{"id":74277,"date":"2021-11-01T13:28:09","date_gmt":"2021-11-01T11:28:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74277"},"modified":"2021-11-01T13:28:09","modified_gmt":"2021-11-01T11:28:09","slug":"erfuellung-der-nutzungsvoraussetzungen-des-%c2%a7-7g-abs-4-satz-1-abs-6-nr-2-estg-in-faellen-der-betriebsaufgabe-urteil-vom-28-juli-2021-x-r-30-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/erfuellung-der-nutzungsvoraussetzungen-des-%c2%a7-7g-abs-4-satz-1-abs-6-nr-2-estg-in-faellen-der-betriebsaufgabe-urteil-vom-28-juli-2021-x-r-30-19\/","title":{"rendered":"Erf\u00fcllung der Nutzungsvoraussetzungen des \u00a7 7g Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Nr. 2 EStG in F\u00e4llen der Betriebsaufgabe. Urteil vom 28. Juli 2021, X R 30\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.280721.XR30.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 7g Abs 4 S 1 , EStG \u00a7 7g Abs 6 Nr 2 , FGO \u00a7 100 Abs 2 S 2 , EStG VZ 2014 , EStDV \u00a7 8b S 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Th\u00fcringer Finanzgericht , 10. April 2019, Az: 4 K 442\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. F\u00fcr die Erf\u00fcllung der Nutzungsvoraussetzungen des \u00a7 7g Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Nr. 2 EStG gen\u00fcgt es in F\u00e4llen, in denen der Betrieb im Jahr nach der Anschaffung oder Herstellung des beg\u00fcnstigten Wirtschaftsguts aufgegeben wird, wenn das Wirtschaftsgut nicht f\u00fcr ein volles Kalenderjahr bzw. einen vollen Zw\u00f6lf-Monats-Zeitraum nach dem Wirtschaftsjahr seiner Anschaffung oder Herstellung, sondern lediglich w\u00e4hrend des mit der Betriebsaufgabe endenden Rumpfwirtschaftsjahres in einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte des Betriebs ausschlie\u00dflich oder fast ausschlie\u00dflich betrieblich genutzt wird (gegen BMF-Schreiben vom 20.11.2013, BStBl I 2013, 1493, Rz 36, 37, 58).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Wenn das FG die Berechnung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA \u00fcbertragen will, muss es \u00fcber die Klage in einem Umfang entscheiden, dass dem FA nur noch die Berechnung des Betrags \u00fcberlassen bleibt. Dies bedeutet zum einen, dass im Rahmen der Berechnung keine offene Rechtsfrage mehr verbleiben darf. Zum anderen muss das Gericht dem FA eine eindeutige Berechnungsanweisung vorgeben; die f\u00fcr die Berechnung erforderlichen Angaben m\u00fcssen entweder im Urteil enthalten sein oder es m\u00fcssen Zahlenangaben in den Akten durch eine konkrete Bezugnahme in das Urteil einbezogen sein.<\/p>\n\n\n\n<p>3. \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO verlangt, dass die Berechnung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert. Einfache Berechnungen hat das FG daher selbst vorzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Th\u00fcringer Finanzgerichts vom 10.04.2019 &#8211; 4 K 442\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Th\u00fcringer Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die einzeln veranlagte Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) betrieb im Streitjahr 2014 ein gewerbliches Einzelunternehmen, dessen Gewinn sie durch Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung ermittelte. Der Gewinn wurde gesondert festgestellt, weil die Kl\u00e4gerin in einem anderen Bundesland wohnte.<\/li><li>In ihrer am 14.02.2014 eingereichten Gewinnermittlung f\u00fcr 2012 hatte sie einen Investitionsabzugsbetrag von 14.400&nbsp;\u20ac als Betriebsausgabe abgezogen. Dabei handelte es sich um 40&nbsp;% der &#8211;mit 36.000&nbsp;\u20ac angegebenen&#8211; voraussichtlichen Anschaffungskosten eines PKW. Die Kl\u00e4gerin wurde insoweit zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df veranlagt.