{"id":74317,"date":"2021-11-11T17:42:53","date_gmt":"2021-11-11T15:42:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74317"},"modified":"2021-11-11T17:42:53","modified_gmt":"2021-11-11T15:42:53","slug":"rueckforderung-einer-auf-ein-insolvenzanderkonto-eingegangenen-zahlung-beschluss-vom-31-august-2021-vii-b-64-20-adv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/rueckforderung-einer-auf-ein-insolvenzanderkonto-eingegangenen-zahlung-beschluss-vom-31-august-2021-vii-b-64-20-adv\/","title":{"rendered":"R\u00fcckforderung einer auf ein Insolvenzanderkonto eingegangenen Zahlung &#8211; Beschluss vom 31. August 2021, VII B 64\/20 (AdV)"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:BA.310821.VIIB64.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 37 Abs 2 S 1 , InsO \u00a7 80 , InsO \u00a7 82 , FGO \u00a7 69 Abs 3 S 1 , FGO \u00a7 69 Abs 2 S 2 , FGO \u00a7 69 Abs 2 S 7<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 04. Mai 2020, Az: 12 V 3362\/19 A(AO)<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Schuldner eines abgabenrechtlichen R\u00fcckzahlungsanspruchs ist derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zur\u00fcckverlangt wird. Dies ist in der Regel derjenige, demgegen\u00fcber die Finanzbeh\u00f6rde ihre &#8211;vermeintliche oder tats\u00e4chlich bestehende&#8211; abgabenrechtliche Verpflichtung erf\u00fcllen will.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Ein Insolvenzverwalter, der im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verf\u00fcgungsbefugnis (\u00a7 80 InsO) eine zur Insolvenzmasse geschuldete Steuererstattung entgegennimmt, ist nicht Leistungsempf\u00e4nger i.S. des \u00a7 37 Abs. 2 AO.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 04.05.2020 &#8211; 12 V 3362\/19 A(AO) und der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 18.10.2019 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vollziehung des R\u00fcckforderungsbescheids vom 23.08.2019 wird r\u00fcckwirkend ab F\u00e4lligkeit bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines R\u00fcckforderungsbescheids.<\/li><li>Die Antragstellerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Antragstellerin) ist Insolvenzverwalterin \u00fcber das Verm\u00f6gen des T. Das Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts (AG) vom 01.08.2012 er\u00f6ffnet.<\/li><li>In den Jahren 2016 bis 2018 gingen auf Veranlassung der Antragstellerin bei dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) Einkommensteuererkl\u00e4rungen des T f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 2013 bis 2017 ein. Aufgrund von Verlustvortr\u00e4gen aus einem im Jahr 2013 aufgegebenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb f\u00fchrten die daraufhin erlassenen Einkommensteuerbescheide zu Erstattungsanspr\u00fcchen in H\u00f6he von insgesamt 18.375,60&nbsp;\u20ac. Die Erstattungen beruhten auf der Lohnsteuer, die vom Arbeitslohn des T einbehalten worden war. Das FA \u00fcberwies die Betr\u00e4ge auf die ihm von der Antragstellerin mitgeteilten Konten. Diese waren als &#8222;Insolvenzanderkonto&#8220; oder &#8222;Anderkonto&#8220; bezeichnet und lauteten auf den Namen der Antragstellerin, der auch das alleinige Verf\u00fcgungsrecht zustand.<\/li><li>Das AG erteilte dem T mit Beschluss vom 07.11.2018 die Restschuldbefreiung und stimmte mit Beschluss vom 02.01.2019 der Schlussverteilung zu. Nach dem am 04.01.2019 bekannt gemachten Verteilungsverzeichnis hatte die Antragstellerin die erhaltenen Lohnsteuererstattungen der Insolvenzmasse zugef\u00fchrt. Der Niederschrift \u00fcber den Schlusstermin vom 25.02.2019 zufolge ergab sich daraus f\u00fcr die Insolvenzgl\u00e4ubiger, zu denen auch das FA geh\u00f6rte, eine voraussichtliche Quote von 3,3&nbsp;%. Die Schlussverteilung fand am 01.04.2019 statt und das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 28.06.2019 aufgehoben.