{"id":74269,"date":"2021-11-01T13:25:58","date_gmt":"2021-11-01T11:25:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74269"},"modified":"2021-11-01T13:25:58","modified_gmt":"2021-11-01T11:25:58","slug":"teilwertzuschreibung-bei-einer-fremdwaehrungsverbindlichkeit-mit-einer-restlaufzeit-von-mehr-als-zehn-jahren-aufgrund-von-stuetzungskaeufen-einer-notenbank-urteil-vom-02-juli-2021-xi-r-29-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/teilwertzuschreibung-bei-einer-fremdwaehrungsverbindlichkeit-mit-einer-restlaufzeit-von-mehr-als-zehn-jahren-aufgrund-von-stuetzungskaeufen-einer-notenbank-urteil-vom-02-juli-2021-xi-r-29-18\/","title":{"rendered":"Teilwertzuschreibung bei einer Fremdw\u00e4hrungsverbindlichkeit mit einer Restlaufzeit von mehr als zehn Jahren aufgrund von St\u00fctzungsk\u00e4ufen einer Notenbank. Urteil vom 02. Juli 2021, XI R 29\/18"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.020721.XIR29.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 4 Abs 1 , EStG \u00a7 5 Abs 1 S 1 , EStG \u00a7 5 Abs 6 , EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 3 S 1 , EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 2 S 2 , EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 2 S 3 , EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 4 , HGB \u00a7 244 , HGB \u00a7 256a S 1 , KStG \u00a7 8 Abs 1 S 1 , KStG VZ 2010 , EStG VZ 2010 , KStG VZ 2011 , EStG VZ 2011<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 23. Juli 2018, Az: 6 K 884\/15 K,G,F<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Bei Fremdw\u00e4hrungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von zumindest zehn Jahren berechtigt nicht jeder Kursverlust zur Annahme einer voraussichtlich dauernden Werterh\u00f6hung.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Eine voraussichtlich dauernde Werterh\u00f6hung liegt jedoch jedenfalls dann vor, wenn fundamentale Ver\u00e4nderungen der wirtschaftlichen und\/oder finanzpolitischen Daten eine dauerhafte Ver\u00e4nderung der Wechselkurse vermuten lassen. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Notenbank eines Fremdw\u00e4hrungsstaats die Absicht \u00e4u\u00dfert, St\u00fctzungsk\u00e4ufe zu t\u00e4tigen, um einen bestimmten Wechselkurs der Fremdw\u00e4hrung zu verteidigen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 23.07.2018 &#8211; 6 K 884\/15 K,G,F wegen K\u00f6rperschaftsteuer 2010 und Gewerbesteuermessbetrag 2010 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 23.07.2018 &#8211; 6 K 884\/15 K,G,F wegen K\u00f6rperschaftsteuer 2011 und Gewerbesteuermessbetrag 2011 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht D\u00fcsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des gesamten Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten (nur noch) dar\u00fcber, ob in den Streitjahren (2010 und 2011) Teilwertzuschreibungen auf ein auf Schweizer Franken (CHF) lautendes Fremdw\u00e4hrungsdarlehen zu einer Einkommensminderung f\u00fchren.<\/li><li>Mit Vertrag vom 07.10.2008 nahm die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, bei einer Bank ein (zun\u00e4chst tilgungsfreies) Darlehen \u00fcber 3.480.000&nbsp;CHF als Festdarlehen mit dem R\u00fcckzahlungszeitpunkt 30.09.2023 auf. Ferner wurde vereinbart, dass die vollst\u00e4ndige oder teilweise R\u00fcckzahlung des Darlehens aus einem (anzusparenden) Wertpapierdepot erfolgt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin passivierte das Darlehen in ihrer Bilanz zum 31.12.2008 zun\u00e4chst als Verbindlichkeit mit 2.237.942,12&nbsp;\u20ac (gerundeter Wechselkurs rechnerisch: 1,555&nbsp;CHF pro \u20ac).<\/li><li>In der Folgezeit stieg der Wechselkurs des CHF zum \u20ac stark an. Aufgrund dieser (f\u00fcr sie nachteiligen) Kursentwicklung nahm die Kl\u00e4gerin in ihrer Bilanz zum Bilanzstichtag 31.12.2010 f\u00fcr die Verbindlichkeit eine Teilwertzuschreibung auf 2.779.893,60&nbsp;\u20ac vor (gerundeter Wechselkurs rechnerisch: 1,25185&nbsp;CHF pro \u20ac). Die Differenz zum Vorjahresbetrag (541.951&nbsp;\u20ac) erfasste sie gewinnmindernd als Aufwand.