<\/li><li>Im Mai 2014 erwarb die Kl\u00e4gerin den PKW mit Anschaffungskosten von 33.334,03&nbsp;\u20ac. Am 15.07.2015 gab sie ihren Betrieb auf.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) vertrat daraufhin die Auffassung, der Investitionsabzugsbetrag sei gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Jahren 2012 und 2014 geltenden Fassung (EStG) r\u00fcckwirkend r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen, weil der Betrieb vor dem Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres aufgegeben worden sei. Die daraufhin f\u00fcr das Jahr 2012 erlassenen \u00c4nderungsbescheide sind nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens.<\/li><li>Zum Ablauf des Veranlagungs- und Einspruchsverfahrens f\u00fcr das Streitjahr 2014 hat das Finanzgericht (FG) lediglich festgestellt, dass am 16.06.2016 ein Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des Gewinns aus Gewerbebetrieb (53.169,57&nbsp;\u20ac) und ein Gewerbesteuermessbescheid ergangen ist. Hiergegen legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein. Mit \u00c4nderungsbescheiden vom 09.08.2016 setzte das FA den festgestellten Gewinn (50.826,95&nbsp;\u20ac) und den Gewerbesteuermessbetrag herab. Am 31.08.2016 reichte die Kl\u00e4gerin eine ge\u00e4nderte Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung f\u00fcr 2014 ein, in der sie einen Gewinn von 48.857,56&nbsp;\u20ac ermittelte. Sie rechnete einen Betrag von 13.333,61&nbsp;\u20ac (40&nbsp;% der tats\u00e4chlichen Anschaffungskosten des PKW) dem Gewinn hinzu und minderte zugleich die Anschaffungskosten des PKW um diesen Betrag (\u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;1 und&nbsp;2 EStG). Ferner nahm sie eine Sonderabschreibung nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;5 EStG in H\u00f6he von 1.601&nbsp;\u20ac vor. Wie die genannten Betr\u00e4ge und Gewinn\u00e4nderungen ermittelt worden sind, hat das FG nicht festgestellt.<\/li><li>Am 24.05.2017 wies das FA den Einspruch unter Berufung auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 20.11.2013 (BStBl I 2013, 1493, Rz&nbsp;36, 37, 58) zur\u00fcck.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin berief sich demgegen\u00fcber darauf, dass f\u00fcr Zwecke des \u00a7&nbsp;7g EStG auch ein Rumpfwirtschaftsjahr als vollg\u00fcltiges Wirtschaftsjahr anzusehen sei, und behauptete, der PKW sei bis zum Ende des Rumpfwirtschaftsjahres 2015 fast ausschlie\u00dflich betrieblich genutzt worden.<\/li><li>Die Klage hatte Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 2020, 1119). Das FG \u00e4nderte die f\u00fcr das Streitjahr 2014 ergangenen Bescheide dahingehend, &#8222;dass die Sonderabschreibung nach \u00a7&nbsp;7g EStG und die Abschreibung nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EStG wie urspr\u00fcnglich geltend gemacht ber\u00fccksichtigt werden&#8220;, und \u00fcbertrug die Berechnung dem FA. In welcher H\u00f6he die Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich Betr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EStG geltend gemacht hatte, l\u00e4sst sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung seiner klagestattgebenden Entscheidung f\u00fchrte das FG aus, die Betriebsaufgabe sei nicht als Verletzung der Nutzungsfrist anzusehen. Diese w\u00e4re eigentlich bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2015 gelaufen; dieses Wirtschaftsjahr habe aber mit der Betriebsaufgabe am 15.07.2015 vorzeitig geendet. Nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung sei f\u00fcr den in \u00a7&nbsp;7g EStG verwendeten Begriff des &#8222;Wirtschaftsjahres&#8220; auf \u00a7&nbsp;8b der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV) zur\u00fcckzugreifen, nach dessen Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 ein Wirtschaftsjahr u.a. in F\u00e4llen der Betriebsaufgabe auch einen Zeitraum von weniger als zw\u00f6lf Monaten umfassen d\u00fcrfe.