{"id":74279,"date":"2021-11-01T13:28:44","date_gmt":"2021-11-01T11:28:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74279"},"modified":"2021-11-01T13:28:44","modified_gmt":"2021-11-01T11:28:44","slug":"zur-allgemeinpolitischen-betaetigung-im-rahmen-eines-steuerbeguenstigten-zwecks-beschluss-vom-18-august-2021-v-b-25-21-adv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-allgemeinpolitischen-betaetigung-im-rahmen-eines-steuerbeguenstigten-zwecks-beschluss-vom-18-august-2021-v-b-25-21-adv\/","title":{"rendered":"Zur allgemeinpolitischen Bet\u00e4tigung im Rahmen eines steuerbeg\u00fcnstigten Zwecks. Beschluss vom 18. August 2021, V B 25\/21 (AdV)"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:BA.180821.VB25.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 52 Abs 2 S 1 Nr 3 , AO \u00a7 52 Abs 2 S 1 Nr 24 , KStG \u00a7 5 Abs 1 Nr 9 S 1 , AO \u00a7 52 Abs 1 S 1 Nr 7 , FGO \u00a7 69 Abs 3 S 1 , FGO \u00a7 69 Abs 2 S 2 , FGO \u00a7 128 Abs 3 , KStG VZ 2020<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 30. M\u00e4rz 2021, Az: 7 V 2583\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Steuerbeg\u00fcnstigung steht es nicht entgegen, wenn eine nach \u00a7 52 Abs. 2 AO beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit im Einzelfall zwangsl\u00e4ufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist. Die allgemeinpolitische Bet\u00e4tigung im Rahmen des steuerbeg\u00fcnstigten Zwecks darf aber nicht \u00fcber das hinausgehen, was das Eintreten f\u00fcr diesen jeweiligen Zweck und dessen Verwirklichung erfordert.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 30.03.2021 &#8211; 7 V 2583\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens \u00fcber die Aussetzung der Vollziehung (AdV) \u00fcber die Frage, ob die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) zu versagen ist, weil die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Antragstellers und Beschwerdef\u00fchrers (Antragsteller) nicht ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzigen Zwecken gedient haben soll.<\/li><li>Der Antragsteller errichtete seine Satzung im &#8230; 2020 und wurde noch im selben Monat im Vereinsregister eingetragen.<\/li><li>Mit Bescheid vom &#8230; stellte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) fest, dass der Antragsteller die nach der Abgabenordnung (AO) vorgesehenen satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen erf\u00fcllt. Nach seiner Satzung verfolgt der Antragsteller als gemeinn\u00fctzige Zwecke die F\u00f6rderung des \u00f6ffentlichen Gesundheitswesens und der \u00f6ffentlichen Gesundheitspflege (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 AO) sowie die allgemeine F\u00f6rderung des demokratischen Staatswesens (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;24 AO).<\/li><li>Im &#8230; 2020 ermittelte das FA, dass auf der Internetseite des Antragstellers &#8230; Dokumente eingestellt waren und heruntergeladen werden konnten, in denen die Effektivit\u00e4t von Masken hinsichtlich des Schutzes vor Viren infrage gestellt und in denen auf die nach Meinung des Antragstellers bestehenden gesundheitssch\u00e4dlichen Nebenwirkungen des Tragens einer Gesichtsmaske sowie der Verwendung von Desinfektionsmitteln f\u00fcr die H\u00e4nde hingewiesen wurde (&#8230;).<\/li><li>Mit einem &#8211;zumindest zeitweise auf der Internetseite des Antragstellers abrufbaren&#8211; Dokument, welches zur Ver\u00f6ffentlichung in &#8230; bestimmt war, verlangte der Antragsteller von der Bundesregierung und den Landesregierungen, die zur Bek\u00e4mpfung der Corona-Pandemie verh\u00e4ngten Ma\u00dfnahmen sofort aufzuheben. Gleichzeitig forderte er f\u00fcr den Fall der Weiterf\u00fchrung der Ma\u00dfnahmen die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses und zitierte Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 des Grundgesetzes (GG), wonach &#8222;[g]egen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, (&#8230;) alle Deutschen das Recht zum Widerstand [haben], wenn andere Abhilfe nicht m\u00f6glich ist&#8220;.<\/li><li>Der Antragsteller hatte auf seiner Internetseite das Dokument, das an die Bundesregierung und Landesregierungen gerichtet und in der das Recht zum Widerstand nach Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 GG erw\u00e4hnt war, auf seiner Internetseite am &#8230; mit einem erl\u00e4uternden Text zur Ablehnung der Ver\u00f6ffentlichung der Anzeige &#8230; aufgef\u00fchrt. Das Dokument erschien in abge\u00e4nderter Form &#8211;u.a. ohne die Forderung nach einem Untersuchungsausschuss und ohne einen Hinweis auf das Widerstandsrecht&#8211; am &#8230; in &#8230; . Am &#8230; war es in abge\u00e4nderter Form &#8211;u.a. ohne die Forderung nach einem Untersuchungsausschuss und ohne einen Hinweis auf das Widerstandsrecht&#8211; auf der Internetseite des Antragstellers auffindbar.