{"id":74322,"date":"2021-11-20T15:29:22","date_gmt":"2021-11-20T13:29:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74322"},"modified":"2021-11-20T15:29:22","modified_gmt":"2021-11-20T13:29:22","slug":"beruecksichtigung-der-ausschlussfrist-des-%c2%a7-66-abs-3-estg-a-f-beim-familienleistungsausgleich-urteil-vom-26-mai-2021-iii-r-50-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beruecksichtigung-der-ausschlussfrist-des-%c2%a7-66-abs-3-estg-a-f-beim-familienleistungsausgleich-urteil-vom-26-mai-2021-iii-r-50-19\/","title":{"rendered":"Ber\u00fccksichtigung der Ausschlussfrist des \u00a7 66 Abs. 3 EStG a.F. beim Familienleistungsausgleich &#8211; Urteil vom 26. Mai 2021, III R 50\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.260521.IIIR50.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 31 S 1 , EStG \u00a7 31 S 4 , EStG \u00a7 32 Abs 6 , EStG \u00a7 66 Abs 3 , GG Art 1 , GG Art 2 Abs 1 , GG Art 3 Abs 1 , GG Art 6 Abs 1 , GG Art 20 Abs 1 , EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 17. September 2019, Az: 6 K 174\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Wird ein noch nicht festsetzungsverj\u00e4hrter Kindergeldanspruch aufgrund der Anwendung der Frist des \u00a7 66 Abs. 3 EStG i.d.F. des StUmgBG vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682, BStBl I 2017, 865) ausgeschlossen, ist er auch bei der G\u00fcnstigerrechnung und der Hinzurechnung nach \u00a7 31 Satz 4 EStG nur in H\u00f6he von 0 \u20ac zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Frage, ob der Kindergeldanspruch durch die Frist des \u00a7 66 Abs. 3 EStG ausgeschlossen wird, haben die Finanz\u00e4mter und Finanzgerichte selbstst\u00e4ndig und ohne Bindung an die Beurteilung im Kindergeldverfahren zu entscheiden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 17.09.2019 &#8211; 6 K 174\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, in welcher H\u00f6he ein durch die Frist des \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossener Anspruch auf Kindergeld die tarifliche Einkommensteuer erh\u00f6ht.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 2017 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind die Eltern eines 1995 geborenen Sohnes, der im Streitjahr 2017 ein Studium absolvierte.<\/li><li>Am 23.05.2018 beantragte der Kl\u00e4ger r\u00fcckwirkend ab Januar 2017 Kindergeld f\u00fcr seinen Sohn. Die Familienkasse setzte mit Bescheid vom 02.07.2018 unter Hinweis auf die Ausschlussfrist des \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG jedoch nur Kindergeld ab November 2017 fest und zahlte entsprechend auch nur das Kindergeld f\u00fcr November und Dezember 2017 in H\u00f6he von 384&nbsp;\u20ac an den Kl\u00e4ger aus.<\/li><li>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2017 beantragten die Kl\u00e4ger, den Kindergeldanspruch nur in H\u00f6he von 384&nbsp;\u20ac zu ber\u00fccksichtigen. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) folgte dem nicht, sondern ber\u00fccksichtigte im Bescheid vom 24.07.2018 die kindbedingten Freibetr\u00e4ge in H\u00f6he von 7.356&nbsp;\u20ac und den Kindergeldanspruch in H\u00f6he von 2.304&nbsp;\u20ac. Aus anderen &#8211;unstreitigen&#8211; Gr\u00fcnden wurde die Einkommensteuer durch Bescheid vom 06.08.2018 auf 96.818&nbsp;\u20ac erh\u00f6ht. Den gegen die volle Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs gerichteten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 14.01.2019 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck und hob den bis dahin geltenden Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung auf.<\/li><li>Der dagegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1983 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden statt. Die Einkommensteuer wurde auf den Betrag herabgesetzt, der sich bei einer Hinzurechnung eines Kindergeldanspruchs in H\u00f6he von 384&nbsp;\u20ac anstatt 2.304&nbsp;\u20ac ergibt.<\/li><li>Mit der dagegen gerichteten Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und war daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 EStG zutreffend ausgelegt (dazu unter 1. bis 3.) und in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf den festgestellten Sachverhalt angewendet (dazu unter 4.).<\/li><li>1. Das FG hat \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 EStG in der im Streitjahr 2017 geltenden Fassung zutreffend und in \u00dcbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ausgelegt.<\/li><li>a) Das FG ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass bei der G\u00fcnstigerrechnung nach \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 EStG auf den Kindergeldanspruch abzustellen ist.<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;31 EStG verklammert als Grundnorm des sogenannten Familienleistungsausgleichs die Vorschriften \u00fcber die kindbedingten Freibetr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG mit den Vorschriften \u00fcber das steuerliche Kindergeld nach \u00a7\u00a7&nbsp;62&nbsp;ff. EStG. Danach wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in H\u00f6he des Existenzminimums eines Kindes einschlie\u00dflich der Bedarfe f\u00fcr Betreuung und Erziehung oder Ausbildung im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibetr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG oder durch Kindergeld nach \u00a7\u00a7&nbsp;62&nbsp;ff. EStG bewirkt (\u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;1 EStG). Soweit das Kindergeld daf\u00fcr nicht erforderlich ist, dient es der F\u00f6rderung der Familie (\u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;2 EStG). Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuerverg\u00fctung monatlich gezahlt (\u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;3 EStG). Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr den gesamten Veranlagungszeitraum die nach \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;1 EStG gebotene steuerliche Freistellung nicht vollst\u00e4ndig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibetr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG vom Einkommen abgezogen, erh\u00f6ht sich die unter Abzug dieser Freibetr\u00e4ge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr den gesamten Veranlagungszeitraum (\u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 Halbsatz&nbsp;1 EStG).<\/li><li>bb) Im Gegensatz zur fr\u00fcheren Rechtslage (\u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;6 i.V.m. \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2003 geltenden Fassung) wird nach der seit dem Veranlagungszeitraum 2004 geltenden Fassung des \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 EStG nicht mehr auf das gezahlte Kindergeld, sondern auf den Kindergeldanspruch abgestellt.<\/li><li>cc) Zur Begr\u00fcndung dieser Gesetzes\u00e4nderung verwies der Gesetzgeber darauf, dass die G\u00fcnstigerrechnung auf der Basis des Anspruchs auf Kindergeld der Verwaltungsvereinfachung dienen soll (BTDrucks 15\/1798, S.&nbsp;2; BTDrucks 15\/1945, S.&nbsp;8&nbsp;f.). Der Vereinfachungseffekt wurde zum einen darin gesehen, dass ge\u00e4nderte Steuerfestsetzungen im Fall der nachtr\u00e4glichen Kindergeldgew\u00e4hrung entbehrlich werden. Zum anderen sollte bei Eltern mit mehreren Kindern (auch mit Z\u00e4hlkindern) ein fehlertr\u00e4chtiger Ermittlungsschritt beim richtigen Ausf\u00fcllen der Steuererkl\u00e4rungsvordrucke vermieden werden, da das Kindergeld \u00fcblicherweise auch beim Vorhandensein mehrerer Kinder in einer Summe gezahlt wird, die steuerliche G\u00fcnstigerrechnung dagegen einen auf das einzelne Kind bezogenen Nachweis des Kindergeldbezugs notwendig macht. F\u00fcr gerechtfertigt hielt der Gesetzgeber diese \u00c4nderung insbesondere deshalb, weil die fr\u00fchere sechsmonatige Antragsfrist f\u00fcr das Kindergeld in \u00a7&nbsp;66 EStG durch das Erste Gesetz zur \u00c4nderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.12.1997 (BGBl I 1997, 2970) entfallen war und der Kindergeldantrag daher bis zur Grenze der Verj\u00e4hrung gestellt werden konnte (BTDrucks 15\/1798, S.&nbsp;2; BTDrucks 15\/1945, S.&nbsp;8&nbsp;f.).<\/li><li>dd) Einfachrechtliche Konsequenz dieser gesetzlichen \u00c4nderung ist nach der Rechtsprechung des BFH, dass f\u00fcr die Hinzurechnung von Kindergeld nach \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 EStG der urspr\u00fcngliche, vor Erl\u00f6schen (z.B. durch Erf\u00fcllung) bestehende materiell-rechtliche Kindergeldanspruch ma\u00dfgebend ist (Senatsurteile vom 15.03.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;82\/09, BFHE 236, 539, BStBl II 2013, 226, Rz&nbsp;12, und vom 20.12.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;29\/12, BFH\/NV 2013, 723, Rz&nbsp;13; BFH-Urteil vom 13.09.2012&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;59\/10, BFHE 239, 59, BStBl II 2013, 228, Rz&nbsp;17). Wegen der vom Gesetzgeber ausdr\u00fccklich gewollten Abkoppelung der Steuer- von der Kindergeldfestsetzung ist nicht entscheidend, ob der Anspruch tats\u00e4chlich durch Zahlung erf\u00fcllt worden ist. Der Kindergeldanspruch ist seit dem Veranlagungszeitraum 2004 unabh\u00e4ngig von der kindergeldrechtlichen Beurteilung durch die Familienkasse hinzuzurechnen, wenn die Ber\u00fccksichtigung von Freibetr\u00e4gen nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG rechnerisch g\u00fcnstiger ist als der Kindergeldanspruch (Senatsurteil in BFHE 236, 539, BStBl II 2013, 226, Rz&nbsp;12). Da die Familienkasse im Verh\u00e4ltnis zum FA keine ressortfremde Beh\u00f6rde ist, hat der Senat eine Tatbestandswirkung des Kindergeldbescheids f\u00fcr die Steuerfestsetzung verneint (Senatsurteile in BFHE 236, 539, BStBl II 2013, 226, Rz&nbsp;13, und in BFH\/NV 2013, 723, Rz&nbsp;14).<\/li><li>ee) In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist der BFH davon ausgegangen, dass \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 EStG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes &#8211;GG&#8211;), dem verfassungsrechtlichen Gebot der steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums (Art.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;1, Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 GG) und mit der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GG) vereinbar ist.