{"id":74238,"date":"2021-10-22T10:50:57","date_gmt":"2021-10-22T08:50:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74238"},"modified":"2021-10-22T10:50:57","modified_gmt":"2021-10-22T08:50:57","slug":"ermittlung-fremdueblicher-zinsen-auf-konzerndarlehen-urteil-vom-18-mai-2021-i-r-4-17","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ermittlung-fremdueblicher-zinsen-auf-konzerndarlehen-urteil-vom-18-mai-2021-i-r-4-17\/","title":{"rendered":"Ermittlung fremd\u00fcblicher Zinsen auf Konzerndarlehen. Urteil vom 18. Mai 2021, I R 4\/17"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.180521.IR4.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KStG \u00a7 8 Abs 3 S 2 , AO \u00a7 162 Abs 1 , AStG \u00a7 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 07. Dezember 2016, Az: 13 K 4037\/13 K,F<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. F\u00fcr die Ermittlung fremd\u00fcblicher Darlehenszinss\u00e4tze ist vor Anwendung der sog. Kostenaufschlagsmethode zu pr\u00fcfen, ob die Vergleichswerte mithilfe der Preisvergleichsmethode ermittelt werden k\u00f6nnen. Das gilt auch f\u00fcr unbesichert gew\u00e4hrte Konzerndarlehen und unabh\u00e4ngig davon, ob die Darlehen von der Muttergesellschaft oder von einer als Finanzierungsgesellschaft fungierenden anderen Konzerngesellschaft gew\u00e4hrt worden sind.<\/p>\n\n\n\n<p>2. F\u00fcr die Beurteilung der Bonit\u00e4t ist nicht die durchschnittliche Kreditw\u00fcrdigkeit des Gesamtkonzerns, sondern die Bonit\u00e4t der darlehensnehmenden Konzerngesellschaft ma\u00dfgebend (&#8222;Stand alone&#8220;-Rating). Ein nicht durch rechtlich bindende Einstandsverpflichtungen anderer Konzernunternehmen verfestigter Konzernr\u00fcckhalt ist nur zu ber\u00fccksichtigen, falls ein konzernfremder Darlehensgeber der Konzerngesellschaft dadurch eine Kreditw\u00fcrdigkeit zuordnen w\u00fcrde, die die &#8222;Stand alone&#8220;-Bonit\u00e4t der Gesellschaft \u00fcbersteigt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin und die Anschlussrevision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 07.12.2016 &#8211; 13 K 4037\/13 K,F aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage gegen die am 12.09.2018 ge\u00e4nderten Bescheide \u00fcber die Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 1 und \u00a7 37 Abs. 2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes wird als unzul\u00e4ssig abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Sache an das Finanzgericht M\u00fcnster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin, Revisionskl\u00e4gerin und Anschlussrevisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH mit Sitz und Ort der Gesch\u00e4ftsleitung im Inland. Alleinige Gesellschafterin der Kl\u00e4gerin war in den Streitjahren (urspr\u00fcnglich 2001 bis 2004, im Revisionsverfahren nur noch 2002 und 2003) die niederl\u00e4ndische Y-N.V., eine international t\u00e4tige Industrieholding. Eine weitere Tochtergesellschaft der Y-N.V. &#8211;Schwestergesellschaft der Kl\u00e4gerin&#8211; war die als Konzernfinanzierungsgesellschaft fungierende Z-B.V., die ebenfalls in den Niederlanden ans\u00e4ssig war.<\/li><li>Die Z-B.V. reichte an die Kl\u00e4gerin seit dem Jahr 1997 fortlaufend Darlehen aus, die eine Laufzeit von vier bis sieben Jahren aufwiesen \u2013 vorbehaltlich m\u00f6glicher Sondertilgungen. Die vereinbarten Zinss\u00e4tze betrugen zwischen 4,375&nbsp;% und 6,45&nbsp;%. Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte sich in den schriftlichen Darlehensvertr\u00e4gen zur Stellung ausreichender Sicherheiten bereit, &#8222;falls die Darlehensgeberin dies w\u00fcnscht&#8220;. Zur Stellung von Sicherheiten ist es jedoch bei keinem der Darlehen gekommen.<\/li><li>Zudem f\u00fchrte die Z-B.V. gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin ein Kontokorrent-Darlehenskonto. Insgesamt valutierten die Darlehen aus den Darlehensvertr\u00e4gen sowie dem Kontokorrent-Darlehen mit &#8230;&nbsp;\u20ac zum 31.12.2002 und &#8230;&nbsp;\u20ac zum 31.12.2003. Aufgrund dieser Verbindlichkeiten entstand der Kl\u00e4gerin ein Zinsaufwand von &#8230;&nbsp;\u20ac im Jahr 2002 und &#8230;&nbsp;\u20ac im Jahr 2003.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin nahm auch bei Banken Fremdkapital auf. So nahm sie mit Vertrag vom 28.11.2003 bis zum 12.10.2004 einen Kreditrahmen bei der A-Bank in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac in Anspruch. Der Kredit diente der &#8222;Betriebsmittelfinanzierung im Teilkonzern Y-GmbH, sowie f\u00fcr Aval-\/Akkreditiv- als auch Derivate-Gesch\u00e4ft&#8220;. Die Sollzinsen betrugen 5,75&nbsp;% p.a. f\u00fcr die Inanspruchnahmen im Kontokorrent. Als Sicherheit sah \u00a7&nbsp;3 des Vertrags eine unbefristete selbstschuldnerische H\u00f6chstbetragsb\u00fcrgschaft der Y-N.V. von &#8230;&nbsp;\u20ac vor.<\/li><li>Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) kam nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung zu der Auffassung, der f\u00fcr die von der Z-B.V. gew\u00e4hrten Darlehen in den Streitjahren gebuchte Zinsaufwand sei \u00fcberh\u00f6ht; die vereinbarten Zinss\u00e4tze entspr\u00e4chen nicht dem Fremdvergleich und seien deshalb teilweise als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen (vGA) zu behandeln. Die Zinss\u00e4tze seien anhand des relevanten Euriborzinses f\u00fcr f\u00fcnfj\u00e4hrige Darlehen zuz\u00fcglich einer Marge zur Abdeckung von Kosten und Risiken von 1,25&nbsp;% ermittelt worden. Demgegen\u00fcber h\u00e4tten die Zinsen f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin im Streitzeitraum aufgenommenen Darlehen bei Banken jeweils nur etwa 4,1 bis 3,6&nbsp;% im Jahr 2002 und 3,9 bis 2,9&nbsp;% im Jahr 2003 betragen. Die von der Kl\u00e4gerin gezahlten Zinsen seien zu \u00fcberpr\u00fcfen, weil die Niederlande Steuerverg\u00fcnstigungen f\u00fcr Konzernfinanzierungsgesellschaften anb\u00f6ten. Die Steuerbelastung belaufe sich bei voller Inanspruchnahme der Verg\u00fcnstigungen auf nur etwa 7&nbsp;% der Eink\u00fcnfte. Die \u00dcberpr\u00fcfung, ob die Zinsvereinbarungen einem Fremdvergleich standhielten, sei im Fall der Weiterleitung aufgenommener Kreditmittel an eine verbundene Gesellschaft nur nach der Kostenaufschlagsmethode vorzunehmen. Bei den Darlehensgew\u00e4hrungen im Unternehmensverbund stehe der Dienstleistungscharakter im Vordergrund; die Finanzierungsgesellschaft handle nicht als Bank und habe auch nicht die damit verbundenen Kosten. Die j\u00e4hrlichen Personal- und Sachkosten der Z-B.V. seien gering. Vielmehr handele die Finanzierungsgesellschaft wirtschaftlich als Agent bzw. Kommission\u00e4r, so dass auch nach den sog. Verwaltungsgrunds\u00e4tzen die Kostenaufschlagsmethode anzuwenden sei.