<\/li><li>In einem Communiqu\u00e9 vom 06.09.2011 (abrufbar unter www.snb.ch) teilte die Schweizerische Nationalbank (SNB) mit, die gegenw\u00e4rtig massive \u00dcberbewertung des CHF stelle eine akute Bedrohung f\u00fcr die Schweizer Wirtschaft dar und berge das Risiko einer deflation\u00e4ren Entwicklung. Die SNB strebe daher eine deutliche und dauerhafte Abschw\u00e4chung des CHF an. Sie toleriere am Devisenmarkt ab sofort keinen \u20ac-CHF-Kurs unter dem Mindestkurs von 1,20&nbsp;CHF pro \u20ac. Die SNB werde den Mindestkurs mit aller Konsequenz durchsetzen und sei bereit, unbeschr\u00e4nkt Devisen zu kaufen. Der CHF sei auch bei 1,20&nbsp;CHF pro \u20ac hoch bewertet und sollte sich \u00fcber die Zeit weiter abschw\u00e4chen. Falls die Wirtschaftsaussichten und die deflation\u00e4ren Risiken es erforderten, werde die SNB weitere Ma\u00dfnahmen ergreifen. Die Europ\u00e4ische Zentralbank (EZB) teilte am selben Tag mit, dass es sich um eine in eigener Verantwortung getroffene Entscheidung der SNB handele (vgl. Pressemitteilung der EZB vom 06.09.2011, www.bundesbank.de\/de\/presse\/pressenotizen\/ezb\/erklaerung-des-ezb-rats-zur-entscheidung-der-schweizerischen-nationalbank-676672).<\/li><li>In der Bilanz zum 31.12.2011 nahm die Kl\u00e4gerin daher eine weitere Teilwertzuschreibung auf 2.859.255,60&nbsp;\u20ac vor (gerundeter Wechselkurs rechnerisch: 1,2171&nbsp;CHF pro \u20ac). Die Differenz zum Vorjahr in H\u00f6he von 79.412&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigte die Kl\u00e4gerin erneut gewinnmindernd als Aufwand.<\/li><li>Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) die Auffassung, dass das Darlehen, das am 31.12.2011 eine Restlaufzeit von elf Jahren und neun Monaten gehabt habe, weiterhin mit dem urspr\u00fcnglich angesetzten Betrag in der Bilanz zu erfassen sei. Es liege keine voraussichtlich dauernde Werterh\u00f6hung vor; der Gewinn des Jahres 2010 sei um 541.951&nbsp;\u20ac und der Gewinn des Jahres 2011 um 79.412&nbsp;\u20ac zu erh\u00f6hen. Er erlie\u00df u.a. am 26.05.2014 entsprechende K\u00f6rperschaftsteuer-\u00c4nderungsbescheide f\u00fcr die Jahre 2010 und 2011 sowie am 12.06.2014 \u00c4nderungsbescheide \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr die Jahre 2010 und 2011. Die Einspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin blieben erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 20.02.2015).<\/li><li>In einem Communiqu\u00e9 vom 15.01.2015 (ebenfalls abrufbar unter www.snb.ch) teilte die SNB mit, sie hebe den Mindestkurs von 1,20&nbsp;CHF pro \u20ac auf. Diesen Wechselkurs hat der CHF bis zur Entscheidung des Senats permanent unterschritten, was allgemein bekannt ist (s. www.ecb.europa.eu).<\/li><li>Im Laufe des Klageverfahrens wurde das Verfahren wegen gesonderter Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2010 und 31.12.2011 sowie gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur K\u00f6rperschaftsteuer auf den 31.12.2010 und 31.12.2011 vom vorliegenden Verfahren abgetrennt. Au\u00dferdem erhob das FA keine Einwendungen mehr dagegen, dass der Gewinn der Kl\u00e4gerin im Streitjahr 2011 aus hier nicht mehr streitigen Gr\u00fcnden um 30.000&nbsp;\u20ac zu verringern sei.