{"id":74290,"date":"2021-11-05T17:13:41","date_gmt":"2021-11-05T15:13:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74290"},"modified":"2021-11-05T17:13:41","modified_gmt":"2021-11-05T15:13:41","slug":"erste-taetigkeitsstaette-einer-mitarbeiterin-des-allgemeinen-ordnungsdienstes-nach-neuem-reisekostenrecht-urteil-vom-12-juli-2021-vi-r-9-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/erste-taetigkeitsstaette-einer-mitarbeiterin-des-allgemeinen-ordnungsdienstes-nach-neuem-reisekostenrecht-urteil-vom-12-juli-2021-vi-r-9-19\/","title":{"rendered":"Erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte einer Mitarbeiterin des allgemeinen Ordnungsdienstes nach neuem Reisekostenrecht. Urteil vom 12. Juli 2021, VI R 9\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.120721.VIR9.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 9 Abs 4 , EStG \u00a7 9 Abs 4a , EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 24. Januar 2019, Az: 4 K 4165\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Eine \u00fcberwiegend im Au\u00dfendienst t\u00e4tige Mitarbeiterin des allgemeinen Ordnungsdienstes hat im Ordnungsamt, dem sie zugeordnet ist, ihre erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte, wenn sie dort zumindest in geringem Umfang T\u00e4tigkeiten zu erbringen hat, die sie dienstrechtlich schuldet und die zu dem Berufsbild einer Mitarbeiterin des allgemeinen Ordnungsdienstes geh\u00f6ren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.01.2019 &#8211; 4 K 4165\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) wohnt in C und bezog im Streitjahr (2014) Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Sie ist seit 2006 als Mitarbeiterin im Allgemeinen Ordnungsdienst im Ordnungsamt C (OAC) angestellt. Der Allgemeine Ordnungsdienst umfasst die Wahrnehmung von Aufgaben, die die Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im \u00f6ffentlichen Raum betreffen.<\/li><li>Im M\u00e4rz 2015 reichte die Kl\u00e4gerin ihre Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2014 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) ein. Als Werbungskosten machte sie neben der Entfernungspauschale f\u00fcr 207&nbsp;Arbeitstage (einfache Entfernung &#8230;&nbsp;km) u.a. Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr Mehraufwendungen f\u00fcr Verpflegung aufgrund einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden an 207&nbsp;Tagen geltend. Der Einkommensteuererkl\u00e4rung war eine Bescheinigung des OAC von 2015 beigef\u00fcgt, aus der das Folgende hervorging:&#8220;Die o.g. Dienstkraft ist Angeh\u00f6rige\/r des &#8230; [OAC] von C und im Ordnungsamt als Mitarbeiter\/in des Allgemeinen Ordnungsdienstes \u00fcberwiegend im Au\u00dfendienst t\u00e4tig. Ort des Dienstbeginns und des Dienstendes ist die Dienststelle mit oben genannter Anschrift [des OAC].&#8220;<\/li><li>Im Rahmen der Veranlagung ber\u00fccksichtigte das FA die von der Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rten Mehraufwendungen f\u00fcr Verpflegung bei Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit in H\u00f6he von 2.484&nbsp;\u20ac nicht. Gegen den Einkommensteuerbescheid legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein. Auf Anfrage des FA teilte das OAC im Einspruchsverfahren mit, die Au\u00dfendienstmitarbeiter k\u00e4men in die Dienststelle, um ihre Sachen entgegenzunehmen, sich umzuziehen oder an Dienstbesprechungen teilzunehmen. Auch Gerichtstermine w\u00fcrden, nach vorheriger Besprechung, von dort aus angetreten.<\/li><li>Aus hier nicht streitigen Gr\u00fcnden erlie\u00df das FA am 21.07.2015 einen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2014 und wies den Einspruch im \u00dcbrigen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Hiergegen erhob die Kl\u00e4gerin Klage. Auf Nachfrage des Finanzgerichts (FG) teilte das OAC u.a. mit, die vorbereitenden T\u00e4tigkeiten nach Dienstbeginn, die im Dienstgeb\u00e4ude von den Au\u00dfendienstmitarbeitern vorzunehmen seien, umfassten eine Dauer von mindestens 45 Minuten. Erst danach w\u00fcrde das Dienstgeb\u00e4ude verlassen. Etwa 25 Minuten vor Dienstende kehrten die Au\u00dfendienstmitarbeiter &#8211;und somit auch die Kl\u00e4gerin&#8211; in das Dienstgeb\u00e4ude zur\u00fcck. Zudem sei es regelm\u00e4\u00dfig erforderlich, die Au\u00dfendienstt\u00e4tigkeit aufgrund dienstlicher Erfordernisse zu unterbrechen und das Dienstgeb\u00e4ude aufzusuchen. Das FG wies die Klage daraufhin als unbegr\u00fcndet ab.