<\/li><li>Da die Kl\u00e4gerin w\u00e4hrend der Pr\u00fcfung entgegen ihren Pflichten nach \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 und 3 der Abgabenordnung (AO) die Refinanzierungskosten der Z-B.V. nicht im Einzelnen nachgewiesen, sondern nur das &#8222;Konzernreporting&#8220; vorgelegt habe, seien die angemessenen Kosten zu sch\u00e4tzen. Bei seiner Sch\u00e4tzung legte das FA zun\u00e4chst die ihm aus dem Konzernreporting bekannten Refinanzierungskosten der Z-B.V. zugrunde. Diese betr\u00fcgen zwischen 57,7&nbsp;bis 49,2&nbsp;% der Zinseinnahmen der Z-B.V. Zus\u00e4tzlich seien die Kosten f\u00fcr das von der Z-B.V. bei der Ausgabe der Darlehen eingesetzte Eigenkapital entsprechend der Eigenkapitalquote der Z-B.V. zu ermitteln und ein angemessener Eigenkapitalzins zu ber\u00fccksichtigen. Der Eigenkapitalzins, der sich an den Habenzinsen orientieren m\u00fcsse, betrage gesch\u00e4tzt 70&nbsp;% des Zinssatzes der Refinanzierungskosten. Abschlie\u00dfend seien die Personalkosten zu ber\u00fccksichtigen, soweit sie bei der Z-B.V. angefallen und auf die Darlehen der Kl\u00e4gerin entfallen seien. Auf die sich danach ergebenden Kosten sei ein konzern\u00fcblicher Gewinnzuschlag von 5&nbsp;% der Kosten hinzuzurechnen. Das FA hielt hiernach die folgende Sch\u00e4tzung (in&nbsp;\u20ac) f\u00fcr sachgerecht:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<strong>2002<\/strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;<strong>2003<\/strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;<strong>Zinsaufwand bisher<\/strong>&#8230;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8230;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Refinanzierungsanteil55,8&nbsp;%50,6&nbsp;%Refinanzierungskosten&#8230;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8230;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Anteil Eigenkapital&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;23,4&nbsp;%&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;26,8&nbsp;%Eigenkapitalzins (70&nbsp;%)&#8230;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8230;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Angemessene Zinsen&#8230;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8230;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Personalkosten und Gewinn&#8230;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8230;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<strong>Gesamt<\/strong>&#8230;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8230;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<strong>vGA<\/strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8230;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8230;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/li><li>Das FA erlie\u00df unter dem 23.06.2008 ge\u00e4nderte Bescheide \u00fcber die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur K\u00f6rperschaftsteuer auf den 31.12.2002 und auf den 31.12.2003, die auf der Hinzurechnung der vorgenannten vGA basierten. Ebenfalls am 23.06.2008 stellte das FA die Besteuerungsgrundlagen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung (KStG) auf den 31.12.2002 und auf den 31.12.2003 fest.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt die vom FA angewendete Kostenaufschlagsmethode nicht f\u00fcr die zutreffende Verrechnungspreismethode. Diese sei nur f\u00fcr durchgeleitete Kredite geeignet bzw. dann, wenn der Darlehensgeber als Agent oder Kommission\u00e4r t\u00e4tig sei. Die Z-B.V. habe die Darlehen dagegen nicht unmittelbar am Kapitalmarkt refinanziert, sondern bei der Refinanzierung auf Eigenkapital und unabh\u00e4ngig aufgenommenes Fremdkapital zur\u00fcckgegriffen. Die durch die Darlehensvergabe entstandenen unternehmerischen Risiken (Fristentransformation, Refinanzierungsrisiko und insbesondere Kreditausfallrisiko) habe die Z-B.V. allein getragen. \u00dcberdies habe das FA die Sch\u00e4tzung in nicht nachvollziehbarer Weise durchgef\u00fchrt. Es habe insbesondere die Eigenkapitalverzinsung nicht pauschal mit 70&nbsp;% des Sollzinssatzes sch\u00e4tzen d\u00fcrfen. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur &#8222;Margenteilung&#8220; sei auf die Darlehensvergabe durch eine Konzernfinanzierungsgesellschaft nicht anwendbar. Es treffe auch nicht zu, dass die Kl\u00e4gerin nicht die erforderlichen Nachweise vorgelegt habe.<\/li><li>Die zutreffende &#8211;weil die direkteste und verl\u00e4sslichste&#8211; Methode zur Bestimmung der Verrechnungspreise sei die Preisvergleichsmethode. Diese sei hier auch deshalb anzuwenden, weil der Steuerpflichtige die Methode zur Bestimmung des Fremdvergleichs selbst w\u00e4hlen d\u00fcrfe und die Kl\u00e4gerin sich f\u00fcr die Preisvergleichsmethode entschieden habe. Die Zinsh\u00f6he der von der Kl\u00e4gerin bei au\u00dfenstehenden Banken aufgenommenen Darlehen (&#8222;interner&#8220; Preisvergleich) k\u00f6nnte allerdings nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden, weil jene Darlehen durch B\u00fcrgschaften der Y-N.V. abgesichert gewesen seien und k\u00fcrzere Laufzeiten aufgewiesen h\u00e4tten. Jedoch sei ein &#8222;externer&#8220; Preisvergleich durch \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Datenbanken m\u00f6glich. Zur Bestimmung der Kreditw\u00fcrdigkeit der Kl\u00e4gerin habe diese auf das &#8222;CreditModel&#8220; der Ratingagentur Standard&nbsp;&amp; Poor&nbsp;&#8217;s zur\u00fcckgegriffen. Danach sei die Kreditw\u00fcrdigkeit der Kl\u00e4gerin mit &#8222;BB&#8220; zu bemessen. Unter Anwendung der Datenbank von Bloomberg w\u00fcrden sich bei Annahme des &#8222;BB&#8220;-Ratings Zinss\u00e4tze ergeben, die \u00fcber denen der verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Darlehen l\u00e4gen. Aber auch bei Anwendung des &#8222;internen&#8220; Preisvergleichs w\u00fcrde sich unter Durchf\u00fchrung der erforderlichen Anpassungsrechnungen hinsichtlich Laufzeit und Kreditw\u00fcrdigkeit ein erheblich h\u00f6herer Vergleichszins (z.B. 9,5&nbsp;% zum 13.10.2003) ergeben.<\/li><li>Die Klage hatte in erster Instanz teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) M\u00fcnster h\u00e4lt zwar &#8211;wie das FA&#8211; die Kostenaufschlagsmethode f\u00fcr die im Streitfall zutreffende Methode zur Ermittlung der Fremdvergleichspreise, kommt aber nach Durchf\u00fchrung einer eigenen Berechnung zu h\u00f6heren Fremdvergleichszinsen als das FA. Das FG hat die Bescheide vom 23.06.2008 &#8211;soweit zum Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden&#8211; dahin ge\u00e4ndert, dass die vom FA angesetzten vGA f\u00fcr 2002 (&#8230;&nbsp;\u20ac) um &#8230;&nbsp;\u20ac und f\u00fcr 2003 (&#8230;&nbsp;\u20ac) um &#8230;&nbsp;\u20ac gemindert werden (Urteil vom 07.12.2016&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;4037\/13&nbsp;K,F, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 2017, 334).