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) D\u00fcsseldorf gab mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1531 ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 23.07.2018&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;884\/15 der Klage nur in dem vom FA zugestandenen Umfang statt und wies sie in dem hier noch streitigen Punkt ab. Es nahm an, das FA habe zu Recht die gewinnmindernd geltend gemachten Fremdw\u00e4hrungsverluste unber\u00fccksichtigt gelassen. Fremdw\u00e4hrungsverbindlichkeiten seien grunds\u00e4tzlich mit dem R\u00fcckzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergebe. Der Teilwert der Verbindlichkeit k\u00f6nne nicht angesetzt werden, da bei Fremdw\u00e4hrungsverbindlichkeiten, die &#8211;wie im Streitfall&#8211; eine Restlaufzeit von mehr als zehn Jahren haben, davon auszugehen sei, dass sich W\u00e4hrungsschwankungen grunds\u00e4tzlich ausgleichen. Das FG teile nicht die Auffassung des FG Baden-W\u00fcrttemberg in dessen Urteil vom 11.07.2017&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;1091\/15 (EFG 2018, 100), dass die am 06.09.2011 ver\u00f6ffentlichte Festlegung eines Mindestkurses von 1,20&nbsp;CHF pro \u20ac durch die SNB eine fundamentale Ver\u00e4nderung der wirtschaftlichen und finanzpolitischen Daten darstelle, wegen der eine Teilwerterh\u00f6hung zum Bilanzstichtag 31.12.2011 als voraussichtlich dauernd anzusehen sei. Der Senat sei mit dem Schleswig-Holsteinischen FG in dessen Urteil vom 09.03.2016&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;84\/15 (EFG 2016, 799) der Auffassung, dass trotz der Entscheidung der SNB keine dauerhafte Aufwertung des CHF festgestanden habe. Die St\u00fctzung des Kurses stelle kein objektives Anzeichen f\u00fcr ein langfristiges Anhalten dieses Kursniveaus dar.<\/li><li>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin sei es im Streitfall ohne Bedeutung, dass eine R\u00fcckzahlung des Darlehens ohne Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung m\u00f6glich gewesen sei; denn es habe nur eine R\u00fcckzahlungsm\u00f6glichkeit und keine R\u00fcckzahlungspflicht bestanden. Allein die R\u00fcckzahlungsm\u00f6glichkeit ersch\u00fcttere die sich aus der Laufzeit ergebende Vermutung, dass sich W\u00e4hrungsschwankungen innerhalb von zehn Jahren grunds\u00e4tzlich ausgleichen, nicht. Konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin bereits 2010 oder 2011 beabsichtigt habe, das Darlehen vor Ablauf von zehn Jahren zur\u00fcckzuzahlen, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zwar habe die Kl\u00e4gerin im April 2015 einen Teilbetrag des Darlehens zur\u00fcckgezahlt. Es gebe aber keine konkreten Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass eine R\u00fcckzahlung bereits an den Bilanzstichtagen beabsichtigt gewesen sei.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes &#8211;KStG&#8211; i.V.m. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und 3 des Einkommensteuergesetzes &#8211;EStG&#8211;). Sie tritt zum Jahr 2011 der Auffassung des FG Baden-W\u00fcrttemberg im Urteil in EFG 2018, 100 bei. Das f\u00fcr eine Teilwertzuschreibung erforderliche objektive Anzeichen f\u00fcr das langfristige Anhalten der Werterh\u00f6hung liege jedenfalls ab dem 06.09.2011 vor. Seither habe die Kl\u00e4gerin nicht mehr von \u00fcblichen W\u00e4hrungsschwankungen ausgehen k\u00f6nnen. Aber auch bereits zum 31.12.2010 habe die Kl\u00e4gerin aufgrund des aufgetretenen Kursverlusts von einer voraussichtlich dauernden Werterh\u00f6hung ausgehen d\u00fcrfen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung aufzuheben sowie die K\u00f6rperschaftsteuerbescheide f\u00fcr 2010 und 2011 vom 26.05.2014 sowie die Gewerbesteuermessbescheide f\u00fcr 2010 und 2011 vom 12.06.2014 dahingehend zu \u00e4ndern, dass der Gewinn des Jahres 2010 um 541.951&nbsp;\u20ac und der Gewinn des Jahres 2011 um 79.412&nbsp;\u20ac gemindert wird.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision zum Streitjahr 2011 ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine Teilwertzuschreibung auch im Jahr 2011 nicht vorliegen. Zum Streitjahr 2010 ist die Revision hingegen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>1. Die Kl\u00e4gerin ermittelt ihren Gewinn nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 EStG durch Bestandsvergleich. Sie muss dabei gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG f\u00fcr den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres das Betriebsverm\u00f6gen ansetzen, das nach den handelsrechtlichen Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung auszuweisen ist. U.a. sind dabei die Vorschriften \u00fcber die Bewertung (\u00a7&nbsp;6 EStG) zu befolgen (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;6 EStG).