{"id":74303,"date":"2021-11-11T17:36:45","date_gmt":"2021-11-11T15:36:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74303"},"modified":"2021-11-11T17:36:45","modified_gmt":"2021-11-11T15:36:45","slug":"voraussetzungen-einer-freigebigen-zuwendung-i-s-des-%c2%a7-7-abs-1-nr-1-erbstg-bei-verschaffung-einer-gesamtglaeubigerstellung-bezueglich-eines-niessbrauchsrechts-an-den-anderen-ehegatten-urteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/voraussetzungen-einer-freigebigen-zuwendung-i-s-des-%c2%a7-7-abs-1-nr-1-erbstg-bei-verschaffung-einer-gesamtglaeubigerstellung-bezueglich-eines-niessbrauchsrechts-an-den-anderen-ehegatten-urteil\/","title":{"rendered":"Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung i.S. des \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bei Verschaffung einer Gesamtgl\u00e4ubigerstellung bez\u00fcglich eines Nie\u00dfbrauchsrechts an den anderen Ehegatten &#8211; Urteil vom 08. Juni 2021, II R 23\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.080621.IIR23.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ErbStG \u00a7 7 Abs 1 Nr 1 , BGB \u00a7 428 , BGB \u00a7 430 , BGB \u00a7 1030 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 14. Februar 2019, Az: 3 K 2098\/16 Erb<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Eine freigebige Zuwendung einer Gesamtgl\u00e4ubigerstellung an einem Nie\u00dfbrauchsrecht liegt dann nicht vor, wenn der Berechtigte \u00fcber die Ertr\u00e4ge im Innenverh\u00e4ltnis rechtlich und tats\u00e4chlich nicht frei verf\u00fcgen kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 14.02.2019 &#8211; 3 K 2098\/16 Erb wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Ehemann der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin) \u00fcbertrug mit ihrer Zustimmung in seinem Eigentum stehenden Grundbesitz durch notariellen \u00dcbertragungsvertrag vom 10.04.2015 zu je \u00bd auf die beiden gemeinsamen S\u00f6hne. Nach \u00a7&nbsp;6 des \u00dcbertragungsvertrages behielt sich der Ehemann zu seinen und der Kl\u00e4gerin Gunsten &#8211;als Gesamtgl\u00e4ubiger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;428 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB)&#8211; den lebensl\u00e4nglichen unentgeltlichen Nie\u00dfbrauch an dem \u00fcbertragenen Grundbesitz vor. Die Nie\u00dfbraucher hatten insbesondere auch die Zins- und Tilgungsleistungen aus den den eingetragenen Grundpfandrechten zugrundeliegenden Darlehensverbindlichkeiten zu tragen. Pers\u00f6nlicher Schuldner der Darlehensverbindlichkeiten blieb der Ehemann.<\/li><li>Die auf dem Grundst\u00fcck befindliche Immobilie war vermietet. Um die Hausverwaltung k\u00fcmmerte sich die Kl\u00e4gerin. Der Zahlungsverkehr f\u00fcr den Grundbesitz wurde \u00fcber ein f\u00fcr diese Zwecke eingerichtetes, auf den Namen des Ehemanns lautendes Konto abgewickelt (Mietkonto), f\u00fcr das die Kl\u00e4gerin eine Bankvollmacht hatte. Dazu geh\u00f6rte die Bedienung der auf dem Grundbesitz liegenden \u00f6ffentlichen Lasten, der Darlehensverbindlichkeiten und Zahlung der Erhaltungsaufwendungen. Von dem Mietkonto erfolgten au\u00dferdem monatlich Zahlungen in Investmentfonds und f\u00fcr andere Zwecke (Arztrechnung) des Ehemanns und zudem Zahlungen f\u00fcr und an den gemeinsamen Sohn zur Finanzierung dessen Auslandaufenthalts.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) sah in der Einr\u00e4umung des Nie\u00dfbrauchsrechts eine Schenkung des Ehemanns an die Kl\u00e4gerin, setzte mit Bescheid vom 28.08.2015 Schenkungsteuer gegen die Kl\u00e4gerin fest und wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 08.06.2016 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte im Wesentlichen aus, die in der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.08.2007&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;33\/06 (BFHE 218, 403, BStBl II 2008, 28) enthaltenen Grunds\u00e4tze zur Einr\u00e4umung der Gesamtgl\u00e4ubigerstellung an einem Rentenstammrecht seien auch bez\u00fcglich eines Nie\u00dfbrauchsrechts anzuwenden. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass die Kl\u00e4gerin im Verh\u00e4ltnis zu ihrem Ehemann nicht tats\u00e4chlich und rechtlich frei \u00fcber die Ertr\u00e4ge auf dem Mietkonto habe verf\u00fcgen k\u00f6nnen und somit nicht bereichert sei. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 821 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit der Revision macht das FA die Verletzung von \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sowie eine Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht geltend. Es beanstandet, das FG habe den Sachverhalt nicht vollst\u00e4ndig aufgekl\u00e4rt und im Rahmen seiner W\u00fcrdigung zu Unrecht das Verhalten der Eheleute in Bezug auf ihr \u00fcbriges Verm\u00f6gen nicht ber\u00fccksichtigt. Allein das Bestehen einer intakten Ehe setze die im Zweifel gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;430 BGB anzunehmende Ausgleichspflicht des Ehemanns nicht au\u00dfer Kraft. Au\u00dferdem sei die Feststellung, dass tats\u00e4chlich und rechtlich keine freie Verf\u00fcgungen \u00fcber Ertr\u00e4ge aus dem Nie\u00dfbrauchsrecht erfolgt seien, nicht ausreichend, da aufgrund des Stichtagsprinzips allein entscheidend sei, ob bereits am 10.04.2015 eine Vereinbarung zwischen Schenker und Kl\u00e4gerin dahingehend bestanden habe, dass im Innenverh\u00e4ltnis keine Gesamtgl\u00e4ubigerstellung einger\u00e4umt werden solle. Ein Abweichen der Vereinbarungen im Innenverh\u00e4ltnis vom beurkundeten Au\u00dfenverh\u00e4ltnis sei aber nur m\u00f6glich, wenn am Stichtag die Voraussetzungen eines Scheingesch\u00e4ftes, eines geheimen Vorbehalts oder eines Irrtums vorgelegen h\u00e4tten. Dies sei unwahrscheinlich, zumal eine Absicherung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Todesfall des Ehemanns auch durch eine aufschiebende Bedingung h\u00e4tte erfolgen k\u00f6nnen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Beteiligten haben auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und war daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Vorbehalt des lebensl\u00e4nglichen unentgeltlichen Nie\u00dfbrauchs an dem \u00fcbertragenen Grundbesitz durch den Ehemann zu seinen und der Kl\u00e4gerin Gunsten keine schenkungsteuerbare Zuwendung darstellt.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Sie setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden f\u00fchrt und die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist, und in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit (vgl. BFH-Urteile vom 13.09.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;54\/15, BFHE 260, 181, BStBl II 2018, 292, Rz&nbsp;12, und vom 03.07.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;6\/16, BFHE 265, 421, BStBl II 2020, 61, Rz&nbsp;15, jeweils m.w.N.). Objektive Unentgeltlichkeit erfordert, dass der Empf\u00e4nger \u00fcber das Zugewendete tats\u00e4chlich und rechtlich frei verf\u00fcgen kann. Ma\u00dfgebend ist ausschlie\u00dflich die Zivilrechtslage (BFH-Urteil vom 16.09.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;33\/19, BFH\/NV 2021, 317, Rz&nbsp;16).<\/li><li>2. Eine Sache kann gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1030 Abs.&nbsp;1 BGB in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nie\u00dfbrauch). Gegenstand einer freigebigen Zuwendung kann auch ein solches Nie\u00dfbrauchsrecht sein.