{"id":74305,"date":"2021-11-11T17:37:25","date_gmt":"2021-11-11T15:37:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74305"},"modified":"2021-11-11T17:37:25","modified_gmt":"2021-11-11T15:37:25","slug":"erbschaftsteuerrechtliche-behandlung-der-anwachsung-eines-kg-anteils-bei-uebersteigendem-abfindungsanspruch-urteil-vom-08-juni-2021-ii-r-2-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/erbschaftsteuerrechtliche-behandlung-der-anwachsung-eines-kg-anteils-bei-uebersteigendem-abfindungsanspruch-urteil-vom-08-juni-2021-ii-r-2-19\/","title":{"rendered":"Erbschaftsteuerrechtliche Behandlung der Anwachsung eines KG-Anteils bei \u00fcbersteigendem Abfindungsanspruch &#8211; Urteil vom 08. Juni 2021, II R 2\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.080621.IIR2.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>BewG \u00a7 12 Abs 1 , BGB \u00a7 736 Abs 1 , BGB \u00a7 738 Abs 1 S 1 , BGB \u00a7 738 Abs 1 S 2 , BGB \u00a7 1922 , BGB \u00a7 2301 , ErbStG \u00a7 3 Abs 1 Nr 1 , ErbStG \u00a7 3 Abs 1 Nr 2 S 2 , ErbStG \u00a7 9 Abs 1 Nr 1 , ErbStG \u00a7 12 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 08. November 2018, Az: 3 K 1118\/16 Erb<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Ist der Abfindungsanspruch, der aufgrund des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer KG bei dessen Tod gegen die Gesellschaft entsteht, h\u00f6her als der Wert des auf den fortsetzenden Gesellschafter \u00fcbergegangenen Anteils der KG, wird kein negativer Wert des Erwerbs als Schenkung auf den Todesfall bei dem fortsetzenden Gesellschafter ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Dies gilt auch f\u00fcr den Fall, dass der fortsetzende Gesellschafter zugleich Erbe des ausgeschiedenen Gesellschafters ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 08.11.2018 &#8211; 3 K 1118\/16 Erb wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist zusammen mit seinen drei Geschwistern zu je \u00bc Miterbe nach seiner am xx.xx.2012 verstorbenen Mutter. Die Mutter war neben ihren Kindern Kommanditistin einer GmbH &amp; Co. KG (KG). Der Gesellschaftsvertrag der KG sah vor, dass ein Gesellschafter bei seinem Tod aus der Gesellschaft ausscheidet (\u00a7&nbsp;17 Satz&nbsp;1 des Gesellschaftsvertrags) und die KG ohne diesen oder seine Erben fortgesetzt wird (\u00a7&nbsp;17 Satz&nbsp;2 des Gesellschaftsvertrags). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 des Gesellschaftsvertrags erhielt ein ausscheidender Gesellschafter ein Auseinandersetzungsguthaben. Nach \u00a7&nbsp;17 Satz&nbsp;3 des Gesellschaftsvertrags stand den Erben des verstorbenen Gesellschafters ein Abfindungsanspruch in entsprechender Anwendung des \u00a7&nbsp;20 des Gesellschaftsvertrags zu.<\/li><li>Aufgrund dieser gesellschaftsvertraglichen Regelungen erh\u00f6hte sich die Anteilsquote der fortsetzenden Gesellschafter &#8211;des Kl\u00e4gers und seiner Geschwister&#8211; durch Anwachsung auf jeweils 25&nbsp;%. Der Abfindungsanspruch, der dem Kl\u00e4ger und seinen Geschwistern in ihrer Eigenschaft als Erben nach der Mutter gegen die KG zustand, betrug 2.000.000&nbsp;\u20ac <em>(s\u00e4mtliche Zahlen zu Anonymisierungszwecken ge\u00e4ndert)<\/em>.<\/li><li>Nach Einreichung einer Erbschaftsteuererkl\u00e4rung setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) mit Bescheid vom 12.02.2013 f\u00fcr den Erwerb von Todes wegen nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) Erbschaftsteuer unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gegen den Kl\u00e4ger in H\u00f6he von X&nbsp;\u20ac fest und ber\u00fccksichtigte erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df den Abfindungsanspruch als sonstige Kapitalforderung als Teil des Erwerbs von Todes wegen.