{"id":74326,"date":"2021-11-20T15:30:25","date_gmt":"2021-11-20T13:30:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74326"},"modified":"2021-11-20T15:30:25","modified_gmt":"2021-11-20T13:30:25","slug":"begriff-der-organisation-der-vereinten-arbeit-im-dba-jugoslawien-erfasst-auch-nachfolgeorganisationen-beschluss-vom-13-juli-2021-i-r-63-17","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/begriff-der-organisation-der-vereinten-arbeit-im-dba-jugoslawien-erfasst-auch-nachfolgeorganisationen-beschluss-vom-13-juli-2021-i-r-63-17\/","title":{"rendered":"Begriff der &#8222;Organisation der Vereinten Arbeit&#8220; im DBA-Jugoslawien erfasst auch Nachfolgeorganisationen &#8211; Beschluss vom 13. Juli 2021, I R 63\/17"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.130721.IR63.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>DBA YUG Art 8 , DBA YUG Art 14 Abs 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 05. September 2017, Az: 3 K 2745\/16 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Der in Art. 8 und Art. 14 Abs. 3 DBA-Jugoslawien verwendete Begriff der &#8222;Organisation der Vereinten Arbeit&#8220; erfasst auch diejenigen juristischen Personen, die insgesamt an deren Stelle getreten sind. Das sind zun\u00e4chst die nach Ma\u00dfgabe des jugoslawischen Gesellschaftsrechts zwingend bis zum 31.12.1991 hinsichtlich ihrer Rechtsform angepassten (ehemaligen) Organisationen der Vereinten Arbeit sowie steuerpflichtige juristische Personen, die nach 1988 errichtet worden sind.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Senat h\u00e4lt an seiner Rechtsprechung zur sog. statischen Abkommensauslegung (Senatsurteile vom 10.06.2015 &#8211; I R 79\/13, BFHE 250, 110, BStBl II 2016, 326, m.w.N.; vom 25.11.2015 &#8211; I R 50\/14, BFHE 253, 52, BStBl II 2017, 247) fest, stellt aber klar, dass bei Vorliegen einer sog. Fortgeltungsvereinbarung f\u00fcr die Abkommensauslegung auf den Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung abzustellen sein kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 05.09.2017 &#8211; 3 K 2745\/16 E wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) wohnhaften Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielen Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Der Kl\u00e4ger erzielte in den Jahren 2009 und 2012 (Streitjahre) zudem Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Eink\u00fcnfte.<\/li><li>Am 26.07.1991 gr\u00fcndete der Kl\u00e4ger auf der Grundlage des damaligen jugoslawischen Gesetzes \u00fcber Unternehmen vom 29.12.1988 die Gesellschaft A mit Sitz in Jugoslawien. Die Gesellschaft wurde mit Beschluss des Gerichts der Vereinten Arbeit vom 05.08.1991 in das Gerichtsregister eingetragen. Mit Gesellschafterbeschluss vom 25.11.1995 wurde die Gesellschaft an das Unternehmensgesetz der F\u00f6deration von Bosnien und Herzegowina (BIH) vom 11.02.1995 angepasst. Es erfolgte eine Umbenennung und am 25.12.1999 eine erneute Satzungs\u00e4nderung auf Grundlage des Gesetzes \u00fcber Wirtschaftsgesellschaften vom 12.06.1999.<\/li><li>Am 20.05.1995 errichtete der Kl\u00e4ger zudem auf der Grundlage des Unternehmensgesetzes der F\u00f6deration von BIH vom 11.02.1995 die Gesellschaft B. Am 04.05.2000 passte er die Satzung dieser Gesellschaft an die neuen gesetzlichen Regelungen in BIH an.<\/li><li>Am 25.05.2009 ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger seine Anteile an der B an die A. Der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn betrug &#8230;&nbsp;\u20ac. Eine Besteuerung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns in BIH erfolgte nicht.