{"id":74248,"date":"2021-10-22T11:26:31","date_gmt":"2021-10-22T09:26:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74248"},"modified":"2021-10-22T11:26:31","modified_gmt":"2021-10-22T09:26:31","slug":"amtsentbindung-eines-ehrenamtlichen-richters-wegen-steuerstrafverfahren-beschluss-vom-29-juli-2021-ii-b-12-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/amtsentbindung-eines-ehrenamtlichen-richters-wegen-steuerstrafverfahren-beschluss-vom-29-juli-2021-ii-b-12-21\/","title":{"rendered":"Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters wegen Steuerstrafverfahren. Beschluss vom 29. Juli 2021, II B 12\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.290721.IIB12.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 370 Abs 1 Nr 1 , AO \u00a7 370 Abs 3 Nr 1 , AO \u00a7 375 Abs 1 Nr 1 , MRK Art 6 Abs 1 S 1 , MRK Art 6 Abs 2 , FGO \u00a7 18 Abs 1 Nr 2 , FGO \u00a7 21 Abs 1 Nr 1 , FGO \u00a7 21 Abs 3 , FGO \u00a7 21 Abs 5 , GG Art 20 Abs 3 , GG Art 28 Abs 1 , GG Art 33 Abs 2 , GG Art 97 Abs 1 , GG Art 100 Abs 1 S 1 , StGB \u00a7 45 Abs 2 , StPO \u00a7 151 , StPO \u00a7 152 Abs 1 , StPO \u00a7 170 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend , , Az:<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Ein ehrenamtlicher Richter am FG ist von seinem Amt zu entbinden, wenn und solange gegen ihn Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der F\u00e4higkeit zur Bekleidung \u00f6ffentlicher \u00c4mter zur Folge haben kann. Auf die Entscheidung \u00fcber die Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens kommt es nicht an. Erforderlich ist die abstrakte M\u00f6glichkeit des Verlustes, nicht aber, dass nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls mit der Aberkennung tats\u00e4chlich zu rechnen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu \u00f6ffentlichen \u00c4mtern wird dadurch Gen\u00fcge getan, dass der ehrenamtliche Richter, wenn er rechtskr\u00e4ftig au\u00dfer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen ist, die Aufhebung des Beschlusses \u00fcber seine Amtsentbindung beantragen kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Antragsteller und Beschwerdef\u00fchrer (Antragsteller) wurde zum ehrenamtlichen Richter am Finanzgericht (FG) f\u00fcr die Amtsperiode 2020 bis 2025 gew\u00e4hlt. Die Pr\u00e4sidentin des FG beantragte, den Antragsteller von seinem Amt als ehrenamtlicher Richter zu entbinden. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie aus, dass gegen den Antragsteller Anklage wegen Steuerhinterziehung erhoben worden sei. Der Antragsteller teilte mit, er k\u00f6nne zwar den Antrag der Pr\u00e4sidentin nachvollziehen. F\u00fcr ihn gelte aber weiter die Unschuldsvermutung. Es k\u00f6nne nicht sein, dass eine Anklage, \u00fcber die auch fast zweieinhalb Jahre nach ihrer Erhebung nicht entschieden worden sei, ihn an der Aus\u00fcbung des Amtes eines ehrenamtlichen Richters am FG hindere.<\/li><li>Die zust\u00e4ndige Staatsanwaltschaft teilte unter \u00dcbersendung des Beschlusses des zust\u00e4ndigen Landgerichts (LG) mit, dass das LG die Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens abgelehnt habe, der Beschluss aber noch nicht rechtskr\u00e4ftig sei.<\/li><li>Mit Beschluss vom 05.02.2021 entschied der zust\u00e4ndige Senat des FG, dass der Antragsteller von seinem Amt als ehrenamtlicher Richter am FG entbunden sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde.<\/li><li>Der Antragsteller beantragt, den Beschluss aufzuheben. Hilfsweise regt er eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) an.<\/li><li>Der Beschluss sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Er verletze sein Recht auf ein faires und z\u00fcgiges Verfahren nach Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), sein Recht auf Unschuldsvermutung nach Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 EMRK, das in Art.