<\/li><li>Mit Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsverm\u00f6gen auf den xx.xx.2012 f\u00fcr Zwecke der Erbschaftsteuer (Feststellungsbescheid) vom 16.05.2013 stellte das daf\u00fcr zust\u00e4ndige Finanzamt den Wert des Anteils der Mutter am Betriebsverm\u00f6gen der KG (Anteilswert) auf 3.000.000&nbsp;\u20ac fest. Auf den Kl\u00e4ger entfiel davon ein Anteil von 750.000&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Das FA setzte daraufhin gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger mit \u00c4nderungsbescheid vom 03.07.2013 Erbschaftsteuer in H\u00f6he von XX&nbsp;\u20ac unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung fest. Dabei ber\u00fccksichtigte es &#8211;neben einem Erwerb nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG wie im Bescheid vom 12.02.2013&#8211; erstmals einen Erwerb nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG in H\u00f6he von 250.000&nbsp;\u20ac. Dieser setzte sich zusammen aus dem anteiligen Anteilserwerb von 750.000&nbsp;\u20ac abz\u00fcglich des auf den Kl\u00e4ger entfallenden Abfindungsanspruchs in H\u00f6he von 500.000&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Der Anteilswert wurde zuletzt durch Feststellungsbescheid vom 29.04.2014 auf 1.200.000&nbsp;\u20ac herabgesetzt.<\/li><li>Daraufhin beantragte der Kl\u00e4ger eine \u00c4nderung der Erbschaftsteuerfestsetzung dahingehend, dass in seinem Steuerfall ein negativer Erwerb i.S. des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG in H\u00f6he von .\/.&nbsp;200.000&nbsp;\u20ac zu erfassen sei. Dieser berechne sich aus dem zuletzt festgestellten Anteilswert in H\u00f6he von 1.200.000&nbsp;\u20ac abz\u00fcglich des Abfindungsanspruchs in H\u00f6he von 2.000.000&nbsp;\u20ac. Es ergebe sich eine Differenz von .\/.&nbsp;800.000&nbsp;\u20ac, die in H\u00f6he von \u00bc bei ihm zu ber\u00fccksichtigen sei.<\/li><li>Das FA lehnte den Antrag durch Bescheid vom 10.06.2014 ab.<\/li><li>Auf den Einspruch des Kl\u00e4gers setzte das FA die Erbschaftsteuer mit weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehendem \u00c4nderungsbescheid vom 28.07.2014 auf Y&nbsp;\u20ac fest. Einen Erwerb nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG ber\u00fccksichtigte es nicht mehr. Mit Einspruchsentscheidung vom 10.03.2016 setzte das FA schlie\u00dflich die Steuer aus im Revisionsverfahren nicht streitigen Gr\u00fcnden auf Z&nbsp;\u20ac herab und wies den Einspruch im \u00dcbrigen zur\u00fcck.<\/li><li>Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Das FG f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen aus, es liege nach dem Wortlaut der Norm kein Erwerb i.S. des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG vor, da der Anteilswert die Abfindungsanspr\u00fcche der Erben nicht \u00fcberschritten habe. Auch im Wege erweiternder Auslegung erfasse die Vorschrift nicht die F\u00e4lle, in denen der Wert des Abfindungsanspruchs den Anteilswert \u00fcbersteige und sich somit ein negativer Wert des Erwerbs ergebe. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 123 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit seiner Revision macht der Kl\u00e4ger eine Verletzung von \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG geltend. Zwar sei unstreitig der Wortlaut der Vorschrift, der von einem \u00dcbersteigen des Anteilswerts \u00fcber den Abfindungsanspruch spreche, bei einem negativen Wert des Erwerbs nicht erf\u00fcllt. Allerdings sei im Wege der erweiternden Auslegung von \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG auch ein solcher negativer Wert zu ber\u00fccksichtigen. Der Gesetzgeber habe eine objektive Bereicherung erfassen wollen, die sowohl in Wert erh\u00f6henden als auch in Wert mindernden Tatsachen liegen k\u00f6nne. Sei der Gesellschafter, dem der Anteil am Gesellschaftsverm\u00f6gen des todesbedingt ausscheidenden Gesellschafters anwachse, gleichzeitig Erbe und Inhaber des Abfindungsanspruchs, sei er letztlich auch nur um den Wert des Gesellschaftsanteils, nicht aber um den Wert der Abfindung bereichert. Zudem sei der Anteils\u00fcbergang im