<\/li><li>Am 19.09.2012 beschloss die Gesellschafterversammlung der A eine Aussch\u00fcttung des &#8222;akkumulierten und nicht zugewiesenen Gewinns aus vergangenen Jahren&#8220; in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac. Davon entfielen 70&nbsp;% (&#8230;&nbsp;\u20ac) auf den Kl\u00e4ger. Eine Besteuerung nahm die zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde in BIH nicht vor.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger wurden mit unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Bescheiden vom 15.08.2011 bzw. 07.02.2014 hinsichtlich der hier streitigen Punkte zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df zur Einkommensteuer 2009 und 2012 veranlagt. Der Gewinn aus der Anteilsver\u00e4u\u00dferung in 2009 wurde ebenso wie die Aussch\u00fcttung in 2012 nicht der Besteuerung unterworfen, sondern nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>Nachdem der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) davon Kenntnis erlangt hatte, dass die genannten Eink\u00fcnfte in BIH nicht besteuert worden waren, erlie\u00df er am 08.12.2014 ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre. Im Bescheid f\u00fcr 2009 erfasste er einen gewerblichen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac (60&nbsp;% von &#8230;&nbsp;\u20ac) und hob den Nachpr\u00fcfungsvorbehalt auf. Im Bescheid f\u00fcr 2012 wurde eine Gewinnaussch\u00fcttung in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac als der Abgeltungsteuer unterliegender Kapitalertrag erfasst. Der Nachpr\u00fcfungsvorbehalt blieb bestehen. Zur Begr\u00fcndung wies das FA darauf hin, dass Art.&nbsp;8 i.V.m. Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen F\u00f6derativen Republik Jugoslawien zur Vermeidung von Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen vom 26.03.1987 &#8211;DBA-Jugoslawien&#8211; (BGBl II 1988, 745, BStBl I 1988, 373), dessen unver\u00e4nderte Fortgeltung Deutschland und BIH am 13.11.1992 (BGBl II 1992, 1196) vereinbart haben, nur auf Gewinne aus Investitionen in eine jugoslawische Organisation der Vereinten Arbeit anwendbar sei. Daher w\u00fcrden nur nicht privatisierte Formen der vergesellschafteten Unternehmen erfasst, nicht hingegen alle juristischen Personen.<\/li><li>Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) D\u00fcsseldorf mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1652 ver\u00f6ffentlichtem Urteil vom 05.09.2017&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;2745\/16&nbsp;E statt.<\/li><li>Dagegen wehrt sich das FA mit seiner Revision, mit der es Verletzung von Bundesrecht geltend macht und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.<\/li><li>Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass Deutschland weder hinsichtlich des im Streitjahr 2009 angefallenen Gewinns des Kl\u00e4gers aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an der B in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac noch hinsichtlich der das Streitjahr 2012 betreffenden Gewinnaussch\u00fcttung (A) in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac ein Besteuerungsrecht zusteht, sondern die Betr\u00e4ge lediglich bei der Berechnung des besonderen Steuersatzes gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/li><li>1. Zwischen den Beteiligten steht zun\u00e4chst nicht im Streit, dass der in Deutschland ans\u00e4ssige und daher dort mit seinem Welteinkommen unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtige Kl\u00e4ger mit der im Jahr 2009 durchgef\u00fchrten Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile an der B an die A den Tatbestand des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 EStG verwirklicht hat. Gegenstand der Ver\u00e4u\u00dferung waren Anteile an einer Kapitalgesellschaft in BIH, die einer deutschen GmbH vergleichbar war, welche die dort geregelte Beteiligungsschwelle \u00fcberschritten. Der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn von &#8230;&nbsp;\u20ac w\u00e4re dabei gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40 Buchst.