{"id":74244,"date":"2021-10-22T11:24:15","date_gmt":"2021-10-22T09:24:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74244"},"modified":"2021-10-22T11:24:15","modified_gmt":"2021-10-22T09:24:15","slug":"ueberraschungsentscheidung-des-fg-durch-saldierung-mit-einer-zuvor-nicht-verfahrensgegenstaendlichen-besteuerungsgrundlage-beschluss-vom-26-juni-2021-viii-b-46-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ueberraschungsentscheidung-des-fg-durch-saldierung-mit-einer-zuvor-nicht-verfahrensgegenstaendlichen-besteuerungsgrundlage-beschluss-vom-26-juni-2021-viii-b-46-20\/","title":{"rendered":"\u00dcberraschungsentscheidung des FG durch Saldierung mit einer zuvor nicht verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Besteuerungsgrundlage. Beschluss vom 26. Juni 2021, VIII B 46\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.260621.VIIIB46.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GG Art 103 Abs 1 , FGO \u00a7 76 Abs 2 , FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 , FGO \u00a7 73 Abs 1 S 1 , AEUV Art 267 Abs 2 , FGO \u00a7 96 Abs 2 , GG Art 101 Abs 1 S 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 29. November 2019, Az: 3 K 1318\/15 E,F<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Eine unzul\u00e4ssige \u00dcberraschungsentscheidung kann vorliegen, wenn das FG zur Abweisung der Klage in der Urteilsbegr\u00fcndung darauf abstellt, im Wege der Saldierung seien bislang nicht ber\u00fccksichtigte Eink\u00fcnfte heranzuziehen, deren Vorliegen vorher nicht Gegenstand des Verwaltungs-, Rechtsbehelfs- und Klageverfahrens war.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Das Verfahren wegen Einkommensteuer 2004 bis 2008 und wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2005 bis 31.12.2008 wird abgetrennt und an den hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen X. Senat des Bundesfinanzhofs verwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 29.11.2019 &#8211; 3 K 1318\/15 E,F wird aufgehoben, soweit es zur Einkommensteuer 2010 und zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2010 ergangen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Insoweit wird die Sache an das Finanzgericht D\u00fcsseldorf zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 29.11.2019 &#8211; 3 K 1318\/15 E,F wegen Einkommensteuer 2009 und 2011 und wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2011 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem Finanzgericht D\u00fcsseldorf wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen, soweit in diesem Beschluss \u00fcber den nicht abgetrennten Teil des Verfahrens entschieden worden ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Senat sieht nur den Kl\u00e4ger als Beschwerdef\u00fchrer an, da im Schriftsatz zur Einlegung der Beschwerde vom 31.03.2020 nur dieser als Beschwerdef\u00fchrer genannt wird. Die Benennung der Kl\u00e4gerin als weitere Beschwerdef\u00fchrerin im Schriftsatz vom 29.05.2020 nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) am 03.04.2020 w\u00e4re verfristet, sodass eine rechtsschutzgew\u00e4hrende Auslegung dahin, dass auch die Kl\u00e4gerin von Anfang an als Beschwerdef\u00fchrerin bezeichnet worden ist, ausscheidet. Da die Kl\u00e4gerin als mit dem Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) zusammen veranlagte Steuerpflichtige keine notwendige Streitgenossin ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 14.06.1994&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;79\/93, BFH\/NV 1995, 225, unter II.3.b), ist sie weder gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;59 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;2 der Zivilprozessordnung zum Beschwerdeverfahren zuzuziehen noch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 FGO beizuladen (Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;59 FGO Rz&nbsp;7; Gr\u00e4ber\/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;59 Rz&nbsp;6, 10, 12).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das Verfahren wegen Einkommensteuer 2004 bis 2008 und gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2005 bis 31.12.2008 wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;73 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO abgetrennt und an den hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen X.&nbsp;Senat des BFH verwiesen.<\/li><li>F\u00fcr diese Streitgegenst\u00e4nde ist nach dem Gesch\u00e4ftsverteilungsplan des Bundesfinanzhofs 2021 (GVPl&nbsp;2021) der X.&nbsp;Senat zust\u00e4ndig. Die vom Kl\u00e4ger angesprochenen und in seinem Klageantrag vor dem Finanzgericht (FG) konkretisierten Streitpunkte betreffen in allen Streitjahren die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen und aus Gewerbebetrieb, in den Streitjahren ab 2009 zudem die Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit.<\/li><li>F\u00fcr die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb bei Steuerpflichtigen mit dem Anfangsbuchstaben K ist der X.&nbsp;Senat des BFH (GVPl&nbsp;2021, Abschn.&nbsp;A., X.&nbsp;Senat, Nr.&nbsp;1) und f\u00fcr die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen sowie aus selbst\u00e4ndiger Arbeit der VIII.&nbsp;Senat des BFH zust\u00e4ndig (GVPl&nbsp;2021, Abschn.&nbsp;A., VIII.&nbsp;Senat, Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a und Nr.&nbsp;4). Somit ist grunds\u00e4tzlich die Zust\u00e4ndigkeit beider Senate f\u00fcr den Streitfall begr\u00fcndet.<\/li><li>Eine vorrangige Zust\u00e4ndigkeit des VIII.&nbsp;Senats ist nach den Erg\u00e4nzenden Regelungen zu Abschn.