{"id":74273,"date":"2021-11-01T13:26:55","date_gmt":"2021-11-01T11:26:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74273"},"modified":"2021-11-01T13:26:55","modified_gmt":"2021-11-01T11:26:55","slug":"zustaendigkeit-von-familienkassen-fuer-das-erhebungsverfahren-urteil-vom-07-juli-2021-iii-r-21-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zustaendigkeit-von-familienkassen-fuer-das-erhebungsverfahren-urteil-vom-07-juli-2021-iii-r-21-18\/","title":{"rendered":"Zust\u00e4ndigkeit von Familienkassen f\u00fcr das Erhebungsverfahren. Urteil vom 07. Juli 2021, III R 21\/18"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.070721.IIIR21.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 16 , AO \u00a7 17 , FVG \u00a7 5 Abs 1 S 1 Nr 11 S 1 , FVG \u00a7 5 Abs 1 S 1 Nr 11 S 2 , FVG \u00a7 5 Abs 1 S 1 Nr 11 S 4 , FVG \u00a7 17 Abs 2 S 3 , AO \u00a7 6 Abs 2 Nr 6 , AO \u00a7 125 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 07. M\u00e4rz 2018, Az: 8 K 1527\/17 (Kg)<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Familienkassen sind in Kindergeldsachen nach dem Grundsatz der Gesamtzust\u00e4ndigkeit auch f\u00fcr das Erhebungsverfahren zust\u00e4ndig; die Konzentration der Aufgaben des Erhebungsverfahrens (z.B. Erlass und Stundung von Kindergeldr\u00fcckforderungen) beim Inkasso-Service Recklinghausen und der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord war rechtswidrig (vgl. Senatsurteil vom 25.02.2021 &#8211; III R 36\/19, BFHE 272, 19).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 07.03.2018 &#8211; 8 K 1527\/17 (Kg) wird mit der Ma\u00dfgabe als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen, dass die Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse und nicht die Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord die Beklagte ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) beantragte im Februar 2017 bei der Familienkasse Sachsen der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit den Erlass einer von dieser mit R\u00fcckforderungsbescheid vom 28.12.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.04.2017 festgesetzten Erstattung von Kindergeld f\u00fcr ihre am 30.11.1994 geborene Tochter L. Diesen Antrag lehnte die Familienkasse der Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse mit Bescheid vom 22.06.2017 &#8222;i.S. &#8230; .\/. Familienkasse Sachsen&#8220; ab. Den dagegen eingelegten Einspruch der Kl\u00e4gerin vom 21.07.2017 wies die Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit (Familienkasse) mit Einspruchsentscheidung vom 24.08.2017 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die daraufhin erhobene Klage f\u00fchrte zur Aufhebung des Ablehnungsbescheids und der Einspruchsentscheidung. Das Finanzgericht (FG) behandelte die Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord als Beklagte und entschied, diese sei \u00f6rtlich unzust\u00e4ndig.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung ihrer Revision tr\u00e4gt die Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord vor, das FG-Urteil beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung von \u00a7&nbsp;16, \u00a7&nbsp;17&nbsp;ff., \u00a7&nbsp;218&nbsp;ff. der Abgabenordnung (AO) sowie \u00a7&nbsp;5 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG). Der Inkassoservice sei f\u00fcr den Ablehnungsbescheid vom 22.06.2017 \u00f6rtlich zust\u00e4ndig gewesen.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Rechtsstreit beigetreten (\u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;) und unterst\u00fctzt die Rechtsauffassung der Verwaltung. Es f\u00fchrt aus, die Konzentrationserm\u00e4chtigung in \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;4 FVG sei geschaffen worden, um die Effizienz der Verwaltung durch eine selbstst\u00e4ndig festlegbare \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit und eine dadurch erreichbare Spezialisierung der Mitarbeiter seitens der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit zu erh\u00f6hen. Der Wortlaut der Vorschrift sei vor diesem Hintergrund zu sehen; er belege nicht, dass eine abweichende Zust\u00e4ndigkeit nur f\u00fcr den Kindergeldanspruch als Ganzes erfolgen k\u00f6nne, nicht aber f\u00fcr einzelne Teilbereiche. Der Begriff &#8222;Anspruch auf Kindergeld&#8220; sei ein Oberbegriff; eine Differenzierung nach den einzelnen Verfahrensstadien im Gesetz sei angesichts der vom Gesetzgeber als weitreichende Konzentrationsbefugnis verstandenen