{"id":74330,"date":"2021-11-20T15:31:29","date_gmt":"2021-11-20T13:31:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74330"},"modified":"2021-11-20T15:31:29","modified_gmt":"2021-11-20T13:31:29","slug":"typischerweise-arbeitstaegliches-aufsuchen-eines-vom-arbeitgeber-festgelegten-sammelpunkts-urteil-vom-02-september-2021-vi-r-14-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/typischerweise-arbeitstaegliches-aufsuchen-eines-vom-arbeitgeber-festgelegten-sammelpunkts-urteil-vom-02-september-2021-vi-r-14-19\/","title":{"rendered":"Typischerweise arbeitst\u00e4gliches Aufsuchen eines vom Arbeitgeber festgelegten Sammelpunkts &#8211; Urteil vom 02. September 2021, VI R 14\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.020921.VIR14.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 1 , EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 3 , EStG \u00a7 9 Abs 4 S 2 , EStG \u00a7 9 Abs 4 S 3 , EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Th\u00fcringer Finanzgericht , 28. Februar 2019, Az: 1 K 498\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die entsprechende Anwendung der Entfernungspauschale setzt gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG voraus, dass der Arbeitnehmer den Ort oder das weitr\u00e4umige Gebiet zur Aufnahme der Arbeit aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers zum einen typischerweise arbeitst\u00e4glich und zum anderen auch dauerhaft aufzusuchen hat.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Ein &#8222;typischerweise arbeitst\u00e4gliches&#8220; Aufsuchen erfordert kein ausnahmsloses Aufsuchen des vom Arbeitgeber festgelegten Orts oder Gebiets an s\u00e4mtlichen Arbeitstagen des Arbeitnehmers.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: F\u00fcr die Frage, ob der Arbeitnehmer denselben Ort oder dasselbe weitr\u00e4umige T\u00e4tigkeitsgebiet aufgrund der Weisung des Arbeitgebers &#8222;dauerhaft&#8220; aufzusuchen hat, ist die Legaldefinition in \u00a7 9 Abs. 4 Satz 3 EStG entsprechend heranzuziehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Th\u00fcringer Finanzgerichts vom 28.02.2019 &#8211; 1 K 498\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Th\u00fcringer Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist als Elektroinstallateur bei der Firma &#8230; (Arbeitgeber) in X besch\u00e4ftigt. Gem\u00e4\u00df Arbeitsvertrag ist sein Arbeitsort &#8222;der Sitz des Betriebes sowie alle Baustellen des Arbeitgebers&#8220;.<\/li><li>Im Streitjahr (2015) war der Kl\u00e4ger durchg\u00e4ngig auf einer Fernbaustelle (Y) t\u00e4tig. Von 202&nbsp;Arbeitstagen suchte er an 177&nbsp;Tagen zun\u00e4chst den Betrieb des Arbeitgebers mit seinem eigenen Pkw auf, um von dort mit einem Firmenfahrzeug zu der ausw\u00e4rtigen Baustelle zu fahren. An weiteren 25&nbsp;Tagen fuhr er mit seinem privaten Pkw direkt zu der Baustelle.<\/li><li>In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger Fahrtkosten f\u00fcr 177&nbsp;Fahrten zum Betriebssitz seines Arbeitgebers sowie f\u00fcr 25&nbsp;Fahrten mit seinem Privatfahrzeug zur Baustelle nach Reisekostengrunds\u00e4tzen.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) ber\u00fccksichtigte die geltend gemachten 177&nbsp;Fahrten zum Betriebssitz des Arbeitsgebers nur mit der Entfernungspauschale (177&nbsp;Tage x 10&nbsp;km x 0,30&nbsp;\u20ac). Die weiteren 25&nbsp;Fahrten erkannte er nach Reisekostengrunds\u00e4tzen in H\u00f6he von 690&nbsp;\u20ac an.<\/li><li>Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg. Die im Anschluss erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 883 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden ab.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Er beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das FG-Urteil sowie die Einspruchsentscheidung vom 15.06.2017 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 19.08.2016 dahingehend zu \u00e4ndern, dass bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit weitere Fahrtkosten in H\u00f6he von 531&nbsp;\u20ac als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Der Senat kann aufgrund der Feststellungen des FG nicht abschlie\u00dfend pr\u00fcfen, ob der Kl\u00e4ger nicht bereits seine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte am Betriebssitz des Arbeitgebers hatte. Ebenso wenig kann der Senat beurteilen, ob der Kl\u00e4ger den Betriebssitz seines Arbeitgebers im Streitjahr typischerweise arbeitst\u00e4glich aufzusuchen hatte und die Aufwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Fahrten von seiner Wohnung dorthin deshalb lediglich mit der Entfernungspauschale zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/li><li>1. Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen. Handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitnehmers um solche f\u00fcr die Wege zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), ist zu deren Abgeltung f\u00fcr jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte aufsucht, grunds\u00e4tzlich eine Entfernungspauschale f\u00fcr jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte von 0,30&nbsp;\u20ac anzusetzen (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 EStG; Senatsurteil vom 04.