen Verkehrssteuer vorzusehen. Dieses Wahlrecht habe indes nur <em>ein<\/em> Mitgliedstaat. Daher sei auch nur <em>ein<\/em> Staat berechtigt, Steuern auf die Sportwetten zu erheben. Im Streitfall stehe dieses Recht allein dem EU-Mitgliedstaat A zu. Hier liege der umsatzsteuerliche Leistungsort. Der EU-Mitgliedstaat A habe Sportwetten von der Umsatzsteuer befreit und erhebe eine Wettsteuer. Daran \u00e4ndere auch Art.&nbsp;401 MwStSystRL nichts. Nach dieser Vorschrift sei ein Mitgliedstaat nicht gehindert, Steuern auf Spiele und Wetten zu erheben, wenn diese nicht den Charakter von Umsatzsteuern h\u00e4tten und die Erhebung dieser Steuern im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalit\u00e4ten beim Grenz\u00fcbertritt verbunden sei. Die Regelung erlaube nur die Erhebung einer innerstaatlichen Abgabe auf Gl\u00fccksspiele. Der deutsche Staat d\u00fcrfe eine Steuer auf Sportwetten zwischen ausl\u00e4ndischen Veranstaltern und deutschen Wettern nicht erheben. Daher liege in der Belastung mit Abgaben des EU-Mitgliedstaats A und Sportwettensteuer in Deutschland eine nicht gerechtfertigte Beschr\u00e4nkung der Dienstleistungsfreiheit (Art.&nbsp;56 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union &#8211;AEUV&#8211;).<\/li><li>Zudem sei gegen die Notifizierungspflicht nach der Richtlinie 98\/34 EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 22.06.1998 \u00fcber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften f\u00fcr die Dienste der Informationsgesellschaft (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften &#8211;ABlEG&#8211; L&nbsp;204 vom 21.07.1998, S.&nbsp;37), ge\u00e4ndert durch die Richtlinie 98\/48 EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 20.07.1998 (ABlEG&nbsp;L&nbsp;217 vom 05.08.1998, S.&nbsp;18) und die Richtlinie 2006\/96\/EG des Rates vom 20.11.2006 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union L&nbsp;363 vom 20.12.2006, S.&nbsp;81) &#8211;nachfolgend EGRL&nbsp;98\/34 &#8212; versto\u00dfen worden. Die Notifizierung sei nicht ordnungsgem\u00e4\u00df gewesen, weil in dem Notifizierungsantrag nur \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 RennwLottG aufgef\u00fchrt worden sei, nicht aber \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 RennwLottG. Als betroffene Produkte seien nur &#8222;Rennpferde als landwirtschaftliche Erzeugnisse&#8220; genannt worden, und nicht etwa &#8222;Sportwetten&#8220;. Der Umstand, dass ausl\u00e4ndische Sportwettenveranstalter besteuert w\u00fcrden, werde nicht erw\u00e4hnt. Das Anbieten von Gl\u00fccksspielen sei eine &#8222;Dienstleistung der Informationsgesellschaft&#8220; i.S. von Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EGRL&nbsp;98\/34. Zudem stelle die Regelung des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 RennwLottG eine &#8222;Vorschrift betreffend Dienste&#8220; i.S. von Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EGRL&nbsp;98\/34 dar. Denn im Fall der Kl\u00e4gerin w\u00fcrden die Sportwetten elektronisch im Wege des Fernabsatzes erbracht. Die Voraussetzungen von Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EGRL&nbsp;98\/34 l\u00e4gen daher vor. Bei \u00a7&nbsp;17 Abs.2 Nr.&nbsp;2 RennwLottG handele es sich um eine Regelung, die speziell auf Dienstleistungen der Informationsgesellschaft abziele. Der Steuertatbestand wolle allein Online-Wetten und auf elektronischem Weg \u00fcbermittelte Wetten erfassen. Steuerliche Regelungen seien nicht aus dem Anwendungsbereich der EGRL&nbsp;98\/34 ausgenommen. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Vorlage an den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) l\u00e4gen deshalb vor.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil des Hessischen FG vom 18.04.2018&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;1108\/15 und die Anmeldung der Sportwettensteuer vom 17.08.2012 f\u00fcr den Monat Juli 2012 sowie die Einspruchsentscheidung vom 29.05.2015 aufzuheben, hilfsweise, den Rechtsstreit dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>Der Senat kommt nicht zu der f\u00fcr eine Vorlage an das BVerfG nach Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 GG erforderlichen \u00dcberzeugung, dass das RennwLottG wegen Versto\u00dfes gegen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes formell verfassungswidrig ist (dazu unter 1.). Es liegen keine Anhaltspunkte f\u00fcr ein strukturelles Vollzugsdefizit vor, das der Erhebung der Steuer entgegenst\u00fcnde (dazu unter 2.). Es liegen auch weder eine europarechtswidrige Doppelbesteuerung unter Versto\u00df gegen Art.&nbsp;401 MwStSystRL (dazu unter 3.) noch eine europarechtswidrige Beschr\u00e4nkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art.