Regelung nicht erforderlich gewesen. Soweit das FG es f\u00fcr unzweckm\u00e4\u00dfig halte, dass eine mit den pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen des Kindergeldberechtigten nicht vertraute Beh\u00f6rde erm\u00e4chtigt werde, verkenne es, dass Fragen der Zweckm\u00e4\u00dfigkeit beh\u00f6rdlicher Zust\u00e4ndigkeiten von den FG bei der Anwendung von Vorschriften \u00fcber die beh\u00f6rdlichen Zust\u00e4ndigkeiten grunds\u00e4tzlich nicht zu pr\u00fcfen seien (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.06.2020&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;14045\/18, Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1284, Rz&nbsp;31).<\/li><li>Nach einem Hinweis des Senats stimmen die Beteiligten \u00fcberein, dass das Rubrum des Verfahrens dahin zu berichtigen ist, dass anstelle der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord, die \u00fcber den Einspruch entschieden hatte, die Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse, welche den Erlass abgelehnt und damit den urspr\u00fcnglichen Verwaltungsakt erlassen hatte (\u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 FGO), die Beklagte und Revisionskl\u00e4gerin ist.<\/li><li>Die Familienkasse beantragt,<br \/>das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Sie wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO), dass das Rubrum des angefochtenen Urteils dahin zu berichtigen ist, dass anstelle der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord die Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse die Beklagte und Revisionskl\u00e4gerin ist. Das FG ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Bescheid \u00fcber die Ablehnung des Erlasses sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung von unzust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden erlassen wurden.<\/li><li>1. Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung. Das Fehlen der Verzichtserkl\u00e4rung des gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 FGO beigetretenen BMF steht dem nicht entgegen (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 11.11.2010&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;17\/09, BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969, und vom 27.05.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;9\/19, BFHE 269,138, BStBl II 2020, 802, Rz&nbsp;45).<\/li><li>2. Die Klage richtet sich infolge rechtschutzgew\u00e4hrender Auslegung gegen die Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse. Denn diese Familienkasse hat den beantragten Erlass abgelehnt, sodass gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 FGO die Klage gegen sie zu richten ist, weil sie den urspr\u00fcnglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Daher ist sie und nicht die Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord als Rechtsmittelbeh\u00f6rde beteiligt (BFH-Beschluss vom 17.08.2007&nbsp;&#8211; XI&nbsp;S&nbsp;15\/07 (PKH), BFH\/NV 2007, 2142; Schallmoser in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler &#8211;HHSp&#8211;, \u00a7&nbsp;63 FGO Rz&nbsp;20), weil kein Fall des \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO vorliegt. Die Berichtigung des Rubrums kann auch noch im Revisionsverfahren geschehen; die Beteiligten haben keine Einwendungen erhoben.<\/li><li>3. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der ablehnende Bescheid vom 22.06.2017 und die Einspruchsentscheidung vom 24.08.2017 aufzuheben sind, weil sie rechtswidrig sind und die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten verletzen (\u00a7&nbsp;101 Satz&nbsp;1 FGO). Beide Bescheide wurden von einer sachlich unzust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erlassen.<\/li><li>a) Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis k\u00f6nnen nach \u00a7&nbsp;227 AO ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig w\u00e4re. Die Entscheidung \u00fcber den Erlass ist eine Ermessensentscheidung der Beh\u00f6rde (grundlegend: Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes vom 19.10.1971&nbsp;&#8211; GmS-OGB 3\/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603). Dem folgt die st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH zu \u00a7&nbsp;227 AO (z.B. Senatsurteil vom 20.02.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;28\/18, BFH\/NV 2019, 825, m.w.N.).