<\/li><li>Gegen das FG-Urteil richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens hat das FA die verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Bescheide &#8211;zuletzt mit \u00c4nderungsbescheiden vom 12.09.2018&#8211; erneut ge\u00e4ndert. Die \u00c4nderungen dienten der Umsetzung der sich aus dem rechtskr\u00e4ftig gewordenen FG-Urteil betreffend das Jahr 2001 f\u00fcr die Streitjahre ergebenden Folge\u00e4nderungen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Bescheide vom 12.09.2018 \u00fcber die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur K\u00f6rperschaftsteuer auf den 31.12.2002 und den 31.12.2003 sowie \u00fcber die Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 KStG dahin abzu\u00e4ndern, dass keine vGA ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen sowie &#8211;im Wege der Anschlussrevision&#8211; das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Anschlussrevision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Revisionsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten. Das BMF h\u00e4lt eine Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG f\u00fcr geboten, stellt jedoch keinen f\u00f6rmlichen Antrag.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das angefochtene Urteil ist aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben, weil die nach Ergehen des FG-Urteils erlassenen \u00c4nderungsbescheide vom 12.09.2018 an die Stelle der fr\u00fcheren Bescheide getreten sind. Dem FG-Urteil liegen infolgedessen nicht mehr existierende Bescheide zugrunde; es kann deswegen keinen Bestand haben. Da die vom FG festgestellten tats\u00e4chlichen Grundlagen des Streitstoffs durch die \u00c4nderung der angefochtenen Bescheide unber\u00fchrt geblieben sind, bedarf es keiner Zur\u00fcckverweisung der Sache gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;127 FGO (z.B. Senatsurteil vom 26.02.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;56\/12, BFHE 245, 143, BStBl II 2014, 703). Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, so dass die vom FG insoweit getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden daher nach wie vor die Grundlage f\u00fcr die Entscheidung des Senats.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>In Bezug auf die Bescheide \u00fcber die Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 KStG ist die Klage mangels Beschwer als unzul\u00e4ssig abzuweisen. Die verfahrensgegenst\u00e4ndliche Frage, ob und ggf. in welcher H\u00f6he der Gewinn der Kl\u00e4gerin um vGA zu korrigieren ist, hat keine erkennbaren Auswirkungen auf den gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 und 4 KStG festzustellenden, durch Umwandlung von R\u00fccklagen entstandenen Teil des Nennkapitals, oder auf die H\u00f6he des gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 KStG festzustellenden K\u00f6rperschaftsteuerguthabens.<\/li><li>In Bezug auf die weiteren Bescheide ist die Klage zul\u00e4ssig. Jedoch ist der Rechtsstreit insoweit nicht entscheidungsreif. Die Sache ist daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Der von der Vorinstanz durchgef\u00fchrte Fremdvergleich zur Ermittlung der angemessenen Zinsh\u00f6he f\u00fcr die von der Z-B.V. erhaltenen Darlehen ist nicht frei von Rechtsfehlern.<\/li><li>1. Zu Recht hat das FA zur Pr\u00fcfung etwaiger vGA die H\u00f6he der von der Kl\u00e4gerin und ihrer Schwestergesellschaft Z-B.V. vereinbarten Darlehenszinsen einem Fremdvergleich unterzogen.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 KStG mindern vGA das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht. Unter einer vGA ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Verm\u00f6gensminderung (verhinderte Verm\u00f6gensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst ist, sich auf die H\u00f6he des Unterschiedsbetrages gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Aussch\u00fcttung steht. F\u00fcr den gr\u00f6\u00dften Teil der entschiedenen F\u00e4lle hat der Senat die Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Verm\u00f6gensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gew\u00e4hrt h\u00e4tte (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Senats seit Urteil vom 16.03.1967&nbsp;&#8211; I&nbsp;261\/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626). Au\u00dferdem muss der Vorgang geeignet sein, bei dem beg\u00fcnstigten Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG auszul\u00f6sen (z.B. Senatsurteile vom 07.08.2002&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;2\/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131; vom 08.09.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;6\/09, BFHE 231, 75, BStBl II 2013, 186).<\/li><li>b) Auch eine nur mittelbare Vorteilsverschaffung und damit der unmittelbare Vorteil bei einer dem Gesellschafter nahestehenden Person k\u00f6nnen den Tatbestand der vGA erf\u00fcllen. So liegt eine vGA z.B. auch vor, wenn eine Kapitalgesellschaft an eine Schwestergesellschaft f\u00fcr von dieser gelieferte Waren Preise zahlt, die sie unter ansonsten vergleichbaren Bedingungen einem nicht mit ihr durch gemeinsame Gesellschafter verbundenen Unternehmen nicht einger\u00e4umt h\u00e4tte (Senatsurteil vom 06.04.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;22\/04, BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658). Entsprechendes gilt, wenn eine Kapitalgesellschaft auf ein von der Schwestergesellschaft gew\u00e4hrtes Darlehen Zinsen zahlt, die sie unter ansonsten vergleichbaren Bedingungen einem fremden Darlehensgeber nicht gezahlt h\u00e4tte.<\/li><li>c) Dass es im Streitfall um Leistungsbeziehungen im Rahmen einer grenz\u00fcberschreitenden Gesch\u00e4ftsbeziehung zwischen nahestehenden Personen geht und folglich auch die Korrekturvorschrift des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 des Gesetzes \u00fcber die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen in der in den Streitjahren geltenden Fassung (Au\u00dfensteuergesetz &#8211;AStG&#8211;) einschl\u00e4gig ist, hat auf den Pr\u00fcfungsma\u00dfstab des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 KStG keinen Einfluss. Nach der Rechtslage der Streitjahre &#8211;vor Einf\u00fcgung des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 AStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (UntStRefG 2008) vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630)&#8211; galten f\u00fcr den Fremdvergleich im Rahmen des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 AStG keine anderen Ma\u00dfgaben als im Rahmen der vGA nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 KStG.