{"id":74296,"date":"2021-11-05T17:15:45","date_gmt":"2021-11-05T15:15:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74296"},"modified":"2021-11-05T17:15:45","modified_gmt":"2021-11-05T15:15:45","slug":"bekanntgabe-der-einspruchsentscheidung-gegenueber-dem-prozessbevollmaechtigten-pruefung-der-klagefrist-durch-den-rechtsanwalt-beschluss-vom-08-oktober-2021-ix-b-48-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bekanntgabe-der-einspruchsentscheidung-gegenueber-dem-prozessbevollmaechtigten-pruefung-der-klagefrist-durch-den-rechtsanwalt-beschluss-vom-08-oktober-2021-ix-b-48-21\/","title":{"rendered":"Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gegen\u00fcber dem Prozessbevollm\u00e4chtigten; Pr\u00fcfung der Klagefrist durch den Rechtsanwalt. Beschluss vom 08. Oktober 2021, IX B 48\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.081021.IXB48.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 56 Abs 1 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 , AO \u00a7 122 Abs 1 S 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 07. Mai 2021, Az: 4 K 1932\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Liegt keine schriftliche Empfangsvollmacht vor, ist der Prozessbevollm\u00e4chtigte aber f\u00fcr den Kl\u00e4ger im Veranlagungs- bzw. Einspruchserfahren aufgetreten, l\u00e4sst die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gegen\u00fcber dem Prozessbevollm\u00e4chtigten regelm\u00e4\u00dfig keinen Ermessensfehler des FA erkennen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Es geh\u00f6rt zu den (nicht delegierbaren) Aufgaben des Rechtsanwalts, bei der Bearbeitung der Sache den Ablauf der Klagefrist zu pr\u00fcfen. Dabei darf ein Prozessbevollm\u00e4chtigter sich nicht auf den Eingangsstempel seiner Kanzlei verlassen, sondern hat zu pr\u00fcfen, ob das dort angegebene Datum mit dem vom Zusteller auf dem Zustellungsumschlag eingetragenen Zustellungsdatum \u00fcbereinstimmt. Bei der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde ist der Umschlag mit dem Zustellungsvermerk aufzubewahren und dem Prozessbevollm\u00e4chtigten im Zusammenhang mit der rechtzeitigen Wiedervorlage der Sache zur Pr\u00fcfung der Frist mit vorzulegen (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 07.05.2021 &#8211; 4 K 1932\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde hat keinen Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision ist weder wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;, dazu unter 1.) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2&nbsp; 2.&nbsp;Alternative FGO, dazu unter 2.) noch wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO, dazu unter 3.), zuzulassen.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Soweit sich der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) auf die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache berufen sollte, fehlt es an einer Darlegung kl\u00e4rungsbed\u00fcrftiger Rechtsfragen i.S. des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO. Im Kern beschr\u00e4nkt sich der Vortrag des Kl\u00e4gers darauf, die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) als widerspr\u00fcchlich und fehlerhaft zu r\u00fcgen; damit wird &#8211;worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) zu Recht hinweist&#8211; kein Zulassungsgrund dargelegt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 15.05.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;105\/18, BFH\/NV 2019, 922, Rz&nbsp;3).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ebenso wenig hat der Kl\u00e4ger hinreichend dargelegt, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2&nbsp; 2.&nbsp;Alternative FGO).<\/p>\n\n\n\n<p>a) Die schl\u00fcssige R\u00fcge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG. Gleiches gilt f\u00fcr Entscheidungen eines anderen obersten Bundesgerichts. Dabei muss das FG seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausf\u00fchrungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht \u00fcbereinstimmt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 11.11.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;40\/20, BFH\/NV 2021, 349, Rz&nbsp;7).<\/p>\n\n\n\n<p>Im Einzelnen sind f\u00fcr die schl\u00fcssige R\u00fcge einer Divergenz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO die angeblichen Divergenzentscheidungen genau &#8211;mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle&#8211; zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtss\u00e4tze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegen\u00fcberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt (Senatsbeschluss in BFH\/NV 2021, 349, Rz&nbsp;8).