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Sie beantragt,&nbsp;&nbsp;&nbsp;das Urteil des FG Berlin-Brandenburg aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2014 vom 21.07.2015 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 07.09.2015 dahingehend zu \u00e4ndern, dass bei ihren Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit Mehraufwendungen f\u00fcr Verpflegung in H\u00f6he von 2.484&nbsp;\u20ac als Werbungskosten anerkannt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,&nbsp;&nbsp;&nbsp;die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Kl\u00e4gerin im Streitjahr im OAC ihre erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte hatte. Es hat deshalb die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen zu Recht nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen.<\/li><li>1. Wird der Arbeitnehmer au\u00dferhalb seiner Wohnung und ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte beruflich t\u00e4tig (ausw\u00e4rtige berufliche T\u00e4tigkeit), ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Abgeltung der ihm tats\u00e4chlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale nach Ma\u00dfgabe des Satzes&nbsp;3 anzusetzen.<\/li><li>2. Erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte ist nach der Legaldefinition in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (\u00a7&nbsp;15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Der durch das Gesetz zur \u00c4nderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl I 2013, 285) neu eingef\u00fchrte und in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG definierte Begriff der &#8222;ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte&#8220; tritt an die Stelle des bisherigen unbestimmten Rechtsbegriffs der &#8222;regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte&#8220; (Senatsurteil vom 04.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;27\/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;12).<\/li><li>a) Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind r\u00e4umlich zusammengefasste Sachmittel, die der T\u00e4tigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, \u00fcberwiegend standortgebunden genutzt zu werden (s. hierzu auch Senatsurteile vom 11.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;40\/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, und VI&nbsp;R&nbsp;12\/17, BFHE 264, 265, BStBl II&nbsp;2019, 551, sowie in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;13).<\/li><li>b) Die Zuordnung zu einer solchen Einrichtung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausf\u00fcllenden Absprachen und Weisungen bestimmt (Senatsurteil in BFHE&nbsp;264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;14).<\/li><li>aa) Nach der gesetzlichen Konzeption &#8211;und der die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts pr\u00e4genden Grundentscheidung&#8211; wird die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte vorrangig anhand der arbeits(vertrag)- oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt, hilfsweise mittels quantitativer Kriterien (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;15).<\/li><li>bb) Zu den arbeits- oder dienstrechtlichen Weisungen und Verf\u00fcgungen (im weiteren Verlauf: arbeitsrechtliche) z\u00e4hlen alle schriftlichen, aber auch m\u00fcndlichen Absprachen oder Weisungen (BTDrucks 17\/10774, S.&nbsp;15). Die Zuordnung kann also insbesondere im Arbeitsvertrag oder durch Aus\u00fcbung des Direktionsrechts (beispielsweise im Beamtenverh\u00e4ltnis durch dienstliche Anordnung) kraft der Organisationsgewalt des Arbeitgebers oder Dienstherrn (im weiteren Verlauf: Arbeitgeber) vorgenommen werden. Die Zuordnung zu einer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte muss dabei nicht ausdr\u00fccklich erfolgen. Sie setzt auch nicht voraus, dass sich der Arbeitgeber der steuerrechtlichen Folgen dieser Entscheidung bewusst ist. Wird der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einer betrieblichen Einrichtung zugeordnet, weil er dort seine Arbeitsleistung erbringen soll, ist diese Zuordnung aufgrund der steuerrechtlichen Ankn\u00fcpfung an das Dienst- oder Arbeitsrecht vielmehr auch steuerrechtlich ma\u00dfgebend. Deshalb bedarf es neben der arbeitsrechtlichen Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung keiner gesonderten Zuweisung zu einer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte f\u00fcr einkommensteuerrechtliche Zwecke. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts auch das Auseinanderfallen der arbeitsrechtlichen von der steuerrechtlichen Einordnung bestimmter Zahlungen als Reisekosten verringern (BTDrucks 17\/10774, S.&nbsp;15). Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht ex ante nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten t\u00e4tig werden sollte (Senatsurteil in BFHE&nbsp;264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;16).<\/li><li>cc) Die arbeitsrechtliche Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers als solche muss f\u00fcr ihre steuerliche Wirksamkeit nicht dokumentiert werden (ebenso nunmehr Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25.11.