{"id":74315,"date":"2021-11-11T17:42:12","date_gmt":"2021-11-11T15:42:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74315"},"modified":"2021-11-11T17:42:12","modified_gmt":"2021-11-11T15:42:12","slug":"absehen-von-einer-durch-beweisbeschluss-angeordneten-beweisaufnahme-als-gehoersverstoss-beschluss-vom-27-august-2021-viii-b-126-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/absehen-von-einer-durch-beweisbeschluss-angeordneten-beweisaufnahme-als-gehoersverstoss-beschluss-vom-27-august-2021-viii-b-126-20\/","title":{"rendered":"Absehen von einer durch Beweisbeschluss angeordneten Beweisaufnahme als Geh\u00f6rsversto\u00df &#8211; Beschluss vom 27. August 2021, VIII B 126\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.270821.VIIIB126.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 96 Abs 2 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 , GG Art 103 Abs 1 , FGO \u00a7 81<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 13. Oktober 2020, Az: 6 K 153\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r wird verletzt, wenn das Gericht von einer in einem Beweisbeschluss angeordneten Zeugenvernehmung in Bezug auf einen der Zeugen ohne vorherigen Hinweis absieht und dies im Urteil damit begr\u00fcndet, der Zeuge sei aufgrund seines Auslandsaufenthalts unerreichbar, obwohl es vor Erlass seines Urteils angek\u00fcndigt hat, nach Vernehmung der anderen Zeugen eine Entscheidung dar\u00fcber zu treffen, ob die Vernehmung des Auslandszeugen im Inland notwendig sei oder &#8222;ersetzt&#8220; werden k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen, Au\u00dfensenate Augsburg, vom 13.10.2020 &#8211; 6 K 153\/16 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnchen, Au\u00dfensenate Augsburg, zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten darum, ob die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) eine durch Verrechnungsscheck erhaltene Zahlung als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen zu versteuern hat.<\/li><li>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2002 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen in H\u00f6he von 2.215&nbsp;\u20ac. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) folgte den Angaben der Kl\u00e4gerin und setzte die Einkommensteuer f\u00fcr das Streitjahr erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df fest. Der Einkommensteuerbescheid wurde bestandskr\u00e4ftig.<\/li><li>Im Rahmen einer von August 2006 bis Juni 2008 durchgef\u00fchrten Fahndungspr\u00fcfung wurde ermittelt, dass die Kl\u00e4gerin der Firma M-AG im Jahr 2001 mehrere Darlehen in H\u00f6he von insgesamt &#8230;&nbsp;\u20ac zur Verf\u00fcgung gestellt hatte. Aufgrund ihrer angespannten Liquidit\u00e4tslage zahlte die M-AG bereits zum ersten F\u00e4lligkeitszeitpunkt am 01.09.2001 weder den f\u00e4lligen Darlehensbetrag noch Zinsen an die Kl\u00e4gerin zur\u00fcck. Im Dezember 2001 erwarb die Schweizer Firma D St\u00fcckaktien an der M-AG und beteiligte sich an Sanierungsma\u00dfnahmen. Zugleich erwarb D mit Darlehenskauf- und Abtretungsvertrag vom 22.03.2002 s\u00e4mtliche der Kl\u00e4gerin gegen die M-AG zustehenden Darlehensforderungen einschlie\u00dflich noch unerf\u00fcllter Zinsanspr\u00fcche f\u00fcr einen unter dem Nennwert liegenden Kaufpreis von &#8230;&nbsp;\u20ac. Der Betrag ging am 02.04.2002 auf dem Konto der Kl\u00e4gerin ein.<\/li><li>Am 26.02.2002 hatte die Kl\u00e4gerin einen durch die X-Bank auf sie ausgestellten Verrechnungsscheck \u00fcber &#8230;&nbsp;\u20ac bei ihrer Bank eingereicht, woraufhin der Betrag ihrem Konto gutgeschrieben wurde. Nach den Ermittlungen der Steuerfahndung war die Firma Z, eine 100%ige Tochtergesellschaft der X-Bank, von D mit der Ausstellung des Verrechnungschecks an die Kl\u00e4gerin beauftragt worden. In diesem Zusammenhang hatte D darum gebeten, als Verwendungszweck auf dem Scheck &#8222;f\u00e4llige Zinsen auf ein Darlehen&#8220; anzugeben. Die Angabe des Verwendungszwecks auf dem Verrechnungsscheck unterblieb jedoch.<\/li><li>Die \u00dcbergabe des Verrechnungsschecks erfolgte am 21.02.2002 in den R\u00e4umlichkeiten der M-AG durch deren Vorstandssprecher, K, an den Bruder und Empfangsbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin, M. M war einer der Gr\u00fcnder der M-AG und ebenfalls Mitglied im Vorstand. Ebenfalls anwesend waren G, der bis Ende 2001 im Vorstand und bis zum 31.03.2002 als Mitarbeiter der M-AG besch\u00e4ftigt war, sowie N als Vorstandsekret\u00e4rin. Bei der \u00dcbergabe des Verrechnungsschecks h\u00e4ndigte K dem M ein an die Kl\u00e4gerin adressiertes Schreiben der M-AG vom 21.02.2002 aus, in dem es u.a. hei\u00dft: &#8222;Sehr geehrte Frau &#8230;, anbei erhalten Sie, zur Abgeltung der bis 31.