<\/li><li>Die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Erlass bestimmt sich nach der Verwaltungshoheit, welche sowohl die im Festsetzungsverfahren als auch die im Erhebungsverfahren zu treffenden Entscheidungen umfasst (Loose in Tipke\/ Kruse, \u00a7&nbsp;227 AO Rz&nbsp;117).<\/li><li>Die sachliche Zust\u00e4ndigkeit der Finanzbeh\u00f6rden richtet sich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 AO, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den einschl\u00e4gigen Regelungen des FVG. Insoweit sieht \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;1 FVG in der im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 22.06.2017 und der Einspruchsentscheidung vom 24.08.2017 geltenden Fassung vor, dass dem Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern (BZSt) die Durchf\u00fchrung des Familienleistungsausgleichs nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7&nbsp;31, 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes (EStG) obliegt. Die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit stellt dem BZSt zur Durchf\u00fchrung dieser Aufgaben ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verf\u00fcgung (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;2 FVG). Der Vorstand der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit kann innerhalb seines Zust\u00e4ndigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der AO \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit von Finanzbeh\u00f6rden die Entscheidung \u00fcber den Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse \u00fcbertragen (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;4 FVG). Entsprechend bestimmt \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;6 AO, dass auch die Familienkassen Finanzbeh\u00f6rden im Sinne der AO sind.<\/li><li>b) Die sachliche Zust\u00e4ndigkeit beschreibt gegenst\u00e4ndlich den T\u00e4tigkeitsbereich einer Beh\u00f6rde, also die Zuordnung einer bestimmten Aufgabe des materiellen Sachrechts an eine Verwaltungseinheit (Henneke in Knack, VwVfG, 11.&nbsp;Aufl., vor \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;6; Maurer\/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20.&nbsp;Aufl. 2020, \u00a7&nbsp;21 Rz&nbsp;47). Sie bestimmt Gegenstand, Inhalt und Umfang der zugewiesenen Aufgaben; dabei kann es sich um die Zuordnung einer bestimmten Aufgabe oder eines beschr\u00e4nkten oder umfassenden Aufgabenbereichs an eine Beh\u00f6rdenart oder an eine einzelne Beh\u00f6rde handeln (Schmieszek in Gosch, AO \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;2). Aus der sachlichen Zust\u00e4ndigkeit folgen das Recht und die Pflicht einer Beh\u00f6rde, innerhalb des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs t\u00e4tig zu werden (Wackerbeck in HHSp, \u00a7&nbsp;16 AO Rz&nbsp;5; Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;16 AO Rz&nbsp;3). Eine Beh\u00f6rde ist nur f\u00fcr den ihr zugewiesenen Aufgabenkreis zust\u00e4ndig und darf nur im Rahmen ihrer sachlichen Zust\u00e4ndigkeit t\u00e4tig werden (BFH-Urteile vom 29.10.1986&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;82\/85, BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359, unter II.2.b, und vom 26.07.1988&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;194\/85, BFHE 154, 304, BStBl II 1989, 3).<\/li><li>Die sachliche Zust\u00e4ndigkeit muss wegen des Vorbehalts des Gesetzes (Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 des Grundgesetzes) und als wesentliche Regelung des Verwaltungsverfahrens in einem grundrechtlich gesch\u00fctzten Bereich &#8211;wie er im Fall des Familienleistungsausgleichs vorliegt&#8211; durch Gesetz i.S. des \u00a7&nbsp;4 AO geregelt werden (Bundesverfassungsgericht vom 27.11.1990&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;402\/87, Neue Juristische Wochenschrift 1991, 1471, unter B.II.2.a; BFH-Urteil vom 11.01.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;25\/10, BFHE 236, 318, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2012, 616, Rz&nbsp;28; Schmieszek in Gosch, AO \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;2; Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;16 AO Rz&nbsp;11; Wackerbeck in HHSp, \u00a7&nbsp;16 AO Rz&nbsp;5).