&nbsp;A. unter II.1.a&nbsp;dd des GVPl&nbsp;2021 f\u00fcr diejenigen Streitjahre begr\u00fcndet, in denen nicht nur \u00fcber die H\u00f6he der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen und aus Gewerbebetrieb, sondern auch aus selbst\u00e4ndiger Arbeit gestritten wird (Streitjahre 2009 bis 2011). Eine vorrangige Zust\u00e4ndigkeit des X.&nbsp;Senats besteht hingegen nach Abschn.&nbsp;A., Erg\u00e4nzende Regelungen unter II.1.a&nbsp;ff f\u00fcr Streitjahre, in denen \u00fcber die H\u00f6he der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen und aus Gewerbebetrieb gestritten wird (Streitjahre 2004 bis 2008).<\/li><li>Nach Abschn.&nbsp;A., Erg\u00e4nzende Regelungen unter II.2.d des GVPl&nbsp;2021 ist das Verfahren zu trennen und wird sowohl die Zust\u00e4ndigkeit des VIII. als auch des X.&nbsp;Senats wie vorbeschrieben begr\u00fcndet, da die Beschwerde weder als unzul\u00e4ssig zu verwerfen ist (vgl. Erg\u00e4nzende Regelungen unter II.2.b) noch die unter Abschn.&nbsp;II.2.c der Erg\u00e4nzenden Regelungen des GVPl&nbsp;2021 genannten Gr\u00fcnde f\u00fcr eine alleinige Zust\u00e4ndigkeit des VIII.&nbsp;Senats einschl\u00e4gig sind; insbesondere wirft der Streitfall zu den mehreren Steuerfestsetzungen keine einheitlich zu entscheidenden Rechtsfragen auf (vgl. Abschn.&nbsp;II.2.c&nbsp;aa der Erg\u00e4nzenden Regelungen des GVPl&nbsp;2021).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Soweit der Kl\u00e4ger die Zulassung der Revision wegen Einkommensteuer 2010 und gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2010 begehrt, ist die Beschwerde wegen eines Verfahrensfehlers des FG begr\u00fcndet. Die Vorentscheidung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO insoweit wegen einer \u00dcberraschungsentscheidung des FG aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen.<\/li><li>1. Der Kl\u00e4ger sieht eine \u00dcberraschungsentscheidung des FG darin, dass es auf S.&nbsp;43 und 46&nbsp;ff. der Vorentscheidung aus dem Abschluss der Vereinbarung im Jahr 2010, nach der die X-GmbH das der Y-AG gew\u00e4hrte Schuldscheindarlehen treuh\u00e4nderisch f\u00fcr den Kl\u00e4ger halten sollte, die Schlussfolgerung gezogen habe, in der Einr\u00e4umung der Treugeberstellung hinsichtlich des Schuldscheindarlehens liege eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) der X-GmbH an den Kl\u00e4ger, die wegen der Begr\u00fcndetheit der Klage hinsichtlich anderer streitiger Besteuerungsgrundlagen wegen des Verb\u00f6serungsverbots bis zur H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac saldierend zu Lasten des Kl\u00e4gers zu ber\u00fccksichtigen sei. Eine solche rechtliche Beurteilung der Treuhandvereinbarung und der weiteren im Zusammenhang mit dieser zwischen der X-GmbH und dem Kl\u00e4ger abgeschlossenen Vereinbarungen (der Darlehensgew\u00e4hrung des Kl\u00e4gers an die X-GmbH und der Treuhandvereinbarung) sei w\u00e4hrend des gesamten Verwaltungsverfahrens, der Au\u00dfenpr\u00fcfung und des finanzgerichtlichen Verfahrens (auch in den finanzgerichtlichen Er\u00f6rterungsterminen) nicht Gegenstand der Pr\u00fcfung und Er\u00f6rterung gewesen. Vielmehr sei es bez\u00fcglich der Treuhandvereinbarung w\u00e4hrend des gesamten Verfahrens nur darum gegangen, ob in einem Betrieb &#8222;gewerbliche Verm\u00f6gensverwaltung&#8220; des Kl\u00e4gers zum 31.12.2010 im Rahmen des Betriebsverm\u00f6gensvergleichs ein gewinnmindernder Forderungsausfall zu erfassen sei oder ob die Gew\u00e4hrung des Darlehens von Anfang an dem Bereich der privaten Verm\u00f6gensverwaltung des Kl\u00e4gers zuzuordnen sei. Auch die ablehnende W\u00fcrdigung des FG zu der Frage, ob er f\u00fcr die Einr\u00e4umung der Treugeberstellung f\u00fcr das Schuldscheindarlehen eine angemessene Gegenleistung erbracht habe (S.&nbsp;47&nbsp;f. des FG-Urteils), sei im Vorfeld der Entscheidung nicht ausreichend thematisiert worden.<\/li><li>2. Die R\u00fcge ist begr\u00fcndet. Dem FG ist f\u00fcr das Streitjahr 2010 eine \u00dcberraschungsentscheidung unterlaufen.<\/li><li>a) Eine \u00dcberraschungsentscheidung und damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes &#8211;GG&#8211;, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO) liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht er\u00f6rterten rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gesichtspunkt st\u00fctzt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Ber\u00fccksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste. Einer umfassenden Er\u00f6rterung der f\u00fcr die Entscheidung ma\u00dfgeblichen Gesichtspunkte bedarf es deshalb im Vorfeld der Entscheidung aber nicht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23.07.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;157\/19, BFH\/NV 2021, 10, Rz&nbsp;17). Zudem ist Streitgegenstand im finanzgerichtlichen Verfahren nicht das einzelne Besteuerungsmerkmal, sondern die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der festgesetzten Steuer, weshalb der Kl\u00e4ger des jeweiligen Verfahrens sich stets auch auf die M\u00f6glichkeit einzustellen hat, dass im Rahmen der Klageantr\u00e4ge Besteuerungsgrundlagen zu seinen Lasten saldierend zu ber\u00fccksichtigen sein k\u00f6nnen, selbst wenn er hierzu nichts vorgetragen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 19.04.2005&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;19\/04, juris, unter 1.).<\/li><li>b) Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt zu Recht, dass die vom FG saldierend herangezogenen Eink\u00fcnfte aus einer weiteren vGA bis zum Urteil des FG nicht Gegenstand der rechtlichen Er\u00f6rterung zwischen den Beteiligten gewesen sind.