Wege der Anwachsung in einer solchen Konstellation mit einer Nachfolgeklausel vergleichbar, bei der unzweifelhaft nur der Anteilswert anteilig der Besteuerung unterworfen worden w\u00e4re. Nach \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 des Bewertungsgesetzes (BewG) geh\u00f6rten zum Betriebsverm\u00f6gen auch Wirtschaftsg\u00fcter des Sonderbetriebsverm\u00f6gens. Der Kl\u00e4ger sei Erbe und zugleich fortsetzender Gesellschafter. Sein Teil des Abfindungsanspruchs sei von Anfang an steuerliches Sonderbetriebsverm\u00f6gen seines Mitunternehmeranteils gewesen. Einkommensteuerrechtlich habe auch die Finanzverwaltung den Anspruch bei der Feststellung der Eink\u00fcnfte und der Ermittlung des steuerlichen Eigenkapitals der Mitunternehmerschaft in der Steuerbilanz angesetzt, sodass die als Schuld der Gesellschaft passivierte Abfindungsverbindlichkeit ertragsteuerlich im Ergebnis neutralisiert worden sei.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und das FA zu verpflichten, den \u00c4nderungsbescheid vom 28.07.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.03.2016 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Erbschaftsteuer auf W&nbsp;\u20ac herabgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Frage, ob der Abfindungsanspruch zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen der KG i.S. des \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 BewG z\u00e4hle, sei in Bezug auf die Erbschaftsteuer nicht relevant. Der Abfindungsanspruch der Erben geh\u00f6re zum Privatverm\u00f6gen und falle als Forderung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 ErbStG i.V.m. \u00a7&nbsp;12 BewG mit dem Nennwert in den Nachlass. Im \u00dcbrigen sei im Streitfall nicht das Betriebsverm\u00f6gen der KG Gegenstand des Erwerbs von Todes wegen. Daher sei die Zugeh\u00f6rigkeit des Abfindungsanspruchs zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen nicht entscheidungserheblich. Der gesondert festgestellte Anteilswert sei f\u00fcr die Erbschaftsteuerfestsetzung nur insoweit von Bedeutung, als ein etwaiger Anwachsungserwerb i.S. des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG als Schenkung auf den Todesfall zu versteuern w\u00e4re. Dies sei hier indes nicht der Fall.<\/li><li>Die Beteiligten haben auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und war daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Der Abfindungsanspruch wurde zutreffend als Erwerb von Todes wegen nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG ber\u00fccksichtigt. Ein negativer Erwerb nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG war nicht anzusetzen.<\/li><li>1. Als Erwerb von Todes wegen nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG gilt u.a. der Erwerb durch Erbanfall (\u00a7&nbsp;1922 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs &#8211;BGB&#8211;). Als vom Erblasser zugewendet gilt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 ErbStG auch, was als Abfindung anstelle eines in Absatz&nbsp;1 genannten Erwerbs gew\u00e4hrt wird.<\/li><li>Ein Abfindungsanspruch, den ein Gesellschafter bei seinem Ausscheiden aus einer KG durch Tod gegen die Gesellschaft erlangt, die von den \u00fcbrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird, kann bei den Erben des Gesellschafters nach diesen Vorschriften einen Erwerb von Todes wegen darstellen.<\/li><li>a) Bestimmt ein Gesellschaftsvertrag entsprechend \u00a7&nbsp;736 Abs.&nbsp;1 BGB, dass die Personengesellschaft beim Tod eines Gesellschafters unter den \u00fcbrigen Gesellschaftern mit der Folge einer Anwachsung (\u00a7&nbsp;738 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB) fortbestehen soll (Fortsetzungsklausel), w\u00e4chst ihnen der Anteil des durch Tod ausgeschiedenen Gesellschafters am Gesamthandsverm\u00f6gen der KG auf gesellschaftsvertraglicher und nicht auf erbrechtlicher Grundlage im Privatverm\u00f6gen zu. Dieser f\u00e4llt nicht in den Nachlass des ausgeschiedenen Gesellschafters; ein Erwerb von Todes wegen nach \u00a7&nbsp;3 ErbStG i.V.m. \u00a7&nbsp;1922 BGB findet diesbez\u00fcglich nicht statt.