{"id":74309,"date":"2021-11-11T17:38:56","date_gmt":"2021-11-11T15:38:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74309"},"modified":"2021-11-11T17:38:56","modified_gmt":"2021-11-11T15:38:56","slug":"entfallen-des-unberechtigten-steuerausweises-beschluss-vom-27-juli-2021-v-r-43-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/entfallen-des-unberechtigten-steuerausweises-beschluss-vom-27-juli-2021-v-r-43-19\/","title":{"rendered":"Entfallen des unberechtigten Steuerausweises &#8211; Beschluss vom 27. Juli 2021, V R 43\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.270721.VR43.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 14c Abs 2 , EGRL 112\/2006 Art 203 , FGO \u00a7 126a , UStG VZ 2011 , AO \u00a7 168 S 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG N\u00fcrnberg, 27. November 2018, Az: 2 K 54\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Hat der Rechnungsempf\u00e4nger den Vorsteuerabzug geltend gemacht, ist der aufgrund des unberechtigten Steuerausweises geschuldete Steuerbetrag gem\u00e4\u00df \u00a7 14c Abs. 2 UStG f\u00fcr den Zeitraum zu berichtigen, in dem der Rechnungsempf\u00e4nger die Vorsteuer an das Finanzamt zur\u00fcckzahlt. Auf den Zeitpunkt der Berichtigungsbeantragung beim Finanzamt oder den einer Rechnungsberichtigung kommt es nicht an.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Bei der Zustimmung des Finanzamts nach \u00a7 14c Abs. 2 Satz 5 UStG handelt es sich nicht um einen Grundlagenbescheid.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 27.11.2018 &#8211; 2 K 54\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Insolvenzverwalter in dem am &#8230;2011 er\u00f6ffneten Insolvenzverfahren der H. H ist Einzelunternehmerin und war bis zur Insolvenzer\u00f6ffnung i.S. von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Organtr\u00e4ger der L-AG. \u00dcber das Verm\u00f6gen der L-AG wurde am &#8230;2011 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet, wobei wiederum der Kl\u00e4ger als Insolvenzverwalter bestimmt wurde.<\/li><li>In den Jahren 2006 bis 2008 hatten H wie auch die L-AG gegen\u00fcber der A-KG Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis \u00fcber einvernehmlich nicht erbrachte Leistungen erteilt. Die A-KG nahm hieraus den Vorsteuerabzug in Anspruch.<\/li><li>Das f\u00fcr die A-KG zust\u00e4ndige Finanzamt A versagte dieser aufgrund einer Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 2006 bis 2010 den Vorsteuerabzug. Die sich hieraus ergebende, bestandskr\u00e4ftig festgesetzte Steuerr\u00fcckforderung wurde von der A-KG noch in 2010 beglichen.<\/li><li>Am Tag vor der jeweiligen Insolvenzer\u00f6ffnung berichtigte der Kl\u00e4ger die von H und der L-AG erteilten Rechnungen.<\/li><li>Mit Schreiben vom 26.06.2013 beantragte der Kl\u00e4ger als Insolvenzverwalter der H beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211;FA&#8211;), die Umsatzsteuer September 2011 aufgrund von Korrekturbetr\u00e4gen aus den Jahren 2006 und 2007 herabzusetzen, da er f\u00fcr die Rechnungen mit Steuerausweis \u00fcber die nie erbrachten Leistungen jeweils am Tag vor der Insolvenzer\u00f6ffnung berichtigte Rechnungen an die A-KG erteilt habe. Einen dementsprechenden Antrag stellte er f\u00fcr die L-AG.<\/li><li>Das FA ging hierzu von einem nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 UStG bereits im Jahr 2010 entstandenen Berichtigungsanspruch der H in Bezug auf die von H und der L-AG erteilten Rechnungen aus. Das FA setzte daher einen Verg\u00fctungsanspruch zur Umsatzsteuer 2010 mit Bescheid vom 05.12.2014 unter der f\u00fcr H erteilten Insolvenzsteuernummer fest und erkl\u00e4rte gegen\u00fcber diesem Verg\u00fctungsanspruch die Aufrechnung, zu der es am 19.12.2014 einen Abrechnungsbescheid erlie\u00df.