&nbsp;56 AEUV (dazu unter 4.) oder ein Versto\u00df gegen die Notifizierungspflicht nach der EGRL&nbsp;98\/34 (dazu unter 5.) vor. Daher er\u00fcbrigt sich eine Vorlage an den EuGH oder das BVerfG (6.).<\/li><li>1. Der erkennende Senat ist der \u00dcberzeugung, dass das RennwLottG in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art.&nbsp;105 Abs.&nbsp;2 i.V.m. Art.&nbsp;72 Abs.&nbsp;2 GG f\u00e4llt.<\/li><li>a) Das RennwLottG stammt vom 08.04.1922 (RGBl I 1922, 335, 393&nbsp; ff.). Es handelt sich mithin um vorkonstitutionelles Recht. Das (inzwischen mehrfach bundesgesetzlich novellierte) Reichsgesetz gilt gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;123 Abs.&nbsp;1 GG dem Grunde nach fort und ist wegen der konkurrierenden Bundeskompetenz nach Art.&nbsp;125 Nr.&nbsp;2 GG zu Bundesrecht geworden (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 19.06.1996&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;29\/95, BFH\/NV 1997, 68, unter II.1.a; BFH-Beschluss vom 22.03.2005&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;14\/04, BFH\/NV 2005, 1379, unter II.4.a).<\/li><li>Allerdings wurde die Besteuerung von Sportwetten erstmals am 29.06.2012 in \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 RennwLottG geregelt. Vorher unterlagen nur &#8222;Lotterien, Ausspielen und Oddset-Wetten&#8220; der Besteuerung (vgl. das Gesetz zur \u00c4nderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 17.05.2000, BGBl I 2000, 715, und das Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten vom 29.06.2012, BGBl&nbsp;I 2012, 1424). Die Vorschrift ist daher als Neuregelung zu betrachten, die nach Ma\u00dfgabe der Kompetenzregeln des GG f\u00fcr sich zu beurteilen ist (Giegerich in Maunz\/D\u00fcrig, Komm.&nbsp;z. GG, Art.&nbsp;125 Rz&nbsp;11).<\/li><li>b) \u00a7 17 Abs. 2 RennwLottG ist mit Blick auf die Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme der Gesetzgebungskompetenz durch den Bund in Art.&nbsp;105 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 i.V.m. Art.&nbsp;72 Abs.&nbsp;2 GG&nbsp;n.F. formell verfassungsgem\u00e4\u00df.<\/li><li>aa) Das RennwLottG geh\u00f6rt zu den Verkehrssteuern i.S. des Art.&nbsp;106 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 GG (vgl. BTDrucks 17\/8494, S.&nbsp;8; Welz, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht &#8211;UVR&#8211; 2016, 48, 50). Das Aufkommen steht den L\u00e4ndern zu. Nach Art.&nbsp;105 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GG hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebung \u00fcber die &#8222;\u00fcbrigen Steuern&#8220;, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Art.&nbsp;72 Abs.&nbsp;2 GG vorliegen. Nach Art.&nbsp;72 Abs.&nbsp;2 GG hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverh\u00e4ltnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Da die Regelung des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 RennwLottG nach dem 15.11.1994 erlassen worden ist, kommt Art.&nbsp;72 Abs.&nbsp;2 GG in seiner aktuellen Fassung zur Anwendung (vgl. Art.&nbsp;125a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GG).<\/li><li>Ein Steuergesetz des Bundes ist zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich, wenn ansonsten eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der L\u00e4nder nicht hingenommen werden kann, vorliegen w\u00fcrde (vgl. BVerfG-Urteile vom 24.10.2002&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvF&nbsp;1\/01, BVerfGE 106, 62, unter C.II.5.b&nbsp;aa; vom 17.12.2014&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;21\/12, BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50, unter B.II.1.a, Rz&nbsp;109; BVerfG-Beschluss vom 27.01.2010&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;2185\/04, 2&nbsp;BvR 2189\/04, BVerfGE 125, 141, unter B.I.2.a; Uhle in Maunz\/D\u00fcrig, a.a.O., Art.&nbsp;72 Rz&nbsp;142; Seiler in Maunz\/D\u00fcrig, a.a.O., Art.&nbsp;105 Rz&nbsp;156; F.&nbsp;Wittreck in: H.&nbsp;Dreier, (Hrsg.) Grundgesetz-Kommentar, Bd.&nbsp;II, 3.&nbsp;Aufl. 2015, Art.&nbsp;72 Rz&nbsp;23). Um dieser sich unmittelbar aus der Rechtslage ergebenden Bedrohung von Rechtssicherheit und Freiz\u00fcgigkeit im Bundesstaat entgegenzuwirken, kann der Bund eine bundesgesetzlich einheitliche L\u00f6sung w\u00e4hlen (vgl. Burghardt in: Leibholz\/Rinck, Grundgesetz, 78.&nbsp;Lieferung, 05\/2019, Art.&nbsp;72 GG Rz&nbsp;212). Die Regelung durch Bundesgesetz muss danach nicht unerl\u00e4sslich f\u00fcr die Rechts- oder Wirtschaftseinheit in dem normierten Bereich sein. Es gen\u00fcgt vielmehr, dass der Bundesgesetzgeber andernfalls nicht unerheblich problematische Entwicklungen in Bezug auf die Rechts- und Wirtschaftseinheit erwarten darf (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50, unter B.I.2.a, Rz&nbsp;110).