<\/li><li>Bereits mit Schreiben vom 28.03.2019 hatte das FA der Antragstellerin mitgeteilt, dass sich seiner Ansicht nach durch die Erteilung der Restschuldbefreiung und wegen des damit verbundenen Wegfalls betrieblicher Verbindlichkeiten ein Gewinn ergebe, der f\u00fcr den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe am 28.02.2013 zu ber\u00fccksichtigen sei; die f\u00fcr die Jahre 2013 bis 2017 erfolgten Steuererstattungen seien dann zur\u00fcckzuzahlen. Am 23.08.2019 erlie\u00df das FA entsprechend ge\u00e4nderte und an T gerichtete Einkommensteuerbescheide. Die dagegen erhobenen Einspr\u00fcche sind noch anh\u00e4ngig.<\/li><li>Mit einem an die Antragstellerin gerichteten Bescheid vom 23.08.2019 forderte das FA von dieser Einkommensteuer und steuerliche Nebenleistungen f\u00fcr die Jahre 2013 bis 2017 in H\u00f6he von insgesamt 17.713,26&nbsp;\u20ac zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das FA aus, die Antragstellerin sei, da sie die Steuererstattungen im Zuge des laufenden Insolvenzverfahrens auf ihren Anderkonten vereinnahmt habe, Leistungsempf\u00e4ngerin; da der Rechtsgrund f\u00fcr die Erstattungen mit \u00c4nderung der zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide entfallen sei, ergebe sich ein Anspruch auf R\u00fcckzahlung aus \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO). \u00dcber den dagegen gerichteten Einspruch der Antragstellerin hat das FA noch nicht entschieden.<\/li><li>Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Bescheids vom 23.08.2019 hat das FA mit Bescheid vom 18.10.2019 abgelehnt.<\/li><li>Der daraufhin beim Finanzgericht (FG) gestellte AdV-Antrag ist mit Beschluss vom 04.05.2020 ebenfalls abgelehnt worden. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt das FG aus, die Zahlungen der streitigen Erstattungsleistungen seien nicht auf ein sog. Insolvenz-Sonderkonto erfolgt und seien daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch nicht Bestandteil der Insolvenzmasse geworden. Bei dem von der Antragstellerin im Jahr 2012 eingerichteten Konto habe es sich um ein Vollrechtskonto gehandelt, das ausschlie\u00dflich die Antragstellerin pers\u00f6nlich gegen\u00fcber der Bank berechtigen und verpflichten solle. Zahlungen auf ein solches Anderkonto fl\u00f6\u00dfen unmittelbar in das Verm\u00f6gen des Kontoinhabers, nicht in die Masse. Dies sei auch f\u00fcr das weitere Konto anzunehmen, da die Antragstellerin nichts Gegenteiliges vorgetragen habe. Nach der BGH-Rechtsprechung eigneten sich Anderkonten nicht zur Anlage von Geldmitteln der Insolvenzmasse (Hinweis auf BGH-Urteil vom 20.09.2007&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;91\/06, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2008, 295); ein Insolvenzverwalter handele pflichtwidrig, wenn er Zahlungen, die f\u00fcr die Insolvenzmasse bestimmt seien, auf einem Anderkonto vereinnahme und damit dem eigenen Verm\u00f6gen zuf\u00fchre (Hinweis auf BGH-Urteil vom 07.02.