<\/li><li>2. Zur Frage, wie Verbindlichkeiten steuerrechtlich zu bewerten sind, ist von folgenden Rechtsgrunds\u00e4tzen auszugehen:<\/li><li>a) Verzinsliche Verbindlichkeiten sind nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG unter sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung der Vorschriften der Nr.&nbsp;2 anzusetzen.<\/li><li>b) Nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG sind die nicht in \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG genannten Wirtschaftsg\u00fcter grunds\u00e4tzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Die Anschaffungskosten bestimmen sich bei einer in fremder W\u00e4hrung aufgenommenen Darlehensverbindlichkeit nach dem im Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens bestehenden Wechselkurs in \u20ac (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 17.08.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;3\/14, BFHE 259, 111, Rz&nbsp;32, m.w.N.), im Streitfall 2.237.942,12&nbsp;\u20ac.<\/li><li>c) Allerdings kann gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG in bestimmten F\u00e4llen an Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Teilwert angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises f\u00fcr das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen w\u00fcrde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortf\u00fchrt (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG). Kursver\u00e4nderungen der W\u00e4hrung, die einer Fremdw\u00e4hrungsverbindlichkeit zu Grunde liegt, ver\u00e4ndern den R\u00fcckzahlungsbetrag und damit den Teilwert (vgl. BFH-Urteil vom 23.04.2009&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;62\/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, Rz&nbsp;20). Dementsprechend f\u00fchrte vorliegend die Erh\u00f6hung des CHF-Kurses zu einer Erh\u00f6hung des Teilwerts der Verbindlichkeit auf 2.779.893,60&nbsp;\u20ac (31.12.2010) bzw. 2.859.255,60&nbsp;\u20ac (31.12.2011).<\/li><li>d) Der Ansatz mit dem Teilwert darf nur dann erfolgen, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Werterh\u00f6hung h\u00f6her ist als der urspr\u00fcngliche R\u00fcckzahlungsbetrag (vgl. dazu in Bezug auf Fremdw\u00e4hrungsverbindlichkeiten BFH-Urteil in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, Rz&nbsp;19, 21 und 25&nbsp;ff.).<\/li><li>aa) Wann eine Wertver\u00e4nderung &#8222;voraussichtlich dauernd&#8220; ist, ist weder im Handelsgesetzbuch (HGB) noch im Steuerrecht definiert. Voraussetzung hierf\u00fcr ist nach der Rechtsprechung des BFH im Grundsatz eine Ver\u00e4nderung des Teilwerts, die einerseits nicht endg\u00fcltig sein muss, andererseits aber auch nicht nur vor\u00fcbergehend sein darf (vgl. BFH-Urteile vom 09.09.2010&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;38\/08, BFH\/NV 2011, 423, Rz&nbsp;15; vom 23.10.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;9\/17, BFH\/NV 2020, 191, Rz&nbsp;19); entscheidend ist, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gr\u00fcnde f\u00fcr ein Andauern der Wertver\u00e4nderung sprechen als dagegen (vgl. BFH-Urteil vom 21.09.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;7\/11, BFHE 235, 273, BStBl II 2014, 616, Rz&nbsp;11; BFH-Beschluss vom 29.07.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;188\/13, BFH\/NV 2014, 1742, Rz&nbsp;4). Die \u00c4nderung gegen\u00fcber dem ma\u00dfgeblichen Buchwert muss nachhaltig sein und deshalb muss aus Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertver\u00e4nderung zu rechnen sein (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;6\/11, BFH\/NV 2015, 1381, Rz&nbsp;26). Hierf\u00fcr bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose (vgl. BFH-Urteil vom 29.03.