<\/li><li>bb) Eine solche Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen kann bei einer Vielzahl landesrechtlicher Gl\u00fccksspielregelungen drohen. Denn ein im gesamten Bundesgebiet t\u00e4tiger Wettanbieter &#8211;wie die Kl\u00e4gerin&#8211; m\u00fcsste sich nicht nur in s\u00e4mtlichen Bundesl\u00e4ndern steuerlich erfassen lassen. Ihr bundesweites Wettangebot unterl\u00e4ge zudem sowohl hinsichtlich der Bemessungsgrundlage als auch hinsichtlich des Steuersatzes m\u00f6glicherweise unterschiedlichen Regelungen. So hatten vor Inkrafttreten der Regelung des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 RennwLottG einige Bundesl\u00e4nder unterschiedliche Regelungen zur Erfassung von Sportwetten getroffen, so z.B. \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;1 und 2 des Gl\u00fccksspielgesetzes Schleswig-Holstein (Gesetz zur Neuordnung des Gl\u00fccksspiels &#8211;Gl\u00fccksspielgesetz&#8211; vom 20.10.2011, Gesetz- und Verordnungsblatt &#8211;GVBl&#8211; Schleswig-Holstein 2011, 280) und \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und 2 des Nieders\u00e4chsischen Gl\u00fccksspielgesetzes (Nieders\u00e4chsisches Gl\u00fccksspielgesetz vom 17.12.2007, GVBl Niedersachsen 2007, 756) als Sonderabgaben sowie \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 des Gl\u00fccksspielgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt als Konzessionsabgabe (Gl\u00fccksspielgesetz vom 22.12.2004, GVBl Land Sachsen-Anhalt 2004, 846, ge\u00e4ndert durch Gesetz zur \u00c4nderung gl\u00fccksspielrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2007, GVBl Land Sachsen-Anhalt 2007, 412; vgl. dazu auch Br\u00fcggemann, Die Besteuerung von Sportwetten im Rennwett- und Lotteriegesetz, S.&nbsp;119). \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 RennwLottG beseitigt daher eine bereits teilweise eingetretene Rechtszersplitterung.<\/li><li>Zudem m\u00fcssten in den landesrechtlichen Normen Regelungen f\u00fcr den Fall getroffen werden, dass (z.B. bei Online-Angeboten) Wettanbieter und Wettkunde in unterschiedlichen Bundesl\u00e4ndern ans\u00e4ssig sind. Ggf. w\u00e4ren auch Umlage- und Ausgleichsregelungen wie bei der Umsatzsteuer und bei der Lohnsteuer vonn\u00f6ten, um das Steueraufkommen unter Anwendung von Zerlegungsregelungen angemessen zu verteilen. Weiter kann das vom RennwLottG verfolgte Ziel, bislang illegale ausl\u00e4ndische Anbieter in die Legalit\u00e4t und damit unter die ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen des Gl\u00fccksspielstaatsvertrags zu \u00fcberf\u00fchren (vgl. BTDrucks&nbsp;17\/8494, S.&nbsp;9), mit einer bundesweit einheitlichen Regelung besser erreicht werden. Ausl\u00e4ndische Anbieter lassen sich eher f\u00fcr den inl\u00e4ndischen Sportwettenmarkt registrieren, wenn sie nur ein Steuerregime zu beachten haben und nicht eine Vielzahl unterschiedlicher L\u00e4nderregelungen. Die Regelungen zur Besteuerung von Sportwetten im RennwLottG sind daher in der Lage, die verfolgten Lenkungszwecke zu erreichen.<\/li><li>2. Soweit die Kl\u00e4gerin unter Berufung auf die Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfG-Urteil vom 09.03.2004&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;17\/02, BVerfGE&nbsp;110, 94, BStBl II 2005, 56) auf das Vorliegen eines strukturellen Vollzugsdefizits hinweist, f\u00fchrt dies ebenfalls nicht zur Verfassungswidrigkeit der Steuerfestsetzung.<\/li><li>a) Nach Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;3 GG gelten die Grundrechte nicht nur f\u00fcr nat\u00fcrliche Personen, sondern auch f\u00fcr inl\u00e4ndische juristische Personen, soweit die Grundrechte ihrem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar sind. Der Schutz der Grundrechte erstreckt sich aufgrund des europarechtlichen Diskriminierungsverbots auch auf Gesellschaften mit Sitz in der EU. Die Kl\u00e4gerin &#8211;als ausl\u00e4ndische juristische Person&#8211; kann sich mithin auch auf die Grundrechte und insbesondere auf Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG berufen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 19.07.2011&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1916\/09, Neue Juristische Wochenschrift 2011, 3428; Enders in BeckOK Grundgesetz, Epping\/Hillgruber, 47.&nbsp;Edition, Stand: 15.05.2021, Art.&nbsp;19 GG, Rz&nbsp;37).