<\/li><li>Am 18.12.2014 beantragte der Kl\u00e4ger, den Steuerminderungsanspruch bei der Umsatzsteuer 2011 unter der Massesteuernummer festzusetzen. Das FA stimmte dem nicht zu und wies den hiergegen eingelegten Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die Klage zum Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 623 ver\u00f6ffentlichten Urteil des FG wurde die Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens i.S. von \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 UStG unter Ber\u00fccksichtigung von Art.&nbsp;203 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) mit der Steuerr\u00fcckzahlung durch die A-KG in 2010 beseitigt. Auf den Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung (in 2011) komme es nicht an, da f\u00fcr \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 UStG eine Rechnungsberichtigung nicht erforderlich sei. Ob die Berichtigung des Steuerbetrages eine R\u00fcckzahlung an den Rechnungsempf\u00e4nger voraussetze, sei nicht zu entscheiden. Fragen zur Unzul\u00e4ssigkeit einer Aufrechnung seien f\u00fcr das Festsetzungsverfahren ohne Bedeutung.<\/li><li>Hiergegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit seiner Revision. Bei der Zustimmung nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 UStG handele es sich um einen Verwaltungsakt und dabei um einen Grundlagenbescheid. Sie sei zudem als eigenst\u00e4ndige materiell-rechtliche Voraussetzung f\u00fcr die Berichtigung anzusehen. Hierauf komme es auch f\u00fcr die insolvenzrechtliche Einordnung an. Das FG habe zudem gegen \u00a7&nbsp;74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) versto\u00dfen, da das Verfahren im Hinblick auf diesen, noch ausstehenden Grundlagenbescheid h\u00e4tte ausgesetzt werden m\u00fcssen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Entscheidung \u00fcber die Zustimmung sei Teil des Steuerfestsetzungsverfahrens. Bei der Zustimmung handele es sich nicht um eine materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung. Daher liege auch kein Verfahrensfehler vor.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a FGO. Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Steuerbetrag nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 UStG nicht f\u00fcr das Streitjahr, sondern bereits f\u00fcr das Jahr 2010 zu berichtigen ist. Das FA war zudem befugt, hier\u00fcber ohne gesonderten Verwaltungsakt im Festsetzungsverfahren zu entscheiden, da die Zustimmung kein Grundlagenbescheid ist. Daher war das Verfahren auch nicht durch das FG auszusetzen.<\/li><li>1. Die Berichtigung des aufgrund des unberechtigten Steuerausweises entstandenen Steuerbetrages ist nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 UStG f\u00fcr das Jahr 2010 vorzunehmen.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 UStG kann der aufgrund eines unberechtigten Steuerausweises gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und 2 UStG entstandene Steuerbetrag berichtigt werden, soweit die Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Hierf\u00fcr stellt \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz 4 UStG darauf ab, dass ein Vorsteuerabzug beim Empf\u00e4nger der Rechnung nicht durchgef\u00fchrt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbeh\u00f6rde zur\u00fcckgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 UStG beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 UStG f\u00fcr den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 UStG eingetreten sind.<\/li><li>Nach der amtlichen Gesetzesbegr\u00fcndung hierzu soll das FA aufgrund der Pr\u00fcfung des bei ihm gestellten Antrags mitteilen, ob und f\u00fcr welchen Besteuerungszeitraum und ggf. in welcher H\u00f6he der Antragsteller den unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrag berichtigen darf. Dieses Verfahren soll zur Vermeidung von Missbrauch f\u00fchren und damit das Steueraufkommen sichern (BRDrucks 630\/03, S.&nbsp;85 zum Steuer\u00e4nderungsgesetz 2003).<\/li><li>Unionsrechtliche Grundlage hierf\u00fcr ist Art.