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;47\/18, Neue Juristische Wochenschrift 2019, 1442, und auf Senatsbeschluss vom 12.08.2013&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;188\/12, Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaftsrecht &#8211;ZIP&#8211; 2013, 2370). Dass das FA mit den Erstattungen seine gegen\u00fcber der Masse bestehenden Verpflichtungen habe erf\u00fcllen wollen, \u00e4ndere nichts daran, dass Zahlungen auf ein solches Konto unmittelbar in das Verm\u00f6gen des Kontoinhabers fl\u00f6\u00dfen; denn f\u00fcr die Bestimmung des Leistungsempf\u00e4ngers sei nicht der innere Wille der Finanzbeh\u00f6rde ma\u00dfgeblich, sondern der objektive Empf\u00e4ngerhorizont desjenigen, der die Zahlung erhalten habe (Hinweis auf Senatsurteil vom 30.08.2005&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;64\/04, BFHE 210, 219, BStBl&nbsp;II 2006, 353). Zwar sei bei der Antragstellerin durch die Ber\u00fccksichtigung der streitigen Erstattungen bei der Schlussverteilung Entreicherung eingetreten, doch k\u00f6nne dem Bundesfinanzhof (BFH) zufolge ein entsprechender Einwand dem R\u00fcckzahlungsanspruch aus \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO nicht entgegengehalten werden (Hinweis auf Senatsbeschluss vom 22.07.2014&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;38\/13, BFH\/NV 2014, 1721).<\/li><li>Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden Beschwerde. Den mit Bescheid vom 23.08.2019 geforderten Betrag hat die Antragstellerin zwischenzeitlich an das FA \u00fcberwiesen.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung ihrer Beschwerde tr\u00e4gt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, es sei zwar zutreffend, dass die streitigen Zahlungen auf einem Treuhandkonto und nicht auf einem Insolvenz-Sonderkonto eingegangen seien. Die Frage, ob ein Anderkonto als Insolvenzkonto gef\u00fchrt werden d\u00fcrfe, sei allerdings bis zu der BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2019 hoch umstritten gewesen; das ergebe sich auch aus den Ausf\u00fchrungen des BGH in dem vom FG zitierten Urteil. Darauf komme es im vorliegenden Fall aber auch gar nicht an, denn die streitigen Einkommensteuererstattungen seien hier unstreitig der Masse zugeflossen. Das FA habe die Zahlungen der Masse zukommen lassen wollen und sie selbst sei bei Erhalt der Zahlungen auch immer von einem Massezufluss ausgegangen. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Zahlungen bei der Schlussverteilung &#8211;ohne Beanstandung seitens des FA&#8211; ber\u00fccksichtigt worden seien. Ungeachtet dessen versto\u00dfe der R\u00fcckforderungsbescheid in Anbetracht des Verhaltens des FA anl\u00e4sslich der Schlussverteilung gegen Treu und Glauben; denn das FA habe aufgrund der Ber\u00fccksichtigung der streitigen Einkommensteuererstattungen f\u00fcr die Jahre 2013 bis 2017 eine h\u00f6here Quote erhalten und begehre nun gleichwohl die komplette R\u00fcckerstattung.<\/li><li>Die Antragstellerin beantragt (sinngem\u00e4\u00df),<br \/>den FG-Beschluss vom 04.05.2020 und den Bescheid vom 18.10.2019 aufzuheben und die Vollziehung des R\u00fcckforderungsbescheids vom 23.08.2019 r\u00fcckwirkend ab F\u00e4lligkeit aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt, die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt das FA im Wesentlichen vor, die Einkommensteuererstattungen f\u00fcr 2013 bis 2017 seien durch die jeweilige Auskehrung auf die f\u00fcr die Abwicklung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen des T eingerichteten Anderkonten in das Privatverm\u00f6gen der Antragstellerin gelangt mit der Folge, dass sich ein R\u00fcckzahlungsanspruch gegen die Antragstellerin pers\u00f6nlich richte. Dies ergebe sich aus der sowohl zum Zeitpunkt der Einrichtung der beiden Anderkonten als auch zum Zeitpunkt der Einkommensteuererstattungen 2013 bis 2017 einschl\u00e4gigen st\u00e4ndigen BGH-Rechtsprechung (Hinweis auf BGH-Urteil vom 18.12.