<\/li><li>(1) Dabei stellte der BFH mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG) zum einen darauf ab, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, wenn der Steuerpflichtige diese durch Stellung eines Kindergeldantrags selbst h\u00e4tte vermeiden k\u00f6nnen (BFH-Urteil in BFHE 239, 59, BStBl II 2013, 228, Rz&nbsp;20; Senatsurteil in BFH\/NV 2013, 723, Rz&nbsp;26). Zum anderen wurde die mit der \u00c4nderung des \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 EStG angestrebte Verwaltungsvereinfachung, mit der die Einkommensteuerfestsetzung von Detailfragen der Kindergeldfestsetzung &#8211;wie z.B. dem Ablauf der Festsetzungsfrist f\u00fcr das Kindergeld&#8211; freigehalten werden soll, als nachvollziehbarer sachlicher Grund f\u00fcr eine etwaige Ungleichbehandlung gewertet (BFH-Urteil in BFHE 239, 59, BStBl II 2013, 228, Rz&nbsp;20; Senatsurteil in BFH\/NV 2013, 723, Rz&nbsp;27). Au\u00dferdem griff der BFH auf die Rechtsprechung des BVerfG zur fr\u00fcheren Methode des Familienleistungsausgleichs zur\u00fcck. Danach wird dem einkommensteuerrechtlichen Prinzip der Besteuerung nach individueller Leistungsf\u00e4higkeit durch \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;5, \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2 EStG&nbsp;a.F. hinreichend Rechnung getragen, wenn gezahltes Kindergeld der Einkommensteuer nur dann hinzugerechnet wird, wenn es dem Steuerpflichtigen zugeflossen ist, wobei ein Zufluss im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs ausreicht (BVerfG-Beschluss vom 13.10.2009&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;3\/05, BVerfGE 124, 282, BGBl I 2009, 3785, unter B.II.1.a). Diese Wertung hielt der BFH auch auf den Fall f\u00fcr \u00fcbertragbar, dass dem Steuerpflichtigen die Obliegenheit \u00fcbertragen wird, f\u00fcr den Zufluss selbst Sorge zu tragen. Grundlage dieser \u00dcberlegung war jedoch, dass der Steuerpflichtige noch bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist f\u00fcr die Einkommensteuer einen entsprechenden Antrag mit den f\u00fcr die Bewilligung des Kindergeldes erforderlichen Angaben stellen kann (BFH-Urteil in BFHE 239, 59, BStBl II 2013, 228, Rz&nbsp;21).<\/li><li>(2) Hinsichtlich der Vereinbarkeit des \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 EStG mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums (Art.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;1, Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 GG) ber\u00fccksichtigte der Senat, dass die kindbedingte Minderung der Leistungsf\u00e4higkeit im Umfang des Kindergeldanspruchs ausschlie\u00dflich als Steuerverg\u00fctung beansprucht werden kann und sich bei der Einkommensteuerveranlagung im Ergebnis nur noch die Differenz zwischen der Steuerminderung durch die Freibetr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG und dem Kindergeldanspruch auswirken kann (Senatsurteil in BFH\/NV 2013, 723, Rz&nbsp;22). Das Kindergeld stellt dabei in seiner steuerrechtlichen Funktion einen &#8211;von der Mitwirkung des Berechtigten abh\u00e4ngigen&#8211; Abschlag auf das steuerlich zu verschonende Existenzminimum eines Kindes dar. Dabei sah der Senat die vom Gesetzgeber aufgestellte Erwartung als gerechtfertigt an, dass der Steuerpflichtige seinem mutma\u00dflichen Interesse folgt und den im laufenden Jahr bestehenden Anspruch auf Kindergeld auch tats\u00e4chlich realisiert. Diese \u00dcberlegung basierte aber wiederum auf der Grundannahme, dass der Steuerpflichtige nicht mit strukturellen &#8211;dem Gesetzgeber zuzurechnenden&#8211; Problemen bei der Durchsetzung seines Anspruchs auf Kindergeld konfrontiert wird, wobei ausdr\u00fccklich auf die Abschaffung des \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG&nbsp;a.F. und die damit einhergehende Ma\u00dfgeblichkeit der vierj\u00e4hrigen Festsetzungsfrist abgehoben wurde (Senatsurteil in BFH\/NV 2013, 723, Rz&nbsp;23).<\/li><li>(3) Hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GG) stellte der BFH (Urteil in BFHE 239, 59, BStBl II 2013, 228, Rz&nbsp;24&nbsp;f.) darauf ab, dass es dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des BVerfG zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Antragsfrist nach \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG&nbsp;a.F. (BVerfG-Beschluss vom 06.11.2003&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1240\/02, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211;HFR&#8211; 2004, 260, unter III.1.a, m.w.N.) grunds\u00e4tzlich frei steht, die kindbedingte Minderung der Leistungsf\u00e4higkeit entweder im Steuerrecht zu ber\u00fccksichtigen oder ihr stattdessen im Sozialrecht durch die Gew\u00e4hrung eines daf\u00fcr ausreichenden Kindergeldes Rechnung zu tragen oder auch eine Entlastung im Steuerrecht und eine solche durch das Kindergeld miteinander zu kombinieren. Danach besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf ein Wahlrecht zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag. Auch insoweit betonte der BFH jedoch, dass die Kombination von Steuerverg\u00fctung in Form eines Kindergeldanspruchs und der lediglich erg\u00e4nzenden Ber\u00fccksichtigung einer dadurch nicht vollst\u00e4ndig bewirkten kindbedingten Minderung der Leistungsf\u00e4higkeit durch die Freibetr\u00e4ge in \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG deshalb keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, weil der Anspruch auf Kindergeld &#8211;anders als nach \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG&nbsp;a.F.&#8211; nicht mehr durch die Antragsfrist von sechs Monaten begrenzt ist, sondern bis zur Grenze der Festsetzungsfrist (s. dazu Senatsbeschluss vom 31.01.2007&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;167\/06, BFH\/NV 2007, 865) geltend gemacht werden kann (BFH-Urteil in BFHE 239, 59, BStBl II 2013, 228, Rz&nbsp;24).<\/li><li>b) Zutreffend hat das FG weiter angenommen, dass die sechsmonatige Ausschlussfrist nach \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Bek\u00e4mpfung der Steuerumgehung und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbek\u00e4mpfungsgesetz &#8211;StUmgBG&#8211;) vom 23.06.2017 (BGBl&nbsp;I 2017, 1682, BStBl I 2017, 865) dem Festsetzungsverfahren zuzuordnen ist.