{"id":74250,"date":"2021-10-22T11:27:10","date_gmt":"2021-10-22T09:27:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74250"},"modified":"2021-10-22T11:27:10","modified_gmt":"2021-10-22T09:27:10","slug":"keine-ernstlichen-zweifel-an-der-bisherigen-berechnungsmethode-zur-ueberpruefung-einer-doppelten-besteuerung-von-altersrenten-beschluss-vom-24-august-2021-x-b-53-21-adv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-ernstlichen-zweifel-an-der-bisherigen-berechnungsmethode-zur-ueberpruefung-einer-doppelten-besteuerung-von-altersrenten-beschluss-vom-24-august-2021-x-b-53-21-adv\/","title":{"rendered":"Keine ernstlichen Zweifel an der bisherigen Berechnungsmethode zur \u00dcberpr\u00fcfung einer doppelten Besteuerung von Altersrenten. Beschluss vom 24. August 2021, X B 53\/21 (AdV)"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:BA.240821.XB53.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa , GG Art 3 Abs 1 , GG Art 3 Abs 3 , SGB 6 \u00a7 63 Abs 1 , SGB 6 \u00a7 63 Abs 3 , FGO \u00a7 69 Abs 3 , EStG VZ 2019<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht des Saarlandes , 29. April 2021, Az: 3 V 1023\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Eine verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssige doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseink\u00fcnften gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ist nach inzwischen st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzufl\u00fcsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Rentenbeitr\u00e4ge (zuletzt Senatsurteile vom 19.05.2021 &#8211; X R 33\/19, HFR 2021, 648, Rz 22, sowie vom 19.05.2021 &#8211; X R 20\/19, HFR 2021, 659, Rz 48).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Vergleich des relativen Anteils von aus versteuerten Beitr\u00e4gen erdienten Renten-Entgeltpunkten (\u00a7 63 Abs. 2 SGB VI) und dem gesetzlich angeordneten Steuerfreistellungsanteil der Rente stellt keine geeignete Methode zur Berechnung einer eventuellen doppelten Besteuerung dar.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts des Saarlandes vom 29.04.2021 &#8211; 3 V 1023\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die im Jahr 1954 geborene Antragstellerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Antragstellerin) war Angestellte und bezieht seit \u2026 2018 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.<\/li><li>Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) besteuerte die Rente f\u00fcr das Streitjahr 2019 dergestalt, dass er vom Jahresbetrag (31.944&nbsp;\u20ac) den gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;aa Satz&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreien Teil der Rente von 7.667&nbsp;\u20ac (24&nbsp;%) und den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102&nbsp;\u20ac abzog. Das FA setzte Einkommensteuer f\u00fcr 2019 von \u2026&nbsp;\u20ac und zugleich Vorauszahlungen f\u00fcr die Folgejahre fest.<\/li><li>\u00dcber den Einspruch, mit dem die Antragstellerin eine sog. doppelte Besteuerung ihrer Altersrente beanstandet, hat das FA nach Aktenlage noch nicht entschieden. Die beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) lehnte es ab.<\/li><li>Mit ihrem sodann beim Finanzgericht (FG) gestellten Antrag begehrte die Antragstellerin, den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2019 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac sowie die festgesetzte Einkommensteuer-Vorauszahlung f\u00fcr 2020 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac von der Vollziehung auszusetzen. Die von ihr angenommene doppelte Besteuerung der Altersrente beruhe darauf, dass die von ihr erdienten Renten-Entgeltpunkte zu 43,17&nbsp;% auf versteuerten Rentenbeitr\u00e4gen beruhten. Dieser Wert \u00fcbersteige die gesetzlich angeordnete Steuerfreistellung ihrer Rentenzufl\u00fcsse von 24&nbsp;% um 19,17&nbsp;%.