{"id":74265,"date":"2021-11-01T13:24:55","date_gmt":"2021-11-01T11:24:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74265"},"modified":"2021-11-01T13:24:55","modified_gmt":"2021-11-01T11:24:55","slug":"fehlen-von-entscheidungsgruenden-angebliche-hinzuziehung-des-leistungsempfaengers-zum-einspruchsverfahren-des-leistenden-unternehmers-um-nur-gegenueber-dem-leistungsempfaenger-besondere-bescheide","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/fehlen-von-entscheidungsgruenden-angebliche-hinzuziehung-des-leistungsempfaengers-zum-einspruchsverfahren-des-leistenden-unternehmers-um-nur-gegenueber-dem-leistungsempfaenger-besondere-bescheide\/","title":{"rendered":"Fehlen von Entscheidungsgr\u00fcnden; angebliche Hinzuziehung des Leistungsempf\u00e4ngers zum Einspruchsverfahren des leistenden Unternehmers, um nur gegen\u00fcber dem Leistungsempf\u00e4nger &#8222;besondere Bescheide wegen Umsatzsteuer&#8220; erlassen zu k\u00f6nnen. Beschluss vom 30. Juni 2021, XI B 81\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.300621.XIB81.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 174 Abs 4 , AO \u00a7 174 Abs 5 S 1 , AO \u00a7 174 Abs 5 S 2 , AO \u00a7 175 Abs 1 S 1 Nr 2 , FGO \u00a7 96 Abs 1 S 3 , FGO \u00a7 105 Abs 2 Nr 5 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 , FGO \u00a7 119 Nr 6 , UStG \u00a7 27 Abs 19 , UStG VZ 2013 , UStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 11. November 2020, Az: 2 K 730\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Ein Urteil eines FG ist i.S. des \u00a7 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gr\u00fcnden versehen,<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; wenn das FG eine (angebliche) Hinzuziehung des Leistungsempf\u00e4ngers zu einem Einspruchsverfahren des Leistenden f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig erkl\u00e4rt, obwohl der Hinzugezogene am Einspruchsverfahren des Leistenden nicht beteiligt wird\/werden soll,<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; wenn das FG einen nur an den Leistungsempf\u00e4nger gerichteten &#8222;besonderen Bescheid wegen Umsatzsteuer&#8220;, der keinen Regelungs-Ausspruch und keine Steuerfestsetzung enth\u00e4lt, lediglich mit einem Verweis auf eine Literaturstelle, wonach dem hinzugezogenen Leistungsempf\u00e4nger die \u00c4nderung des Bescheids des Leistenden bekanntzugeben sei, f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig erkl\u00e4rt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 11.11.2020 &#8211; 2 K 730\/20 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das S\u00e4chsische Finanzgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) erbrachte in den Jahren 2013 und 2014 (Streitjahre) u.a. Bauleistungen gegen\u00fcber der G-GmbH, die als Bautr\u00e4gerin t\u00e4tig ist, f\u00fcr die Objekte A und B. Die Beteiligten gingen dabei davon aus, dass die G-GmbH die Umsatzsteuer auf die Bauleistungen der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) schulde.<\/li><li>Nach Ergehen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.08.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;37\/10 (BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128) vereinbarten die Kl\u00e4gerin und die G-GmbH im August 2014, f\u00fcr die o.g. Bauleistungen von der \u00dcbergangsregelung des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 08.05.2014&nbsp;-IV&nbsp;D3&nbsp;-S&nbsp;7279\/11\/10002-03, 2014\/0419&nbsp;586 (BStBl I 2014, 823) &#8211;unter II.&#8211; Gebrauch zu machen und damit weiterhin von der Steuerschuldnerschaft der G-GmbH auszugehen.