{"id":74319,"date":"2021-11-11T17:43:34","date_gmt":"2021-11-11T15:43:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74319"},"modified":"2021-11-11T17:43:34","modified_gmt":"2021-11-11T15:43:34","slug":"besteuerung-von-sportwetten-urteil-vom-07-september-2021-ix-r-30-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/besteuerung-von-sportwetten-urteil-vom-07-september-2021-ix-r-30-18\/","title":{"rendered":"Besteuerung von Sportwetten &#8211; Urteil vom 07. September 2021, IX R 30\/18"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.070921.IXR30.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>RennwLottG \u00a7 10 Abs 1 , RennwLottG \u00a7 11 , RennwLottG \u00a7 17 Abs 1 S 3 , RennwLottG \u00a7 17 Abs 2 S 2 , RennwLottG \u00a7 20 Abs 2 Nr 3 , RennwLottG \u00a7 20 Abs 2 Nr 5 , RennwLottG \u00a7 20 Abs 2 Nr 7 , RennwLottG \u00a7 21 , RennwLottGABest \u00a7 37 Abs 1 S 1 , RennwLottG 2021 \u00a7 17 Abs 1 S 1 , RennwLottG 2021 \u00a7 18 , RennwLottG \u00a7 17 Abs 1 S 3 , RennwLottGABest \u00a7 37 Abs 1 S 2 , RennwLottGABest \u00a7 37 Abs 1 S 3 , RennwLottG \u00a7 19 Abs 2 , BGB \u00a7 763 , RennwLottGABest \u00a7 37 Abs 1 S 2 , RennwLottG \u00a7 25 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 12. November 2018, Az: 5 K 1569\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Der Einsatz bei einer Sportwette umfasst den gesamten Betrag, den der Spieler zum Abschluss des Wettvertrags i.S. des \u00a7 763 BGB an den Veranstalter zahlt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Berechnung der Sportwettensteuer nach \u00a7 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG a.F. ist nicht um die gegebenenfalls auf den Spieler \u00fcberw\u00e4lzte Sportwettensteuer zu k\u00fcrzen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12.11.2018 &#8211; 5 K 1569\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Sportwettensteuer.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine Kapitalgesellschaft [ausl\u00e4ndischen] Rechts mit Sitz in A (Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union). Sie veranstaltete im Streitzeitraum Januar 2015 Sportwetten u.a. in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin reichte am 09.02.2015 eine Anmeldung der Sportwettensteuer f\u00fcr den Monat Januar 2015 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) ein. Sie gab die Bemessungsgrundlage mit \u2026&nbsp;\u20ac und die Steuer mit \u2026&nbsp;\u20ac an. Hierbei erl\u00e4uterte die Kl\u00e4gerin, die von ihr auf die Spieler \u00fcberw\u00e4lzte Sportwettensteuer aus der Bemessungsgrundlage herausgerechnet zu haben. Mit Bescheid vom 13.02.2015 setzte das FA die Steuer auf \u2026&nbsp;\u20ac fest bei einer Bemessungsgrundlage von \u2026&nbsp;\u20ac. Dabei wurde die den Spielern in Rechnung gestellte Sportwettensteuer nicht abgezogen. Am 17.04.2015 reichte die Kl\u00e4gerin eine korrigierte Anmeldung ein, in der die Bemessungsgrundlage mit \u2026&nbsp;\u20ac und die Sportwettensteuer mit \u2026&nbsp;\u20ac angesetzt wurde.<\/li><li>Den gegen die Festsetzung der Sportwettensteuer f\u00fcr Januar 2015 eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 27.07.2016 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die von der Kl\u00e4gerin erhobene Klage, mit der sie vorbrachte, die den Spielern in Rechnung gestellte Sportwettensteuer sei nicht in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen, wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 12.11.2018&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;1569\/16 (Zeitschrift f\u00fcr Wett- und Gl\u00fccksspielrecht &#8211;ZfWG&#8211; 2019, 197) als unbegr\u00fcndet ab. Nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) betrage die Steuer 5&nbsp;% des Nennwertes der Wettscheine bzw. des Spieleinsatzes. Der Spieleinsatz umfasse den Gesamtaufwand des Spielers f\u00fcr den Abschluss der Wette. Dazu geh\u00f6re auch die auf den Wettenden umgelegte Sportwettensteuer. Von einem Versehen des Gesetzgebers sei nicht auszugehen. Gegen h\u00f6herrangiges Recht werde nicht versto\u00dfen.