<\/li><li>b) Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit. Die Steuerpflichtigen m\u00fcssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tats\u00e4chlich gleichm\u00e4\u00dfig belastet werden (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.II.1.; in BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50, unter B.III.1.b, Rz&nbsp;123, und vom 24.03.2015&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2880\/11, BVerfGE 139, 1, Rz&nbsp;40, jeweils m.w.N.). Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen. Zur Gleichheitswidrigkeit f\u00fchrt aber nicht ohne Weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, sondern nur das normative Defizit des widerspr\u00fcchlich auf Ineffektivit\u00e4t angelegten Rechts (BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.II.1.; vgl. auch BFH-Urteil vom 22.04.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;29\/06, BFHE 221, 97, BStBl II 2009, 296, unter II.1.b&nbsp;bb&nbsp;(2)). Nicht jeder Vollzugsmangel gen\u00fcgt schon, um eine Abweichung von der erforderlichen Ausrichtung zu belegen. Nur wenn das Umsetzungsdefizit bereits in der Regelung angelegt ist oder wenn geh\u00e4ufte oder gar systematische Verst\u00f6\u00dfe nicht konsequent geahndet und unterbunden werden, pr\u00e4gt dies die tats\u00e4chliche Handhabung der Regelung und l\u00e4sst auf Defizite der normativen Sicherung schlie\u00dfen (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.II.1.).<\/li><li>c) Den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG, die den BFH nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO binden, lassen sich keine Tatsachen entnehmen, die auf das Vorliegen eines normativ bedingten strukturellen Vollzugsdefizits schlie\u00dfen lassen. Aus dem FG-Urteil ergeben sich insbesondere keine Feststellungen dazu, dass die f\u00fcr die Sportwettenbesteuerung zust\u00e4ndigen Landesfinanzbeh\u00f6rden illegale Anbieter dulden oder nicht zur Besteuerung heranziehen. Ebenso l\u00e4sst sich den Feststellungen des FG nicht entnehmen, dass (Online-)Veranstalter aus anderen EU-Mitgliedstaaten die Sportwettensteuer nicht termingerecht anmelden und abf\u00fchren und es dadurch zu Steuerausf\u00e4llen aufgrund eines defizit\u00e4ren Gesetzesvollzugs kommt.<\/li><li>In den Bestimmungen des RennwLottG sind auch keine Umgehungsm\u00f6glichkeiten angelegt, die auf ein normatives Regelungsdefizit schlie\u00dfen lassen. Der Gesetzgeber hat sowohl f\u00fcr die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen als auch f\u00fcr die Durchsetzung des Steueranspruchs umfangreiche ineinandergreifende Ma\u00dfnahmen vorgesehen. Schuldner der Sportwettensteuer ist der Veranstalter (\u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 RennwLottG). Hierdurch wird sichergestellt, dass die Steuer an der Quelle, d.h. beim Wettabschluss und vom Wetteinsatz, der an den Veranstalter gezahlt wird, erhoben wird. Der Veranstalter hat als Steuerschuldner, soweit er seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum hat, einen steuerlichen Beauftragten im Inland zu benennen (\u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 RennwLottG). Der Veranstalter oder sein steuerlich Beauftragter sind verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung umfassende Aufzeichnungen zu f\u00fchren, z.B. Name und Anschrift des Spielers, die jeweilige Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Steuer, den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Spieleinsatzes und der Gewinnauszahlung sowie die H\u00f6he der Steuer (vgl. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1, 5, 6 und 7 RennwLottG). Dar\u00fcber hinaus haben der Veranstalter oder sein steuerlicher Beauftragter Anzeige- und Anmeldepflichten zu erf\u00fcllen (\u00a7&nbsp;31a Ausf\u00fchrungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz &#8211;RennwLottGABest&#8211;); sie werden von der Genehmigungsbeh\u00f6rde auf ihre steuerlichen Pflichten besonders hingewiesen (\u00a7&nbsp;34 RennwLottGABest) und unterliegen der Steueraufsicht (\u00a7&nbsp;47 RennwLottGABest, vgl. dazu n\u00e4her Br\u00fcggemann, a.a.O., S.&nbsp;245&nbsp;ff.). Die f\u00fcr die Gl\u00fccksspielaufsicht zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde ist nach \u00a7&nbsp;27 RennwLottG verpflichtet, der Finanzbeh\u00f6rde diejenigen Erkenntnisse mitzuteilen, die der Durchf\u00fchrung eines Besteuerungsverfahrens dienen. Damit sind die Regelungen zur Sportwettensteuer in ein normatives Umfeld eingebettet, das die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tats\u00e4chlichen Erfolgs prinzipiell gew\u00e4hrleistet.<\/li><li>Dies gilt auch f\u00fcr ausl\u00e4ndische Anbieter. Gegen\u00fcber Anbietern im EU-Ausland bestehen umfangreiche M\u00f6glichkeiten im Rahmen der EU-Amtshilfe (vgl. dazu n\u00e4her Englisch in Streinz\/Liesching\/Hambach, Gl\u00fccks- und Gewinnspielrecht in den Medien, Syst.