<\/li><li>aa) Im Streitfall sind das m\u00f6gliche Vorliegen einer vGA der X-GmbH an den Kl\u00e4ger aufgrund der Einr\u00e4umung der Treugeberstellung f\u00fcr das Schuldscheindarlehen (im Folgenden: vGA&nbsp;II) und das Vorliegen der w\u00e4hrend des gesamten Verfahrens streitigen vGA der Z&nbsp;BV an den Kl\u00e4ger (im Folgenden: vGA&nbsp;I) zu unterscheiden.<\/li><li>bb) In dem nach der Au\u00dfenpr\u00fcfung beim Kl\u00e4ger ergangenen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr 2010 vom 16.04.2015 waren nur Eink\u00fcnfte aus der vGA&nbsp;I als auf Antrag tariflich zu besteuernde Kapitalertr\u00e4ge (vgl. \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes &#8211;EStG&#8211;) erfasst. Die Frage der Begr\u00fcndung des Schuldscheindarlehens, der Einr\u00e4umung der Treugeberstellung und dessen Wertverlusts zum 31.12.2010 im Rahmen eines (vermeintlich) zum 01.02.2010 er\u00f6ffneten Betriebs des Kl\u00e4gers &#8222;gewerbliche Verm\u00f6gensverwaltung&#8220; waren in diesem Bescheid nicht ber\u00fccksichtigt worden. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) vertrat &#8211;dem Bericht \u00fcber die Au\u00dfenpr\u00fcfung beim Kl\u00e4ger folgend&#8211; in der Einspruchsentscheidung vom 23.02.2017 die Auffassung, die vom Kl\u00e4ger mit der X-GmbH abgeschlossenen Vereinbarungen (eigene Darlehensgew\u00e4hrung des Kl\u00e4gers an die X-GmbH; Darlehensgew\u00e4hrung der X-GmbH an die Y-AG; Treuhand- und Beratungsvereinbarungen des Kl\u00e4gers mit der X-GmbH) seien als unmittelbare Darlehensgew\u00e4hrungen des Kl\u00e4gers an die X-GmbH und an die Y-AG zu behandeln und ein Betrieb der gewerblichen Verm\u00f6gensverwaltung sei nicht begr\u00fcndet worden.<\/li><li>cc) Im anschlie\u00dfenden Klageverfahren wurden auch f\u00fcr das Streitjahr 2010 am 09.10.2018 und am 26.04.2019 Er\u00f6rterungstermine durchgef\u00fchrt, nach deren Niederschrift jeweils das Vorliegen einer vGA nur hinsichtlich der vGA&nbsp;I und die Rechtsbeziehungen des Kl\u00e4gers zur X-GmbH nur hinsichtlich der Auswirkungen in dem behaupteten Betrieb der gewerblichen Verm\u00f6gensverwaltung er\u00f6rtert wurden. Der Kl\u00e4ger trug dazu vor, er habe sich die Treugeberstellung und damit die wirtschaftliche Inhaberschaft an dem Schuldscheindarlehen einr\u00e4umen lassen, als Zinszahlungen der Y-AG nicht eingegangen seien und um die finanzielle Besch\u00e4digung der X-GmbH abzuwenden. In diesem Er\u00f6rterungstermin schlug der zust\u00e4ndige Berichterstatter eine Gesamteinigung vor, nach der u.a. neben einer Herabsetzung der Kapitaleink\u00fcnfte aus der vGA&nbsp;I der Wertverlust der Darlehensforderung des Kl\u00e4gers gegen die Y-AG bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus selbst\u00e4ndiger Arbeit zu ber\u00fccksichtigen sein sollte. Hinweise darauf, dass der Berichterstatter die Beteiligten auf das m\u00f6gliche Vorliegen der vGA&nbsp;II infolge der Einr\u00e4umung der Treugeberstellung f\u00fcr den Kl\u00e4ger hingewiesen haben k\u00f6nnte, sind aus der Niederschrift nicht ersichtlich. Der Kl\u00e4ger nahm in der Folge auch nur zur Abschreibung der Darlehensforderung bei den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit Stellung (Schrifts\u00e4tze vom 28.11.2018, vom 18.12.2018 und vom 25.05.2019). In einer Verf\u00fcgung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;79b FGO vom 03.06.2019 forderte der Berichterstatter den Kl\u00e4ger u.a. auf, darzulegen und nachzuweisen, welchen Wert das Schuldscheindarlehen an die Y-AG zum 01.02.2010 und zum 31.12.2010 gehabt habe; hierzu nahm der Kl\u00e4ger im Schriftsatz vom 02.07.2019 unter Beif\u00fcgung zahlreicher Anlagen umfangreich Stellung. Im ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 12.06.2019 verminderte das FA die Eink\u00fcnfte aus der vGA&nbsp;I.<\/li><li>dd) Schlie\u00dflich forderte der Berichterstatter den Kl\u00e4ger in einer weiteren Verf\u00fcgung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;79b FGO vom 12.11.2019 auf, darzulegen und nachzuweisen, welche Gegenleistungen die X-GmbH f\u00fcr die Einr\u00e4umung der Treugeberstellung vom Kl\u00e4ger erhalten habe, welche Auswirkungen die Einr\u00e4umung der Treugeberstellung auf die Einkommensermittlung der X-GmbH gehabt habe und warum die Treuhandschaft begr\u00fcndet worden sei. Der Kl\u00e4ger teilte hierzu im Schriftsatz vom 22.11.2019 u.a. mit, die Einr\u00e4umung der Treugeberstellung sei bei der X-GmbH als Abgang der Forderung gegen die Y-AG verbucht worden.<\/li><li>ee) Die Niederschrift zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG am 29.11.2019 l\u00e4sst nicht erkennen, dass die M\u00f6glichkeit der Annahme der vGA&nbsp;II und deren Saldierbarkeit mit wegfallenden Eink\u00fcnften aus der vGA&nbsp;I im Rechtsgespr\u00e4ch mit den Beteiligten diskutiert worden ist. Der Kl\u00e4ger stellte f\u00fcr das Streitjahr bezogen auf das Schuldscheindarlehen nur den Antrag, einen Verlust aus gewerblicher Verm\u00f6gensverwaltung anzuerkennen. Im angefochtenen Urteil gelangte das FG dann zu dem Ergebnis, der Kl\u00e4ger habe aus der vGA&nbsp;II tariflich zu besteuernde Kapitaleink\u00fcnfte bezogen, die mit den nicht anzusetzenden Eink\u00fcnften aus der vGA&nbsp;I saldiert werden k\u00f6nnten.<\/li><li>c) Nach dem f\u00fcr den Senat erkennbaren Ablauf des Veranlagungs-, Rechtsbehelfs- und Klageverfahrens wurde das m\u00f6gliche Vorliegen der vGA&nbsp;II aufgrund der Einr\u00e4umung der Treugeberstellung f\u00fcr das Schuldscheindarlehen zu keinem Zeitpunkt ausdr\u00fccklich thematisiert. Einzig aus den in der Verf\u00fcgung des Berichterstatters vom 12.11.2019 abgefragten Tatsachen h\u00e4tte der Kl\u00e4ger unter Umst\u00e4nden ableiten k\u00f6nnen, dass das FG die zwischen dem Kl\u00e4ger und der X-GmbH bestehenden verschiedenen Vertragsbeziehungen so w\u00fcrdigen k\u00f6nnte, dass in der Einr\u00e4umung der Treugeberstellung f\u00fcr das Schuldscheindarlehen eine vGA liegen k\u00f6nnte.