<\/li><li>Demgegen\u00fcber ergibt sich aus den Regelungen \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit, welche von mehreren sachlich zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der gleichen hierarchischen Stufe eines Verwaltungstr\u00e4gers die Verwaltungst\u00e4tigkeit durchzuf\u00fchren hat (Wackerbeck in HHSp, \u00a7&nbsp;17 AO Rz&nbsp;2; Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;17 AO Rz&nbsp;1). Die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit ist die Kompetenz, in einem r\u00e4umlich begrenzten Wirkungsbereich (Bezirk) t\u00e4tig werden zu d\u00fcrfen und zu m\u00fcssen, wobei sich die konkret \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde erst anhand der Regelungen \u00fcber den Sitz und den Bezirk der jeweiligen Finanzbeh\u00f6rde feststellen l\u00e4sst (Wackerbeck in HHSp, \u00a7&nbsp;17 AO Rz&nbsp;2). F\u00fcr die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit gilt nach neuerer Rechtsprechung des BFH der Grundsatz der Gesamtzust\u00e4ndigkeit (BFH-Urteil vom 19.03.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;27\/17, BFHE 263, 483, BStBl II 2020, 31, Rz&nbsp;18, m.w.N.; Wackerbeck in HHSp, \u00a7&nbsp;17 AO Rz&nbsp;11; Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;17 AO Rz&nbsp;5). Umfasst werden daher grunds\u00e4tzlich alle Verwaltungst\u00e4tigkeiten der Finanzbeh\u00f6rde, die sich aus dem gesamten Besteuerungsverfahren ergeben (Festsetzung, Rechtsbehelfsverfahren, Erhebung und Vollstreckung; Schmieszek in eKomm Ab 01.01.2015, \u00a7&nbsp;17 AO Rz&nbsp;2 [Aktualisierung vom 16.05.2018]).<\/li><li>c) Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist im Streitfall in Bezug auf die Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse bereits zweifelhaft, ob in organisationsrechtlicher Hinsicht eine Familienkasse eingerichtet wurde.<\/li><li>aa) Zwar sieht \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;2 FVG vor, dass die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit dem BZSt zur Durchf\u00fchrung der diesem obliegenden Aufgaben des Familienleistungsausgleichs ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verf\u00fcgung stellt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede Dienststelle der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit zugleich eine Familienkasse darstellt. Bereits zum 01.05.2013 wurden die vormals selbstst\u00e4ndigen, bei den Agenturen f\u00fcr Arbeit angegliederten 102 \u00f6rtlichen Familienkassen im Rahmen einer sogenannten Verbundbildung zu insgesamt 14&nbsp;Familienkassen am Sitz bestimmter Agenturen f\u00fcr Arbeit zusammengefasst. Soweit daneben Dienststellen am Sitz der bisherigen selbstst\u00e4ndigen Familienkassen beibehalten wurden, stellten diese fortan unselbstst\u00e4ndige Au\u00dfenstellen der 14&nbsp;Familienkassen dar (s. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof &#8211;BayVGH&#8211; vom 23.10.2014&nbsp;&#8211; 18&nbsp;P&nbsp;13.2490, Rz&nbsp;3, juris). Als besondere Dienststelle i.S. des \u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wurde nur noch die Direktion der Familienkasse fortgef\u00fchrt (s. BayVGH vom 23.10.2014&nbsp;&#8211; 18&nbsp;P&nbsp;13.2490, Rz&nbsp;16, juris). Entsprechend bestand auch gem\u00e4\u00df dem nachfolgenden Beschluss des Vorstands der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit vom 14.04.2016 (Amtliche Nachrichten der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit &#8211;ANBA&#8211; Nr.&nbsp;5\/2016) bei der Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen keine eigenst\u00e4ndige Familienkasse, sondern nur eine Au\u00dfenstelle der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord mit Sitz bei der Agentur f\u00fcr Arbeit in K. Wie oben ausgef\u00fchrt, ist die Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen im Streitfall jedoch nicht als Au\u00dfenstelle der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord, sondern als eigenst\u00e4ndige Beh\u00f6rde t\u00e4tig geworden. Zudem deutet Nr.&nbsp;2.3. des Beschlusses des Vorstands der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit Nr.&nbsp;23\/2018 vom 20.09.2018 (ANBA Nr.&nbsp;10\/2018), wo von &#8222;Entscheidungen der Regionalen Inkasso Services&#8220; ausgegangen wird, darauf hin, dass solche Inkasso-Stellen bei mehreren Agenturen f\u00fcr Arbeit betrieben und in Kindergeldangelegenheiten t\u00e4tig werden sollten, sodass auch nicht ersichtlich ist, woraus sich die Zentralisierung aller Inkasso-Angelegenheiten bei der Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse ergeben soll.<\/li><li>bb) Die vom Senat im Urteil vom 25.09.