<\/li><li>Mit Schreiben vom 25.02.2015 (betreffend 2013) und 18.02.2016 (betreffend 2014) beantragte die G-GmbH beim Beklagten und Beschwerdegegner (FA&nbsp;I) die \u00c4nderung der ihr gegen\u00fcber ergangenen Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre. Begr\u00fcndet wurde der Antrag mit dem BFH-Urteil in BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128. Dabei wies die G-GmbH darauf hin, dass sie sich mit einigen bauleistenden Unternehmern darauf geeinigt habe, die o.g. Nichtbeanstandungsregelung in Anspruch zu nehmen. F\u00fcr diese gebe es zwar keine gesetzliche Grundlage; jedoch werde auf die Verwaltungsauffassung zur\u00fcckgegriffen. Infolge der objekt- und unternehmensbezogenen Anwendung der Vereinfachungsregelung (weiteres Einvernehmen) reduziere sich der &#8222;Umsatzsteuererstattungsanspruch&#8220;.<\/li><li>Mit Schreiben vom 15.01.2018 informierte der fr\u00fchere Beklagte (FA&nbsp;II) die Steuerberater der Kl\u00e4gerin davon, dass die G-GmbH den Antrag gestellt habe, &#8222;nicht mehr Steuerschuldner f\u00fcr die von Ihrem Mandanten bezogenen Bauleistungen zu sein&#8220; und die &#8222;Erstattung der aufgrund der Rechnung (siehe Anlage zum Schreiben) entrichteten Umsatzsteuer&#8220; begehre. In der Anlage sind auch die Rechnungen der Kl\u00e4gerin bez\u00fcglich der Objekte A und B enthalten, aber in der Spalte &#8222;EV&#8220; mit dem Hinweis &#8222;ja&#8220; versehen. Au\u00dferdem werden die Objekte A und B im Abschnitt &#8222;Einvernehmlichkeitserkl\u00e4rung (EV)&#8220; erw\u00e4hnt. Gleichwohl enth\u00e4lt das Schreiben des FA&nbsp;II folgende weitere Aussagen:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8222;(&#8230;) Dass sich die G-GmbH auf das o.a. BFH-Urteil beruft, bedeutet f\u00fcr Ihren Mandanten, dass Ihr Mandant nun als leistender Unternehmer Steuerschuldner (&#8230;) ist.&#8220; (&#8230;) &#8222;Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG ist ihr Mandant daher verpflichtet, Rechnungen auszustellen, die die in \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 UStG vorgeschriebenen Angaben enthalten. Hierzu geh\u00f6rt auch die Angabe des anzuwendenden Steuersatzes sowie des auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrags (\u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;8 UStG). Ihr Mandant ist daneben nach \u00a7&nbsp;18 UStG verpflichtet, die geschuldete Umsatzsteuer anzumelden.&#8220;<\/li><li>Au\u00dferdem wurde auf die M\u00f6glichkeit einer Abtretung von Anspr\u00fcchen an das FA II (\u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;19 UStG) hingewiesen und gebeten, sofern sie, die Kl\u00e4gerin, von der Abtretung Gebrauch machen wolle, die entsprechenden berichtigten Rechnungen sowie Abtretungserkl\u00e4rungen dem FA&nbsp;II zu \u00fcbersenden. Au\u00dferdem wurde die Kl\u00e4gerin aufgefordert, bis zum 11.02.2018 u.a. die berichtigten Voranmeldungen bzw. Jahreserkl\u00e4rungen zu \u00fcbermitteln.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin berichtigte aufgrund des Schreibens des FA&nbsp;II mit Schreiben vom 15.02.2018 gegen\u00fcber der G-GmbH auch die die Objekte A und B betreffenden Rechnungen und trat auch die sich f\u00fcr die Objekte A und B ergebenden Anspr\u00fcche auf Nachzahlung von Umsatzsteuer an das FA&nbsp;II ab.<\/li><li>Die G-GmbH teilte der Kl\u00e4gerin unter dem 13.03.2018 mit, dass sie gegen\u00fcber dem FA&nbsp;I bisher mitgeteilt habe, dass f\u00fcr die Objekte A und B eine Einvernehmlichkeitserkl\u00e4rung vorliege. Die Umsatzsteuer sei an das FA&nbsp;I entrichtet worden. Aufgrund des Handelns der Kl\u00e4gerin (Erstellung von Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis und Abtretung der Umsatzsteuerforderung) werde die Vereinbarung vom August 2014 obsolet und sei die G-GmbH an diese nicht mehr gebunden. Mit Schreiben vom gleichen Tag widersprach die G-GmbH auch der Berichtigung der Rechnungen, erkannte diese nicht an und sandte sie an die Kl\u00e4gerin zur\u00fcck.