&nbsp;c, 3c Abs.&nbsp;2 EStG zu 60&nbsp;% (&#8230;&nbsp;\u20ac) anzusetzen. Ebenso ist es unstreitig, dass die auf den Kl\u00e4ger im Jahr 2012 entfallende Gewinnaussch\u00fcttung der A in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac im Rahmen der Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG anzusetzen w\u00e4re. Der Senat sieht dazu von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>2. Indessen fehlt es f\u00fcr beide Betr\u00e4ge an einem deutschen Besteuerungsrecht und kann Deutschland sie deshalb lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts (\u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG) ber\u00fccksichtigen (Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a DBA-Jugoslawien).<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 DBA-Jugoslawien, dessen unver\u00e4nderte Fortgeltung Deutschland und BIH am 13.11.1992 vereinbart haben (BGBl II 1992, 1196; dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen &#8211;BMF&#8211; vom 19.01.2016, BStBl I 2016, 76), k\u00f6nnen Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Rechten aus einem Vertrag \u00fcber Investitionen in einer jugoslawischen Organisation der Vereinten Arbeit in Jugoslawien (bzw. BIH als Nachfolgestaat) besteuert werden. Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung des in Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 bis 4 DBA-Jugoslawien nicht genannten Verm\u00f6gens k\u00f6nnen hingegen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Ver\u00e4u\u00dferer ans\u00e4ssig ist (Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;5 DBA-Jugoslawien). Bei einer in Deutschland ans\u00e4ssigen Person (Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 DBA-Jugoslawien) werden, soweit nicht Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b DBA-Jugoslawien anzuwenden ist, von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Eink\u00fcnfte aus Jugoslawien (BIH) ausgenommen, die nach dem DBA-Jugoslawien in Jugoslawien (BIH) besteuert werden k\u00f6nnen. Deutschland beh\u00e4lt aber das Recht, die so ausgenommenen Eink\u00fcnfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu ber\u00fccksichtigen (Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a DBA-Jugoslawien). Zwischen den Beteiligten ist insoweit nur streitig, ob der in 2009 erzielte Gewinn des Kl\u00e4gers aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile an der B an die A einen Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Rechten aus einem Vertrag \u00fcber &#8222;Investitionen in einer jugoslawischen Organisation der Vereinten Arbeit&#8220; i.S. des Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 DBA-Jugoslawien darstellt. Dies ist mit dem FG zu bejahen.<\/li><li>aa) Zur Ermittlung des Regelungsgehalts eines v\u00f6lkerrechtlichen Vertrags ist das Wiener \u00dcbereinkommen \u00fcber das Recht der Vertr\u00e4ge vom 23.05.1969 &#8211;W\u00dcRV&#8211; (BGBl II 1985, 927) heranzuziehen, das seit Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes vom 03.08.1985 (BGBl II 1985, 926) am 20.08.1987 (BGBl II 1987, 757) in innerstaatliches Recht transformiert ist (Senatsurteile vom 11.07.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;44\/16, BFHE 262, 354; vom 30.05.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;62\/16, BFHE 262, 54; Senatsbeschluss vom 30.09.2020&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;76\/17, BFHE 270, 455, BStBl II 2021, 275). Danach sind Doppelbesteuerungsabkommen nach Treu und Glauben in \u00dcbereinstimmung mit der gew\u00f6hnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen (Art.