<\/li><li>Mit ihrer Revision bringt die Kl\u00e4gerin im Wesentlichen vor: Weder in \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 RennwLottG noch an anderer Stelle im RennwLottG werde definiert, was der &#8222;Nennwert der Wettscheine&#8220; oder der &#8222;Spieleinsatz&#8220; sei. Der Wortlaut sei unklar und lasse keine eindeutige Auslegung zu. Der Wettkunde erbringe einen Wetteinsatz. Dieser Ausdruck finde im Gesetz keine Erw\u00e4hnung. Wetteinsatz sei der Betrag, der eine Gewinnchance vermittle. Dem Wortlaut der Regelung lasse sich nicht entnehmen, dass die Sportwettensteuer auf eine Bruttobemessungsgrundlage erhoben werde. Aufgrund des nicht eindeutigen Wortlauts der Regelung werde dem Gesetzesvorbehalt nicht Rechnung getragen. Sie, die Kl\u00e4gerin, behalte nur \u2026&nbsp;% des Wetteinsatzes als Marge ein. Von diesen verbleibenden \u2026&nbsp;% w\u00fcrde der \u00fcberwiegende Teil als Provisionen an die Vermittler der Wetten gezahlt. Ihr Rohgewinn betrage daher nur \u2026&nbsp;%. Daraus m\u00fcssten noch die Kosten f\u00fcr die Buchmacher, die Risk Manager und f\u00fcr den sonstigen Verwaltungsaufwand bezahlt werden. Ziehe man von den \u2026&nbsp;% Rohgewinn noch 5&nbsp;Prozentpunkte Sportwettensteuer ab und ber\u00fccksichtige die sonstigen Kosten, rutsche sie unweigerlich in die Verlustzone. Die Entscheidung des FG f\u00fchre zudem dazu, dass &#8211;f\u00fcr eine Verbrauchsteuer wesensfremd&#8211; eine Steuer auf die gleiche Steuer erhoben werde. Dies h\u00e4tte der Gesetzgeber ausdr\u00fccklich anordnen m\u00fcssen, denn es sei dem Steuerrecht fremd.<\/li><li>Das vom FG begr\u00fcndete Ergebnis lasse sich auch nicht aus \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 und 3 der Ausf\u00fchrungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottGABest) herleiten. Denn diese Verwaltungsanweisung entspreche nicht dem Gesetz und sei daher rechtswidrig. Es bestehe keine Erm\u00e4chtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung. Es handele sich bei der Erm\u00e4chtigungsgrundlage in \u00a7&nbsp;25 RennwLottG um eine vorkonstitutionelle Vorschrift, die sich zudem nicht auf die Wettsteuer, sondern auf Rennwetten beziehe. Die Regelung sei auch zu unbestimmt und weiche von der gesetzlichen Vorgabe ab. Da der Gesetzgeber die Sportwettenbesteuerung erst zum 01.07.2012 eingef\u00fchrt habe, w\u00e4re eine neue Rechtsverordnungserm\u00e4chtigung erforderlich gewesen.<\/li><li>Ein Umkehrschluss aus \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 RennwLottG sei nicht zul\u00e4ssig. Auch aus \u00a7&nbsp;20 RennwLottG und \u00a7&nbsp;4d des Gl\u00fccksspielstaatsvertrags in Deutschland ergebe sich keine St\u00fctze f\u00fcr die Auffassung des FG. So werde in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 RennwLottG zwischen dem vereinbarten Einsatz f\u00fcr die jeweilige Sportwette (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 RennwLottG), der jeweiligen Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Steuer (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;5 RennwLottG) und der H\u00f6he der Steuer (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 RennwLottG) unterschieden. Da die Bemessung der Sportwettensteuer auf den Wetteinsatz einschlie\u00dflich Sportwettensteuer zu einer Steuer auf die gleiche Steuer f\u00fchre, betrage die tats\u00e4chliche Belastung nicht 5&nbsp;%, sondern tats\u00e4chlich 5,25&nbsp;%. Dieser Unterschied habe eine erhebliche Bedeutung. Denn damit k\u00f6nne das Ziel der Austrocknung illegaler Wettangebote und der Lenkung hin zu legalen Angeboten nicht erreicht werden.