&nbsp;Januar 2002 auf (&#8230;) diverse von Ihnen der [M-AG] gew\u00e4hrten Darlehen angefallenen Zinsen, einen Verrechnungsscheck \u00fcber \u20ac&nbsp;&#8230;&nbsp;.&#8220; Daraufhin kam es zwischen K und M zu einer Meinungsverschiedenheit \u00fcber den Verwendungszweck der mit dem Verrechnungsscheck erfolgten Zahlung; die Einzelheiten sind zwischen den Beteiligten streitig. M unterzeichnete die auf dem Schreiben vom 21.02.2002 angebrachte Empfangsbest\u00e4tigung mit dem handschriftlichen Zusatz &#8222;Scheck unter Protest angenommen. Es handelt sich hier um Darlehensteilr\u00fcckzahlungen, nicht um Zinsen!!&#8220;.<\/li><li>Das FA ging davon aus, dass mit dem Verrechnungsscheck r\u00fcckst\u00e4ndige Zinsen auf von der Kl\u00e4gerin der M-AG gew\u00e4hrte Darlehen beglichen werden sollten. Dementsprechend erlie\u00df das FA am 10.07.2008 einen nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr und legte hierbei zus\u00e4tzliche Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac zugrunde. Der hiergegen erhobene Einspruch der Kl\u00e4gerin wurde mit Einspruchsentscheidung vom 14.12.2015 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>Im anschlie\u00dfenden Klageverfahren beschloss das Finanzgericht (FG) am 27.07.2020 auf Antrag der Kl\u00e4gerin, es sei &#8222;Beweis zu erheben \u00fcber eventuelle zwischen [M] und [K] getroffene Absprachen, welche Verbindlichkeiten mit einem am 21.&nbsp;Februar 2002 \u00fcbergebenen Verrechnungsscheck in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac beglichen werden sollten durch Vernehmung von [K], [G], [N] und [M] als Zeugen&#8220;. Zugleich bestimmte das FG den Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung auf den 13.10.2020. Die Ladung des M zum Termin erfolgte unter seiner vom Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin mitgeteilten britischen Anschrift.<\/li><li>Mit Schriftsatz vom 06.10.2020 teilte der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin dem FG mit, der Zeuge M befinde sich seit 2019 in Thailand und k\u00f6nne nicht an dem Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 13.10.2020 teilnehmen, da wegen der andauernden Reisebeschr\u00e4nkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sowohl seine Ausreise aus Thailand als auch seine Wiedereinreise nur in besonderen Ausnahmef\u00e4llen und unter Inkaufnahme einer zweiw\u00f6chigen Quarant\u00e4ne in einer staatlich anerkannten Isolationseinrichtung m\u00f6glich sei. Der Zeuge bitte darum, seine Aussage vor dem deutschen Konsulat in Thailand oder per Videokonferenz machen zu d\u00fcrfen. F\u00fcr den Fall, dass das Gericht dies als nicht m\u00f6glich oder zul\u00e4ssig ansehe, werde die Verlegung des Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung beantragt.<\/li><li>Mit Verf\u00fcgung vom 06.10.2020 lehnte der Senatsvorsitzende des FG den Antrag auf Terminsverlegung ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, &#8222;ob die Vernehmung des Zeugen [M] in Augsburg notwendig ist oder ersetzt werden kann, muss vom Senat in voller Besetzung entschieden werden. Zweckm\u00e4\u00dfig d\u00fcrfte eine Entscheidung nach Vernehmung der sonstigen Zeugen sein&#8220;.<\/li><li>Im Verhandlungstermin am 13.10.2020 f\u00fchrte das FG die Vernehmung der erschienen Zeugen K, G und N durch. Im Anschluss an die Beweisaufnahme beantragte die Kl\u00e4gerin, die m\u00fcndliche Verhandlung zu unterbrechen und mit der Vernehmung des Zeugen M fortzusetzen. Die Anschrift des Zeugen M in Thailand \u00fcbermittelte der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin dem FG nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung am 14.10.2020.<\/li><li>Mit am 15.10.2020 bei der Gesch\u00e4ftsstelle des FG eingegangenem Urteil wies das FG die Klage der Kl\u00e4gerin ab. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass der von M angebrachte handschriftliche Vermerk eine vertragliche Vereinbarung mit K dar\u00fcber dokumentiere, dass mit dem Verrechnungsscheck ein f\u00e4lliges Darlehen getilgt worden sei. Eine Vernehmung des M als Zeugen zu dieser Frage sei nicht veranlasst, weil nicht damit zu rechnen sei, dass er in absehbarer Zeit freiwillig aus dem Ausland zur\u00fcckkehren werde. Selbst wenn M nur wegen der COVID-19-Problematik nicht nach Deutschland eingereist sein sollte, k\u00f6nne nicht von einem Hindernis ausgegangen werden, das in absehbarer Zeit wegfallen werde. Es m\u00fcsse jederzeit mit neuen Reisehindernissen gerechnet werden.<\/li><li>Mit der gegen das Urteil des FG gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin u.a. die Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs und einen Versto\u00df gegen die dem Gericht obliegende Sachaufkl\u00e4rungspflicht als Verfahrensfehler i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die zul\u00e4ssige Beschwerde ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO.<\/li><li>1. Es liegt ein von der Kl\u00e4gerin geltend gemachter Verfahrensfehler i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Das FG hat der Kl\u00e4gerin das rechtliche Geh\u00f6r (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes &#8211;GG&#8211;, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO) versagt, indem es ihr vor Erlass des Urteils nicht mit der erforderlichen Klarheit zu erkennen gegeben hat, dass es entgegen dem Beweisbeschluss vom 27.07.2020 nicht mehr beabsichtigte, den Zeugen M zu vernehmen.<\/li><li>a) Durch einen Beweisbeschluss entsteht eine Verfahrenslage, auf welche die Beteiligten ihre Prozessf\u00fchrung einrichten d\u00fcrfen. Sie k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich davon ausgehen, dass das Urteil nicht eher ergehen wird, bis der Beweisbeschluss vollst\u00e4ndig ausgef\u00fchrt ist. Zwar ist das Gericht nicht verpflichtet, eine angeordnete Beweisaufnahme in vollem Umfang durchzuf\u00fchren. Will es von einer Beweisaufnahme absehen, muss es jedoch zur Vermeidung einer \u00dcberraschungsentscheidung vor Erlass des Urteils die von ihm durch den Beweisbeschluss geschaffene Prozesslage wieder beseitigen. Dazu hat es f\u00fcr die Beteiligten unmissverst\u00e4ndlich zum Ausdruck zu bringen, dass es den Beweisbeschluss als erledigt betrachtet (vgl. Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 03.12.2002&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;26\/02, BFH\/NV 2003, 343; vom 27.08.2010&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;113\/09, BFH\/NV 2010, 2292, und vom 19.01.2012&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;4\/10, BFH\/NV 2012, 958, jeweils m.w.N.). Etwas anderes kann nur gelten, wenn das Gericht zu Recht davon ausgehen kann, es sei auch aus Sicht der Beteiligten zweifelsfrei, dass sich eine angeordnete Beweisaufnahme erledigt habe, ohne dass es eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises bed\u00fcrfe (BFH-Beschl\u00fcsse vom 19.12.2012&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;84\/12, BFH\/NV 2013, 745; in BFH\/NV 2012, 958, m.w.N.).<\/li><li>b) Im Streitfall wurde mit Beweisbeschluss vom 27.07.2020 angeordnet, M als Zeugen zu vernehmen. Den Akten des FG kann kein Hinweis an die Beteiligten entnommen werden, dass der Beweisbeschluss insoweit nicht ausgef\u00fchrt werde. Vielmehr teilte der Senatsvorsitzende den Beteiligten am 06.10.2020 mit, aufgrund des Aufenthalts des M in Thailand m\u00fcsse vom Senat in voller Besetzung entschieden werden, ob dessen Vernehmung in Augsburg notwendig sei oder ersetzt werden k\u00f6nne, wobei eine Entscheidung nach der Vernehmung der sonstigen Zeugen zweckm\u00e4\u00dfig sei. Aufgrund dieser Verf\u00fcgung des Senatsvorsitzenden konnten die Beteiligten grunds\u00e4tzlich davon ausgehen, dass das Urteil nicht eher ergehen werde, bevor nicht der Senat die angek\u00fcndigte Entscheidung dar\u00fcber trifft, ob die Vernehmung des M in Augsburg stattfindet oder &#8211;z.B. durch eine Zeugenaussage im Ausland nach \u00a7&nbsp;82 FGO i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;363, 364 der Zivilprozessordnung&#8211; ersetzt wird. Vor Erlass einer solchen Entscheidung durfte das FG hiernach nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass sich die angeordnete Beweisaufnahme aus Sicht der Beteiligten vollst\u00e4ndig erledigt habe, zumal die Kl\u00e4gerin ausweislich der Niederschrift \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung vom 13.10.2020 ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt hat, sie halte die Vernehmung des M als Hauptzeugen weiter f\u00fcr erforderlich.