{"id":74275,"date":"2021-11-01T13:27:37","date_gmt":"2021-11-01T11:27:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74275"},"modified":"2021-11-01T13:27:37","modified_gmt":"2021-11-01T11:27:37","slug":"sperrfristverstoss-nach-%c2%a7-6-abs-5-satz-6-estg-durch-formwechsel-einer-oberpersonengesellschaft-zu-buchwerten-urteil-vom-15-juli-2021-iv-r-36-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/sperrfristverstoss-nach-%c2%a7-6-abs-5-satz-6-estg-durch-formwechsel-einer-oberpersonengesellschaft-zu-buchwerten-urteil-vom-15-juli-2021-iv-r-36-18\/","title":{"rendered":"Sperrfristversto\u00df nach \u00a7 6 Abs. 5 Satz 6 EStG durch Formwechsel einer Oberpersonengesellschaft zu Buchwerten. Urteil vom 15. Juli 2021, IV R 36\/18"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.150721.IVR36.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 6 Abs 5 S 3 Nr 1 , EStG \u00a7 6 Abs 5 S 4 , EStG \u00a7 6 Abs 5 S 5 , EStG \u00a7 6 Abs 5 S 6 , UmwStG 2006 \u00a7 25 S 1 , UmwStG 2006 \u00a7 20 Abs 2 S 2 , UmwStG 2006 \u00a7 22 Abs 1 , UmwStG 2006 \u00a7 23 Abs 1 , UmwStG 2006 \u00a7 12 Abs 3 Halbs 1 , GewStG \u00a7 7 S 1 , EStG VZ 2010 , GewStG VZ 2010 , UmwG \u00a7 190<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 26. Oktober 2018, Az: 3 K 173\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Unter einem &#8222;Anteil&#8220; i.S. des \u00a7 6 Abs. 5 S\u00e4tze 5 und 6 EStG ist die (unmittelbare oder mittelbare) verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfige Beteiligung eines K\u00f6rperschaftsteuersubjekts an einem zuvor nach \u00a7 6 Abs. 5 Satz 3 EStG \u00fcbertragenen Wirtschaftsgut und damit an den darin gespeicherten stillen Reserven zu verstehen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Formulierung &#8222;aus einem anderen Grund&#8220; i.S. des \u00a7 6 Abs. 5 Satz 6 EStG erfasst jeden Vorgang, der &#8211;zeitlich der \u00dcbertragung nach \u00a7 6 Abs. 5 Satz 3 EStG folgend&#8211; zur (unmittelbaren oder mittelbaren) Begr\u00fcndung oder Erh\u00f6hung des Anteils eines K\u00f6rperschaftsteuersubjekts am \u00fcbertragenen Wirtschaftsgut f\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Wird bei einer mehrst\u00f6ckigen Personengesellschaft innerhalb der Sperrfrist eine Oberpersonengesellschaft zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft formgewechselt und hierdurch ein mittelbarer Anteil dieser Kapitalgesellschaft an einem zuvor nach \u00a7 6 Abs. 5 Satz 3 EStG \u00fcbertragenen Wirtschaftsgut begr\u00fcndet, f\u00fchrt dies zu einem Sperrfristversto\u00df nach \u00a7 6 Abs. 5 Satz 6 EStG. Eine teleologische Reduktion des Satzes 6 kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt des Formwechsels an der Oberpersonengesellschaft (auch) nat\u00fcrliche Personen als Mitunternehmer verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfig beteiligt sind, die bereits an dem nach Satz 3 \u00fcbertragenen Betriebsgrundst\u00fcck (mittelbar) verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfig beteiligt waren.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Verringert sich der mittelbare Anteil einer an der formgewechselten Oberpersonengesellschaft als Mitunternehmerin beteiligten Kapitalgesellschaft an dem nach \u00a7 6 Abs. 5 Satz 3 EStG \u00fcbertragenen Wirtschaftsgut bis zum Formwechsel (Sperrfristversto\u00df), bestimmt sich der Umfang des Teilwertansatzes nach Satz 6 nach den verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfigen Beteiligungsverh\u00e4ltnissen im Zeitpunkt der \u00dcbertragung nach Satz 3.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 26.10.2018 &#8211; 3 K 173\/16 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">A.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Sperrfristversto\u00df nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegeben ist, wenn im Rahmen einer mehrst\u00f6ckigen Personengesellschaft eine an dem \u00fcbertragenen Wirtschaftsgut mittelbar beteiligte Oberpersonengesellschaft zu Buchwerten formwechselnd in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH (nachfolgend auch T-GmbH), die im Jahr 2012 aus der formwechselnden Umwandlung der T-GmbH &amp; Co. KG (Tochterpersonengesellschaft; nachfolgend T-KG) hervorgegangen ist. Die Beteiligungsverh\u00e4ltnisse stellten sich im Jahr 2010 (Streitjahr) wie folgt dar: An der T-KG war als alleinige Kommanditistin die M-KG (Mutterpersonengesellschaft; nachfolgend M-KG), als alleinige Komplement\u00e4rin die am Verm\u00f6gen nicht beteiligte T-Beteiligungsgesellschaft mbH beteiligt. An der M-KG waren als Komplement\u00e4r M zu 80,1&nbsp;%, als Kommanditisten N zu 8,9&nbsp;% und die E-GmbH zu 11&nbsp;% beteiligt. An der E-GmbH &amp; Co. KG (Enkelpersonengesellschaft; nachfolgend Beigeladene oder E-KG) waren als alleinige Kommanditistin die T-KG, als alleinige Komplement\u00e4rin die am Verm\u00f6gen nicht beteiligte Z-GmbH beteiligt.<\/li><li>Nach den Ausf\u00fchrungen in der angegriffenen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) brachte die T-KG im Streitjahr mit notariell beurkundetem Vertrag vom \u2026 2010 ein zu ihrem Gesamthandsverm\u00f6gen geh\u00f6rendes bebautes Betriebsgrundst\u00fcck in die E-KG gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten ein und leaste das Geb\u00e4ude unmittelbar nach der Einbringung zur\u00fcck. Die k\u00fcnftigen Zahlungsanspr\u00fcche aus dem Leasingvertrag forfaitierte die E-KG im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Grundst\u00fccks\u00fcbertragung. Die Einbringung des Betriebsgrundst\u00fccks erfolgte handelsrechtlich zum Verkehrswert in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. In der Handelsbilanz der T-KG wurde zum 31.12.2010 aufgrund der Aufdeckung der stillen Reserven ein au\u00dferordentlicher Ertrag in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac ausgewiesen. Gleichzeitig entnahm die T-KG die freie Liquidit\u00e4t aus den Mitteln des Forfaitierungserl\u00f6ses aus der E-KG in H\u00f6he von rund \u2026&nbsp;\u20ac. Abweichend von der Handelsbilanz stellte die E-KG entsprechend ihrer Verpflichtung im vorgenannten Einbringungsvertrag steuerrechtlich eine negative Erg\u00e4nzungsbilanz auf. Die T-KG behandelte diese \u00dcbertragung als eine buchwertneutrale \u00dcbertragung des Betriebsgrundst\u00fccks nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 EStG.<\/li><li>Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) in dem Gewerbesteuermessbescheid 2010 und in dem Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes (Verlustfeststellungsbescheid) auf den 31.12.2010, beide vom 05.03.2012. Die unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Bescheide \u00e4nderte das FA unter dem 04.06.2013 aus hier nicht im Streit stehenden Gr\u00fcnden. Der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung blieb bestehen.<\/li><li>Im Jahr 2012 kam es zu folgenden Umstrukturierungen: Mit notariell beurkundetem Schenkungs- und Anteils\u00fcbertragungsvertrag vom \u2026 08.2012 \u00fcbertrug N seinen gesamten Kommanditanteil an der M-KG auf M. Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom selben Tag hatte die P-GmbH von der E-GmbH einen nach Ansicht des FG &#8222;rechnerisch unbedeutenden Zwerganteil&#8220; an der M-KG im Wege der Sonderrechtsnachfolge erworben. Die E-GmbH \u00fcbertrug durch notariellen Vertrag vom \u2026 09.2012 ihr Verm\u00f6gen im Ganzen auf die M-KG gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme. Die \u00dcbernahme der \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gerin erfolgte im Innenverh\u00e4ltnis r\u00fcckwirkend mit Ablauf des 31.01.2012 (Verschmelzungsstichtag). Im Anschluss an die Verschmelzung wurde durch notariell beurkundeten Beschluss vom \u2026 09.2012 die M-KG mit steuerrechtlicher R\u00fcckwirkung auf den 01.02.2012 in die M-GmbH formwechselnd umgewandelt. Nach dem weiteren Inhalt dieser Urkunde war die vorgenannte Verschmelzung der E-GmbH auf die M-KG zuvor wirksam geworden, so dass die E-GmbH vor Wirksamwerden des Formwechsels erloschen und daher nicht mehr an der formgewechselten M-GmbH beteiligt war. Am \u2026 2012 erfolgte sowohl die Handelsregistereintragung der formwechselnden Umwandlung als auch der Verschmelzung. Der Formwechsel der M-KG in die M-GmbH wurde steuerrechtlich zu Buchwerten durchgef\u00fchrt. Die T-KG wurde ebenfalls mit notariell beurkundetem Beschluss vom \u2026 09.2012 mit steuerrechtlicher Wirkung auf den 02.02.2012 in die T-GmbH (Kl\u00e4gerin) formwechselnd umgewandelt.<\/li><li>Im Jahr 2014 fand bei der Kl\u00e4gerin als Rechtsnachfolgerin der T-KG u.a. f\u00fcr das Streitjahr eine Au\u00dfenpr\u00fcfung statt. Der Au\u00dfenpr\u00fcfer gelangte zu der Auffassung, dass die \u00dcbertragung des Betriebsgrundst\u00fccks im Streitjahr 2010 entsprechend \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG zum Buchwert erfolgt und daher der handelsrechtliche Ertrag zutreffend im Rahmen der Feststellungserkl\u00e4rung neutralisiert worden sei. Die Auskehrung des Forfaitierungserl\u00f6ses stelle keine zus\u00e4tzliche Gegenleistung f\u00fcr die Grundst\u00fccks\u00fcbertragung dar. Allerdings f\u00fchre die formwechselnde Umwandlung der T-KG in die T-GmbH (Kl\u00e4gerin) zu einem Sperrfristversto\u00df. Infolge der formwechselnden Umwandlung der T-KG in die Kl\u00e4gerin sei wegen deren 100&nbsp;%-iger Beteiligung an der E-KG innerhalb der siebenj\u00e4hrigen Sperrfrist des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG mittelbar der Anteil einer K\u00f6rperschaft am \u00fcbertragenen Betriebsgrundst\u00fcck zu 100&nbsp;% begr\u00fcndet worden. Daher sei r\u00fcckwirkend auf den Zeitpunkt der \u00dcbertragung des Betriebsgrundst\u00fccks der Teilwert zu 100&nbsp;% anzusetzen; der Teilwert entspreche dem Verkehrswert (\u2026&nbsp;\u20ac).<\/li><li>Dieser Rechtsauffassung schloss sich das FA mit \u00c4nderungsbescheiden vom 13.04.2015 an. Es setzte den Gewerbesteuermessbetrag nunmehr unter Ber\u00fccksichtigung des au\u00dferordentlichen Ertrags auf \u2026&nbsp;\u20ac (bisher 0&nbsp;\u20ac) fest. Zugleich hob es den Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2010 vom 04.06.2013 auf. Der gegen diese Bescheide eingelegte Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 15.06.2016).<\/li><li>Dagegen wandte sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Klage. Nach den Ausf\u00fchrungen in der angegriffenen FG-Entscheidung beantragte sie sinngem\u00e4\u00df, den Bescheid \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2010 vom 13.04.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.06.2016 dahin zu \u00e4ndern, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb um \u2026&nbsp;\u20ac vermindert, der Gewerbesteuermessbetrag entsprechend herabgesetzt und ein entsprechender vortragsf\u00e4higer Gewerbeverlust auf den 31.12.2010 festgestellt wird. Das FG lud die E-KG auf Antrag des FA nach \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) zum Klageverfahren bei. Es wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26.10.2018&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;173\/16 als unbegr\u00fcndet ab.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin, die sie auf eine Verletzung des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG st\u00fctzt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Nieders\u00e4chsischen FG vom 26.10.2018&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;173\/16 und der Einspruchsentscheidung vom 15.06.2016 den Gewerbesteuermessbescheid 2010 vom 13.04.2015 dahin zu \u00e4ndern, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf 0&nbsp;\u20ac festgesetzt wird,<br \/>sowie den Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2010 vom 13.04.2015 dahin zu \u00e4ndern, dass ein vortragsf\u00e4higer Gewerbeverlust in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac festgestellt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Beigeladene (E-KG) hat sich nicht ge\u00e4u\u00dfert und keinen Antrag gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">B.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet und f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>I. Der Senat kann entscheiden, obwohl die Beigeladene nicht zur m\u00fcndlichen Verhandlung erschienen ist. Denn sie ist ausweislich der Akten ordnungsgem\u00e4\u00df geladen und dabei auch darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (\u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>II. Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil das FG in Teilbereichen rechtlich unzutreffende Ma\u00dfst\u00e4be zugrunde gelegt hat.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des EStG oder des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens f\u00fcr den dem Erhebungszeitraum (\u00a7&nbsp;14 GewStG) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu ber\u00fccksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den \u00a7\u00a7&nbsp;8 und 9 GewStG bezeichneten Betr\u00e4ge. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 EStG gilt daher auch im Streitfall f\u00fcr die Ermittlung des Gewerbeertrags. Hierbei hat das FG &#8211;ausgehend von seiner Rechtsauffassung, wonach im Streitjahr gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG infolge des im Jahr 2012 vollzogenen Formwechsels der M-KG in die M-GmbH der Teilwert des \u00fcbertragenen Betriebsgrundst\u00fccks r\u00fcckwirkend in voller H\u00f6he anzusetzen sei&#8211; offen gelassen, ob die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 EStG und des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;5 EStG gegeben sind. Diese Fragen k\u00f6nnen jedoch bei Heranziehung der rechtlich gebotenen Pr\u00fcfungsma\u00dfst\u00e4be nicht unbeantwortet bleiben.<\/li><li>Unterstellt man f\u00fcr die weitere Pr\u00fcfung zun\u00e4chst, dass eine \u00dcbertragung des Betriebsgrundst\u00fccks von der T-KG auf die E-KG nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 EStG erfolgt ist, ist ein anteiliger Teilwertansatz nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;5 EStG nicht vorzunehmen (dazu 1.). Das FG hat &#8211;hiervon ausgehend&#8211; zwar zu Recht entschieden, dass der im Jahr 2012 vollzogene Formwechsel der M-KG in die M-GmbH dem Grunde nach eine Sperrfristverletzung nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG begr\u00fcndet (dazu 2.). Es ist aber unzutreffend davon ausgegangen, dass f\u00fcr diesen Fall der Teilwert des Betriebsgrundst\u00fccks r\u00fcckwirkend in voller H\u00f6he anzusetzen ist (dazu 3.). Die Sache ist nicht spruchreif, denn der Senat vermag aufgrund der bisherigen Feststellungen des FG nicht zu entscheiden, ob &#8211;als eine Voraussetzung des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 EStG&#8211; die T-KG im Streitjahr das wirtschaftliche Eigentum an dem Betriebsgrundst\u00fcck auf die E-KG \u00fcbertragen hat, ob insoweit eine \u00dcbertragung gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten erfolgt ist und &#8211;f\u00fcr den Fall, dass der Buchwertansatz im Streitjahr zun\u00e4chst dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist&#8211; inwieweit ein r\u00fcckwirkender Teilwertansatz nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG der H\u00f6he nach zu begrenzen ist (dazu 4.).