&nbsp;31 Abs.&nbsp;1 W\u00dcRV). Ma\u00dfgeblich sind insbesondere der Wortlaut des Vertrags (Art.&nbsp;31 Abs.&nbsp;2 W\u00dcRV) und die gew\u00f6hnliche Bedeutung der verwendeten Ausdr\u00fccke. Dementsprechend sind abkommensrechtliche Begriffe nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 25.02.2004&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;42\/02, BFHE 206, 5, BStBl II 2005, 14; vom 26.08.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;53\/09, BFHE 231, 63, BStBl II 2019, 147; in BFHE 270, 455, BStBl II 2021, 275) zun\u00e4chst nach dem Wortlaut und den Definitionen des Abkommens und sodann nach dem Sinn und dem Vorschriftenzusammenhang innerhalb des Abkommens auszulegen. Auf die Begriffsbestimmungen des innerstaatlichen Rechts ist grunds\u00e4tzlich erst auf einer nachgelagerten Pr\u00fcfungsebene zur\u00fcckzugreifen.<\/li><li>bb) Der Begriff der Organisation der Vereinten Arbeit wird im DBA-Jugoslawien selbst nicht definiert.<\/li><li>aaa) Dies hat seinen historischen Hintergrund darin, dass zur Zeit des Abschlusses des DBA-Jugoslawien im Jahr 1987 deutsche Steuerpflichtige aus Jugoslawien nicht Dividenden, sondern nur Gewinne aus der genannten Organisation erhalten konnten, die als sozialistische Unternehmensform durch das Selbstbestimmungsrecht der in der Organisation arbeitenden Menschen bestimmt war, aber die Investition privater Mittel mit dem Ziel der Gewinnerzielung erlaubte. Aus diesem Grund wurden seinerzeit die Regelungen in Art.&nbsp;8 und Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 DBA-Jugoslawien vereinbart und der Dividendenartikel des Art.&nbsp;11 DBA-Jugoslawien f\u00fcr Dividenden aus Deutschland einseitig gefasst, um zu einer sachgerechten Aufteilung der Besteuerungsrechte zu gelangen (vgl. Denkschrift zum Abkommen zu Art.&nbsp;8, BTDrucks 11\/886, S.&nbsp;23&nbsp;f.; Raber in Wassermeyer, Jugoslawien Art.&nbsp;8 Rz&nbsp;1).<\/li><li>bbb) Nach den insoweit den Senat nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG konnten Organisationen der Vereinten Arbeit auf Grundlage des bis zum 31.12.1988 geltenden Gesetzes \u00fcber die Vereinte Arbeit (GVA) vom 25.11.1976 (Amtsblatt der Sozialistischen F\u00f6derativen Republik Jugoslawien, Nr.&nbsp;53\/1976) gegr\u00fcndet werden. Nach Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 GVA wurden Wirtschafts- und andere T\u00e4tigkeiten innerhalb der Vereinten Arbeit mit den Mitteln im gesellschaftlichen Eigentum innerhalb der Organisationen der Vereinten Arbeit und anderer Formen der Vereinten Arbeit und Mittel ausge\u00fcbt. Diese T\u00e4tigkeiten konnten unter den Bedingungen bestimmter Gesetze auch innerhalb von gesellschaftlich-politischen und anderen durch das Gesetz bestimmten gesellschaftlichen Organisationen und B\u00fcrgervereinigungen ausge\u00fcbt werden, wenn das im Interesse f\u00fcr die Realisierung von gesellschaftlichen Funktionen und Aufgaben dieser Organisationen war. Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;3 GVA konnten Wirtschafts- und andere T\u00e4tigkeiten auch durch selbst\u00e4ndige pers\u00f6nliche Arbeit mit den Arbeitsmitteln im Eigentum der B\u00fcrger unter den durch das Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen ausge\u00fcbt werden, wenn die Aus\u00fcbung von diesen T\u00e4tigkeiten nicht gesetzlich verboten war. Organisationen der Vereinten Arbeit umfassten damit verschiedene Gesellschaftsformen, die sowohl mit gesellschaftlichen als auch mit privaten Mitteln ausgestattet sein konnten.<\/li><li>ccc) Durch das Gesetz \u00fcber Unternehmen vom 29.12.1988 (Amtsblatt der Sozialistischen F\u00f6derativen Republik Jugoslawien Nr.