<\/li><li>c) Zu einer abweichenden Beurteilung f\u00fchrt auch nicht der Umstand, dass M aus der Sicht des FG aufgrund seines Auslandsaufenthalts dauerhaft nicht f\u00fcr eine Zeugenvernehmung im Inland zur Verf\u00fcgung stand.<\/li><li>aa) Zwar ist nach der Rechtsprechung des BFH ein im Ausland ans\u00e4ssiger Zeuge von dem Beteiligten, der die Vernehmung des Zeugen beantragt, nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 AO grunds\u00e4tzlich dem Gericht in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu stellen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29.01.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;160\/06, V&nbsp;B&nbsp;161\/06, BFH\/NV 2007, 759). Da \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO sich nur auf Vorg\u00e4nge au\u00dferhalb des Geltungsbereichs der AO, mithin auf Auslandssachverhalte, bezieht, gilt dies allerdings einschr\u00e4nkend nur dann, wenn der Zeuge zu solchen Vorg\u00e4ngen aussagen soll (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 16.09.1993&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;50\/93, BFH\/NV 1994, 449, und vom 12.10.2000&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;141\/99, BFH\/NV 2001, 463). Im Streitfall wurde der Zeuge M indes zu einem Inlandssachverhalt benannt. Es liegt daher kein Fall vor, in dem das FG den Sachverhalt ohne Ber\u00fccksichtigung des Beweismittels nach freier \u00dcberzeugung (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 FGO) w\u00fcrdigen durfte, weil die Kl\u00e4gerin einer erh\u00f6hten Mitwirkungspflicht nach \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 AO nicht nachgekommen w\u00e4re (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 23.09.2010&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;97\/09, BFH\/NV 2011, 269). Abgesehen davon hat das FG bei Nichtverf\u00fcgbarkeit eines im Ausland ans\u00e4ssigen Zeugen nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen zu pr\u00fcfen, ob es von der M\u00f6glichkeit einer Vernehmung des Zeugen im Ausland Gebrauch machen oder von einer solchen Vorgehensweise Abstand nehmen will (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 21.05.1992&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;76\/91, BFH\/NV 1993, 32; in BFH\/NV 1994, 449; vom 26.10.1998&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;48\/97, BFH\/NV 1999, 506, und vom 09.02.2001&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;9\/99, BFH\/NV 2001, 933). Derartige Erw\u00e4gungen hat das FG weder vor Erlass des Urteils noch in dem angefochtenen Urteil selbst angestellt. Den Urteilsgr\u00fcnden l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass das FG die M\u00f6glichkeit einer Beweisaufnahme im Ausland erwogen und aus welchen Gr\u00fcnden es sie im Ergebnis verworfen hat. Es hat dort lediglich ausgef\u00fchrt, dass eine Zeugenvernehmung im Inland aufgrund der Nichtverf\u00fcgbarkeit des M ausscheide, weil nicht mit einem alsbaldigen Wegfall der bestehenden Reisebeschr\u00e4nkungen gerechnet werden k\u00f6nne.<\/li><li>bb) Ein anderes Ergebnis in Bezug auf den hier vorliegenden Geh\u00f6rsversto\u00df ergibt sich auch nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des BFH ein Absehen von der von einem Beteiligten beantragten Beweiserhebung im Einzelfall mit der aus \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO folgenden Sachaufkl\u00e4rungspflicht vereinbar sein kann, wenn das Beweismittel f\u00fcr die zu treffende Entscheidung unerreichbar ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13.03.1996&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;39\/94, BFH\/NV 1996, 757; BFH-Beschluss vom 26.06.2002&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;27\/02, BFH\/NV 2002, 1470). Denn die Umst\u00e4nde, die das FG im angefochtenen Urteil zu der Schlussfolgerung f\u00fchrten, der Zeuge sei f\u00fcr eine Beweisaufnahme im Inland nicht erreichbar, waren dem FG bereits aufgrund des Schriftsatzes des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin vom 06.10.2020 vollst\u00e4ndig bekannt. In Kenntnis dieses Sachverhalts teilte der Senatsvorsitzende mit Verf\u00fcgung vom gleichen Tag den Beteiligten mit, es bed\u00fcrfe einer Entscheidung durch den Senat in voller Besetzung, ob die Vernehmung des Zeugen im Inland notwendig sei oder &#8222;ersetzt&#8220; werden k\u00f6nne. Aufgrund der hierdurch geschaffenen Verfahrenslage, auf die die Kl\u00e4gerin ihre Prozessf\u00fchrung einrichten durfte, konnte das FG nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass sich aus deren Sicht die im Beweisbeschluss angeordnete Vernehmung des Zeugen M mit dessen Auslandsaufenthalt trotz der zuvor angek\u00fcndigten Entscheidung \u00fcber eine etwaige &#8222;Ersetzung&#8220; einer Inlandsbeweisaufnahme erledigt habe.