<\/li><li>Mit seiner Revision vertritt das FA weiterhin die Auffassung, der Nutzungszeitraum m\u00fcsse nach Ablauf des Jahres der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts stets weitere zw\u00f6lf Monate umfassen. Dies sei sowohl die Auffassung der Finanzverwaltung als auch des \u00fcberwiegenden Teils der Literatur. Andernfalls w\u00e4re es m\u00f6glich, dass der Investitionsabzugsbetrag dem Unternehmer verbliebe, wenn er das Wirtschaftsgut am 30.12. anschaffe und den Betrieb am 02.01. des Folgejahres aufgebe. Dieses Ergebnis k\u00f6nne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein und w\u00fcrde den F\u00f6rderzweck des \u00a7&nbsp;7g EStG verfehlen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Sie ist der Auffassung, die Finanzverwaltung weiche zu Lasten der Steuerpflichtigen vom klaren Gesetzeswortlaut ab. Dies sei im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Normenklarheit unzul\u00e4ssig. H\u00e4tte der Gesetzgeber die von der Finanzverwaltung vertretene Gesetzesauslegung gewollt, h\u00e4tte er eine entsprechend eindeutige Formulierung in \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG aufnehmen k\u00f6nnen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt &#8211;aus anderen als den geltend gemachten Gr\u00fcnden&#8211; zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>Das FG hat zwar innerhalb des \u00a7&nbsp;7g EStG auf eine Norm abgestellt, aus der die Kl\u00e4gerin im Streitjahr keine ihr g\u00fcnstige Rechtsfolge ableiten kann (dazu unten&nbsp;1.). Gleichwohl hat es die zeitliche Komponente der Nutzungsvoraussetzung des \u00a7&nbsp;7g EStG im Ergebnis zutreffend ausgelegt (unten 2.). Die Sache ist aber an das FG zur\u00fcckzuverweisen, weil der Tenor des klagestattgebenden vorinstanzlichen Urteils nicht hinreichend bestimmt ist und das FG keine Feststellungen zur ausschlie\u00dflichen oder fast ausschlie\u00dflichen betrieblichen Nutzung des von der Kl\u00e4gerin angeschafften PKW getroffen hat (unten&nbsp;3.).<\/li><li>1. Das FG hat allein auf \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG abgestellt. Dies ist unzutreffend, weil die vom FG angenommene fehlende Anwendbarkeit dieser Norm im Streitjahr 2014 keine g\u00fcnstige Auswirkung auf den steuerlichen Gewinn der Kl\u00e4gerin haben k\u00f6nnte. Eine der Kl\u00e4gerin g\u00fcnstige Gewinnauswirkung der Nichtanwendung dieser Norm erg\u00e4be sich allein im Jahr der Vornahme des Investitionsabzugsbetrags (hier: 2012), das aber nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens ist.<\/li><li>Ma\u00dfgebend f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin im Streitjahr 2014 angestrebte, ihr g\u00fcnstige Gewinnauswirkung ist vielmehr allein die &#8211;vom FG nicht erw\u00e4hnte&#8211; Norm des \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;6 Nr.&nbsp;2 EStG. Diese stimmt allerdings im hier entscheidungserheblichen Punkt mit \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG \u00fcberein, so dass allein dieser Rechtsfehler des FG nicht zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils f\u00fchrt.<\/li><li>2. Nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;6 Nr.&nbsp;2 EStG k\u00f6nnen die in \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;5 EStG vorgesehenen Sonderabschreibungen &#8211;neben weiteren Voraussetzungen&#8211; nur in Anspruch genommen werden, wenn das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr in einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschlie\u00dflich oder fast ausschlie\u00dflich betrieblich genutzt wird.