<\/li><li>Der &#8230; Vorsitzende des Antragstellers wandte sich in Videos einer Kundgebung &#8230; vom xx.xx.2020 und eines Vortrags &#8230; im &#8230; 2020, jeweils unter Verwendung des Vereinszeichens des Antragstellers, sowie in Videos vom &#8230; 2020 auf der Internetseite des Antragstellers gegen die Maskenpflicht und die sonstigen getroffenen Ma\u00dfnahmen (&#8230;).<\/li><li>Nach Anh\u00f6rung des Antragstellers zur Beanstandung seiner tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, weil er seine satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke nicht f\u00f6rdere und zudem origin\u00e4r politische Zwecke verfolge, was gegen das Ausschlie\u00dflichkeitsgebot verstie\u00dfe, erlie\u00df das FA am xx.xx.2020 einen &#8222;Vorauszahlungsbescheid \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag und Widerruf der Gemeinn\u00fctzigkeit sowie der Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbest\u00e4tigungen&#8220;. Damit setzte es ab dem vierten Kalendervierteljahr 2020 die Vorauszahlungen zur K\u00f6rperschaftsteuer und zum Solidarit\u00e4tszuschlag auf jeweils 0&nbsp;\u20ac fest, versagte die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 KStG und wies darauf hin, dass der Antragsteller &#8222;ab sofort&#8220; nicht mehr berechtigt sei, Zuwendungsbest\u00e4tigungen f\u00fcr steuerliche Zwecke auszustellen.<\/li><li>Gegen den K\u00f6rperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid und die darin enthaltene Versagung der Steuerbefreiung sowie den Entzug der Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbest\u00e4tigungen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte zugleich AdV. Das FA lehnte den AdV-Antrag ab. \u00dcber den Einspruch hat das FA noch nicht entschieden.<\/li><li>Den beim Finanzgericht (FG) gestellten AdV-Antrag lehnte dieses mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 917 ver\u00f6ffentlichten Beschluss vom 30.03.2021 ab. Den Antrag des Antragstellers legte es in der Weise aus, dass die begehrte AdV des K\u00f6rperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheides auch die Versagung der Steuerbefreiung und die Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbest\u00e4tigungen umfasse. An der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des K\u00f6rperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheides ab dem vierten Kalendervierteljahr 2020 best\u00fcnden keine ernstlichen Zweifel, weil der Antragsteller im Jahr 2020 zumindest zeitweise aufgrund der Art und Weise seiner Einflussnahme auf die politische Meinungsbildung die Grenze einer gemeinn\u00fctzigen Zweckverfolgung \u00fcberschritten und damit gemeinn\u00fctzige Zwecke nicht mehr ausschlie\u00dflich verfolgt habe. Dieser Versto\u00df der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung gegen die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke sei auch nicht unerheblich. Ob ab dem Jahr 2021 eine Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 KStG gew\u00e4hrt werden k\u00f6nne, sei nicht Gegenstand des Verfahrens.<\/li><li>Mit seiner vom FG zugelassenen Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, macht der Antragsteller weiterhin ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des K\u00f6rperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheides geltend.<\/li><li>Seine Mitglieder seien Fachleute f\u00fcr &#8230; . Er erarbeite und verbreite wissenschaftliche Informationen, verfolge keinen politischen Zweck, unterst\u00fctze keine politische Partei, veranstalte keine Demonstrationen und sei in keiner Weise aktivistisch t\u00e4tig.