&nbsp;77\/1988) wurde indessen die Anpassung der Organisationen der Vereinten Arbeit an neue Unternehmensformen (vergesellschaftete Unternehmen, Genossenschaftsunternehmen, Privatunternehmen oder gemischte Unternehmen) bis zum 31.12.1991 angeordnet. Im Anschluss daran entwickelten die Nachfolgestaaten der Sozialistischen F\u00f6derativen Republik Jugoslawien &#8211;und darunter auch BIH&#8211; ihr eigenes Gesellschaftsrecht (Raber, a.a.O., Art.&nbsp;8 Rz&nbsp;2). Sp\u00e4testens seit Ende 1991 existierten Organisationen der Vereinten Arbeit nicht mehr (Raber, a.a.O., Art.&nbsp;8 Rz&nbsp;5).<\/li><li>cc) Wird ein Begriff im Abkommen selbst nicht definiert und l\u00e4sst sich der Bedeutungsinhalt &#8211;wie im Streitfall&#8211; auch nicht unmittelbar aus dem allgemeinen und im Einklang mit dem Sinn und Vorschriftenzusammenhang des Abkommens stehenden Sprachgebrauch gewinnen (dazu Senatsurteil in BFHE 231, 63, BStBl II 2019, 147), kommt dem Begriff nach Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 DBA-Jugoslawien die Bedeutung zu, die ihm nach dem Recht \u00fcber die Steuern des Anwendestaates (hier: Deutschland) zukommt. Indessen hatte und hat der Begriff der &#8222;Organisation der Vereinten Arbeit&#8220; im deutschen Steuerrecht keine Bedeutung (Raber, a.a.O., Art.&nbsp;8 Rz&nbsp;6). Vielmehr handelt es sich um einen Rechtsbegriff des jugoslawischen Rechts, an den die Abkommensparteien bewusst angekn\u00fcpft haben. Es entspricht dann aber dem Zweck des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 DBA-Jugoslawien, Entscheidungsharmonie zwischen der Abkommensauslegung und dem innerstaatlichen Steuerrecht des Anwendestaates dadurch herzustellen, dass der genannte Rechtsbegriff im Einklang mit der Begriffsbedeutung im anderen Vertragsstaat (hier: Jugoslawien) auszulegen ist (Raber, a.a.O., Art.&nbsp;8 Rz&nbsp;6). Ein anderes Verst\u00e4ndnis w\u00fcrde ohne hinreichenden Grund die Gefahr f\u00f6rdern, dass das Abkommen in den einzelnen Vertragsstaaten unterschiedlich ausgelegt wird, und damit der im Grundsatz angestrebten Entscheidungsharmonie entgegenwirken (vgl. Senatsurteil vom 28.04.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;81\/09, BFHE 229, 252, BStBl II 2014, 754; Senatsbeschluss vom 11.12.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;4\/13, BFHE 244, 1, BStBl II 2014, 791; s.a. Sch\u00f6nfeld\/H\u00e4ck in Sch\u00f6nfeld\/Ditz, DBA, 2.&nbsp;Aufl., Systematik Rz&nbsp;109).<\/li><li>dd) F\u00fcr die Entscheidung des Streitfalles kommt es nach dem Vorstehenden darauf an, ob angesichts der gesellschaftsrechtlichen Entwicklung in Jugoslawien und seinen Nachfolgestaaten auch die an die Stelle der Organisationen der Vereinten Arbeit getretenen Nachfolgeunternehmen und alle steuerpflichtigen juristischen Personen, die nach 1988 in \u00dcbereinstimmung mit dem jugoslawischen Gesellschaftsrecht bzw. dem Gesellschaftsrecht der Nachfolgestaaten errichtet worden sind, Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 DBA-Jugoslawien unterfallen (so Raber, a.a.O., Art.&nbsp;8 Rz&nbsp;7 und 8), oder sich der Wortlaut der Bestimmung mit dem FA auf die nach bosnisch-herzegowinischem Gesellschaftsrecht seit dem 31.12.1991 nicht mehr existierende jugoslawische Organisation der Vereinten Arbeit beschr\u00e4nkt. Der Senat schlie\u00dft sich dazu der Rechtsauffassung des FG an. Er h\u00e4lt an seiner Rechtsprechung zur sog. statischen Abkommensauslegung (Senatsurteile vom 10.06.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;79\/13, BFHE 250, 110, BStBl II 2016, 326, m.w.N.; vom 25.11.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;50\/14, BFHE 253, 52, BStBl II 2017, 247) fest, stellt aber klar, dass bei Vorliegen einer sog. Fortgeltungsvereinbarung f\u00fcr die Abkommensauslegung auf den Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung abzustellen sein kann.