<\/li><li>Die G-GmbH reichte aufgrund des von ihr nunmehr angenommenen Wegfalls der Einvernehmlichkeitserkl\u00e4rung beim FA&nbsp;I im Rahmen bereits laufender Einspruchsverfahren berichtigte Umsatzsteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre ein.<\/li><li>Das FA&nbsp;I zog die Kl\u00e4gerin durch Bescheid vom 15.11.2018 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;5 der Abgabenordnung (AO) zum Verfahren der G-GmbH wegen \u00c4nderung der Umsatzsteuerbescheide der G-GmbH f\u00fcr 2013 und 2014 hinzu. Unter dem 19.12.2018 erlie\u00df es &#8211;nur gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin&#8211; &#8222;besondere&#8220; Bescheide \u00fcber Umsatzsteuer 2013 und 2014, in denen es jedoch keine Umsatzsteuer festsetzte, sondern der Kl\u00e4gerin mitteilte, dass nunmehr bestimmte steuerpflichtige Ums\u00e4tze bei der Kl\u00e4gerin zu versteuern seien (darauf Umsatzsteuer 2013: 289.365,25&nbsp;\u20ac; Umsatzsteuer 2014: 415.395,01&nbsp;\u20ac), wobei es auch die Auffassung vertrat, dass \u00fcber die steuerrechtlichen Folgen aus den genannten Sachverhalten verbindlich in diesem Verfahren entschieden werde. Sachliche und rechtliche Einwendungen seien daher mit dem Einspruch gegen diese Bescheide geltend zu machen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin legte sowohl gegen die Hinzuziehung als auch gegen die &#8222;besonderen Bescheide&#8220; beim FA&nbsp;I Einspr\u00fcche ein, die erfolglos blieben (Einspruchsentscheidung vom 05.06.2020). Das FA&nbsp;I nahm an, die Hinzuziehung der Kl\u00e4gerin sei zu Recht erfolgt. Sp\u00e4testens der Antrag der G-GmbH habe die Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung beendet. Der Antrag der G-GmbH auf \u00c4nderung der Umsatzsteuerbescheide sei auch kein r\u00fcckwirkendes Ereignis. Die &#8222;besonderen Bescheide&#8220; seien &#8222;demgem\u00e4\u00df&#8220; ebenfalls rechtm\u00e4\u00dfig.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus erlie\u00df das FA&nbsp;II gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre sowie Zinsbescheide. \u00dcber die Einspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin gegen diese Bescheide hat das FA&nbsp;II noch nicht entschieden.<\/li><li>Mit Schriftsatz vom 06.07.2020 erhob die Kl\u00e4gerin Klage, und zwar gegen das FA&nbsp;I wegen Hinzuziehung nach \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;5 AO, Umsatzsteuer 2013 und Umsatzsteuer 2014, sowie gegen das FA&nbsp;II wegen Umsatzsteuer 2013, Umsatzsteuer 2014, Zinsen zur Umsatzsteuer 2013 und Zinsen zur Umsatzsteuer 2014.<\/li><li>Im Laufe des Klageverfahrens hat das Finanzgericht (FG) durch Beschluss vom 07.09.2020&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;730\/20 zun\u00e4chst die G-GmbH zum Verfahren beigeladen, diesen Beiladungsbeschluss aber auf die Beschwerde der G-GmbH mit Beschluss vom 26.10.2020&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;730\/20 wieder aufgehoben.<\/li><li>Mit Verf\u00fcgung vom 05.10.2020 wies die Berichterstatterin das FA&nbsp;II darauf hin, dass die Klage gegen das FA&nbsp;II als Unt\u00e4tigkeitsklage zul\u00e4ssig sein d\u00fcrfte. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11.11.2020 erkl\u00e4rten die Kl\u00e4gerin und das FA&nbsp;II das Verfahren gegen das FA&nbsp;II in der Hauptsache f\u00fcr erledigt.