<\/li><li>Er sammele Informationen \u00fcber die Corona-Pandemie, erarbeite eigene wissenschaftliche Erkenntnisse und informiere \u00fcber die Ergebnisse. Kern seiner T\u00e4tigkeit sei die Kommunikation seiner Mitglieder untereinander, um auf einen aktuellen Kenntnisstand zu gelangen. Er unterhalte einen E-Mail-Service zur Beantwortung von B\u00fcrgeranfragen rund um die Pandemie. Die \u00d6ffentlichkeit werde als Ergebnis seiner T\u00e4tigkeit durch seinen Internetauftritt oder durch Anzeigen in Zeitungen informiert. Zudem erfolge eine nicht\u00f6ffentliche Politikberatung, beispielsweise durch vertrauliche Gespr\u00e4che mit Politikern. Seine beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit sei danach zwangsl\u00e4ufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden, die aber gegen\u00fcber der F\u00f6rderung seiner steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke in den Hintergrund trete und nur unvermeidliche Nebenfolge sei. Er, der Antragsteller, vertrete die Position, dass es dem Wohl der Allgemeinheit diene, in einer Pandemie Kranke zu isolieren. Dies suche er durch eigene Forschung und durch Wiedergabe der Forschungsergebnisse anderer zu untermauern. Demgegen\u00fcber vertr\u00e4ten die Bundesregierung und die Landesregierungen die Auffassung, es diene dem Wohl der Allgemeinheit, in einer Pandemie Gesunde zu isolieren (durch Lockdown, etc.) und das \u00f6ffentliche Leben ohne R\u00fccksicht auf andere Auswirkungen herunterzufahren. Ein entsprechender Widerstreit bestehe hinsichtlich der Frage, ob ein Maskenzwang f\u00fcr Erwachsene, Jugendliche und Kinder gesundheitlich mehr nutze oder mehr schade. Damit verfolge er keine Gruppeninteressen, sondern die F\u00f6rderung der Allgemeinheit. Er wolle einen Wechsel der Regierungspolitik, n\u00e4mlich eine st\u00e4rkere Orientierung an Evidenzbasierung und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeits\u00fcberlegungen. Die deutschen Regierungen missachteten hingegen diese Gesundheitsprinzipien und bek\u00e4mpften Kritiker mittels verschiedener Ma\u00dfnahmen, u.a. wie streitgegenst\u00e4ndlich mit dem Entzug der Gemeinn\u00fctzigkeit.<\/li><li>Die Aberkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit sei zudem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Er habe lediglich einmalig in einer niemals erschienenen &#8230;anzeige das Widerstandsrecht nach Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 GG thematisiert. Das Dokument, mit dem von den deutschen Regierungen die Aufhebung aller Ma\u00dfnahmen verlangt worden sei, sei als erste Aktion des Antragstellers zwar kurzfristig auf seiner Internetseite erschienen, nachdem die &#8230; die Anzeige abgelehnt h\u00e4tte, jedoch alsbald wieder entfernt worden. Seine, des Antragstellers, \u00fcbrigen Texte und Stellungnahmen entspr\u00e4chen den Anforderungen an das Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht.<\/li><li>Der Antragsteller beantragt,<br \/>den Beschluss des FG M\u00fcnchen vom 30.03.2021&nbsp;&#8211; 7&nbsp;V&nbsp;2583\/20 aufzuheben und die Vollziehung des K\u00f6rperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheides vom xx.xx.2020 sowie die darin enthaltene Versagung der Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 KStG sowie den Entzug der Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbest\u00e4tigungen f\u00fcr steuerliche Zwecke auszusetzen, bis \u00fcber das Hauptsacheverfahren unanfechtbar entschieden ist.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Beschwerde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es ist der Auffassung, der Antragsteller verfolge keinesfalls ausschlie\u00dflich das Ziel der F\u00f6rderung der \u00f6ffentlichen Gesundheitspflege oder des demokratischen Staatswesens. Vorrangig ginge es dem Antragsteller um die politische Beeinflussung der Bev\u00f6lkerung und um die Politik im Zusammenhang mit den Corona-Ma\u00dfnahmen.<\/li><li>Der &#8230; Vorsitzende des Antragstellers habe sich weder differenziert noch ergebnisoffen mit den Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der Corona-Pandemie auseinandergesetzt. Der Antragsteller habe es nicht vermocht, sich deutlich von diesen \u00c4u\u00dferungen zu distanzieren.<\/li><li>Die Versagung der Steuerbefreiung sei verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, weil der Antragsteller mehrmals und fortw\u00e4hrend gegen die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zielsetzungen versto\u00dfen habe.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde, mit der der Antragsteller zwar hinreichend darlegt, in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 22.06.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;49\/15, BFH\/NV 2016, 1754, Rz&nbsp;17), ist unbegr\u00fcndet.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel i.S. von \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO liegen dann vor, wenn bei summarischer Pr\u00fcfung des angefochtenen Bescheides neben f\u00fcr seine Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden gewichtige Gr\u00fcnde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Die Entscheidung hier\u00fcber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Pr\u00fcfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt. Zur Gew\u00e4hrung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die f\u00fcr die Rechtswidrigkeit sprechenden Gr\u00fcnde i.S. einer Erfolgswahrscheinlichkeit \u00fcberwiegen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24.05.