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;27\/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536).<\/li><li>a) Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind r\u00e4umlich zusammengefasste Sachmittel, die der T\u00e4tigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, \u00fcberwiegend standortgebunden genutzt zu werden (z.B. Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;13, m.w.N.).<\/li><li>b) Die Zuordnung zu einer solchen Einrichtung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausf\u00fcllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Einer gesonderten Zuordnung f\u00fcr einkommensteuerliche Zwecke bedarf es nicht (Senatsurteil vom 11.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;40\/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz&nbsp;35).<\/li><li>c) Die arbeitsrechtliche Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers als solche muss f\u00fcr ihre steuerliche Wirksamkeit nicht dokumentiert werden. Eine Dokumentationspflicht ist \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG nicht zu entnehmen. Die Feststellung einer entsprechenden Zuordnung ist vielmehr durch alle nach der Finanzgerichtsordnung zugelassenen Beweismittel m\u00f6glich und durch das FG im Rahmen einer umfassenden W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu treffen. So entspricht es regelm\u00e4\u00dfig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tats\u00e4chlich t\u00e4tig ist oder werden soll (z.B. Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;17).<\/li><li>d) Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte arbeitsrechtlich zugeordnet, kommt es aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers f\u00fcr die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte auf den qualitativen Schwerpunkt der T\u00e4tigkeit, die der Arbeitnehmer dort aus\u00fcbt oder aus\u00fcben soll, entgegen der bis 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr an. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte zumindest in geringem Umfang T\u00e4tigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausge\u00fcbten Berufsbild geh\u00f6ren (Senatsurteile in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;18&nbsp;f., und in BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz&nbsp;25&nbsp;f.).<\/li><li>e) Von einer dauerhaften Zuordnung ist ausweislich der in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG aufgef\u00fchrten Regelbeispiele insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, f\u00fcr die Dauer des Dienstverh\u00e4ltnisses oder \u00fcber einen Zeitraum von 48&nbsp;Monaten hinaus an einer solchen T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte t\u00e4tig werden soll.<\/li><li>aa) Eine Zuordnung ist unbefristet i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3&nbsp;&nbsp;1.&nbsp;Alternative EStG, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte aus der ma\u00dfgeblichen Sicht ex ante nicht kalenderm\u00e4\u00dfig bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;21).<\/li><li>bb) Die Zuordnung erfolgt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3&nbsp;&nbsp;2.&nbsp;Alternative EStG f\u00fcr die Dauer des Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnisses, wenn sie aus der ma\u00dfgeblichen Sicht ex ante f\u00fcr die gesamte Dauer des Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnisses Bestand haben soll. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die Zuordnung im Rahmen des Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnisses unbefristet oder (ausdr\u00fccklich) f\u00fcr dessen gesamte Dauer erfolgt (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;22).<\/li><li>2. Hat ein Arbeitnehmer keine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausf\u00fcllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen T\u00e4tigkeit dauerhaft denselben Ort typischerweise arbeitst\u00e4glich aufzusuchen (sog. Sammelpunkt), gilt \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 EStG f\u00fcr die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort entsprechend (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG).<\/li><li>Insoweit handelt es sich dem Grunde nach um eine Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit, so dass Verpflegungsmehraufwendungen und \u00dcbernachtungskosten unbeschadet der Anwendung der Entfernungspauschale zu gew\u00e4hren sind. Solche Aufwendungen stehen vorliegend auch nicht im Streit.<\/li><li>a) Die Frage, ob ein Arbeitnehmer ohne erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte zur Aufnahme seiner beruflichen T\u00e4tigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weitr\u00e4umige T\u00e4tigkeitsgebiet typischerweise arbeitst\u00e4glich aufzusuchen hat, wird &#8211;wie im Fall der Zuordnung zu einer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG)&#8211; durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausf\u00fcllenden Absprachen und Weisungen bestimmt (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG).<\/li><li>aa) Zu den arbeits- oder dienstrechtlichen Weisungen und Verf\u00fcgungen (im weiteren Verlauf: arbeitsrechtliche) z\u00e4hlen alle schriftlichen, aber auch m\u00fcndlichen Absprachen oder Weisungen (BTDrucks 17\/10774, S.