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Diesen Anforderungen gen\u00fcgt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Es fehlt bereits an einer Gegen\u00fcberstellung tragender abstrakter Rechtss\u00e4tze aus dem angefochtenen FG-Urteil sowie aus den vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrten Urteilen. Der Hinweis, das angefochtene Urteil versto\u00dfe gegen \u00a7&nbsp;418 der Zivilprozessordnung (ZPO) bzw. gegen die in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des BFH, reicht allein nicht aus, um eine Divergenz schl\u00fcssig darzulegen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Schlie\u00dflich liegt kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO).<\/p>\n\n\n\n<p>a) Zwar stellt es nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH einen Verfahrensmangel i.S. von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO dar, wenn das FG eine Klage zu Unrecht durch Prozessurteil als unzul\u00e4ssig abweist, anstatt zur Sache zu entscheiden. Ein solcher Mangel ist insbesondere anzunehmen, wenn das Gericht deshalb nicht zur Sache entscheidet, weil es zu Unrecht davon ausgeht, dass die Klagefrist vers\u00e4umt ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 15.07.2013&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;28\/13, BFH\/NV 2013, 1537, Rz&nbsp;2).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Dies ist hier indes nicht der Fall. Soweit der Kl\u00e4ger geltend macht, die Klagefrist sei gewahrt worden, richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde im Kern gegen die \u00dcberzeugung des FG, dass die Einspruchsentscheidung bereits am 28.08.2020 um 13:30&nbsp;Uhr zugestellt worden ist. Die Beweisw\u00fcrdigung durch das FG erweist sich indes als frei von Rechtsfehlern.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Das FG ist von einer wirksamen Zustellung der Einspruchsentscheidung nach \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. \u00a7&nbsp;3 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) &#8211;mittels Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde&#8211; ausgegangen. Diese sei gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 VwZG i.V.m. \u00a7&nbsp;180 ZPO im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten erfolgt. Der Zustellungsurkunde komme eine besondere Beweiskraft zu (\u00a7&nbsp;182 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;418 Abs.&nbsp;1 ZPO). Den Gegenbeweis habe der Kl\u00e4ger nicht f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Dies h\u00e4lt revisionsrechtlicher \u00dcberpr\u00fcfung stand.<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Auch der beschlie\u00dfende Senat geht von einer wirksamen Zustellung der Einspruchsentscheidung durch die Post mit Zustellungsurkunde (im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten) am 28.08.2020 (um 13:30&nbsp;Uhr) aus. Dies entspricht den in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen. Zustellungsm\u00e4ngel sind nicht ersichtlich.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die W\u00fcrdigung des FG, der Kl\u00e4ger habe den Gegenbeweis nicht gef\u00fchrt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies betrifft auch die vom Kl\u00e4ger behaupteten Tatsachen, dass auf dem Umschlag ein Datum gefehlt habe, vor der Ersatzzustellung kein \u00dcbergabeversuch stattgefunden habe und der Umschlag nicht in den gesch\u00e4ftlichen Briefkasten des Prozessbevollm\u00e4chtigten eingeworfen worden sei. Auf die eingehende Begr\u00fcndung des FG unter II.2. der Entscheidungsgr\u00fcnde des Urteils, in der s\u00e4mtliche relevanten Umst\u00e4nde gew\u00fcrdigt worden sind, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Weiterhin ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass das FA die Einspruchsentscheidung gegen\u00fcber dem Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers bekanntgeben durfte.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Der Kl\u00e4ger macht geltend, eine schriftliche Empfangsvollmacht f\u00fcr den Empfang von Steuerbescheiden habe dem FA nicht vorgelegen. Die Empfangsvollmacht f\u00fcr den Schriftverkehr reiche nicht aus. Daher habe die Zustellung an den Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich erfolgen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Demgegen\u00fcber hat das FG &#8211;zu Recht&#8211; entschieden, dass der Kl\u00e4ger die wirksame Zustellung gegen sich gelten lassen muss.