<\/li><li>Schlie\u00dflich werde ihre Auffassung auch durch die Neufassung des RennwLottG zum 01.07.2021 gest\u00fctzt. Der Gesetzgeber r\u00e4ume anl\u00e4sslich der Neuregelung von \u00a7&nbsp;17 und \u00a7&nbsp;18 RennwLottG in der seit 01.07.2021 geltenden Fassung (vgl. Gesetz zur \u00c4nderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausf\u00fchrungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz vom 25.06.2021, BGBl I 2021, 2065) ein, dass die bisherige Regelung zur Bemessungsgrundlage mangelhaft gewesen sei.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das Urteil des FG vom 12.11.2018&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;1569\/16 aufzuheben und die Festsetzung der Sportwettensteuer f\u00fcr Januar 2015 vom 17.04.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.07.2016 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass die Sportwettensteuer nach einer Bemessungsgrundlage in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac auf \u2026&nbsp;\u20ac festgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/li><li>Das FG hat zu Recht die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Sportwettensteuer auf der Grundlage von \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 RennwLottG mit \u2026&nbsp;\u20ac angenommen und die Bemessungsgrundlage nicht um die (gegebenenfalls an die Spieler gesondert weiterbelastete) Sportwettensteuer gek\u00fcrzt.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 RennwLottG unterliegen Wetten aus Anlass von Sportereignissen (Sportwetten), die nicht als Rennwetten nach Abschn.&nbsp;I des RennwLottG besteuert werden, unter den in \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und Nr.&nbsp;2 RennwLottG n\u00e4her bestimmten Voraussetzungen der Besteuerung. Nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 RennwLottG betr\u00e4gt die Sportwettensteuer &#8222;5&nbsp;vom Hundert des Nennwertes der Spielscheine beziehungsweise des Spieleinsatzes&#8220;. Nach \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 RennwLottGABest sind bei der Berechnung der Lotteriesteuer und der Sportwettensteuer alle f\u00fcr den Erwerb eines Wettscheins an den Veranstalter oder dessen Beauftragten zu bewirkenden Leistungen dem Wetteinsatz hinzuzurechnen, insbesondere in Rechnung gestellte Schreib- und Kollektionsgeb\u00fchren. Nach \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 RennwLottGABest &#8222;geh\u00f6rt auch der dem Spieler etwa besonders in Rechnung gestellte Betrag der Steuer&#8220; zur Bemessungsgrundlage.<\/li><li>2. Daran gemessen hat das FG ohne Rechtsfehler erkannt, dass die Bemessungsgrundlage i.S. des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 RennwLottG der gesamte vom Spieler gezahlte Betrag ist. Umfasst dieser Betrag die auf den Spieler \u00fcberw\u00e4lzte Sportwettensteuer (ohne gesonderten Ausweis), ist sie nicht aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen; ist die Sportwettensteuer gesondert ausgewiesen, muss die Bemessungsgrundlage um die Sportwettensteuer erh\u00f6ht werden. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung (dazu unter a) und aus den bindenden Bestimmungen in \u00a7&nbsp;37 RennwLottGABest (dazu unter b). Daf\u00fcr sprechen weiter der Vergleich mit anderen Regelungen im RennwLottG (dazu unter c) und die Gesetzeshistorie (dazu unter d). Aus der zum 01.07.2021 in Kraft getretenen Neufassung des RennwLottG ergibt sich nichts anderes (dazu unter e). Das Auslegungsergebnis ist auch nicht systemfremd. Insbesondere widerspricht es nicht dem Wesen einer Verkehrsteuer (dazu unter f).<\/li><li>a) Bereits der Wortlaut des Gesetzes (\u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 RennwLottG) spricht daf\u00fcr, dass Bemessungsgrundlage der gesamte vom Spieler gezahlte Betrag ist und die Sportwettensteuer nicht herauszurechnen bzw. beim gesondertem Ausweis in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.