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;25\/13 (BFHE 247, 233, BStBl II 2015, 847) aufgestellten Rechtsgrunds\u00e4tze lassen sich nicht auf den vorliegenden Fall \u00fcbertragen. In jenem Fall ging es darum, ob sich eine Familienkasse, die bei der Hauptstelle einer Agentur f\u00fcr Arbeit angesiedelt wurde, Realakte zentraler Serviceeinrichtungen &#8211;wie z.B. des Pfortendienstes oder der Poststelle&#8211; zurechnen lassen muss, die bei einer Au\u00dfenstelle dieser Agentur f\u00fcr Arbeit bestehen. Im vorliegenden Fall geht es dagegen darum, dass eine Stelle einer Agentur f\u00fcr Arbeit einen Verwaltungsakt in einer Kindergeldangelegenheit erlassen hat und nach au\u00dfen als Familienkasse aufgetreten ist, obwohl nicht ersichtlich ist, dass bei dieser Agentur f\u00fcr Arbeit eine eigenst\u00e4ndige Familienkasse errichtet wurde.<\/li><li>d) Jedenfalls mangelt es aber an einer Regelung, die der Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse eine sachliche Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Inkassoangelegenheiten zuweist.<\/li><li>aa) Die sachliche Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der sich im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7&nbsp;31, 62 bis 78 EStG zu erf\u00fcllenden Aufgaben obliegt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 FVG dem BZSt, das sich hierf\u00fcr der von der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit eingerichteten Dienststellen bedient. Nach der in ANBA Nr.&nbsp;5\/2016, S.&nbsp;05\/5 ver\u00f6ffentlichten Organisationsentscheidung des Vorstands der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit bestanden im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids vom 22.06.2017&nbsp;&nbsp;14&nbsp;Familienkassen. Diese waren deshalb sachlich zust\u00e4ndig (vgl. Senatsurteil vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;31\/15, BFHE 256, 502, BStBl II 2017, 642, Rz&nbsp;15).<\/li><li>bb) Da somit f\u00fcr Kindergeldangelegenheiten im Allgemeinen mehrere sachlich zust\u00e4ndige Beh\u00f6rden gleicher hierarchischer Stufe vorhanden waren, bestimmen die Regelungen \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit, welche die f\u00fcr den Kl\u00e4ger im Speziellen zust\u00e4ndige Familienkasse ist. \u00d6rtlich zust\u00e4ndig ist grunds\u00e4tzlich die Familienkasse, in deren Bezirk der Kindergeldberechtigte seinen Wohnsitz hat (\u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO; Senatsurteil in BFHE 247, 233, BStBl II 2015, 847, Rz&nbsp;21). Im Fall der Kl\u00e4gerin, die ihren Wohnsitz in M hat, war dies die Familienkasse Sachsen. Aufgrund des Grundsatzes der Gesamtzust\u00e4ndigkeit umfasste die Zust\u00e4ndigkeit der Familienkasse Sachsen nicht nur die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Festsetzung des Kindergeldes, sondern u.a. auch f\u00fcr Entscheidungen im Rahmen des Erhebungsverfahrens nach dem F\u00fcnften Teil der AO, wie vorliegend f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber einen Erlass nach \u00a7&nbsp;227 AO. Daraus folgt zugleich, dass andere Familienkassen f\u00fcr die Kl\u00e4gerin sachlich und \u00f6rtlich unzust\u00e4ndig waren.<\/li><li>cc) Nichts anderes ergibt sich aus dem auf \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;4 FVG gest\u00fctzten Beschluss des Vorstands der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit Nr.&nbsp;15\/2016 vom 14.04.2016 (ANBA Nr.&nbsp;5\/2016), der \u00e4hnliche Regelungen im Vorstandsbeschluss Nr.&nbsp;21\/2013 vom 18.04.2013 (ANBA Nr.&nbsp;5\/2013) \u00fcbernommen hat.<\/li><li>(1) Nach Nr.&nbsp;2.4 des Vorstandsbeschlusses vom 14.04.2016 soll die regionale Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord f\u00fcr die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Services im Bereich des steuerlichen Kindergeldes zust\u00e4ndig sein. Die Zust\u00e4ndigkeit soll die Bearbeitung von au\u00dfergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren einschlie\u00dflich der Bearbeitung von sogenannten Nebenverfahren (zum Beispiel Antr\u00e4ge auf Aussetzung der Vollziehung) und Folgearbeiten (zum Beispiel Kostenfestsetzungen) sowie Antr\u00e4gen auf &#8222;schlichte \u00c4nderung&#8220; gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO mit Ausnahme der Rechtsmittelverfahren vor dem BFH umfassen.<\/li><li>(2) Soweit es um die Zust\u00e4ndigkeit der Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse geht, ist diese Beh\u00f6rde in den vorbezeichneten Beschl\u00fcssen weder erw\u00e4hnt, noch ist eine Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr bestimmte Ausgangsentscheidungen \u00fcberhaupt geregelt. Ungeregelt ist insbesondere auch, welche Aufgabengebiete und Verwaltungst\u00e4tigkeiten \u00fcberhaupt unter den Oberbegriff &#8222;Inkasso&#8220; fallen sollen. Deshalb fehlt es allein schon aus diesen Gr\u00fcnden an einer wirksamen Zust\u00e4ndigkeitsregelung.