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;123\/15, BFH\/NV 2016, 1253, Rz&nbsp;25, m.w.N.).<\/li><li>2. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze bestehen im Streitfall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des K\u00f6rperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheides vom xx.xx.2020.<\/li><li>a) Eine K\u00f6rperschaft verfolgt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO gemeinn\u00fctzige Zwecke, wenn ihre T\u00e4tigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu f\u00f6rdern. \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 AO legt fest, welche Zwecke unter den Voraussetzungen des Abs.&nbsp;1 als F\u00f6rderung der Allgemeinheit anzuerkennen sind. Hierzu geh\u00f6rt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 und Nr.&nbsp;24 AO die F\u00f6rderung des \u00f6ffentlichen Gesundheitswesens und die allgemeine F\u00f6rderung des demokratischen Staatswesens.<\/li><li>b) Nach st\u00e4ndiger BFH-Rechtsprechung erfasst &#8211;unter Beachtung der sich aus \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;24 AO ergebenden Wertungen&#8211; die F\u00f6rderung der Allgemeinheit nicht die Verfolgung politischer Zwecke. Daher darf weder ein &#8222;politischer Zweck als alleiniger und ausschlie\u00dflicher oder als \u00fcberwiegender Zweck in der Satzung einer K\u00f6rperschaft festgelegt&#8220; sein, noch die Vereinigung mit ihrer tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ausschlie\u00dflich oder \u00fcberwiegend einen politischen Zweck verfolgen. Hiervon zu unterscheiden ist die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die \u00f6ffentliche Meinung zur Verfolgung der in \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 AO ausdr\u00fccklich genannten Zwecke. Der BFH hat in seiner st\u00e4ndigen Rechtsprechung anerkannt, dass es der Steuerbeg\u00fcnstigung nicht entgegensteht, wenn eine nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 AO beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit im Einzelfall zwangsl\u00e4ufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist (BFH-Urteil vom 10.01.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;60\/17, BFHE 263, 290, BStBl&nbsp;II 2019, 301, Rz&nbsp;18 und 20, m.w.N.). Zur F\u00f6rderung der Allgemeinheit geh\u00f6rt auch die kritische \u00f6ffentliche Information und Diskussion, um ein nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 AO beg\u00fcnstigtes Anliegen der \u00d6ffentlichkeit und auch Politikern nahezubringen, wenn die unmittelbare Einwirkung auf die politischen Parteien und die staatliche Willensbildung gegen\u00fcber der F\u00f6rderung des steuerbeg\u00fcnstigten Zwecks in den Hintergrund tritt. Die Grenzen der allgemeinpolitischen Bet\u00e4tigung einer steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaft sind noch gewahrt, wenn die Besch\u00e4ftigung mit politischen Vorg\u00e4ngen im Rahmen dessen liegt, was das Eintreten f\u00fcr die (steuerbeg\u00fcnstigten) satzungsm\u00e4\u00dfigen Ziele und deren Verwirklichung erfordert (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl&nbsp;II 2019, 301, Rz&nbsp;21, m.w.N.). Eine gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft darf die von ihr verfolgten Zwecke auch einseitig vertreten, in den gesellschaftlichen Diskurs einbringen und in ihrer subjektiven Abw\u00e4gung h\u00f6her als andere Ziele gewichten. Die endg\u00fcltige Abw\u00e4gung zwischen den widerstreitenden Zielen obliegt ohnehin nicht der K\u00f6rperschaft, sondern den politischen Entscheidungstr\u00e4gern, an die das Anliegen herangetragen wird, bzw. im Falle eines Volksbegehrens der Gesamtheit der abstimmenden B\u00fcrger (BFH-Urteil vom 20.03.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;13\/15, BFHE 257, 486, BStBl II 2017, 1110, Rz&nbsp;76).<\/li><li>c) Danach bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Versagung der Gemeinn\u00fctzigkeit. Die Bet\u00e4tigung des Antragstellers im Jahr 2020 \u00fcberschreitet die Grenzen einer zur F\u00f6rderung des \u00f6ffentlichen Gesundheitswesens i.S. von \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 AO zul\u00e4ssigen Bet\u00e4tigung.