{"id":74246,"date":"2021-10-22T11:25:55","date_gmt":"2021-10-22T09:25:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74246"},"modified":"2021-10-22T11:25:55","modified_gmt":"2021-10-22T09:25:55","slug":"bestaetigungsverfahren-bei-steuerfreien-unterrichtsleistungen-beschluss-vom-27-juli-2021-v-r-39-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bestaetigungsverfahren-bei-steuerfreien-unterrichtsleistungen-beschluss-vom-27-juli-2021-v-r-39-20\/","title":{"rendered":"Best\u00e4tigungsverfahren bei steuerfreien Unterrichtsleistungen. Beschluss vom 27. Juli 2021, V R 39\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.270721.VR39.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 4 Nr 21 Buchst a DBuchst bb , UStG \u00a7 4 Nr 21 Buchst b DBuchst bb , AO \u00a7 171 Abs 10 , AO \u00a7 175 Abs 1 S 1 Nr 1 , EGRL 112\/2006 Art 132 Abs 1 Buchst i , UStG VZ 2005 , UStG VZ 2006 , UStG VZ 2007 , UStG VZ 2008 , UStG \u00a7 4 Nr 21 Buchst a DBuchst bb , UStG \u00a7 4 Nr 21 Buchst b DBuchst bb<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 17. Juli 2019, Az: 5 K 1112\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Ist der selbst\u00e4ndige Lehrer nach \u00a7 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG an einer Einrichtung t\u00e4tig, die die Voraussetzungen des \u00a7 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erf\u00fcllt, muss dieser Einrichtung die dort bezeichnete Bescheinigung erteilt worden sein.<\/p>\n\n\n\n<p>2. F\u00fcr einen selbst\u00e4ndig t\u00e4tigen Lehrer kommt die Steuerfreiheit nach \u00a7 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG nicht in Betracht, wenn er nicht selbst eine Bildungseinrichtung im Sinne dieser Vorschrift betrieben, sondern als selbst\u00e4ndiger Lehrer Unterrichtsleistungen f\u00fcr eine Bildungseinrichtung erbracht hat.<\/p>\n\n\n\n<p>3. \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO enth\u00e4lt eine Berechtigung sowie eine Verpflichtung der Finanzbeh\u00f6rde zur \u00c4nderung des Folgebescheids nur insoweit, als die Bindungswirkung des Grundlagenbescheids reicht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 17.07.2019 &#8211; 5 K 1112\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war in den Jahren 2004 bis 2008 (Streitjahre) unter der Bezeichnung X-Schule als Referent bei Lehrg\u00e4ngen zur &#8222;Qualifizierung zum Kr\u00e4uterp\u00e4dagogen&#8220; t\u00e4tig, die von den \u00c4mtern f\u00fcr &#8230; organisiert wurden. Diese geh\u00f6rten zum Ministerium f\u00fcr &#8230; (Ministerium), das in diesem Bundesland f\u00fcr die Erteilung von Bescheinigungen nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;bb des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zust\u00e4ndig war. Die Teilnehmer zahlten die f\u00fcr die Lehrg\u00e4nge geschuldete Verg\u00fctung an die \u00c4mter. Diese verg\u00fcteten den Kl\u00e4ger. Es bestand keine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen dem Kl\u00e4ger und den Lehrgangsteilnehmern. Die Lehrg\u00e4nge dienten dazu, B\u00e4uerinnen die fachliche und auch die methodisch-p\u00e4dagogische Voraussetzung zu vermitteln, um neue Produkte und Dienstleistungen entwickeln und anbieten zu k\u00f6nnen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger, der auch als Journalist und Buchautor t\u00e4tig war, versteuerte seine Ums\u00e4tze nach dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz. Im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) davon aus, dass seine Referentent\u00e4tigkeit bei den Lehrg\u00e4ngen dem Regelsteuersatz unterliege und erlie\u00df dem entsprechende \u00c4nderungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre. Mit den nach \u00a7&nbsp;164 der Abgabenordnung (AO) ge\u00e4nderten Bescheiden f\u00fcr 2004, 2005, 2007 und 2008 hob das FA zugleich den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung auf; der \u00c4nderungsbescheid f\u00fcr das Streitjahr 2006 erging gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO. Hiergegen verwies der Kl\u00e4ger auf Schreiben des Ministeriums vom 13.04.2012 und vom 19.07.2012.<\/li><li>Einspruch und Klage zum Finanzgericht (FG) hatten keinen Erfolg. Die gegen das Urteil des FG vom 05.08.2015 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 24.05.