<\/li><li>(3) Aber selbst wenn man davon ausginge, dass mit der Erw\u00e4hnung des &#8222;Inkasso-Services&#8220; eine Ausgangszust\u00e4ndigkeit der Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen vorausgesetzt wird, fehlte es hierf\u00fcr an einer wirksamen Zust\u00e4ndigkeitsregelung. Denn die gesetzliche Grundlage des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;4 FVG r\u00e4umt dem Vorstand der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit nur die Befugnis ein, innerhalb seines Zust\u00e4ndigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der AO &#8222;\u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit von Finanzbeh\u00f6rden&#8220; die Entscheidung \u00fcber den Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse zu \u00fcbertragen (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;4 FVG). Die \u00dcbertragung der Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr bestimmte Sachaufgaben (z.B. Entscheidungen im Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren) betrifft aber den Gegenstand und Inhalt der der Finanzbeh\u00f6rde zugewiesenen Aufgaben. Dies stellt eine Frage der sachlichen Zust\u00e4ndigkeit der Beh\u00f6rde dar, weil die bisher sachlich zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde aufgrund der \u00dcbertragung f\u00fcr die betreffende Aufgabe nicht mehr zust\u00e4ndig sein soll, obwohl sie im \u00dcbrigen f\u00fcr den betreffenden Kindergeldberechtigten sachlich und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig bleibt.<\/li><li>Eine entsprechende Befugnis zur Aufteilung sachlicher Zust\u00e4ndigkeiten findet sich f\u00fcr Finanz\u00e4mter in \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 FVG. Danach k\u00f6nnen Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Zust\u00e4ndigkeit von Finanz\u00e4mtern auf einzelne Aufgaben beschr\u00e4nken oder einem Finanzamt Zust\u00e4ndigkeiten f\u00fcr die Bezirke mehrerer Finanz\u00e4mter \u00fcbertragen (ebenso FG M\u00fcnchen, Urteil vom 07.07.2020&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;2557\/19, juris, Rz&nbsp;35), also z.B. unter \u00c4nderung der sachlichen Zust\u00e4ndigkeit Finanz\u00e4mter mit Sonderzust\u00e4ndigkeiten gr\u00fcnden (Schmieszek in HHSp, \u00a7&nbsp;17 FVG Rz&nbsp;12). Tr\u00e4fe die Auffassung der Verwaltung zu, dass die eine Abweichung von der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit erlaubende Regelung des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 FVG auch eine Verlagerung der Zust\u00e4ndigkeit nur f\u00fcr einzelne Verfahrensstadien zulie\u00dfe, w\u00e4re die Regelung des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FVG \u00fcberfl\u00fcssig, da die Regelung der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit der Finanz\u00e4mter und Bezirks\u00e4nderungen lediglich eines Organisationsaktes bed\u00fcrfen (Schmieszek in HHSp, \u00a7&nbsp;17 FVG Rz&nbsp;9). Eine dem \u00a7&nbsp;17 FVG entsprechende Erm\u00e4chtigung ist indessen f\u00fcr Familienkassen nicht ersichtlich.<\/li><li>Deshalb h\u00e4tte eine abweichende Regelung \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit vorausgesetzt, dass die Gesamtzust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Kindergeldberechtigte, die bestimmten Bezirken zuzuordnen sind oder sich nach allgemeinen Gruppenmerkmalen bestimmen lassen, auf eine andere Familienkasse \u00fcbertragen wird.<\/li><li>Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, welcher dem Senatsurteil in BFHE 256, 502, BStBl II 2017, 642 zugrunde liegt. In Letzterem wurde die Gesamtzust\u00e4ndigkeit f\u00fcr das Kindergeldverfahren f\u00fcr Anspruchsberechtigte, die bestimmte Ankn\u00fcpfungspunkte an den Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union Polen aufweisen (Wohnsitz oder gew\u00f6hnlicher Aufenthalt des Anspruchsberechtigten, des anderen Elternteils oder des anspruchsbegr\u00fcndenden Kindes in Polen, Anwendbarkeit des polnischen Rechtes oder Bezug einer Rente aus Polen) auf eine bestimmte Familienkasse \u00fcbertragen. Dagegen sollte im vorliegenden Fall die Gesamtzust\u00e4ndigkeit aufgespalten werden, indem f\u00fcr Entscheidungen des Festsetzungsverfahrens weiterhin die Wohnsitz-Familienkasse, f\u00fcr Entscheidungen des nicht n\u00e4her beschriebenen &#8222;Inkasso-Bereichs&#8220; hingegen eine andere Familienkasse zust\u00e4ndig sein sollte.