<\/li><li>aa) Der Antragsteller verfolgt die F\u00f6rderung des \u00f6ffentlichen Gesundheitswesens (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 AO), indem er nach seinem Vorbringen \u00fcber die gesundheitlichen Risiken durch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 sowie \u00fcber die Auswirkungen der zur Eind\u00e4mmung ergriffenen Ma\u00dfnahmen auf die Gesundheit informiert.<\/li><li>Von der F\u00f6rderung des Gesundheitswesens werden alle T\u00e4tigkeiten erfasst, die der Gesundheit der B\u00fcrger dienen, insbesondere die Verhinderung und Bek\u00e4mpfung von Seuchen und Krankheiten (BFH-Urteil vom 18.10.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;46\/16, BFHE 259, 488, BStBl&nbsp;II 2018, 672, Rz&nbsp;23, m.w.N.; vgl. zu den Begriffen auch Fischer, juris PraxisReport Steuerrecht 26\/2009, Anm.&nbsp;3). Dazu geh\u00f6rt auch die Information der Bev\u00f6lkerung \u00fcber die Verhinderung und Bek\u00e4mpfung von Krankheiten (vgl. in diesem Sinne zur F\u00f6rderung des Zwecks des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 AO durch Information der Bev\u00f6lkerung auf Internetseiten BeckOK&nbsp;AO\/Erdbr\u00fcgger, 16.&nbsp;Ed. [01.04.2021], AO \u00a7&nbsp;52 Rz&nbsp;171).<\/li><li>bb) Zwar k\u00f6nnen entgegen der Auffassung des FA die Grunds\u00e4tze des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 AO, wonach politische Bildung sich in geistiger Offenheit zu vollziehen hat (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz&nbsp;23, 27), nicht ohne Weiteres auf den Zweck der F\u00f6rderung des \u00f6ffentlichen Gesundheitswesens nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 AO \u00fcbertragen werden. Doch hat der Antragsteller sowohl mit seinem an die deutschen Regierungen gerichteten Dokument als auch mit den ihm zurechenbaren \u00c4u\u00dferungen seines &#8230; Vorsitzenden die Grenzen dessen \u00fcberschritten, was zur F\u00f6rderung des \u00f6ffentlichen Gesundheitswesens zwangsl\u00e4ufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist. Diese Bet\u00e4tigungen lagen au\u00dferhalb dessen, was das Eintreten f\u00fcr sein (steuerbeg\u00fcnstigtes) satzungsm\u00e4\u00dfiges Ziel, die F\u00f6rderung des \u00f6ffentlichen Gesundheitswesens, und dessen Verwirklichung erforderte.<\/li><li>(1) Das &#8211;zumindest im Internet zeitweise abrufbare&#8211; an die Regierungen gerichtete Dokument, welches zur Ver\u00f6ffentlichung in &#8230; bestimmt war, geht \u00fcber das hinaus, was zur Verfolgung des Zwecks der F\u00f6rderung des \u00f6ffentlichen Gesundheitswesens erforderlich ist. Denn der Antragsteller geht mit der Ver\u00f6ffentlichung dieses Dokuments \u00fcber die F\u00f6rderung des Gesundheitswesens hinaus. Er tritt damit &#8211;wie vom FG angenommen&#8211; in den politischen Wettstreit um die zutreffende Strategie zur Bek\u00e4mpfung der Corona-Pandemie, indem er die undifferenzierten Forderungen nach sofortiger Aufhebung aller verh\u00e4ngten Ma\u00dfnahmen und der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses erhebt. Eine n\u00e4here Auseinandersetzung mit den medizinischen, virologischen oder epidemiologischen Gr\u00fcnden f\u00fcr die einzelnen verh\u00e4ngten Ma\u00dfnahmen zur Eind\u00e4mmung der Corona-Pandemie unterbleibt.<\/li><li>Des Weiteren zitiert der Antragsteller in dem jedenfalls zeitweise auf seiner Internetseite zug\u00e4nglichen Dokument das Widerstandsrecht nach Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 GG in einer Art und Weise, wie sie in keinem Zusammenhang mit der F\u00f6rderung des \u00f6ffentlichen Gesundheitswesens steht. Durch die Hervorhebung nur der Worte &#8222;Recht zum Widerstand&#8220; und &#8222;andere Abhilfe nicht m\u00f6glich&#8220; suggeriert er, dass die Widerstandslage bereits eingetreten sei. Indes kann es ein Widerstandsrecht gegen einzelne rechtswidrige Zust\u00e4nde nur im konservierenden Sinne geben, d.h. als Notrecht zur Bewahrung oder Wiederherstellung der Rechtsordnung. Ferner muss das mit dem Widerstande bek\u00e4mpfte Unrecht offenkundig sein und es m\u00fcssen alle von der Rechtsordnung zur Verf\u00fcgung gestellten Rechtsbehelfe so wenig Aussicht auf wirksame Abhilfe bieten, dass die Aus\u00fcbung des Widerstandes das letzte verbleibende Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Rechtes ist (zum Widerstandsrecht bereits Bundesverfassungsgericht &#8211;BVerfG&#8211;, Urteil vom 17.08.1956&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvB&nbsp;2\/51, BVerfGE 5, 85, unter C.II.2.b(4)c; zu Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 GG BVerfG-Urteil vom 18.03.2014&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvE&nbsp;6\/12, BVerfGE 135, 317, unter B.II.1.f). Davon kann hier jedoch nicht die Rede sein. Wie zahlreiche verschiedene gerichtliche Entscheidungen zu den Ma\u00dfnahmen zur Eind\u00e4mmung des Coronavirus SARS-CoV-2 zeigen, stehen rechtsstaatliche Mittel zur \u00dcberpr\u00fcfung der Ma\u00dfnahmen zur Verf\u00fcgung, die der Antragsteller im Rahmen seiner steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke mit politischer Zielsetzung angreift.