<\/li><li>d) Die Kl\u00e4gerin hatte weder die M\u00f6glichkeit noch einen Anlass, in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG die Nichterhebung der Beweise zu r\u00fcgen. Laut der Niederschrift \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung beantragte ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter die Vernehmung des Zeugen M und reichte dessen Anschrift in Thailand absprachegem\u00e4\u00df nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung nach. Mit dem ausdr\u00fccklichen Beweisantrag, insbesondere auch im Zusammenhang mit seinem \u00fcbrigen protokollierten Vorbringen in der m\u00fcndlichen Verhandlung, hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er an seinem schrifts\u00e4tzlich gestellten Beweisvorbringen festhalten wolle. Der Niederschrift \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung ist kein Anhaltspunkt zu entnehmen, der darauf hindeutet, das FG werde ohne Beweisaufnahme entscheiden. Der Kl\u00e4gerin wurde erst durch das Urteil die Ablehnung ihres Beweisantrags bekannt.<\/li><li>e) Die angefochtene Entscheidung kann auf dem Verfahrensfehler beruhen i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO. Denn nach der &#8211;insoweit ma\u00dfgeblichen&#8211; materiell-rechtlichen Auffassung des FG kam es entscheidend darauf an, ob zwischen K und M eine von der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge des \u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs abweichende Vereinbarung \u00fcber den Verwendungszweck der durch den Verrechnungsscheck erfolgten Zahlung getroffen wurde. Es ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass M zu dieser Frage h\u00e4tte Auskunft geben k\u00f6nnen.<\/li><li>2. Da das FG hiernach einen Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs der Kl\u00e4gerin begangen hat, bedarf es keiner weiteren Er\u00f6rterung, ob auch die weiteren von der Kl\u00e4gerin ger\u00fcgten Verfahrensfehler vorliegen.<\/li><li>3. Der BFH kann gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverweisen, sofern &#8211;wie hier&#8211; die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO vorliegen. Es erscheint sachgerecht, entsprechend dieser Vorschrift zu verfahren, da im Streitfall von einer Revisionsentscheidung keine weitere rechtliche Kl\u00e4rung zu erwarten ist (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 17.09.2003&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;18\/03, BFH\/NV 2004, 207, und vom 22.03.2012&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;1\/12, BFH\/NV 2012, 1170).<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.270821.VIIIB126.20.0 BFH VIII. Senat FGO \u00a7 96 Abs 2 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 , GG Art 103 Abs 1 , FGO \u00a7 81 vorgehend FG M\u00fcnchen, 13. Oktober 2020, Az: 6 K 153\/16 Leits\u00e4tze NV: Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r wird verletzt, wenn das Gericht von einer in einem Beweisbeschluss angeordneten &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/absehen-von-einer-durch-beweisbeschluss-angeordneten-beweisaufnahme-als-gehoersverstoss-beschluss-vom-27-august-2021-viii-b-126-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Absehen von einer durch Beweisbeschluss angeordneten Beweisaufnahme als Geh\u00f6rsversto\u00df &#8211; Beschluss vom 27. August 2021, VIII B 126\/20<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-74315","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/74315","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=74315"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/74315\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=74315"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=74315"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=74315"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}