{"id":74257,"date":"2021-11-01T13:20:11","date_gmt":"2021-11-01T11:20:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74257"},"modified":"2021-11-01T13:20:11","modified_gmt":"2021-11-01T11:20:11","slug":"ueberhoehte-verzinsung-eines-gesellschafterdarlehens-als-vga-urteil-vom-18-mai-2021-i-r-62-17","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ueberhoehte-verzinsung-eines-gesellschafterdarlehens-als-vga-urteil-vom-18-mai-2021-i-r-62-17\/","title":{"rendered":"\u00dcberh\u00f6hte Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens als vGA. Urteil vom 18. Mai 2021, I R 62\/17"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.180521.IR62.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KStG \u00a7 8 Abs 3 S 2 , InsO \u00a7 39 Abs 1 Nr 5 , KStG VZ 2012 , FGO \u00a7 96<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 29. Juni 2017, Az: 10 K 771\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Bei der Ermittlung des fremd\u00fcblichen Darlehenszinses f\u00fcr ein unbesichertes Gesellschafterdarlehen steht die gesetzlich angeordnete Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen (\u00a7 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) einem Risikozuschlag bei der Festlegung der Zinsh\u00f6he zum Ausgleich der fehlenden Darlehensbesicherung nicht entgegen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Es widerspricht allgemeinen Erfahrungss\u00e4tzen, wenn das Tatgericht ohne gegenteilige Tatsachenfeststellungen davon ausgeht, dass ein fremder Dritter f\u00fcr ein nachrangiges und unbesichertes Darlehen denselben Zins vereinbaren w\u00fcrde wie f\u00fcr ein besichertes und vorrangiges Darlehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 29.06.2017 &#8211; 10 K 771\/16 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht K\u00f6ln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine inl\u00e4ndische GmbH<em>,<\/em> erwarb im Jahr 2012 (Streitjahr) von T s\u00e4mtliche Anteile an der T&nbsp;GmbH zu einem Kaufpreis von \u2026&nbsp;\u20ac. Jene GmbH wurde sodann mit Verschmelzungsvertrag vom \u20262012 auf die Kl\u00e4gerin verschmolzen (steuerlicher \u00dcbertragungsstichtag: 31.12.2011).<\/li><li>Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm die Kl\u00e4gerin im Streitjahr bei ihrer Alleingesellschafterin, der D&nbsp;GmbH, ein Darlehen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac auf, das mit 8&nbsp;% p.a. verzinst wurde (Gesellschafterdarlehen). Die Zinsen waren nicht laufend, sondern erst mit Ablauf des Darlehensvertrags am 31.12.2021 zu entrichten. Sicherheiten waren keine vereinbart. Die D&nbsp;GmbH nahm ihrerseits Fremdmittel in gleicher H\u00f6he und unter identischen Konditionen von ihren Gesellschaftern auf, u.a. von ihrer niederl\u00e4ndischen Gesellschafterin, der N&nbsp;U.A., ein Darlehen \u00fcber \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Daneben erhielt die Kl\u00e4gerin ein Bankdarlehen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac, das mit durchschnittlich 4,78&nbsp;%&nbsp;p.a. verzinst wurde und vollumf\u00e4nglich &#8211;auch von der D&nbsp;GmbH&#8211; besichert war.<\/li><li>Schlie\u00dflich erhielt sie vom Verk\u00e4ufer T ein Verk\u00e4uferdarlehen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac, das mit 10&nbsp;%&nbsp;p.a. verzinst wurde und nicht besichert war.<\/li><li>Das Gesellschafterdarlehen war gegen\u00fcber allen sonstigen Verbindlichkeiten der Kl\u00e4gerin, insbesondere gegen\u00fcber den beiden anderen Darlehensverbindlichkeiten, nachrangig. In ihrer Bilanz zum 31.12.2012 erfasste die Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit dem Gesellschafterdarlehen eine Zinsverbindlichkeit von \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) legte dem angegriffenen K\u00f6rperschaftsteuerbescheid vom 16.02.2016 hinsichtlich des Gesellschafterdarlehens die Auffassung zugrunde, dass fremde Dritte einen Zinssatz von 5&nbsp;% vereinbart h\u00e4tten. In H\u00f6he der Differenz zum tats\u00e4chlich vereinbarten Zinssatz von 8&nbsp;% liege eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) vor. Daher sei das Einkommen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Streitjahr um \u2026&nbsp;\u20ac zu erh\u00f6hen.