<\/li><li>d) Das in den Streitjahren geltende Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem K\u00f6nigreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 16.06.1959 (BGBl II 1960, 1782, BStBl I 1960, 382) &#8211;DBA-Niederlande 1959&#8211; hindert die Anwendung des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 KStG in der vorliegenden Konstellation nicht. In Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 DBA-Niederlande 1959 hei\u00dft es vielmehr, dass dann, wenn ein Unternehmen eines der Vertragsstaaten verm\u00f6ge seiner Beteiligung an der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung oder am finanziellen Aufbau eines Unternehmens des anderen Staates mit diesem Unternehmen wirtschaftliche oder finanzielle Bedingungen vereinbart oder ihm solche auferlegt, die von denjenigen abweichen, die mit einem unabh\u00e4ngigen Unternehmen vereinbart w\u00fcrden, Eink\u00fcnfte, die eines der beiden Unternehmen \u00fcblicherweise erzielt h\u00e4tte, aber wegen dieser Bedingungen nicht erzielt hat, den Eink\u00fcnften dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden d\u00fcrfen. Nach Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 DBA-Niederlande 1959 gilt dies auch im Verh\u00e4ltnis zweier Unternehmen, an deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung oder Verm\u00f6gen dieselbe Person unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Dass den Vertragsstaaten nach dieser &#8211;im Kern mit Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD-Musterabkommen) \u00fcbereinstimmenden&#8211; Regelung eine am Fremdvergleich orientierte Korrektur der f\u00fcr Darlehen unter Schwestergesellschaften vereinbarten Entgelte gestattet ist, ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit und bedarf keiner weiteren Erl\u00e4uterungen.<\/li><li>2. Ob und ggf. in welchem Umfang bei Gesch\u00e4ften zwischen Schwestergesellschaften die tats\u00e4chlich vereinbarten Preise von denjenigen abweichen, die zwischen fremden Dritten vereinbart worden w\u00e4ren, ist eine tats\u00e4chliche Frage, deren Beantwortung im gerichtlichen Verfahren in erster Linie dem FG obliegt.<\/li><li>a) Dieses muss den ma\u00dfgeblichen Fremdvergleichspreis unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des konkreten Einzelfalls ermitteln, was im Regelfall eine Sch\u00e4tzung gem\u00e4\u00df&nbsp;\u00a7&nbsp;162 Abs.&nbsp;1 AO notwendig macht. Die Entscheidung dar\u00fcber, wie der Fremdvergleich im Einzelfall durchzuf\u00fchren ist, obliegt grunds\u00e4tzlich dem FG (Senatsurteile in BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658, und vom 27.02.2003&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;46\/01, BFHE 202, 241, BStBl II 2004, 132). Dieses muss bei der Ermittlung des &#8222;fremd\u00fcblichen&#8220; Preises allerdings beachten, dass es h\u00e4ufig f\u00fcr die betreffende Leistung nicht &#8222;den&#8220; Fremdvergleichspreis, sondern eine Bandbreite von Preisen geben wird. In einem solchen Fall ist bei der Berechnung der vGA von dem f\u00fcr den Steuerpflichtigen g\u00fcnstigsten Vergleichspreis auszugehen (Senatsurteile in BFHE 202, 241, BStBl II 2004, 132, und vom 17.10.2001&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;103\/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171). Davon abgesehen kann die vom FG angestellte W\u00fcrdigung jedoch im Revisionsverfahren nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcft werden, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zu Stande gekommen ist und ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft. Ist dies nicht der Fall, so muss sie auch dann Bestand haben, wenn sich aus den vom FG vorgefundenen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden gleicherma\u00dfen andere Betr\u00e4ge h\u00e4tten ableiten lassen (vgl. Senatsurteile in BFHE 202, 241, BStBl II 2004, 132, und vom 04.06.2003&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;24\/02, BFHE 202, 494, BStBl II 2004, 136).<\/li><li>b) Zur Ermittlung fremdvergleichskonformer Verrechnungspreise im Rahmen von Lieferungs- und sonstigen Leistungsverh\u00e4ltnissen zwischen verbundenen Unternehmen werden vorrangig die sog. transaktionsbezogenen Standardmethoden &#8211;Preisvergleichsmethode, Wiederverkaufspreismethode, Kostenaufschlagsmethode&#8211; angewendet (vgl. Senatsurteil in BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171; BMF-Schreiben vom 23.02.1983 &#8211;sog. Verwaltungsgrunds\u00e4tze&#8211;, BStBl I 1983, 218, Tz.&nbsp;2.2.; s.a. f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 2008 die Regelung des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AStG i.d.F. des UntStRefG 2008, der den Vorrang der Standardmethoden f\u00fcr den Anwendungsbereich der Korrekturvorschrift des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 AStG anordnet; zu den Standardmethoden im Einzelnen z.B. Baumhoff in Wassermeyer\/Baumhoff, Verrechnungspreise international verbundener Unternehmen, 2014, Rz&nbsp;5.1&nbsp;ff.; Ku\u00dfmaul\/Ruiner, Internationales Steuerrecht &#8211;IStR&#8211; 2010, 605&nbsp;ff.).<\/li><li>aa) Die Preisvergleichsmethode vergleicht den bei Gesch\u00e4ften zwischen verbundenen Unternehmen vereinbarten Preis mit dem Preis, der bei vergleichbaren Gesch\u00e4ften zwischen unabh\u00e4ngigen Dritten bzw. zwischen einem der verbundenen Unternehmen und einem fremden Dritten vereinbart wurde, die nicht durch gesellschafts- bzw. gesellschafterbezogene Dispositionen beeinflusst werden k\u00f6nnen. Die Bestimmung des angemessenen Verrechnungspreises erfolgt mithin anhand vergleichbarer Gesch\u00e4fte zwischen einem Leistungserbringer und einem Leistungsempf\u00e4nger, die nicht Mitglieder desselben Unternehmensverbunds sind. Voraussetzung f\u00fcr die Anwendung der Preisvergleichsmethode ist die zumindest eingeschr\u00e4nkte Vergleichbarkeit der Preise des in Rede stehenden Gesch\u00e4fts und des Vergleichsgesch\u00e4fts (vgl. z.B. BMF-Schreiben in BStBl I 1983, 218, Tz.&nbsp;2.2.2.). Auspr\u00e4gungsformen der Preisvergleichsmethode sind der externe und der interne Preisvergleich. W\u00e4hrend beim externen Preisvergleich der Preis, den verbundene Unternehmen bei einem Gesch\u00e4ft vertraglich fixiert haben, mit dem Preis, den fremde Dritte vereinbart haben, verglichen wird, \u00fcberpr\u00fcft der interne Preisvergleich die Angemessenheit des Preises, den verbundene Unternehmen bei einem Gesch\u00e4ft festgelegt haben, anhand des Preises, den der Steuerpflichtige oder ein diesem verbundenes Unternehmen mit einem unabh\u00e4ngigen Dritten vereinbart haben.<\/li><li>bb) Die Wiederverkaufspreismethode ist grunds\u00e4tzlich anwendbar, wenn ein verbundenes Unternehmen einem anderen verbundenen Unternehmen Lieferungen oder Leistungen erbringt bzw. empf\u00e4ngt und jene Lieferungen oder Leistungen danach an Dritte weiterver\u00e4u\u00dfert werden. Ausgangspunkt der Wiederverkaufspreismethode ist der Preis, den das wiederver\u00e4u\u00dfernde Unternehmen am Markt erzielt. Ausgehend von diesem Wiederverkaufspreis wird auf den Fremdvergleichs-Einstandspreis des Wiederverk\u00e4ufers zur\u00fcckgerechnet, der als Ma\u00dfstab f\u00fcr eine etwaige Korrektur des tats\u00e4chlich f\u00fcr die Lieferung oder Leistung zwischen den nahestehenden Personen vereinbarten Preises heranzuziehen ist (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 1983, 218, Tz.&nbsp;2.2.3.).<\/li><li>cc) Bei der Kostenaufschlagsmethode wird der Verrechnungspreis dadurch bestimmt, dass zun\u00e4chst die Selbstkosten des liefernden\/leistenden Unternehmens ermittelt und um einen angemessenen Gewinnaufschlag erh\u00f6ht werden. Diese Kosten werden nach den Kalkulationsmethoden ermittelt, die der Liefernde oder Leistende auch bei seiner Preispolitik gegen\u00fcber Fremden zugrunde legt oder &#8211;wenn keine Lieferungen oder Leistungen gegen\u00fcber Fremden erbracht werden&#8211; die betriebswirtschaftlichen Grunds\u00e4tzen entsprechen (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 1983, 218, Tz.