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG i.d.F. des StUmgBG wird das Kindergeld r\u00fcckwirkend nur f\u00fcr die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Die Regelung ist gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 StUmgBG am 01.01.2018 in Kraft getreten und gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;49a Satz&nbsp;7 EStG i.d.F. des Art.&nbsp;7 Nr.&nbsp;6 Buchst.&nbsp;c StUmgBG nur auf Antr\u00e4ge anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 eingehen. Durch das Gesetz gegen illegale Besch\u00e4ftigung und Sozialleistungsmissbrauch (SozialMissbrG) vom 11.07.2019 (BGBl I 2019, 1066, BStBl I 2019, 814) wurde \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG mit Wirkung ab 18.07.2019 aufgehoben. Die Vorschrift ist deshalb nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;49a Satz&nbsp;7 EStG i.d.F. des SozialMissbrG auf Kindergeldantr\u00e4ge anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 und vor dem 18.07.2019 eingehen.<\/li><li>bb) Wie der Senat in dem mittlerweile auch im BStBl ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 19.02.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;66\/18 (BFHE 268, 294, BStBl II 2020, 704) entschieden hat, ist die Vorschrift nicht im Erhebungsverfahren, sondern bereits im Festsetzungsverfahren anzuwenden. Wegen der insoweit ma\u00dfgeblichen Gr\u00fcnde verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf\u00fchrungen unter Rz&nbsp;18&nbsp;ff. des genannten Senatsurteils.<\/li><li>c) Weiter h\u00e4lt auch die Annahme des FG, dass ein durch die Frist des \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG ausgeschlossener Anspruch bei der G\u00fcnstigerrechnung und Hinzurechnung nach \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 EStG in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac zu ber\u00fccksichtigen ist, revisionsrechtlicher Nachpr\u00fcfung stand.<\/li><li>aa) Zutreffend hat das FG angenommen, dass bei Anwendung des \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 EStG auch in den F\u00e4llen des Eingreifens der Ausschlussfrist nach \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG dem Grunde nach auf den Kindergeldanspruch und nicht etwa auf das gezahlte Kindergeld abzustellen ist. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm, wird aber auch durch den mit der Gesetzes\u00e4nderung verfolgten Zweck der Vereinfachung der Steuererkl\u00e4rung und -festsetzung gefordert.<\/li><li>bb) Was die H\u00f6he des anzusetzenden Anspruchs anbelangt, ist jedoch bei verfassungskonformer Auslegung des \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 EStG die materiell-rechtliche Wirkung der Ausschlussfrist auf den Kindergeldanspruch zu ber\u00fccksichtigen und ein derart ausgeschlossener Kindergeldanspruch bei der Vergleichsrechnung und bei der Hinzurechnung nur in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>(1) Die Regelungen des Familienleistungsausgleichs sind unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen zuzuordnen. Zum einen geht es um die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Verschonung des Familienexistenzminimums (\u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;1 EStG), zum anderen dienen die Regelungen zum Kindergeld, soweit dieses f\u00fcr die steuerliche Freistellung nicht erforderlich ist, der F\u00f6rderung der Familie (\u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;2 EStG). Je nachdem, welcher dieser Bereiche betroffen ist, kommen unterschiedliche Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die verfassungsrechtliche Pr\u00fcfung der Norm zur Anwendung (BVerfG-Beschluss vom 08.06.2004&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;5\/00, BVerfGE 110, 412, Rz&nbsp;64&nbsp;ff., m.w.N.).<\/li><li>Insoweit ist der im Streitfall anzuwendende \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 EStG dem Regelungsbereich der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums zuzuordnen. Denn die Norm soll sicherstellen, dass auch bei Beziehern von h\u00f6heren Einkommen, bei denen die Ber\u00fccksichtigung der Freibetr\u00e4ge zu einer h\u00f6heren steuerlichen Entlastung f\u00fchrt als sie durch den Anspruch auf Kindergeld bewirkt w\u00fcrde, jedenfalls die volle steuerliche Entlastung des Familienexistenzminimums (seit den Jahren 2000 bzw. 2002 einschlie\u00dflich der Bedarfe f\u00fcr Betreuung und Erziehung oder Ausbildung) gew\u00e4hrleistet ist.<\/li><li>Deshalb ist zu beachten, dass der Gesetzgeber bei der verfassungsrechtlich gebotenen einkommensteuerrechtlichen Freistellung des Familienexistenzminimums sowie bei der grunds\u00e4tzlichen Ausrichtung der Steuerbelastung an der wirtschaftlichen bzw. finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit tendenziell strikteren Bindungen unterliegt als bei sozialrechtlichen Regelungen zur F\u00f6rderung der Familie (BVerfG-Beschluss vom 11.01.2005&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;167\/02, BVerfGE 112, 164, Rz&nbsp;34, m.w.N.). Auch wenn es dem Gesetzgeber freigestellt ist, wie in \u00a7&nbsp;31 EStG geschehen, eine Entlastung im Steuerrecht und eine solche durch das Kindergeld miteinander zu kombinieren, muss doch im Ergebnis das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum f\u00fcr alle Steuerpflichtigen &#8211;unabh\u00e4ngig von ihrem individuellen Grenzsteuersatz&#8211; in voller H\u00f6he von der Einkommensteuer freigestellt werden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 110, 412, Rz&nbsp;69, m.w.N.). Ferner ist zu ber\u00fccksichtigen, dass strukturelle, dem Gesetzgeber zuzurechnende Hindernisse bei der Durchsetzung des Steuer(verg\u00fctungs)anspruchs die Gleichheit im Belastungserfolg nicht gef\u00e4hrden d\u00fcrfen (Senatsurteil in BFH\/NV 2013, 723, Rz&nbsp;23; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 27.06.1991&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1493\/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, Rz&nbsp;108&nbsp;ff.).