{"id":74311,"date":"2021-11-11T17:39:51","date_gmt":"2021-11-11T15:39:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74311"},"modified":"2021-11-11T17:39:51","modified_gmt":"2021-11-11T15:39:51","slug":"einreichung-einer-steuererklaerung-unmittelbar-vor-ablauf-der-festsetzungsfrist-urteil-vom-28-juli-2021-x-r-35-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/einreichung-einer-steuererklaerung-unmittelbar-vor-ablauf-der-festsetzungsfrist-urteil-vom-28-juli-2021-x-r-35-20\/","title":{"rendered":"Einreichung einer Steuererkl\u00e4rung unmittelbar vor Ablauf der Festsetzungsfrist &#8211; Urteil vom 28. Juli 2021, X R 35\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.280721.XR35.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 169 Abs 1 S 3 Nr 1 , AO \u00a7 170 Abs 2 S 1 Nr 1 , AO \u00a7 171 Abs 3 , AO \u00a7 171 Abs 3a , EStG \u00a7 46 Abs 2 Nr 1 , EStG \u00a7 46 Abs 2 Nr 8 , FGO \u00a7 115 Abs 2 , AO \u00a7 149 , AO \u00a7 170 Abs 1 , AO \u00a7 47 , EStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 27. Oktober 2020, Az: 11 K 513\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: F\u00fcr die Wahrung der Festsetzungsfrist ist gem\u00e4\u00df \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO derjenige Zeitpunkt ma\u00dfgeblich, in dem der Steuerbescheid den Bereich der f\u00fcr die Steuerfestsetzung zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde verlassen hat. Auf den Zeitpunkt, in dem eine Steuererkl\u00e4rung bei der Finanzbeh\u00f6rde eingereicht wurde, kommt es nicht an.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuer- oder Feststellungserkl\u00e4rung ist nicht als Antrag i.S. des \u00a7 171 Abs. 3 AO anzusehen (Best\u00e4tigung der st\u00e4ndigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung). Dies gilt auch dann, wenn in einem Begleitschreiben zu der gesetzlich vorgeschriebenen Steuererkl\u00e4rung von einem &#8222;Antrag auf Veranlagung&#8220; die Rede ist.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Eine Ablaufhemmung nach \u00a7 171 Abs. 3a AO tritt nicht ein, wenn der Erlass eines (beg\u00fcnstigenden) Steuerbescheids erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist abgelehnt und dieser Ablehnungsbescheid angefochten wird (Best\u00e4tigung der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p>4. NV: Bei einer Antragsveranlagung nach \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist die Anlaufhemmung des \u00a7 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht anwendbar, sodass die Festsetzungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, beginnt.<\/p>\n\n\n\n<p>5. NV: Nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben kann nicht erwartet werden, dass der Steuerbescheid noch innerhalb der Festsetzungsfrist den Bereich der Finanzbeh\u00f6rde verl\u00e4sst, wenn die Steuererkl\u00e4rung erst einen Tag vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim FA eingereicht wird.<\/p>\n\n\n\n<p>6. NV: Bei einem unteilbaren Streitgegenstand (z.B. dem Einkommensteuerbescheid f\u00fcr einen bestimmten Veranlagungszeitraum) kann die Revisionszulassung nicht auf eine einzelne Rechtsfrage beschr\u00e4nkt werden. In einem solchen Fall kann ein Revisionskl\u00e4ger im Rahmen des von ihm bereits beim FG gestellten Antrags auch solche Rechtsfragen streitig stellen, in denen der die Revision zulassende Spruchk\u00f6rper keinen Zulassungsgrund gesehen hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 27.10.2020 &#8211; 11 K 513\/20 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) reichte am 30.12.2019 f\u00fcr das Streitjahr 2012 eine Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr sich und seine w\u00e4hrend des Streitjahrs verstorbene Ehefrau beim Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) ein. Darin erkl\u00e4rte er Einnahmen aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit, von denen ein Lohnsteuerabzug vorgenommen worden