<\/li><li>1. Geht man von einer \u00dcbertragung des Betriebsgrundst\u00fccks nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG im Streitjahr aus, ist der Tatbestand des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;5 EStG nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>Nach dieser Vorschrift ist der Teilwert auch anzusetzen, soweit in den F\u00e4llen des Satzes&nbsp;3 der Anteil einer K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\u00f6gensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begr\u00fcndet wird oder dieser sich erh\u00f6ht.<\/li><li>a) Mit dem Wort &#8222;Anteil&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;5 EStG (auch des Satzes&nbsp;6) ist &#8211;ausgehend vom Sinn und Zweck dieser Regelungen&#8211; im Grundsatz die (unmittelbare oder mittelbare) verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfige Beteiligung eines K\u00f6rperschaftsteuersubjekts an dem nach Satz&nbsp;3 dieser Vorschrift \u00fcbertragenen Wirtschaftsgut und damit an den darin gespeicherten stillen Reserven gemeint (vgl. Niehus\/Wilke in Herrmann\/Heuer\/Raupach &#8211;HHR&#8211;, \u00a7&nbsp;6 EStG Rz&nbsp;1656).<\/li><li>aa) In den Gesetzesmaterialien zu \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 S\u00e4tze&nbsp;5 und 6 EStG in ihrer &#8211;bis heute und damit auch im Streitjahr g\u00fcltigen&#8211; Fassung durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858; BStBl I 2002, 35) hei\u00dft es, dass diese Vorschriften nicht nur das \u00dcberspringen stiller Reserven auf Kapitalgesellschaften verhindern, sondern generell das Verf\u00fcgen \u00fcber Wirtschaftsg\u00fcter ohne Teilwertrealisation durch Verk\u00e4ufe von Anteilen an Kapitalgesellschaften unter Nutzung der Vorteile vermeiden sollen, die durch die Umstellung auf das Halbeink\u00fcnfteverfahren entstehen (BTDrucks 14\/6882, S.&nbsp;33). Nach Ansicht des erkennenden Senats bezweckt der Gesetzgeber hiermit ein inhaltlich weitgehendes Ziel. Er will &#8211;anders als die Kl\u00e4gerin meint&#8211; von vornherein verhindern, dass bei den in \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG genannten Konstellationen die im Zeitpunkt der \u00dcbertragung vorhandenen stillen Reserven entweder zu diesem Zeitpunkt (Satz&nbsp;5) oder innerhalb der siebenj\u00e4hrigen Sperrfrist (Satz&nbsp;6) steuerneutral (unversteuert) von dem Einkommensteuer- in das K\u00f6rperschaftsteuerregime wechseln. Dies bedeutet zweierlei: Zum einen sanktioniert der Gesetzgeber &#8211;unabh\u00e4ngig davon, ob es innerhalb der dreij\u00e4hrigen Sperrfrist des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 EStG zu einer sch\u00e4dlichen Ver\u00e4u\u00dferung des nach Satz&nbsp;3 \u00fcbertragenen Wirtschaftsguts durch die aufnehmende Mitunternehmerschaft kommt&#8211; die auf Ebene der Mitunternehmerschaft dadurch eintretende Status\u00e4nderung der stillen Reserven, dass diese erstmals einem K\u00f6rperschaftsteuersubjekt (unmittelbar oder mittelbar) zuzurechnen sind (Status\u00e4nderung auf Ebene der Mitunternehmerschaft). Zum anderen soll Vorsorge dagegen getroffen werden, dass die im nach Satz&nbsp;3 \u00fcbertragenen Wirtschaftsgut gespeicherten stillen Reserven nicht durch Verf\u00fcgen \u00fcber das Wirtschaftsgut selbst, sondern unter Nutzung des Halb-\/Teileink\u00fcnfteverfahrens durch Ver\u00e4u\u00dferung der infolge der \u00dcbertragung im Wert gestiegenen Anteile am K\u00f6rperschaftsteuersubjekt realisiert werden; damit wird eine Status\u00e4nderung der stillen Reserven auf Ebene des Gesellschafters vermieden, der seinerseits am mitunternehmerisch beteiligten K\u00f6rperschaftsteuersubjekt beteiligt ist (Status\u00e4nderung auf Ebene des Gesellschafters; vgl. zum ganzen auch HHR\/Niehus\/Wilke, \u00a7&nbsp;6 EStG Rz&nbsp;1650; Schindler in Kirchhof\/Seer, EStG, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;228; Heerdt, Finanz-Rundschau &#8211;FR&#8211; 2019, 475, 480; Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 20.06.2006&nbsp;&#8211; S&nbsp;2241\/27-St&nbsp;111, Tz&nbsp;7.1).<\/li><li>bb) Hiervon ausgehend beschreibt der im Gesetz verwendete Begriff des &#8222;Anteils&#8220; im Grundsatz die (unmittelbare oder mittelbare) Beteiligung an den im \u00fcbertragenen Wirtschaftsgut gespeicherten stillen Reserven. Danach greift \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;5 EStG nicht ein, soweit dem K\u00f6rperschaftsteuersubjekt vor und nach der \u00dcbertragung nach Satz&nbsp;3 das Wirtschaftsgut verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfig unver\u00e4ndert zusteht und sich nur das Alleineigentum in Gesamthandseigentum umwandelt (Schulze in Widmann\/Mayer, Umwandlungsrecht, Anhang&nbsp;16 Rz&nbsp;735; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen &#8211;BMF&#8211; vom 08.12.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;6-S&nbsp;2241\/10\/10002, BStBl I 2011, 1279, Rz&nbsp;29). Gleiches gilt auch dann, wenn dem K\u00f6rperschaftsteuersubjekt das Wirtschaftsgut bei mittelbarer Beteiligung durch die Mitunternehmerstellung an einer Oberpersonengesellschaft bereits vor und auch nach der \u00dcbertragung verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfig unver\u00e4ndert zusteht und sich nur die Beteiligungskette \u00e4ndert.<\/li><li>b) Danach ist \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;5 EStG im Streitfall nicht erf\u00fcllt. Die Z-GmbH ist zwar Mitunternehmerin (Komplement\u00e4rin) der E-KG, aber nicht an deren Verm\u00f6gen beteiligt. Ebenso ist es unsch\u00e4dlich, dass vor der \u00dcbertragung nach Satz&nbsp;3 die E-GmbH zu 11&nbsp;% mittelbar an dem Betriebsgrundst\u00fcck der T-KG, nach der \u00dcbertragung die E-GmbH erstmals zu 11&nbsp;% mittelbar an dem Betriebsgrundst\u00fcck der E-KG beteiligt war. Hierdurch wird weder ein (mittelbarer) Anteil der E-GmbH an dem Betriebsgrundst\u00fcck begr\u00fcndet noch erh\u00f6ht sich dieser; es \u00e4ndert sich allein die Beteiligungskette.<\/li><li>2. Das FG hat &#8211;weiterhin von einer \u00dcbertragung nach \u00a7&nbsp;6 Abs. 5 Satz&nbsp;3 EStG ausgehend&#8211; zu Recht entschieden, dass durch den Formwechsel der M-KG in die M-GmbH im Jahr 2012 dem Grunde nach ein Sperrfristversto\u00df nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG erfolgt ist.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG ist der Teilwert ebenfalls r\u00fcckwirkend auf den Zeitpunkt der \u00dcbertragung anzusetzen, soweit innerhalb von sieben Jahren nach der \u00dcbertragung des Wirtschaftsguts nach Satz&nbsp;3 der Anteil einer K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\u00f6gensmasse an dem \u00fcbertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begr\u00fcndet wird oder dieser sich erh\u00f6ht.