<\/li><li>Das FG hat den Antrag mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1107 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss abgelehnt. Es l\u00e4gen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Steuerfestsetzungen vor. Unter Ber\u00fccksichtigung der von der Antragstellerin erkl\u00e4rten Zahlen ergebe sich keine doppelte Besteuerung der Altersrente. Der von der Antragstellerin vertretenen Berechnungsmethode k\u00f6nne bereits deshalb nicht gefolgt werden, da hiernach f\u00fcr die in den Jahren bis 2004 geleisteten Rentenbeitr\u00e4ge kein steuerentlastender Sonderausgabenabzug ber\u00fccksichtigt worden sei.<\/li><li>Mit der hiergegen eingelegten &#8211;vom FG zugelassenen&#8211; Beschwerde macht die Antragstellerin Rechtsfehler des FG geltend. In ihrem Fall l\u00e4ge eine verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssige doppelte Besteuerung vor, und zwar sowohl nach Ma\u00dfgabe des vom FG zugrunde gelegten &#8222;Summenprinzips&#8220; als auch nach der von der Antragstellerin allein f\u00fcr zutreffend erachteten Berechnungsmethode, nach der auf das Verh\u00e4ltnis zwischen dem Anteil der aus versteuerten Beitr\u00e4gen erworbenen Renten-Entgeltpunkte und dem gesetzlich steuerfrei gestellten Rentenanteil abzustellen sei.<\/li><li>Die Antragstellerin beantragt,<br \/>den angefochtenen Beschluss des FG vom 29.04.2021 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2019 vom 04.11.2020 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac sowie die in diesem Bescheid festgesetzten Vorauszahlungen f\u00fcr 2020 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac von der Vollziehung auszusetzen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FA tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen.<\/li><li>Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat die AdV frei von Rechtsfehlern abgelehnt.<\/li><li>Unter Beachtung der durch den beschlie\u00dfenden Senat in nunmehr st\u00e4ndiger Rechtsprechung vertretenen Rechts- und Berechnungsgrunds\u00e4tze f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung einer verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssigen doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und -eink\u00fcnften bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzungen (unten 1.). Die hiergegen von der Antragstellerin grunds\u00e4tzlich vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen kein anderes Ergebnis (unten 2.).<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts u.a. dann ganz oder teilweise auszusetzen bzw. aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit dieses Verwaltungsakts bestehen.<\/li><li>a) Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn bei summarischer Pr\u00fcfung des angefochtenen Bescheids neben f\u00fcr seine Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden gewichtige Gr\u00fcnde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Die Entscheidung hier\u00fcber ergeht bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Pr\u00fcfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211;, u.a. Senatsbeschluss vom 08.02.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;138\/16, BFH\/NV 2017, 579, Rz&nbsp;32, m.w.N.). Zur Gew\u00e4hrung einer AdV ist es nicht erforderlich, dass die f\u00fcr die Rechtswidrigkeit sprechenden Gr\u00fcnde im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit f\u00fcr das Hauptsacheverfahren \u00fcberwiegen (u.a. BFH-Beschluss vom 24.05.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;123\/15, BFH\/NV 2016, 1253, Rz&nbsp;25, m.w.N.). Ernstliche Zweifel k\u00f6nnen auch auf verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift beruhen (BFH-Beschluss vom 15.06.2016&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;91\/15, BFHE 253, 319, BStBl II 2016, 846, Rz&nbsp;10).