<\/li><li>Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Finanzgericht &#8211;FG&#8211; K\u00f6ln, Urteil vom 29.06.2017&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;771\/16, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 1812).<\/li><li>Gegen das Urteil richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin. Sie r\u00fcgt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 2012 vom 16.02.2016 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass weiterer Zinsaufwand in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac gewinnmindernd ber\u00fccksichtigt wird.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das FG-Urteil ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG tragen nicht dessen Annahme, dass wegen der vereinbarten Verzinsung f\u00fcr das Gesellschafterdarlehen in H\u00f6he von 8&nbsp;%&nbsp;p.a. von einer vGA zugunsten der D&nbsp;GmbH auszugehen sei.<\/li><li>1. a) Unter einer vGA i.S. des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Verm\u00f6gensminderung (verhinderte Verm\u00f6gensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst ist, sich auf die H\u00f6he des Unterschiedsbetrages gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Aussch\u00fcttung steht. F\u00fcr den gr\u00f6\u00dften Teil der entschiedenen F\u00e4lle hat der Senat die Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Verm\u00f6gensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gew\u00e4hrt h\u00e4tte (sog. Fremdvergleich, st\u00e4ndige Rechtsprechung des Senats seit Urteil vom 16.03.1967&nbsp;&#8211; I&nbsp;261\/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626). Au\u00dferdem muss der Vorgang geeignet sein, bei dem beg\u00fcnstigten Gesellschafter einen Bezug i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG auszul\u00f6sen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 07.08.2002&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;2\/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131; vom 08.09.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;6\/09, BFHE 231, 75, BStBl II 2013, 186).<\/li><li>b) Der Fremdvergleich verlangt nur das &#8222;Wegdenken&#8220; der Nahestehensbeziehung. Das Fortbestehen aller \u00fcbrigen Beziehungen wird unterstellt (Senatsurteil vom 29.10.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;24\/97, BFHE 184, 482, BStBl II 1998, 573).<\/li><li>2. Diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen zur Anwendung des Fremdvergleichs gen\u00fcgt die angegriffene FG-Entscheidung nicht. Dessen Schlussfolgerung, dass ein fremder Dritter das streitige Darlehen (Gesellschafterdarlehen, Zinssatz 8&nbsp;%) zu einem Zinssatz von lediglich 5&nbsp;% gew\u00e4hrt haben w\u00fcrde, ist rechtsfehlerhaft zustande gekommen.<\/li><li>a) Soweit das FG darauf abstellt, dass der mit dem Bankenkonsortium vereinbarte durchschnittliche Zinssatz von 4,78&nbsp;% den Ma\u00dfstab auch f\u00fcr das streitige Darlehen bilde, \u00fcbersieht es, dass sich der gedachte und gewissenhafte Gesch\u00e4ftsleiter daran nicht ohne Weiteres orientiert haben w\u00fcrde. Denn die Kredite des Bankenkonsortiums waren besichert und vorrangig zu bedienen. Das streitige Darlehen war hingegen unbesichert und nachrangig. Fehlen, wie vorliegend, gegenteilige Feststellungen, so widerspricht es den allgemeinen Erfahrungss\u00e4tzen, wenn das Tatgericht annimmt, dass ein fremder Dritter ein nachrangiges und unbesichertes Darlehen zum gleichen &#8222;Preis&#8220; gew\u00e4hrt haben w\u00fcrde. Dieser Versto\u00df gegen die allgemeinen Erfahrungss\u00e4tze l\u00e4sst die Bindung des Bundesfinanzhofs (BFH) an die tatrichterlichen Feststellungen entfallen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. allgemein Senatsurteil vom 27.03.1996&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;3\/95, BFHE 180, 155, BStBl II 1996, 470).