{"id":74299,"date":"2021-11-11T17:35:14","date_gmt":"2021-11-11T15:35:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74299"},"modified":"2021-11-11T17:35:14","modified_gmt":"2021-11-11T15:35:14","slug":"unzulaessige-beschwerde-zu-ausgelaufenem-recht-beschluss-vom-29-maerz-2018-i-b-79-17","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/unzulaessige-beschwerde-zu-ausgelaufenem-recht-beschluss-vom-29-maerz-2018-i-b-79-17\/","title":{"rendered":"Unzul\u00e4ssige Beschwerde zu ausgelaufenem Recht &#8211; Beschluss vom 29. M\u00e4rz 2018, I B 79\/17"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2018:B.290318.IB79.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1 , FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3 , InvStG \u00a7 8 Abs 3 , InvStG \u00a7 8 Abs 1 S 1 , KStG \u00a7 8b Abs 2 S 2 , EStG \u00a7 4 Abs 3 , EStG VZ 2008 , KStG VZ 2008<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 06. Juli 2017, Az: 6 K 150\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Wird eine vermeintliche Rechtsfrage grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zu ausgelaufenem Recht aufgeworfen, so ist darzulegen, dass sich die Frage noch f\u00fcr einen nicht \u00fcberschaubaren Personenkreis stellen kann. Die Einlassung, sie habe &#8222;qualitative Breitenwirkung&#8220;, reicht daf\u00fcr nicht aus.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die Beschwerde muss sich dar\u00fcber hinaus auch mit den tragenden rechtlichen Erw\u00e4gungen der Vorinstanz, der bestehenden h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung sowie der Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage auseinandersetzen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 6. Juli 2017 &#8211; 6 K 150\/16 wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH. Zu Beginn des Jahres 2008 (Streitjahr) verf\u00fcgte sie \u00fcber freie Liquidit\u00e4t, die sie in &#8230;&nbsp;Anteile eines Luxemburgischen Investmentfonds anlegte. Der Fonds investierte seinerseits bis zu 20&nbsp;% in verzinsliche Wertpapiere, im \u00dcbrigen in Optionsscheine einzelner Aktien. Zur Absicherung der Optionsgesch\u00e4fte schloss der Fonds Terminverk\u00e4ufe (Forwards) ab, die &#8211;wie die Optionsscheine auch&#8211; durch physische Lieferung der entsprechenden Aktien oder Barausgleich erf\u00fcllt werden konnten. Die Options- und Forwardgesch\u00e4fte hatten jeweils identische Laufzeiten bzw. Aus\u00fcbungs-\/Terminpreise; eine weitergehende rechtliche oder wirtschaftliche Verkn\u00fcpfung bestand nicht.<\/li><li>Im Dezember 2008 gab die Kl\u00e4gerin die Fondsanteile unter Erzielung eines R\u00fcckgabegewinns vor Steuern in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac zur\u00fcck. In ihrer K\u00f6rperschaftsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr machte die Kl\u00e4gerin einen nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (KStG) steuerbefreiten Aktiengewinn in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac geltend. Diesen erkannte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) unter Berufung auf das Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs nicht an. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.<\/li><li>Der Senat hob das klageabweisende Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts (FG) vom 1.&nbsp;November 2012&nbsp;&nbsp;6&nbsp;K&nbsp;382\/10 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 328) wegen eines inzwischen ergangenen \u00c4nderungsbescheids mit Urteil vom 22.&nbsp;Dezember 2015 I&nbsp;R&nbsp;43\/13 (BFH\/NV 2016, 1034) auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcck, damit dieses unter Ber\u00fccksichtigung des Senatsurteils vom 9.&nbsp;April 2014 I&nbsp;R&nbsp;52\/12 (BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861) eine Entscheidung zur H\u00f6he des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns auf Grundlage des \u00c4nderungsbescheids treffen k\u00f6nne.<\/li><li>Das FG gab der Klage im zweiten Rechtsgang mit Urteil vom 6.&nbsp;Juli 2017&nbsp;&nbsp;6&nbsp;K&nbsp;150\/16 (juris) nur insoweit statt, als das FA den steuerfreien Aktiengewinn versehentlich in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac zu niedrig bemessen hatte. Ansonsten vertrat es die Auffassung, dass im Rahmen der Ermittlung des Aktiengewinns auf Fondsebene die Aktienver\u00e4u\u00dferungsgewinne mit den Derivateverlusten zu saldieren seien; die Verluste aus den Options- und Termingesch\u00e4ften seien Ver\u00e4u\u00dferungskosten i.S. des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 KStG, da sie in wirtschaftlich wertendem Veranlassungszusammenhang zu den Aktienverk\u00e4ufen st\u00fcnden.