<\/li><li>Gerichtliche Hinweise und wie hier Verf\u00fcgungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;79b FGO sind jedoch im Lichte der konkreten Verfahrenslage zu interpretieren (vgl. BFH-Beschluss vom 19.01.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;60\/17, BFH\/NV 2018, 530, Rz&nbsp;18). Der Kl\u00e4ger musste aufgrund des dargestellten Verfahrensablaufs aus der Verf\u00fcgung des Berichterstatters vom 12.11.2019 eher ableiten, das FG werde aus einer Gesamtw\u00fcrdigung der getroffenen Vereinbarungen zwischen dem Kl\u00e4ger und der X-GmbH (des eigenen Darlehens des Kl\u00e4gers an die X-GmbH zur Finanzierung des Schuldscheindarlehens, der Treuhandvereinbarung und der einger\u00e4umten Treugeberstellung f\u00fcr das Schuldscheindarlehen) wie der Au\u00dfenpr\u00fcfer und das FA den Schluss ziehen, es sei von vornherein nur von eigenen Darlehen des Kl\u00e4gers an die X-GmbH und an die Y-AG auszugehen und hierf\u00fcr die Teilwertabschreibung im Betrieb &#8222;gewerbliche Verm\u00f6gensverwaltung&#8220; zu versagen. Der Kl\u00e4ger musste jedoch nicht damit rechnen, dass das FG die Einr\u00e4umung der Treugeberstellung f\u00fcr das Schuldscheindarlehen isoliert als weitere vGA einordnen k\u00f6nnte, die im Wege der Saldierung in das Verfahren eingef\u00fchrt werden k\u00f6nnte.<\/li><li>d) Zum m\u00f6glichen Vorliegen der vGA&nbsp;II als neuem rechtlichen Gesichtspunkt &#8211;und zu der vom FG dar\u00fcber hinaus angenommenen Saldierungsm\u00f6glichkeit mit tariflichen Eink\u00fcnften&#8211; h\u00e4tte das FG dem Kl\u00e4ger somit Hinweise erteilen m\u00fcssen (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2018, 530, Rz&nbsp;17). Da solche Hinweise des FG unterblieben sind, hat es dem Rechtsstreit eine selbst f\u00fcr den als Wirtschaftspr\u00fcfer und Steuerberater sachkundigen Kl\u00e4ger nicht absehbare Wendung gegeben. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr sachgerecht, die Vorentscheidung insoweit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO aufzuheben und an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">IV.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Soweit der Kl\u00e4ger die Zulassung der Revision wegen Einkommensteuer 2009 und 2011 sowie gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2011 begehrt, ist die Beschwerde unbegr\u00fcndet und die Revision nicht zuzulassen. Weder liegt einer der geltend gemachten Verfahrensfehler gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO vor (s. unter IV.1.) noch sind die Voraussetzungen der Zulassungsgr\u00fcnde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nrn.&nbsp;2 und 1 FGO erf\u00fcllt (s. unter IV.2. und IV.3.).<\/li><li>1. Aufgrund der vom Kl\u00e4ger ger\u00fcgten Verfahrensfehler des FG ist die Revision weder gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO zuzulassen noch die Vorentscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO aufzuheben.<\/li><li>a) Die R\u00fcge, das FG habe seine \u00dcberzeugung entgegen der Vorgaben aus \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen, ist unbegr\u00fcndet.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen \u00dcberzeugung. Das Gesamtergebnis des Verfahrens umfasst den gesamten durch das Klagebegehren begrenzten und durch die Sachaufkl\u00e4rung des Gerichts und die Mitverantwortung der Beteiligten konkretisierten Prozessstoff. Insbesondere verpflichtet \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO das Gericht, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollst\u00e4ndig und einwandfrei zu ber\u00fccksichtigen (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 16.07.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;114\/18, BFH\/NV 2019, 1127, Rz&nbsp;21; vom 05.06.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;38\/19, BFH\/NV 2020, 1267, Rz&nbsp;3). \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO ist danach z.B. verletzt, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der dem schriftlich festgehaltenen Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache oder sonst Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unber\u00fccksichtigt geblieben sind (BFH-Beschl\u00fcsse vom 06.02.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;23\/18, BFH\/NV 2019, 402, Rz&nbsp;4; in BFH\/NV 2021, 10, Rz&nbsp;15). \u00a7&nbsp;96 FGO gebietet es aber nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umst\u00e4nde im Urteil zu er\u00f6rtern; vielmehr ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt und Vortrag in Erw\u00e4gung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgr\u00fcnden nicht ausdr\u00fccklich auseinandergesetzt hat (st\u00e4ndige h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2021, 10, Rz&nbsp;15).<\/li><li>bb) Der Kl\u00e4ger sieht einen Versto\u00df des FG darin, dass es bei der Pr\u00fcfung einer vGA der niederl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft (Z&nbsp;BV) an den Kl\u00e4ger das eigene wirtschaftliche Interesse der BV am Abschluss des Vermarktungsvertrags mit der S-KG (GbR) bei der Entscheidungsfindung nicht ber\u00fccksichtigt habe, insbesondere nicht das Erfordernis f\u00fcr die BV, ab 2009 nach einem neuen Gesch\u00e4ftsfeld suchen zu m\u00fcssen. Weiter ist der Kl\u00e4ger der Auffassung, das FG habe den Inhalt des dem Vermarktungsvertrag zugrunde liegenden Business Concepts der GbR vom 25.06.2005 nicht in die Entscheidungsfindung einbezogen. Ferner meint der Kl\u00e4ger, das FG habe bei der W\u00fcrdigung, ob er im Bereich des &#8230; als Mitgesellschafter der GbR mit Gewinnerzielungsabsicht t\u00e4tig gewesen sei, den Inhalt der Akten falsch ausgewertet und damit nicht zur Kenntnis genommen.