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;5-S&nbsp;2353\/19\/10011:006, BStBl I 2020, 1228, Rz&nbsp;11). Die Feststellung einer entsprechenden Zuordnung ist durch alle nach der FGO zugelassenen Beweismittel m\u00f6glich und durch das FG im Rahmen einer umfassenden W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu treffen. So entspricht es regelm\u00e4\u00dfig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tats\u00e4chlich t\u00e4tig ist oder werden soll (Senatsurteil in BFHE&nbsp;264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;17).<\/li><li>dd) Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte arbeitsrechtlich zugeordnet, kommt es aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers f\u00fcr das Auffinden der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte auf den qualitativen Schwerpunkt der T\u00e4tigkeit, die der Arbeitnehmer dort aus\u00fcbt oder aus\u00fcben soll, entgegen der bis 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr an (Senatsurteil in BFHE&nbsp;264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;18).<\/li><li>Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte zumindest in geringem Umfang T\u00e4tigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausge\u00fcbten Berufsbild geh\u00f6ren. Nur dann kann die &#8222;erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte&#8220; als Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr den Ansatz von Wegekosten nach Ma\u00dfgabe der Entfernungspauschale und als Abgrenzungsmerkmal gegen\u00fcber einer ausw\u00e4rtigen beruflichen T\u00e4tigkeit dienen. Dies folgt nach Auffassung des erkennenden Senats insbesondere aus \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG, der zumindest f\u00fcr den Regelfall davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer an diesem Ort auch t\u00e4tig werden soll. Dar\u00fcber hinaus ist das Erfordernis einer arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich geschuldeten Bet\u00e4tigung an diesem Ort nicht zuletzt dem Wortsinn des Tatbestandsmerkmals &#8222;erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte&#8220; geschuldet. Denn ein Ort, an dem der Steuerpflichtige nicht t\u00e4tig wird (oder f\u00fcr den Regelfall nicht t\u00e4tig werden soll), kann nicht als T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte angesehen werden. Schlie\u00dflich zwingt auch das objektive Nettoprinzip, den Begriff der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte dahingehend auszulegen. Denn anderenfalls bestimmt sich die Steuerlast nicht &#8211;gleichheitsrechtlich geboten&#8211; nach der individuellen Leistungsf\u00e4higkeit des Steuerpflichtigen, sondern nach dem Belieben seines Arbeitgebers (Senatsurteil in BFHE&nbsp;264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;19).<\/li><li>c) Von einer dauerhaften Zuordnung ist ausweislich der in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG aufgef\u00fchrten Regelbeispiele insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, f\u00fcr die Dauer des Dienstverh\u00e4ltnisses oder \u00fcber einen Zeitraum von 48&nbsp;Monaten hinaus an einer solchen T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte t\u00e4tig werden soll. Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte entsprechend \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 EStG die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft1.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;typischerweise arbeitst\u00e4glich t\u00e4tig werden soll oder2.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit t\u00e4tig werden soll.<\/li><li>aa) Eine Zuordnung ist unbefristet i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3&nbsp; 1.&nbsp;Alternative EStG, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte aus der ma\u00dfgeblichen Sicht ex ante nicht kalenderm\u00e4\u00dfig bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (Senatsurteil in BFHE&nbsp;264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;21).<\/li><li>bb) Die Zuordnung erfolgt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3&nbsp; 2.&nbsp;Alternative EStG f\u00fcr die Dauer des Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnisses, wenn sie aus der ma\u00dfgeblichen Sicht ex ante f\u00fcr die gesamte Dauer des Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnisses Bestand haben soll. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die Zuordnung im Rahmen des Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnisses unbefristet oder (ausdr\u00fccklich) f\u00fcr dessen gesamte Dauer erfolgt (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;22).<\/li><li>3. Das FG ist im Streitfall zu Recht davon ausgegangen, dass die Dienststelle des OAC im Streitjahr die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte der Kl\u00e4gerin war.