<\/li><li>b) Ein etwaiger Abfindungsanspruch (\u00a7&nbsp;738 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BGB) geh\u00f6rt hingegen zum erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen, sei es nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG, sei es nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 ErbStG. Das gilt insbesondere auch dann, wenn die Vererblichkeit des Kommanditanteils nach \u00a7&nbsp;177 des Handelsgesetzbuchs vertraglich ausgeschlossen und durch einen Abfindungsanspruch ersetzt wird. Er ist als Forderungsrecht zu bewerten und als Kapitalforderung gegen die Gesellschaft gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 ErbStG i.V.m. \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 BewG mit dem Nennwert anzusetzen.<\/li><li>c) Der Abfindungsanspruch geh\u00f6rt nicht zum Betriebs-, sondern zum Privatverm\u00f6gen der Erben (Gottschalk in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher\/Gottschalk, ErbStG, \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;138; Burandt\/Rojahn\/Milatz, 3.&nbsp;Aufl. 2019, ErbStG \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;13), denn die Erben des ausgeschiedenen Gesellschafters haben zu keiner Zeit <em>im Wege der Erbfolge<\/em> einen Anteil am Gesellschaftsverm\u00f6gen der Personengesellschaft erworben (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 15.04.1993&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;66\/92, BFHE 171, 440, BStBl II 1994, 227, unter 1.).<\/li><li>d) Diese Grunds\u00e4tze gelten auch dann, wenn die Erben zugleich die fortsetzenden Gesellschafter sind. Der Anteil des durch Tod ausgeschiedenen Gesellschafters am Gesamthandsverm\u00f6gen der KG w\u00e4chst ihnen in ihrer Eigenschaft als fortsetzende Gesellschafter auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage zu. Den Abfindungsanspruch gegen die KG erwerben sie hingegen in ihrer Eigenschaft als Erben des verstorbenen Gesellschafters und Erblassers.<\/li><li>Ein solcher Abfindungsanspruch ist am Todestag als Steuerstichtag (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG) als private Forderung zu bewerten (vgl. \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 ErbStG i.V.m. \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 BewG). Er geh\u00f6rt nicht automatisch zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen der KG (vgl. \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 BewG).<\/li><li>Forderungen eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft k\u00f6nnen zwar grunds\u00e4tzlich zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen geh\u00f6ren. Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn sie nicht wirtschaftlich mit dem Gesellschaftsverh\u00e4ltnis zusammenh\u00e4ngen und wie zwischen Fremden \u00fcblich abgewickelt werden (vgl. Schmidt\/Wacker, EStG, 40.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;540, 549). So verh\u00e4lt es sich bei dem Abfindungsanspruch des weichenden Erben gegen die Gesellschaft. Dieser h\u00e4ngt dem Grunde und der H\u00f6he nach nicht davon ab, ob der Erbe (zuf\u00e4llig) auch selbst Gesellschafter ist.<\/li><li>Ob der Erbe, der gleichzeitig fortsetzender Gesellschafter ist, seinen Abfindungsanspruch im Anschluss an den Erbfall in die KG einlegt und ob der Abfindungsanspruch durch eine solche Einlage ertragsteuerrechtlich Sonderbetriebsverm\u00f6gen des die Personengesellschaft fortsetzenden Erben wird, ist wegen des erbschaftsteuerrechtlichen Stichtagsprinzips nicht von Belang. Insoweit handelt es sich um die Verwendung des erbschaftsteuerrechtlich erlangten Anspruchs.