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;192\/07, ZIP 2009, 531). Trotz dieser Rechtsprechung habe sich die Antragstellerin bewusst daf\u00fcr entschieden, zwei Anderkonten einzurichten; sie habe damit das Risiko in Kauf genommen, f\u00fcr rechtsgrundlose Gutschriften auf diesen Konten mit ihrem Privatverm\u00f6gen einstehen zu m\u00fcssen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die nach \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zul\u00e4ssige Beschwerde ist begr\u00fcndet.<\/li><li>1. Nach der im vorl\u00e4ufigen Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;69 FGO gebotenen summarischen Pr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage gelangt der beschlie\u00dfende Senat zu der Auffassung, dass an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckforderungsbescheids vom 23.08.2019 ernstliche Zweifel bestehen, so dass der angefochtene Beschluss des FG zusammen mit dem Bescheid des FA vom 18.10.2019 aufzuheben und dem AdV-Antrag stattzugeben war.<\/li><li>a) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen (\u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO). Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der AdV die Aufhebung der Vollziehung (\u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;7 FGO).<\/li><li>Nach der Rechtsprechung des BFH bestehen ernstlichen Zweifel i.S. von \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO, wenn bei summarischer Pr\u00fcfung des angefochtenen Bescheids neben den f\u00fcr seine Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden gewichtige Gr\u00fcnde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Dass die f\u00fcr die Rechtswidrigkeit sprechenden Gr\u00fcnde \u00fcberwiegen, wird dabei nicht vorausgesetzt (vgl. BFH-Beschluss vom 15.04.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;9\/20&nbsp;(AdV), BFH\/NV 2020, 919, m.w.N.).<\/li><li>b) Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ist die Vollziehung des streitgegenst\u00e4ndlichen R\u00fcckforderungsbescheids aufzuheben; denn es bestehen ernstliche Zweifel, ob die Antragstellerin tats\u00e4chlich als Leistungsempf\u00e4ngerin i.S. von \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO anzusehen ist.<\/li><li>aa) Ist eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zur\u00fcckgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO gegen den Leistungsempf\u00e4nger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zur\u00fcckgezahlten Betrags. F\u00fcr die Finanzverwaltung ergibt sich aus dieser Vorschrift ein \u00f6ffentlich-rechtlicher R\u00fcckzahlungsanspruch, wenn der Rechtsgrund f\u00fcr eine Steuererstattung von Anfang an fehlt oder sp\u00e4ter weggefallen ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 14.03.2012&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;6\/10, BFHE 237, 296, BStBl&nbsp;II 2014, 607, Rz&nbsp;17; Senatsurteil in BFHE 210, 219, BStBl&nbsp;II 2006, 353, unter II.; jeweils m.w.N.).<\/li><li>Der R\u00fcckzahlungsanspruch richtet sich gegen den Leistungsempf\u00e4nger. Dieser muss, wenn an dem Erstattungsvorgang mehrere Personen beteiligt waren, nicht mit dem Empf\u00e4nger der Zahlung (\u00dcberweisung) identisch sein. Schuldner eines abgabenrechtlichen R\u00fcckzahlungsanspruchs ist nach ebenfalls st\u00e4ndiger BFH-Rechtsprechung derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zur\u00fcckverlangt wird (vgl. Senatsurteile vom 10.11.2009&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;6\/09, BFHE 227, 360, BStBl&nbsp;II 2010, 255, unter II.2.a; vom 05.06.2007&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;17\/06, BFHE 217, 241, BStBl&nbsp;II 2007, 738, unter II.2.a, und in BFHE 210, 219, BStBl&nbsp;II 2006, 353, unter II.a; Senatsbeschluss vom 30.06.2011&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;124\/10, BFH\/NV 2011, 2112, Rz&nbsp;9). Dies ist in der Regel derjenige, demgegen\u00fcber die Finanzbeh\u00f6rde ihre &#8211;vermeintliche oder tats\u00e4chlich bestehende&#8211; abgabenrechtliche Verpflichtung erf\u00fcllen will (vgl. BFH-Urteile vom 14.04.