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;84\/15 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Mit Schreiben vom 09.03.2016 beantragte der Kl\u00e4ger eine \u00c4nderung nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10 AO unter Vorlage einer vom Ministerium am 13.02.2016 erteilten Bescheinigung, in der dieses best\u00e4tigte, dass die in den Jahren 2002 bis 2008 in Kooperation mit den \u00c4mtern f\u00fcr &#8230; &#8222;durchgef\u00fchrten Qualifizierungsma\u00dfnahmen die Voraussetzung der Umsatzsteuerfreiheit des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;bb erf\u00fcllen&#8220;.<\/li><li>Auch diesen Antrag lehnte das FA mit Bescheid vom 16.11.2016 ab und wies den hiergegen eingelegten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 09.04.2018 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Auch die erneute Klage zum FG hatte keinen Erfolg. Nach dem Urteil des FG sind die Leistungen des Kl\u00e4gers nicht nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;bb UStG steuerfrei, da die Bescheinigung vom 13.02.2016 nicht den erforderlichen Inhalt aufweise. Es fehle an n\u00e4heren Angaben zur T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers. Abweichendes ergebe sich auch nicht aus den fr\u00fcheren Schreiben vom 13.04.2012 und vom 19.07.2012. Eine Steuerfreiheit nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;b Doppelbuchst.&nbsp;bb UStG komme nicht in Betracht, da es auch insoweit an der Bescheinigung nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;bb UStG fehle. F\u00fcr eine Steuerfreiheit nach Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) fehle es an der dort vorausgesetzten Anerkennung. Die Steuerfreiheit als Privatlehrer gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;j MwStSystRL scheitere daran, dass die \u00c4mter f\u00fcr &#8230; Anbieter der Leistungen gewesen seien und die Lehrg\u00e4nge organisiert h\u00e4tten. Der Kl\u00e4ger sei nur Referent gewesen. Die Lehrgangsteilnehmer h\u00e4tten keine Verg\u00fctung an ihn, sondern an die \u00c4mter gezahlt. Es habe keine Vertragsbeziehung zwischen den Lehrgangsteilnehmern und dem Kl\u00e4ger bestanden.<\/li><li>Hiergegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit seiner Revision. Er sei als Referent und Lehrgangsleiter in Weiterbildungsma\u00dfnahmen der \u00c4mter f\u00fcr &#8230; t\u00e4tig geworden. Die Inhalte der Lehrg\u00e4nge habe er mit einer Kollegin erarbeitet. Er sei von den \u00c4mtern entlohnt worden. Das FG habe die an eine Bescheinigung i.S. von \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;bb UStG zu stellenden Anforderungen \u00fcberspannt. Eine w\u00f6rtliche Wiedergabe des Gesetzestextes sei nicht erforderlich. Ungen\u00fcgend sei nur, wenn die blo\u00dfe Durchf\u00fchrung von Bildungsma\u00dfnahmen bescheinigt werde. Die Beschreibung seiner T\u00e4tigkeit in den fr\u00fcheren Bescheinigungen sei bei der W\u00fcrdigung der Bescheinigung vom 13.02.2016 zu ber\u00fccksichtigen. Die Steuerfreiheit folge auch aus \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;b Doppelbuchst.&nbsp;bb UStG, da die durch die \u00c4mter f\u00fcr &#8230; angebotenen und von ihm durchgef\u00fchrten Lehrg\u00e4nge durch die \u00c4mter f\u00fcr &#8230; als berufsbildende Einrichtung erfolgt seien. Diese seien Teil des Ministeriums und damit der Beh\u00f6rde, die f\u00fcr die Erteilung der Bescheinigung zust\u00e4ndig sei. Das Ministerium habe mit Schreiben vom 19.07.2012 best\u00e4tigt, dass den \u00c4mtern f\u00fcr &#8230; die Weiterbildung von B\u00e4uerinnen als Dienstaufgabe zugewiesen sei. Die \u00c4mter f\u00fcr &#8230; seien als \u00f6ffentlich berufsbildende Schule anzusehen. Die Steuerfreiheit ergebe sich auch aus Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i und j MwStSystRL.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>das Urteil des FG und den Ablehnungsbescheid vom 16.11.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.04.2018 aufzuheben und die Nettoums\u00e4tze aus den Kr\u00e4uterp\u00e4dagogikseminaren in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac (2004), &#8230;&nbsp;\u20ac (2005), &#8230;&nbsp;\u20ac (2006), &#8230;&nbsp;\u20ac (2007) und &#8230;\u20ac (2008) als steuerfrei zu behandeln.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Bescheinigung gen\u00fcge nicht den Anforderungen von \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;bb UStG, da sich aus dem dortigen Verweis auf diese Vorschrift nicht ergebe, dass die dort genannten Kriterien vorliegen. Eine erneute Gesamtaufrollung sei unzul\u00e4ssig. \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;b Doppelbuchst.