<\/li><li>a) Werden bei einer Schenkung mehreren Berechtigten Nie\u00dfbrauchsrechte in der Weise einger\u00e4umt, dass der Nie\u00dfbrauch des einen erst mit dem Ableben des anderen entstehen soll (sog. Sukzessivnie\u00dfbrauch), ist der f\u00fcr die Zeit nach dem Ableben des zun\u00e4chst Berechtigten vereinbarte Nie\u00dfbrauch bei der Schenkungsteuerveranlagung zun\u00e4chst nicht zu ber\u00fccksichtigen, weil er zur Zeit der Zuwendung nicht bestand, es ungewiss war, ob und ggf. wann er je in Kraft treten w\u00fcrde, und derartige Lasten nach \u00a7&nbsp;6 des Bewertungsgesetzes nicht in Ansatz zu bringen sind (BFH-Beschluss vom 28.02.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;48\/18, BFH\/NV 2019, 678, Rz&nbsp;11; BFH-Urteil vom 06.05.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;11\/19, BFHE 269, 424, BStBl II 2020, 746, Rz&nbsp;16, m.w.N.).<\/li><li>b) Wird bei \u00dcbereignung einer Sache ein Nie\u00dfbrauch in der Weise vorbehalten, dass der Nie\u00dfbrauch dem \u00dcbertragenden und einem Dritten gemeinsam zustehen soll, kann hierin die Zuwendung eines Nie\u00dfbrauchsrechts an den Dritten liegen. Ist der Nie\u00dfbrauch in einem solchen Fall so ausgestaltet, dass den Berechtigten eine Gesamtgl\u00e4ubigerstellung i.S. des \u00a7&nbsp;428 BGB zukommt, beschr\u00e4nkt sich der Gegenstand der Zuwendung an den Dritten auf die Verschaffung dieser Gesamtgl\u00e4ubigerstellung (vgl. zum Rentenstammrecht: BFH-Urteil in BFHE 218, 403, BStBl II 2008, 28, unter II.1.a&nbsp;aa).<\/li><li>aa) Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgl\u00e4ubiger), kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gl\u00e4ubiger leisten (\u00a7&nbsp;428 BGB). Im Verh\u00e4ltnis zueinander sind die Gesamtgl\u00e4ubiger zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (\u00a7&nbsp;430 BGB). Das gilt auch, wenn einer der Gesamtgl\u00e4ubiger nach au\u00dfen den Nie\u00dfbrauch im vollen Umfang allein aus\u00fcbt.<\/li><li>bb) Eine Bereicherung i.S. von \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG setzt auch bei der Verschaffung einer Gesamtgl\u00e4ubigerstellung i.S. des \u00a7&nbsp;428 BGB voraus, dass der Bedachte \u00fcber den Gegenstand der Zuwendung &#8211;die Gesamtgl\u00e4ubigerstellung&#8211; tats\u00e4chlich und rechtlich frei verf\u00fcgen kann (BFH-Urteil vom 23.11.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;33\/10, BFHE 237, 179, BStBl II 2012, 473, Rz&nbsp;21&nbsp;ff.).<\/li><li>3. Eine freie Verf\u00fcgungsbefugnis \u00fcber das Nie\u00dfbrauchsrecht ist nicht gegeben, soweit aufgrund von Vereinbarungen der Gesamtgl\u00e4ubiger im Innenverh\u00e4ltnis der Bedachte nicht oder zu einem geringeren Anteil berechtigt ist als dies \u00a7&nbsp;430 BGB entspr\u00e4che.<\/li><li>a) Fehlen schriftliche oder m\u00fcndliche Vereinbarungen \u00fcber etwaige von \u00a7&nbsp;430 BGB abweichende Regelungen im Innenverh\u00e4ltnis, kann dem Verhalten der Gesamtgl\u00e4ubiger, insbesondere im Hinblick auf Verwaltung der und Verf\u00fcgung \u00fcber die Ertr\u00e4ge, Indizwirkung dar\u00fcber zukommen, ob gleichwohl solche Regelungen bestehen. Insoweit wird auf die zu sog. Oderkonten entwickelten und entsprechend anzuwendenden Grunds\u00e4tze verwiesen (BFH-Urteile in BFHE 218, 403, BStBl II 2008, 28, unter II.2.a; in BFHE 237, 179, BStBl II 2012, 473, Rz&nbsp;23&nbsp;f., und vom 29.06.2016&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;41\/14, BFHE 254, 64, BStBl II 2016, 865, Rz&nbsp;21).