war, ferner Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen in H\u00f6he von 4.417&nbsp;\u20ac, die dem abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug unterlegen hatten. Insoweit beantragte der Kl\u00e4ger die G\u00fcnstigerpr\u00fcfung nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;6 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dar\u00fcber hinaus erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger Einnahmen aus Renten der Basisversorgung in H\u00f6he von 2.602&nbsp;\u20ac (Eink\u00fcnfte: 1.563&nbsp;\u20ac) sowie gewerbliche Eink\u00fcnfte aus einer im Streitjahr angeschafften Photovoltaikanlage in H\u00f6he von .\/.&nbsp;3.678&nbsp;\u20ac. In einem Begleitschreiben beantragte er die Durchf\u00fchrung der Einkommensteuerveranlagung f\u00fcr 2012.<\/li><li>Das FA lehnte die Durchf\u00fchrung einer Einkommensteuerveranlagung mit Bescheid vom 21.01.2020 ab. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Pflichtveranlagung nach \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 EStG seien nicht erf\u00fcllt, weil die positive Summe der Eink\u00fcnfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen seien, nicht mehr als 410&nbsp;\u20ac betrage. In diese Berechnung seien die mit der Kapitalertragsteuer abgegoltenen Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen nicht einzubeziehen. F\u00fcr eine Antragsveranlagung nach \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 EStG sei die Festsetzungsfrist bereits am 31.12.2016 abgelaufen, weil die dreij\u00e4hrige Anlaufhemmung nach \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) insoweit nicht anzuwenden sei.<\/li><li>Nach Zur\u00fcckweisung des Einspruchs hatte die Klage Erfolg. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das Finanzgericht (FG) aus, bei zutreffender W\u00fcrdigung seien die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus Gewerbebetrieb nicht mit .\/.&nbsp;3.678&nbsp;\u20ac, sondern mit .\/.&nbsp;163&nbsp;\u20ac anzusetzen. Dies beruhe zum einen darauf, dass die Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;5 EStG nicht erf\u00fcllt seien. Zum anderen stehe dem Kl\u00e4ger wegen der Vers\u00e4umung der Frist f\u00fcr die Aus\u00fcbung des umsatzsteuerrechtlichen Zuordnungswahlrechts kein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten der gemischt genutzten Photovoltaikanlage zu, sodass die in den Anschaffungskosten enthaltene Vorsteuer &#8211;entgegen der vom Kl\u00e4ger eingereichten Gewinnermittlung&#8211; nicht nach \u00a7&nbsp;9b Abs.&nbsp;1 EStG als Betriebsausgabe abziehbar sei.<\/li><li>Bei Saldierung der gewerblichen Eink\u00fcnfte von .\/.&nbsp;163&nbsp;\u20ac mit den Renteneink\u00fcnften von 1.563&nbsp;\u20ac sei der in \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 EStG genannte Schwellenwert von 410&nbsp;\u20ac \u00fcberschritten, ohne dass es noch auf die streitigen Rechtsfragen zur Einbeziehung der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen ankomme. Die Festsetzungsfrist sei gewahrt, weil der Kl\u00e4ger die Einkommensteuererkl\u00e4rung innerhalb dieser Frist beim FA eingereicht habe.<\/li><li>Mit seiner Revision macht das FA geltend, das FG habe sich nicht mit der Regelung des \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 AO auseinandergesetzt. Danach komme es f\u00fcr die Wahrung der Festsetzungsfrist nicht auf die Einreichung der Steuererkl\u00e4rung an, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem der Steuerbescheid den Bereich der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde verlasse. Zwar werde nicht mehr in Frage gestellt, dass die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 EStG erf\u00fcllt seien. Allerdings sei die Abgabe einer Einkommensteuererkl\u00e4rung, zu der man verpflichtet sei, nicht als &#8222;Antrag&#8220; anzusehen, der die Ablaufhemmung nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3 AO ausl\u00f6se.