<\/li><li>(2) Die verfassungskonforme Auslegung einer Norm ist dann geboten, wenn unter Ber\u00fccksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Zweck mehrere Deutungen m\u00f6glich sind, von denen nicht alle, aber zumindest eine zu einem verfassungsgem\u00e4\u00dfen Ergebnis f\u00fchrt (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 112, 164, Rz&nbsp;50, m.w.N.). Durch die Entstehungsgeschichte und den Gesetzeszweck werden der verfassungskonformen Auslegung Grenzen gezogen. Ein Normverst\u00e4ndnis, das in Widerspruch zu dem klar erkennbar ge\u00e4u\u00dferten Willen des Gesetzgebers treten w\u00fcrde, kann auch im Wege verfassungskonformer Auslegung nicht begr\u00fcndet werden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 112, 164, Rz&nbsp;50, m.w.N.).<\/li><li>(3) Dies zugrunde gelegt, bietet \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 EStG Raum f\u00fcr eine verfassungskonforme Auslegung.<\/li><li>Nach dem Wortlaut der Norm ist sowohl hinsichtlich der G\u00fcnstigerrechnung als auch der Hinzurechnung im Falle der Freibetragsl\u00f6sung auf den &#8222;Anspruch auf Kindergeld&#8220; abzustellen. Zur Frage, wie dieser Anspruch ermittelt wird und in welcher H\u00f6he der Anspruch anzusetzen ist, enth\u00e4lt \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 EStG keine Aussage. Vielmehr ist insoweit, wie sich auch aus \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;1 EStG ergibt, auf die materiell-rechtlichen Regelungen der \u00a7\u00a7&nbsp;62&nbsp;ff. EStG zur\u00fcckzugreifen. Wie der Senat bereits entschieden hat, geh\u00f6rt zu diesen materiell-rechtlichen Regelungen auch die bereits im Festsetzungsverfahren zu ber\u00fccksichtigende Ausschlussfrist des \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG (Senatsurteil in BFHE 268, 294, BStBl&nbsp;II 2020, 704, Rz&nbsp;18&nbsp;ff.). Diese Regelung ist zwar gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 StUmgBG erst am 01.01.2018 und mithin nach dem hier streitigen Veranlagungszeitraum in Kraft getreten. Da sie aber auf alle Antr\u00e4ge anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2017 und vor dem 18.07.2019 eingehen, entfaltet sie ihre materiell-rechtliche Wirkung auch f\u00fcr Kindergeldanspr\u00fcche des Veranlagungszeitraums 2017, die bei Geltung der regul\u00e4ren vierj\u00e4hrigen Festsetzungsfrist (\u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Abgabenordnung &#8211;AO&#8211;) noch nicht ausgeschlossen w\u00e4ren. W\u00fcrde man dagegen, wie das FG K\u00f6ln im Urteil vom 05.02.2020&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;1612\/19 (juris, Rz&nbsp;15), materiell-rechtliche Regelungen nur insoweit ber\u00fccksichtigen, als sie im betreffenden Veranlagungszeitraum bereits in Kraft waren, st\u00fcnde es dem Gesetzgeber frei, den Kindergeldanspruch f\u00fcr einen Veranlagungszeitraum durch eine nach dessen Ablauf in Kraft tretende Regelung wieder zu entziehen, ohne dass sich dies auf die G\u00fcnstigerrechnung und die Hinzurechnung auswirken w\u00fcrde.<\/li><li>Auch die Entstehungsgeschichte des \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 EStG l\u00e4sst keine durchgreifenden Bedenken erkennen. Wie unter II.1.a&nbsp;cc ausgef\u00fchrt wurde, beruhte die Umstellung der Regelungen zur G\u00fcnstigerrechnung und Hinzurechnung des Kindergeldes vom &#8222;gezahlten Kindergeld&#8220; zum &#8222;Kindergeldanspruch&#8220; ma\u00dfgeblich auf dem angestrebten Vereinfachungseffekt. Diese Vereinfachung kann auch bei Ber\u00fccksichtigung der Ausschlussfrist erreicht werden. Denn auch in diesen F\u00e4llen muss die Einkommensteuerfestsetzung nicht von der &#8211;gegebenenfalls sp\u00e4ter wieder ge\u00e4nderten&#8211; Kindergeldfestsetzung abh\u00e4ngig gemacht werden. Vielmehr kann das FA selbstst\u00e4ndig und unabh\u00e4ngig von der rechtlichen Wertung der Familienkasse die Wirkung der Ausschlussfrist beurteilen, wenn es Kenntnis \u00fcber den Zeitpunkt des Eingangs des Kindergeldantrags erlangt hat. Dass das FA insoweit n\u00e4here Angaben des Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt der Stellung des Kindergeldantrags braucht oder hierzu im Rahmen der Amtsermittlungspflicht eigene Ermittlungen anstellen muss, stellt zwar eine Verfahrenskomplizierung dar. Diese ist aber notwendige Konsequenz der vom sp\u00e4teren Gesetzgeber getroffenen Entscheidung, mit der Ausschlussfrist des \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG eine zus\u00e4tzliche materiell-rechtliche Voraussetzung f\u00fcr den Kindergeldanspruch einzuf\u00fchren. Insoweit stellt sich die Lage nicht anders dar als in den F\u00e4llen, in denen der Gesetzgeber beispielsweise durch das Gesetz zur \u00c4nderung des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes\/EU