<\/li><li>Das S\u00e4chsische FG wies mit Urteil vom 11.11.2020&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;730\/20, das im Rubrum als Beklagte das FA&nbsp;I und das FA&nbsp;II und als Streitgegenstand auch Zinsen zur Umsatzsteuer nennt, die Klage ab und legte der Kl\u00e4gerin die Kosten des Verfahrens auf.<\/li><li>Hinsichtlich der Klage gegen das FA&nbsp;I nahm das FG an, dass die Hinzuziehung zu Recht erfolgt sei. Hinsichtlich der &#8222;besonderen Bescheide&#8220; besteht die Begr\u00fcndung des FG lediglich aus einem Verweis auf eine Literaturstelle (Klein\/ R\u00fcsken, AO, 14.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;174 Rz&nbsp;72).<\/li><li>Ausf\u00fchrungen, aus welchem Grund die Bescheide des FA&nbsp;II rechtm\u00e4\u00dfig seien oder die Unt\u00e4tigkeitsklage &#8211;entgegen der noch im Schreiben der Berichterstatterin vom 05.10.2020 vertretenen Auffassung&#8211; unzul\u00e4ssig gewesen sei, enth\u00e4lt das Urteil des FG nicht. Vielmehr wird in der Kostenentscheidung \u00a7&nbsp;138 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zitiert und ausgef\u00fchrt, dass die Kl\u00e4gerin bis auf die Reduzierung der Bemessungsgrundlage und den Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk &#8222;voraussichtlich&#8220; unterlegen w\u00e4re.<\/li><li>Mit Schriftsatz vom 21.12.2020 hat die Kl\u00e4gerin Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben und dabei (nur) das FA&nbsp;I als Beschwerdegegner bezeichnet. Sie r\u00fcgt Verfahrensfehler und macht geltend, die Rechtssache habe grunds\u00e4tzliche Bedeutung.<\/li><li>Das FA&nbsp;II hat im Rahmen seiner Stellungnahme u.a. mitgeteilt, dass das Klageverfahren beendet sei, soweit es sich gegen das FA&nbsp;II richte.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung sowie zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO). Die von der Kl\u00e4gerin erhobene R\u00fcge, die Entscheidung des FG sei nicht mit (nachvollziehbaren) Gr\u00fcnden versehen, greift durch.<\/li><li>1. Zum notwendigen Inhalt eines Urteils geh\u00f6ren nach \u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;5 FGO die Entscheidungsgr\u00fcnde. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 FGO sind im Urteil die Gr\u00fcnde anzugeben, die f\u00fcr die richterliche \u00dcberzeugung leitend gewesen sind. \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6 FGO sieht erg\u00e4nzend vor, dass ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen ist, wenn die Entscheidung nicht mit Gr\u00fcnden versehen ist.<\/li><li>Vom Vorliegen eines Verfahrensmangels i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO ist auszugehen, wenn einem Beteiligten &#8211;zumindest in Bezug auf einen der wesentlichen Streitpunkte&#8211; die M\u00f6glichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtm\u00e4\u00dfigkeit hin zu \u00fcberpr\u00fcfen (vgl. BFH-Beschluss vom 11.12.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;33\/13, BFH\/NV 2014, 714, Rz&nbsp;17; BFH-Urteil vom 14.11.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;32\/17, BFH\/NV 2019, 280, Rz&nbsp;23), z.B. wenn das FG im Urteil einen wesentlichen Streitpunkt entweder \u00fcberhaupt nicht er\u00f6rtert oder mit formelhaften bzw. inhaltlich nicht nachvollziehbaren Formulierungen abhandelt (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 05.12.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;17\/13, BFH\/NV 2014, 548, Rz&nbsp;8; vom 11.05.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;29\/15, BFH\/NV 2015, 1257, Rz&nbsp;11).<\/li><li>2. Ein solcher Verfahrensfehler liegt vor.