<\/li><li>Zu Recht hat das FG die Auffassung vertreten, dass es f\u00fcr die Erf\u00fcllung dieser Nutzungsvoraussetzung in F\u00e4llen, in denen der Betrieb im Jahr nach der Anschaffung oder Herstellung des beg\u00fcnstigten Wirtschaftsguts aufgegeben wird, gen\u00fcgt, wenn das Wirtschaftsgut nicht f\u00fcr ein volles Kalenderjahr bzw. einen vollen Zw\u00f6lf-Monats-Zeitraum nach dem Wirtschaftsjahr seiner Anschaffung oder Herstellung, sondern lediglich w\u00e4hrend des mit der Betriebsaufgabe endenden Rumpfwirtschaftsjahres in einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte des Betriebs ausschlie\u00dflich oder fast ausschlie\u00dflich betrieblich genutzt wird.<\/li><li>a) Mit der Kl\u00e4gerin und dem FG ist der Senat der Auffassung, dass sich die vom Gesetzgeber vorgesehene Rechtsfolge aus dem Gesetzeswortlaut ergibt. Danach ist &#8211;neben dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts&#8211; das darauf folgende &#8222;Wirtschaftsjahr&#8220; f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Nutzungsvoraussetzung ma\u00dfgeblich.<\/li><li>aa) Zwar ist das Wirtschaftsjahr bei Gewerbetreibenden, die ihren Gewinn &#8211;wie die Kl\u00e4gerin&#8211; durch Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung ermitteln, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 EStG das Kalenderjahr. Dieser Grundsatz wird aber durch die Regelungen des \u00a7&nbsp;8b EStDV erg\u00e4nzt. Danach umfasst das Wirtschaftsjahr einen Zeitraum von zw\u00f6lf Monaten (\u00a7&nbsp;8b Satz&nbsp;1 EStDV). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8b Satz&nbsp;2 EStDV darf es aber in bestimmten F\u00e4llen einen Zeitraum von weniger als zw\u00f6lf Monaten umfassen (sog. Rumpfwirtschaftsjahr). Hierunter f\u00e4llt auch die Betriebsaufgabe (\u00a7&nbsp;8b Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 EStDV).<\/li><li>Trotz des im Wortlaut des \u00a7&nbsp;8b Satz&nbsp;2 EStDV verwendeten Begriffs &#8222;darf&#8220; hat die Rechtsprechung die Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres in den dort genannten F\u00e4llen als zwingend angesehen (vgl. zur unentgeltlichen Betriebs\u00fcbergabe Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 23.08.1979&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;95\/75, BFHE 128, 533, BStBl II 1980, 8, und vom 22.11.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;50\/16, BFHE 263, 44, BStBl II 2019, 313, Rz&nbsp;33).<\/li><li>bb) Der durch \u00a7&nbsp;8b EStDV verwendete Begriff des Wirtschaftsjahres ist auch im Rahmen des \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;6 Nr.&nbsp;2 EStG ma\u00dfgebend. Die &#8211;durch \u00a7&nbsp;8b EStDV erg\u00e4nzten&#8211; Definitionen des \u00a7&nbsp;4a EStG stehen im selben Abschnitt des EStG wie \u00a7&nbsp;7g EStG (vgl. die amtliche Gliederungsbezeichnung vor \u00a7\u00a7&nbsp;4 bis&nbsp;7i EStG: &#8222;3.&nbsp;Gewinn&#8220;). Es gibt daher &#8211;anders als das FA meint&#8211; nicht den geringsten Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass der gesetzlich definierte Begriff des &#8222;Wirtschaftsjahres&#8220; innerhalb der durch eine amtliche \u00dcberschrift gebildeten und zusammengefassten Normgruppe der \u00a7\u00a7&nbsp;4 bis&nbsp;7i EStG mit unterschiedlichen Inhalten zu f\u00fcllen sein k\u00f6nnte. Ein Grundbegriff des Einkommensteuerrechts, der im Gesetz selbst &#8211;bzw. in einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung&#8211; umschrieben wird, darf in demselben Gesetz nicht in anderer Weise ausgelegt werden, sofern &#8211;was hier nicht ersichtlich ist&#8211; nicht zwingende Gr\u00fcnde eine andere Auslegung unausweichlich machen (vgl. BFH-Urteil vom 21.07.2000&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;153\/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566, unter II.1.a, zu dem in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 EStG definierten und in \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 EStG verwendeten Begriff der Eink\u00fcnfte).