<\/li><li>b) Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat die Vorinstanz zu Recht entschieden, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzungen bestehen. Bei summarischer Beurteilung ist nicht erkennbar, dass die gesetzliche Altersrente der Antragstellerin f\u00fcr die Streitjahre einer unzul\u00e4ssigen doppelten Besteuerung ausgesetzt ist.<\/li><li>aa) Die Besteuerung der von der Antragstellerin bezogenen Altersrente entspricht einfachgesetzlich den Vorgaben der durch das Alterseink\u00fcnftegesetz (AltEinkG) vom 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427) eingef\u00fchrten Regelung des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;aa EStG. Hier\u00fcber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit, sodass der Senat von weiteren Ausf\u00fchrungen absieht.<\/li><li>bb) Anhaltspunkte f\u00fcr eine verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssige doppelte Besteuerung der Altersrente bestehen unter Beachtung der hierzu ergangenen st\u00e4ndigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze (unten (1)) sowie des von der Antragstellerin erkl\u00e4rten Zahlenwerks (unter (2)) bei summarischer Beurteilung nicht.<\/li><li>(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) muss die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen f\u00fcr die Alterssicherung und die Besteuerung von Bez\u00fcgen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen &#8222;in jedem Fall&#8220; so aufeinander abgestimmt werden, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird (BVerfG-Urteil vom 06.03.2002&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;17\/99, BVerfGE 105, 73, unter D.II.).<\/li><li>Im Hinblick darauf ist durch die Rechtsprechung des beschlie\u00dfenden Senats hinreichend gekl\u00e4rt, dass eine verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssige doppelte Besteuerung jedenfalls dann nicht gegeben ist, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzufl\u00fcsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen (zuletzt Senatsurteile vom 19.05.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;33\/19, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211;HFR&#8211; 2021, 648, Rz&nbsp;22, und vom 19.05.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;20\/19, HFR 2021, 659, Rz&nbsp;48; zuvor u.a. Senatsurteile vom 21.06.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;44\/14, BFHE 254, 545, Rz&nbsp;46, und vom 19.01.2010&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;53\/08, BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz&nbsp;69). Gekl\u00e4rt ist ebenfalls, dass die erforderliche Vergleichs- und Prognoserechnung auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen ist (u.a. Senatsurteile in HFR 2021, 648, Rz&nbsp;22 und 24&nbsp;ff.; in BFHE 254, 545, Rz&nbsp;48, sowie in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz&nbsp;70&nbsp;ff.; Best\u00e4tigung der Senatsrechtsprechung durch BVerfG-Beschluss vom 29.09.2015&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;2683\/11, BStBl II 2016, 310, Rz&nbsp;51&nbsp;ff.; vgl. zudem bereits BTDrucks 15\/2150, 23).<\/li><li>Die Summe der steuerunbelastet zuflie\u00dfenden &#8211;voraussichtlichen&#8211; Rentenbez\u00fcge ist dergestalt zu berechnen, dass der nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;aa Satz&nbsp;4 EStG ermittelte steuerfreie Teil der Rente mit der durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung des Steuerpflichtigen nach der im Zeitpunkt des Renteneintritts letztverf\u00fcgbaren Sterbetafel multipliziert wird (st\u00e4ndige Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteile in HFR 2021, 648, Rz&nbsp;34&nbsp;ff., sowie in HFR 2021, 659, Rz&nbsp;54, jeweils m.w.N.).