<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Er ist in erster Linie der Auffassung, das FG habe die Revision nur wegen der Frage des umsatzsteuerrechtlichen Zuordnungswahlrechts zugelassen, sodass der Bundesfinanzhof (BFH) im Revisionsverfahren andere Fragen nicht pr\u00fcfen d\u00fcrfe.<\/li><li>Hilfsweise macht er geltend, in der Abgabe der Steuererkl\u00e4rung liege zugleich ein Antrag nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3 AO. Gegenw\u00e4rtig sei eine Fortentwicklung der BFH-Rechtsprechung zu dieser Frage zu beobachten. Auch sei der Ablehnungsbescheid als Steuerbescheid anzusehen, sodass die Festsetzungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3a AO erst mit der unanfechtbaren Entscheidung \u00fcber den Rechtsbehelf ablaufe.<\/li><li>Zumindest sei das FA nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben zur Durchf\u00fchrung der Veranlagung verpflichtet. Denn es habe sich von Anfang an so verhalten, als w\u00fcrde es &#8222;gerne&#8220; eine Veranlagung durchf\u00fchren, wenn die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 bis 7 EStG erf\u00fcllt w\u00e4ren. Hierauf habe der Kl\u00e4ger vertrauen k\u00f6nnen; er habe zudem sein eigenes Verhalten darauf eingerichtet, z.B. hinsichtlich der Kosten der Rechtsdurchsetzung.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>Der Umfang der revisionsrechtlichen Pr\u00fcfung durch den Senat wird nicht durch die vom FG f\u00fcr die Revisionszulassung gegebene Begr\u00fcndung eingeschr\u00e4nkt (dazu unten 1.). Die Festsetzungsfrist ist abgelaufen. Dies gilt sowohl dann, wenn sich im Streitfall ein Veranlagungsgrund aus \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 EStG ergeben sollte (so die Auffassung des FG; dazu unten&nbsp;2.), als auch dann, wenn sich ein Veranlagungsgrund aus \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 EStG ergeben sollte (unten 3.). Der Kl\u00e4ger hat auch nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben keinen Anspruch auf die Durchf\u00fchrung der Einkommensteuerveranlagung trotz des Ablaufs der Festsetzungsfrist (unten 4.).<\/li><li>1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob der Kl\u00e4ger zur Einkommensteuer 2012 zu veranlagen ist, sodass der Senat innerhalb dieses Streitgegenstands alle sich stellenden materiellen Rechtsfragen uneingeschr\u00e4nkt zu pr\u00fcfen hat.<\/li><li>Bei einem &#8211;wie hier&#8211; unteilbaren Streitgegenstand ist es nicht m\u00f6glich, die Revisionszulassung auf einzelne Rechtsfragen zu beschr\u00e4nken (BFH-Urteil vom 25.01.2006&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;58\/04, BFHE 213, 291, BStBl II 2006, 707, unter II.1., m.w.N.). In einem solchen Fall kann ein Revisionskl\u00e4ger &#8211;im Rahmen des von ihm bereits beim FG gestellten Antrags&#8211; auch solche Rechtsfragen streitig stellen, in denen der die Revision zulassende Spruchk\u00f6rper keinen Zulassungsgrund gesehen hat (Senatsurteil vom 06.11.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;39\/17, BFHE 266, 230, BStBl II 2020, 217, Rz&nbsp;20).<\/li><li>Im \u00dcbrigen hat das FG &#8211;wie das FA zutreffend ausf\u00fchrt&#8211; die Revisionszulassung tats\u00e4chlich nicht beschr\u00e4nkt bzw. beschr\u00e4nken wollen. Es hat im Tenor die Revision unbeschr\u00e4nkt zugelassen. Die Erw\u00e4hnung der umsatzsteuerrechtlichen Problematik unter Abschnitt V. der Entscheidungsgr\u00fcnde des finanzgerichtlichen Urteils diente lediglich dazu, diese Zulassungsentscheidung zu begr\u00fcnden.