<\/li><li>cc) Die Heranziehung des \u00a7&nbsp;8b EStDV f\u00fcr den Begriff des Wirtschaftsjahres entspricht zudem der st\u00e4ndigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zur fr\u00fcheren Ansparabschreibung nach \u00a7&nbsp;7g EStG in der bis zum 17.08.2007 geltenden Fassung (EStG a.F.).<\/li><li>So war die Ansparr\u00fccklage am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres aufzul\u00f6sen (\u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG a.F.). Wenn der Betrieb w\u00e4hrend des laufenden Zw\u00f6lf-Monats-Zeitraums ver\u00e4u\u00dfert wurde, war die gewinnerh\u00f6hende Aufl\u00f6sung der R\u00fccklage zwingend bereits zum Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung vorzunehmen, weil aufgrund der Betriebsver\u00e4u\u00dferung ein Rumpfwirtschaftsjahr zu bilden war und dies als vollg\u00fcltiges Wirtschaftsjahr anzusehen ist (BFH-Urteile vom 10.11.2004&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;56\/03, BFH\/NV 2005, 845, unter II.2.a, und vom 20.12.2006&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;31\/03, BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862, unter II.2., 3.; FG M\u00fcnster, Urteil vom 20.09.2001&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;7625\/00, EFG 2002, 387, Revision als unzul\u00e4ssig verworfen durch Senatsbeschluss vom 15.05.2002&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;71\/01, BFH\/NV 2002, 1320). Dies galt auch f\u00fcr Rumpfwirtschaftsjahre, die infolge von Umwandlungsvorg\u00e4ngen zu bilden waren (f\u00fcr eine Einbringung zum Teilwert BFH-Urteil vom 10.11.2004&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;69\/03, BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596, unter II.2.c; ebenso zu dem infolge einer formwechselnden Umwandlung zu bildenden Rumpfwirtschaftsjahr FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 26.03.2012&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;4454\/10, EFG 2012, 1484, nachgehend wurde die Klage durch das BFH-Urteil vom 06.06.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;36\/12, BFH\/NV 2014, 74 aus anderen Gr\u00fcnden als unzul\u00e4ssig verworfen).<\/li><li>Dieselbe Auslegung hat der BFH f\u00fcr den Gewinnzuschlag nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;5 EStG a.F. vertreten. Nach dieser Vorschrift war im Fall einer R\u00fccklagenaufl\u00f6sung, die nicht auf einer beg\u00fcnstigten Investition beruhte, der Gewinn f\u00fcr jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die R\u00fccklage bestanden hatte, um 6&nbsp;% des aufgel\u00f6sten R\u00fccklagenbetrags zu erh\u00f6hen. In diesem Zusammenhang hat der BFH auch ein Rumpfwirtschaftsjahr als &#8222;volles Wirtschaftsjahr&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;5 EStG a.F. angesehen und den Gewinnzuschlag von 6&nbsp;% selbst dann ungek\u00fcrzt angewandt, wenn es unterj\u00e4hrig zu einer Betriebsaufgabe oder -ver\u00e4u\u00dferung gekommen war und das Wirtschaftsjahr somit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8b Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 EStDV weniger als zw\u00f6lf Monate umfasste (BFH-Urteil vom 26.02.2008&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;82\/05, BFHE 220, 442, BStBl II 2008, 481, unter II.1.b).<\/li><li>dd) Die zu \u00a7&nbsp;7g EStG a.F. ergangene Rechtsprechung gilt hinsichtlich der Heranziehung des \u00a7&nbsp;8b EStDV unver\u00e4ndert auch f\u00fcr den Investitionsabzugsbetrag fort (so bereits zu der &#8211;auch im Streitjahr geltenden&#8211; Rechtslage nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG FG Hamburg, Urteil vom 21.05.2015&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;14\/15, EFG 2015, 1517, unter II.1.a, Nichtzulassungsbeschwerde als unzul\u00e4ssig verworfen durch Senatsbeschluss vom 21.01.