<\/li><li>Der Hinweis des FG auf die gesetzlich angeordnete Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen (\u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 der Insolvenzordnung i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bek\u00e4mpfung von Missbr\u00e4uchen vom 23.10.2008, BGBl I 2008, 2026), die durch die Gestellung von Sicherheiten nicht ausgehebelt werden und folglich auch keinen Risikozuschlag bei der Festlegung der Zinsh\u00f6he rechtfertigen k\u00f6nne, ist f\u00fcr den Fremdvergleich rechtlich unbeachtlich. Bei diesem Vergleich ist das &#8222;Nahestehen&#8220; hinwegzudenken. Dann w\u00e4re aber ein Darlehensgeber gerade kein Gesellschafter, sondern ein fremder Dritter und seine Forderung w\u00fcrde keiner gesetzlichen Rangminderung im Insolvenzfall unterliegen. Entschl\u00f6sse sich dagegen der fremde Dritte im Verhandlungswege, &#8222;freiwillig&#8220; den Vorrang einer Forderung eines anderen Drittgl\u00e4ubigers zu akzeptieren, w\u00fcrde er mutma\u00dflich vom Darlehensnehmer eine finanzielle Kompensation f\u00fcr die Hinnahme dieses Nachteils verlangen.<\/li><li>b) Dass das Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin \u00fcber eine ausreichende Substanz verf\u00fcgte und damit der D&nbsp;GmbH als Kreditgeberin eine hinreichende Sicherheit f\u00fcr die Darlehensr\u00fcckzahlung bot, sodass keine Notwendigkeit f\u00fcr einen Risikozuschlag im Zinssatz bestanden habe, wie das FG ausf\u00fchrt, entspricht ebenfalls nicht dem mutma\u00dflichen Denken eines fremden Dritten. Dieser w\u00fcrde bei der Festlegung der Kreditbedingungen nicht nur auf die aktuelle Verm\u00f6genssituation seines Schuldners abstellen, sondern vor allem dessen zuk\u00fcnftige wirtschaftliche Entwicklung in den Blick nehmen. Denn sein Ausfallrisiko h\u00e4ngt im Wesentlichen von dieser Entwicklung ab (vgl. z.B. Scholz\/K\u00f6hler, Deutsches Steuerrecht 2018, 15). Da er indes die wirtschaftliche Zukunft seines Schuldners allenfalls prognostizieren k\u00f6nnte, liegt es nahe, dass er bei gegebener Sachlage (Nachrangigkeit des Darlehens, fehlende Sicherheiten) einen h\u00f6heren &#8222;Preis&#8220; f\u00fcr die \u00dcberlassung des Kapitals fordern w\u00fcrde als ein abgesicherter Gl\u00e4ubiger.<\/li><li>3. F\u00fcr den zweiten Rechtsgang weist der Senat aus prozess\u00f6konomischen Gr\u00fcnden auf folgende Gesichtspunkte hin:<\/li><li>a) Zun\u00e4chst wird das FG anhand der vom BFH entwickelten Grunds\u00e4tze zu pr\u00fcfen haben, ob der streitige Darlehensvertrag dem Grunde nach steuerrechtlich anzuerkennen ist. Dabei wird insbesondere zu ber\u00fccksichtigen sein, dass nicht jede Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Fremd\u00fcblichen, wie etwa einzelner Abreden zur Frage der Verzinsung, der Sicherheitengestellung oder der F\u00e4lligkeit der Zinszahlungen, die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverh\u00e4ltnisses ausschlie\u00dft (vgl. Senatsurteil in BFHE 184, 482, BStBl II 1998, 573; BFH-Urteil vom 16.10.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;15\/11, BFHE 247, 410, BStBl II 2015, 267). Sollte der Vertrag nicht anzuerkennen sein, w\u00e4re der geltend gemachte Zinsaufwand von vornherein nicht einkommensmindernd zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>b) Bei einer Anerkennung des Darlehensvertrags dem Grunde nach kommt der Ansatz einer vGA nur dann in Betracht, wenn der &#8222;Preis&#8220; (als der der D&nbsp;GmbH als Darlehensgeberin zustehende Zins) f\u00fcr die Kapital\u00fcberlassung das Ma\u00df des Fremd\u00fcblichen \u00fcberschritten h\u00e4tte. Dies festzustellen, obliegt in erster Linie dem FG als Tatgericht. F\u00fcr die von ihm regelm\u00e4\u00dfig durchzuf\u00fchrende Sch\u00e4tzung kann es sich nach st\u00e4ndiger Senatsrechtsprechung verschiedener Methoden bedienen; die Bestimmung der im Einzelfall geeignetsten Methode obliegt ebenfalls zuv\u00f6rderst dem FG. Entscheidet sich dieses, wie die Vorinstanz, f\u00fcr die Anwendung der Preisvergleichsmethode (zur Methodenwahl vgl. Senatsurteil vom 18.05.