<\/li><li>2. Sollte sich &#8211;was der Senat nicht entscheiden muss&#8211; im vorliegenden Fall ein Veranlagungsgrund aus \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 EStG ergeben, w\u00e4re die Festsetzungsfrist gleichwohl nicht gewahrt. Das FG hat &#8211;wie das FA zu Recht r\u00fcgt&#8211; die f\u00fcr den Streitfall grundlegende Rechtsnorm des \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 AO \u00fcbersehen, wonach f\u00fcr die Wahrung der Festsetzungsfrist nicht die Einreichung der Steuererkl\u00e4rung ma\u00dfgeblich ist, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Steuerbescheid den Bereich der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde verl\u00e4sst (unten a). Die vorinstanzliche Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden als richtig dar, weil im Streitfall weder die Ablaufhemmung nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3 AO (unten b) noch diejenige nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3a AO (unten&nbsp;c) anwendbar ist.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 AO ist f\u00fcr die Wahrung der Festsetzungsfrist derjenige Zeitpunkt ma\u00dfgeblich, zu dem der Steuerbescheid den Bereich der f\u00fcr die Steuerfestsetzung zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde verlassen hat. Diese Norm hat das FG in seinem Urteil nicht erw\u00e4hnt und demzufolge auch nicht gepr\u00fcft. Es hat stattdessen &#8211;ohne Angabe einer Rechtsgrundlage&#8211; auf den Zeitpunkt der Einreichung der Steuererkl\u00e4rung abgestellt, auf den es aber nach der klaren gesetzlichen Regelung nicht ankommt.<\/li><li>Sollten im Streitfall die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 EStG erf\u00fcllt sein, dann w\u00e4re der Kl\u00e4ger nach \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;3 EStG und \u00a7&nbsp;56 Satz 1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung zur Abgabe einer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2012 verpflichtet gewesen. Demzufolge w\u00fcrde sich der Beginn der Festsetzungsfrist nach \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO richten. Danach beginnt die Festsetzungsfrist in F\u00e4llen, in denen eine Steuererkl\u00e4rung einzureichen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererkl\u00e4rung eingereicht wird, sp\u00e4testens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Da der Kl\u00e4ger innerhalb der dreij\u00e4hrigen Frist zun\u00e4chst keine Steuererkl\u00e4rung eingereicht hat und die Einkommensteuer 2012 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;1 EStG mit Ablauf des Veranlagungszeitraums 2012 entstanden ist, begann die Festsetzungsfrist unter Ber\u00fccksichtigung der dreij\u00e4hrigen Anlaufhemmung mit Ablauf des Veranlagungszeitraums 2015 (31.12.2015). Die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO vierj\u00e4hrige Festsetzungsfrist &#8211;Anhaltspunkte f\u00fcr eine Anwendung der verl\u00e4ngerten Fristen des \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich&#8211; endete damit am 31.12.2019.<\/li><li>Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kl\u00e4ger zwar seine Einkommensteuererkl\u00e4rung 2012 beim FA eingereicht. Hierauf kommt es jedoch entgegen der Rechtsauffassung des FG nicht an. Vielmehr h\u00e4tte zur Wahrung der Festsetzungsfrist der Einkommensteuerbescheid 2012 den Bereich des FA verlassen m\u00fcssen (\u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 AO). Dies ist nicht geschehen. Die regul\u00e4re Festsetzungsfrist ist daher am 31.12.2019 abgelaufen.<\/li><li>b) Die &#8211;vom FG ebenfalls nicht erw\u00e4hnte&#8211; Ablaufhemmung des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3 AO ist im Streitfall nicht anwendbar. Nach dieser Regelung l\u00e4uft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor unanfechtbar \u00fcber einen vor Ablauf der Festsetzungsfrist au\u00dferhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellten Antrag auf Steuerfestsetzung entschieden ist.<\/li><li>aa) Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuer- oder Feststellungserkl\u00e4rung ist nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung allerdings nicht als Antrag i.S. des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3 AO anzusehen (grundlegend und mit ausf\u00fchrlicher Begr\u00fcndung BFH-Urteile vom 18.06.1991&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;54\/89, BFHE 165, 445, BStBl II 1992, 124, unter 1., und vom 23.09.