<\/li><li>a) Bei der Dienststelle handelt es sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>b) Die Kl\u00e4gerin war der Dienststelle nach den nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen und den Senat deshalb bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) auch unbefristet und somit dauerhaft zugeordnet. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit, so dass der Senat insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen absieht.<\/li><li>c) Die Kl\u00e4gerin war dort im Streitjahr auch in dem erforderlichen Umfang t\u00e4tig. Die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin im Bereich des Allgemeinen Ordnungsdienstes umfasste die Wahrnehmung von Aufgaben, die die Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im \u00f6ffentlichen Raum betrafen. Hierbei war sie zwar \u00fcberwiegend im Au\u00dfendienst t\u00e4tig, ihre T\u00e4tigkeit umfasste aber auch Aufgaben, die in der Dienststelle des OAC zu erledigen waren. Diese war Ort des Dienstbeginns und des Dienstendes der Kl\u00e4gerin. Weiter war es regelm\u00e4\u00dfig erforderlich, die Au\u00dfendienstt\u00e4tigkeit aufgrund dienstlicher Erfordernisse zu unterbrechen und das Dienstgeb\u00e4ude aufzusuchen. Dort hatte die Kl\u00e4gerin nach Dienstbeginn t\u00e4glich vorbereitende T\u00e4tigkeiten in einem zeitlichen Umfang von 45 Minuten zu erledigen. Neben der Entgegennahme von Dienstger\u00e4ten und ihrem Fahrzeug bearbeitete sie dort einen Teil der Anzeigen und nahm an Dienstbesprechungen teil oder bereitete Gerichtstermine vor. Die T\u00e4tigkeiten an der Dienststelle weisen danach einen die Au\u00dfendienstt\u00e4tigkeit inhaltlich erg\u00e4nzenden Bezug auf und geh\u00f6ren ebenso zum Berufsbild einer Mitarbeiterin des Allgemeines Ordnungsdienstes wie der Au\u00dfendienst. Hingegen ersch\u00f6pfen sie sich nicht in rein organisatorischen Ma\u00dfnahmen wie etwa der Abgabe von Unterlagen f\u00fcr die Erfassung der Dienstzeit.<\/li><li>d) Der Annahme einer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte im OAC steht &#8211;entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin&#8211; schlie\u00dflich auch das Senatsurteil vom 26.02.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;37\/13 (BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570) nicht entgegen.<\/li><li>In dem Urteil hat der Senat entschieden, dass ein Poolarbeitsplatz nicht als anderer Arbeitsplatz i.S. von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;5 i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6b Satz&nbsp;2 EStG zur Verf\u00fcgung steht, wenn er zur Erledigung der Innendienstarbeiten nicht in dem erforderlichen Umfang genutzt werden kann. Die Entscheidung betrifft mithin die Frage der beschr\u00e4nkten oder unbeschr\u00e4nkten Abziehbarkeit der Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer als Werbungskosten.<\/li><li>Vorliegend steht indes nicht die steuerliche Abziehbarkeit der Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer in Streit. Vielmehr geht es um die Frage, ob die Kl\u00e4gerin an der Dienststelle, der sie zugeordnet ist, in dem f\u00fcr die Annahme einer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte erforderlichen Umfang t\u00e4tig geworden ist. Ob die Kl\u00e4gerin die an der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte vorzunehmenden T\u00e4tigkeiten an einem eigenen Arbeitsplatz oder an einem sog. Poolarbeitsplatz ausge\u00fcbt hat, ist nach den angef\u00fchrten Rechtsgrunds\u00e4tzen nicht entscheidend.<\/li><li>4. Da die Kl\u00e4gerin nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) nicht &#8211;wie in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 Nr.&nbsp;3 EStG vorausgesetzt&#8211; mehr als acht Stunden von ihrer Wohnung und ihrer Dienststelle im OAC als ihrer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte abwesend war, kommt ein Ansatz der begehrten Mehraufwendungen f\u00fcr Verpflegung nicht in Betracht. Eine Abwesenheit von mehr als acht Stunden nur von der Wohnung reicht nach dem Gesetzeswortlaut nicht aus.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.120721.VIR9.19.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 9 Abs 4 , EStG \u00a7 9 Abs 4a , EStG VZ 2014 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 24. Januar 2019, Az: 4 K 4165\/17 Leits\u00e4tze NV: Eine \u00fcberwiegend im Au\u00dfendienst t\u00e4tige Mitarbeiterin des allgemeinen Ordnungsdienstes hat im Ordnungsamt, dem sie zugeordnet ist, ihre erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte, wenn sie dort zumindest &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/erste-taetigkeitsstaette-einer-mitarbeiterin-des-allgemeinen-ordnungsdienstes-nach-neuem-reisekostenrecht-urteil-vom-12-juli-2021-vi-r-9-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte einer Mitarbeiterin des allgemeinen Ordnungsdienstes nach neuem Reisekostenrecht. Urteil vom 12. 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