<\/li><li>2. Bei den Gesellschaftern, denen der Anteil des verstorbenen Gesellschafters anw\u00e4chst, k\u00f6nnen zudem die Voraussetzungen eines Erwerbs durch Schenkung auf den Todesfall (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG i.V.m. \u00a7&nbsp;2301 BGB) erf\u00fcllt sein.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG gilt als Schenkung auf den Todesfall auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende \u00dcbergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft bei dessen Tod auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich f\u00fcr seinen Anteil zur Zeit seines Todes nach \u00a7&nbsp;12 ErbStG ergibt, Abfindungsanspr\u00fcche Dritter \u00fcbersteigt. \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG erfasst jedoch nur die objektive Bereicherung, wenn der Wert des dem fortsetzenden Gesellschafter anwachsenden Anteils den Abfindungsanspruch des durch Tod ausgeschiedenen Gesellschafters \u00fcbersteigt. Ist der Abfindungsanspruch h\u00f6her als der Wert des Anteilserwerbs, wird kein negativer Wert des Erwerbs ber\u00fccksichtigt. Dies gilt auch f\u00fcr den Fall, dass die fortsetzenden Gesellschafter zugleich Erben des ausgeschiedenen Gesellschafters sind.<\/li><li>b) Nach ihrem Wortlaut bestimmt die Vorschrift, dass als Schenkung auf den Todesfall auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters durch Tod beruhende Anteils\u00fcbergang auf die anderen Gesellschafter gilt, soweit der Anteilswert am Todestag Abfindungsanspr\u00fcche Dritter \u00fcbersteigt. Der Wortlaut ist eindeutig. Er spricht nicht von einer Differenz zwischen dem Anteilswert am Todestag und den Abfindungsanspr\u00fcchen Dritter, sondern bringt mit der Formulierung &#8222;\u00fcbersteigen&#8220; zum Ausdruck, dass nur ein positiver Wert des Erwerbs steuerbar sein soll.<\/li><li>c) Eine erweiternde Auslegung (teleologische Extension) auf von ihrem Wortlaut nicht erfasste Sachverhalte bietet sich nicht an. Diese setzt eine Regelungsl\u00fccke voraus. Die Norm muss gemessen an ihrem Zweck unvollst\u00e4ndig, d.h. erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftig sein. Ihre Erg\u00e4nzung darf nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschr\u00e4nkung auf bestimmte Tatbest\u00e4nde widersprechen. Dass eine gesetzliche Regelung rechtspolitisch als verbesserungsbed\u00fcrftig anzusehen ist (&#8222;rechtspolitische Fehler&#8220;), reicht nicht aus. Die Unvollst\u00e4ndigkeit muss sich vielmehr aus dem gesetzesimmanenten Zweck ergeben und kann auch bei einem eindeutigen Wortlaut vorliegen. Die Gesetzesl\u00fccke ist in einer dem Gesetzeszweck, der Entstehungsgeschichte und der Gesetzessystematik entsprechenden Weise durch Analogie, teleologische Extension oder Reduktion zu schlie\u00dfen. Dies ist Aufgabe der Fachgerichte (BFH-Urteil vom 29.11.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;14\/16, BFHE 260, 372, BStBl II 2018, 362, Rz&nbsp;16&nbsp;f.).<\/li><li>d) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist die Ber\u00fccksichtigung eines negativen Erwerbs im Rahmen des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG nicht m\u00f6glich. Es fehlt an einer Regelungsl\u00fccke. Dem Zweck der Vorschrift entspricht es, ihre Anwendung auf die F\u00e4lle zu beschr\u00e4nken, in denen eine objektive Bereicherung vorliegt. Eine teleologische Extension auf einen von ihrem Wortlaut nicht erfassten Sachverhalt, namentlich eine objektive Entreicherung, ist nicht vorzunehmen.<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG stellt einen Sonderfall eines anderweitigen Erwerbs von Todes wegen dar. Eine derartige Schenkung auf den Todesfall f\u00fchrt unter Umgehung des Erbrechts zu einem Erwerb au\u00dferhalb des Nachlasses. Zwar erfolgt der Anteils\u00fcbergang dabei mit unmittelbar dinglicher Wirkung. Die Anwachsung des Anteils der KG bei dem fortsetzenden Gesellschafter beruht aber ungeachtet dessen, ob der Nachfolger Erbe ist oder nicht, auf rein gesellschaftsvertraglicher Grundlage (vgl. BFH-Urteil vom 11.05.2005&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;40\/02, BFH\/NV 2005, 1568, unter II.1.b).