<\/li><li>(2) Nach diesen &#8211;vom FG im Wesentlichen beachteten&#8211; Rechtsgrunds\u00e4tzen ist bei summarischer Beurteilung der Sachlage die Summe der nicht steuerbaren Rentenzufl\u00fcsse mindestens ebenso hoch wie die Summe der aus versteuertem Einkommen gezahlten Rentenbeitr\u00e4ge; sie f\u00e4llt sogar h\u00f6her aus.<\/li><li>(a) Bei der Berechnung des voraussichtlichen steuerfreien Teils der Rente sind k\u00fcnftige &#8211;zum Prognosezeitpunkt noch nicht absehbare&#8211; regelm\u00e4\u00dfige Rentenanpassungen au\u00dfen vor zu lassen (Senatsurteil in HFR 2021, 659, Rz&nbsp;56). Dies bedeutet im Streitfall, dass der f\u00fcr die Prognose zugrunde zu legende j\u00e4hrliche steuerfreie Teil nicht &#8211;wie von der Vorinstanz angenommen&#8211; 7.667&nbsp;\u20ac, sondern lediglich 7.544&nbsp;\u20ac betr\u00e4gt. Dieser Wert ergibt sich, wenn der Jahresbetrag der Rente des Streitjahres 2019 von 31.944&nbsp;\u20ac, aus dem das FG den steuerfreien Anteil gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;aa S\u00e4tze&nbsp;3 und 4 EStG von 7.667&nbsp;\u20ac (24&nbsp;%) abgeleitet hat, um die zum Prognosezeitpunkt (\u2026 2018) noch nicht vorhersehbare Rentenerh\u00f6hung zum 01.07.2019 von 3,18&nbsp;% (alte Bundesl\u00e4nder) bereinigt wird.<\/li><li>Die zu Beginn des Rentenbezugs im \u2026 2018 letztverf\u00fcgbare Sterbetafel 2013\/2015 (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 04.11.2016, BStBl I 2016, 1166) weist f\u00fcr Frauen, die das 64. Lebensjahr vollendet haben, eine durchschnittliche Lebenserwartung von noch 21,74 Jahren aus; bei Vollendung des 65. Lebensjahres betr\u00e4gt der Wert 20,90 Jahre (Differenz 0,84). Bei interpolierender Betrachtungsweise (vgl. hierzu Senatsurteil in HFR 2021, 659, Rz&nbsp;89) belief sich die durchschnittliche statistische Lebenserwartung der am \u20261954 geborenen Antragstellerin zum Zeitpunkt des Rentenbeginns somit auf 21,49 weitere Jahre.<\/li><li>Die Summe des prognostisch steuerfrei zu vereinnahmenden Teils der Altersrente betr\u00e4gt daher 162.120&nbsp;\u20ac (lt. FG: 164.380&nbsp;\u20ac bei 21,44 Jahren).<\/li><li>(b) Demgegen\u00fcber f\u00fchrt die Antragstellerin nach Ma\u00dfgabe ihrer bereits vorinstanzlich beigebrachten Excel-Tabelle an, sie habe im Erwerbszeitraum von 1969 bis 2018 von den Gesamtbeitr\u00e4gen an die gesetzliche Rentenversicherung (390.177&nbsp;\u20ac) insgesamt 154.190&nbsp;\u20ac aus versteuertem Einkommen erbracht.<\/li><li>Dieser Betrag \u00fcbersteigt die Summe der steuerfreien Rentenzufl\u00fcsse nicht, sodass &#8211;wie vom FG zutreffend angenommen&#8211; bereits auf Grundlage der von der Antragstellerin selbst erkl\u00e4rten Zahlen keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine doppelte Besteuerung bestehen.<\/li><li>Die Vorinstanz geht ferner zu Recht davon aus, dass der aus versteuertem Einkommen geleistete Gesamtbetrag an Altersvorsorgeaufwendungen geringer als von der Antragstellerin veranschlagt ausfallen d\u00fcrfte. Mit ihrer Auffassung, die Arbeitnehmerbeitr\u00e4ge zur Rentenversicherung seien bis einschlie\u00dflich des Veranlagungszeitraums 2004 steuerlich voll belastet gewesen, kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die Beitr\u00e4ge zu den verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung in Anbetracht der gemeinsamen H\u00f6chstbetr\u00e4ge f\u00fcr s\u00e4mtliche Arten von &#8211;steuerrechtlich dem Grunde nach abziehbaren&#8211; Vorsorgeaufwendungen f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume bis 2004 gleichrangig in die Berechnung des abziehbaren Teils der Vorsorgeaufwendungen einzustellen sind (zuletzt Senatsurteile in HFR 2021, 648, Rz&nbsp;86&nbsp;ff., sowie in HFR 2021, 659, Rz&nbsp;77&nbsp;ff., jeweils m.w.N.). Dies zwingt zu dem Schluss, dass zumindest ein Teil der von der Antragstellerin bis einschlie\u00dflich 2004 geleisteten Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge im Rahmen der H\u00f6chstbetragsberechnung nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 EStG&nbsp;a.F. steuermindernd in Abzug gebracht wurde. Eine doppelte Besteuerung liegt daher noch ferner als bei einer Berechnung auf Grundlage der von der Antragstellerin erkl\u00e4rten Zahlen.