<\/li><li>Nichts anderes ergibt sich auch aus der vom BMF angef\u00fchrten Begr\u00fcndung zum Entwurf eines Gesetzes zur Familienf\u00f6rderung (BTDrucks 14\/1513, S.&nbsp;18). Danach sollte die in \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;4 FVG eingef\u00fchrte Erm\u00e4chtigung dem Ziel der Verbesserung der Durchf\u00fchrung des Familienleistungsausgleichs dienen. Mit ihr sollte dem Pr\u00e4sidenten der Bundesanstalt f\u00fcr Arbeit die M\u00f6glichkeit gegeben werden, zur Erh\u00f6hung der Effizienz der Verwaltung zweckdienliche Zust\u00e4ndigkeitsverlagerungen vorzunehmen. Personal- und betriebswirtschaftliche Gr\u00fcnde erforderten &#8211;insbesondere f\u00fcr den Gro\u00dfraum M\u00fcnchen&#8211; eine solche Modifizierung der bisherigen, auf der AO beruhenden Zust\u00e4ndigkeiten. Aus organisatorischen Gr\u00fcnden bestehe ein dringendes Bed\u00fcrfnis, eine Rechtsgrundlage f\u00fcr Ver\u00e4nderungen der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit m\u00f6glichst bald zur Verf\u00fcgung zu stellen. Hieraus ergibt sich ebenfalls, dass es nur um \u00c4nderungen der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit ging und insbesondere f\u00fcr Kindergeldberechtigte in Ballungsgebieten wie M\u00fcnchen die \u00dcbertragung der Zust\u00e4ndigkeit auf Familienkassen au\u00dferhalb dieses Ballungsgebietes erm\u00f6glicht werden sollte (z.B. Familienkasse Bayern S\u00fcd in Regensburg mit verschiedenen Au\u00dfenstellen).<\/li><li>dd) Auch auf eine andere gesetzliche Grundlage lie\u00dfe sich eine Zust\u00e4ndigkeits\u00fcbertragung durch die erw\u00e4hnten Beschl\u00fcsse des Vorstands der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit nicht st\u00fctzen.<\/li><li>Die sachliche Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Familienleistungsausgleichs ist &#8211;soweit es nicht um Kindergeldverfahren f\u00fcr Angeh\u00f6rige des \u00f6ffentlichen Dienstes nach \u00a7&nbsp;72 EStG geht&#8211; in \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 FVG geregelt. Eine Erm\u00e4chtigung f\u00fcr die abweichende Regelung der sachlichen Zust\u00e4ndigkeit der bei den Dienststellen der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit errichteten Familienkassen ergibt sich daraus nicht.<\/li><li>\u00a7&nbsp;17 FVG enth\u00e4lt nur eine Bestimmung \u00fcber Bezirk, Sitz und Aufgaben der Finanz\u00e4mter. Die in \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FVG enthaltene Erm\u00e4chtigung richtet sich daher nur an die Landesregierungen und ist auf Zust\u00e4ndigkeits\u00fcbertragungen bei den Landesfinanzbeh\u00f6rden beschr\u00e4nkt. Eine allgemeine Erm\u00e4chtigung f\u00fcr abweichende Regelungen der sachlichen Zust\u00e4ndigkeit bei s\u00e4mtlichen Finanzbeh\u00f6rden, insbesondere auch Bundesfinanzbeh\u00f6rden, ergibt sich daraus entgegen der Auffassung des BMF nicht.<\/li><li>Auch enth\u00e4lt der F\u00fcnfte Teil der AO f\u00fcr das Erhebungsverfahren keine Spezialregelung f\u00fcr die sachliche Zust\u00e4ndigkeit, wie sie etwa der Sechste Teil im Hinblick auf das u.a. den Hauptzoll\u00e4mtern \u00fcbertragene Vollstreckungsverfahren enth\u00e4lt (\u00a7&nbsp;249 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 FVG), und auch keine Erm\u00e4chtigung f\u00fcr die Konzentration sachlicher Zust\u00e4ndigkeiten, wie sie etwa im Achten Teil der AO durch \u00a7&nbsp;387 Abs.&nbsp;2 AO f\u00fcr das Steuerstraf- und Bu\u00dfgeldverfahren vorgesehen ist (s. dazu Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;17 FVG Rz&nbsp;5).<\/li><li>ee) Soweit die Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse und das BMF die Zust\u00e4ndigkeits\u00fcbertragung auf Ziff.&nbsp;1.5 der Durchf\u00fchrungsbestimmungen zum Kassen- und Einzugswesen der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit (KEBest) st\u00fctzen will, hat sie hierf\u00fcr eine gesetzliche Grundlage weder dargelegt noch ist eine solche anderweitig ersichtlich. Insbesondere l\u00e4sst sie sich f\u00fcr den Bereich der Durchf\u00fchrung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs nicht auf Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB&nbsp;IV) st\u00fctzen (s. hierzu BTDrucks 18\/10299, S.&nbsp;6, wonach die KEBest als Durchf\u00fchrungsanweisungen zur Bundeshaushaltsordnung und auf der Grundlage der \u00a7&nbsp;76 und \u00a7&nbsp;77a SGB&nbsp;IV erlassen wurden).