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;4\/17, zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmt), dann setzt dies voraus, dass der zu beurteilende Preis einerseits und der als Ma\u00dfstab anzulegende Vergleichspreis andererseits auf zumindest im Wesentlichen identischen Leistungsbeziehungen beruhen. Ein Preisvergleich ist deshalb nicht oder nur mit Einschr\u00e4nkungen m\u00f6glich, wenn bei einem verbundenen Unternehmen spezielle Umst\u00e4nde gegeben sind, die im Verh\u00e4ltnis zwischen voneinander unabh\u00e4ngigen Unternehmen eine abweichende Preisgestaltung veranlassen w\u00fcrden. In einem solchen Fall k\u00f6nnen tats\u00e4chlich vorhandene Vereinbarungen mit oder zwischen dritten Unternehmen allenfalls nach Vornahme entsprechender Anpassungen auf die konkret zu beurteilende Leistungsbeziehung \u00fcbertragen werden (zum Vorstehenden Senatsurteile vom 17.10.2001&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;103\/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171; vom 06.04.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;22\/04, BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658). Will das Tatgericht, wie vorliegend in erster Instanz geschehen, das streitige Gesellschafterdarlehen mit dem tats\u00e4chlich gew\u00e4hrten Darlehen der Konsortialbanken vergleichen (interner Preisvergleich), d\u00fcrfte es naheliegen, insbesondere die Nachrangigkeit und die Unbesichertheit des Gesellschafterdarlehens als solche speziellen Umst\u00e4nde anzusehen, die Anpassungen bei der Preisfindung erforderlich machen k\u00f6nnten (B\u00e4rsch\/Engelen, Internationales Steuerrecht &#8211;IStR&#8211; 2018, 122; Ebeling\/Grundmann\/Nolden, IStR 2018, 581, mit ausf\u00fchrlichen Anpassungsrechnungen). Auch das Darlehen des Verk\u00e4ufers T, der bei Fehlen entgegenstehender Indizien als &#8222;fremder Dritter&#8220; anzusehen sein d\u00fcrfte, wird im Rahmen eines Preisvergleichs bei der gebotenen W\u00fcrdigung s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde des Einzelfalles zwingend einzubeziehen sein.<\/li><li>Davon abgesehen wird das substantiierte Vorbringen der Kl\u00e4gerin zu w\u00fcrdigen sein, dass es einen Markt f\u00fcr nachrangige Kredite gibt. Trifft dies nach der W\u00fcrdigung des Tatgerichts zu, gibt dieser Markt den zutreffenden Ma\u00dfstab f\u00fcr einen etwaigen externen Preisvergleich her (vgl. Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;693a; B\u00e4rsch\/Engelen, IStR 2018, 122). Vor diesem Hintergrund erscheint es auch nicht als fernliegend, dass fremde Dritte auf diesem Markt bereit sind, gegen Zahlung eines h\u00f6heren &#8222;Preises&#8220;, also der Vereinbarung eines Zinszuschlages zur Kompensation eines h\u00f6heren Ausfallrisikos, unbesicherte Nachrangdarlehen zu gew\u00e4hren (vgl. Senatsurteile vom 19.01.1994&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;93\/93, BFHE 174, 61, BStBl II 1994, 725; vom 19.06.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;54\/17, Rz&nbsp;16, IStR 2020, 230; Gosch, a.a.O.; Schwenke, Internationale Steuer-Rundschau &#8211;ISR&#8211; 2020, 77), mit der weiteren Folge, dass derartige Darlehen auch im Verh\u00e4ltnis zwischen der Kapitalgesellschaft und ihren Anteilseignern anzuerkennen w\u00e4ren. Da es sich bei vorgenannten fremden Dritten nicht um &#8222;klassische Banken&#8220; handeln muss, ist auf das gedachte Verhalten dieser Dritten abzustellen und nicht auf das Verhalten von Banken. Auf eine &#8222;Bank\u00fcblichkeit&#8220; k\u00e4me es mithin nicht an (Schwenke, ISR 2020, 77; wohl a.A. Wacker, Finanz-Rundschau 2019, 449).<\/li><li>c) Wegen der Frage, welche Bedeutung f\u00fcr den Preisvergleich dem Umstand zukommt, dass die Vertragsparteien in einer Konzernstruktur verbunden sind und die Darlehensgeberin als Alleingesellschafterin Einfluss auf das Verhalten der Kl\u00e4gerin als Darlehensnehmerin nehmen kann (sog. R\u00fcckhalt im Konzern), wird im Einzelnen auf das Senatsurteil vom 18.05.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;4\/17 verwiesen.<\/li><li>d) Die Feststellungslast, dass der vereinbarte Zinssatz nicht fremd\u00fcblich ist, tr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich das FA (vgl. Senatsurteil in BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171, m.w.N.).<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.180521.IR62.17.0 BFH I. 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