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;1\/20, BFHE zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;20, und vom 09.07.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;35\/17, BFHE 264, 421, BStBl&nbsp;II 2019, 668, Rz&nbsp;24; Senatsurteil in BFHE 227, 360, BStBl&nbsp;II 2010, 255, unter II.2.a; Senatsbeschluss vom 21.02.2000&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;157\/99, BFH\/NV 2000, 941).<\/li><li>Ein Dritter ist folglich, obgleich er tats\u00e4chlich Empf\u00e4nger einer Zahlung ist, dann nicht Leistungsempf\u00e4nger, wenn er lediglich als Zahlstelle, unmittelbarer Vertreter oder Bote f\u00fcr den Erstattungsberechtigten aufgetreten oder von diesem benannt worden ist oder wenn das FA aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten an den Dritten eine Steuererstattung ausgezahlt hat (BFH-Urteile vom 14.04.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;1\/20, BFHE zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;20; in BFHE 264, 421, BStBl&nbsp;II 2019, 668, Rz&nbsp;24; vom 29.01.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;64\/01, BFH\/NV 2003, 905, unter II.3., und vom 25.03.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;84\/98, BFH\/NV 2003, 1404, unter II.3.). Denn in einem solchen Fall will das FA erkennbar nicht mit befreiender Wirkung zu Gunsten des Dritten leisten, sondern es erbringt seine Leistung mit dem Willen, eine Forderung gegen\u00fcber dem steuerlichen Rechtsinhaber zu erf\u00fcllen (vgl. auch Boeker in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;37 AO Rz&nbsp;71; Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;37 AO Rz&nbsp;113a; Klein\/Ratschow, AO, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;37 Rz&nbsp;80; Schl\u00fccke in Gosch, AO \u00a7&nbsp;37 Rz&nbsp;178). Mithin ist in solchen F\u00e4llen nicht der Zahlungsempf\u00e4nger, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungsberechtigte als Leistungsempf\u00e4nger i.S. von \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO anzusehen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 264, 421, BStBl&nbsp;II 2019, 668, Rz&nbsp;24, und vom 10.03.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;29\/15, BFH\/NV 2016, 1278, Rz&nbsp;18; Senatsurteil in BFHE 210, 219, BStBl&nbsp;II 2006, 353, unter II.a, m.w.N.).<\/li><li>bb) Ausgehend von diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen ist im Streitfall nach der hier gebotenen summarischen Pr\u00fcfung T als Leistungsempf\u00e4nger i.S. von \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO anzusehen.<\/li><li>(1) Die Erstattungsanspr\u00fcche betrafen die Einkommensteuer des T. Sie gingen zur\u00fcck auf die von dem Arbeitslohn des T einbehaltene Lohnsteuer und ergaben sich aufgrund eines im Zusammenhang mit der Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des T entstandenen Verlustvortrags. Erstattungsberechtigter nach materiellem Steuerrecht war somit T. Aufgrund der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens durfte das FA jedoch nur noch an die Insolvenzmasse leisten (\u00a7&nbsp;82 der Insolvenzordnung &#8211;InsO&#8211;). Nach den Feststellungen des FG wollte das FA auch tats\u00e4chlich mit den Erstattungen &#8222;seine gegen\u00fcber der Masse bestehenden Verpflichtungen erf\u00fcllen&#8220; (s. S.&nbsp;7 des FG-Beschlusses).