<\/li><li>Ein &#8222;anderer Grund&#8220; im Sinne dieser Vorschrift ist nach dem Wortlaut auch dann gegeben, wenn &#8211;so wie hier&#8211; im Rahmen einer mehrst\u00f6ckigen Personengesellschaft eine Oberpersonengesellschaft (M-KG) durch einen Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft (M-GmbH) umgewandelt wird und hierdurch ein (mittelbarer) Anteil dieser Kapitalgesellschaft an dem nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG \u00fcbertragenen Wirtschaftsgut (Betriebsgrundst\u00fcck) begr\u00fcndet wird (dazu a). Der Tatbestand des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG setzt keine Missbrauchsabsicht voraus (dazu b). Ebenso kann diese Norm nicht im Wege der teleologischen Reduktion dahin einschr\u00e4nkend ausgelegt werden, dass ein r\u00fcckwirkender Teilwertansatz zu unterbleiben hat, wenn der Formwechsel bei der im Streitfall gegebenen Konstellation zu Buchwerten (vgl. \u00a7&nbsp;25 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 des Umwandlungssteuergesetzes &#8211;UmwStG&#8211;) erfolgt (dazu c). Die \u00fcbrigen Umstrukturierungsma\u00dfnahmen des Jahres 2012 begr\u00fcnden keinen weiter gehenden Teilwertansatz als der vorstehend bezeichnete Formwechsel der M-KG in die M-GmbH (dazu d).<\/li><li>a) aa) \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG erfasst nach dem Wortlaut jede &#8222;aus einem anderen Grund&#8220; erfolgende unmittelbare oder mittelbare Begr\u00fcndung oder Erh\u00f6hung des Anteils eines K\u00f6rperschaftsteuersubjekts am \u00fcbertragenen Wirtschaftsgut. Die Formulierung &#8222;aus einem anderen Grund&#8220; grenzt Satz&nbsp;6 von Satz&nbsp;5 ab; sie beschreibt diejenigen F\u00e4lle, in denen die Anteilsbegr\u00fcndung\/-erh\u00f6hung nicht &#8211;wie nach Satz&nbsp;5&#8211; aufgrund der \u00dcbertragung nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG, sondern erst aufgrund eines dieser \u00dcbertragung nachgelagerten Vorgangs erfolgt. Dabei definiert Satz&nbsp;6 nicht, wie der nachgelagerte Vorgang beschaffen sein muss; es kann sich um einen Vorgang beliebiger Art handeln (ebenso z.B. HHR\/Niehus\/Wilke, \u00a7&nbsp;6 EStG Rz&nbsp;1674). Diese Norm setzt daher nicht voraus, dass die bezeichnete Anteilsver\u00e4nderung aufgrund eines (zivilrechtlichen oder ertragsteuerrechtlichen) Rechtstr\u00e4gerwechsels erfolgen muss. Damit kann &#8211;entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin&#8211; auch der zivilrechtlich die Identit\u00e4t wahrende Formwechsel nach den \u00a7\u00a7&nbsp;190&nbsp;ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG) ein &#8222;anderer Grund&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG sein (ebenso das Fachschrifttum, z.B. HHR\/Niehus\/Wilke, \u00a7&nbsp;6 EStG Rz&nbsp;1676; Korn\/Strahl in Korn, \u00a7&nbsp;6 EStG Rz&nbsp;503.12; Schmidt\/Kulosa, EStG, 40.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;840; Schulze in Widmann\/Mayer, a.a.O., Anhang&nbsp;16 Rz&nbsp;771; Schindler in Kirchhof\/Seer, a.a.O., \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;228; Schmitt\/H\u00f6rtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;25 UmwStG Rz&nbsp;32; Kloster\/Kloster, GmbH-Rundschau &#8211;GmbHR&#8211; 2000, 1129, 1134; Hoffmann, GmbHR 2002, 125, 132; Blaas\/Sombeck, Deutsches Steuerrecht &#8211;DStR&#8211; 2012, 2569, 2573; anderer Ansicht H\u00f6rger\/Pauli, GmbHR 2001, 1139; wie hier auch BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 1279, Rz&nbsp;34, sowie S\u00e4chsisches FG, Urteil vom 04.11.2010&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;963\/10, rechtskr\u00e4ftig, unter I.; FG M\u00fcnchen, Urteil vom 10.07.2019&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;1253\/17, nicht rechtskr\u00e4ftig, Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof &#8211;BFH&#8211;: XI&nbsp;R&nbsp;20\/19, unter 2.c&nbsp;bb). Erfordert demnach die Anteilsbegr\u00fcndung oder -erh\u00f6hung nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG keinen Rechtstr\u00e4gerwechsel, muss f\u00fcr die Bejahung eines Sperrfristversto\u00dfes auch nicht auf die \u00dcberlegung zur\u00fcckgegriffen werden, dass der Formwechsel nach den \u00a7\u00a7&nbsp;190&nbsp;ff. UmwG ertragsteuerrechtlich sogar einer Verm\u00f6gens\u00fcbertragung gleichgestellt wird (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2001&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;23\/01, BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474; Bl\u00fcmich\/Nitzschke, \u00a7&nbsp;25 UmwStG 2006 Rz&nbsp;11, m.w.N.).<\/li><li>Ebenso kann &#8211;entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin&#8211; zwischen der \u00dcbertragung nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG und der sp\u00e4ter erfolgenden Anteilsbegr\u00fcndung\/-erh\u00f6hung an dem Wirtschaftsgut keine innere Verkn\u00fcpfung dergestalt verlangt werden, dass ein Sperrfristversto\u00df nach Satz&nbsp;6 ausscheidet, wenn &#8211;so wie hier&#8211; die Anteilsbegr\u00fcndung\/-erh\u00f6hung des K\u00f6rperschaftsteuersubjekts an dem \u00fcbertragenen Wirtschaftsgut auch ohne die \u00dcbertragung nach Satz&nbsp;3 eingetreten w\u00e4re. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG verlangt allein, dass zeitlich der \u00dcbertragung nach Satz&nbsp;3 nachfolgend ein unmittelbarer oder mittelbarer Anteil eines K\u00f6rperschaftsteuersubjekts an dem Wirtschaftsgut begr\u00fcndet wird oder sich erh\u00f6ht. Dabei ist unerheblich, ob dies dadurch geschieht, dass die das Wirtschaftsgut aufnehmende Mitunternehmerschaft oder &#8211;bei mehrst\u00f6ckigen Personengesellschaften&#8211; eine Oberpersonengesellschaft in ein K\u00f6rperschaftsteuersubjekt formwechselnd umgewandelt wird.<\/li><li>bb) Unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass durch den Formwechsel der M-KG in die M-GmbH &#8211;diese verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfig allein an der T-KG, die T-KG wiederum verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfig allein an der E-KG beteiligt&#8211; mit steuerrechtlicher R\u00fcckwirkung auf den 01.02.2012 erstmals ein mittelbarer Anteil der M-GmbH an dem nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG \u00fcbertragenen Betriebsgrundst\u00fcck begr\u00fcndet wurde.<\/li><li>Der erkennende Senat versteht die Ausf\u00fchrungen des FG im vorgenannten Sinn. Dem steht nicht entgegen, dass in der Vorentscheidung zur Definition des Begriffs &#8222;Anteil&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG die Formulierung &#8222;Beteiligungsquote&#8220; verwendet wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass das FG hiermit ein anderes Verst\u00e4ndnis als das der verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfigen Beteiligung an den stillen Reserven des \u00fcbertragenen Wirtschaftsguts (dazu oben B.II.1.a) zugrunde legen wollte.<\/li><li>Ebenso st\u00fcnde der mittelbaren Anteilsbegr\u00fcndung der M-GmbH nicht entgegen, dass auch die T-KG in die T-GmbH (Kl\u00e4gerin) formwechselnd umgewandelt wurde und Kapitalgesellschaften ggf. eine Abschirmwirkung entfalten (zur Abschirmwirkung von Kapitalgesellschaften vgl. z.B. Schmidt\/Kulosa, a.a.O., \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;836; HHR\/Niehus\/Wilke, \u00a7&nbsp;6 EStG Rz&nbsp;1674). Denn der Formwechsel der T-KG in die Kl\u00e4gerin ist erst mit steuerrechtlicher Wirkung zum 02.02.2012 erfolgt. Damit konnte dieser Formwechsel noch keine Abschirmwirkung hinsichtlich des mit steuerrechtlicher Wirkung zum 01.02.2012 erfolgten Formwechsels der M-KG in die M-GmbH begr\u00fcnden.<\/li><li>b) \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG setzt keine Missbrauchsabsicht voraus.<\/li><li>Es kann dahinstehen, ob die in \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 S\u00e4tze&nbsp;5 und 6 EStG normierten &#8222;K\u00f6rperschaftsteuerklauseln&#8220; \u00fcberhaupt spezielle Missbrauchsbek\u00e4mpfungsvorschriften sind. Jedenfalls setzen diese Vorschriften &#8211;mangels gesetzlicher Normierung&#8211; keine Missbrauchsabsicht voraus (vgl. HHR\/Niehus\/Wilke, \u00a7&nbsp;6 EStG Rz&nbsp;1670).