&nbsp;2.2.4.).<\/li><li>c) Es ist im gerichtlichen Verfahren grunds\u00e4tzlich Sache des FG, die im Einzelfall geeignetste Methode zu bestimmen. Dies ist jeweils diejenige, mit der der Fremdvergleichspreis im konkreten Einzelfall mit der gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Wahrscheinlichkeit seiner Richtigkeit ermittelt werden kann (Senatsurteil in BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171; BFH-Urteil vom 18.08.1960&nbsp;&#8211; IV&nbsp;299\/58&nbsp;U, BFHE 71, 545, BStBl III 1960, 451).<\/li><li>3. Die Ermittlung der Fremdvergleichspreise f\u00fcr die verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Darlehen durch die Vorinstanz wird diesen Ma\u00dfgaben nicht gerecht.<\/li><li>a) Das FG hat zur Ermittlung des fremdvergleichskonformen Darlehnszinses die Kostenaufschlagsmethode gew\u00e4hlt. Zur Methodenwahl hat es ausgef\u00fchrt, die von der Kl\u00e4gerin pr\u00e4ferierte Preisvergleichsmethode sei gegen\u00fcber der Kostenaufschlagsmethode nicht vorrangig anzuwenden. Auch k\u00f6nne die Preisvergleichsmethode im Streitfall nicht angewendet werden, weil ein interner Preisvergleich zu den von der Kl\u00e4gerin bei Banken aufgenommenen Darlehen wegen der in diesen F\u00e4llen von der Y-N.V. gestellten Sicherheiten (B\u00fcrgschaften) ausscheide. Ein externer Preisvergleich sei mangels vergleichbarer Leistungsbeziehungen und Bedingungen nicht m\u00f6glich. So sei die Z-B.V. als konzerninterne Finanzierungsgesellschaft nicht mit einer Bank als externer Darlehensgeberin vergleichbar (andere Gesch\u00e4ftsausrichtung, kein Filialnetz, weniger Mitarbeiter). Auch w\u00fcrde f\u00fcr einen externen Preisvergleich die Bonit\u00e4t der Kl\u00e4gerin beurteilt werden m\u00fcssen; die von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Bonit\u00e4tsbeurteilung nach dem &#8222;CreditModel&#8220; von Standard&nbsp;&amp; Poor&nbsp;&#8217;s sei indessen f\u00fcr das Gericht nicht nachvollziehbar, weil die mathematischen Algorithmen sowie die genauen Kriterien der Gewichtung einzelner betriebswirtschaftlicher Kennzahlen der Kl\u00e4gerin von Standard&nbsp;&amp; Poor&nbsp;&#8217;s geheimgehalten w\u00fcrden und folglich der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden d\u00fcrften. Auch sei das Ranking von Standard&nbsp;&amp; Poor&nbsp;&#8217;s f\u00fcr Unternehmensanleihen entwickelt worden. Anleihen seien aber typischerweise nachrangiges Kapital und wiesen daher f\u00fcr den Anleihegeber ein gr\u00f6\u00dferes Risiko auf als gew\u00f6hnliche Darlehen. Und schlie\u00dflich sei es praxisfern, hinsichtlich der Bonit\u00e4t auf eine einzelne Konzerngesellschaft und nicht auf den Konzern insgesamt abzustellen. Es sei kaum m\u00f6glich, eine einzelne konzernangeh\u00f6rige Gesellschaft einem externen Preisvergleich zu unterziehen, wenn diese Gesellschaft nicht tats\u00e4chlich bei einer fremden Bank &#8211;ohne B\u00fcrgschaft einer anderen konzernzugeh\u00f6rigen Gesellschaft und ohne Ber\u00fccksichtigung eines Konzernr\u00fcckhalts&#8211; ein Darlehen aufgenommen habe. Daher sei im Streitfall die Kostenaufschlagsmethode die allein praktikable Methode zur Ermittlung des Fremdvergleichspreises.<\/li><li>b) Die Erw\u00e4gungen des FG zur Methodenwahl sind nicht frei von Rechtsfehlern.<\/li><li>aa) Bei der Preisvergleichsmethode handelt es sich um die Grundmethode zur Bestimmung angemessener Verrechnungspreise, weil sie unmittelbar zur Feststellung des Vergleichspreises f\u00fchrt (vgl. Baumhoff in Wassermeyer\/Baumhoff, a.a.O., Rz&nbsp;5.5; Ku\u00dfmaul\/Ruiner, IStR 2010, 605). Der steuerrechtlich ma\u00dfgebliche Fremdvergleich muss nach M\u00f6glichkeit aus konkret festgestellten Vergleichswerten abgeleitet werden. Deshalb ist, wenn sich f\u00fcr eine bestimmte Leistung im Gesch\u00e4ftsverkehr des betreffenden Unternehmens mit Dritten (interner Preisvergleich) oder im allgemeinen Gesch\u00e4ftsverkehr (externer Preisvergleich) ein bestimmter Preis als \u00fcblich feststellen l\u00e4sst, f\u00fcr Zwecke der Besteuerung auf diesen Preis abzustellen (Senatsurteil in BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658; s.a. Tz.&nbsp;2.3 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien f\u00fcr multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen vom Juli 2017, abrufbar unter https:\/\/read.oecd-ilibrary.org\/taxation\/oecd-verrechnungspreisleitlinien-fur-multinationale-unternehmen-und-steuerverwaltungen-2017_9789264304529-de, wonach bei Anwendbarkeit mehrerer Verrechnungspreismethoden die Preisvergleichsmethode [CUP-Methode] vorzuziehen ist).<\/li><li>bb) Unter der zuletzt genannten Voraussetzung &#8211;es l\u00e4sst sich ein bestimmter Preis oder eine Preisspanne als \u00fcblich feststellen&#8211; ist dieser \u00fcbliche Preis (Marktpreis) f\u00fcr den Fremdvergleich auch dann ma\u00dfgeblich, wenn er h\u00f6her oder niedriger liegt als der Betrag, der bei Anwendung der Kostenaufschlagsmethode als Selbstkosten des leistenden Unternehmens nebst angemessenem Gewinnaufschlag ermittelt w\u00fcrde.<\/li><li>F\u00fcr den Fall, dass der \u00fcbliche Preis den Betrag der Selbstkosten nebst angemessenem Gewinnaufschlag des leistenden Unternehmens \u00fcbersteigt, ergibt sich dies aus der \u00dcberlegung, dass sich der gedachte ordentliche und gewissenhafte Gesch\u00e4ftsleiter des liefernden Unternehmens f\u00fcr seine Preisgestaltung gegen\u00fcber fremden Dritten auch dann am Marktpreis orientieren k\u00f6nnte und im Interesse seines Unternehmens auch w\u00fcrde, wenn der Marktpreis im betreffenden Fall zu einer ungew\u00f6hnlich hohen Gewinnmarge f\u00fchren w\u00fcrde. Der ordentliche und gewissenhafte Gesch\u00e4ftsleiter des die Leistung empfangenden Unternehmens w\u00fcrde den markt\u00fcblichen Preis akzeptieren d\u00fcrfen und m\u00fcssen, weil er auf dem Markt keinen g\u00fcnstigeren Anbieter finden w\u00fcrde. Liegt der Marktpreis hingegen unter dem Betrag der Selbstkosten des liefernden Unternehmens nebst angemessenem Gewinnaufschlag, w\u00fcrde ein ordentlicher und gewissenhafter Gesch\u00e4ftsleiter dieses Unternehmens regelm\u00e4\u00dfig vom Gesch\u00e4ftsabschluss ganz absehen, weil der Gesch\u00e4ftsabschluss zu einem Verlust f\u00fcr sein Unternehmen f\u00fchren w\u00fcrde.