<\/li><li>b) Dem FG als Tatsacheninstanz obliegt die Feststellung, ob trotz Gesamtgl\u00e4ubigerstellung im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis im Innenverh\u00e4ltnis etwas anderes bestimmt war. Letztlich ist die Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls ma\u00dfgebend (BFH-Urteile in BFHE 237, 179, BStBl II 2012, 473, Rz&nbsp;24, und in BFHE 254, 64, BStBl II 2016, 865, Rz&nbsp;21). Der BFH kann solche Tatsachenw\u00fcrdigungen nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcfen, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sind und mit den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungss\u00e4tzen im Einklang stehen. Die W\u00fcrdigung muss nicht zwingend, sondern nur m\u00f6glich sein (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. zum Beispiel BFH-Urteile in BFHE 254, 64, BStBl II 2016, 865, Rz&nbsp;28, und vom 12.02.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;24\/18, BFHE 268, 351, Rz&nbsp;47, jeweils m.w.N.).<\/li><li>4. Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ist die Revision unbegr\u00fcndet.<\/li><li>Das FG ist zun\u00e4chst rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass im Streitfall kein Sukzessivnie\u00dfbrauch vorlag, sondern der Ehemann der Kl\u00e4gerin bereits zu deren Lebzeiten ein unbedingtes Nie\u00dfbrauchsrecht im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis zugewandt hat.<\/li><li>Das FG hat sodann die Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze zur Verteilung der Feststellungslast zutreffend angewendet. Angesichts der tats\u00e4chlichen Handhabung des Mietkontos, die f\u00fcr sich genommen nicht im Streit steht, kam es zu der begr\u00fcndeten \u00dcberzeugung, dass die Kl\u00e4gerin im Verh\u00e4ltnis zu ihrem Ehemann nicht tats\u00e4chlich und rechtlich frei \u00fcber die Ertr\u00e4ge auf dem auf den Namen des Ehemanns lautenden Mietkonto habe verf\u00fcgen k\u00f6nnen und folglich die Voraussetzungen einer nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG schenkungsteuerbaren Zuwendung des Nie\u00dfbrauchsrechts mangels Bereicherung nicht vorliegen. Diese W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls ist im Revisionsverfahren bindend (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO). Das FA hat gegen die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung keine durchgreifenden Einw\u00e4nde erhoben.<\/li><li>Es ist nicht zu beanstanden, dass das FG das Verhalten der Eheleute in Bezug auf ihr \u00fcbriges Verm\u00f6gen f\u00fcr unerheblich gehalten hat. Insbesondere ergibt sich aus dem Umstand, dass die Kl\u00e4gerin m\u00f6glicherweise eigene Einkunftsquellen der Familie zur Verf\u00fcgung gestellt hat, nicht zwingend, dass ihr im Gegenzug der Zugriff auf die Nie\u00dfbrauchsertr\u00e4ge er\u00f6ffnet war.<\/li><li>Zutreffend hat das FG auch nicht nur auf die Verh\u00e4ltnisse im Zeitpunkt der Zuwendung abgestellt. F\u00fcr die Feststellung, ob die Kl\u00e4gerin im Innenverh\u00e4ltnis zu ihrem Ehemann frei \u00fcber die Ertr\u00e4ge aus dem Nie\u00dfbrauchsrecht hat verf\u00fcgen k\u00f6nnen, darf indiziell nicht nur auf die Handhabung des Kontos seit der Einr\u00e4umung des Nie\u00dfbrauchs, sondern auch auf die Handhabung in der Zeit davor und auf sich daraus etwa ergebende Unterschiede abgestellt werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 218, 403, BStBl II 2008, 28, unter II.2.a).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>6. Der Senat entscheidet im Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO ohne m\u00fcndliche Verhandlung.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.080621.IIR23.19.0 BFH II. Senat ErbStG \u00a7 7 Abs 1 Nr 1 , BGB \u00a7 428 , BGB \u00a7 430 , BGB \u00a7 1030 Abs 1 vorgehend FG M\u00fcnster, 14. 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