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;1\/19, BFHE 271, 1, BStBl II 2021, 341, Rz&nbsp;27&nbsp;ff.; ferner BFH-Urteile vom 24.05.2006&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;9\/05, BFH\/NV 2006, 2019, unter II.2.e&nbsp;cc&nbsp;bbb&nbsp;cccc; vom 15.05.2013&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;5\/11, BFHE 241, 310, BStBl II 2014, 143, Rz&nbsp;21; vom 28.08.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;8\/14, BFHE 247, 21, BStBl II 2015, 3, Rz&nbsp;10; vom 20.01.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;14\/15, BFHE 252, 396, BStBl II 2016, 380, Rz&nbsp;15; vom 30.03.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;43\/15, BFHE 257, 333, BStBl II 2017, 1046, Rz&nbsp;27).<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung hat der BFH in den vorstehend zitierten Entscheidungen ausgef\u00fchrt, &#8222;Antrag&#8220; im Sinne der genannten Norm seien nur solche Willensbekundungen, die ein T\u00e4tigwerden der Finanzbeh\u00f6rde au\u00dferhalb des infolge der Amtsmaxime ohnehin gebotenen Verwaltungshandelns ausl\u00f6sen sollten. Die Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung, zu der der Erkl\u00e4rende gesetzlich verpflichtet sei, erfolge aber in Erf\u00fcllung der allgemeinen Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen und diene nur der Durchf\u00fchrung der regul\u00e4ren Steuerfestsetzungst\u00e4tigkeit der Finanzbeh\u00f6rde, die diese auch ohne Erkl\u00e4rungsabgabe &#8211;wenn auch unter erschwerten Bedingungen&#8211; vorzunehmen h\u00e4tte. Die Auswirkungen des Einreichungszeitpunkts auf die Festsetzungsfrist seien abschlie\u00dfend durch die Anlaufhemmung des \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO geregelt. W\u00e4re mit der Gegenauffassung auch f\u00fcr Zwecke des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3 AO auf den Zeitpunkt der Einreichung der Steuererkl\u00e4rung abzustellen, m\u00fcsste derjenige, der seiner Erkl\u00e4rungspflicht nachkomme, w\u00e4hrend einer vergleichsweise langen Zeitspanne mit einer Steuerfestsetzung rechnen, w\u00e4hrend derjenige, der seine Erkl\u00e4rungspflicht verletze, fr\u00fcher in den Genuss der Festsetzungsverj\u00e4hrung k\u00e4me. Dies w\u00e4re mit dem Gebot der materiellen Steuergerechtigkeit unvereinbar.<\/li><li>bb) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Kl\u00e4ger in einem Begleitschreiben zu seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung 2012 ausgef\u00fchrt hat, er stelle einen &#8222;Antrag auf Einkommensteuer-Veranlagung&#8220;. Denn solche Begleitschreiben sind nach der BFH-Rechtsprechung als rein deklaratorisch anzusehen, sodass ihnen keinerlei selbstst\u00e4ndige Wirkung neben der Steuererkl\u00e4rung zukommt (BFH-Entscheidungen vom 23.09.2002&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;48\/02, BFH\/NV 2003, 141, unter II.b; vom 08.09.2003&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;87\/03, BFH\/NV 2004, 9, und in BFHE 241, 310, BStBl II 2014, 143, Rz&nbsp;23). Angaben in einem neben oder zeitlich vor der Steuererkl\u00e4rung eingereichten gesonderten Schreiben sind nur dann als &#8222;Antrag&#8220; zu verstehen, wenn sie \u00fcber die blo\u00dfe Ank\u00fcndigung einer Steuererkl\u00e4rung mit einem bestimmten Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte hinausgehen (ausf\u00fchrlich BFH-Urteil in BFHE 271, 1, BStBl II 2021, 341, Rz&nbsp;45&nbsp;ff.). Dies ist hier nicht der Fall.<\/li><li>cc) Auch die weiteren Einwendungen des Kl\u00e4gers stehen der Auffassung des Senats nicht entgegen.<\/li><li>Das Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 23.02.2021&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;3480\/18 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 708, Nichtzulassungsbeschwerde anh\u00e4ngig unter IV&nbsp;B&nbsp;16\/21), auf das der Kl\u00e4ger sich beruft, betrifft die &#8211;mit dem Streitfall nicht vergleichbare&#8211; Fallgestaltung, dass innerhalb der Festsetzungsfrist bereits ein (Sch\u00e4tzungs-)Bescheid ergangen war und der Steuerpflichtige anschlie\u00dfend die Steuererkl\u00e4rung einreicht.