&nbsp;Darst. Rz&nbsp;81, S.&nbsp;850). Diese trifft zudem die Pflicht, den Wettbetrieb anzuzeigen (\u00a7&nbsp;31a Abs.&nbsp;1 RennwLottGABest) und die Pflicht, Aufzeichnungen \u00fcber die abgeschlossenen Sportwetten zu f\u00fchren (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 RennwLottG). F\u00fcr Wettanbieter aus Drittl\u00e4ndern besteht nach \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;3 RennwLottG die Pflicht zur Benennung eines steuerlichen Beauftragten im Inland. Diesem obliegt nicht nur die Erf\u00fcllung der steuerlichen Pflichten, insbesondere der in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 RennwLottG geregelten Aufzeichnungspflichten. Vielmehr schuldet der steuerliche Beauftragte die Steuer auch neben dem Veranstalter (vgl. \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;5 RennwLottG). Zudem betrifft diese die in \u00a7&nbsp;27 RennwLottG geregelte Mitteilungspflicht, wonach die Gl\u00fccksspielaufsicht den Finanzbeh\u00f6rden alle Erkenntnisse mitzuteilen hat, die der Durchf\u00fchrung eines Steuerverfahrens dienen. Diese steuerlichen Regelungen sichern eine effektive Kontrolle auch der ausl\u00e4ndischen Anbieter und stehen der Annahme einer normativen Schutzl\u00fccke im Hinblick auf die Vollziehung des RennwLottG entgegen (vgl. auch Br\u00fcggemann, a.a.O., S.&nbsp;248&nbsp;ff.).<\/li><li>Dem einschl\u00e4gigen Schrifttum (vgl. Welz, UVR 2012, 274; ders., UVR 2013, 276, sowie UVR 2016, 48; Schmittmann, ZfWG 2019, 102, 106; Birk\/Br\u00fcggemann in: Gebhardt\/Korte, Gl\u00fccksspiel, 2.&nbsp;Aufl. 2018, S.&nbsp;662&nbsp;ff.; Peren\/Clement, ZfWG, Sonderbeilage 2\/2016, S.&nbsp;1) sind ebenfalls keine Hinweise auf ein strukturelles Vollzugsdefizit zu entnehmen.<\/li><li>Soweit die Kl\u00e4gerin anf\u00fchrt, eine gleichm\u00e4\u00dfige Erhebung der Sportwettensteuer lie\u00dfe sich wegen des bestehenden strukturellen Vollzugsdefizits nur \u00fcber eine Quellensteuer bei Zahlungsdienstleistern (z.B. Banken, Kreditkartenunternehmen) erreichen, f\u00fchrt dies zu keinem anderen Ergebnis. Ungeachtet der Ermittlungsm\u00f6glichkeiten beim inl\u00e4ndischen steuerlichen Beauftragten k\u00f6nnen Erkenntnisse \u00fcber Zahlungsfl\u00fcsse an ausl\u00e4ndische Anbieter mittlerweile seitens der Finanzverwaltung auch \u00fcber Sammelauskunftsersuchen (\u00a7&nbsp;93 Abs.&nbsp;1a der Abgabenordnung) gewonnen werden.<\/li><li>3. Es liegt auch keine europa- oder v\u00f6lkerrechtswidrige Doppelbesteuerung vor. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die im EU-Mitgliedstaat A geleisteten Abgaben (vgl. dazu unter a) als auch unter Ber\u00fccksichtigung von Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i MwStSystRL und von Art.&nbsp;401 MwStSystRL (vgl. dazu unter b).<\/li><li>a) Nach den Feststellungen des FG entrichtet die Kl\u00e4gerin im EU-Mitgliedstaat A eine Abgabe an die dortigen Beh\u00f6rden. Ein Verbot der Doppelbesteuerung besteht aber nicht. Die Frage der Anwendung des RennwLottG findet in dem Doppelbesteuerungsabkommen mit dem EU-Mitgliedstaat A keine Erw\u00e4hnung. Ein generelles Verbot der Doppelbesteuerung existiert im deutschen Steuerrecht nicht. Auch das Gemeinschaftsrecht schreibt in Bezug auf die Sportwettenbesteuerung keine Harmonisierung oder Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der EU vor (vgl. zur Harmonisierung BFH-Urteil vom 19.06.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;10\/12, BFHE&nbsp;241, 402, BStBl II 2013, 746, Rz&nbsp;18&nbsp;ff.; EuGH-Urteile Kerckhaert und Morres vom 14.11.2006&nbsp;&#8211; C-513\/04, EU:C:2006:713, Rz&nbsp;22; Columbus Container Services vom 06.12.2007&nbsp;&#8211; C-298\/05, EU:C:2007:754, Rz&nbsp;45; Margarete Block vom 12.02.2009&nbsp;&#8211; C-67\/08, EU:C:2009:92, Rz&nbsp;30). Das Besteuerungsrecht Deutschlands als Quellenstaat ist daher nicht eingeschr\u00e4nkt (vgl. BTDrucks&nbsp;17\/9546, S.&nbsp;8; so auch Englisch in Streinz\/Liesching\/Hambach, a.a.O., Syst.&nbsp;Darst. Rz&nbsp;86 [S.&nbsp;852]; Welz, UVR 2012, 274, 280).<\/li><li>b) Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i MwStSystRL steht der Besteuerung nicht entgegen. Die Vorschrift regelt die Steuerbefreiung von Wetten von der Umsatzsteuer. Die Vorschrift betrifft nur die Umsatzsteuer und enth\u00e4lt keine Ausschlussregelung, wonach ein Wettumsatz nicht mit anderen Abgaben belegt werden kann. Dies folgt aus Art.