<\/li><li>aa) Nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 RennwLottG betr\u00e4gt die Sportwettensteuer &#8222;5&nbsp;vom Hundert des Nennwertes der Wettscheine beziehungsweise des Spieleinsatzes&#8220;. Der Begriff des &#8222;Spieleinsatzes&#8220; meint den gesamten Betrag, den der Spieler zum T\u00e4tigen seiner Wette einsetzt und mithin zum Abschluss des Wettvertrags i.S. des \u00a7&nbsp;763 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) an den Veranstalter zahlt. Er umfasst alle Leistungen, die der Spieler dem Veranstalter als Entgelt f\u00fcr die Einr\u00e4umung der Gewinnhoffnung gew\u00e4hrt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 07.02.1962&nbsp;&#8211; II&nbsp;182\/59&nbsp;U, BFHE 74, 444, BStBl III 1962, 166, und vom 19.08.2009&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;59\/07, BFH\/NV 2010, 952, Rz&nbsp;10, jeweils betreffend Lotterielose; Br\u00fcggemann, Die Besteuerung von Sportwetten im Rennwett- und Lotteriegesetz, S.&nbsp;195; derselbe, ZfWG 2019, 111, 112). Dazu geh\u00f6rt insbesondere der dem Spieler f\u00fcr die Wettteilnahme insgesamt in Rechnung gestellte und von diesem beglichene Betrag (mit diesem Ergebnis auch Welz, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht &#8211;UVR&#8211; 2013, 276, 278; vgl. zum Charakter der Sportwettensteuer als Spiel- oder Wetteinsatzsteuer Herzig\/Stock, ZfWG 2012, 12, 13).<\/li><li>bb) Den nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindenden Feststellungen des FG l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass die Kl\u00e4gerin bei der Berechnung der Wettquoten und Wettgewinne nach au\u00dfen erkennbar zwischen Wetteinsatz und Sportwettensteuer unterschieden hat. Selbst wenn die Kl\u00e4gerin Wetteinsatz und Sportwettensteuer aber gesondert ausgewiesen und damit die Sportwettensteuer auf die Spieler weiterbelastet h\u00e4tte, f\u00fchrte dies unter Ber\u00fccksichtigung des Wortlauts des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 RennwLottG zu keinem anderen Ergebnis.<\/li><li>b) Dieses Ergebnis folgt auch aus \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 RennwLottGABest, nach dessen Bestimmungen &#8211;anders als bei der Berechnung der Lotteriesteuer nach \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 RennwLottGABest&#8211; auch der dem Spieler in Rechnung gestellte Betrag der Steuer zur Bemessungsgrundlage geh\u00f6rt.<\/li><li>aa) Bei den RennwLottGABest handelt es sich um eine Rechtsverordnung i.S. des Art.&nbsp;80 des Grundgesetzes (GG), die Verwaltung und Rechtsprechung bindet (vgl. Englisch in Streinz\/Liesching\/Hambach, Gl\u00fccks- und Gewinnspielrecht in den Medien, Syst. Darst. Rz&nbsp;6; Br\u00fcggemann, ZfWG 2019, 111). Ihre Rechtsgrundlage findet sie in \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;1 RennwLottG. Ob diese Vorschrift wegen der Erw\u00e4hnung des nicht mehr existierenden &#8222;Reichsminister(s) der Finanzen&#8220; noch eine taugliche Erm\u00e4chtigungsnorm darstellt, kann dahingestellt bleiben. Denn \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 RennwLottGABest ist nicht von einem der in Art.&nbsp;80 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und&nbsp;4 GG genannten exekutiven Normgeber erlassen worden, sondern vom parlamentarischen Gesetzgeber (vgl. Art.&nbsp;2 des Gesetzes zur \u00c4nderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 17.05.2000, BGBl I 2000, 715, und Art.&nbsp;2 des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten vom 29.06.2012, BGBl I 2012, 1424). Dies ist nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 16.11.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;18\/09, BFHE 235, 452, BStBl II 2012, 129, Rz&nbsp;28) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 13.09.2005&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvF&nbsp;2\/03, BVerfGE 114, 196, unter C.I.3.d, und weiter folgend unter C.II.2.a) zul\u00e4ssig, da es sich um eine Erg\u00e4nzung handelt, die im Rahmen der &#8211;anderweitigen&#8211; \u00c4nderung eines Sachbereichs durch den Gesetzgeber liegt. Dies ist hier der Fall, da mit dem Gesetz zur \u00c4nderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und dem Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten \u00c4nderungen in Bezug auf Sportwetten vorgenommen worden sind.