<\/li><li>Gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wendet sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Beschwerde, die sie auf die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;) sowie die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Variante&nbsp;2 FGO) st\u00fctzt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unzul\u00e4ssig und daher durch Beschluss zu verwerfen. Die Kl\u00e4gerin hat die von ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgr\u00fcnde nicht in der nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO gebotenen Weise dargelegt.<\/li><li>1. Die Kl\u00e4gerin hat die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen nicht hinreichend dargelegt.<\/li><li>a) Wird die Beschwerde mit der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO begr\u00fcndet, hat der Beschwerdef\u00fchrer zur Erf\u00fcllung der Darlegungsanforderungen eine hinreichend bestimmte, f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grunds\u00e4tzliche Bedeutung zukommen soll. Hierzu ist schl\u00fcssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die f\u00fcr bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und im Streitfall kl\u00e4rbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 24.&nbsp;Februar 2014 XI&nbsp;B&nbsp;15\/13, BFH\/NV 2014, 839; vom 21.&nbsp;Januar 2015 XI&nbsp;B&nbsp;88\/14, BFH\/NV 2015, 864; vom 26.&nbsp;September 2017 XI&nbsp;B&nbsp;65\/17, BFH\/NV 2018, 240, m.w.N.). Sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und \u00c4u\u00dferungen im Fachschrifttum vorhanden sind, ist eine konkrete Auseinandersetzung damit sowie die Er\u00f6rterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als gekl\u00e4rt anzusehen ist oder weshalb sie einer weiteren oder erneuten Kl\u00e4rung bedarf (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 31.&nbsp;Januar 2017 III&nbsp;B&nbsp;55\/16, BFH\/NV 2017, 609; in BFH\/NV 2018, 240). Insbesondere ist bezogen auf die einschl\u00e4gige Norm herauszuarbeiten, weshalb die Frage im Streitfall und unter Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungen des FG entscheidungserheblich sein soll. Im Falle ausgelaufenen Rechts ist au\u00dferdem darzulegen, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen sich noch f\u00fcr einen nicht \u00fcberschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen k\u00f6nnen, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelm\u00e4\u00dfig der Fall ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11.&nbsp;Mai 2017 VI&nbsp;B&nbsp;105\/16, BFH\/NV 2017, 1172).<\/li><li>b) Den vorgenannten Anforderungen wird die Beschwerdebegr\u00fcndung nicht gerecht.<\/li><li>aa) Die Unzul\u00e4ssigkeit der Beschwerde ergibt sich bereits daraus, dass die von der Kl\u00e4gerin aufgeworfenen Rechtsfragen (hier: Ermittlung des Aktiengewinns auf Fondsebene nach Brutto- oder Nettomethode und ob \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 KStG dabei Anwendung findet) nach der Spezial-Investmentfonds im Rahmen einer konzeptionellen Gestaltung betreffenden Einf\u00fchrung der \u00a7\u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;3 und 48 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 des Investmentsteuergesetzes in der ab 2018 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz) vom 19.&nbsp;Juli 2016 (BGBl I 2016, 1730, BStBl I 2016, 731) ausgelaufenes Recht betreffen und die Kl\u00e4gerin nicht hinreichend dargelegt hat, dass sich die Rechtsfragen noch f\u00fcr einen nicht \u00fcberschaubaren Personenkreis weiterhin stellen k\u00f6nnen. Die Einlassungen der Kl\u00e4gerin dazu sind nicht hinreichend substantiiert. Die Kl\u00e4gerin hat lediglich ausgef\u00fchrt, die aufgeworfenen Fragen betr\u00e4fen eine Vielzahl vergleichbarer F\u00e4lle und die Gesetzesbegr\u00fcndung zu den genannten Neuregelungen zeige gerade, dass die Rechtslage zuvor unsicher gewesen sei. Auf den Vorhalt des FA, dass es sich beim Streitfall um die bisher einzige in Niedersachsen vorgekommene Fallgestaltung handele, in der sich die aufgeworfene(n) Frage(n) stellen w\u00fcrde(n), hat die Kl\u00e4gerin lediglich entgegnet, dass sich die Frage nach der Anwendung der Brutto- oder Nettomethode nicht auf den Streitfall beschr\u00e4nke. In der Sache hat sie damit den Einlassungen des FA nicht widersprochen, sondern lediglich eine &#8222;qualitative Breitenwirkung&#8220; der aufgeworfenen Rechtsfragen behauptet, ohne den Inhalt dieser Aussage in nachvollziehbarer Weise zu substantiieren.