<\/li><li>aaa) F\u00fcr die vom FG gew\u00e4hlte Auslegung spricht zun\u00e4chst ma\u00dfgeblich die Tatsache, dass in dem Zeitpunkt, in dem Deutschland und BIH die Fortgeltung des bisherigen DBA-Jugoslawien vereinbart haben (hier: 13.11.1992), keine Organisationen der Vereinten Arbeit mehr existierten und dies beiden Vertragsstaaten auch bewusst gewesen sein muss (dazu Graw, EFG 2017, 1655, 1656). Im Zeitpunkt des Abschlusses der sog. Fortgeltungsvereinbarung waren wesentliche (gesellschaftsrechtliche) Entwicklungen in den Nachfolgestaaten Jugoslawiens bereits vollzogen (Raber, a.a.O., Art.&nbsp;8 Rz&nbsp;10) und waren nach bosnisch-herzegowinischem Gesellschaftsrecht alle vormaligen Organisationen der Vereinten Arbeit bereits hinsichtlich ihrer Rechtsform angepasst. Dass die Vertragsstaaten Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 DBA-Jugoslawien angesichts dieser Tatsache mit dem FA h\u00e4tten ohne Anwendungsbereich belassen und leerlaufen lassen wollen, ist nicht vorstellbar.<\/li><li>bbb) Vielmehr spricht angesichts der bis dahin gewollten und praktizierten Ankn\u00fcpfung an das Begriffsverst\u00e4ndnis nach dem Recht von BIH alles daf\u00fcr, dass das bisherige Abkommen nach dem Willen der Parteien der sog. Fortgeltungsvereinbarung auf diejenigen juristischen Personen Anwendung finden sollte, die insgesamt an die Stelle der bisherigen Organisationen der Vereinten Arbeit getreten waren. Das sind zun\u00e4chst die nach Ma\u00dfgabe des jugoslawischen Gesellschaftsrechts zwingend bis zum 31.12.1991 hinsichtlich ihrer Rechtsform angepassten (ehemaligen) Organisationen der Vereinten Arbeit (Raber, a.a.O., Art.&nbsp;8 Rz&nbsp;7).<\/li><li>ccc) Nichts anderes kann aber auch f\u00fcr steuerpflichtige juristische Personen gelten, die nach 1988 errichtet worden sind. Insoweit ergibt sich aus Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d Unterabs.&nbsp;i DBA-Jugoslawien, dass die Organisation der Vereinten Arbeit nur eine Sonderform der juristischen Person im Sinne des Abkommens ist, weil danach Gesellschaft im Sinne des Abkommens die vorgenannte Organisation und &#8222;andere&#8220; juristische Personen sind. Die dort erw\u00e4hnten anderen &#8222;der Steuer unterliegenden juristischen Personen&#8220; werden zwar in Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 DBA-Jugoslawien nicht erw\u00e4hnt, indessen war die Organisation der Vereinten Arbeit bei Unterzeichnung des DBA-Jugoslawien die einzige Unternehmensform, in die Privatinvestoren investieren konnten. Nur insoweit hat \u00fcberhaupt die Gefahr einer Doppelbesteuerung von Gewinnen bestanden. Ein Anlass, in Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 DBA-Jugoslawien einen anderen Begriff als den der Organisation der Vereinten Arbeit zu w\u00e4hlen bzw. auf den in Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d DBA-Jugoslawien gew\u00e4hlten Begriff der &#8222;Gesellschaft&#8220; abzustellen, hat damit nicht bestanden.<\/li><li>ddd) Es w\u00e4re auch nicht verst\u00e4ndlich, dass nach 1988 gegr\u00fcndete juristische Personen gegen\u00fcber den zuvor gegr\u00fcndeten Organisationen der Vereinten Arbeit, die sodann in eben solche juristische Personen umzuwandeln waren, benachteiligt werden sollten. Auch insoweit ist zu ber\u00fccksichtigen, dass den Vertragsparteien, die sp\u00e4ter die Fortgeltung des Abkommens f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis Deutschlands zu BIH vereinbart haben, die seit 1988 stattgefundenen gesellschaftsrechtlichen Entwicklungen bekannt waren (Raber, a.a.O., Art.