und weiterer Vorschriften vom 02.12.2014 (BGBl I 2014, 1922; BStBl I 2015, 54) in \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG oder durch das SozialMissbrG vom 11.07.2019 (BGBl I 2019, 1066; BStBl&nbsp;I 2019, 814) in \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1a EStG neue materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzungen eingef\u00fcgt hat. Auch muss der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Steuererkl\u00e4rung nicht selbst berechnen, welcher Kindergeldbetrag f\u00fcr welches Kind gezahlt wurde, sondern nur angeben, ob und wann er f\u00fcr welches Kind einen Kindergeldantrag gestellt hat. Zudem wurde im Gesetzgebungsverfahren zur Schaffung des \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 EStG gerade vorausgesetzt, dass es dem Steuerpflichtigen nach Abschaffung des \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG in der bis zum Kalenderjahr 1997 geltenden Fassung m\u00f6glich ist, das Kindergeld bis zur Grenze der Festsetzungsverj\u00e4hrung zu beantragen. Dann entspricht es aber auch dem im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen, ein nachtr\u00e4glich eingef\u00fchrtes materielles Kriterium zu ber\u00fccksichtigen, dass diese M\u00f6glichkeit des Steuerpflichtigen massiv einschr\u00e4nkt. Nichts Gegenteiliges ergibt sich auch aus dem Gesetzgebungsverfahren zur Einf\u00fchrung des \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG. Denn insoweit hat sich der Gesetzgeber mit dem Verh\u00e4ltnis des \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG zu \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 EStG nicht n\u00e4her auseinandergesetzt. Vielmehr hat er nur festgestellt, dass zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums eines Kindes eine mehrj\u00e4hrige R\u00fcckwirkung nicht erforderlich sei, da Antr\u00e4ge auf Kindergeld regelm\u00e4\u00dfig zeitnah gestellt werden. Zu der Frage, was in den F\u00e4llen zu geschehen habe, in denen der Kindergeldantrag nicht zeitnah, aber noch innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt wurde, findet sich keine Aussage (BTDrucks 18\/12127, S.&nbsp;62).<\/li><li>Schlie\u00dflich entspricht es dem Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 EStG, durch \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG ausgeschlossene Kindergeldanspr\u00fcche in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac zu ber\u00fccksichtigen. Wie unter II.1.a&nbsp;ee ausgef\u00fchrt wurde, hat der BFH den mit der Norm verfolgten Vereinfachungszweck mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG) insoweit f\u00fcr gerechtfertigt gehalten, als der Steuerpflichtige der ihm auferlegten Obliegenheit zur Beantragung des Kindergeldes innerhalb der regul\u00e4ren Festsetzungsfrist gen\u00fcgen kann. Gleiches gilt, soweit der mit \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 EStG bezweckte Vereinfachungseffekt das verfassungsrechtliche Gebot der steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums (Art.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;1, Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 GG) ber\u00fchrt. Obgleich der Kindergeldanspruch nach \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;2 EStG dem Monatsprinzip folgt, ist er vielfach von Voraussetzungen abh\u00e4ngig, die eine Betrachtung eines mehrmonatigen Zeitraums erfordern oder erst mit erheblichem zeitlichen Abstand zum Anspruchsmonat beurteilt werden k\u00f6nnen. So verlangt bereits der von \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG vorausgesetzte Wohnsitz oder gew\u00f6hnliche Aufenthalt nach \u00a7&nbsp;8 und \u00a7&nbsp;9 AO regelm\u00e4\u00dfig die Betrachtung eines mehrmonatigen Zeitraums. Ebenso l\u00e4sst sich die Frage, ob der Anspruchsteller nach \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b EStG nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 EStG als unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird, abschlie\u00dfend erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums und nach Durchf\u00fchrung des Veranlagungsverfahrens beurteilen. Gleiches gilt etwa f\u00fcr die Frage, ob die maximal viermonatige \u00dcbergangszeit des \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b EStG eingehalten wurde, ob einer l\u00e4ngerdauernden Erkrankung des Kindes bereits Behinderungscharakter i.S. des \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG zukommt oder ob der vor\u00fcbergehende Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil eine Haushaltsaufnahme i.S. des \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und 3 EStG begr\u00fcndet. Insoweit stellt es ein strukturelles &#8211;dem Gesetzgeber zuzurechnendes&#8211; Hindernis bei der Durchsetzung des Anspruchs auf Kindergeld dar, wenn der Anspruch innerhalb eines sechsmonatigen Zeitraums geltend gemacht werden muss. Daher erfordert es das verfassungsrechtliche Gebot der steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums, dass durch die Ausschlussfrist betroffene Kindergeldanspr\u00fcche mit 0&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt werden, wenn sich bei der Festsetzung der Einkommensteuer herausstellt, dass die Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der kindbedingten Freibetr\u00e4ge vorliegen. Schlie\u00dflich hat der BFH auch die Vereinbarkeit des Vereinfachungszwecks des \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 EStG mit der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GG) mit R\u00fccksicht darauf bejaht, dass der Anspruch auf Kindergeld bis zur Grenze der Festsetzungsfrist geltend gemacht werden kann (BFH-Urteil in BFHE 239, 59, BStBl II 2013, 228, Rz&nbsp;24).