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;104\/15, nicht ver\u00f6ffentlicht). Der Kl\u00e4gerin ist darin zuzustimmen, dass dem Gesetzgeber die Rechtsprechung zum Begriff des Wirtschaftsjahres im Rahmen des \u00a7&nbsp;7g EStG a.F. bekannt war und er &#8211;wenn er entsprechend der Auffassung des FA stets die Nutzung \u00fcber einen Zeitraum von vollen zw\u00f6lf Monaten h\u00e4tte voraussetzen wollen&#8211; dies ohne Weiteres im Gesetzeswortlaut h\u00e4tte festschreiben k\u00f6nnen. Mit der zielgenaueren Umgestaltung der durch \u00a7&nbsp;7g EStG bezweckten Investitionsf\u00f6rderung von einer Ansparabschreibung in einen Investitionsabzugsbetrag hat sich der Wortlaut des Gesetzes (&#8222;Wirtschaftsjahr&#8220;) in diesem Punkt aber nicht ge\u00e4ndert. Auch der grunds\u00e4tzliche Normzweck des \u00a7&nbsp;7g EStG ist &#8211;wie bereits das FG unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zutreffend ausgef\u00fchrt hat&#8211; unver\u00e4ndert geblieben.<\/li><li>Umgekehrt hat der Gesetzgeber beispielsweise in \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes ausdr\u00fccklich den Begriff &#8222;f\u00fcnf Jahre&#8220; verwendet. Dieser Zeitraum, mit dem f\u00fcnf Zeitjahre (60&nbsp;Monate) gemeint sind, verk\u00fcrzt sich auch durch ein Rumpfwirtschaftsjahr nicht (BFH-Urteil vom 13.11.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;45\/12, BFHE 244, 277, BStBl II 2014, 486).<\/li><li>b) Die vom FA angef\u00fchrten Argumente stehen dieser wortlautbezogenen Gesetzesauslegung nicht entgegen.<\/li><li>aa) So bringt das FA vor, eine innerhalb des Wirtschaftsjahres vorgenommene Entnahme schlie\u00dfe die Erf\u00fcllung der Nutzungsvoraussetzung aus; die Betriebsaufgabe sei aber als &#8222;Totalentnahme&#8220; anzusehen. Beides mag zutreffen. Allerdings ist im Fall der Betriebsaufgabe das Wirtschaftsjahr zugleich mit der Betriebsaufgabe beendet. Dies unterscheidet die Betriebsaufgabe in Bezug auf die Nutzungsvoraussetzung des \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;6 Nr.&nbsp;2 EStG entscheidungserheblich von einer w\u00e4hrend des (weiter)laufenden Wirtschaftsjahres durchgef\u00fchrten Entnahme des beg\u00fcnstigten Wirtschaftsguts.<\/li><li>bb) Zwar weist das FA im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass im Fraktionsentwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 27.03.2007 (BTDrucks 16\/4841, 53) sowohl zu \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;4 EStG als auch zu \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;6 EStG ausgef\u00fchrt wird, das Wirtschaftsgut m\u00fcsse &#8222;bis zum Ende des folgenden Jahres&#8220; bzw. &#8222;in dem darauf folgenden Jahr&#8220; ausschlie\u00dflich oder fast ausschlie\u00dflich betrieblich genutzt werden. Angesichts des &#8211;bereits in diesem Gesetzentwurf&#8211; eindeutig anderen Gesetzeswortlauts (&#8222;Wirtschaftsjahr&#8220;) ist aber davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sich in seinen erl\u00e4uternden Bemerkungen lediglich einer sprachlichen Vereinfachung bedient hat (der Begriff des Wirtschaftsjahres wird in den vom FA angef\u00fchrten S\u00e4tzen aus der Gesetzesbegr\u00fcndung bereits an anderer Stelle verwendet; es w\u00e4re also zu einer sprachlich unsch\u00f6nen Doppelung gekommen), aber nicht den im Gesetzestext selbst verwendeten Begriff mit bindender Wirkung f\u00fcr die Rechtspraxis umdefinieren wollte. F\u00fcr eine solche Absicht enthalten die Gesetzesmaterialien jedenfalls keine Anhaltspunkte.<\/li><li>cc) Wie der vom FA gebildete Fall zu behandeln w\u00e4re, dass das Wirtschaftsgut am 30.12. angeschafft und der Betrieb am 02.01. des Folgejahres aufgegeben wird, kann vorliegend offenbleiben, da der hier zu beurteilende Sachverhalt mit einer derartigen Gestaltung nicht vergleichbar ist. Im Streitfall lagen sowohl die Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags beim FA als auch die Anschaffung des beg\u00fcnstigten Wirtschaftsguts zeitlich vor der Betriebsaufgabe.