<\/li><li>2. Die rechtlichen Einwendungen der Antragstellerin gegen die der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des beschlie\u00dfenden Senats zugrunde liegenden Berechnungsmethode f\u00fchren &#8211;sofern vorliegend \u00fcberhaupt relevant&#8211; selbst bei einem rein summarischen Pr\u00fcfungsma\u00dfstab zu keinem anderen Ergebnis.<\/li><li>a) Dies gilt zuvorderst f\u00fcr die von der Antragstellerin in Zweifel gezogene Anwendbarkeit des Nominalwertprinzips. Der Senat hat sich mit der Geltung jenes Prinzips wiederholt und eingehend zuletzt in seiner Entscheidung in HFR 2021, 648 auseinandergesetzt. Er hat hierbei &#8211;auch unter Bezugnahme auf den Beschluss des BVerfG in BStBl II 2016, 310, Rz&nbsp;51&nbsp;ff.&#8211; erneut hervorgehoben, dass es im Hinblick auf die durch das AltEinkG eingef\u00fchrte nachgelagerte Besteuerung von Alterseink\u00fcnften verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, reale oder nominelle Wertsteigerungen der Rentenbeitr\u00e4ge erstmals steuerlich zu erfassen (dort Rz&nbsp;24&nbsp;ff. und 29; ebenso FG M\u00fcnster, Beschluss vom 26.09.2019&nbsp;&#8211; 9&nbsp;V&nbsp;1985\/19&nbsp;E, Deutsches Steuerrecht\/Entscheidungsdienst 2020, 730, Rz&nbsp;18). Dies gilt &#8211;anders als die Antragstellerin meint&#8211; nicht nur f\u00fcr die endg\u00fcltige Ausgestaltung der nachgelagerten Besteuerung, sondern auch f\u00fcr die \u00dcbergangsregelung (vgl. Beschluss des BVerfG vom 30.09.2015&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1066\/10, HFR 2016, 72, Rz&nbsp;56). Bislang nicht gew\u00fcrdigte Argumente hat die Antragstellerin insoweit nicht vorgebracht.<\/li><li>b) Die von der Antragstellerin bef\u00fcrwortete alternative Berechnung einer eventuellen doppelten Besteuerung anhand eines Vergleichs des relativen Anteils von aus versteuerten Beitr\u00e4gen erdienten Renten-Entgeltpunkten (\u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch &#8211;SGB&nbsp;VI&#8211;) und dem gesetzlichen Steuerfreistellungsanteil der Rente \u00fcberzeugt aus mehreren Gr\u00fcnden nicht.<\/li><li>aa) So ist bereits nicht nachvollziehbar, aus welchem zwingenden Grund bei der \u00dcberpr\u00fcfung einer doppelten Besteuerung von Altersrenten anstelle der geleisteten Rentenbeitr\u00e4ge die erdienten Entgeltpunkte heranzuziehen sein sollen (vgl. hierzu bereits Senatsurteil in HFR 2021, 648, Rz&nbsp;29; Beschluss des BVerfG in BStBl II 2016, 310, Rz&nbsp;52&nbsp;f.). Hiergegen spricht schon, dass der Sonderausgabenabzug nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG nur an die Beitr\u00e4ge des Steuerpflichtigen, nicht aber an den Umrechnungswert gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;2 SGB&nbsp;VI ankn\u00fcpft. Zudem belegt \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;VI, dass sich die H\u00f6he der Rente &#8222;vor allem&#8220; nach dem Umfang der w\u00e4hrend des Erwerbslebens gezahlten Beitr\u00e4ge richtet; sie ist lohn- und beitragsbezogen ausgestaltet (statt vieler K\u00f6rner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, \u00a7&nbsp;63 SGB&nbsp;VI Rz&nbsp;2). Die Umrechnung in Entgeltpunkte nach Abs.&nbsp;2 der Vorschrift zeigt lediglich auf, welchen Wert die gezahlten Beitr\u00e4ge f\u00fcr die Rentenzahlung haben, indem der Arbeitsverdienst des Einzelnen in Relation zum Durchschnittseinkommen der zeitgleich Versicherten gesetzt wird (vgl. Bl\u00fcggel in: Schlegel\/Voelzke, jurisPK-SGB&nbsp;VI, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;63 Rz&nbsp;17). Die Abh\u00e4ngigkeit des Rentenanspruchs von der H\u00f6he der Beitragsleistungen wird durch diese Relativierung aber nicht grunds\u00e4tzlich in Frage gestellt.