&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 GG enthaltene Rechtsstaatsprinzip und sein Recht auf den Zugang zu einem \u00f6ffentlichen Amt nach Art.&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 GG.<\/li><li>Die Amtsentbindung nach \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) fu\u00dfe darauf, dass gegen ihn lediglich der Verdacht der Steuerhinterziehung bestehe, eine gerichtliche Entscheidung diesbez\u00fcglich aber noch nicht ergangen sei. Der Beschluss \u00fcber die Amtsentbindung m\u00fcsse verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein. Die Amtsentbindung sei auf Grundlage eines hinreichenden Tatverdachts vorgenommen worden. Diesen hinreichenden Tatverdacht sehe aber das zust\u00e4ndige LG gerade nicht, da es die Er\u00f6ffnung der Hauptverhandlung abgelehnt habe. Es halte eine Verurteilung f\u00fcr unwahrscheinlich. Er &#8211;der Antragsteller&#8211; solle bereits vor \u00fcber neun bis zehn Jahren unrichtige Angaben in seinen Steuererkl\u00e4rungen gemacht haben. Mindestens neun Jahre nach der Tat bestehe auch bei einer Verurteilung kein Grund mehr, ihn von \u00f6ffentlichen \u00c4mtern auszuschlie\u00dfen. Dies m\u00fcsse erst recht gelten, wenn die Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden sei. Wenn es schon unwahrscheinlich sei, dass ihm die F\u00e4higkeit zur Bekleidung \u00f6ffentlicher \u00c4mter aberkannt werde, d\u00fcrfe ihm erst recht nicht der Zugang zu dem \u00f6ffentlichen Amt eines ehrenamtlichen Richters am FG verwehrt werden.<\/li><li>Im \u00dcbrigen sei Anklage vor zwei Jahren und neun Monaten erhoben worden. Er habe noch keine M\u00f6glichkeit gehabt, sich in einer \u00f6ffentlichen Verhandlung vor einem Gericht zur Anklage zu \u00e4u\u00dfern. Nach einem Vermerk des LG sei mit der Durchf\u00fchrung einer Hauptverhandlung selbst im Fall der Zulassung der Anklage in absehbarer Zeit nicht zu rechnen, da zuvor noch mindestens neun vorrangige Verfahren verhandelt werden m\u00fcssten. Bei einer Anklage, bei der nach Meinung des LG eine Verurteilung eher unwahrscheinlich sei, bei der selbst im Fall einer Verurteilung eine Nebenfolge nach \u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;2 des Strafgesetzbuchs (StGB) \u00fcberraschend w\u00e4re und es nicht absehbar sei, wann sie verhandelt werden k\u00f6nne, sei es unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, ihm &#8211;dem Antragsteller&#8211; den Zugang zu dem \u00f6ffentlichen Amt eines ehrenamtlichen Richters am FG zu verwehren. \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO sei verfassungskonform auszulegen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/li><li>1. Die Beschwerde ist zul\u00e4ssig. Gegen den Beschluss des f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Antrag auf Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters zust\u00e4ndigen Senats des FG (vgl. \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;3 FGO) ist die Beschwerde (\u00a7&nbsp;128 FGO) an den Bundesfinanzhof zul\u00e4ssig.<\/li><li>2. Die Beschwerde ist jedoch unbegr\u00fcndet. Der Beschluss des FG ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Eine Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kommt nicht in Betracht.<\/li><li>a) Der Beschluss ist formell ordnungsgem\u00e4\u00df.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO ist ein ehrenamtlicher Richter von seinem Amt zu entbinden, wenn er nach den \u00a7\u00a7&nbsp;17 bis 19 FGO nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann. Nach \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO sind vom Amt des ehrenamtlichen Richters Personen ausgeschlossen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der F\u00e4higkeit zur Bekleidung \u00f6ffentlicher \u00c4mter zur Folge haben kann. Nach \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 FGO trifft die Entscheidung der vom Pr\u00e4sidium f\u00fcr jedes Gesch\u00e4ftsjahr im Voraus bestimmte Senat in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO auf Antrag des Pr\u00e4sidenten des Finanzgerichts. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss nach Anh\u00f6rung des ehrenamtlichen Richters (\u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>bb) Dem Antragsteller wurde im Laufe des Verfahrens rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrt. Der Beschluss wurde von dem f\u00fcr die Verfahren der ehrenamtlichen Richter zust\u00e4ndigen 1.&nbsp;Senat des FG gefasst (vgl. Gesch\u00e4ftsverteilungsplan).<\/li><li>b) Der Beschluss ist auch materiell ordnungsgem\u00e4\u00df. Die Voraussetzungen von \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO lagen vor.<\/li><li>aa) Gegen den Antragsteller wurde Anklage (\u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;1 der Strafprozessordnung &#8211;StPO&#8211;) wegen Steuerhinterziehung (\u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung &#8211;AO&#8211;) erhoben. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;375 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO kann das Gericht die F\u00e4higkeit, \u00f6ffentliche \u00c4mter zu bekleiden, absprechen (\u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;2 StGB).<\/li><li>bb) Der Wortlaut des \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO ist eindeutig. Er stellt allein auf die Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft (\u00a7\u00a7&nbsp;151, 152 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;1 StPO) &#8211;und nicht auf die Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens (\u00a7&nbsp;203 StPO)&#8211; ab. Dies ist nicht verfassungswidrig (Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;18 FGO Rz&nbsp;2). Etwaige Bedenken &#8211;beispielsweise wegen der richterlichen Unabh\u00e4ngigkeit gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;97 Abs.&nbsp;1 GG&#8211; greifen nicht durch. Die Anklageerhebung wegen einer Tat von solchem Gewicht, dass das Gesetz den Verlust oder die M\u00f6glichkeit der Aberkennung der F\u00e4higkeit, \u00f6ffentliche \u00c4mter zu bekleiden, vorsieht, reicht f\u00fcr einen Vertrauensverlust der Allgemeinheit und der Verfahrensbeteiligten hinsichtlich der f\u00fcr die Amtsaus\u00fcbung erforderlichen Integrit\u00e4t und Objektivit\u00e4t des Angeklagten aus und gef\u00e4hrdet auch dessen innere pers\u00f6nliche Objektivit\u00e4t und Freiheit, die Voraussetzung unbefangener Urteilsf\u00e4higkeit sind (vgl. Schmid in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler &#8211;HHSp&#8211;, \u00a7&nbsp;18 FGO Rz&nbsp;11; M\u00fcller-Horn in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;18 Rz&nbsp;5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211;BGH&#8211; vom 06.08.1987&nbsp;&#8211; 4&nbsp;StR&nbsp;319\/87, BGHSt 35, 28).<\/li><li>\u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO verletzt weder das Recht auf Unschuldsvermutung nach Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 EMRK, das in Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 und Art.&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip noch das Recht einer Person auf den Zugang zu einem \u00f6ffentlichen Amt nach Art.&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 GG.<\/li><li>Schutzgut der Vorschriften zur Amtsentbindung ist nicht die Unschuldsvermutung, sondern das Vertrauen der Beteiligten in die Rechtsprechung, das ersch\u00fcttert sein k\u00f6nnte, wenn ein Richter an der Entscheidungsfindung mitwirkt, der schwerer Straftaten verd\u00e4chtig ist (vgl. Wolff-Dellen in: Fichte\/J\u00fcttner, Sozialgerichtsgesetz &#8211;SGG&#8211;, 3.