&nbsp;bb UStG komme gleichfalls mangels Bescheinigung nicht in Betracht. Die Leistungen seien auch nicht nach Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i oder j MwStSystRL steuerfrei. Mangels Bescheinigung fehle es an einer Anerkennung. Als Subunternehmer der \u00c4mter f\u00fcr &#8230; sei der Kl\u00e4ger nicht auf eigene Rechnung und damit auch nicht als Privatlehrer t\u00e4tig geworden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine \u00c4nderung der bestandskr\u00e4ftigen Steuerbescheide nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10 i.V.m. \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO nicht vorliegen. Bei der dem Kl\u00e4ger erteilten Bescheinigung handelt es sich nicht um einen Grundlagenbescheid i.S. von \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;bb UStG, da er diese Steuerfreiheit nicht in Anspruch nehmen kann. Soweit f\u00fcr ihn die Anwendung von \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;b Doppelbuchst.&nbsp;bb UStG in Betracht kommt, setzt diese Vorschrift keinen Grundlagenbescheid voraus.<\/li><li>1. \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 UStG liegt ein zweistufiges Befreiungsmodell zugrunde, bei dem zwischen der Leistung der Bildungseinrichtung und der des f\u00fcr die Bildungseinrichtung selbst\u00e4ndig t\u00e4tigen Lehrers zu unterscheiden ist.<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;a UStG befreit die Leistung der Bildungseinrichtung. Steuerfrei sind danach die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn sie als Ersatzschulen gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind (Doppelbuchst.&nbsp;aa) oder wenn die zust\u00e4ndige Landesbeh\u00f6rde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts abzulegende Pr\u00fcfung ordnungsgem\u00e4\u00df vorbereiten (Doppelbuchst.&nbsp;bb).<\/li><li>Die in \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;bb UStG bezeichnete Bescheinigung der Landesbeh\u00f6rde ist dem Unternehmer zu erteilen, der die dem Bildungszweck dienende Leistungen erbringt.<\/li><li>b) Die Steuerfreiheit des f\u00fcr die Bildungseinrichtung t\u00e4tigen Lehrers ergibt sich aus \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;b UStG. Diese Steuerfreiheit erfasst die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbst\u00e4ndiger Lehrer an Hochschulen i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und \u00f6ffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen (Doppelbuchst.&nbsp;aa) oder an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchst.&nbsp;a erf\u00fcllen (Doppelbuchst.&nbsp;bb).<\/li><li>Ist der selbst\u00e4ndige Lehrer nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;b Doppelbuchst.&nbsp;bb UStG an einer Einrichtung t\u00e4tig, die die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;bb UStG erf\u00fcllt, muss dieser Einrichtung die dort bezeichnete Bescheinigung erteilt worden sein. Nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen hat der selbst\u00e4ndige Lehrer diese Anwendungsvoraussetzung f\u00fcr die Steuerfreiheit als steuermindernden Umstand nachzuweisen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 04.12.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;16\/12, BFHE 248, 416, unter&nbsp;II.4.a, Rz&nbsp;23). Der Befreiungstatbestand enth\u00e4lt hierzu keine weitergehenden Regelungen.<\/li><li>Ohne dass der erkennende Senat hier\u00fcber nach den Verh\u00e4ltnissen des Streitfalls zu entscheiden hat, geht die Finanzverwaltung insoweit davon aus, dass der selbst\u00e4ndige Lehrer den f\u00fcr die Steuerfreiheit nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;b Doppelbuchst.&nbsp;bb UStG erforderlichen Nachweis, dass er an einer Bildungseinrichtung t\u00e4tig ist, die die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;bb UStG erf\u00fcllt, durch eine Best\u00e4tigung dieser Bildungseinrichtung erbringen kann (Abschn.&nbsp;4.21.3 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses; in den Streitjahren: Abschn.&nbsp;112a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 der Umsatzsteuer-Richtlinien). Die danach von der Bildungseinrichtung im Rahmen einer Verwaltungsregelung zu erteilende Bescheinigung ist von der durch die Landesbeh\u00f6rde nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;aa UStG zu erteilenden Bescheinigung zu trennen.<\/li><li>2. Im Streitfall ist die vom Ministerium am 13.02.2016 erteilte Bescheinigung kein Grundlagenbescheid, der nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10 i.V.m. \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO zu einer \u00c4nderung der Steuerfestsetzungen berechtigt, \u00fcber die bereits durch den BFH-Beschluss vom 24.05.