<\/li><li>a) Das FG hat zwar nachvollziehbar begr\u00fcndet, warum es in \u00dcbereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 08.10.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;15\/18, BFHE 266, 28) davon ausgeht, dass ein Erstattungsantrag eines Bautr\u00e4gers (hier in Bezug auf die Objekte A und B vom 19.04.2018) kein r\u00fcckwirkendes Ereignis i.S. des \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO ist.<\/li><li>b) Es wird aber bereits nicht deutlich, warum das FG meint, dass die Hinzuziehung der Kl\u00e4gerin zum Besteuerungsverfahren der G-GmbH i.S. des \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 AO zul\u00e4ssig sei, wenn eine Beteiligung der Kl\u00e4gerin am Besteuerungsverfahren der G-GmbH tats\u00e4chlich nicht erfolgt ist.<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;4 AO sieht zwar vor, dass aus einem Sachverhalt nachtr\u00e4glich durch Erlass oder \u00c4nderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden k\u00f6nnen, weil aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen ist, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbeh\u00f6rde zu seinen Gunsten aufgehoben oder ge\u00e4ndert wird.<\/li><li>bb) \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;4 AO gilt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 AO gegen\u00fcber einem Dritten aber nur, wenn der Dritte an dem Besteuerungsverfahren, das zur \u00c4nderung des fehlerhaften Steuerbescheids gef\u00fchrt hat, beteiligt war.<\/li><li>cc) Dies war jedoch wohl schon nicht vom FA&nbsp;I beabsichtigt; jedenfalls ist es tats\u00e4chlich nicht geschehen, wie auch die Aufhebung der Beiladung der G-GmbH durch das FG zeigt: Das Besteuerungsverfahren der G-GmbH wurde vielmehr ohne Beteiligung der Kl\u00e4gerin nur mit der G-GmbH fortgef\u00fchrt. Daneben wurde ein getrenntes, gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin durch &#8222;besondere Bescheide&#8220; er\u00f6ffnetes Verwaltungs-, Einspruchs- und Klageverfahren (ohne Beteiligung der G-GmbH) durchgef\u00fchrt. Weder die &#8222;besonderen Bescheide&#8220; noch die Einspruchsentscheidung wurden der G-GmbH bekanntgegeben; diese wurde auch nicht ihrerseits zum Verfahren der Kl\u00e4gerin hinzugezogen. Infolge der Hinzuziehung der Kl\u00e4gerin sollte und hat ein (f\u00fcr die Kl\u00e4gerin als Dritte unzust\u00e4ndiges) FA (das FA&nbsp;I) gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin &#8222;besondere Bescheide&#8220; ohne Entscheidung \u00fcber einen Steueranspruch der G-GmbH oder der Kl\u00e4gerin erlassen, die angeblich (eventuell als eine Art Grundlagenbescheid) Bindungswirkung f\u00fcr das Besteuerungsverfahren der Kl\u00e4gerin beim FA&nbsp;II haben sollen. Gleichzeitig wurde dadurch das verfahrensrechtliche Schicksal der Steuerbescheide im Besteuerungsverfahren der G-GmbH und der &#8222;besonderen Bescheide&#8220; v\u00f6llig entkoppelt. Erm\u00f6glicht werden soll eine nachfolgende \u00c4nderung der Steuerbescheide bei der Kl\u00e4gerin als Dritte nicht mehr, wie es \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;4 und 5 AO vorsehen, aufgrund der \u00c4nderung der Steuerbescheide der G-GmbH als Steuerpflichtige, sondern aufgrund des Erlasses erstmaliger &#8222;besonderer Bescheide&#8220; (nur) gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin. Darauf geht das Urteil des FG nicht ein.<\/li><li>c) Die Ausf\u00fchrungen des FG lassen au\u00dferdem nicht erkennen, aus welchem Grund es die &#8222;besonderen Bescheide&#8220; des FA&nbsp;I wegen Umsatzsteuer f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig h\u00e4lt.