&nbsp;203 MwStSystRL, wonach die Mehrwertsteuer von jeder Person geschuldet wird, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist. Hierzu hat der EuGH entschieden, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, das Verfahren festzulegen, in dem zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann, wobei diese Berichtigung nicht im Ermessen der Finanzverwaltung stehen darf (EuGH-Urteil Schmeink &amp; Cofreth und Strobel vom 19.09.2000&nbsp;&#8211; C-454\/98, EU:C:2000:469, Rz&nbsp;70).<\/li><li>b) Hat der Rechnungsempf\u00e4nger den Vorsteuerabzug geltend gemacht, ist der aufgrund des unberechtigten Steuerausweises geschuldete Steuerbetrag f\u00fcr den Zeitraum zu berichtigen, in dem der Rechnungsempf\u00e4nger die Vorsteuer an das Finanzamt zur\u00fcckzahlt.<\/li><li>aa) Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 UStG unter den dort weiter bezeichneten Bedingungen f\u00fcr den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Hierf\u00fcr verweist diese Vorschrift auf die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 UStG und damit darauf, dass ein Vorsteuerabzug beim Empf\u00e4nger der Rechnung nicht durchgef\u00fchrt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbeh\u00f6rde zur\u00fcckgezahlt wurde.<\/li><li>Hat der unberechtigte Steuerausweis wie im Streitfall als Vorsteuerabzug Eingang in eine f\u00fcr den Rechnungsempf\u00e4nger vorliegende Steuerfestsetzung (\u00a7&nbsp;168 der Abgabenordnung &#8211;AO&#8211;) gefunden, ist die Berichtigung des sich aus dem unberechtigten Steuerausweis ergebenden Steuerbetrages danach f\u00fcr den Zeitraum der R\u00fcckzahlung der Vorsteuer durch den Rechnungsempf\u00e4nger an sein Finanzamt vorzunehmen. Nicht zu entscheiden ist im Streitfall, zu welchem Zeitpunkt ohne derartige Inanspruchnahme eines Vorsteuerabzugs zu berichtigen ist.<\/li><li>bb) Abweichendes folgt nicht aus der von \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 UStG angeordneten entsprechenden Anwendung von \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 UStG. Diese Anordnung dient dazu, bei der Steuerberechnung durch Vor- und Steueranmeldung nach \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 und 3 UStG i.V.m. \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 und 2 UStG und \u00a7&nbsp;17 UStG (s. hierzu auch unten II.2.a aa) auch die Berichtigung des Steuerbetrages nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz 5 ber\u00fccksichtigen zu k\u00f6nnen. Da diese Vorschriften nur auf \u00a7&nbsp;17 UStG, nicht aber auch auf \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 UStG verweisen, findet die Steuerberichtigung beim unberechtigten Steuerausweis aufgrund der dort angeordneten entsprechenden Anwendung von \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 UStG Eingang in die Steuerberechnung.<\/li><li>cc) Der Zeitpunkt, zu dem der Rechnungsaussteller den in \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz 5 UStG genannten Antrag stellt, ist nicht ma\u00dfgeblich. Dies ist zum einen mit dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift nicht zu vereinbaren.<\/li><li>Zum anderen bestehen auch keine Wertungswiderspr\u00fcche zur Steuerberichtigung nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 UStG, die eine Ma\u00dfgeblichkeit der Antragstellung rechtfertigen k\u00f6nnten (so aber wohl Stadie in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;14c Rz&nbsp;304 f\u00fcr den hier allerdings nicht vorliegenden Fall, dass ein Vorsteuerabzug nicht vorgenommen worden war). Zwar kommt bei \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 UStG der Steuerberichtigung durch Rechnungsberichtigung keine R\u00fcckwirkung zu (BFH-Urteil vom 13.12.