<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Nach \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, f\u00fcr den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Der Verwaltungsakt kann auch gegen\u00fcber einem Bevollm\u00e4chtigten bekanntgegeben werden (\u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 AO soll er dem Bevollm\u00e4chtigten bekanntgegeben werden, wenn der Finanzbeh\u00f6rde eine schriftliche oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch \u00fcbermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollm\u00e4chtigten nicht eine Zur\u00fcckweisung nach \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;7 AO bekanntgegeben worden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Zwar lag dem FA im Streitfall keine schriftliche Empfangsvollmacht vor. Dennoch ist der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers f\u00fcr diesen aufgetreten. Er hat sich f\u00fcr den Kl\u00e4ger bestellt und ist sowohl im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren als auch im Aussetzungsverfahren mehrfach f\u00fcr den Kl\u00e4ger t\u00e4tig geworden. Vor diesem Hintergrund l\u00e4sst die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gegen\u00fcber dem Prozessbevollm\u00e4chtigten keinen Ermessensfehler erkennen.<\/p>\n\n\n\n<p>d) Schlie\u00dflich liegt kein Verfahrensmangel darin, dass das FG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (\u00a7&nbsp;56 FGO) wegen Verschuldens des Kl\u00e4gers abgelehnt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Das FG hat ein dem Kl\u00e4ger nach \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;85 Abs.&nbsp;2 ZPO zurechenbares Verschulden darin erblickt, dass der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers seine Pflichten zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Kanzleiorganisation mindestens fahrl\u00e4ssig verletzt habe. Er habe den Umschlag, mit dem die Einspruchsentscheidung zugestellt worden sei, nicht aufbewahrt, sondern entsorgt. Zudem habe er nicht organisatorisch sichergestellt, dass ihm die Umschl\u00e4ge eingehender Post zur Kenntnis gelangten. Schlie\u00dflich h\u00e4tten Instrumente gefehlt, um die dem Briefkasten montags entnommene Post den verschiedenen in Betracht kommenden Wochentagen der Postzustellung zuordnen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Auch dies ist frei von Rechtsfehlern und steht im Einklang mit der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung. Wiedereinsetzung kann nach \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 FGO nur gew\u00e4hrt werden, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Vers\u00e4umung der Klagefrist ist jedoch nicht entschuldbar. Nach der Rechtsprechung des BFH geh\u00f6rt es n\u00e4mlich zu den Aufgaben des sachbearbeitenden Rechtsanwalts, bei der Bearbeitung der Sache eigenst\u00e4ndig den Ablauf der Rechtsmittel(begr\u00fcndungs)frist (oder Klagefrist) zu pr\u00fcfen. Dabei darf ein Prozessbevollm\u00e4chtigter sich nicht auf den Eingangsstempel seiner Kanzlei verlassen, sondern hat zu pr\u00fcfen, ob das dort angegebene Datum mit dem vom Zusteller auf dem Zustellungsumschlag eingetragenen Zustellungsdatum \u00fcbereinstimmt. Bei der Zustellung gegen Zustellungsurkunde ist der Umschlag mit dem Zustellungsvermerk aufzubewahren und dem Prozessbevollm\u00e4chtigten im Zusammenhang mit der rechtzeitigen Wiedervorlage der Sache zur Pr\u00fcfung der Frist mit vorzulegen (vgl. dazu nur BFH-Beschl\u00fcsse vom 28.09.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;23\/18, BFH\/NV 2021, 188, Rz&nbsp;15 f., und vom 13.09.2012&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;40\/11, BFH\/NV 2013, 213, Rz&nbsp;18, m.w.N.; Gr\u00e4ber\/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;56 Rz&nbsp;45). Jedenfalls diese Verpflichtung hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers nicht beachtet.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Von einer weiter gehenden Begr\u00fcndung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/p>\n\n\n\n<p>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.081021.IXB48.21.0 BFH IX. Senat FGO \u00a7 56 Abs 1 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 , AO \u00a7 122 Abs 1 S 3 vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 07. Mai 2021, Az: 4 K 1932\/20 Leits\u00e4tze 1. NV: Liegt keine schriftliche Empfangsvollmacht vor, ist der Prozessbevollm\u00e4chtigte aber f\u00fcr den Kl\u00e4ger im Veranlagungs- bzw. 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