<\/li><li>Der hiergegen von der Kl\u00e4gerin erhobene Einwand, der Verzicht auf eine Missbrauchsabsicht versto\u00dfe gegen das Recht der Europ\u00e4ischen Union, greift nicht durch. So sind zwar einzelstaatliche Steuergesetze, die Gemeinschaftsrecht umsetzen, richtlinienkonform auszulegen (BFH-Urteil vom 27.04.2006&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;53\/04, BFHE 213, 256, BStBl II 2007, 16, unter II.1.c). Der Senat muss sich aber nicht mit der von der Kl\u00e4gerin vertretenen Meinung auseinandersetzen, wonach die Richtlinie 2009\/133\/EG des Rates vom 19.10.2009 \u00fcber das gemeinsame Steuersystem f\u00fcr Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie f\u00fcr die Verlegung des Sitzes einer Europ\u00e4ischen Gesellschaft oder einer Europ\u00e4ischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (Fusionsrichtlinie &#8211;FRL&#8211;, Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union 2009, Nr.&nbsp;L&nbsp;310\/34) eine Besteuerung der darin geregelten Sachverhalte nur dann erlaube, wenn im Einzelfall ein Missbrauch gegeben sei. Denn \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG normiert die Bewertung von nach Satz&nbsp;3 dieser Vorschrift \u00fcbertragenen Einzelwirtschaftsg\u00fctern; es ist nicht erkennbar, dass solche Vorg\u00e4nge vom Anwendungsbereich der FRL erfasst sein k\u00f6nnten (zu deren Anwendungsbereich vgl. Art.&nbsp;1 FRL). Anders als die Kl\u00e4gerin meint, steht im Streitfall auch nicht die Auslegung der den Formwechsel regelnden Vorschriften des \u00a7&nbsp;25 i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;20&nbsp;ff. UmwStG in Rede. Abgesehen davon ist zwischen den Beteiligten &#8211;soweit ersichtlich&#8211; auch nicht streitig, dass die im Jahr 2012 erfolgten Formwechsel zu Buchwerten erfolgt sind. Hieran k\u00f6nnte auch ein r\u00fcckwirkender Teilwertansatz nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG nichts \u00e4ndern. Denn dieser f\u00fchrte allein dazu, dass den im Jahr 2012 erfolgten Formwechseln als Folge des r\u00fcckwirkenden Teilwertansatzes des Betriebsgrundst\u00fccks (im Streitjahr 2010) andere (h\u00f6here) Buchwerte zugrunde zu legen sind.<\/li><li>c) Der Wortlaut des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG ist &#8211;entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin&#8211; nicht einschr\u00e4nkend im Wege der teleologischen Reduktion dahin auszulegen, dass ein Sperrfristversto\u00df ausscheidet, wenn die Anteilsbegr\u00fcndung durch einen Formwechsel der Oberpersonengesellschaft nach \u00a7&nbsp;25 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 UmwStG zu Buchwerten erfolgt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn &#8211;so wie hier&#8211; an dieser Oberpersonengesellschaft im Zeitpunkt des Formwechsels auch nat\u00fcrliche Personen als Mitunternehmer verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfig beteiligt sind, die bereits an dem nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG \u00fcbertragenen Betriebsgrundst\u00fcck (mittelbar) verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfig beteiligt waren.<\/li><li>aa) Eine den Wortlaut korrigierende Auslegung wird dann zugelassen, wenn eine allein wortlautgem\u00e4\u00dfe Auslegung zu sinnwidrigen Ergebnissen f\u00fchrt und der Schluss gerechtfertigt ist, dass der gesetzgeberische Wille planwidrig umgesetzt wurde. Weichen Gesetzeswortlaut und Gesetzeszweck voneinander ab, so ist der Wortlaut der Gesetzesbestimmung ihrem Zweck entsprechend einzuschr\u00e4nken, sofern sich das Gesetz gemessen an seinem Zweck als planwidrig zu weitgehend erweist. So hat der BFH beispielsweise den Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 EStG teleologisch reduziert, wenn ein Wirtschaftsgut durch den zu 100&nbsp;% beteiligten Kommanditisten nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 EStG eingebracht wird und dieses Wirtschaftsgut bei unver\u00e4nderten Beteiligungsverh\u00e4ltnissen innerhalb der Sperrfrist durch die KG ver\u00e4u\u00dfert wird; tragend hierf\u00fcr war, dass \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 EStG nach seinem Zweck lediglich Vorsorge dagegen treffen wolle, dass innerhalb der Sperrfrist die Gewinne (Verluste) aus der Ver\u00e4u\u00dferung oder Entnahme der \u00fcbertragenen Wirtschaftsg\u00fcter den Mitgesellschaftern unter Verletzung des Subjektsteuerprinzips zugeordnet werden (BFH-Urteil vom 31.07.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;44\/12, BFHE 242, 240, BStBl II 2015, 450, Rz&nbsp;16; gleicher Ansicht BFH-Urteil vom 26.06.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;31\/12, BFHE 246, 413, BStBl II 2015, 463, Rz&nbsp;30, zu \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 EStG). Hingegen kommt eine teleologische Reduktion grunds\u00e4tzlich dann nicht in Betracht, wenn der weite Wortlaut der Vorschrift Folge einer bewussten rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers ist (BFH-Urteil vom 27.03.2007&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;25\/05, BFHE 217, 467, BStBl II 2008, 298, unter II.4.a).<\/li><li>bb) Hiervon ausgehend besteht f\u00fcr den hier zu pr\u00fcfenden Sperrfristversto\u00df durch den Formwechsel der M-KG in die M-GmbH &#8211;wie zutreffend vom FG ausgef\u00fchrt&#8211; kein Raum f\u00fcr eine teleologische Reduktion.<\/li><li>Weder die von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Gr\u00fcnde der Gesetzessystematik (dazu (1)) noch die aus ihrer Sicht fehlende Erforderlichkeit einer Missbrauchsabwehr (dazu (2)) rechtfertigen eine teleologische Reduktion. Vielmehr entspricht der weite Wortlaut des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG dem weiten Sinn und Zweck dieser Regelung (so auch Blaas\/Sombeck, DStR 2012, 2569, 2573).<\/li><li>(1) Aus Gr\u00fcnden der Systematik w\u00e4re eine planwidrige Umsetzung des gesetzgeberischen Willens bei einem zu Buchwerten vollzogenen Formwechsel einer Oberpersonengesellschaft denkbar, wenn \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG &#8211;wie \u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 UmwStG&#8211; nach seinem Gesetzeszweck die steuersch\u00e4dliche Sanktion auf die Ebene der Anteile an dem K\u00f6rperschaftsteuersubjekt (Gesellschafterebene) begrenzen w\u00fcrde. Dann k\u00f6nnte ggf. an die Stelle des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG der \u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UmwStG treten (so Ortmann-Babel\/Bolik\/Wernicke, Steuerrecht kurzgefa\u00dft 2011, 335, 338; Brandenberg, Deutsche Steuer-Zeitung 2002, 551; wohl auch Weiss\/Br\u00fchl, DStR 2019, 1065, 1069). So erlaubt \u00a7&nbsp;20 UmwStG den \u00dcbergang der stillen Reserven von einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft und begrenzt nach \u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 UmwStG &#8211;abgesehen von der auf eingebrachte Kapitalgesellschaftsanteile begrenzten Sonderregelung in \u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;2 UmwStG&#8211; die Sch\u00e4dlichkeit auf die Ebene der erhaltenen Anteile (vgl. Stangl in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/van&nbsp;Lishaut, UmwStG, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;22 Rz&nbsp;24). F\u00fcr diesen Fall h\u00e4tten beide Vorschriften ggf. gleichgerichtete Zielsetzungen. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG von vornherein den Transfer von stillen Reserven aus dem Einkommensteuer- in das K\u00f6rperschaftsteuerregime verhindern will. Es soll &#8211;wie bereits aufgezeigt (dazu oben B.II.1.a&nbsp;aa)&#8211; auch eine auf Ebene der Mitunternehmerschaft dadurch eintretende Status\u00e4nderung der stillen Reserven verhindert werden, dass diese nunmehr (unmittelbar oder mittelbar) einem an der Mitunternehmerschaft beteiligten K\u00f6rperschaftsteuersubjekt zuzurechnen sind. So verhielte es sich aber im Streitfall. Infolge der mittelbaren Beteiligung der M-KG \u00fcber die T-KG an der E-KG w\u00fcrden nach dem Formwechsel der M-KG die stillen Reserven an dem Betriebsgrundst\u00fcck nicht mehr dem nahezu allein an der M-KG beteiligten M, sondern der M-GmbH zuzurechnen sein. Damit wechselten die im Zeitpunkt der \u00dcbertragung nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG im Betriebsgrundst\u00fcck gespeicherten stillen Reserven aus dem Einkommensteuer- in das K\u00f6rperschaftsteuerregime; bei einer gedachten Ver\u00e4u\u00dferung des Betriebsgrundst\u00fccks k\u00e4me es insoweit zu einer &#8222;Tarif\u00e4nderung&#8220; hin zur K\u00f6rperschaftsteuer. Die Regelungszwecke in \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG und \u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 UmwStG sind demnach nicht deckungsgleich; vielmehr ist der des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG weiter gehend.<\/li><li>Keiner Kl\u00e4rung bedarf im Streitfall die Frage, ob bei einem Formwechsel nach \u00a7&nbsp;25 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 UmwStG die entstandene Kapitalgesellschaft durch Eintritt in die Rechtsstellung der umgewandelten Personengesellschaft auch in die laufende Sperrfrist nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG eintritt (vgl. dazu Weiss\/Br\u00fchl, DStR 2019, 1065, 1070). Denn die Sperrfrist lief im Streitfall f\u00fcr die T-KG als \u00fcbertragende Rechtstr\u00e4gerin. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte daher allenfalls in eine f\u00fcr die T-KG laufende Sperrfrist eintreten k\u00f6nnen. Der entscheidende Sperrfristversto\u00df wurde aber nicht durch den Formwechsel der T-KG, sondern durch den der M-KG ausgel\u00f6st.<\/li><li>(2) Ebenso greift der Einwand nicht durch, im konkreten Streitfall sei eine teleologische Reduktion deshalb geboten, weil keine reale Missbrauchsgefahr bestehe.<\/li><li>Es ist zwar zutreffend, dass der BFH bei Missbrauchsverhinderungsvorschriften eine teleologische Reduktion auch dann in Betracht zieht, wenn bei dem konkret verwirklichten Sachverhalt die objektive M\u00f6glichkeit einer Steuerumgehung ausscheidet (z.B. BFH-Urteile vom 07.10.2009&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;58\/08, BFHE 226, 404, BStBl II 2010, 302, unter II.2.a; vom 05.11.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;13\/13, BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468, Rz&nbsp;48). Es kann aber auch an dieser Stelle dahinstehen, ob \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG \u00fcberhaupt eine Missbrauchsverhinderungsvorschrift ist. Denn selbst f\u00fcr diesen Fall best\u00fcnden keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Gesetzgeber f\u00fcr die im Streitfall gegebene Konstellation den Sperrfristversto\u00df im Tatbestand versehentlich zu weit gefasst hat. Im Gegenteil k\u00e4me es &#8211;wie vorstehend aufgezeigt (dazu oben B.II.2.c&nbsp;bb&nbsp;(1))&#8211; zu jener Status\u00e4nderung der im Zeitpunkt der \u00dcbertragung nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG im Betriebsgrundst\u00fcck gespeicherten stillen Reserven, die der Gesetzgeber mit \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG (auch) verhindern will.<\/li><li>Diese Status\u00e4nderung w\u00e4re auch nicht deshalb unbeachtlich, weil bei einer Ver\u00e4u\u00dferung des nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG \u00fcbertragenen Betriebsgrundst\u00fccks durch die E-KG innerhalb der dreij\u00e4hrigen Sperrfrist ggf. ein r\u00fcckwirkender Teilwertansatz nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 EStG geboten w\u00e4re. Denn \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG sanktioniert bereits die einer Ver\u00e4u\u00dferung vorgelagerte Status\u00e4nderung der stillen Reserven. Ebenso l\u00e4sst sich nicht mit Erfolg einwenden, dass bei einer anderen Reihenfolge der Vertr\u00e4ge &#8211;zuerst steuerneutrale formwechselnde Umwandlung der T-KG in eine Kapitalgesellschaft, erst dann \u00dcbertragung des Betriebsgrundst\u00fccks nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG durch die T-GmbH auf die E-KG&#8211; die stillen Reserven in dem Betriebsgrundst\u00fcck nicht h\u00e4tten besteuert werden m\u00fcssen. Solche \u00dcberlegungen zur teleologischen Reduktion fu\u00dfen auf einem hypothetischen Sachverhalt, der gerade nicht verwirklicht wurde. Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die steuerrechtliche Beurteilung ist aber nicht ein hypothetischer, sondern der tats\u00e4chlich verwirklichte Sachverhalt (z.B. BFH-Urteile vom 14.02.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;61\/05, BFH\/NV 2008, 1460, unter II.3.d; vom 23.04.2009&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;9\/06, BFHE 225, 15, BStBl II 2010, 664, unter II.1.c&nbsp;bb; vom 24.01.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;48\/15, BFHE 261, 8, BStBl II 2019, 45, Rz&nbsp;24).<\/li><li>d) Die weiteren im Jahr 2012 erfolgten Umstrukturierungsma\u00dfnahmen begr\u00fcnden keinen weiter gehenden Teilwertansatz als der Formwechsel der M-KG in die M-GmbH.<\/li><li>\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG ist eine den Buchwertansatz einschr\u00e4nkende Bewertungsvorschrift. Ereignen sich w\u00e4hrend eines Feststellungszeitraums ggf. mehrere Sperrfristverst\u00f6\u00dfe, sind die Auswirkungen auf die Bewertung des zum Buchwert \u00fcbertragenen Wirtschaftsguts in zeitlicher Reihenfolge zu pr\u00fcfen.<\/li><li>aa) Die unentgeltliche \u00dcbertragung des Kommanditanteils an der M-KG von N auf M mit Vertrag vom \u2026 08.2012 ist unerheblich. Sie kann als \u00dcbertragung zwischen zwei nat\u00fcrlichen Personen keinen Sperrfristversto\u00df nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG begr\u00fcnden.<\/li><li>bb) Die mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom gleichen Tag erfolgte entgeltliche \u00dcbertragung eines vom FG als &#8222;Zwerganteil&#8220; bezeichneten Teilanteils an der M-KG von der E-GmbH auf die P-GmbH begr\u00fcndet keinen Sperrfristversto\u00df nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG.<\/li><li>(1) Der Wortlaut dieser Norm ist zwar erf\u00fcllt.<\/li><li>(a) Infolge der vorbezeichneten \u00dcbertragung des Teilanteils an der M-KG wird erstmals ein mittelbarer Anteil der P-GmbH &#8211;\u00fcber die M-KG und T-KG&#8211; an dem nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG auf die E-KG \u00fcbertragenen Betriebsgrundst\u00fcck begr\u00fcndet.