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;4\/18, BFHE 263, 535, Rz&nbsp;15), w\u00e4hrend das Abstellen auf die in \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 UStG genannte Beseitigung der Gef\u00e4hrdungslage zu einer R\u00fcckbeziehung (wie im Streitfall) f\u00fchren kann. Zwingend ist dies indes nicht, da es zu der Beseitigung einer Gef\u00e4hrdungslage auch erst im Anschluss an den Antrag i.S. von \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 UStG kommen kann, wenn z.B. erst dieser Antrag Nachpr\u00fcfungen beim Rechnungsempf\u00e4nger ausl\u00f6st.<\/li><li>c) Danach ist der Anspruch auf die Berichtigung des sich aus dem unberechtigten Steuerausweis ergebenden Steuerbetrages im Streitfall bereits im Jahr 2010 entstanden.<\/li><li>aa) Nach den f\u00fcr den Senat bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) ist die Gef\u00e4hrdungslage durch R\u00fcckzahlung des vom Rechnungsempf\u00e4nger zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs bereits im Jahr 2010 beseitigt worden. Damit kommt eine Berichtigung f\u00fcr das Streitjahr nicht in Betracht. F\u00fcr den hier vorliegenden Fall, dass es bei einem durchgef\u00fchrten Vorsteuerabzug i.S. von \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 Fall&nbsp;2 UStG auf eine R\u00fcckzahlung ankommt, sieht der erkennende Senat hierin keine Abweichung zu dem \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 Fall&nbsp;1 UStG betreffenden BFH-Urteil vom 08.11.2016&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;34\/15 (BFHE 256, 6, BStBl II 2017, 496, Rz&nbsp;20), in dem der BFH f\u00fcr den Fall, dass die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs zu einer Steuerverg\u00fctung f\u00fchrt, der das Finanzamt die nach \u00a7&nbsp;168 Satz&nbsp;2 AO erforderliche Zustimmung verweigert, auf die rechtskr\u00e4ftige Best\u00e4tigung dieser Verwaltungsentscheidung abgestellt hat, wor\u00fcber im Streitfall nicht zu entscheiden ist.<\/li><li>bb) Aufgrund der Ankn\u00fcpfung an den Zeitraum, in dem die Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist, hat der erkennende Senat nicht zu entscheiden, ob an die Steuerberichtigung nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz 5 UStG weitere, sich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht ergebende Voraussetzungen zu stellen sind.<\/li><li>\u00dcber die Frage, ob es f\u00fcr die Berichtigung des Steuerbetrages nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 UStG einer Rechnungsberichtigung bedarf, ist vorliegend nicht zu entscheiden, da diese im Streitfall vorliegt, sie aber f\u00fcr die Bestimmung des Berichtigungszeitpunkts unerheblich ist. Dasselbe gilt f\u00fcr die Frage, ob es f\u00fcr die Berichtigung nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 UStG auf eine R\u00fcckzahlung durch den Rechnungsempf\u00e4nger an den Rechnungsaussteller ankommt (zur Beurteilung bei \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 UStG 1985 vgl. BFH-Urteile vom 25.02.1993&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;112\/91, BFHE 171, 373, BStBl II 1993, 643, unter II.2.c, und vom 19.09.1996&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;41\/94, BFHE 181, 236, BStBl II 1999, 249, unter II.2.b einerseits und BFH-Urteil vom 16.05.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;28\/16, BFHE 261, 451, Leitsatz, zu \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG 2005 andererseits).<\/li><li>2. Das FG war nicht zu einer Aussetzung des Verfahrens nach \u00a7&nbsp;74 FGO verpflichtet. Die Zustimmung nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 UStG kann zwar ein eigenst\u00e4ndiger Verwaltungsakt sein (BFH-Urteile in BFHE 256, 6, BStBl II 2017, 496, Rz&nbsp;20, und vom 26.06.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;5\/18, BFHE 266, 67, Rz&nbsp;20). Es handelt sich aber vorliegend nicht um einen Grundlagenbescheid (offen gelassen im BFH-Urteil in BFHE 256, 6, BStBl II 2017, 496, Rz&nbsp;20), der zu einer Verfahrensaussetzung nach \u00a7&nbsp;74 FGO f\u00fchren kann (BFH-Urteil vom 14.05.