<\/li><li>(2) Die \u00c4u\u00dferungen des &#8230; Vorsitzenden, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, gehen gleichfalls \u00fcber ein &#8211;auch pointiertes&#8211; erforderliches Eintreten f\u00fcr seine satzungsm\u00e4\u00dfigen Ziele hinaus. Er stellt die Ma\u00dfnahmen nicht nur in einen Zusammenhang mit den von ihm f\u00fcr richtig erachteten Erkenntnissen zum Gesundheitswesen, sondern verbindet seine Kritik mit Erw\u00e4gungen \u00fcber &#8222;andere M\u00e4chte&#8220;, die die Pandemie geplant und in deren Abh\u00e4ngigkeit die Politiker die Ma\u00dfnahmen getroffen h\u00e4tten. Diese Erw\u00e4gungen haben nichts mit der F\u00f6rderung des \u00f6ffentlichen Gesundheitswesens zu tun, insbesondere fehlt es an einem Zusammenhang mit der Verhinderung und Bek\u00e4mpfung von Seuchen und Krankheiten.<\/li><li>Der &#8230; Vorsitzende des Antragstellers stellt in dem Video seiner Rede auf einer Kundgebung &#8230; in den Raum, dass Ma\u00dfnahmen entweder mangels ausreichender Intelligenz oder aufgrund eines m\u00f6glichen Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnisses der Politiker von anderen M\u00e4chten so getroffen worden seien. In dem Video seines Vortrags &#8230; spricht er \u00fcber die fehlende Unabh\u00e4ngigkeit der WHO, bzw. ihre Abh\u00e4ngigkeit von Milliard\u00e4ren, die die Politiker kontrollierten. Auf der Internetseite des Antragstellers behauptet er in einem Video &#8230;, dass nach der Faktenlage eine &#8222;Corona-Plandemie&#8220; vorliege, also eine geplante Pandemie.<\/li><li>Diese \u00c4u\u00dferungen sind dem Antragsteller zuzurechnen, weil es sich um \u00c4u\u00dferungen eines Organs des Antragstellers unter Verwendung des Vereinszeichens des Antragstellers bzw. um auf der Internetseite des Antragstellers abrufbare Videos handelt (vgl. auch BFH-Urteil vom 29.08.1984&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;215\/81, BFHE 142, 243, BStBl II 1985, 106, unter 5.b). Es ist bei summarischer Pr\u00fcfung nicht ersichtlich, dass der Antragsteller dieses Verhalten trotz seiner Kenntnis davon unterbunden hat. Dass es sich um eigenm\u00e4chtiges Verhalten des &#8230; Vorsitzenden ohne Wissen des Antragstellers handelt, ist gleichfalls nicht erkennbar (vgl. auch BFH-Urteile vom 27.09.2001&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;17\/99, BFHE 197, 314, BStBl II 2002, 169, unter II.2.e, und in BFHE 263, 290, BStBl&nbsp;II 2019, 301, Rz&nbsp;36).<\/li><li>d) Die Bet\u00e4tigung des Antragstellers ist auch nicht als allgemeine F\u00f6rderung des demokratischen Staatswesens i.S. des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;24 AO anzusehen. Dies setzt voraus, dass sich eine K\u00f6rperschaft umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befasst und diese objektiv und neutral w\u00fcrdigt (BFH-Urteil vom 23.09.1999&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;63\/98, BFHE 190, 338, BStBl II 2000, 200, unter II.1.a). Die Verfolgung von &#8222;Einzelinteressen staatsb\u00fcrgerlicher Art&#8220; ist nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;24 AO ausdr\u00fccklich ausgeschlossen. Des Weiteren ist auch \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;24 AO von der gemeinn\u00fctzigkeitssch\u00e4dlichen Verfolgung politischer Zwecke durch Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der \u00f6ffentlichen Meinung abzugrenzen (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz&nbsp;16&nbsp;ff.).<\/li><li>Diesen Anforderungen des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;24 AO gen\u00fcgt die hier zu beurteilende Bet\u00e4tigung des Antragstellers nicht. Im Vordergrund der Ver\u00f6ffentlichungen\/\u00c4u\u00dferungen des Antragstellers steht nicht die allgemeine F\u00f6rderung des demokratischen Staatswesens, sondern die F\u00f6rderung des \u00f6ffentlichen Gesundheitswesens nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 AO, wobei die Grenzen einer zul\u00e4ssigen politischen Bet\u00e4tigung \u00fcberschritten sind. Es erfolgt keine umfassende Befassung mit den demokratischen Grundprinzipien unter objektiver und neutraler W\u00fcrdigung. Vielmehr zielt &#8211;wie vom FG in seinem Beschluss auf S.