&nbsp;Aufl. 2020, zu dem insoweit vergleichbaren \u00a7&nbsp;17 SGG, Rz&nbsp;4). Durch diese Regelungen werden die Rechte des Betroffenen nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig eingeschr\u00e4nkt. Nach \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;5 FGO ist n\u00e4mlich auf Antrag des ehrenamtlichen Richters die Entscheidung nach \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO (im Gesetzestext versehentlich als \u00a7&nbsp;18 Nr.&nbsp;2 bezeichnet) aufzuheben, wenn Anklage erhoben war und der Angeschuldigte rechtskr\u00e4ftig au\u00dfer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist. Dadurch wird dem Anspruch des Bewerbers oder Inhabers einer ehrenamtlichen Richterstelle am FG auf Unschuldsvermutung und dem rechtsstaatlich gew\u00e4hrleisteten Anspruch auf Zugang zu \u00f6ffentlichen \u00c4mtern Gen\u00fcge getan. Er kann, sobald die Voraussetzungen f\u00fcr den Amtsentbindungsgrund nicht mehr vorliegen, den Antrag stellen, dass der Beschluss, der ihn von seinem Amt entbunden hat, aufgehoben wird. Da dem FG hierbei kein Ermessen einger\u00e4umt wird (&#8222;ist &#8230; aufzuheben&#8220;), kann der ehrenamtliche Richter dann wieder t\u00e4tig werden. Es reicht jedoch nicht aus, wenn das Strafgericht lediglich die Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hat (\u00a7&nbsp;204 StPO), die Staatsanwaltschaft dagegen aber Rechtsmittel eingelegt hat und \u00fcber diese noch nicht entschieden ist. Nach dem klaren Wortlaut des \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;5 FGO muss der Angeschuldigte vielmehr rechtskr\u00e4ftig au\u00dfer Verfolgung gesetzt &#8211;neben der rechtskr\u00e4ftigen Nichter\u00f6ffnung der Hauptverhandlung z.B. auch durch eine endg\u00fcltige Einstellung etwa wegen eines Verfahrenshindernisses (\u00a7&nbsp;206a StPO) oder wegen Strafrechts\u00e4nderung (\u00a7&nbsp;206b StPO)&#8211; oder durch rechtskr\u00e4ftiges Urteil freigesprochen worden sein (vgl. Schmid in HHSp, \u00a7&nbsp;18 FGO Rz&nbsp;10).<\/li><li>cc) Nach \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO ist zudem ausreichend, dass die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die dem Strafgericht die M\u00f6glichkeit gibt, dem Verurteilten die F\u00e4higkeit, \u00f6ffentliche \u00c4mter zu bekleiden, abzuerkennen (&#8222;&#8230; zur Folge haben kann.&#8220;). Entscheidend ist die abstrakte M\u00f6glichkeit, nicht aber, dass nach den Umst\u00e4nden des Falls mit der Aberkennung tats\u00e4chlich zu rechnen ist (Schmid in HHSp, \u00a7&nbsp;18 FGO Rz&nbsp;10; Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;18 FGO Rz&nbsp;2).<\/li><li>dd) Im Streitfall wurde \u00fcber die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Strafgerichts \u00fcber die Ablehnung der Er\u00f6ffnung der Hauptverhandlung noch nicht entschieden, sodass die Anklage weiter besteht und der Antragsteller weder rechtskr\u00e4ftig au\u00dfer Verfolgung gesetzt noch freigesprochen worden ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt dem Beschluss des BGH vom 24.07.2019&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;363\/18 (H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2020, 411) keine Bedeutung f\u00fcr den Streitfall zu, da es f\u00fcr \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO nicht darauf ankommt, ob der Ausspruch der Nebenfolge nach \u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;2 StGB im konkreten Fall wahrscheinlich ist. Sollte das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen die Nichter\u00f6ffnung des Hauptverfahrens keinen Erfolg haben, kann der Antragsteller zudem gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;5 FGO beantragen, dass der Beschluss aufgehoben wird. Dadurch wird seinem verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten Anspruch auf Zugang zu \u00f6ffentlichen \u00c4mtern Gen\u00fcge getan.