<\/li><li>Aus der Kommentierung von Webel (in Zugmaier\/N\u00f6cker, Abgabenordnung Kommentar Online, \u00a7&nbsp;171 AO Rz&nbsp;55) kann der Kl\u00e4ger nichts ihm G\u00fcnstiges herleiten, da in der vom Kl\u00e4ger zitierten Kommentarstelle insoweit lediglich der Wortlaut des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3 AO wiederholt wird, ohne eine Aussage zu der vorliegend entscheidungserheblichen Frage zu treffen (vgl. aber Rz&nbsp;51 der angef\u00fchrten Kommentierung, in der die st\u00e4ndige BFH-Rechtsprechung zustimmend dargestellt wird). Im \u00dcbrigen w\u00e4re die vom Kl\u00e4ger vertretene Auffassung, ein Antrag, der einer Verpflichtungsklage vorausgehe, l\u00f6se stets die Ablaufhemmung aus, mit der vorstehend unter aa angef\u00fchrten st\u00e4ndigen BFH-Rechtsprechung nicht vereinbar, da die Steuerpflichtigen in allen dortigen F\u00e4llen eine Verpflichtungsklage erhoben haben bzw. h\u00e4tten erheben k\u00f6nnen, der BFH aber gleichwohl keinen Antrag i.S. des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3 AO angenommen hat.<\/li><li>Diejenigen Entscheidungen, die der Kl\u00e4ger als &#8222;Fortentwicklung der Rechtsprechung zu \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3 AO&#8220; ansieht (BFH-Urteile vom 24.06.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;64\/06, BFH\/NV 2008, 1676; vom 24.05.2006&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;93\/05, BFHE 214, 7, BStBl II 2007, 76, und in BFHE 271, 1, BStBl II 2021, 341), betreffen insoweit jeweils andere Sachverhalte als den Streitfall und lassen den allgemeinen Grundsatz, dass die Einreichung gesetzlich vorgeschriebener Steuererkl\u00e4rungen nicht als &#8222;Antrag&#8220; im Sinne der genannten Norm anzusehen ist, unber\u00fchrt.<\/li><li>c) Auch aus \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3a AO ergibt sich vorliegend keine Ablaufhemmung. Danach l\u00e4uft, wenn ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten wird, die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor \u00fcber den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird.<\/li><li>Zwar weist der Kl\u00e4ger im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass es sich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO auch bei einem Ablehnungsbescheid um einen Steuerbescheid i.S. des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3a AO handelt. Allerdings tritt die Ablaufhemmung nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung nicht ein, wenn der Erlass eines (beg\u00fcnstigenden) Steuerbescheids erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist abgelehnt wird und dieser Ablehnungsbescheid angefochten wird (so auch BFH-Urteil vom 29.06.2011&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;38\/10, BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963, Rz&nbsp;11 zum Ablauf einer Feststellungsfrist). Vorliegend hat das FA die Veranlagung des Kl\u00e4gers zur Einkommensteuer 2012 erst am 21.01.2020 &#8211;und damit nach Ablauf der Festsetzungsfrist&#8211; abgelehnt; \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3a AO ist damit nicht anwendbar.<\/li><li>3. Sollte sich hingegen im Streitfall ein Veranlagungsgrund nicht aus \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 EStG, sondern aus \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 EStG ergeben, w\u00e4re die Festsetzungsfrist bereits am 31.12.2016 abgelaufen. Da der Kl\u00e4ger in diesem Fall nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererkl\u00e4rung verpflichtet gewesen w\u00e4re, w\u00fcrde sich der Beginn der Festsetzungsfrist nicht nach \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO, sondern nach \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;1 AO richten (BFH-Urteile vom 14.04.2011&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;53\/10, BFHE 233, 311, BStBl II 2011, 746, und vom 17.01.