&nbsp;8 Rz&nbsp;8). Nach dem Begriffsverst\u00e4ndnis von BIH fallen unter &#8222;Organisationen der Vereinten Arbeit&#8220; aber auch sonstige juristische Personen (wie die B). Dies geht nach den Senat bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) u.a. aus den Schreiben des Ministeriums f\u00fcr Finanzen und staatliche Finanzgesch\u00e4fte von BIH vom 18.07.2014 und 05. und 20.01.2015 sowie 09.06.2016 hervor, wonach der Begriff der Organisation der Vereinten Arbeit juristischen Personen im Sinne des jetzt geltenden Gesellschaftsgesetzes von BIH gleichsteht bzw. alle juristischen Personen im Sinne der geltenden Vorschriften umfasst.<\/li><li>eee) F\u00fcr diese Auslegung spricht auch, dass mit den Nachfolgestaaten Slowenien und Kroatien, f\u00fcr die das DBA-Jugoslawien ebenfalls fortgilt, Verst\u00e4ndigungsvereinbarungen i.S. des Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;3 DBA-Jugoslawien mit entsprechendem Inhalt getroffen worden sind (vgl. BMF-Schreiben vom 21.07.1997, BStBl I 1997, 724, und vom 16.06.2001, BStBl I 2001, 366). Danach werden alle juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften, die nach neuerem slowenischen bzw. kroatischen Gesellschaftsrecht gegr\u00fcndet worden sind, einbezogen und ist die deutsche Seite erkennbar nicht &#8211;wie aber das FA f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis zu BIH meint&#8211; davon ausgegangen, dass die Abkommensregelungen zur Organisation der Vereinten Arbeit zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Fortgeltung des DBA-Jugoslawien ins Leere liefen.<\/li><li>fff) Diese Auslegung f\u00fchrt auch zu einem dem urspr\u00fcnglichen Abkommensziel der sachgerechten Verteilung der Besteuerungsrechte f\u00fcr Gewinne aus jugoslawischen Organisationen der Vereinten Arbeit einerseits bzw. Dividenden von in Deutschland steuerpflichtigen juristischen Personen andererseits entsprechenden Ergebnis. Da Art.&nbsp;11 DBA-Jugoslawien einseitig nur f\u00fcr Aussch\u00fcttungen deutscher Gesellschaften gilt, und bereits zum 31.12.1991 keine Organisationen der Vereinten Arbeit in ihrer urspr\u00fcnglichen Rechtsform mehr existent gewesen sein k\u00f6nnen, w\u00fcrde eine Auslegung im Sinne des vom FA gew\u00fcnschten Ergebnisses zu einer Verschiebung des Besteuerungsrechts f\u00fcr Dividenden zugunsten Deutschlands f\u00fchren, weil die f\u00fcr Gewinnempf\u00e4nger in Deutschland nach Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a DBA-Jugoslawien eigentlich vorgesehene Freistellung sich nach Art.&nbsp;22 DBA-Jugoslawien faktisch in eine volle Steuerpflicht verwandeln w\u00fcrde (Raber, a.a.O., Art.&nbsp;8 Rz&nbsp;10; Graw, EFG 2017, 1655, 1656). Dies widerspr\u00e4che dem Geist des Abkommens.<\/li><li>ggg) Dass die bezeichneten Eink\u00fcnfte in BIH nicht besteuert worden sind, steht der vorgenannten Auslegung nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass eine Nichtbesteuerung durch den Quellenstaat nicht ohne die Vereinbarung einer ausdr\u00fccklichen R\u00fcckfallklausel zum Besteuerungsrecht des Ans\u00e4ssigkeitsstaats f\u00fchren w\u00fcrde (Senatsurteile vom 15.03.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;61\/17, zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, und I&nbsp;R&nbsp;1\/18). Eine solche R\u00fcckfallklausel enth\u00e4lt das DBA-Jugoslawien nicht.