<\/li><li>Diese \u00dcberlegungen liegen im Ansatz auch der Argumentation des FA in dessen Anschlussrevisionsbegr\u00fcndung zugrunde. Das FA h\u00e4lt zwar die Kostenaufschlagsmethode f\u00fcr die im Streitfall richtige Methode der Verrechnungspreisermittlung, lehnt das vom FG in Anwendung dieser Methode gefundene Ergebnis aber u.a. mit der Begr\u00fcndung ab, dass dann, wenn &#8211;wie im Falle eines Darlehens&#8211; im marktwirtschaftlichen Wettbewerb vergleichbare Produkte angeboten w\u00fcrden, der Leistungsanbieter sich an die Marktgegebenheiten anpasse und der Marktpreis zum &#8222;Datum&#8220; f\u00fcr den Anbieter werde. Im Rahmen der Kostenaufschlagsmethode d\u00fcrften daher die Kosten der Darlehensvergabe am Kreditmarkt fremd\u00fcblich nur insoweit weitergegeben werden, bis der Marktpreis f\u00fcr vergleichbare Darlehen erreicht sei. Wenn aber &#8211;so die Pr\u00e4misse der Argumentation des FA&#8211; ein Marktpreis f\u00fcr das Darlehen ermittelt werden kann, ist nicht einzusehen, aus welchem Grund zur Bemessung des angemessenen Verrechnungspreises nicht unmittelbar auf diesen Marktpreis abgestellt, sondern zun\u00e4chst die Kostenaufschlagsmethode angewendet und deren Ergebnis dann mit Blick auf den Marktpreis ggf. wieder korrigiert werden sollte.<\/li><li>cc) F\u00fcr die Ermittlung fremd\u00fcblicher Darlehenszinss\u00e4tze kommt regelm\u00e4\u00dfig die Preisvergleichsmethode zur Anwendung; Fremdpreis ist der Zins, zu dem Fremde unter vergleichbaren Bedingungen den Kredit am Geld- oder Kapitalmarkt gew\u00e4hrt h\u00e4tten (vgl. Senatsurteil vom 25.11.1964&nbsp;&#8211; I&nbsp;116\/63&nbsp;U, BFHE 81, 487, BStBl III 1965, 176; BMF-Schreiben in BStBl I 1983, 218, Tz.&nbsp;4.2.1.; Ditz in Wassermeyer\/Baumhoff, a.a.O., Rz&nbsp;6.434; derselbe in Flick\/Wassermeyer\/Baumhoff\/Sch\u00f6nfeld, Au\u00dfensteuerrecht, \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;2218). Auch die OECD-Verrechnungspreisleitlinien zu Finanztransaktionen: Inclusive Framework on BEPS &#8211; Aktionspunkte 4, 8-10 vom Februar 2020 (abrufbar unter www.oecd.org\/tax\/beps\/transfer-pricing-guidance-on-financial-transactions-inclusive-framework-on-beps-actions-4-8-10.htm) sehen in Tz.&nbsp;10.97 eine Ermittlung des Verrechnungspreises f\u00fcr Konzerndarlehen nach den &#8222;Cost of funds&#8220; (Geldbeschaffungskosten) des darlehensgebenden Unternehmens nur f\u00fcr den Fall vor, dass keine vergleichbaren Fremdgesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle zur Verf\u00fcgung stehen. Die grunds\u00e4tzliche Geeignetheit der Preisvergleichsmethode f\u00fcr die Ermittlung fremd\u00fcblicher Darlehenszinsen ergibt sich daraus, dass das Objekt der Leistung (\u00dcberlassung von Geld f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum) im Kern homogen und objektiv vergleichbar ist und es f\u00fcr die Aufnahme und Vergabe von Krediten zahlreiche M\u00e4rkte mit verf\u00fcgbaren Informationen und Analysen gibt (OECD-Verrechnungspreisleitlinien zu Finanztransaktionen, a.a.O., Tz.&nbsp;10.90).<\/li><li>dd) Wie sowohl die Kl\u00e4gerin als auch das BMF zu Recht bem\u00e4ngeln, hat das FG nicht hinreichend gepr\u00fcft, ob im Streitfall die Preisvergleichsmethode f\u00fcr die Ermittlung der fremdvergleichsgerechten Darlehenszinsen zur Anwendung kommen kann (vgl. auch die ganz \u00fcberwiegend kritische Rezeption des angefochtenen Urteils im Schrifttum, z.B. Ditz\/Engelen, Die Unternehmensbesteuerung &#8211;Ubg&#8211; 2017, 440; Tenbusch, IStR 2017, 824; Schnorberger\/Haverkamp, Internationale Steuer-Rundschau &#8211;ISR&#8211; 2017, 151; Busch\/Weynandt\/R\u00f6ckle, IStR 2017, 531; B\u00e4rsch, IStR 2017, 629; Gosch in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8 Rz 693c; Bl\u00fcmich\/Rengers, \u00a7&nbsp;8 KStG Rz&nbsp;595; a.A. Schmitz-Herscheidt, EFG 2017, 343).<\/li><li>(1) So darf der (&#8222;interne&#8220;) Fremdvergleich mit den von der Kl\u00e4gerin bei au\u00dfenstehenden Banken aufgenommenen Darlehen nicht ohne weitere Feststellungen mit der Begr\u00fcndung abgelehnt werden, es fehle an der Vergleichbarkeit der Leistungen, weil f\u00fcr die Bankdarlehen &#8211;anders als f\u00fcr die verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Darlehen der Z-B.V.&#8211; B\u00fcrgschaften der Konzernobergesellschaft als Sicherheiten gestellt worden seien. Denn es erscheint nicht von vornherein als ausgeschlossen, dass der Einfluss dieser Sicherheiten auf die H\u00f6he des vereinbarten Zinses &#8211;ggf. unter Heranziehung eines Sachverst\u00e4ndigen&#8211; im Rahmen einer Sch\u00e4tzung quantifiziert und durch Anpassungsrechnungen (s. z.B. Ebeling\/Grundmann\/Nolden, IStR 2018, 581&nbsp;ff.) eliminiert werden k\u00f6nnte.<\/li><li>(2) Auch die Durchf\u00fchrung eines externen Fremdvergleichs hat das FG mit unzureichender Begr\u00fcndung verworfen. Dass die Darlehensgeberin Z-B.V. als konzerninterne Finanzierungsgesellschaft nicht die gleichen Strukturen wie eine Gesch\u00e4ftsbank aufweisen mag, steht einem externen Fremdvergleich nicht grunds\u00e4tzlich entgegen. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstands, dass die Kl\u00e4gerin einen Vergleich mit der Verzinsung von Unternehmensanleihen vorgeschlagen hat (s. zur Geeignetheit von Unternehmensanleihen als Vergleichsma\u00dfstab auch Greil in Greil, Steuerliche Verrechnungspreise, 2020, S.&nbsp;203&nbsp;f.). Es ist nicht ersichtlich, dass Unternehmensanleihen prim\u00e4r nur von Banken gezeichnet werden; vielmehr richten sich diese in der Regel an ein breiteres Spektrum von Geldgebern. Die Annahme, Unternehmensanleihen seien &#8222;typischerweise nachrangiges Kapital&#8220;, wird vom FG durch keinerlei n\u00e4here Feststellungen belegt und erscheint rein spekulativ.<\/li><li>(3) Ein Fremdvergleich anhand der Preisvergleichsmethode muss im Streitfall nicht daran scheitern, dass die Kl\u00e4gerin in einen Konzernverbund eingegliedert ist. Zwar geht die Vorinstanz im Ausgangspunkt zu Recht davon aus, dass die Konzernzugeh\u00f6rigkeit eines Unternehmens unter Umst\u00e4nden Einfluss auf die Beurteilung der Bonit\u00e4t dieses Unternehmens &#8211;d.h. die F\u00e4higkeit, zuk\u00fcnftig den Zahlungsverpflichtungen zu den vereinbarten Zeitpunkten nachzukommen&#8211; haben kann (dazu n\u00e4her unten IV.4.b). Es fehlt jedoch jede Auseinandersetzung mit der Frage, ob und wie fremde Dritte die Konzernzugeh\u00f6rigkeit bei der Bemessung des Zinssatzes im Streitfall ber\u00fccksichtigen w\u00fcrden und ob nicht ggf. durch R\u00fcckgriff auf die Behandlung der Gruppenzugeh\u00f6rigkeit im Rahmen von Ratingprozessen eine Anpassung im Vergleich zum reinen &#8222;Stand alone&#8220;-Rating vorgenommen werden k\u00f6nnte (s. hierzu z.B. OECD-Verrechnungspreisleitlinien f\u00fcr Finanztransaktionen, a.a.O., Tz.&nbsp;10.76&nbsp;ff.; Scholz\/Wehke in V\u00f6gele\/Borstell\/Bernhardt, Verrechnungspreise, 5.&nbsp;Aufl., Kap.&nbsp;P Rz&nbsp;37&nbsp;ff.; H\u00fclshorst\/Koch, ISR 2016, 19).<\/li><li>(4) Zu Unrecht hat das FG des Weiteren eine Befassung mit dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Rating von Standard&nbsp;&amp; Poor&nbsp;&#8217;s abgelehnt, weil dieses nicht pr\u00fcfbar sei. W\u00fcrde es sich &#8211;entsprechend dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin (vgl. auch Scholz\/Wehke in V\u00f6gele\/Borstell\/Bernhardt, a.a.O., Kap.&nbsp;P Rz&nbsp;115&nbsp;ff.; OECD-Verrechnungspreisleitlinien f\u00fcr Finanztransaktionen, a.a.O., Tz.&nbsp;10.72&nbsp;ff.)