<\/li><li>(b) Die Ver\u00e4u\u00dferung eines Teil-\/Mitunternehmeranteils stellt auch einen &#8222;anderen Grund&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG dar. Hingegen ist es nicht m\u00f6glich, die Ver\u00e4u\u00dferung eines Teil-\/Mitunternehmeranteils unter \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 EStG zu subsumieren (gleicher Ansicht FG M\u00fcnchen, Urteil vom 10.07.2019&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;1253\/17, unter II.3.b&nbsp;ee; Schmidt\/Kulosa, a.a.O., \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;825; HHR\/Niehus\/Wilke, \u00a7&nbsp;6 EStG Rz&nbsp;1624; Ley\/Strahl, DStR 2001, 1997, 2005; Neumayer\/Obser, Der Ertragsteuerberater 2009, 445, 447; Leidel\/Rosenfelder, Betriebs-Berater 2020, 1517, 1519; zweifelnd Korn\/Strahl in Korn, \u00a7&nbsp;6 EStG Rz&nbsp;502.3, bei Ver\u00e4u\u00dferung durch den zuvor nicht \u00fcbertragenden Gesellschafter; anderer Ansicht Bl\u00fcmich\/Ehmcke, \u00a7&nbsp;6 EStG Rz&nbsp;1352; Schmudlach, Neue Wirtschafts-Briefe 2015, 3382, 3387; Cordes\/L\u00f6ckener, FR 2021, 621, 623&nbsp;f.; Schulze in Widmann\/Mayer, a.a.O., Anhang&nbsp;16 Rz&nbsp;557&nbsp;ff., bei Ver\u00e4u\u00dferung durch den zuvor \u00fcbertragenden Gesellschafter; vgl. auch Broemel, DStR 2020, 1407, 1409). Auch wenn der Anteil an einer Personengesellschaft steuerrechtlich die Zusammenfassung aller Anteile an den Wirtschaftsg\u00fctern des Gesellschaftsverm\u00f6gens verk\u00f6rpert (z.B. BFH-Urteil vom 22.06.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;42\/13, BFHE 259, 258, Rz&nbsp;33), spricht \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 EStG doch eindeutig von der Ver\u00e4u\u00dferung oder Entnahme des &#8222;nach Satz&nbsp;3 \u00fcbertragene[n] Wirtschaftsgut[s]&#8220;. Satz&nbsp;4 nennt &#8211;anders als die S\u00e4tze&nbsp;5 und 6, die von dem &#8222;Anteil &#8230;an dem Wirtschaftsgut&#8220; sprechen&#8211; ausdr\u00fccklich das Wirtschaftsgut als das Objekt der Ver\u00e4u\u00dferung oder Entnahme. Damit kann nur das nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG \u00fcbertragene Einzelwirtschaftsgut gemeint sein, nicht ein Teil-\/Mitunternehmeranteil.<\/li><li>(2) Gemessen am Gesetzeszweck k\u00e4me es aber zu sinnwidrigen Ergebnissen, bejahte man einen Sperrfristversto\u00df nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG, wenn innerhalb der Sperrfrist eine an der Oberpersonengesellschaft als Mitunternehmerin beteiligte Kapitalgesellschaft, die bereits an dem nach Satz&nbsp;3 \u00fcbertragenen Wirtschaftsgut (mittelbar) verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfig beteiligt war, einen Teil-\/Mitunternehmeranteil an eine andere Kapitalgesellschaft ver\u00e4u\u00dfert. Denn in einem solchen Fall wechseln gerade keine im Zeitpunkt der \u00dcbertragung nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG im \u00fcbertragenen Wirtschaftsgut gespeicherten stillen Reserven aus dem Einkommensteuer- in das K\u00f6rperschaftsteuerregime. Der Wortlaut des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG ist daher einschr\u00e4nkend im Wege teleologischer Reduktion dahin auszulegen, dass in einem solchen Fall ein Sperrfristversto\u00df ausscheidet. Zwar ergeben sich dann andere Rechtsfolgen als bei Anwendung des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG. Ginge man von einem Sperrfristversto\u00df aus, w\u00e4ren r\u00fcckwirkend die zum urspr\u00fcnglichen \u00dcbertragungszeitpunkt im \u00fcbertragenen Wirtschaftsgut vorhandenen stillen Reserven beim \u00dcbertragenden zu erfassen; zudem w\u00e4re der \u00dcbertragende (hier: die T-KG) Schuldner der Gewerbesteuer. Bei einer teleologischen Reduktion treten die Besteuerungsfolgen hingegen erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt (hier: Ver\u00e4u\u00dferung des Teilanteils an der M-KG) in ggf. abweichender H\u00f6he und ggf. bei einem anderen Gewerbesteuerschuldner (hier z.B.: M-KG) ein. Dies zu verhindern ist jedoch nicht die Aufgabe des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG (gleicher Ansicht HHR\/Niehus\/Wilke, \u00a7&nbsp;6 EStG Rz&nbsp;1675). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei Einf\u00fcgung von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 S\u00e4tze&nbsp;5 und 6 EStG derartige \u00dcberlegungen angestellt hat.<\/li><li>(3) Danach begr\u00fcndet die Ver\u00e4u\u00dferung des Teilanteils an der M-KG von der E-GmbH an die P-GmbH keinen Sperrfristversto\u00df i.S. des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG. Die E-GmbH war bereits im Zeitpunkt der \u00dcbertragung des Betriebsgrundst\u00fccks nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG mittelbar an diesem Wirtschaftsgut beteiligt. Die im Jahr 2012 erfolgte entgeltliche \u00dcbertragung eines Teils ihres Anteils an der M-KG bewirkt daher keinen Regimewechsel der in diesem Teilanteil mittelbar gespeicherten stillen Reserven an dem Betriebsgrundst\u00fcck; vielmehr waren jene stillen Reserven von vornherein im k\u00f6rperschaftsteuerrechtlichen Bereich verhaftet. Es kann daher dahinstehen, ob in F\u00e4llen einer entgeltlichen Ver\u00e4u\u00dferung eine teleologische Reduktion des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG auch deshalb vorzunehmen ist, weil infolge der Entgeltlichkeit die stillen Reserven aufgedeckt werden und damit gerade nicht auf ein anderes K\u00f6rperschaftsteuersubjekt \u00fcbergehen (so FG M\u00fcnchen, Urteil vom 10.07.2019&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;1253\/17; FG M\u00fcnster, Urteil vom 24.06.2020&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;3029\/18&nbsp;F, nicht rechtskr\u00e4ftig, Aktenzeichen des BFH XI&nbsp;R&nbsp;43\/20; vgl. auch HHR\/Niehus\/Wilke, \u00a7&nbsp;6 EStG Rz&nbsp;1675).<\/li><li>Nach alledem waren die im \u00fcbertragenen Teilanteil enthaltenen stillen Reserven im Streitjahr noch nicht aufgrund des bezeichneten Kauf- und Abtretungsvertrags r\u00fcckwirkend aufzudecken, sondern erst im Rahmen des Formwechsels der M-KG in die M-GmbH zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>cc) Die mit Vertrag vom \u2026 09.2012 erfolgte Verschmelzung der E-GmbH auf die M-KG l\u00f6st keinen Sperrfristversto\u00df aus. Denn hierdurch hat sich der mittelbare Anteil der E-GmbH an dem zu Buchwerten eingebrachten Betriebsgrundst\u00fcck lediglich verringert. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG erfasst jedoch nicht die Verringerung des (unmittelbaren oder mittelbaren) Anteils eines K\u00f6rperschaftsteuersubjekts am \u00fcbertragenen Wirtschaftsgut (ebenso Korn\/Strahl in Korn, \u00a7&nbsp;6 EStG Rz&nbsp;503.11; HHR\/Niehus\/Wilke, \u00a7&nbsp;6 EStG Rz&nbsp;1655, 1670; BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 1279, Rz&nbsp;30, zu \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;5 EStG).<\/li><li>dd) Der dem Formwechsel der M-KG in die M-GmbH mit steuerrechtlicher Wirkung nachfolgende Formwechsel der T-KG in die T-GmbH (Kl\u00e4gerin) stellt dem Grunde nach einen weiteren Sperrfristversto\u00df dar. Allerdings kann hierdurch nicht nochmals der Teilwert des Betriebsgrundst\u00fccks angesetzt werden. Denn durch den (steuerrechtlich) zeitlich vorgelagerten Formwechsel der M-KG in die M-GmbH waren (dem Grunde nach) bereits die stillen Reserven in dem Betriebsgrundst\u00fcck aufzudecken und dessen Teilwert anzusetzen. Dadurch erh\u00f6hte sich der Buchwert der &#8211;nach der sog. Spiegelbildmethode&#8211; in der Bilanz der T-KG auszuweisenden 100&nbsp;%-igen Beteiligung an der E-KG. Eine nochmalige Ber\u00fccksichtigung der stillen Reserven in dem Betriebsgrundst\u00fcck ist nicht m\u00f6glich.<\/li><li>3. Das FG hat aber zu Unrecht einen r\u00fcckwirkenden Teilwertansatz in voller H\u00f6he bejaht. Verringert sich bei einer mehrst\u00f6ckigen Personengesellschaft der mittelbare Anteil einer an der formgewechselten Oberpersonengesellschaft als Mitunternehmerin beteiligten Kapitalgesellschaft an dem nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG \u00fcbertragenen Wirtschaftsgut bis zum Formwechsel (Sperrfristversto\u00df), bestimmt sich der Umfang des r\u00fcckwirkenden Teilwertansatzes nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG nach den verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfigen Beteiligungsverh\u00e4ltnissen im Zeitpunkt der \u00dcbertragung nach Satz&nbsp;3.