<\/li><li>ee) Die Freistellung der Eink\u00fcnfte ist auch nicht im Hinblick auf die Regelung in \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 EStG zu versagen. Danach ist die DBA-Freistellung von Eink\u00fcnften eines unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen ungeachtet des Abkommens nicht zu gew\u00e4hren, wenn der andere Staat die Bestimmungen des Abkommens so anwendet, dass die Eink\u00fcnfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden k\u00f6nnen, oder die Eink\u00fcnfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht auf Grund ihres Wohnsitzes, st\u00e4ndigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Gesch\u00e4ftsleitung, des Sitzes oder eines \u00e4hnlichen Merkmals unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig ist. Im Streitfall liegt aber kein Qualifikationskonflikt i.S. des \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG vor, denn BIH legt das DBA-Jugoslawien nicht so aus, dass die Eink\u00fcnfte (Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an Kapitalgesellschaften) dort von der Besteuerung auszunehmen sind. Vielmehr verzichtet BIH nach dem nationalen Recht auf die Besteuerung derartiger Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne. Die Eink\u00fcnfte sind auch nicht nur deshalb in BIH nicht steuerpflichtig, weil der Kl\u00e4ger dort nicht unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig ist (\u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG).<\/li><li>b) Auch f\u00fcr die Gewinnaussch\u00fcttung des Streitjahres 2012 fehlt es an einem Besteuerungsrecht Deutschlands. Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 DBA-Jugoslawien kann der Gewinn aus Investitionen in einer jugoslawischen Organisation der Vereinten Arbeit, den eine in Deutschland ans\u00e4ssige Person bezieht, in Jugoslawien (BIH) besteuert werden. Dividenden, die eine in Deutschland ans\u00e4ssige Gesellschaft an eine in Jugoslawien ans\u00e4ssige Person zahlt, k\u00f6nnen hingegen in Deutschland besteuert werden (Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 DBA-Jugoslawien). Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 DBA-Jugoslawien k\u00f6nnen Eink\u00fcnfte einer in einem Vertragsstaat ans\u00e4ssigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, ohne R\u00fccksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.<\/li><li>Nach den Ausf\u00fchrungen unter II.2.a f\u00e4llt die Gewinnaussch\u00fcttung der A aus dem Jahr 2012 unter Art.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 DBA-Jugoslawien. Es handelt sich um den Gewinn aus Investitionen in einer jugoslawischen Organisation der Vereinten Arbeit. Damit besteht ein Besteuerungsrecht von BIH.<\/li><li>\u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 EStG gelangt nicht zur Anwendung, weil weder ein Qualifikationskonflikt i.S. des \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG vorliegt noch \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG erf\u00fcllt ist. Dividenden gelten nach dem vom FG festgestellten Inhalt des nationalen Steuerrechts von BIH unabh\u00e4ngig von der Ans\u00e4ssigkeit des Anteilseigners nicht als Einkommen und werden in \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;2 EStG ohnehin grunds\u00e4tzlich von der Normanwendung ausgenommen.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.130721.IR63.17.0 BFH I. Senat DBA YUG Art 8 , DBA YUG Art 14 Abs 3 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 05. September 2017, Az: 3 K 2745\/16 E Leits\u00e4tze 1. Der in Art. 8 und Art. 14 Abs. 3 DBA-Jugoslawien verwendete Begriff der &#8222;Organisation der Vereinten Arbeit&#8220; erfasst auch diejenigen juristischen Personen, die insgesamt an deren Stelle &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/begriff-der-organisation-der-vereinten-arbeit-im-dba-jugoslawien-erfasst-auch-nachfolgeorganisationen-beschluss-vom-13-juli-2021-i-r-63-17\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Begriff der &#8222;Organisation der Vereinten Arbeit&#8220; im DBA-Jugoslawien erfasst auch Nachfolgeorganisationen &#8211; Beschluss vom 13. 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