<\/li><li>2. Die hiergegen vom FA mit der Revision vorgetragenen Argumente f\u00fchren zu keiner anderen Beurteilung.<\/li><li>a) Soweit das FA meint, f\u00fcr die vom FG vertretene Gesetzesauslegung bestehe erst ab dem 19.07.2019 durch den neu eingef\u00fcgten \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;5 EStG eine gesetzliche Grundlage, ist zwar zu ber\u00fccksichtigen, dass diese Regelung erst durch das SozialMissbrG vom 11.07.2019 (BGBl I 2019, 1066, BStBl I 2019, 814) eingef\u00fcgt wurde, am 18.07.2019 in Kraft getreten und somit nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG erstmals im Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden ist. Auch betrifft diese Regelung nach ihrem klaren Wortlaut nur die ebenfalls neu eingef\u00fcgte Ausschlussfrist des \u00a7&nbsp;70 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG. Allerdings ergibt sich daraus kein Hindernis f\u00fcr die vom Senat und der Vorinstanz vertretene Auslegung des \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 EStG. Diese Auslegung st\u00fctzt sich &#8211;anders als auch das FG K\u00f6ln im Urteil vom 05.02.2020&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;1612\/19 (juris, Rz&nbsp;19) meint&#8211; nicht auf eine L\u00fcckenf\u00fcllung, die durch eine Analogie zu \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;5 EStG erfolgt. Vielmehr geht es um eine verfassungskonforme Auslegung des in \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 EStG verwendeten Begriffes &#8222;Anspruch auf Kindergeld&#8220;. Allerdings l\u00e4sst sich die Entwurfsbegr\u00fcndung zur Einf\u00fchrung des \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;5 EStG durchaus als Best\u00e4tigung der vom Senat vertretenen Auslegung verstehen. Denn insoweit erkennt der Gesetzgeber ausdr\u00fccklich an, dass das Gebot der steuerlichen Verschonung des Kinderexistenzminimums es erfordert, die neu geregelte Ausschlussfrist bei der G\u00fcnstigerrechnung zu ber\u00fccksichtigen. Die Revision l\u00e4sst dagegen unbeantwortet, weshalb dieser verfassungsrechtliche Ma\u00dfstab in Bezug auf \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG nicht zur Anwendung gelangen soll oder eines besonderen einfachrechtlichen Anwendungsbefehls bedarf.<\/li><li>b) Die vom FA geforderte Abkoppelung des Besteuerungsverfahrens vom Kindergeldfestsetzungsverfahren ist nach der hier vertretenen Auslegung gew\u00e4hrleistet, weil das FA nicht an das tats\u00e4chlich ausgezahlte Kindergeld anzukn\u00fcpfen, sondern die Wirkung der Ausschlussfrist unter Ber\u00fccksichtigung des Zeitpunkts des Antragseingangs selbst zu beurteilen hat.<\/li><li>c) Nicht zuzustimmen vermag der Senat der vom FA vertretenen These, dass sich aus der Aufz\u00e4hlungsreihenfolge des \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 EStG die Nachrangigkeit der kindbedingten Freibetr\u00e4ge gegen\u00fcber dem Kindergeld ergebe. Vielmehr folgt aus \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 EStG, dass den kindbedingten Freibetr\u00e4gen mit Blick auf die steuerliche Freistellung des Kinderexistenzminimums die ausschlaggebende Bedeutung zukommt.<\/li><li>d) Soweit das FA meint, die von der Vorinstanz und vom Senat gebilligte Auslegung des \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 EStG bewirke selbst eine Ungleichbehandlung, da einkommensschwache Eltern die Entlastung nur durch die rechtzeitige Beantragung des Kindergeldes erhalten k\u00f6nnten, w\u00e4hrend einkommensstarke Eltern bis zu sieben Jahre Zeit h\u00e4tten, die steuerliche Entlastung geltend zu machen, ist dem ebenfalls nicht zuzustimmen. Hinsichtlich der steuerlichen Entlastung des Kinderexistenzminimums werden beide Gruppen gleich behandelt. Sie k\u00f6nnen die letztlich ausschlaggebenden kindbedingten Freibetr\u00e4ge &#8211;vorbehaltlich einer bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerfestsetzung&#8211; bis zur Grenze der Festsetzungsverj\u00e4hrung geltend machen. Der Kindergeldanspruch wird nach \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 EStG bei beiden Gruppen in gleicher Weise ber\u00fccksichtigt, unabh\u00e4ngig davon, ob er von der Ausschlussfrist des \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG betroffen ist oder nicht. Unterschiede zwischen beiden Gruppen gibt es nur, soweit die Sozialleistungsfunktion des Kindergeldes betroffen ist. Insoweit m\u00fcssen einkommensschwache Eltern ihren Kindergeldanspruch in der Tat innerhalb der Ausschlussfrist geltend machen. Dadurch werden sie aber gegen\u00fcber einkommensstarken Eltern nicht benachteiligt, weil diese schon gar nicht in den Genuss der Sozialleistungsfunktion des Kindergeldes kommen.