<\/li><li>cc) Das FG hat diese Gesichtspunkte jedoch ausreichend in seine Entscheidungsfindung einbezogen und die Vorgaben aus \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO nicht verletzt.<\/li><li>Es hat auf S.&nbsp;14\/15 des FG-Urteils den Beteiligtenvortrag des Kl\u00e4gers zu den Interessen der Z&nbsp;BV am Abschluss des Vermarktungsvertrags mit der GbR erw\u00e4hnt und auf S.&nbsp;30 des Urteils f\u00fcr die Begr\u00fcndung, der Vermarktungsvertrag zwischen der Z&nbsp;BV und der GbR w\u00e4re von einem ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Z&nbsp;BV nicht abgeschlossen worden, darauf abgestellt, die Vereinbarung sei f\u00fcr die Z&nbsp;BV wirtschaftlich sinnlos gewesen, weil sie keine ad\u00e4quate Gegenleistung von der GbR erhalten habe. In diesem Zusammenhang hat das FG auf S.&nbsp;30 des Urteils im letzten Absatz auch den vom Kl\u00e4ger angesprochenen Beweggrund der Z&nbsp;BV, sich zus\u00e4tzliches Einnahmenpotenzial erschlie\u00dfen zu m\u00fcssen, wahrgenommen und gew\u00fcrdigt. Es hat ein eigenes betriebliches Interesse der BV an der Vereinbarung letztlich jedoch aufgrund des Verh\u00e4ltnisses zwischen den hohen mehrj\u00e4hrigen Zahlungsverpflichtungen der BV einerseits und einem nicht erkennbaren Gegenwert der Berechtigungen aus dem Vermarktungsvertrag andererseits verneint. Das FG hat das Vorbringen des Kl\u00e4gers damit hinreichend ber\u00fccksichtigt. Dass es aus diesem Vorbringen nicht dieselben rechtlichen und tats\u00e4chlichen Schlussfolgerungen wie der Kl\u00e4ger gezogen hat, begr\u00fcndet keinen Verfahrensfehler. Insoweit handelt es sich um die Behauptung materiell-rechtlicher Fehler des FG bei der rechtlichen und tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung, die im Beschwerdeverfahren grunds\u00e4tzlich unbeachtlich sind (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2019, 402, Rz&nbsp;10).<\/li><li>Gleiches gilt f\u00fcr die behauptete Nichtber\u00fccksichtigung des Business Concepts der GbR vom 25.06.2005 bei der Entscheidungsfindung des FG. Wie der Kl\u00e4ger selbst vortr\u00e4gt, hat das FG auf dieses Konzept im Tatbestand der Entscheidung (S.&nbsp;5, zweiter Absatz) Bezug und damit dessen Inhalt insgesamt zur Kenntnis genommen. Es hat dieses Konzept auch ersichtlich in die Entscheidungsfindung einbezogen, was daraus erkennbar ist, dass es auf S.&nbsp;32 des Urteils die Ausf\u00fchrungen in diesem Business Plan als Indiz daf\u00fcr herangezogen hat, dass der Abschluss des Vertrags aus Sicht des FG auf dem k\u00fcnftigen (nach Abschluss des Vermarktungsvertrags begr\u00fcndeten) Gesellschaftsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers zur Z&nbsp;BV und nicht auf betrieblichen Gr\u00fcnden beruhte. Zudem hat sich das FG mit dem Konzept auf S.&nbsp;42\/43 des Urteils auseinandergesetzt, als es gepr\u00fcft hat, ob Verluste aus der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers im Rahmen der GbR f\u00fcr eine betriebsspezifische Anlaufphase anzuerkennen seien. Das FG hat das Vorbringen zum ge\u00e4nderten Business Concept bei der Entscheidungsfindung damit ausreichend ber\u00fccksichtigt. Der Kl\u00e4ger greift im Kern wiederum die tats\u00e4chlichen und rechtlichen Schlussfolgerungen an, die das FG aus dem Business Concept gezogen hat und r\u00fcgt Rechtsfehler des FG bei der Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung, was nicht zur Revisionszulassung f\u00fchren kann.<\/li><li>Der Einwand des Kl\u00e4gers, das FG habe bei der W\u00fcrdigung der Gewinnerzielungsabsicht im Zusammenhang mit den Aktivit\u00e4ten der GbR auf S.&nbsp;39&nbsp;ff. des Urteils die vorgelegten Unterlagen zu Restrukturierungsma\u00dfnahmen inhaltlich falsch verstanden und unzutreffend wiedergegeben (sog. &#8222;Lesefehler&#8220;) und damit das Beteiligtenvorbringen aktenwidrig nicht einwandfrei ber\u00fccksichtigt, greift ebenfalls nicht durch. Das FG hat auf S.&nbsp;16 bis&nbsp;18 im Tatbestand des Urteils den Vortrag zu Gegensteuerungsma\u00dfnahmen, die zur Minimierung der aufgelaufenen Verluste aus der Bet\u00e4tigung im &#8230; ergriffen worden waren, zusammengefasst wiedergegeben. In der rechtlichen W\u00fcrdigung zum Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht des Kl\u00e4gers ab S.&nbsp;39 der Vorentscheidung hat es dargelegt, aus seiner Sicht sei vorherrschender Beweggrund f\u00fcr die Aufwandstragung der GbR die F\u00f6rderung der &#8230; des Sohns des Kl\u00e4gers aus privaten Gr\u00fcnden gewesen, die trotz ausbleibender &#8230; Erfolge \u00fcber den gesamten Streitzeitraum fortgesetzt worden sei. Es hat hierbei auch knapp auf die Erl\u00e4uterungen des Kl\u00e4gers zu Kooperationsverhandlungen &#8230; Bezug genommen (S.&nbsp;40, vierter Absatz am Ende), diese aber als &#8222;vage&#8220; eingestuft. Auf S.&nbsp;41&nbsp;f. der Entscheidung hat sich das FG mit den vom Kl\u00e4ger vorgetragenen Gegensteuerungsma\u00dfnahmen auseinandergesetzt und den kl\u00e4gerischen Vortrag auf S.&nbsp;42\/43 nochmals im Hinblick auf eine Verlustber\u00fccksichtigung f\u00fcr eine betriebsspezifische Anlaufphase gew\u00fcrdigt. Damit ist ein Versto\u00df des FG gegen die Verpflichtung, das Gesamtergebnis des Verfahrens ber\u00fccksichtigen zu m\u00fcssen, nicht gegeben. Es musste aus den in der Anlage&nbsp;B4 (und&nbsp;B6) zur Beschwerdebegr\u00fcndung vorgelegten Unterlagen nicht zwangsl\u00e4ufig die Schlussfolgerung ziehen, der Kl\u00e4ger habe ausreichende Ma\u00dfnahmen zur Eind\u00e4mmung der Verluste unternommen, weil die auf S.