<\/li><li>aa) Soweit das FG dazu auf die Ausf\u00fchrungen in einer Kommentierung (Klein\/ R\u00fcsken, a.a.O., \u00a7&nbsp;174 Rz&nbsp;72) Bezug genommen hat, weist der Autor in der vom FG zitierten Literaturstelle darauf hin, dass dem hinzugezogenen Dritten (hier: der Kl\u00e4gerin) die \u00c4nderung des Bescheids (hier: der G-GmbH) bekanntzugeben sei, damit er dagegen (!) Rechtsbehelfe einlegen kann.<\/li><li>bb) Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht geschehen und war ebenfalls nicht beabsichtigt: Das FA&nbsp;I hat der Kl\u00e4gerin nicht den gegen\u00fcber der G-GmbH ergangenen \u00c4nderungsbescheid wegen Umsatzsteuer 2013 und 2014, mit dem es dem Einspruch der G-GmbH abgeholfen hat, bekanntgegeben, sondern ihr gegen\u00fcber &#8222;besondere Bescheide&#8220; (ohne Steuerfestsetzung und auch sonst ohne einen klaren Regelungs-Ausspruch) erlassen, die von der Kl\u00e4gerin mit Einspruch und Klage angefochten wurden. Dass (alternativ zu der von R\u00fcsken geforderten) Bekanntgabe des Abhilfebescheids an den Dritten der Erlass solch &#8222;besonderer Bescheide&#8220; zul\u00e4ssig sei, findet sich an der vom FG einzig zitierten Literaturstelle nicht, so dass die Beteiligten nicht nachvollziehen k\u00f6nnen, aus welchem Grund das FG diese Vorgehensweise als rechtm\u00e4\u00dfig ansieht. Auch wird vom FG nicht er\u00f6rtert, ob mit dieser Verfahrensweise m\u00f6glicherweise unzul\u00e4ssigerweise von \u00a7&nbsp;157 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;179 Abs.&nbsp;1 AO abgewichen werden soll bzw. worden ist.<\/li><li>3. Aufgrund dieses Verfahrensfehlers erscheint es sachgerecht, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen, da beim derzeitigen Verfahrensstand von einer Revisionsentscheidung keine weitere rechtliche Kl\u00e4rung zu erwarten ist (vgl. dazu allgemein BFH-Beschluss vom 27.10.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;33\/20, BFH\/NV 2021, 459, Rz&nbsp;25, m.w.N.).<\/li><li>4. Soweit das Urteil des FG i.S. des \u00a7&nbsp;107 FGO offenbar unrichtig gewesen sein k\u00f6nnte, als es den &#8211;aufgrund der Verfahrensgeschichte unzutreffenden&#8211; Eindruck erweckt hat, das FG habe auch die Klage gegen das FA&nbsp;II (und auch zum Streitgegenstand Zinsen zur Umsatzsteuer) abgewiesen, obwohl die Beteiligten diese Verfahren \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt hatten und das FG dar\u00fcber nicht entscheiden wollte, wie das Zitat des \u00a7&nbsp;138 Abs.&nbsp;1 FGO zeigt, entf\u00e4llt ein eventuelles Berichtigungserfordernis mit der Aufhebung der Vorentscheidung und der Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG.<\/li><li>5. Der Beschluss ergeht nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ohne weitere Begr\u00fcndung.<\/li><li>6. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.300621.XIB81.20.0 BFH XI. Senat AO \u00a7 174 Abs 4 , AO \u00a7 174 Abs 5 S 1 , AO \u00a7 174 Abs 5 S 2 , AO \u00a7 175 Abs 1 S 1 Nr 2 , FGO \u00a7 96 Abs 1 S 3 , FGO \u00a7 105 Abs 2 Nr 5 , FGO \u00a7 115 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/fehlen-von-entscheidungsgruenden-angebliche-hinzuziehung-des-leistungsempfaengers-zum-einspruchsverfahren-des-leistenden-unternehmers-um-nur-gegenueber-dem-leistungsempfaenger-besondere-bescheide\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Fehlen von Entscheidungsgr\u00fcnden; angebliche Hinzuziehung des Leistungsempf\u00e4ngers zum Einspruchsverfahren des leistenden Unternehmers, um nur gegen\u00fcber dem Leistungsempf\u00e4nger &#8222;besondere Bescheide wegen Umsatzsteuer&#8220; erlassen zu k\u00f6nnen. Beschluss vom 30. 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