&nbsp;14 unter 3.2.3.6.3. zutreffend angenommen&#8211; die T\u00e4tigkeit des Antragstellers auf konkrete Pandemie-Ma\u00dfnahmen, wobei deren freiheitsbeschr\u00e4nkende Wirkung und undemokratisches Zustandekommen thematisiert werden. Insoweit will der Antragsteller gezielt auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und diskutiert politische Fragen nicht &#8211;wie \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;24 AO mit seiner dort gebotenen Objektivit\u00e4t und Neutralit\u00e4t voraussetzt&#8211; in geistiger Offenheit (vgl. auch zur Unterscheidung zwischen der offenen Diskussion politischer Fragen einerseits und der Beeinflussung des Staatswillens durch die Einflussnahme auf die Beschl\u00fcsse von Parlament und Regierung andererseits bei der steuerrechtlichen F\u00f6rderung gemeinn\u00fctziger K\u00f6rperschaften durch Steuerbeg\u00fcnstigung BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz&nbsp;25&nbsp;f.).<\/li><li>e) Die gemeinn\u00fctzigkeitssch\u00e4dliche Bet\u00e4tigung des Antragstellers f\u00fchrt zur Versagung der Steuerbefreiung. Der Versto\u00df der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung gegen die Satzung ist bei summarischer Pr\u00fcfung nicht nur geringf\u00fcgig.<\/li><li>Im Streitfall kann offenbleiben, ob bei kleineren, einmaligen Verst\u00f6\u00dfen gegen Gemeinn\u00fctzigkeitsvorschriften wegen des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes eine Versagung der Steuerbefreiung ausscheidet (vgl. zu geringf\u00fcgigen Verst\u00f6\u00dfen gegen das Mittelverwendungsgebot des \u00a7&nbsp;55 AO BFH-Urteil vom 12.03.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;5\/17, BFHE 268, 415, BStBl II 2021, 55, Rz&nbsp;61, m.w.N.; erw\u00e4hnt, aber nicht einschl\u00e4gig im BFH-Beschluss vom 26.05.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;31\/19, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;50). Innerhalb des hier in Rede stehenden Zeitraums handelt es sich im Streitfall nicht nur um einmalige, geringf\u00fcgige, sondern um fortw\u00e4hrend andauernde Verst\u00f6\u00dfe. Die Videos auf der Internetseite des Antragstellers sind dauerhaft abrufbar gewesen. Von den \u00c4u\u00dferungen seines &#8230; Vorsitzenden in den Videos auf anderen Veranstaltungen unter Verwendung des Vereinszeichens hat sich der Antragsteller bei summarischer Pr\u00fcfung nicht erkennbar distanziert oder diese unterbunden.<\/li><li>3. Die Einwendungen des Antragstellers hiergegen greifen nicht durch.<\/li><li>a) Die Mitgliederstruktur des Antragstellers ist f\u00fcr die Beurteilung seiner tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen nicht entscheidungserheblich.<\/li><li>b) Soweit sich der Antragsteller darauf bezieht, er erarbeite und verbreite wissenschaftliche Erkenntnisse\/Informationen, kann eine solche Bet\u00e4tigung zwar grunds\u00e4tzlich gemeinn\u00fctzig sein. Sofern die vom Antragsteller verbreiteten Informationen zur F\u00f6rderung des Gesundheitswesens durch Erkenntnisse der Forschung und Wissenschaft, wie sie aufgrund ihrer Entwicklungen dem neueren Wissensstand und Erkenntnisstand entsprechen, oder auch durch die wirtschaftlichen und sozialen Verh\u00e4ltnisse in ihren Auswirkungen auf die Gesundheit der Bev\u00f6lkerung gepr\u00e4gt sind (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 13.12.1978&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;39\/78, BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482, unter I.4.a), sind sie nicht gemeinn\u00fctzigkeitssch\u00e4dlich. Das Verbreiten derartiger Informationen ist zwangsl\u00e4ufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden, auch weil der Antragsteller nach seinem Vorbringen die Position vertritt, es diene dem Wohl der Allgemeinheit, in einer Pandemie Kranke zu isolieren, und diese Position im Widerstreit zu der von ihm behaupteten Position der Bundesregierung und der Landesregierungen stehen soll, wonach es dem Wohl der Allgemeinheit dienen solle, in einer Pandemie Gesunde zu isolieren (durch Lockdown, etc.) und das \u00f6ffentliche Leben ohne R\u00fccksicht auf andere Auswirkungen herunterzufahren.