<\/li><li>bb) Die Bestimmung des \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 RennwLottGABest ist eindeutig und l\u00e4sst keinen Interpretationsspielraum zu. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin kann die f\u00fcr die Berechnung der Lotteriesteuer in \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 RennwLottGABest getroffene Regelung \u00fcber das Herausrechnen der Lotteriesteuer nicht auf die Sportwettensteuer \u00fcbertragen werden. Denn ihrem Wortlaut nach bezieht sich die Regelung in Satz&nbsp;3 ausschlie\u00dflich auf die Lotteriesteuer, nicht aber die Sportwettensteuer.<\/li><li>cc) Da es sich bei der den Besteuerungstatbestand betreffenden Regelung des \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 RennwLottGABest um eine vom Gesetzgeber selbst geschaffene Regelung handelt, ist auch dem Gesetzesvorbehalt (Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 GG) Gen\u00fcge getan. Der Vorbehalt des Gesetzes zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, die Frage der Ber\u00fccksichtigung der Sportwettensteuer bei der Ermittlung ihrer Bemessungsgrundlage in einem f\u00f6rmlichen Gesetz &#8211;statt einer von ihm ge\u00e4nderten Rechtsverordnung&#8211; zu regeln. Denn diese l\u00e4sst sich &#8211;wie oben angef\u00fchrt&#8211; bereits aus dem Wortlaut des (formellen) Gesetzes beantworten, so dass der Regelung in \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 RennwLottGABest letztlich nur klarstellende oder erl\u00e4uternde Bedeutung zukommt.<\/li><li>c) Entsprechendes ergibt auch ein Vergleich der Regelung in \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 RennwLottG mit den \u00fcbrigen Vorschriften des RennwLottG zur Bemessung des Steuersatzes, auch wenn diese vom Wortlaut her andere Formulierungen verwenden.<\/li><li>aa) Das gilt zun\u00e4chst f\u00fcr \u00a7&nbsp;10 und \u00a7&nbsp;11 RennwLottG. Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 RennwLottG hat der Unternehmer &#8222;von den am Totalisator gewetteten Betr\u00e4gen&#8220; eine Steuer von 5&nbsp;vom Hundert zu entrichten. Nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 RennwLottG hat der Buchmacher &#8222;von jeder bei ihm abgeschlossenen Wette eine Steuer von 5&nbsp;vom Hundert des Wetteinsatzes zu entrichten&#8220;. Auch hier umfassen die &#8222;gewetteten Betr\u00e4ge&#8220; und der &#8222;Wetteinsatz&#8220; alle Zahlungen, die der Wettteilnehmer leistet. Wetten am Totalisator und Buchmacherwetten sollen nach dem Willen des Gesetzgebers der gleichen Besteuerung wie Sportwetten unterfallen (vgl. BTDrucks 17\/8494, S.&nbsp;8).<\/li><li>bb) Anders ist dies geregelt f\u00fcr die Besteuerung der Lotterien und Ausspielungen in \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 RennwLottG. Danach betr\u00e4gt die Lotteriesteuer &#8222;20&nbsp;vom Hundert des planm\u00e4\u00dfigen Preises (Nennwert) s\u00e4mtlicher Lose ausschlie\u00dflich der Steuer&#8220;, also 16&nbsp;2\/3 des Verkaufspreises. Hier z\u00e4hlt die Steuer nach dem Wortlaut der Regelung ausdr\u00fccklich nicht zur Bemessungsgrundlage (vgl. auch Englisch in Tipke\/Lang, Steuerrecht, 24.&nbsp;Aufl., Kapitel 18, Spezielle Verkehr- und Verbrauchsteuern Rz&nbsp;18.83; Welz, UVR 2013, 276, 278). H\u00e4tte der Gesetzgeber eine vergleichbare Behandlung auch bei der Sportwettensteuer beabsichtigt, h\u00e4tte er die Formulierungen in \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 RennwLottG und in \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 RennwLottG entweder angeglichen oder einen einheitlichen Steuersatz f\u00fcr Lotteriesteuer und Sportwettensteuer geschaffen. Auch das spricht daf\u00fcr, dass die Sportwettensteuer nicht aus der Bemessungsgrundlage herausgerechnet werden darf bzw. bei gesondertem Ausweis hinzugerechnet werden muss (so auch Br\u00fcggemann, ZfWG 2019, 111, 112).