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;73\/15, BFHE 258, 38, BStBl II 2017, 1065, Rz&nbsp;11). Welcher Prognosezeitraum dabei zu Grunde zu legen ist, kann nicht generell beantwortet werden, sondern richtet sich nach den prognostischen M\u00f6glichkeiten zum Bilanzstichtag, die je nach Art des Wirtschaftsgutes und des ausl\u00f6senden Moments f\u00fcr die Wertver\u00e4nderung unterschiedlich sein k\u00f6nnen (vgl. BFH-Urteil vom 26.09.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;58\/06, BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294, Rz&nbsp;10). Die Feststellungs- und Beweislast tr\u00e4gt der Steuerpflichtige (vgl. BFH-Urteil vom 13.02.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;41\/17, BFHE 263, 337, Rz&nbsp;28, m.w.N.).<\/li><li>bb) Au\u00dferdem muss das Erfordernis der voraussichtlich dauernden Wertver\u00e4nderung stets in der Zusammenschau mit dem zugleich geschaffenen Wertaufholungsgebot nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3, Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;3, Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG gesehen werden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294, Rz&nbsp;15; in BFHE 263, 337, Rz&nbsp;41). Da Fehlprognosen zu jedem nachfolgenden Bilanzstichtag \u00fcber das Wertaufholungsgebot korrigiert werden k\u00f6nnen und der Steuerpflichtige auch zu den Folgestichtagen die Feststellungslast f\u00fcr ein Andauern der Wertver\u00e4nderung und ihrer weiteren Dauerhaftigkeit tr\u00e4gt, d\u00fcrfen die Anforderungen an die Darlegungen des Steuerpflichtigen nicht \u00fcberspannt werden (vgl. BFH-Urteil vom 21.09.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;58\/14, BFH\/NV 2017, 275, Rz&nbsp;62).<\/li><li>cc) Nach der Rechtsprechung des BFH (grundlegend BFH-Urteil in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, Rz&nbsp;25&nbsp;ff.; s.a. BFH-Urteile vom 08.06.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;98\/10, BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716, Rz&nbsp;18; vom 04.02.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;53\/12, BFH\/NV 2014, 1016, Rz&nbsp;11&nbsp;ff.; s. dazu Buciek, Der Betrieb 2010, 1029, 1030&nbsp;f.; Richter in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;6 EStG Rz&nbsp;48), der auch der Senat folgt (vgl. Senatsurteil in BFHE 263, 337, Rz&nbsp;33; s.a. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen &#8211;BMF&#8211; vom 02.09.2016, BStBl I 2016, 995, Rz&nbsp;30&nbsp;ff.), berechtigt bei Fremdw\u00e4hrungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von zumindest zehn Jahren nicht jeder Kursverlust zur Annahme einer voraussichtlich dauernden Werterh\u00f6hung. Ein solcher W\u00e4hrungsverlust kann deshalb auch grunds\u00e4tzlich nicht Anlass daf\u00fcr sein, die Verbindlichkeit steuerbilanziell mit einem h\u00f6heren Wert auszuweisen, weil bei Verbindlichkeiten deren gesamte Laufzeit zu betrachten ist.<\/li><li>Die Vorschrift des \u00a7&nbsp;256a Satz&nbsp;1 HGB, die zum Zwecke der Bilanzaufstellung in&nbsp;\u20ac (\u00a7&nbsp;244 HGB) vorsieht, dass u.a. auf fremde W\u00e4hrung lautende Verbindlichkeiten zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen sind, f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung; denn sie wird steuerrechtlich durch \u00a7&nbsp;6 EStG \u00fcberlagert (Bl\u00fcmich\/Ehmcke, \u00a7&nbsp;6 EStG Rz&nbsp;21a; H\u00fcbner\/Leyh, Deutsches Steuerrecht 2010, 768; Schindler in Kirchhof\/Seer, EStG, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;11 und 104; Schmidt\/Weber-Grellet, EStG, 40.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;5 Rz&nbsp;270 &#8222;Fremdw\u00e4hrung&#8220;; s.a. BFH-Urteil in BFHE 259, 111, Rz&nbsp;33).