&nbsp;401 MwStSystRL. Nach dieser Vorschrift hindert die MwStSystRL unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsvertr\u00e4ge, Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Geb\u00fchren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuf\u00fchren, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Geb\u00fchren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalit\u00e4ten beim Grenz\u00fcbertritt verbunden ist (vgl. EuGH-Urteil Metropol Spielst\u00e4tten vom 24.10.2013&nbsp;&#8211; C-440\/12, EU:C:2013:687; BFH-Urteile vom 02.04.2008&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;4\/06, BFHE 221, 256, BStBl&nbsp;II 2009, 735, unter II.2.a&nbsp;aa, und vom 21.02.2018&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;21\/15, BFHE 261, 62, Rz&nbsp;64&nbsp;ff.). So betont auch der EuGH, dass sich Gl\u00fccksspielums\u00e4tze schlecht f\u00fcr die Anwendung der Umsatzsteuer eignen (vgl. EuGH Urteil Leo Libera GmbH vom 10.06.2010&nbsp;&#8211; C-58\/09, EU:C:2010:333, Rz&nbsp;24).<\/li><li>4. Eine ungerechtfertigte Beschr\u00e4nkung des freien Dienstleistungsverkehrs (Art.&nbsp;56 AEUV) liegt ebenso wenig vor.<\/li><li>a) Nach Art.&nbsp;56 AEUV m\u00fcssen die Mitgliedstaaten Angeh\u00f6rigen aus anderen EU-Staaten erm\u00f6glichen, unter denselben Bedingungen t\u00e4tig zu werden, wie sie f\u00fcr Inl\u00e4nder gelten. Es sind auch solche Beschr\u00e4nkungen zu unterlassen, die &#8211;obwohl sie unterschiedslos f\u00fcr Einheimische wie f\u00fcr Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gelten&#8211; geeignet sind, die T\u00e4tigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ans\u00e4ssigen Dienstleistenden, der dort rechtm\u00e4\u00dfig gleichartige Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern (vgl. EuGH-Urteile Arblade&nbsp;u.a. vom 23.11.1999&nbsp;&#8211; C-369\/96 und C-376\/96, EU:C:1999:575, Rz&nbsp;33; Mobistar und Belgacom Mobile vom 08.09.2005&nbsp;&#8211; C-544\/03 und C-545\/03, EU:C:2005:518, Rz&nbsp;30&nbsp;f.; Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International vom 08.09.2009&nbsp;&#8211; C-42\/07, EU:C:2009:519, und Berlington Hungary u.a. vom 11.06.2015&nbsp;&#8211; C-98\/14, EU:C:2015:386, Rz&nbsp;35). Eine Beschr\u00e4nkung des freien Dienstleistungsverkehrs liegt bereits dann vor, wenn die grenz\u00fcberschreitende T\u00e4tigkeit erschwert oder weniger attraktiv gemacht wird.<\/li><li>Beschr\u00e4nkungen der Gl\u00fccksspielt\u00e4tigkeit k\u00f6nnen aber durch zwingende Gr\u00fcnde des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Dazu z\u00e4hlen der Verbraucherschutz, die Betrugsvermeidung und die Vermeidung von Anreizen f\u00fcr die B\u00fcrger zu \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Ausgaben f\u00fcr Gl\u00fccksspiele. In Ermangelung einer Harmonisierung des Gl\u00fccksspielsektors durch die EU ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. EuGH-Urteile Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, EU:C:2009:519, Rz&nbsp;56, und Digibet und Albers vom 12.06.2014&nbsp;&#8211; C-156\/13, EU:C:2014:1756, Rz&nbsp;23&nbsp;f.).<\/li><li>Dagegen erfasst Art.&nbsp;56 AEUV solche Ma\u00dfnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zus\u00e4tzliche Kosten f\u00fcr die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats ber\u00fchren (vgl. EuGH-Urteile Mobistar und Belgacom Mobile, EU:C:2005:518, Rz&nbsp;31, und Berlington Hungary&nbsp;u.a., EU:C:2015:386, Rz&nbsp;36).<\/li><li>b) Das Anbieten von Sportwetten an Empf\u00e4nger in anderen Mitgliedstaaten geh\u00f6rt zu den Dienstleistungen i.S. des Art. 56&nbsp;AEUV (vgl. EuGH-Urteile Carmen Media vom 08.09.2010&nbsp;&#8211; C-46\/08, EU:C:2010:505, Rz&nbsp;41, und Winner Wetten vom 08.09.2010&nbsp;&#8211; C-409\/06, EU:C:2010:503, Rz&nbsp;43&nbsp;f.). Die Erhebung der Sportwettensteuer f\u00fchrt zu einer Verteuerung des Wettangebots f\u00fcr den Wettenden. Damit wird die Veranstaltung von Sportwetten weniger attraktiv. Diese Wirkung trifft aber inl\u00e4ndische wie ausl\u00e4ndische Anbieter in gleicher Weise und zu gleichen Bedingungen. Die Sportwettensteuer f\u00fchrt daher zu keiner unmittelbaren Diskriminierung ausl\u00e4ndischer Anbieter.<\/li><li>Selbst wenn man eine mittelbare Diskriminierung annehmen w\u00fcrde, ist die darin liegende Beschr\u00e4nkung der Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt, weil sie der Verfolgung zwingender Gr\u00fcnde des Allgemeininteresses dient. Dazu z\u00e4hlen der Verbraucherschutz, die Betrugsvermeidung und die Vermeidung von Anreizen f\u00fcr die B\u00fcrger zu \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Ausgaben f\u00fcr Gl\u00fccksspiele (vgl. EuGH-Urteile Sto\u00df vom 08.09.2010&nbsp;&#8211; C-316\/07, EU:C:2010:504, Rz&nbsp;74&nbsp;f., und Berlington Hungary u.a., EU:C:2015:386, Rz&nbsp;58). Zur Erreichung dieser Ziele ist die Sportwettensteuer geeignet, weil sie die Teilnahme verteuert. Aufgrund ihrer moderaten H\u00f6he ist sie aber gleichzeitig geeignet, den Weg in die gl\u00fccksspielrechtliche Legalit\u00e4t nicht zu versperren und den Spielern ein legales und staatlich \u00fcberwachtes Angebot zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/li><li>Ob eine Diskriminierung durch die im Ans\u00e4ssigkeitsstaat anfallenden Steuern und Geb\u00fchren eintritt, ist im \u00dcbrigen in diesem zu entscheiden und nicht Gegenstand dieses Verfahrens (vgl. auch Welz, UVR&nbsp;2012, 274, 280).