<\/li><li>e) Auch was die durch die genannten Beschl\u00fcsse des Vorstands der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit begr\u00fcndete Zust\u00e4ndigkeit der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord f\u00fcr die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen die Entscheidungen des Inkasso-Services anbelangt, fehlt es an einer wirksamen \u00dcbertragung der sachlichen Zust\u00e4ndigkeit. Hier ist zwar die Zust\u00e4ndigkeits\u00fcbertragung, anders als bei der Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen, in den Vorstandsbeschl\u00fcssen explizit geregelt. Es fehlt aber an einer gesetzlichen Grundlage f\u00fcr die \u00dcbertragung der sachlichen Zust\u00e4ndigkeit. So wie die Ausgangsentscheidung \u00fcber Fragen des Erhebungsverfahrens in die Gesamtzust\u00e4ndigkeit der Wohnsitz-Familienkasse f\u00e4llt, ist dies auch bei der Rechtsbehelfsentscheidung der Fall. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen unter II.3.d) verwiesen.<\/li><li>f) Der Versto\u00df gegen die Regelungen \u00fcber die sachliche Zust\u00e4ndigkeit f\u00fchrt nicht zur Nichtigkeit der betreffenden Verwaltungsakte nach \u00a7&nbsp;125 Abs.&nbsp;1 AO. Nach \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 oder \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b AO k\u00f6nnen Verwaltungsakte aufgehoben oder ge\u00e4ndert werden, wenn sie von einer sachlich unzust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erlassen worden sind. Da die Aufhebbarkeit einen wirksamen Verwaltungsakt voraussetzt, folgt aus den Vorschriften, dass sachlich unzust\u00e4ndiges Handeln grunds\u00e4tzlich nicht zur Nichtigkeit f\u00fchrt (von Wedelst\u00e4dt in Gosch, AO \u00a7&nbsp;125 Rz&nbsp;61). Auch sind im Streitfall keine Umst\u00e4nde ersichtlich, die f\u00fcr einen besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler sprechen. Insbesondere werden Aufgaben im Bereich des Familienleistungsausgleichs \u00fcblicherweise von Stellen wahrgenommen, die bei der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit angesiedelt sind. Der vorliegende Fall ist daher nicht vergleichbar mit einem Fall, in dem ein Bescheid in einer Kindergeldangelegenheit f\u00fcr einen nicht im \u00f6ffentlichen Dienst besch\u00e4ftigten Kindergeldberechtigten von einer offensichtlich unzust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde (etwa einem Veterin\u00e4ramt oder einer Bauordnungsbeh\u00f6rde) erlassen w\u00fcrde.<\/li><li>g) Da auch die Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord f\u00fcr die Rechtsbehelfsentscheidung sachlich unzust\u00e4ndig war, braucht der Senat nicht weiter auf die Frage einzugehen, ob eine durch die sachlich unzust\u00e4ndige Ausgangsbeh\u00f6rde getroffene Entscheidung durch eine nachfolgende, von der sachlich zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde getroffene Einspruchsentscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 AO geheilt werden kann.<\/li><li>h) Der Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsakte steht auch \u00a7&nbsp;127 AO nicht entgegen. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach \u00a7&nbsp;125 AO nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften \u00fcber das Verfahren, die Form oder die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache h\u00e4tte getroffen werden k\u00f6nnen. Die Vorschrift erw\u00e4hnt nur die Verletzung der Vorschriften \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit, nicht dagegen den Versto\u00df gegen die Regelungen \u00fcber die sachliche Zust\u00e4ndigkeit. Die Regelungen \u00fcber die sachliche Zust\u00e4ndigkeit fallen auch nicht unter die in \u00a7&nbsp;127 AO genannten Verfahrensvorschriften (Senatsurteil vom 19.04.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;85\/11, BFH\/NV 2012, 1411, Rz&nbsp;13, m.w.N.; von Wedelst\u00e4dt in Gosch, AO \u00a7&nbsp;127 Rz&nbsp;7). \u00dcberdies handelt es sich bei der Entscheidung \u00fcber den Erlass um eine Ermessensentscheidung, auf die \u00a7&nbsp;127 AO grunds\u00e4tzlich keine Anwendung findet (Senatsurteil in BFH\/NV 2012, 1411, Rz&nbsp;11; Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;227 AO Rz&nbsp;117; Oellerich in Gosch, AO \u00a7&nbsp;227 Rz&nbsp;100&nbsp;ff.).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.070721.IIIR21.18.0 BFH III. 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