&nbsp;34 der Beschwerdebegr\u00fcndung angesprochenen Aktionen im urspr\u00fcnglichen Business Plan noch nicht vorgesehen waren, um einen Versto\u00df gegen den klaren Inhalt der Akten zu vermeiden und den Anforderungen an die Ber\u00fccksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens zu gen\u00fcgen (zu dieser Verpflichtung BFH-Beschluss in BFH\/NV 2021, 10, Rz&nbsp;15). Im \u00dcbrigen stellt sich der Vortrag des Kl\u00e4gers auf S.&nbsp;34 bis&nbsp;39 der Beschwerdebegr\u00fcndung insgesamt als R\u00fcge einer fehlerhaften Rechtsanwendung des Inhalts dar, dass das FG die Vorgaben der BFH-Rechtsprechung zur Gewichtung der ma\u00dfgeblichen Indizien bei Pr\u00fcfung der Gewinnerzielungsabsicht verkannt habe. Die R\u00fcge eines solchen Rechtsfehlers f\u00fchrt aber &#8211;wie bereits dargelegt&#8211; nicht zur Zulassung der Revision.<\/li><li>b) Soweit der Kl\u00e4ger zu verschiedenen Rechtsfragen der Auffassung ist, das FG habe das Verfahren aussetzen und ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art.&nbsp;267 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) an den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) richten m\u00fcssen, weshalb im Unterlassen des FG eine Vorenthaltung des gesetzlichen Richters (Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG) zu sehen sei, liegt kein Verfahrensfehler vor. Das FG ist als erstinstanzliches Gericht gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;2 AEUV nur berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen (BFH-Beschluss vom 15.10.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;70\/19, BFH\/NV 2020, 212, Rz&nbsp;21).<\/li><li>2. Die Revision ist ferner nicht wegen der verschiedenen Divergenzr\u00fcgen des Kl\u00e4gers zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO zuzulassen.<\/li><li>a) Soweit sich die ger\u00fcgte Divergenz (Beschwerdebegr\u00fcndung unter II.1.1.1.) auf Ausf\u00fchrungen des FG auf S.&nbsp;36 des FG-Urteils zu &#8222;Out of pocket expenses&#8220; bezieht, deren Behandlung nur die Streitjahre 2006 und 2007 betrifft, ist diese Frage aufgrund der Abtrennung (s. unter II.) im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. \u00dcber die vom Kl\u00e4ger in der Beschwerdebegr\u00fcndung (unter II.1.1.4.) zur vGA&nbsp;I erhobene Divergenzr\u00fcge (Annahme der vGA bereits ab 2005, obwohl der Kl\u00e4ger im Jahr 2005 erst nach Abschluss des Vermarktungsvertrags zwischen der Z&nbsp;BV und der GbR Anteilseigner der Z&nbsp;BV geworden ist), ist wegen der Abtrennung des Verfahrens wegen der Streitjahre vor 2009 im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht zu entscheiden. \u00dcber die in der Beschwerdebegr\u00fcndung (unter II.1.2.) zur vGA&nbsp;II f\u00fcr das Streitjahr 2010 erhobene Divergenzr\u00fcge ist vorliegend nicht mehr zu entscheiden, weil der Senat das FG-Urteil f\u00fcr dieses Streitjahr wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und das Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO an das FG zur\u00fcckverwiesen hat (s. unter III.1. des vorliegenden Beschlusses).<\/li><li>b) Bezogen auf die vGA&nbsp;I (Zahlungen auf der Grundlage des Vermarktungsvertrags zwischen der Z&nbsp;BV und der GbR) r\u00fcgt der Kl\u00e4ger in der Beschwerdebegr\u00fcndung (vgl. dort II.1.1. mit den Unterpunkten 1.1.1. bis 1.1.3.) unter verschiedenen Gesichtspunkten Divergenzen des FG-Urteils zur Rechtsprechung des BFH, die auch das Streitjahr 2009 betreffen, in dem das FG die Voraussetzungen der vGA&nbsp;I letztmals als erf\u00fcllt angesehen hat. Eine Zulassung der Revision f\u00fcr das Streitjahr 2009 wegen einer Divergenz kommt jedoch nicht in Betracht.<\/li><li>aa) Die Zulassung der Revision wegen Divergenz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als u.a. der BFH oder ein anderes FG. Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausf\u00fchrungen in der Divergenzentscheidung nicht \u00fcbereinstimmt (BFH-Beschl\u00fcsse vom 03.07.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;86\/18, BFH\/NV 2019, 1130, Rz&nbsp;4; vom 19.05.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;126\/19, BFH\/NV 2020, 1264, Rz&nbsp;10). Eine Abweichung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO kann nicht nur vorliegen, wenn das FG ausdr\u00fccklich einen abstrakten Rechtssatz abweichend von einem solchen Rechtssatz des BFH formuliert. Es gen\u00fcgt, wenn das FG in fallbezogenen Rechtsausf\u00fchrungen abweicht und sich dies aus den Entscheidungsgr\u00fcnden hinreichend deutlich ergibt (BFH-Beschl\u00fcsse vom 21.03.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;129\/18, BFH\/NV 2019, 812, Rz&nbsp;8; in BFH\/NV 2020, 1264, Rz&nbsp;10).<\/li><li>bb) Soweit der Kl\u00e4ger f\u00fcr das hier ma\u00dfgebliche Streitjahr 2009 r\u00fcgt, das FG habe nach der Einbringung der Anteile an der Z&nbsp;BV in die X-GmbH durch den Kl\u00e4ger nicht gepr\u00fcft, ob die Voraussetzungen einer vGA aufgrund der Zahlungen der Z&nbsp;BV an die GbR auch auf Ebene der X-GmbH im Verh\u00e4ltnis zum Kl\u00e4ger erf\u00fcllt gewesen seien, legt er keine Divergenz dar, sondern behauptet einen Rechtsfehler des FG, aufgrund dessen die Revision nicht zuzulassen ist.