<\/li><li>bb) Durchgreifende Bedenken bestehen zudem am dogmatischen Ansatz der Berechnungsmethode der Antragstellerin. Die Methode unterstellt, dass jede Rentenzahlung in einen steuerpflichtigen und in einen steuerfreien Anteil zerf\u00e4llt und daher in dem Umfang doppelt besteuert wird, in dem die steuerfreie Quote unter derjenigen der aus versteuerten Beitr\u00e4gen erdienten Renten-Entgeltpunkte bleibt (nach den Berechnungen der Antragstellerin in ihrem Fall 24&nbsp;%&nbsp;: 43,17&nbsp;%).<\/li><li>Diese Betrachtung beachtet nicht, dass das Konzept der nachgelagerten Besteuerung &#8211;kontr\u00e4r zum Leitbild der bis zum Jahr 2004 geltenden Ertragsanteilsbesteuerung von Altersrenten&#8211; dem Grunde nach s\u00e4mtliche Rentenzufl\u00fcsse in der Auszahlungsphase als steuerbar qualifiziert (statt vieler Beschluss des BVerfG in BStBl II 2016, 310, Rz&nbsp;51&nbsp;ff.). Die anteilige Steuerbefreiung f\u00fcr Renteneintrittsjahrg\u00e4nge der gesetzlichen \u00dcbergangsphase zwischen 2005 und 2039 ber\u00fccksichtigt lediglich, dass f\u00fcr jene Kohorte nur ein betragsm\u00e4\u00dfig begrenzter Sonderausgabenabzug f\u00fcr Altersvorsorgeaufwendungen in Anspruch genommen werden konnte (vgl. BTDrucks 15\/2150, 39).<\/li><li>Dar\u00fcber hinausgehend w\u00e4re es aber verfehlt, eine etwaige doppelte Besteuerung anhand einer rein statischen Verh\u00e4ltnisrechnung zu bestimmen. Diese Berechnung nimmt die statistisch wahrscheinliche Rentenbezugsdauer nicht in den Blick und kann daher keine prognostische Aussage dazu treffen, ob die laufzeitabh\u00e4ngige H\u00f6he der steuerfreien Rentenzufl\u00fcsse die steuerbelasteten Beitr\u00e4ge zumindest kompensieren kann. Es handelt sich demnach &#8211;auch bei summarischer Beurteilung&#8211; nicht um eine geeignete Methode, eine doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und -eink\u00fcnften zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/li><li>cc) Auf die von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten methodischen Berechnungsm\u00e4ngel (vgl. dort unter II.2.4.1. der Gr\u00fcnde) kommt es daher nicht mehr an.<\/li><li>c) Unzutreffend und vom beschlie\u00dfenden Senat in dieser Weise auch zu keinem Zeitpunkt vertreten ist die rechtliche Behauptung der Antragstellerin, bei der Vergleichs- und Prognoseberechnung sei zus\u00e4tzlich die jeweilige &#8222;Grenzsteuerbelastung&#8220; in der Einzahlungs- und Auszahlungsphase zu ber\u00fccksichtigen. Soweit sich die Antragstellerin hierf\u00fcr auf die Senatsentscheidungen X&nbsp;R&nbsp;3\/12 (Urteil vom 23.10.2013, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz&nbsp;52) sowie X&nbsp;R&nbsp;2\/15 (Urteil vom 06.04.2016, BFHE 253, 370, BStBl II 2016, 733, Rz&nbsp;54) beruft, verkennt sie, dass die dortige Formulierung &#8222;steuerliche Belastung&#8220; ersichtlich synonym zu &#8222;aus versteuertem Einkommen geleistet&#8220; genutzt wurde (vgl. dort jeweils Rz&nbsp;53).<\/li><li>d) Abschlie\u00dfend durch die Senatsrechtsprechung gekl\u00e4rt ist zudem, dass Arbeitgeberbeitr\u00e4ge zur Rentenversicherung &#8211;anders als offenbar die Antragstellerin meint&#8211; nicht in die Vergleichs- und Prognoseberechnung einzubeziehen sind. Dies ergibt sich bereits daraus, dass jene Beitr\u00e4ge aus Sicht des rentenberechtigten Steuerpflichtigen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;62 EStG steuerfrei geleistet wurden; eine hierauf beruhende doppelte Besteuerung kann sich somit nicht ergeben (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 253, 370, BStBl II 2016, 733, Rz&nbsp;55).<\/li><li>e) Der weitere Einwand der Antragstellerin, die statistisch h\u00f6here Lebenserwartung von Frauen gegen\u00fcber M\u00e4nnern f\u00fchre bei Ersteren zu einer h\u00f6heren Steuerlast und begr\u00fcnde deshalb eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (Art.