<\/li><li>dd) Allerdings hat der BFH im Urteil in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778 (Rz&nbsp;31) verneint, dass im dortigen Fall fundamentale Ver\u00e4nderungen der wirtschaftlichen und\/oder finanzpolitischen Daten eine tats\u00e4chlich dauerhafte Ver\u00e4nderung der Wechselkurse begr\u00fcnden, und ausgef\u00fchrt, dass die Pr\u00fcfung, ob dies der Fall ist, der tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung des FG obliegt, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO den BFH bindet. Daher sind Ausnahmen von dem Grundsatz, wonach bei Fremdw\u00e4hrungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, ein Kursanstieg der Fremdw\u00e4hrung keine voraussichtlich dauernde Teilwerterh\u00f6hung begr\u00fcndet, m\u00f6glich. Diese Auffassung vertritt auch die Finanzverwaltung, die f\u00fcr eine Teilwertzuschreibung eine nachhaltige Erh\u00f6hung des Wechselkurses gegen\u00fcber dem Kurs bei Entstehung der Verbindlichkeit verlangt, was der Fall sei, wenn der Steuerpflichtige hiermit aus der Sicht des Bilanzstichtages aufgrund objektiver Anzeichen ernsthaft rechnen m\u00fcsse, weil aus Sicht eines sorgf\u00e4ltigen und gewissenhaften Kaufmanns mehr Gr\u00fcnde f\u00fcr als gegen eine Nachhaltigkeit spr\u00e4chen, wobei ein Kursanstieg der Fremdw\u00e4hrung grunds\u00e4tzlich keine voraussichtlich dauernde Teilwerterh\u00f6hung begr\u00fcnde (BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 995, Rz&nbsp;32).<\/li><li>3. Auf dieser Grundlage ist die Vorentscheidung zum Streitjahr 2010 revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>a) Die Vorentscheidung hat insoweit die unter II.2.d angef\u00fchrte Rechtsprechung herangezogen und angenommen, dass auch f\u00fcr das Darlehen der Kl\u00e4gerin trotz vorzeitiger Tilgungsm\u00f6glichkeit davon auszugehen sei, dass sich W\u00e4hrungsschwankungen grunds\u00e4tzlich ausgleichen. Da die Kl\u00e4gerin die Feststellungslast f\u00fcr eine dauernde Werterh\u00f6hung der Verbindlichkeit trage, wirke sich die aus Sicht des FG bestehende Unsicherheit, ob die Werterh\u00f6hung nicht nur vor\u00fcbergehend sei, zu ihren Lasten aus. Diese tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG, die nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffen ist, ist auf Basis der vom FG festgestellten Tatsachen f\u00fcr das Streitjahr 2010 m\u00f6glich und verst\u00f6\u00dft nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze; sie bindet daher den Senat (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO). Ob diese tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG zwingend oder auch nur naheliegend ist, hat der Senat insoweit nicht zu entscheiden; denn der Umstand, dass eine andere tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung mindestens ebenso gut m\u00f6glich gewesen w\u00e4re (vgl. FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil in EFG 2018, 1982, Rz&nbsp;47&nbsp;ff., m.w.N.; Az. des BFH: IV&nbsp;R&nbsp;18\/18), steht der Bindung des Senats nicht entgegen (vgl. allgemein BFH-Urteile vom 22.07.1999&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;74\/98, BFH\/NV 2000, 240, Rz&nbsp;32; vom 20.11.2008&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;53\/05, BFH\/NV 2009, 564, Rz&nbsp;17).<\/li><li>b) Die Einwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Streitjahr 2010 f\u00fchren zu keiner anderen Beurteilung. Soweit die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung ihrer abweichenden Auffassung (lediglich) auf das prozentuale Absinken des Wechselkurses hinweist, reicht dies &#8211;abweichend zur Auffassung des FG Baden-W\u00fcrttemberg (Urteil in EFG 2018, 1982, Rz&nbsp;43 bis 46)&#8211; f\u00fcr einen Erfolg nicht aus.<\/li><li>c) Die Communiqu\u00e9s der SNB vom 06.09.2011 und vom 15.01.2015 f\u00fchren f\u00fcr das Streitjahr 2010 ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung; denn bezogen auf den Bilanzstichtag 31.12.2010 k\u00f6nnen nur wertaufhellende, aber nicht sp\u00e4ter eingetretene Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigt werden (vgl. allgemein BFH-Urteil in BFH\/NV 2014, 1016, Rz&nbsp;14).