<\/li><li>aaa) Wie der Kl\u00e4ger selbst ausf\u00fchrt, hat das FG in der Vorentscheidung f\u00fcr die vGA&nbsp;I die Voraussetzungen einer durchgeleiteten vGA an den Kl\u00e4ger als mittelbaren Gesellschafter (von der Z&nbsp;BV \u00fcber die X-GmbH an den Kl\u00e4ger) nicht gepr\u00fcft. Es hat die vGA&nbsp;I auch nach der Einbringung der Z-Anteile in die X-GmbH ab 2006 und damit auch im Streitjahr 2009 mit der Begr\u00fcndung bejaht, die vGA&nbsp;I sei auf Ebene der Z&nbsp;BV im Jahr 2005 durch den Abschluss des Vermarktungsvertrags in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Begr\u00fcndung der Anteilseignerstellung des Kl\u00e4gers an der Z&nbsp;BV entstanden und durch den Wechsel des Kl\u00e4gers in die Stellung eines mittelbaren Gesellschafters ab dem Jahr 2006 nicht entfallen, weil auch Zahlungen an ehemalige Gesellschafter vGA sein k\u00f6nnten (Hinweis des FG auf das BFH-Urteil vom 10.11.1993&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;36\/93, BFH\/NV 1994, 827). Auf dieser Grundlage hat das FG nur auf eine Verm\u00f6gensminderung bei der Z&nbsp;BV aufgrund der Zahlungen an die GbR abgestellt, aus der \u00fcber die GbR eine Vorteilsgew\u00e4hrung an den Kl\u00e4ger erfolgte.<\/li><li>Zu den Grunds\u00e4tzen, die der BFH f\u00fcr durchgeleitete vGA an mittelbare Gesellschafter aufgestellt hat (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 14.05.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;20\/16, BFHE 264, 459, BStBl II 2019, 586, Rz&nbsp;18, m.w.N.) und aus denen der Kl\u00e4ger herausliest, auf Ebene der letzten Kapitalgesellschaft in der Beteiligungskette (der X-GmbH) m\u00fcsse eine Verm\u00f6gensminderung eintreten, die vom FG festzustellen sei, hat das FG sich hingegen nicht ge\u00e4u\u00dfert. Die Vorentscheidung ist wegen des v\u00f6llig anderen Begr\u00fcndungsansatzes des FG danach keine Divergenzentscheidung zu den vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrten BFH-Entscheidungen. Denn das FG formuliert an keiner Stelle der Vorentscheidung einen diese tragenden abweichenden Rechtssatz, dass die Grunds\u00e4tze f\u00fcr vGA an mittelbare Gesellschafter in einer Beteiligungskette, auf die der Kl\u00e4ger abzielt, nicht anzuwenden sind, wenn der den Vorteil erzielende Gesellschafter vormals ein unmittelbarer Gesellschafter war und im Zeitpunkt der Vorteilsgew\u00e4hrung ein ehemaliger Gesellschafter der den Vorteil gew\u00e4hrenden Kapitalgesellschaft ist.<\/li><li>bbb) Selbst wenn die dargestellte Begr\u00fcndung des FG wegen eines \u00dcbersehens der Grunds\u00e4tze zu vGA an mittelbare Gesellschafter rechtsfehlerhaft sein sollte, kommt eine Zulassung der Revision gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO nicht in Betracht.<\/li><li>Die erforderliche greifbare Gesetzwidrigkeit einer Entscheidung im Sinne dieses Zulassungsgrunds ist anzunehmen, wenn das FG eine offensichtlich einschl\u00e4gige entscheidungserhebliche Vorschrift \u00fcbersehen hat oder sein Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt bzw. auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. Eine Entscheidung ist (objektiv) willk\u00fcrlich im Sinne dieses Zulassungsgrunds, wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung nicht mehr verst\u00e4ndlich ist und sich daher der Schluss aufdr\u00e4ngt, dass sie auf sachfremden Erw\u00e4gungen beruht. Von Willk\u00fcr kann dagegen nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt. Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willk\u00fcrlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (s. zum Ganzen BFH-Beschl\u00fcsse vom 12.06.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;154\/17, BFH\/NV 2018, 945, Rz&nbsp;18; vom 02.07.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;99\/18, BFH\/NV 2019, 1348, Rz&nbsp;7; in BFH\/NV 2020, 1264, Rz&nbsp;18).<\/li><li>Nach diesem Ma\u00dfstab ist die Entscheidung des FG weder objektiv willk\u00fcrlich noch greifbar gesetzwidrig. Das FG hat seiner Entscheidung zwar die in der Rechtsprechung f\u00fcr vGA an mittelbare Gesellschafter entwickelten Grunds\u00e4tze \u00fcbersehen. Es hat jedoch die Umst\u00e4nde des Streitfalls in verst\u00e4ndlicher und plausibler Weise gew\u00fcrdigt. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass das FG-Urteil auf sachfremden Erw\u00e4gungen beruhen k\u00f6nnte. Im \u00dcbrigen spricht einiges daf\u00fcr, dass die Entscheidung des FG auch bei Anwendung der Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze f\u00fcr vGA an mittelbare Gesellschafter im Ergebnis richtig und dem Kl\u00e4ger eine vGA von der Z&nbsp;BV \u00fcber die X-GmbH zugeflossen ist.<\/li><li>cc) Soweit der Kl\u00e4ger unter II.1.1.3. der Beschwerdebegr\u00fcndung geltend macht, das FG habe bei der Pr\u00fcfung der Voraussetzungen einer vGA auch untersuchen m\u00fcssen, ob der Vermarktungsvertrag zwischen der Z&nbsp;BV und der GbR auch im Interesse der Z&nbsp;BV geschlossen worden sei, das FG dies aber entgegen der Vorgaben des BFH-Urteils vom 24.01.1989&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;74\/84 (BFHE 156, 126, BStBl II 1989, 419) unterlassen habe, r\u00fcgt er eine fehlerhafte Rechtsanwendung des FG im Streitfall als Einzelfall. Er arbeitet nicht heraus &#8211;wie es f\u00fcr eine Divergenzr\u00fcge erforderlich w\u00e4re&#8211;, dass das FG mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz von einem tragenden Rechtssatz der bezeichneten Divergenzentscheidung im Grunds\u00e4tzlichen abgewichen ist (vgl. zu den Voraussetzungen der Divergenz unter IV.2.b).