<\/li><li>cc) Weitere R\u00fcckschl\u00fcsse lassen sich &#8211;trotz der von \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 RennwLottG abweichenden Wortwahl&#8211; auch aus \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 RennwLottG ziehen. Die Vorschrift regelt f\u00fcr den Veranstalter von Sportwetten bestimmte Aufzeichnungspflichten, um die Feststellung der Steuer sowie die Grundlagen ihrer Berechnung zu erm\u00f6glichen (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 RennwLottG). Hierzu geh\u00f6rt nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 und 5 RennwLottG u.a. die Pflicht, Aufzeichnungen \u00fcber den jeweils vereinbarten Einsatz und die jeweilige steuerliche Bemessungsgrundlage zu f\u00fchren. Dass in der Regelung zwischen dem &#8222;vereinbarten Einsatz&#8220; und der &#8222;Bemessungsgrundlage&#8220; unterschieden wird, hat den Hintergrund, dass zum Wetteinsatz hinzutretende Geb\u00fchren und Zuschl\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 RennwLottGABest in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Bei Geb\u00fchren und Zuschl\u00e4gen ist daher zur Ermittlung der &#8222;Bemessungsgrundlage&#8220; f\u00fcr die Steuer der &#8222;vereinbarte Einsatz&#8220; um diese Posten zu erh\u00f6hen. Dass der vereinbarte Einsatz zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage um die Sportwettensteuer zu k\u00fcrzen ist, ergibt sich daraus nicht.<\/li><li>dd) Auch die Regelung in \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 RennwLottG st\u00fctzt bei vergleichender Betrachtung das Auslegungsergebnis. Nach \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 RennwLottG betr\u00e4gt die Steuer f\u00fcr ausl\u00e4ndische Lose &#8222;0,25&nbsp;\u20ac f\u00fcr je einen Euro vom planm\u00e4\u00dfigen Preise&#8220;. Auch in diesem Zusammenhang wird die Steuer nicht aus der Bemessungsgrundlage herausgenommen.<\/li><li>d) Das Auslegungsergebnis l\u00e4sst sich schlie\u00dflich auch aus der Gesetzeshistorie des RennwLottG begr\u00fcnden.<\/li><li>aa) Bereits der Ursprungsfassung des RennwLottG liegt die Vorstellung zugrunde, dass zur Bemessungsgrundlage auch die \u00fcberw\u00e4lzte Steuer geh\u00f6rt, selbst wenn im Gesetzeswortlaut nur von den &#8222;gewetteten Betr\u00e4gen&#8220; oder vom &#8222;Wetteinsatz&#8220; die Rede ist (vgl. \u00a7\u00a7&nbsp;10, 11 RennwLottG vom 08.04.1922, RGBl I 1922, 335, 393&nbsp;ff.; s.a. Br\u00fcggemann, a.a.O., S.&nbsp;196). Nach der Begr\u00fcndung zum RennwLottG, war die Steuer von den Eins\u00e4tzen zu erheben (Verhandlungen des Reichstags, Bd.&nbsp;369, Nr.&nbsp;2870, S.&nbsp;11&nbsp;f.).<\/li><li>bb) Die Regelung des \u00a7&nbsp;17 RennwLottG i.d.F. des Gesetzes zur \u00c4nderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 17.05.2000 (BGBl I 2000, 715), mit der erstmals die Besteuerung von Sportwetten (Oddset-Wetten) eingef\u00fchrt wurde, nahm die Sportwettensteuer ausdr\u00fccklich von der Bemessungsgrundlage aus. Die Steuer betrug &#8222;zwanzig vom Hundert des planm\u00e4\u00dfigen Preises (Nennwert) s\u00e4mtlicher Lose oder des Wettscheins entsprechend \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ausschlie\u00dflich der Steuer&#8220;. Die Worte &#8222;ausschlie\u00dflich der Steuer&#8220; sind mit der Neufassung der Regelung durch das Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten vom 29.06.2012 (BGBl I 2012, 1424) weggefallen. Dass es sich dabei um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers und nicht um ein gesetzgeberisches Versehen handelt, erschlie\u00dft sich aus der Gesetzesbegr\u00fcndung, die sich umfangreich mit dem Steuersatz f\u00fcr Sportwetten befasst (vgl. BTDrucks 17\/8494, S.&nbsp;9).<\/li><li>e) Best\u00e4tigt wird das Auslegungsergebnis schlie\u00dflich auch (im Umkehrschluss) aus der zum 01.07.2021 in Kraft getretenen Neufassung des RennwLottG.