<\/li><li>c) Die Rechtsauffassung des Senats, wonach Rumpfwirtschaftsjahre i.S. des \u00a7&nbsp;8b Satz&nbsp;2 EStDV auch f\u00fcr Zwecke des \u00a7&nbsp;7g EStG als volle Wirtschaftsjahre anzusehen sind, entspricht auch der Auffassung eines Teils der Literatur (vgl. Bl\u00fcmich\/Brandis, \u00a7&nbsp;7g EStG Rz&nbsp;68; Schmidt\/Kulosa, EStG, 40.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;7g Rz&nbsp;10, 60; Lutter, EFG 2020, 1121; wohl auch Roland in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;7g EStG Rz&nbsp;14). Ein anderer Teil der Literatur &#8211;soweit sich darin \u00fcberhaupt \u00c4u\u00dferungen zur vorliegend entscheidungserheblichen Frage finden&#8211; verweist hingegen auf die gegenteilige Verwaltungsauffassung (Meyer, in Herrmann\/ Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;7g EStG Rz&nbsp;22; BeckOK EStG\/Graw, 9.&nbsp;Ed. [01.01.2021], EStG \u00a7&nbsp;7g Rz&nbsp;147; \u00e4hnlich Pfirrmann in Kirchhof\/Seer, EStG, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;7g Rz&nbsp;10a: &#8222;im gesamten Folgejahr&#8220;).<\/li><li>3. Das angefochtene Urteil muss aber aufgehoben werden, weil sein Tenor nicht hinreichend bestimmt ist (dazu unten&nbsp;a) und das FG keine Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;6 Nr.&nbsp;2 EStG getroffen hat (unten&nbsp;b).<\/li><li>a) Der Tenor des vorinstanzlichen Urteils ist nicht hinreichend bestimmt, weil das FG die Berechnung des neu festzustellenden Gewinns und des neu festzusetzenden Gewerbesteuermessbetrags gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO dem FA \u00fcbertragen hat, ohne jedoch die hierf\u00fcr erforderlichen Berechnungsgrundlagen vorzugeben.<\/li><li>aa) Nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung muss das FG, wenn es von \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO Gebrauch macht, \u00fcber die Klage in einem Umfang entscheiden, dass dem FA nur noch die Berechnung des Betrags \u00fcberlassen bleibt. Dies beinhaltet zweierlei: Zum einen darf im Rahmen der Berechnung keine offene Rechtsfrage mehr verbleiben (BFH-Beschluss vom 08.03.2005&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;73\/03, BFH\/NV 2005, 1351, unter 3., m.w.N.). Zum anderen muss das Gericht dem FA eine eindeutige Berechnungsanweisung vorgeben (zum Ganzen BFH-Urteil vom 27.07.1993&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;67\/91, BFHE 173, 480, BStBl II 1994, 469, unter II.1.b&nbsp;c). Die f\u00fcr die Berechnung erforderlichen Angaben m\u00fcssen sich zwar nicht notwendig im Urteilstenor selbst finden; sie m\u00fcssen aber entweder an anderer Stelle des Urteils enthalten sein (Tatbestand, Entscheidungsgr\u00fcnde), oder es m\u00fcssen Zahlenangaben in den Akten durch einen konkreten Verweis in das Urteil einbezogen werden (BFH-Beschluss vom 07.02.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;58-60\/07, unter II.1.a).<\/li><li>bb) Im Streitfall ist weder vom FG festgestellt noch \u00fcberhaupt aus den Akten ersichtlich, welche zahlenm\u00e4\u00dfigen Auswirkungen die vom FG ausgesprochene Klagestattgabe h\u00e4tte. Festgestellt ist nur, dass die Kl\u00e4gerin in ihrer ge\u00e4nderten Gewinnermittlung eine Sonderabschreibung von 1.601&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt hat. Zur H\u00f6he der linearen Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) enth\u00e4lt das FG-Urteil weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgr\u00fcnden eine Aussage; das FG hat insoweit auch nicht auf konkreten Akteninhalt Bezug genommen. Die Vorschrift des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EStG wird vielmehr ausschlie\u00dflich im Tenor des vorinstanzlichen Urteils erw\u00e4hnt, der die Formulierung enth\u00e4lt, die Bescheide &#8222;werden dahingehend ge\u00e4ndert, dass \u2026 die Abschreibung nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EStG wie urspr\u00fcnglich geltend gemacht ber\u00fccksichtigt&#8220; wird. In welcher H\u00f6he die Kl\u00e4gerin &#8222;urspr\u00fcnglich&#8220; die AfA nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EStG geltend gemacht hatte, bleibt unklar.