<\/li><li>4. Allerdings hat das FG zum Bilanzstichtag 31.12.2011 zu Unrecht eine Teilwertzuschreibung abgelehnt.<\/li><li>a) Das FG hat seine Ablehnung der Teilwertzuschreibung (wie zum Streitjahr 2010) damit begr\u00fcndet, dass die St\u00fctzung der Untergrenze des Kurses durch die SNB am 06.09.2011 auf 1,20&nbsp;CHF pro \u20ac kein objektives Anzeichen f\u00fcr ein langfristiges Anhalten dieses Kursniveaus darstelle. Das FG verweist dazu auch auf die Auffassung des Schleswig-Holsteinischen FG (Urteil in EFG 2016, 799, Rz&nbsp;34), das angenommen hat, erforderlich f\u00fcr eine Teilwerterh\u00f6hung sei ein Beleg f\u00fcr eine dauerhafte Aufwertung des CHF, der nicht erkennbar sei.<\/li><li>b) Zu Recht haben das FG und das Schleswig-Holsteinische FG dabei zwar dem Communiqu\u00e9 der SNB vom 15.01.2015 keinerlei Bedeutung beigemessen (s. oben II.3.c).<\/li><li>c) Gleichwohl ist die W\u00fcrdigung nicht frei von Rechtsfehlern; denn das FG hat die inhaltlichen Aussagen des Communiqu\u00e9s vom 06.09.2011 nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt, so dass der Senat an die W\u00fcrdigung des FG nicht gebunden ist. Unter dessen Ber\u00fccksichtigung sprachen zum Bilanzstichtag 31.12.2011 objektiv gesehen mehr Gr\u00fcnde f\u00fcr ein Andauern der Werterh\u00f6hung des Darlehens als dagegen, so dass eine Teilwertzuschreibung nach den unter II.2.d&nbsp;aa und bb angef\u00fchrten allgemeinen Grunds\u00e4tzen gerechtfertigt ist, und zwar auch dann, wenn man &#8211;entsprechend der Auffassung der Finanzverwaltung&#8211; von der Sicht eines sorgf\u00e4ltigen und gewissenhaften Kaufmanns ausginge (vgl. dazu aber Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 31.01.2013&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/10, BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317, Rz&nbsp;57&nbsp;ff.). Die von der SNB bejahte Eingriffsnotwendigkeit durch unbegrenzte St\u00fctzungsk\u00e4ufe indiziert die Nachhaltigkeit der Kursver\u00e4nderung (hier: Aufwertung des CHF gegen\u00fcber dem \u20ac) und rechtfertigt die Teilwerterh\u00f6hung der Fremdw\u00e4hrungsverbindlichkeit (s.a. FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil in EFG 2018, 100, Rz&nbsp;57&nbsp;f.; von&nbsp;Glasenapp, Betriebs-Berater 2018, 112, 113). Dies ergibt sich aus folgenden Erw\u00e4gungen:<\/li><li>(1) Im Communiqu\u00e9 vom 06.09.2011 erkl\u00e4rte die SNB u.a. ihre Absicht, fortan unbeschr\u00e4nkt Devisen zu kaufen (nachfolgend: St\u00fctzungsk\u00e4ufe). Sie hielt eine massive \u00dcberbewertung des CHF f\u00fcr gegeben, der durch St\u00fctzungsk\u00e4ufe in unbeschr\u00e4nktem Volumen entgegengewirkt werden m\u00fcsse, damit kein \u20ac-CHF-Kurs unter dem Mindestkurs von 1,20&nbsp;CHF pro \u20ac gebildet werden k\u00f6nne. Ziel der Ma\u00dfnahme war es also, den Wechselkurs des CHF zum \u20ac auf einem Kurs (1,20&nbsp;CHF pro \u20ac) zu stabilisieren, der bezogen auf den Streitfall unter dem bei Anschaffung geltenden Kurs (ca. 1,55&nbsp;CHF pro \u20ac) liegt, und eine weitere Aufwertung des CHF gegen\u00fcber dem \u20ac (z.B. in Richtung CHF-\u20ac-Parit\u00e4t) zu verhindern.<\/li><li>(2) Die SNB dokumentierte durch diese Erkl\u00e4rung zun\u00e4chst, dass sich &#8211;anders als noch bei Eingehen der Verbindlichkeit und abweichend vom Regelfall&#8211; fortan der Wechselkurs nicht mehr nur nach &#8222;dem freien Spiel der Kr\u00e4fte des Marktes&#8220; bilden kann, sondern sie in den Markt eingreifen und die Kursentwicklung beeinflussen werde.