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 RennwLottG in der seit dem 01.07.2021 geltenden Fassung bemisst sich die Sportwettensteuer &#8222;nach dem geleisteten Wetteinsatz abz\u00fcglich der Sportwettensteuer&#8220;. Zugleich wurde in \u00a7&nbsp;18 RennwLottG der Steuersatz auf &#8222;5,3&nbsp;Prozent der Bemessungsgrundlage nach \u00a7&nbsp;17&#8220; erh\u00f6ht.<\/li><li>bb) Der Gesetzgeber hat damit &#8211;unter \u00c4nderung der fr\u00fcheren Rechtslage&#8211; die Bemessungsgrundlage um den Betrag der Steuer gek\u00fcrzt. Damit sollte die Ermittlung der Bemessungsgrundlage f\u00fcr alle im RennwLottG geregelten Steuerarten (Rennwettsteuer, Sportwettensteuer und Lotteriesteuer) vereinheitlicht werden. Im Gegenzug hat er den Steuersatz f\u00fcr die Sportwettensteuer von 5&nbsp;% um 0,3&nbsp;Prozentpunkte auf 5,3&nbsp;% angehoben. Die Anpassung des Steuersatzes soll nach der Gesetzesbegr\u00fcndung der Ausgleich f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung des Steuerbetrags bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage sein (vgl. BTDrucks 19\/28400, S.&nbsp;52, 54).<\/li><li>Die f\u00fcr die Sportwettenbesteuerung geltende Neuregelung in \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 RennwLottG, nach der aus dem geleisteten Wetteinsatz der \u00fcberw\u00e4lzte Steuerbetrag herauszurechnen ist, findet erstmals ab dem 01.07.2021 Anwendung. Die vergleichbare, f\u00fcr die Lotteriesteuer bereits zuvor geltende Rechtslage ist somit erst ab diesem Zeitpunkt &#8211;und nicht r\u00fcckwirkend f\u00fcr fr\u00fchere Jahre&#8211; auch f\u00fcr die Sportwettensteuer eingef\u00fchrt worden. Eine &#8222;klarstellende&#8220; \u00c4nderung der Sportwettenbesteuerung f\u00fcr die Vergangenheit (und damit f\u00fcr den Streitzeitraum) hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen.<\/li><li>f) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Sportwettensteuer eine Verkehrsteuer ist.<\/li><li>aa) Die Sportwettensteuer ist darauf angelegt, auf den Spieler abgew\u00e4lzt zu werden und deshalb als Verkehrsteuer konzipiert (vgl. BTDrucks 17\/8494, S.&nbsp;12 &#8211; &#8222;Verkehrsteuer&#8220;; Welz, UVR 2016, 48, 50; a.A. Englisch in Streinz\/Liesching\/Hambach, Gl\u00fccks- und Gewinnspielrecht in den Medien, Syst. Darst. Rz&nbsp;11, 86 &#8211; &#8222;Aufwandsteuer&#8220;). Sie soll das Wettangebot verteuern, ohne die Spieler zugleich in illegale Angebote abzudr\u00e4ngen. Schuldner der Sportwettensteuer ist nach \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 RennwLottG der Veranstalter. Das \u00dcberw\u00e4lzen der Sportwettensteuer im Innenverh\u00e4ltnis vom Veranstalter in seiner Eigenschaft als Steuerschuldner auf den Spieler bewirkt einen zus\u00e4tzlichen Aufwand des Spielers f\u00fcr den Erwerb seiner Gewinnchance.<\/li><li>bb) Dass dabei, wie die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, eine &#8222;Steuer auf die gleiche Steuer&#8220; erhoben wird, ist rechtssystematisch nicht zu beanstanden. Es gibt keinen Grundsatz, dass eine Steuer auf eine andere oder dieselbe Steuer nicht erhoben werden darf. Zudem unterliegt es der unternehmerischen Entscheidung des Anbieters, ob er die Sportwettensteuer in seine Quotenermittlung einbindet und damit im Quotenwettbewerb eine schw\u00e4chere Position einnimmt oder ob er sie aus dem Bruttospielertrag begleicht und damit als reinen Aufwandsposten behandelt, um die Wettbewerbsf\u00e4higkeit der eigenen Quoten nicht zu verschlechtern (vgl. zu beiden Alternativen Herzig\/Stock, ZfWG 2012, 12, 14).<\/li><li>g) Nach alldem hat das FG die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Sportwettensteuer im Streitzeitraum Januar 2015 zutreffend mit \u2026&nbsp;\u20ac angesetzt.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.070921.IXR30.18.0 BFH IX. 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