<\/li><li>cc) Ohnehin ist die im Tenor des FG-Urteils vorgenommene Heranziehung der &#8222;urspr\u00fcnglichen&#8220; Gewinnermittlung der Kl\u00e4gerin auch in rechtlicher Hinsicht fehlerhaft. Denn in dieser urspr\u00fcnglichen Gewinnermittlung vom 09.11.2015 hatte die Kl\u00e4gerin &#8211;jedenfalls nach Aktenlage; das FG hat den Inhalt dieser Gewinnermittlung nicht festgestellt&#8211; die Regelung des \u00a7&nbsp;7g EStG ihrem gesamten Inhalt nach unangewendet gelassen. Auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsauffassung h\u00e4tte das FG daher hinsichtlich der linearen AfA nicht etwa diese urspr\u00fcngliche Gewinnermittlung, sondern die ge\u00e4nderte Gewinnermittlung vom 31.08.2016 &#8211;deren Inhalt es hinsichtlich der Anwendung des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EStG indes ebenfalls nicht festgestellt hat&#8211; heranziehen m\u00fcssen. Zus\u00e4tzlich h\u00e4tte es anordnen m\u00fcssen, dass die in der urspr\u00fcnglichen Gewinnermittlung f\u00fcr den PKW in Anspruch genommene lineare AfA gegenzurechnen ist, was gleicherma\u00dfen unterblieben ist.<\/li><li>dd) Erg\u00e4nzend weist der Senat darauf hin, dass die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO jedenfalls hinsichtlich des Gewinnfeststellungsbescheids ohnehin nicht erf\u00fcllt sein d\u00fcrften. Wenn das FG &#8211;was rechtlich erforderlich ist&#8211; dem FA die Berechnungsgrundlagen f\u00fcr die ge\u00e4nderte Gewinnfeststellung in einer Weise vorgibt, die dem FA keinen Spielraum mehr l\u00e4sst, dann kann es den neu festzustellenden Gewinn in einer &#8211;wie hier&#8211; sehr \u00fcberschaubaren Sachverhaltskonstellation auch gleich selbst ermitteln. In einem solchen Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die Ermittlung des festzusetzenden Betrags &#8222;einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert&#8220;, wie es \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO verlangt. Einfache Berechnungen hat das FG nach allgemeiner Auffassung vielmehr selbst vorzunehmen (so ausdr\u00fccklich auch Begr\u00fcndung zum Regierungsentwurf des FGO-\u00c4nderungsgesetzes vom 14.08.1991, BTDrucks 12\/1061, 19; Lange in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;100 FGO Rz&nbsp;84).<\/li><li>b) Au\u00dferdem hat das FG keine Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung getroffen. Es hat sich ausschlie\u00dflich mit der zeitlichen Komponente der Nutzungsvoraussetzung des \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG (richtig: \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;6 Nr.&nbsp;2 EStG) befasst. Zu der weiteren Frage, ob der von der Kl\u00e4gerin im Streitjahr 2014 angeschaffte PKW innerhalb des danach ma\u00dfgebenden Zeitraums (Wirtschaftsjahre 2014 und 2015) ausschlie\u00dflich oder fast ausschlie\u00dflich betrieblich genutzt worden ist, hat das FG hingegen nichts festgestellt.<\/li><li>4. Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.280721.XR30.19.0 BFH X. Senat EStG \u00a7 7g Abs 4 S 1 , EStG \u00a7 7g Abs 6 Nr 2 , FGO \u00a7 100 Abs 2 S 2 , EStG VZ 2014 , EStDV \u00a7 8b S 2 vorgehend Th\u00fcringer Finanzgericht , 10. April 2019, Az: 4 K 442\/17 Leits\u00e4tze 1. 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