<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG regelt nicht ausdr\u00fccklich, ob bei einem Formwechsel innerhalb der Sperrfrist zur Bestimmung des Umfangs des Teilwertansatzes die Beteiligungsverh\u00e4ltnisse am \u00fcbertragenen Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Formwechsels (Sperrfristversto\u00dfes) oder diejenigen im Zeitpunkt der \u00dcbertragung nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG ma\u00dfgeblich sind.<\/li><li>b) Nach Auffassung des erkennenden Senats ist bei der im Streitfall gegebenen Konstellation auf die Beteiligungsverh\u00e4ltnisse im Zeitpunkt der \u00dcbertragung nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG abzustellen (vgl. dazu Ossinger, Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 421, 425). \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 S\u00e4tze&nbsp;5 und 6 EStG bezwecken, die im Zeitpunkt der \u00dcbertragung nach Satz&nbsp;3 vorhandenen stillen Reserven zu besteuern, die in den k\u00f6rperschaftsteuerrechtlichen Bereich wechseln (dazu oben B.II.1.a&nbsp;aa). Ob und in welchem Umfang im Zeitpunkt des Sperrfristversto\u00dfes stille Reserven im Wirtschaftsgut vorhanden sind, ist ohne Bedeutung (vgl. HHR\/Niehus\/Wilke, \u00a7&nbsp;6 EStG Rz&nbsp;1680). Der Gesetzeszweck gebietet es daher, bei Pr\u00fcfung des Satzes&nbsp;6 solche stillen Reserven auszuklammern, die im Zeitpunkt der \u00dcbertragung nach Satz&nbsp;3 bereits im K\u00f6rperschaftsteuerregime verhaftet waren. Dieses Verst\u00e4ndnis best\u00e4tigt die Gesetzessystematik. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG erfasst &#8211;wie bereits dargestellt (vgl. B.II.2.d&nbsp;cc)&#8211; nicht die Verringerung des (unmittelbaren oder mittelbaren) Anteils eines K\u00f6rperschaftsteuersubjekts am \u00fcbertragenen Wirtschaftsgut. Dies bedeutet, dass die im Zeitpunkt der \u00dcbertragung nach Satz&nbsp;3 gegebene verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfige Beteiligung eines K\u00f6rperschaftsteuersubjekts am \u00fcbertragenen Wirtschaftsgut bis zum Sperrfristversto\u00df unver\u00e4ndert bleibt, wenn sich dessen Anteil (verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfige Beteiligung) sp\u00e4ter reduziert.<\/li><li>4. Die Sache ist nicht spruchreif.<\/li><li>Der Senat kann aufgrund der bisherigen tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG (vgl. \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) keine abschlie\u00dfende Entscheidung treffen.<\/li><li>a) Auch wenn dies zwischen den Beteiligten vor dem FG nicht streitig war, ist f\u00fcr den Senat schon nicht nachpr\u00fcfbar, ob die T-KG im Streitjahr \u00fcberhaupt das wirtschaftliche Eigentum an dem Betriebsgrundst\u00fcck auf die E-KG \u00fcbertragen hat.<\/li><li>\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 EStG setzt voraus, dass das wirtschaftliche Eigentum auf die aufnehmende Mitunternehmerschaft (Gesamthand) \u00fcbertragen wird; es ist ein Rechtstr\u00e4gerwechsel erforderlich (vgl. HHR\/Niehus\/Wilke, \u00a7&nbsp;6 EStG Rz&nbsp;1550). Steuerrechtlich beurteilt sich die Frage, wer wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer ist, nach \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO (vgl. Wendt, FR 2017, 531; Geissler, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2018, 517). Im Streitfall h\u00e4tte Anlass zur Pr\u00fcfung vorbezeichneter Frage bestanden, weil das Betriebsgrundst\u00fcck nach dem notariell beurkundeten Einbringungsvertrag vom \u2026 2010, der zwar in der angegriffenen FG-Entscheidung erw\u00e4hnt, dessen Inhalt im Einzelnen aber nicht festgestellt ist, unmittelbar nach der \u00dcbertragung von der T-KG auf die E-KG von der E-KG als Leasinggeberin an die T-KG als Leasingnehmerin verleast wurde. Bei solchen Vertragsgestaltungen ist in Betracht zu ziehen, dass das wirtschaftliche Eigentum an dem Leasinggut &#8211;abweichend von dem zivilrechtlichen&#8211; ununterbrochen der Leasingnehmerin zuzurechnen und das Wirtschaftsgut in deren Betriebsverm\u00f6gen (jedenfalls steuerbilanziell) zu aktivieren ist (vgl. zu denkbaren Konstellationen z.B. BFH-Urteile vom 13.10.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;33\/13, BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz&nbsp;27&nbsp;ff.; vom 02.06.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;23\/13, Rz&nbsp;30&nbsp;ff.). Ob dies der Fall ist, muss in jedem Einzelfall nach den konkreten Umst\u00e4nden beurteilt werden. Hierzu enth\u00e4lt die Vorentscheidung allerdings keine tats\u00e4chlichen Feststellungen.<\/li><li>b) Sollte das FG zu dem Ergebnis gelangen, dass infolge des notariell beurkundeten Einbringungsvertrags vom \u2026 2010 nicht nur das zivilrechtliche, sondern auch das wirtschaftliche Eigentum auf die E-KG \u00fcbergegangen ist, bleibt zu pr\u00fcfen, ob die \u00dcbertragung gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten erfolgt ist. Es ist dann der bisher ausgeklammerten Frage nachzugehen, ob die im engen zeitlichen Zusammenhang mit der \u00dcbertragung erfolgte Auskehrung des von der E-KG erzielten Forfaitierungserl\u00f6ses dem Buchwertansatz entgegensteht. Sollte diese Frage zu bejahen sein, w\u00e4re die Klage schon aus diesem Grund erfolglos. Sollte sie hingegen zu verneinen sein, w\u00e4re der Buchwertansatz im Streitjahr zun\u00e4chst (vor dem Sperrfristversto\u00df) dem Grunde nach zu Recht erfolgt.<\/li><li>c) Im letztgenannten Fall m\u00fcsste der r\u00fcckwirkende Teilwertansatz nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG &#8211;wie dargestellt (dazu oben B.II.3.)&#8211; der H\u00f6he nach begrenzt werden. Aber auch insoweit fehlt es bisher an ausreichenden tats\u00e4chlichen Feststellungen.<\/li><li>Der r\u00fcckwirkende Teilwertansatz w\u00fcrde ausscheiden, soweit die E-GmbH mittelbar \u00fcber die M-KG bereits im Zeitpunkt der Buchwert\u00fcbertragung nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfig an den stillen Reserven des Betriebsgrundst\u00fccks beteiligt gewesen war. Insoweit hat das FG zwar festgestellt, dass die E-GmbH zu 11&nbsp;% an der M-KG und \u00fcber die M-KG mittelbar zu 11&nbsp;% an dem Betriebsgrundst\u00fcck beteiligt gewesen war. Auch wenn das FG nach dem Verst\u00e4ndnis des erkennenden Senats hiermit die verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfige Beteiligung an den stillen Reserven meint (dazu oben B.II.2.a&nbsp;bb), fehlen bisher jedenfalls eindeutige Feststellungen dazu, dass die Beteiligungsquote der E-GmbH an der M-KG in H\u00f6he von 11&nbsp;% auch tats\u00e4chlich eine verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfige Beteiligung in entsprechender H\u00f6he mitumfasst hat.<\/li><li>III. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.150721.IVR36.18.0 BFH IV. Senat EStG \u00a7 6 Abs 5 S 3 Nr 1 , EStG \u00a7 6 Abs 5 S 4 , EStG \u00a7 6 Abs 5 S 5 , EStG \u00a7 6 Abs 5 S 6 , UmwStG 2006 \u00a7 25 S 1 , UmwStG 2006 \u00a7 20 Abs 2 S 2 , UmwStG &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/sperrfristverstoss-nach-%c2%a7-6-abs-5-satz-6-estg-durch-formwechsel-einer-oberpersonengesellschaft-zu-buchwerten-urteil-vom-15-juli-2021-iv-r-36-18\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Sperrfristversto\u00df nach \u00a7 6 Abs. 5 Satz 6 EStG durch Formwechsel einer Oberpersonengesellschaft zu Buchwerten. Urteil vom 15. 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