&nbsp;3 des Grundgesetzes &#8211;GG&#8211;), geht von vornherein ins Leere. Alterseink\u00fcnfte i.S. von \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;aa EStG werden &#8211;selbstredend&#8211; unabh\u00e4ngig vom Geschlecht besteuert.<\/li><li>Die vorliegend ma\u00dfgebliche Berechnungsmethode ber\u00fccksichtigt lediglich den &#8211;objektiven&#8211; Umstand, dass die statistisch erwiesene l\u00e4ngere durchschnittliche Lebensdauer von Frauen zu einem entsprechend l\u00e4ngeren Rentenbezug und konsequenterweise auch zu einem l\u00e4ngeren Zeitraum, in dem ein Teil der Rentenzufl\u00fcsse steuerbefreit vereinnahmt werden kann, f\u00fchrt. Dies wiederum hat zwar zur Folge, dass bei der H\u00f6he nach gleichen Rentenanspr\u00fcchen m\u00e4nnliche Rentenempf\u00e4nger zeitlich eher als weibliche einer doppelten Besteuerung der Alterseink\u00fcnfte ausgesetzt sein k\u00f6nnen. Der von der Antragstellerin angenommene Versto\u00df sowohl gegen den allgemeinen (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG) als auch gegen den speziellen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 GG blendet allerdings zu Unrecht ein wesentliches Differenzierungskriterium, n\u00e4mlich die statistisch zu beurteilende Rentenbezugsdauer, aus.<\/li><li>f) Soweit die Antragstellerin schlie\u00dflich erw\u00e4gt, eine doppelte Besteuerung ihrer Altersrente k\u00f6nne am ehesten durch die Unterstellung vermieden werden, dass die Zahlungen zu Beginn der Rente ausschlie\u00dflich auf Beitr\u00e4gen beruhten, die aus versteuertem Einkommen erbracht worden seien, widerspricht sie ihren eigenen Ausf\u00fchrungen und Berechnungen, denen zufolge in den Streitjahren nicht 100&nbsp;%, sondern nur 43,17&nbsp;% steuerfrei zu belassen seien. Zudem liefe dies der eindeutigen gesetzlichen Regelung in \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;aa EStG zuwider, nach der in jedem Jahr &#8211;d.h. bereits ab dem Jahr des Rentenbeginns&#8211; ein bestimmter steuerfreier Teilbetrag der Rente gew\u00e4hrt wird, die zugeflossenen Betr\u00e4ge im \u00dcbrigen aber der Besteuerung unterliegen (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 254, 545, Rz&nbsp;35).<\/li><li>3. Fehlt es aus den vorgenannten Gr\u00fcnden bereits an ernstlichen Zweifeln an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr 2019 sowie der f\u00fcr das Jahr 2020 festgesetzten Vorauszahlungen, bedarf es keiner Entscheidung des Senats, ob die Antragstellerin das nach der Rechtsprechung des BFH erforderliche besondere berechtigte Interesse f\u00fcr die Gew\u00e4hrung einstweiligen Rechtsschutzes bei Einwendungen gegen die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Rechtsvorschrift dargelegt hat (vgl. hierzu u.a. BFH-Beschl\u00fcsse in BFHE 253, 319, BStBl II 2016, 846, Rz&nbsp;10, sowie vom 25.11.2014&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;65\/14, BFHE 247, 182, BStBl II 2015, 207, Rz&nbsp;11&nbsp;f.).<\/li><li>4. Die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens sind der Antragstellerin aufzuerlegen (\u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:BA.240821.XB53.21.0 BFH X. Senat EStG \u00a7 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa , GG Art 3 Abs 1 , GG Art 3 Abs 3 , SGB 6 \u00a7 63 Abs 1 , SGB 6 \u00a7 63 Abs 3 , FGO \u00a7 69 Abs 3 , EStG VZ 2019 vorgehend Finanzgericht des Saarlandes &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-ernstlichen-zweifel-an-der-bisherigen-berechnungsmethode-zur-ueberpruefung-einer-doppelten-besteuerung-von-altersrenten-beschluss-vom-24-august-2021-x-b-53-21-adv\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Keine ernstlichen Zweifel an der bisherigen Berechnungsmethode zur \u00dcberpr\u00fcfung einer doppelten Besteuerung von Altersrenten. Beschluss vom 24. 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