<\/li><li>Die Antragstellerin ihrerseits hat die Zahlung im Rahmen der ihr zustehenden Verwaltungs- und Verf\u00fcgungsbefugnis nach \u00a7&nbsp;80 InsO entgegengenommen und &#8211;unstreitig&#8211; an die Insolvenzmasse weitergeleitet. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Antragstellerin ihrerseits davon ausging, das FA habe an sie pers\u00f6nlich leisten wollen, sind nicht ersichtlich. Sie ist damit zwar Zahlungsempf\u00e4ngerin gewesen, nach summarischer Pr\u00fcfung aber nicht Leistungsempf\u00e4nger geworden.<\/li><li>Auf die Frage, wie das Konto des Dritten, \u00fcber das eine solche Transaktion abgewickelt wird, rechtlich ausgestaltet ist, kommt es in Anbetracht dieser Umst\u00e4nde nicht an.<\/li><li>(2) Aus dem vom FG angef\u00fchrten Urteil des beschlie\u00dfenden Senats in BFHE 210, 219, BStBl&nbsp;II 2006, 353 (unter II.c), l\u00e4sst sich schon deshalb kein anderes Ergebnis herleiten, weil dort die Vorstellungen der Beteiligten \u00fcber den Zweck der Zahlung, die zur\u00fcckgefordert werden sollte, auseinandergingen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat &#8211;als Ausnahme zu den oben, unter II.1.b&nbsp;aa dargelegten Rechtsprechungsgrunds\u00e4tzen&#8211; entschieden, dass dann, wenn ein vermeintlicher Bote, Vertreter oder Bevollm\u00e4chtigter Erstattungszahlungen des FA entgegennimmt, obwohl keine Weisung oder Vollmacht besteht, das FA gegen\u00fcber dem Erstattungsberechtigten nicht mit befreiender Wirkung geleistet hat und dass in diesem Fall, ungeachtet des Willens des FA, an den Rechtsinhaber der Erstattungsforderung eine Leistung zu erbringen, der tats\u00e4chliche Empf\u00e4nger der Zahlung Leistungsempf\u00e4nger i.S. von \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO und Schuldner des Anspruchs auf R\u00fcckzahlung ist (s. Senatsurteil in BFHE 210, 219, BStBl&nbsp;II 2006, 353, unter II.b).<\/li><li>Ebenso ist der vom FG zitierte Senatsbeschluss in ZIP 2013, 2370 im Streitfall nicht einschl\u00e4gig; denn dort ging es &#8211;nach dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden finanzgerichtlichen Urteil&#8211; um eine Zahlung des FA, die einen anderen Steuerpflichtigen betraf und nur versehentlich auf ein Konto gelangt war, das ein Insolvenzverwalter f\u00fcr einen Insolvenzschuldner eingerichtet hatte, der ebenfalls bei dem betreffenden FA als Steuerpflichtiger gef\u00fchrt wurde. Nur f\u00fcr diesen Fall hat der beschlie\u00dfende Senat auf die st\u00e4ndige BGH-Rechtsprechung verwiesen, der zufolge Zahlungen, die auf ein von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto eingehen, weder in das Schuldnerverm\u00f6gen noch in die Masse fallen, sondern ausschlie\u00dflich dem Anwalt zustehen und von diesem nach bereicherungsrechtlichen Grunds\u00e4tzen zur\u00fcckgefordert werden k\u00f6nnen.<\/li><li>Im vorliegenden Streitfall sind aber &#8211;wie bereits dargelegt&#8211; weder die Vorstellungen der Beteiligten \u00fcber den Zweck der streitigen Zahlung auseinandergegangen noch hat das FA versehentlich auf das Konto der Antragstellerin gezahlt.<\/li><li>2. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:BA.310821.VIIB64.20.0 BFH VII. Senat AO \u00a7 37 Abs 2 S 1 , InsO \u00a7 80 , InsO \u00a7 82 , FGO \u00a7 69 Abs 3 S 1 , FGO \u00a7 69 Abs 2 S 2 , FGO \u00a7 69 Abs 2 S 7 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 04. Mai 2020, Az: 12 V 3362\/19 A(AO) Leits\u00e4tze &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/rueckforderung-einer-auf-ein-insolvenzanderkonto-eingegangenen-zahlung-beschluss-vom-31-august-2021-vii-b-64-20-adv\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R\u00fcckforderung einer auf ein Insolvenzanderkonto eingegangenen Zahlung &#8211; Beschluss vom 31. 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