<\/li><li>5. Wie das FG ausgef\u00fchrt hat, liegt auch kein Versto\u00df gegen die unionsrechtliche Notifizierungspflicht aus der EGRL&nbsp;98\/34 vor.<\/li><li>a) Nach Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 EGRL&nbsp;98\/34 m\u00fcssen die Mitgliedstaaten der Kommission unverz\u00fcglich den Entwurf einer &#8222;technischen Vorschrift&#8220; \u00fcbermitteln und die Kommission \u00fcber die Gr\u00fcnde der Festlegung der technischen Vorschrift unterrichten. Der Entwurf darf nach Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 EGRL&nbsp;98\/34 nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung bei der Kommission angenommen werden. Ein Versto\u00df gegen die Notifikationspflicht f\u00fchrt zur Unanwendbarkeit der jeweiligen technischen Vorschrift (vgl. zuletzt EuGH-Urteil Ince vom 04.02.2016&nbsp;&#8211; C-336\/14, EU:C:2016:72, Rz&nbsp;67).<\/li><li>Unter den Begriff der &#8222;technischen Vorschrift&#8220; fallen gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 EGRL&nbsp;98\/34 vier Kategorien von Ma\u00dfnahmen: erstens eine technische Spezifikation i.S. des Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EGRL&nbsp;98\/34, zweitens eine sonstige Vorschrift i.S. von Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EGRL&nbsp;98\/34, die in einem Mitgliedstaat oder in einem gro\u00dfen Teil dieses Staates verbindlich ist, drittens eine Vorschrift betreffend Dienste i.S. von Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EGRL&nbsp;98\/34, deren Beachtung rechtlich oder de facto f\u00fcr das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem gro\u00dfen Teil dieses Staates verbindlich ist. Zudem fallen viertens darunter die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, mit denen die Herstellung, Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Erzeugnisses oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.<\/li><li>b) Die hier angegriffenen Vorschriften des RennwLottG unterlagen nicht der Informationspflicht aus Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EGRL&nbsp;98\/34. Die Vorschriften des RennwLottG stellen keine &#8222;technischen Vorschriften&#8220; i.S. von Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;1 EGRL&nbsp;98\/34 dar. Danach liegt ein Versto\u00df gegen die Notifizierungspflicht nicht vor.<\/li><li>aa) Es handelt sich nicht um eine technische Spezifikation i.S von Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EGRL&nbsp;98\/34. Dieser Begriff stellt ausschlie\u00dflich auf die nationalen Ma\u00dfnahmen ab, die sich auf das Erzeugnis als solches beziehen und daher eines der f\u00fcr ein Erzeugnis vorgeschriebenen Merkmale wie Qualit\u00e4tsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen festlegen (vgl. EuGH-Urteil VG Media vom 12.09.2019&nbsp;&#8211; C-299\/17, EU:C:2019:716, Rz&nbsp;26).<\/li><li>bb) Aus demselben Grund handelt es sich bei \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 RennwLottG auch nicht um eine sonstige Vorschrift i.S. des Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EGRL&nbsp;98\/34 (vgl. EuGH-Urteil Ince, EU:C:2016:72, Rz&nbsp;71&nbsp;ff.).<\/li><li>cc) Auch handelt es sich nicht um eine technische &#8222;Vorschrift betreffend Dienste&#8220; i.S. von Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EGRL&nbsp;98\/34, weil das RennwLottG nicht den Zugang zu unter Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EGRL&nbsp;98\/34 aufgez\u00e4hlten Aktivit\u00e4ten betrifft, die eine &#8222;Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d.h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empf\u00e4ngers erbrachte Dienstleistung&#8220; vorsehen. Denn die Besteuerung hat keinen Einfluss auf die M\u00f6glichkeit des Zugangs zu oder das Anbieten von Online-Wettleistungen.<\/li><li>Zwar stellen Gl\u00fccksspieldienstleistungen &#8222;Dienstleistungen der Informationsgesellschaft&#8220; i.S. von Art. 1&nbsp;Nr.