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;7\/12, BFHE 246, 101, BStBl II 2015, 12, Rz&nbsp;19).<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 UStG macht die gesondert schriftlich zu beantragende Steuerberichtigung von einer Zustimmung des Finanzamts abh\u00e4ngig. Damit tr\u00e4gt diese Vorschrift den Besonderheiten des umsatzsteuerrechtlichen Anmeldeverfahrens Rechnung.<\/li><li>aa) Der Unternehmer ist zur Abgabe selbst berechneter Voranmeldungen (Steueranmeldungen) verpflichtet. So hat er gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG f\u00fcr jeden Voranmeldungszeitraum eine Voranmeldung zu \u00fcbermitteln, in der er die Steuer f\u00fcr den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Dabei sind \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 und 2 UStG und \u00a7&nbsp;17 UStG entsprechend anzuwenden (\u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG). Danach ist bei der Berechnung der Steuer von der Summe der Ums\u00e4tze nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und 5 UStG auszugehen, soweit f\u00fcr sie die Steuer in dem Besteuerungszeitraum entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist, wobei der Steuer die nach \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;4 Satz 2 UStG, nach \u00a7&nbsp;14c UStG sowie nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;6 UStG geschuldeten Steuerbetr\u00e4ge hinzuzurechnen sind (\u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 und 4 UStG). Die nach \u00a7&nbsp;15 UStG abziehbaren Vorsteuerbetr\u00e4ge sind abzusetzen, zus\u00e4tzlich ist \u00a7&nbsp;15a UStG zu ber\u00fccksichtigen (\u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 UStG). Damit findet die Berichtigung des Steuerbetrages nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 UStG erst aufgrund der durch diese Vorschrift angeordneten entsprechenden Anwendung von \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 UStG Eingang (in die vom Unternehmer vorzunehmende) Steuerberechnung.<\/li><li>Zudem hat der Unternehmer nach \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 UStG f\u00fcr das Kalenderjahr (oder f\u00fcr den k\u00fcrzeren Besteuerungszeitraum) eine Steuererkl\u00e4rung (Steueranmeldung) zu \u00fcbermitteln, in der er die zu entrichtende Steuer oder den \u00dcberschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 bis 4 UStG und \u00a7&nbsp;17 UStG selbst zu berechnen hat. Voranmeldungen und Steuererkl\u00e4rung sind im \u00dcbrigen auch durch den Aussteller von Rechnungen i.S. von \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 UStG ohne Unternehmereigenschaft abzugeben (\u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;4b UStG).<\/li><li>Im \u00dcbrigen stehen Vor- wie auch Steueranmeldung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;168 Satz&nbsp;1 AO grunds\u00e4tzlich einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleich. Anders ist es nur, wenn die Anmeldung zu einer Verg\u00fctung f\u00fchrt; hier kommt es dann auf eine zus\u00e4tzliche Zustimmung des FA an. Diese Zustimmung nach \u00a7&nbsp;168 Satz&nbsp;2 und 3 AO ist zwar nach st\u00e4ndiger BFH-Rechtsprechung ein Verwaltungsakt, aber kein Grundlagenbescheid (BFH-Urteile vom 09.07.2003&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;29\/02, BFHE 202, 403, BStBl II 2003, 904, und vom 28.02.2002&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;42\/01, BFHE 198, 27, BStBl II 2002, 642).<\/li><li>bb) Im Regelungszusammenhang \u00a7\u00a7&nbsp;16, 18 UStG mit \u00a7&nbsp;168 AO dient das Zustimmungserfordernis in \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 UStG dazu, dass der Rechnungssteller im Fall des unberechtigten Steuerausweises die sich hieraus ergebende Steuerschuld nicht aufgrund eigener Annahmen zur Beseitigung der sich hieraus ergebenden Gef\u00e4hrdungslage im Rahmen der ihm obliegenden Steuerberechnung entfallen lassen kann. Stattdessen soll verhindert werden, dass Personen, die in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 UStG unberechtigt gehandelt haben, den Versuch unternehmen, die sich hieraus ergebende Steuerschuld ebenso unberechtigt entfallen zu lassen. Dies wird durch die amtliche Gesetzesbegr\u00fcndung zu dieser Regelung best\u00e4tigt (s. oben II.1.a).