<\/li><li>e) Es ist zutreffend, dass der BFH die bis zum Kalenderjahr 1997 geltende Ausschlussfrist in \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG im Urteil vom 14.05.2002&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;68\/00 (BFH\/NV 2002, 1293) und zuvor schon das Bundessozialgericht (Urteil vom 22.11.1979&nbsp;&#8211; 8b&nbsp;RKg&nbsp;3\/79, BSGE 49, 154) entsprechende Ausschlussfristen im Bundeskindergeldgesetz als verfassungsgem\u00e4\u00df beurteilt haben. Im vorliegenden Verfahren geht es aber nicht um die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG, sondern um die Frage, inwieweit ein von dieser Ausschlussfrist betroffener Kindergeldanspruch im Rahmen des \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 EStG zu ber\u00fccksichtigen ist. Ebenso geht der Hinweis auf den Nichtannahmebeschluss des BVerfG in HFR 2004, 260 fehl. Denn in diesem Beschluss hat das BVerfG ausdr\u00fccklich betont, dass der Schutz vor einem einkommensteuerlichen Zugriff auf das Familienexistenzminimum bereits durch die Freibetragsregelungen gew\u00e4hrleistet wird und es in diesem Verfahren ausschlie\u00dflich um die Sozialleistungsfunktion des Kindergeldes ging. Ebenso hat das BVerfG darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber bei der Gew\u00e4hrung einer staatlichen Sozialleistung eine gr\u00f6\u00dfere Gestaltungsfreiheit hat als bei der steuerlichen Ber\u00fccksichtigung von Unterhaltsleistungen. Im vorliegenden Verfahren geht es aber nicht um eine Sozialleistung, sondern darum, dass die Freibetragsregelungen ihre existenzsichernde Wirkung entfalten k\u00f6nnen. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob es auch bei anderen Sozialleistungen Ausschlussfristen gibt.<\/li><li>f) Schlie\u00dflich reicht es auch nicht aus, dass die Kl\u00e4ger durch die vom FA vorgenommene Berechnungsmethode eine Teilverschonung des Kinderexistenzminimums in H\u00f6he von 1.168&nbsp;\u20ac erhalten haben. Bereits aus \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 Halbsatz&nbsp;1 EStG ergibt sich, dass das Gesetz eine vollst\u00e4ndige Entlastung des durch das Kinderexistenzminimum gebundenen Einkommens fordert. Zudem wurde bereits ausgef\u00fchrt, dass es dem Gesetzgeber zwar freigestellt ist, wie in \u00a7&nbsp;31 EStG geschehen, eine Entlastung im Steuerrecht und eine solche durch das Kindergeld miteinander zu kombinieren. Jedenfalls muss aber im Ergebnis das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum f\u00fcr alle Steuerpflichtigen &#8211;unabh\u00e4ngig von ihrem individuellen Grenzsteuersatz&#8211; in voller H\u00f6he von der Einkommensteuer freigestellt werden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 110, 412, Rz&nbsp;69, m.w.N.).<\/li><li>3. Die vom Senat vorgenommene Auslegung entspricht im \u00dcbrigen auch der herrschenden Meinung in der Literatur (Avvento in Kirchhof, 18.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;66 Rz&nbsp;11; Schmidt\/Loschelder, EStG, 40.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;31 Rz&nbsp;11; Pust in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, \u00a7&nbsp;66 Rz&nbsp;73; Hildesheim in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;66 EStG Rz&nbsp;42; \u00e4hnlich Bl\u00fcmich\/Selder, \u00a7&nbsp;31 EStG Rz&nbsp;54; BeckOK EStG\/Mutschler, 9.&nbsp;Ed. [01.01.2021], EStG \u00a7&nbsp;66 Rz&nbsp;58; verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf das Verh\u00e4ltnis zwischen \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG und \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 EStG auch bei Bauhaus in Korn, \u00a7&nbsp;66 EStG Rz&nbsp;15).<\/li><li>4. Bei Anwendung der vorgenannten Rechtsgrunds\u00e4tze auf den Streitfall ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass der Kindergeldanspruch der Kl\u00e4ger bei der G\u00fcnstigerrechnung und der Hinzurechnung nur in H\u00f6he von 384&nbsp;\u20ac zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/li><li>a) Der Kl\u00e4ger erf\u00fcllte die Anspruchsvoraussetzungen nach \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG, da sich der vollj\u00e4hrige Sohn w\u00e4hrend des gesamten Streitjahres 2017 in einer Berufsausbildung befand.<\/li><li>b) Da der Kl\u00e4ger den Kindergeldantrag erst am 23.05.2018 und somit nach dem 31.12.2017, aber noch vor dem 18.07.2019 stellte, wird sein Kindergeldanspruch durch die Ausschlussfrist des \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG begrenzt. Ein Kindergeldanspruch besteht daher r\u00fcckwirkend nur f\u00fcr die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. F\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2017 besteht der Kindergeldanspruch daher nur f\u00fcr die Monate November und Dezember und mithin in H\u00f6he von 384&nbsp;\u20ac.<\/li><li>c) Bei der G\u00fcnstigerrechnung nach \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 Halbsatz&nbsp;1 EStG ist der durch \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG f\u00fcr die Monate Januar bis Oktober 2017 ausgeschlossene Kindergeldanspruch in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac anzusetzen, da er noch innerhalb der regul\u00e4ren Festsetzungsfrist des \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO geltend gemacht wurde. Nachdem die im Einkommensteuerbescheid 2017 vom 24.07.2018 durchgef\u00fchrte G\u00fcnstigerrechnung bereits unter Ansatz eines Kindergeldanspruchs in H\u00f6he von 2.304&nbsp;\u20ac ergab, dass die kindbedingten Freibetr\u00e4ge g\u00fcnstiger sind als der Anspruch auf Kindergeld, gilt dies erst recht bei Ansatz eines Kindergeldanspruchs in H\u00f6he von 384&nbsp;\u20ac.<\/li><li>d) Das FG hat daher dem FA zu Recht aufgegeben, bei der Hinzurechnung nach \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 Halbsatz&nbsp;1 EStG den Kindergeldanspruch nur in H\u00f6he von 384&nbsp;\u20ac zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.260521.IIIR50.19.0 BFH III. 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