<\/li><li>(3) Dies w\u00fcrde zwar f\u00fcr sich genommen f\u00fcr eine voraussichtlich dauernde Wertver\u00e4nderung nicht ausreichen. Hinzu kommt aber, dass die SNB durch das Communiqu\u00e9 auch dokumentiert hat, dass sie davon ausgehe, dass ohne ihr Eingreifen eine weitere Aufwertung des CHF gegen\u00fcber dem \u20ac eintreten w\u00fcrde. Sie ging ersichtlich nicht mehr davon aus, dass in Bezug auf den CHF Kursschwankungen vorliegen, die sich ohne ihr Eingreifen wieder ausgleichen w\u00fcrden, so dass der Kurs des \u20ac von sich aus \u00fcber den von ihr ver\u00f6ffentlichten St\u00fctzungskurs (1,20 CHF pro \u20ac) ansteigen w\u00fcrde. In einer solchen Situation muss ein Steuerpflichtiger, der eine CHF-Verbindlichkeit mit einer Restlaufzeit von mehr als zehn Jahren zu einem f\u00fcr ihn g\u00fcnstigeren Kurs (hier: 1,55&nbsp;CHF pro \u20ac) eingegangen war, nicht mehr mit einer f\u00fcr ihn g\u00fcnstigeren Kursentwicklung des CHF als die SNB rechnen, sondern darf mit der SNB davon ausgehen, dass die Aufwertung des CHF gegen\u00fcber dem \u20ac nicht nur vor\u00fcbergehend, sondern nachhaltig ist. Das Communiqu\u00e9 vom 06.09.2011 ist daher &#8211;entgegen der Auffassung des Schleswig-Holsteinischen FG (Urteil in EFG 2016, 799, Rz&nbsp;34) und der Vorinstanz&#8211; ein objektives Anzeichen f\u00fcr eine voraussichtlich dauernde Aufwertung des CHF gegen\u00fcber dem \u20ac.<\/li><li>(4) Insoweit ist in dem Fall, dass die Notenbank eines Fremdw\u00e4hrungsstaats die Absicht \u00e4u\u00dfert, St\u00fctzungsk\u00e4ufe zu t\u00e4tigen, um einen Wechselkurs der Fremdw\u00e4hrung zu verteidigen, der vom Wechselkurs bei Eingehen des Darlehens abweicht, die von der unter II.2.d&nbsp;cc genannten Rechtsprechung des BFH f\u00fcr den Regelfall aufgestellte Vermutung widerlegt.<\/li><li>(5) Die Darlegungslast des Steuerpflichtigen steht, anders als das FG m\u00f6glicherweise meint, dieser Beurteilung nicht entgegen. W\u00fcrde man verlangen, dass der Steuerpflichtige ungeachtet einer solchen Erkl\u00e4rung einer Notenbank eines Fremdw\u00e4hrungsstaats eine positivere Prognose \u00fcber die Kursentwicklung des \u20ac anstellen oder weitere objektive Anzeichen vortragen muss, um die Nachhaltigkeit der Teilwerterh\u00f6hung zu belegen, w\u00fcrde man die Anforderungen an die Darlegungslast des Steuerpflichtigen an das voraussichtliche Andauern der Werterh\u00f6hung unzul\u00e4ssigerweise \u00fcberspannen und eine Teilwertzuschreibung wegen voraussichtlich dauernder Werterh\u00f6hung bei Fremdw\u00e4hrungsverbindlichkeiten praktisch unm\u00f6glich machen; denn \u00fcber bessere Erkenntnisse als die Notenbank des Fremdw\u00e4hrungsstaats wird ein Steuerpflichtiger nicht verf\u00fcgen. Dieses Ergebnis widerspr\u00e4che \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;4, Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 und 3, Nr.&nbsp;3 EStG; denn diese Regelungen gehen nicht von der praktischen Unm\u00f6glichkeit von Teilwertzuschreibungen aus, sondern sehen die M\u00f6glichkeit der Teilwertzuschreibung bei voraussichtlich dauernden Wertver\u00e4nderungen &#8211;mit einem sich zu jedem Bilanzstichtag daran anschlie\u00dfendem &#8222;Wertaufholungsgebot&#8220;&#8211; gerade vor.<\/li><li>5. Die Sache ist zum Streitjahr 2011 nicht spruchreif. Das FG hat &#8211;aus seiner Sicht konsequenterweise&#8211; nicht gepr\u00fcft, ob die Teilwertzuschreibung in zutreffender H\u00f6he erfolgt ist. Dies muss es im zweiten Rechtsgang nachholen. Dabei kann die Kl\u00e4gerin ihren Antrag an die Rechtskraft des Urteils f\u00fcr das Streitjahr 2010 anpassen.<\/li><li>6. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO. Das FG hat mit R\u00fccksicht auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch \u00fcber die Kosten des durch dieses Urteil rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen Teils des Verfahrens zu entscheiden (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 09.12.2020 &nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;31\/18, BFH\/NV 2021, 771, Rz&nbsp;22, m.w.N.).<\/li><li>7. Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung durch Urteil (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.020721.XIR29.18.0 BFH XI. 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