<\/li><li>Im \u00dcbrigen ist im Bereich der Steuerverg\u00fcnstigung als gew\u00e4hrender Staatst\u00e4tigkeit auch die Wissenschaftsfreiheit des Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GG zu beachten (vgl. BVerfG-Urteil vom 29.05.1973&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;424\/71, BVerfGE 35, 79, unter C.II.2.), die allerdings nicht grenzenlos ist (vgl. BVerfG-Beschluss vom 01.03.1978&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;333\/75, BVerfGE 47, 327, unter C.I.1.b). Diesem Freiheitsrecht liegt der Gedanke zugrunde, dass eine von gesellschaftlichen N\u00fctzlichkeits- und politischen Zweckm\u00e4\u00dfigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft Staat und Gesellschaft im Ergebnis am besten dient (BVerfG-Beschluss vom 20.07.2010&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;748\/06, BVerfGE 127, 87, unter C.I.2., m.w.N.). Wegen der prinzipiellen Unvollst\u00e4ndigkeit und Unabgeschlossenheit der Wissenschaft ist ein Werk dem Bereich der Wissenschaft erst dann entzogen, wenn es den Anspruch von Wissenschaftlichkeit nicht nur im Einzelnen oder nach der Definition bestimmter Schulen, sondern systematisch verfehlt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es nicht auf Wahrheitserkenntnis gerichtet ist, sondern vorgefassten Meinungen oder Ergebnissen lediglich den Anschein wissenschaftlicher Gewinnung oder Nachweisbarkeit verleiht. Daf\u00fcr kann die systematische Ausblendung von Fakten, Quellen, Ansichten und Ergebnissen, die die Auffassung des Autors in Frage stellen, ein Indiz sein. Auf die subjektive Beurteilung desjenigen, der das Grundrecht f\u00fcr sich in Anspruch nimmt, kommt es nicht an (BVerfG-Beschluss vom 11.01.1994&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;434\/87, BVerfGE 90, 1, unter C.I.1., m.w.N.).<\/li><li>Allerdings kommt es auf die Fragestellungen im Zusammenhang mit der Gew\u00e4hrleistung der Wissenschaftsfreiheit im Streitfall nicht an, da der Antragsteller bei der gebotenen summarischen Pr\u00fcfung bereits die Grenzen der politischen Bet\u00e4tigung im Rahmen des von ihm verfolgten Zwecks \u00fcberschreitet.<\/li><li>c) Es kommt auch nicht darauf an, ob der Antragsteller nach eigenem Vorbringen mit der durch Feststellungsbescheid gew\u00e4hrten Gemeinn\u00fctzigkeit um Spenden geworben und solche erhalten hat, sowie ob die Spender auf den Erhalt von Spendenbescheinigungen vertraut haben. F\u00fcr eine gesonderte Pr\u00fcfung des Vertrauens der Spender bzw. des Zuwendungsempf\u00e4ngers bei der Versagung der Gemeinn\u00fctzigkeit erscheint bei \u00fcberschl\u00e4giger Pr\u00fcfung kein Raum. Der Vertrauensschutz f\u00fcr Zuwendungsbest\u00e4tigungen bestimmt sich ausdr\u00fccklich nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 KStG bzw. die Aussteller- und Veranlasserhaftung beim Zuwendungsabzug nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;3 S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 KStG.<\/li><li>d) Im \u00dcbrigen kann dahingestellt bleiben, ob die \u00fcbrigen, auf der Internetseite des Antragstellers ver\u00f6ffentlichten Informationen zur Maskenpflicht den Anforderungen an die F\u00f6rderung des \u00f6ffentlichen Gesundheitswesens, auch soweit diese mit politischer Zielsetzung verbunden sein darf, gen\u00fcgen.<\/li><li>4. Dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine AdV wegen unbilliger H\u00e4rte (\u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO) vorliegen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.<\/li><li>5. Der Senat versteht das Beschwerdevorbringen des Antragstellers so, dass er sich nur gegen die Festsetzung von K\u00f6rperschaftsteuer-Vorauszahlungen f\u00fcr das vierte Kalendervierteljahr 2020 wehrt. Das FG hat seinen Antrag dahingehend ausgelegt. Hiergegen hat sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht gewendet. Seine Rechtsschutzm\u00f6glichkeiten werden im Streitfall durch diese Auslegung im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Einspruchsverfahren auch nicht verk\u00fcrzt.<\/li><li>6. Eine Aussetzung des Verfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 FGO im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde beim BVerfG (1&nbsp;BvR&nbsp;697\/21) gegen den BFH-Beschluss vom 10.12.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;14\/20 (BFHE 271, 53) und das BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 kommt wegen der Eilbed\u00fcrftigkeit des AdV-Verfahrens nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 29.11.2005&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;80\/05, BFH\/NV 2006, 719, unter II.1., m.w.N.).<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:BA.180821.VB25.21.0 BFH V. 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