&#8211; bei einem derartigen Rating um eine von der Marktpraxis anerkannte und angewendete Grundlage f\u00fcr die Bonit\u00e4tsbeurteilung von Unternehmen handeln, k\u00f6nnte ein Gericht es durchaus auch dann zur Ermittlung eines fremdvergleichskonformen Darlehenszinses heranziehen, wenn ihm die von der Rating-Agentur verwendeten mathematischen Algorithmen und betriebswirtschaftlichen Kennzahlen nicht im Einzelnen bekannt sind. Im \u00dcbrigen hat das FG im Rahmen der Amtsermittlung nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO die M\u00f6glichkeit, ggf. einen Vertreter der Rating-Agentur zu Einzelheiten der Bonit\u00e4tsermittlung zu befragen, das vorgelegte Rating durch einen Sachverst\u00e4ndigen pr\u00fcfen zu lassen oder einen Sachverst\u00e4ndigen mit einer eigenen Bonit\u00e4tsbeurteilung zu betrauen.<\/li><li>c) Die vom FG durchgef\u00fchrte Sch\u00e4tzung nach der Kostenaufschlagsmethode leidet dar\u00fcber hinaus an einem inhaltlichen Mangel.<\/li><li>aa) Ausgehend von der Annahme, dass die von der Z-B.V. an die Kl\u00e4gerin ausgereichten Darlehen sowohl durch Fremd- als auch durch Eigenkapital finanziert sind, hat das FG den Fremdvergleichspreis aus der Summe der Kosten der Z-B.V. f\u00fcr Fremdkapital wie auch f\u00fcr Eigenkapital zuz\u00fcglich &#8222;Selbstkosten&#8220; (gemeint sind wohl Verwaltungs- und Vertriebskosten, vgl. Kudert\/Kudert, Steuer und Wirtschaft &#8211;StuW&#8211; 2020, 330, 333) und eines Gewinnaufschlags zu ermitteln versucht.<\/li><li>bb) Die anteiligen Eigenkapitalkosten hat das FG f\u00fcr jedes Streitjahr gesondert anhand des Verh\u00e4ltnisses des aus den jeweils zum Jahresende aufgestellten Bilanzen der Z-B.V. sich ergebenden Eigenkapitals zur jeweiligen Bilanzsumme errechnet. Bei diesem Vorgehen hat das FG nicht beachtet, dass der ma\u00dfgebliche Zeitpunkt f\u00fcr die Pr\u00fcfung auf eine vGA grunds\u00e4tzlich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 22.04.1971&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;114\/70, BFHE 102, 268, BStBl II 1971, 600; Senatsbeschluss vom 12.09.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;77\/16, BFH\/NV 2019, 296). Die anteiligen Eigenkapitalkosten h\u00e4tten folglich vom Zeitpunkt der Vertragsschl\u00fcsse aus, und zwar bezogen auf die jeweilige Gesamtlaufzeit des Darlehens, prognostiziert werden m\u00fcssen. Es d\u00fcrfte nicht der \u00fcblichen Vertragspraxis entsprechen &#8211;und das FG hat derartige Feststellungen nicht getroffen&#8211;, dass Darlehenszinss\u00e4tze j\u00e4hrlich entsprechend den Ver\u00e4nderungen der Eigenkapitalquote des Darlehensgebers neu kalkuliert und angepasst werden. Ob die sich aus den Bilanzen ergebende Eigenkapitalquote aus betriebswirtschaftlicher Sicht \u00fcberhaupt eine geeignete Grundlage f\u00fcr die Beurteilung der anteiligen Eigenkapitalkosten ist (zweifelnd Kudert\/Kudert, StuW 2020, 330, 336), muss an dieser Stelle nicht weiter er\u00f6rtert werden.<\/li><li>cc) Auf die von den Beteiligten dieses Verfahrens und vom Schrifttum (z.B. Scholz\/Wehke in V\u00f6gele\/Borstell\/Bernhardt, a.a.O., Kap.&nbsp;P Rz&nbsp;181&nbsp;ff.; Kudert\/Kudert, StuW 2020, 330&nbsp;ff.; Ditz\/Engelen, Ubg 2017, 440&nbsp;ff.; Andresen, IStR 2020, 450, und Ubg 2021, 271) dar\u00fcber hinaus noch geltend gemachten vielf\u00e4ltigen rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Einwendungen gegen die Art und Weise der Anwendung der Kostenaufschlagsmethode durch das FG muss der Senat im jetzigen Verfahrensstand nicht n\u00e4her eingehen. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Frage, ob die Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit der Preisermittlung nach der Kostenaufschlagsmethode ihren Mitwirkungspflichten hinreichend nachgekommen ist. Sollte das FG im zweiten Rechtsgang erneut zur Anwendung der Kostenaufschlagsmethode kommen, wird es zu pr\u00fcfen haben, ob es selbst \u00fcber die erforderlichen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse verf\u00fcgt oder ob nicht ein Sachverst\u00e4ndiger hinzugezogen werden sollte.<\/li><li>4. Nach allem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache ist an das FG zur\u00fcckzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen tats\u00e4chlichen Feststellungen treffen kann. Im zweiten Rechtsgang wird das FG Folgendes zu beachten haben:<\/li><li>a) Das BMF vermutet, eine noch durchzuf\u00fchrende Funktions- und Risikoanalyse der an den Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen beteiligten Personen werde voraussichtlich zu dem Ergebnis kommen, dass die Z-B.V. tats\u00e4chlich nicht die \u00fcblichen Risiken eines Darlehensgebers trage, sondern lediglich als &#8222;risikoarmer Dienstleister&#8220; fungiere. In diesem Fall w\u00e4re &#8211;so das BMF weiter&#8211; das angemessene Entgelt nach der Kostenaufschlagsmethode zu ermitteln, weil mit dem Zins lediglich eine konzerninterne Dienstleistung abzugelten sei. Um die Z-B.V. als wirkliche Darlehensgeberin einordnen zu k\u00f6nnen, m\u00fcsste diese nach Auffassung des BMF die aus den Darlehen resultierenden \u00f6konomischen Risiken (Kreditausfallrisiko, Refinanzierungsrisiko und Zins\u00e4nderungsrisiko) tats\u00e4chlich tragen und in der Lage sein, die mit den Finanzierungen verbundenen T\u00e4tigkeiten und die damit einhergehenden Aufgaben des Risikomanagements selbstbestimmt wahrzunehmen. Diese Voraussetzungen w\u00e4ren nicht gegeben, wenn &#8211;wovon bei einer konzerninternen Finanzierungsgesellschaft auszugehen sei&#8211; die Sicherstellung der finanziellen Stabilit\u00e4t und Liquidit\u00e4t der Gesellschaft im Interesse der Muttergesellschaft bzw. der Unternehmensgruppe liege. Denn es w\u00e4re dann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Muttergesellschaft bei drohender Insolvenz der Gesellschaft finanzielle Unterst\u00fctzung leisten w\u00fcrde. Die Finanzierungsgesellschaft tr\u00fcge dann grunds\u00e4tzlich keine faktischen Risiken, die mit dem Darlehenszins abzugelten w\u00e4ren.<\/li><li>Diesen Erw\u00e4gungen ist nicht zu folgen. Ausgangspunkt f\u00fcr die Risikoanalyse im Rahmen des Fremdvergleichs ist das aus dem abgeschlossenen Vertrag sich ergebende Leistungsgef\u00fcge und das Verh\u00e4ltnis der Vertragsparteien. Da es sich im Streitfall um unbesicherte Darlehen gehandelt hat, hat im Verh\u00e4ltnis der Vertragsparteien allein die darlehensgebende Z-B.V. das Kreditausfallrisiko der Kl\u00e4gerin getragen. Ein Grund f\u00fcr eine Reduzierung der von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Inanspruchnahme der Darlehen zu entrichtenden Entgelte, weil ein Teil der Kreditrisiken bei ihr selbst verblieben w\u00e4re, liegt somit nicht vor.