<\/li><li>ee) Der Beschluss ist auch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, selbst wenn noch nicht absehbar ist, wann f\u00fcr den Fall der Zulassung einer Hauptverhandlung eine solche durchgef\u00fchrt w\u00fcrde. Der Antragsteller wird nicht in seinem Recht auf ein faires Verfahren aus Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 EMRK verletzt. Dieses verlangt, dass ein Strafverfahren innerhalb angemessener Frist abgeschlossen wird. Die Ermittlungsbeh\u00f6rden und Gerichte d\u00fcrfen den Vorgang nicht unbearbeitet liegenlassen, sondern m\u00fcssen das Verfahren hinreichend f\u00f6rdern. Der Senat verkennt nicht, dass nach den Angaben des Antragstellers die ihm zur Last gelegten Tatvorw\u00fcrfe auf die Jahre 2009, 2010 und 2012 zur\u00fcckgehen, die Anklage im Jahr 2018 erhoben wurde, mit einer Entscheidung \u00fcber die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Strafgerichts \u00fcber die Nichter\u00f6ffnung der Hauptverhandlung wegen vorrangig zu bearbeitender Verfahren noch nicht zu rechnen ist und der Antragsteller jedenfalls bis zu dieser Entscheidung von der T\u00e4tigkeit als ehrenamtlicher Richter am FG entbunden bleibt. Der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil geh\u00f6rt jedoch zu den Umst\u00e4nden, die nach diesen am Einzelfall orientierten Ma\u00dfgaben Einfluss auf die Bemessung der Strafe im Strafverfahren gewinnen k\u00f6nnen. Ein gro\u00dfer zeitlicher Abstand zwischen Tat und Urteil und die mit einer langen Verfahrensdauer einhergehenden Belastungen des Angeklagten &#8211;wie das Rechnenm\u00fcssen mit einer Freiheitsstrafe oder nach Auffassung des Senats auch der Ausschluss und die Entbindung von einem Amt als ehrenamtlicher Richter am FG&#8211; sind gegebenenfalls im Rahmen der nach den \u00a7\u00a7&nbsp;46&nbsp;ff. StGB vorzunehmenden Strafzumessung getrennt zu pr\u00fcfende und im tatgerichtlichen Urteil zu er\u00f6rternde Strafzumessungsgesichtspunkte (vgl. BGH, Gro\u00dfer Senat f\u00fcr Strafsachen, Beschluss vom 12.06.2017&nbsp;&#8211; GSSt&nbsp;2\/17, Neue Juristische Wochenschrift 2017, 3537, Rz&nbsp;25 und 29). F\u00fcr die Erf\u00fcllung der Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO ist hingegen ausreichend, dass Anklage erhoben ist. Bereits dadurch wird das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrit\u00e4t des ehrenamtlichen Richters am FG besch\u00e4digt.<\/li><li>ff) Im \u00dcbrigen ist im Hinblick auf die von dem Antragsteller ger\u00fcgte Dauer seines Strafverfahrens darauf hinzuweisen, dass aufgrund von \u00a7&nbsp;198 des Gerichtsverfassungsgesetzes die M\u00f6glichkeit besteht, eine angemessene Entsch\u00e4digung zu erhalten, wenn er infolge einer unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens einen materiellen oder auch immateriellen Nachteil erleidet.<\/li><li>3. Eine Richtervorlage nach Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GG kommt nicht in Betracht. Danach ist, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen G\u00fcltigkeit es bei der Entscheidung ankommt, f\u00fcr verfassungswidrig h\u00e4lt, das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des f\u00fcr Verfassungsstreitigkeiten zust\u00e4ndigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des BVerfG einzuholen. Der Senat h\u00e4lt \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO aus den unter II.2.b&nbsp;bb genannten Gr\u00fcnden jedoch nicht f\u00fcr verfassungswidrig.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.290721.IIB12.21.0 BFH II. 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