<\/li><li>c) Das kl\u00e4gerische Vorbringen unter II.2. zu den \u00c4nderungsm\u00f6glichkeiten einer Steuerfestsetzung (des Folgebescheids) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) nach ersatzloser Aufhebung eines Grundlagenbescheids beinhaltet schlie\u00dflich ebenfalls keine schl\u00fcssige Divergenzr\u00fcge. Das als vermeintliches Divergenzurteil benannte EuGH-Urteil Zabrus Siret vom 26.04.2018&nbsp;&#8211; C-81\/17 (EU:C:2018:283) betrifft den Fall, dass die Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem durch eine nationale Regelung verletzt sein kann, nach der es (in Abweichung von der f\u00fcr Berichtigungen von Mehrwertsteuererkl\u00e4rungen im nationalen Recht vorgesehenen Verj\u00e4hrungsfrist von f\u00fcnf Jahren) einem Steuerpflichtigen nur deshalb verwehrt ist, zur Geltendmachung seines Vorsteuerabzugsrechts eine Berichtigung vorzunehmen, weil diese Berichtigung einen bereits gepr\u00fcften Zeitraum betrifft. Von diesen abstrakten Grunds\u00e4tzen, zu denen sich das FG in der Vorentscheidung \u00fcberhaupt nicht ge\u00e4u\u00dfert hat, ist es nicht abgewichen, indem es nach Aufhebung der Gewinnfeststellungsbescheide auf Ebene der GbR eine verfahrensrechtliche Korrekturm\u00f6glichkeit f\u00fcr die Folgebescheide des Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO bejaht hat.<\/li><li>d) Soweit der Kl\u00e4ger unter Zitat des BFH-Urteils vom 03.12.2008&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;31\/05 (BFH\/NV 2009, 708) weiter r\u00fcgt, das FG habe nach Aufhebung der Gewinnfeststellungsbescheide f\u00fcr die GbR die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 Abs.&nbsp;2 AO veranlagten Gewinnanteile aus der GbR in den Einkommensteuerbescheiden weiterhin ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen, weil \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO insoweit keine \u00c4nderungsbefugnis gew\u00e4hre, fehlt es an der schl\u00fcssigen Darlegung, dass die Voraussetzungen einer Divergenz erf\u00fcllt sein k\u00f6nnen. Der Kl\u00e4ger arbeitet keine Abweichung des FG-Urteils in einem tragenden Rechtssatz von einem solchen des BFH-Urteils in BFH\/NV 2009, 708 heraus, welches das FG zur Begr\u00fcndung der Vorentscheidung auch gar nicht herangezogen hat.<\/li><li>3. Schlie\u00dflich ist die Revision nicht aufgrund des kl\u00e4gerischen Vortrags zuzulassen, der Rechtsstreit werfe Fragen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO auf.<\/li><li>a) Soweit der Kl\u00e4ger unter II.1.3.1. der Beschwerdebegr\u00fcndung die Frage als grunds\u00e4tzlich bedeutsam aufwirft, ob es Voraussetzung f\u00fcr die Besteuerung einer vGA bei einem Gesellschafter sei, dass auf Ebene der Kapitalgesellschaft eine Verm\u00f6gensminderung festgestellt werde, die sich auf den Unterschiedsbetrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes ausgewirkt habe, kleidet er den Vorwurf, das FG habe den Streitfall als Einzelfall rechtsfehlerhaft gew\u00fcrdigt, in eine abstrakte Fragestellung. Das FG hat die vGA&nbsp;I mit dem Abfluss der Zahlungen aufgrund des Vermarktungsvertrags an die GbR begr\u00fcndet, damit eine Verm\u00f6gensminderung bei der Z&nbsp;BV aufgrund der Zahlungen festgestellt und es f\u00fcr die Bejahung der vGA&nbsp;I als ausreichend angesehen, dass der Kl\u00e4ger nach der Einbringung der Anteile in die X-GmbH aus den Zahlungen an die GbR als ehemaliger Anteilseigner der Z&nbsp;BV Vorteile bezogen hat. Dies h\u00e4lt der Kl\u00e4ger f\u00fcr unzutreffend, da nach seiner Ansicht lediglich eine durchgeleitete vGA vorliegen kann (s. oben unter IV.2.b&nbsp;bb&nbsp;aaa). Mit seinem Vorbringen wirft der Kl\u00e4ger aber keine grunds\u00e4tzlich bedeutsame Rechtsfrage i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO auf.<\/li><li>b) Die unter II.1.3.2. der Beschwerdebegr\u00fcndung vom Kl\u00e4ger f\u00fcr grunds\u00e4tzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage ist im Streitfall nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig.<\/li><li>Die aufgeworfene Frage lautet, ob unabh\u00e4ngig von den Grunds\u00e4tzen zur Behandlung schwebender Gesch\u00e4fte eine f\u00fcr die Annahme einer vGA erforderliche Verm\u00f6gensminderung auf Ebene einer Kapitalgesellschaft mit Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung verursacht wird, auch wenn in diesem Vertrag die eindeutige Vereinbarung getroffen werde, dass die Kapitalgesellschaft zur Zahlung erst zu einem Zeitpunkt verpflichtet sei, in dem der Empf\u00e4nger dieser Leistung noch weitere Ma\u00dfnahmen erf\u00fcllt habe. Diese Frage zielt auf den Streitfall als Einzelfall ab und ist nicht abstrakt kl\u00e4rungsf\u00e4hig.<\/li><li>Soweit der Kl\u00e4ger in diesem Zusammenhang auch geltend macht, das FG habe aufgrund der Zahlungen der Z&nbsp;BV an die GbR aufgrund des Vermarktungsvertrags die vGA&nbsp;I nur annehmen d\u00fcrfen, wenn die Voraussetzungen einer vGA \u00fcber die Beteiligungskette von der Z&nbsp;BV \u00fcber die X-GmbH an den Kl\u00e4ger erf\u00fcllt seien, r\u00fcgt er im Stile einer Revisionsbegr\u00fcndung wiederum Rechtsfehler des FG, die &#8211;abgesehen vom Ausnahmefall des schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers, der insoweit nicht vorliegt (s. oben unter IV.2.b&nbsp;bb&nbsp;bbb)&#8211; im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlich sind.<\/li><li>1. Der Senat sieht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO von einer Darstellung des Tatbestands und einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>2. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO, soweit der Senat \u00fcber den nicht abgetrennten Teil des Verfahrens wegen Einkommensteuer 2009 bis 2011 und wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2010 und auf den 31.12.2011 entschieden hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.260621.VIIIB46.20.0 BFH VIII. 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