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;32\/12, BFHE 240, 131, BStBl II 2013, 439, Rz&nbsp;17). Die Festsetzungsfrist h\u00e4tte dann mit Ablauf des Kalenderjahrs begonnen, in dem die Steuer entstanden ist, also am 31.12.2012. Die vierj\u00e4hrige Festsetzungsfrist h\u00e4tte damit bereits am 31.12.2016 geendet.<\/li><li>4. Aus den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben folgt kein Anspruch des Kl\u00e4gers, trotz des Ablaufs der Festsetzungsfrist f\u00fcr 2012 noch veranlagt zu werden.<\/li><li>Das FA hat mit keiner einzigen \u00c4u\u00dferung zu erkennen gegeben, den Kl\u00e4ger f\u00fcr den Fall, dass einer der Pflichtveranlagungstatbest\u00e4nde des \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 bis 7 EStG erf\u00fcllt sein sollte, &#8222;gerne&#8220; veranlagen zu wollen. Es hat vielmehr bis zur Einreichung der Revisionsbegr\u00fcndung durchg\u00e4ngig die Auffassung vertreten, keiner der gesetzlichen Pflichtveranlagungstatbest\u00e4nde sei erf\u00fcllt; im \u00dcbrigen sei die Festsetzungsfrist abgelaufen. Auch der Kl\u00e4ger benennt keine konkrete \u00c4u\u00dferung des FA, auf die er das von ihm behauptete dispositionsausl\u00f6sende Vertrauen h\u00e4tte st\u00fctzen k\u00f6nnen.<\/li><li>Wenn ein Steuerpflichtiger es unterl\u00e4sst, noch innerhalb der Festsetzungsfrist einen Unt\u00e4tigkeitseinspruch einzulegen &#8211;was allerdings gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;347 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO voraussetzt, dass die Finanzbeh\u00f6rde ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht innerhalb angemessener Frist sachlich entschieden hat; dies war hier zwischen der Einreichung der Steuererkl\u00e4rung am 30.12.2019 und dem Ablauf der Festsetzungsfrist am 31.12.2019 ersichtlich nicht der Fall&#8211;, kann er sich nicht anschlie\u00dfend auf Treu und Glauben berufen (so zu einem insoweit vergleichbaren Fall BFH-Urteil vom 22.01.2013&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;1\/12, BFHE 239, 385, BStBl II 2013, 663, Rz&nbsp;13&nbsp;ff.). Auf ein Verhalten, das das FA erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist zeigt, kommt es in derartigen F\u00e4llen ohnehin nicht an (zutreffend BFH-Urteil in BFHE 239, 385, BStBl II 2013, 663, Rz&nbsp;21).<\/li><li>Auch kann nach Treu und Glauben nicht erwartet werden, dass der Steuerbescheid noch innerhalb der Festsetzungsfrist den Bereich des FA verl\u00e4sst, wenn die Steuererkl\u00e4rung erst einen Tag vor dem Ablauf der Festsetzungsfrist beim FA eingereicht wird (so zu einem insoweit identischen Fall BFH-Urteil vom 25.05.2011&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;36\/10, BFHE 233, 314, BStBl II 2011, 807, Rz&nbsp;16).<\/li><li>Daher kann offenbleiben, ob der Grundsatz von Treu und Glauben \u00fcberhaupt geeignet ist, einen wegen des Eintritts der Festsetzungsverj\u00e4hrung bereits erloschenen Anspruch aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis wieder aufleben zu lassen (verneinend BFH-Urteil vom 19.08.1999&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;57\/98, BFHE 191, 198, BStBl II 2000, 330).<\/li><li>5. Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.280721.XR35.20.0 BFH X. Senat AO \u00a7 169 Abs 1 S 3 Nr 1 , AO \u00a7 170 Abs 2 S 1 Nr 1 , AO \u00a7 171 Abs 3 , AO \u00a7 171 Abs 3a , EStG \u00a7 46 Abs 2 Nr 1 , EStG \u00a7 46 Abs 2 Nr 8 , FGO \u00a7 115 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/einreichung-einer-steuererklaerung-unmittelbar-vor-ablauf-der-festsetzungsfrist-urteil-vom-28-juli-2021-x-r-35-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Einreichung einer Steuererkl\u00e4rung unmittelbar vor Ablauf der Festsetzungsfrist &#8211; Urteil vom 28. 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