&nbsp;2&nbsp;EGRL&nbsp;98\/34 dar, soweit sie u.a. auf elektronischem Weg (online) erbracht werden. F\u00fcr eine Einstufung als &#8222;Vorschrift betreffend Dienste&#8220; muss eine Vorschrift jedoch gem\u00e4\u00df der Definition in Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5&nbsp;EGRL&nbsp;98\/34 &#8222;speziell&#8220; auf Dienstleistungen der Informationsgesellschaft abzielen (vgl. EuGH-Urteile Falbert&nbsp;u.a. vom 20.12.2017&nbsp;&#8211; C-255\/16, EU:C:2017:983, Rz&nbsp;29&nbsp;f., und VG Media, EU:C:2019:716, Rz&nbsp;30). Die Frage, ob eine Vorschrift speziell auf Dienstleistungen der Informationsgesellschaft abzielt, ist nach Art.&nbsp;1&nbsp;Nr.&nbsp;5 erster Gedankenstrich EGRL&nbsp;98\/34 nach Begr\u00fcndung und Wortlaut der Vorschrift zu kl\u00e4ren. Dabei wird nach Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 erster Gedankenstrich EGRL&nbsp;98\/34 nicht vorausgesetzt, dass die Vorschrift insgesamt ausdr\u00fccklich und gezielt auf die Regelung von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft abstellt, da es ausreicht, dass einzelne Bestimmungen dieser Vorschrift hierauf abstellen. Wenn sich aus dem Wortlaut einer nationalen Vorschrift nicht ergibt, dass sie zumindest teilweise speziell auf Dienstleistungen der Informationsgesellschaft abstellt &#8211;beispielsweise weil der Wortlaut der Regelung keine Unterscheidung zwischen offline erbrachten Dienstleistungen und online erbrachten Dienstleistungen trifft&#8211;, kann dieser Zweck folglich dennoch eindeutig aus der Begr\u00fcndung dieser Regelung, wie sie sich insoweit nach den einschl\u00e4gigen nationalen Auslegungsgrunds\u00e4tzen u.a. aus den Vorarbeiten zu dieser Regelung entnehmen l\u00e4sst, hergeleitet werden (vgl. EuGH-Urteil Falbert u.a., EU:C:2017:983, Rz&nbsp;32&nbsp;f.). Demgegen\u00fcber ist nach Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 zweiter Gedankenstrich EGRL&nbsp;98\/34 eine Vorschrift nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirkt.<\/li><li>Im Streitfall folgt weder aus dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 RennwLottG noch aus der Gesetzesbegr\u00fcndung, dass sich die Regelung ausdr\u00fccklich und gezielt auf online erbrachte Wettleistungen bezieht. Vielmehr dient die Regelung nach der Gesetzesbegr\u00fcndung dazu, dem Territorialit\u00e4tsprinzip Rechnung zu tragen. Die Besteuerung sollte nicht nur im Inland veranstaltete Wetten erfassen, sondern unabh\u00e4ngig vom Veranstaltungsort greifen, wenn der Spieler eine nat\u00fcrliche Person ist und er bei Vornahme der f\u00fcr den Abschluss des Wettvertrags erforderlichen Handlungen seinen Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat. Es soll keine Bedeutung haben, ob die Sportwette ortsgebunden oder \u00fcber das Internet erfolgt (vgl. BTDrucks&nbsp;17\/8494, S.&nbsp;8&nbsp;f.).<\/li><li>dd) Schlie\u00dflich handelt es sich bei \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 RennwLottG nicht um die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, mit denen die Herstellung, Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Erzeugnisses oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden. Diese Auslegung der europarechtlichen Vorschriften entspricht der Rechtsprechung des II.&nbsp;Senats des BFH sowie des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur EGRL&nbsp;98\/34, der sich der erkennende Senat anschlie\u00dft (vgl. BFH-Urteil in BFHE 261, 62, Rz&nbsp;87&nbsp;f.; BVerwG-Urteil vom 16.12.2016&nbsp;&#8211; 8&nbsp;C&nbsp;6\/15, BVerwGE 157, 126, Rz&nbsp;87; a.A. Englisch\/Riege, Deutsche Steuer-Zeitung 2013, 267&nbsp;ff.).<\/li><li>Der Vortrag der Kl\u00e4gerin, in der Notifizierung seien nur \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 RennwLottG als betroffene Vorschrift und &#8222;Rennpferde als landwirtschaftliche Erzeugnisse&#8220; als betroffene Produkte aufgef\u00fchrt, geht daher ins Leere. Entsprechendes gilt f\u00fcr den Einwand, dass die erstmalige Besteuerung von Sportwetten nicht erw\u00e4hnt werde.<\/li><li>6. Da sich weder europarechtliche Zweifel auftun noch der Senat von der Verfassungswidrigkeit der streitigen Regelungen des RennwLottG \u00fcberzeugt ist, er\u00fcbrigen sich sowohl eine Vorlage an den EuGH als auch an das BVerfG.<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.170521.IXR20.18.0 BFH IX. Senat RennwLottG \u00a7 17 Abs 2 , RennwLottG \u00a7 19 , GG Art 72 Abs 2 , GG Art 105 Abs 2 , GG Art 123 , GG Art 125 , GG Art 125a , EGRL 34\/98 Art 8 Abs 1 , EGRL 34\/98 Art 9 , EGRL 34\/98 Art 1 Nr &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-verfassungs-und-europarechtswidrigkeit-der-besteuerung-von-sportwetten-urteil-vom-17-mai-2021-ix-r-20-18\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Besteuerung von Sportwetten. Urteil vom 17. 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