<\/li><li>Der Umstand, dass die darlehensgebende Z-B.V. als konzerninterne Finanzierungsgesellschaft im Falle einer durch einen Kreditausfall ausgel\u00f6sten Krise wahrscheinlich von der Konzernspitze finanzielle Unterst\u00fctzung erfahren w\u00fcrde, hat keinen Einfluss auf das Leistungsgef\u00fcge der mit den Konzerngesellschaften abgeschlossenen Darlehensvertr\u00e4ge oder auf die Bewertung der im Rahmen der Darlehensverh\u00e4ltnisse zu erbringenden gegenseitigen Leistungen. Allenfalls k\u00f6nnte die \u00dcberlegung des BMF dazu f\u00fchren, dass im Rahmen eines konzernweiten Fremdvergleichs die Finanzierungsgesellschaft einen Teil der vereinnahmten Zinsertr\u00e4ge als &#8222;Geb\u00fchr&#8220; f\u00fcr den finanziellen R\u00fcckhalt an die Konzernspitze weiterleiten m\u00fcsste, so dass bei ihr im Ergebnis nur noch ein Anspruch auf risikofreie Rendite verbleibt (vgl. das Beispiel in den OECD-Verrechnungspreisleitlinien f\u00fcr Finanztransaktionen, a.a.O., Tz.&nbsp;10.25). Im Streitfall geht es jedoch nicht darum, welcher Teil der Zinsertr\u00e4ge nach Durchf\u00fchrung eines konzernweiten Fremdvergleichs bei der Finanzierungsgesellschaft zu verbleiben hat, sondern ausschlie\u00dflich um die Angemessenheit des Entgelts f\u00fcr die Kapital\u00fcberlassung im Verh\u00e4ltnis der Parteien des Darlehensvertrags. Diese h\u00e4ngt aber nicht von den finanziellen Kapazit\u00e4ten des Darlehensgebers ab. Andernfalls w\u00fcrde das nach dem Fremdvergleichsgrundsatz kaum zu rechtfertigende Ergebnis eintreten, dass Konzerngesellschaften Darlehen, die sie von einer Schwestergesellschaft erhalten, anders (geringer) zu verzinsen h\u00e4tten als die n\u00e4mlichen Darlehen, w\u00fcrden diese unter den gleichen Bedingungen unmittelbar von der Konzernobergesellschaft ausgereicht.<\/li><li>b) Im Rahmen eines (internen oder externen) Preisvergleichs wird zur Feststellung des Kreditausfallrisikos eine Bonit\u00e4tsbeurteilung der Kl\u00e4gerin erforderlich werden.<\/li><li>aa) Es bestehen zwischen den Beteiligten unterschiedliche Auffassungen dar\u00fcber, welche Bedeutung im Rahmen einer Bonit\u00e4tsbeurteilung dem Umstand beizumessen ist, dass die Kl\u00e4gerin Bestandteil einer Unternehmensgruppe ist und dass ggf. damit gerechnet werden kann, dass sie im Krisenfall von der Konzernspitze finanzielle Unterst\u00fctzung erfahren w\u00fcrde (R\u00fcckhalt im Konzern). W\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin f\u00fcr eine grunds\u00e4tzlich konzernunabh\u00e4ngige (&#8222;Stand alone&#8220;-)Betrachtung der darlehensnehmenden Konzerngesellschaft eintritt, die ggf. im Einzelfall &#8211;abh\u00e4ngig vom Grad der Integration der Gesellschaft in den Konzern&#8211; anzupassen ist, tritt das BMF daf\u00fcr ein, f\u00fcr die Bonit\u00e4tsbeurteilung von Konzerngesellschaften auf die gewichtete durchschnittliche Kreditw\u00fcrdigkeit der gesamten Unternehmensgruppe (Konzernrating) abzustellen (s.a. Greil in Greil, a.a.O., S.&nbsp;205).<\/li><li>bb) Nach der j\u00fcngeren Senatsrechtsprechung zum Fremdvergleich im Rahmen des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 AStG kann in einem passiven, d.h. nicht durch rechtlich bindende Einstandsverpflichtungen anderer Konzernunternehmen verfestigten, Konzernr\u00fcckhalt keine werthaltige Besicherung des R\u00fcckzahlungsanspruchs gesehen werden (z.B. Urteil vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;72\/17, BFH\/NV 2020, 1049) und ist die Bonit\u00e4tspr\u00fcfung daher an den Verh\u00e4ltnissen der konkret das Darlehen in Anspruch nehmenden Konzerngesellschaft auszurichten (Senatsurteil vom 14.08.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;14\/18, BFH\/NV 2020, 755).<\/li><li>cc) An dieser Beurteilung ist (auch f\u00fcr den Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 KStG) festzuhalten. Ein wirtschaftlich vern\u00fcnftig handelnder, konzernfremder Darlehensgeber w\u00fcrde grunds\u00e4tzlich nur diejenigen Aspekte in die Bonit\u00e4tsbeurteilung seines Vertragspartners einflie\u00dfen lassen, auf die er sich im Krisenfall tats\u00e4chlich verlassen k\u00f6nnte. Eine Bonit\u00e4tsbeurteilung anhand der durchschnittlichen Kreditw\u00fcrdigkeit des Gesamtkonzerns w\u00fcrde den Erfordernissen des Fremdvergleichs demgegen\u00fcber nicht gerecht. Sie wird denn auch vom BMF vornehmlich nicht mit Fremdvergleichsaspekten, sondern mit dem Argument der Missbrauchsverhinderung begr\u00fcndet: Mit einem derartigen Konzernrating k\u00f6nne verhindert werden, dass vergleichsweise hohe Fremdkapitalzinsen als Betriebsausgaben das zu versteuernde Einkommen bei Unternehmen in L\u00e4ndern mit hohen Steuers\u00e4tzen minderten und zugleich das zu versteuernde Einkommen als Betriebseinnahme bei Unternehmen in L\u00e4ndern mit niedrigeren Steuers\u00e4tzen erh\u00f6hten. Derartige allgemeinpolitische \u00dcberlegungen d\u00fcrfen jedoch bei der Pr\u00fcfung des Tatbestands des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 KStG die individuelle, gesch\u00e4ftsvorfallbezogene Fremdvergleichspr\u00fcfung nicht \u00fcberlagern.<\/li><li>dd) Aus dem Vorstehenden ist indessen nicht abzuleiten, dass im Rahmen des &#8222;Stand alone&#8220;-Ratings die passiven Konzernwirkungen vollst\u00e4ndig auszublenden w\u00e4ren. Den Regeln des Fremdvergleichs entsprechend ist vielmehr in dem Umfang, in dem ein fremder Dritter als Darlehensgeber einer Konzerngesellschaft eine Kreditw\u00fcrdigkeit zuordnen w\u00fcrde, die die &#8222;Stand alone&#8220;-Bonit\u00e4t dieser Gesellschaft \u00fcbersteigt, diese h\u00f6here Kreditw\u00fcrdigkeit zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 1983, 218, Tz.&nbsp;4.2.2. Nr.&nbsp;3; Schwenke\/Greil in Wassermeyer, MA&nbsp;Art.&nbsp;9 Rz&nbsp;111; Baumhoff in Wassermeyer\/Baumhoff, a.a.O., Rz&nbsp;6.131; Scholz\/Wehke in V\u00f6gele\/Borstell\/Bernhardt, a.a.O., Kap.&nbsp;P Rz&nbsp;37). Handelt es sich bei der darlehensnehmenden Konzerngesellschaft z.B. um ein Unternehmen mit strategischer Bedeutung f\u00fcr den Gesamtkonzern, weil es ein wesentlicher Bestandteil der Konzernidentit\u00e4t oder der Zukunftsstrategie des Konzerns ist, kann sich die damit verbundene Erh\u00f6hung der Kreditw\u00fcrdigkeit auf die Bonit\u00e4tsbeurteilung der Konzerngesellschaft auswirken (OECD-Verrechnungspreisleitlinien f\u00fcr Finanztransaktionen, a.a.O., Tz.&nbsp;10.78; s. zu unterschiedlichen Graden der Einbindung in den Konzern z.B. Greil in Greil, a.a.O., S.&nbsp;205&nbsp;ff.; H\u00fclshorst\/Koch, ISR 2016, 19, 23&nbsp;ff.).<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO. Das FG hat dabei mit R\u00fccksicht auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch \u00fcber die Kosten zu entscheiden, die den durch das Durcherkennen des Senats (Feststellungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 KStG) bereits rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen Teil des Verfahrens betreffen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 18.08.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;24\/14, BFH\/NV 2016, 588, m.w.N.).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.180521.IR4.17.0 BFH I. Senat KStG \u00a7 8 Abs 3 S 2 , AO \u00a7 162 Abs 1 , AStG \u00a7 1 vorgehend FG M\u00fcnster, 07. Dezember 2016, Az: 13 K 4037\/13 K,F Leits\u00e4tze 1. F\u00fcr die Ermittlung fremd\u00fcblicher Darlehenszinss\u00e4tze ist vor Anwendung der sog. 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