<\/li><li>b) Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Besonderheiten kommt es nicht in Betracht, in der Zustimmung nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 UStG einen eigenst\u00e4ndigen Grundlagenbescheid zu sehen, der f\u00fcr das nachfolgende Festsetzungsverfahren durch Vor- und Steueranmeldung bindend w\u00e4re. F\u00fcr eine derartige Eigenst\u00e4ndigkeit besteht keine sachliche Rechtfertigung, da diese Zustimmung nur der \u00dcberwachung des Erkl\u00e4rungsverhaltens des Unternehmers dient. Zudem geht es vorliegend nicht darum, die Sachkunde anderer Beh\u00f6rden zu nutzen, wie es etwa auf die Bescheinigungen nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;20 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;2 UStG und \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;bb UStG zutrifft, bei denen es sich um Grundlagenbescheide handelt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21.02.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;27\/11, BFHE 240, 487, BStBl II 2013, 529, Rz&nbsp;16, und vom 22.08.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;14\/17, BFHE 266, 401, BStBl II 2020, 720, Rz&nbsp;14). Jede andere Sichtweise w\u00fcrde die Handhabung des Besteuerungsverfahrens ohne sachliche Rechtfertigung erschweren. Die Zustimmung des Finanzamts ist daher entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers auch nicht als materiell-rechtliche Voraussetzung f\u00fcr die Berichtigung anzusehen.<\/li><li>Daher ist es dem Finanzamt m\u00f6glich, \u00fcber den bei ihm gestellten Antrag durch einen eigenst\u00e4ndigen Verwaltungsakt zu entscheiden (so die dem BFH-Urteil in BFHE 266, 67 zugrunde liegende Fallgestaltung). Zwingend ist dies aber nicht. Es kann sich auch daf\u00fcr entscheiden, seine Zustimmung stillschweigend durch den Erlass eines \u00c4nderungsbescheids zu erteilen, wie es im Streitfall f\u00fcr das Jahr 2010 durch den Bescheid vom 05.12.2014 erfolgt ist.<\/li><li>Hierdurch werden die M\u00f6glichkeiten des Rechnungsausstellers zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes nicht beeintr\u00e4chtigt. Denn sieht er wie im Streitfall die zeitliche Zuordnung des Berichtigungsanspruchs durch das Finanzamt als unzutreffend an, kann er f\u00fcr den von ihm als zutreffend erachteten Zeitraum (vorliegend 2011) bei einer unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Steueranmeldung einen \u00c4nderungsantrag nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO (wie im Streitfall) stellen. Es ist dann wie im Streitfall (s. oben II.1.c) \u00fcber die zeitliche Zuordnung des Berichtigungsanspruchs zu entscheiden, wobei im Erfolgsfall der andere Steuerbescheid (hier die Steuerfestsetzung f\u00fcr das Jahr 2010) ggf. nach \u00a7&nbsp;174 AO zu \u00e4ndern ist. Dies entspricht der Beurteilung bei \u00a7&nbsp;168 Satz&nbsp;2 AO (s. oben II.2.a&nbsp;aa).<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.270721.VR43.19.0 BFH V. Senat UStG \u00a7 14c Abs 2 , EGRL 112\/2006 Art 203 , FGO \u00a7 126a , UStG VZ 2011 , AO \u00a7 168 S 2 vorgehend FG N\u00fcrnberg, 27. November 2018, Az: 2 K 54\/16 Leits\u00e4tze 1. Hat der Rechnungsempf\u00e4nger den Vorsteuerabzug geltend gemacht, ist der aufgrund des unberechtigten Steuerausweises geschuldete Steuerbetrag &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/entfallen-des-unberechtigten-steuerausweises-beschluss-vom-27-juli-2021-v-r-43-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Entfallen des unberechtigten Steuerausweises &#8211; Beschluss vom 27. 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