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;84\/15 rechtskr\u00e4ftig entschieden worden ist.<\/li><li>a) Die Annahme eines gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger unmittelbar erteilten Grundlagenbescheids i.S. von \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10 AO scheidet aus, da in seiner Person eine Steuerfreiheit nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;bb UStG nicht in Betracht kommt. Denn auf der Grundlage der f\u00fcr den Senat bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) ist im Streitfall davon auszugehen, dass der Kl\u00e4ger nicht selbst eine Bildungseinrichtung im Sinne dieser Vorschrift betrieben hat, sondern als selbst\u00e4ndiger Lehrer Unterrichtsleistungen f\u00fcr eine Bildungseinrichtung erbracht hat. Das FG konnte hierf\u00fcr zutreffend darauf abstellen, dass zwischen dem Kl\u00e4ger und den Lehrgangsteilnehmern keine Vertragsbeziehung vorlag und im Verh\u00e4ltnis zwischen dem Kl\u00e4ger und den Lehrgangsteilnehmern kein Verg\u00fctungsanspruch bestand.<\/li><li>b) Ob die dem Kl\u00e4ger erteilte Bescheinigung als eine ihm von einer Bildungseinrichtung zum Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;b Doppelbuchst.&nbsp;bb UStG erteilte Bescheinigung anzusehen ist, kann im Streitfall offenbleiben. Zwar kommt dies insoweit in Betracht, als die \u00c4mter f\u00fcr &#8230; nach den Feststellungen des FG organisatorisch als Teil des Ministeriums anzusehen sind, so dass dieses als Lehrgangsanbieter und insoweit als Bildungseinrichtung anzusehen sein k\u00f6nnte. Jedoch hat die in der Eigenschaft als Bildungseinrichtung entsprechend der Verwaltungsregelung erteilte Bescheinigung (s. oben II.1.b) eine reine Nachweisfunktion, ohne dass hierdurch der Charakter eines Grundlagenbescheids begr\u00fcndet wird. Es kommt auch nicht in Betracht, in der Best\u00e4tigung vom 13.02.2016 eine Doppelbescheinigung zu sehen, in der das Ministerium zum einen sich selbst in Bezug auf die \u00c4mter f\u00fcr &#8230; die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;bb UStG bescheinigt und zum anderen auf dieser Grundlage eine Nachweisbescheinigung als Bildungseinrichtung im Sinne der Verwaltungsregelung zu \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;b Doppelbuchst.&nbsp;bb UStG erlassen hat. Ein Erkl\u00e4rungswille zur Bekanntgabe einer derartigen Doppelbescheinigung l\u00e4sst sich dem Schreiben auch nicht im Auslegungswege mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen.<\/li><li>3. Damit ist die Sache spruchreif. Im Hinblick auf die bereits rechtskr\u00e4ftige Entscheidung \u00fcber die Steuerfestsetzungen durch den BFH-Beschluss vom 14.05.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;84\/15 ist nur zu entscheiden, ob ein \u00c4nderungstatbestand vorliegt, der hier einen Grundlagenbescheid voraussetzt.<\/li><li>Denn \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO enth\u00e4lt eine Berechtigung sowie eine Verpflichtung der Finanzbeh\u00f6rde zur \u00c4nderung des Folgebescheids nur insoweit, als die Bindungswirkung des Grundlagenbescheids reicht. Der Umfang der vorzunehmenden Anpassung des Folgebescheids folgt mithin der Reichweite der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids. Zwar hat die Finanzbeh\u00f6rde im Rahmen der Bindungswirkung den Folgebescheid vollst\u00e4ndig und zutreffend an den Regelungsinhalt des Grundlagenbescheids anzupassen und dabei einen f\u00fcr das Folgeverfahren relevanten Sachverhalt in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht erneut selbst\u00e4ndig zu w\u00fcrdigen. Eine sog. &#8222;Gesamtaufrollung&#8220; des Folgebescheids ist aber unzul\u00e4ssig (BFH-Urteil vom 09.06.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;6\/13, BFHE 251, 140, BStBl&nbsp;II 2016, 216, Rz&nbsp;14).<\/li><li>Damit beschr\u00e4nkt sich die Pr\u00fcfung auf die Vorschriften, die nach ihrem gesetzlichen Tatbestand auf das Vorliegen des Grundlagenbescheids abstellen. Dies trifft vorliegend nur auf \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 UStG, nicht aber auf eine aus dem Unionsrecht abzuleitende Steuerfreiheit zu. Insbesondere ist die in \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;bb UStG genannte Bescheinigung nicht Grundlagenbescheid f\u00fcr eine Anerkennung i.S. von Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i MwStSystRL.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.270721.VR39.20.0 BFH V. 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