<\/li><li>bb) Eine erweiternde Auslegung des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG ist auch nicht in den F\u00e4llen oder mit R\u00fccksicht auf diejenigen F\u00e4lle geboten, in denen die fortsetzenden Gesellschafter zugleich Erben des durch Tod ausgeschiedenen Gesellschafters sind. Auch in diesen F\u00e4llen entspr\u00e4che es nicht der Zielsetzung der Vorschrift, einen negativen Erwerb zu ber\u00fccksichtigen, der mit anderen positiven Erwerben von Todes wegen zu verrechnen w\u00e4re und zu einer Reduzierung der Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Erbschaftsteuer der Erben f\u00fchrte. F\u00fcr eine unterschiedliche Behandlung des Erwerbs je nachdem, ob jemand &#8222;nur&#8220; als Gesellschafter nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG erwirbt oder zugleich Erbe des ausscheidenden Gesellschafters ist, gibt es keine Grundlage. Der Gesetzgeber wollte objektive Bereicherungen, die sich au\u00dferhalb des Erbrechts auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage vollziehen, der Besteuerung unterwerfen (vgl. Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfes der Regierung zu einem Zweiten Steuerreformgesetz vom 04.05.1972, BTDrucks VI\/3418, S.&nbsp;62) und so eine Besteuerungsl\u00fccke schlie\u00dfen. Diese \u00dcberlegung steht in keinem Zusammenhang mit der Frage, ob der Mitgesellschafter zudem Erbe des ausgeschiedenen Gesellschafters wurde. Dem Gesetzgeber kam es erkennbar nicht auf die Erbenstellung an.<\/li><li>3. Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG zutreffend entschieden, dass ein negativer Erwerb nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG im Streitfall nicht anzusetzen war.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erwarb die Abfindungsforderung gegen die KG als Erbe und unabh\u00e4ngig davon, dass er selbst Gesellschafter der KG war. Sie geh\u00f6rte deshalb nicht zu seinem Sonderbetriebsverm\u00f6gen bei der KG, sondern zum Privatverm\u00f6gen. Sie war deshalb als Kapitalforderung nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 ErbStG i.V.m. \u00a7&nbsp;12 BewG mit dem Nennwert der Besteuerung zu Grunde zu legen. Die H\u00f6he der Forderung ist unter den Beteiligten unstreitig. Ob der Kl\u00e4ger den Abfindungsanspruch nach dem Todestag durch entsprechende Widmung zu gewillk\u00fcrtem Sonderbetriebsverm\u00f6gen seines Mitunternehmeranteils bestimmt hat, ist f\u00fcr den Erwerb von Todes wegen nicht mehr von Bedeutung.<\/li><li>Die Anwachsung des Gesellschaftsanteils an der KG geh\u00f6rt nicht zum Erwerb von Todes wegen und unterliegt nicht der Erbschaftsteuer. Zutreffend hat das FA ihn auch nicht der Besteuerung unterworfen. Die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG liegen nicht vor, denn der Abfindungsanspruch \u00fcbersteigt den Buchwert des anwachsenden Gesellschaftsanteils. Die negative Differenz konnte beim \u00fcbrigen Erwerb von Todes wegen nicht steuermindernd ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>5. Der Senat entscheidet im Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO ohne m\u00fcndliche Verhandlung.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.080621.IIR2.19.0 BFH II. Senat BewG \u00a7 12 Abs 1 , BGB \u00a7 736 Abs 1 , BGB \u00a7 738 Abs 1 S 1 , BGB \u00a7 738 Abs 1 S 2 , BGB \u00a7 1922 , BGB \u00a7 2301 , ErbStG \u00a7 3 Abs 1 Nr 1 , ErbStG \u00a7 3 Abs 1 Nr 2 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/erbschaftsteuerrechtliche-behandlung-der-anwachsung-eines-kg-anteils-bei-uebersteigendem-abfindungsanspruch-urteil-vom-08-juni-2021-ii-r-2-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Erbschaftsteuerrechtliche Behandlung der Anwachsung eines KG-Anteils bei \u00fcbersteigendem Abfindungsanspruch &#8211; Urteil vom 08. 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