<\/li><li>bb) Die Beschwerdebegr\u00fcndung geht ferner zur Anwendbarkeit der Brutto- bzw. Nettomethode auch nicht auf das vom FG in den Vordergrund gestellte Argument ein, dass \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Investmentsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (InvStG) zwar von Einnahmen spricht, hierbei aber zum einen \u00a7&nbsp;8b KStG anzuwenden ist und zum anderen die &#8222;realisierten oder noch nicht realisierten Gewinne&#8220; aus der Beteiligung gemeint sind. Bereits dieser Umstand spricht f\u00fcr die Annahme einer Nettogr\u00f6\u00dfe. Dies findet zudem unter systematischen Gesichtspunkten Best\u00e4tigung in \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 InvStG, wonach der nach Abs.&nbsp;1 zu ber\u00fccksichtigende Teil der Einnahmen der Unterschied der Aktiengewinne auf den R\u00fccknahmepreis zum Ver\u00e4u\u00dferungs- bzw. Anschaffungszeitpunkt ist, also wiederum auf eine Nettogr\u00f6\u00dfe abgestellt wird. Umso mehr w\u00e4re es Aufgabe der Kl\u00e4gerin gewesen, herauszuarbeiten, weshalb die aufgeworfene Frage unter Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungen des FG entscheidungserheblich sein soll.<\/li><li>c) Hinzu kommt, dass sich die Beschwerde nicht mit den Erw\u00e4gungen des Urteils vom 14.&nbsp;Dezember 2011 I&nbsp;R&nbsp;92\/10 (BFHE 236, 106, BStBl II 2013, 486) auseinandersetzt, worin der Senat zum Verst\u00e4ndnis des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InvStG bereits i.S. des Transparenzprinzips und der Gleichstellung mit einem Direktanleger unter Separierung des Aktiengewinns Stellung genommen hat.<\/li><li>d) Zur Frage, ob \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 KStG bei Ermittlung des Aktiengewinns auf Fondsebene Anwendung findet, enth\u00e4lt die Beschwerdebegr\u00fcndung keine hinreichenden Ausf\u00fchrungen dazu, warum \u00a7&nbsp;8b KStG im Rahmen einer Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung nicht anwendbar sein soll. Auch bleibt nach der Beschwerdebegr\u00fcndung offen, welche entscheidungserheblichen Konsequenzen aus der von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Intransparenz des Investmentverm\u00f6gens abgeleitet werden sollen.<\/li><li>2. Die Beschwerde kann auch keinen Erfolg haben, soweit die Kl\u00e4gerin bezogen auf den Zulassungsgrund nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Variante&nbsp;2 FGO die Frage aufgeworfen hat, ob Sicherungsgesch\u00e4fte, so wie vom FA angenommen, nach dem Veranlassungsprinzip zu den Ver\u00e4u\u00dferungskosten geh\u00f6ren. Diese Frage k\u00f6nnte der Senat im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht \u00fcberpr\u00fcfen, denn sie ist vorrangig vom FG aufgrund seiner tatrichterlichen Feststellungen zu beurteilen. Der Senat w\u00e4re in einem Revisionsverfahren an die entsprechenden Tatsachenfeststellungen nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO gebunden und k\u00f6nnte die Tatsachen- und Beweisw\u00fcrdigung nur auf Verst\u00f6\u00dfe gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze \u00fcberpr\u00fcfen. Bezogen auf die Frage nach der Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs kann sich deswegen kein Revisionszulassungsgrund ergeben.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>4. Der Beschluss ergeht im \u00dcbrigen nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ohne weitere Begr\u00fcndung.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2018:B.290318.IB79.17.0 BFH I. Senat FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1 , FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3 , InvStG \u00a7 8 Abs 3 , InvStG \u00a7 8 Abs 1 S 1 , KStG \u00a7 8b Abs 2 S 2 , EStG \u00a7 4 Abs 3 , EStG VZ 2008 , KStG VZ 2008 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/unzulaessige-beschwerde-zu-ausgelaufenem-recht-beschluss-vom-29-maerz-2018-i-b-79-17\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Unzul\u00e4ssige Beschwerde zu ausgelaufenem Recht &#8211; Beschluss vom 29. M\u00e4rz 2018, I B 79\/17<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-74299","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/74299","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=74299"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/74299\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=74299"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=74299"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=74299"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}