&nbsp;15). Solche Absprachen und Weisungen k\u00f6nnen insbesondere im Arbeitsvertrag oder aber auch durch Aus\u00fcbung des Direktionsrechts (beispielsweise im Beamtenverh\u00e4ltnis durch dienstliche Anordnung) kraft der Organisationsgewalt des Arbeitgebers oder Dienstherrn (im weiteren Verlauf: Arbeitgeber) erfolgen (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;16).<\/li><li>Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht ex ante nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weitr\u00e4umige T\u00e4tigkeitsgebiet typischerweise arbeitst\u00e4glich aufzusuchen hat (Senatsurteil vom 19.04.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;6\/19, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;17).<\/li><li>bb) Die arbeitsrechtliche Anordnung des Arbeitgebers als solche muss f\u00fcr ihre steuerliche Wirksamkeit nicht dokumentiert werden (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;17). Die Feststellung einer entsprechenden Anordnung ist durch alle nach der Finanzgerichtsordnung zugelassenen Beweismittel m\u00f6glich und durch das FG im Rahmen einer umfassenden W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu treffen (Senatsurteil vom 19.04.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;6\/19, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;18).<\/li><li>b) Die entsprechende Anwendung der Entfernungspauschale nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 EStG setzt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG voraus, dass der Arbeitnehmer den Ort oder das weitr\u00e4umige Gebiet zur Aufnahme der Arbeit aufgrund der Weisung des Arbeitgebers zum einen typischerweise arbeitst\u00e4glich und zum anderen auch dauerhaft aufzusuchen hat (Senatsurteil vom 19.04.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;6\/19, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;19).<\/li><li>aa) Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah insoweit noch vor, dass der Arbeitnehmer &#8222;zur Aufnahme seiner beruflichen T\u00e4tigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weitr\u00e4umige T\u00e4tigkeitsgebiet aufzusuchen&#8220; hat (BTDrucks 17\/10774, S.&nbsp;4). Ziel dabei war es, f\u00fcr die Fahrten zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Ort, an dem sich der Arbeitnehmer aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Festlegungen regelm\u00e4\u00dfig einzufinden oder seine dienstlichen T\u00e4tigkeiten regelm\u00e4\u00dfig aufzunehmen hat (z.B. Fahrten zu einem Busdepot oder F\u00e4hrhafen), die Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort mit der Entfernungspauschale nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 EStG als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen (BTDrucks 17\/10774, S.&nbsp;13). Erg\u00e4nzt wurde dies auf Empfehlung des Finanzausschusses durch den Zusatz &#8222;typischerweise arbeitst\u00e4glich&#8220; (BTDrucks 17\/11180, S.&nbsp;8). Hierdurch sollte klargestellt werden, dass die vorgesehene Regelung lediglich f\u00fcr die Berufsgruppen gilt, die im Normalfall arbeitst\u00e4glich z.B. an einem vom Arbeitgeber festgelegten Ort ein Fahrzeug in Empfang nehmen, dort im Rahmen der Sammelbef\u00f6rderung abgeholt werden oder z.B. ein ihnen zugewiesenes Waldgebiet, Hafengebiet oder einen Zustellbezirk aufsuchen (BTDrucks 17\/11217, S.&nbsp;7; Senatsurteil vom 19.04.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;6\/19, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;20).<\/li><li>bb) Nach dem Wortlaut &#8222;typischerweise&#8220; ist nicht ma\u00dfgebend, dass der Arbeitnehmer den vom Arbeitgeber bestimmten Ort oder das Gebiet im Veranlagungszeitraum ausnahmslos aufzusuchen hat. Vielmehr erfordert das Gesetz nur, dass er ihn nach der Anweisung &#8222;typischerweise arbeitst\u00e4glich&#8220; aufzusuchen hat. Typischerweise meint &#8222;in der Regel \u00fcblich&#8220;, &#8222;im Normalfall&#8220;. Damit bringt der Wortsinn zum Ausdruck, dass das Gesetz gerade kein ausnahmsloses Aufsuchen an s\u00e4mtlichen Arbeitstagen voraussetzt (Senatsurteil vom 19.04.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;6\/19, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;21).<\/li><li>Es kommt auch nicht darauf an, dass hierbei eine bestimmte prozentuale oder tageweise Grenze \u00fcberschritten wird. Ma\u00dfgebend ist vielmehr, ob der Arbeitnehmer entsprechend der Weisung des Arbeitgebers den Ort in der Regel aufzusuchen hat. Ausnahmen sind mithin durchaus m\u00f6glich, wie z.B. infolge einer Fortbildungsveranstaltung oder eines unvorhergesehenen Einsatzes (Senatsurteil vom 19.04.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;6\/19, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;22).<\/li><li>cc) Ein dauerhaftes Aufsuchen ist entsprechend der Legaldefinition in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG zu bejahen, wenn die Anordnung des Arbeitgebers zum Aufsuchen desselben Orts oder desselben weitr\u00e4umigen T\u00e4tigkeitsgebiets unbefristet, f\u00fcr die Dauer des Dienstverh\u00e4ltnisses oder \u00fcber einen Zeitraum von 48&nbsp;Monaten hinaus erfolgt (Senatsurteil vom 19.04.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;6\/19, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;24).<\/li><li>3. Das FG ist von anderen Grunds\u00e4tzen ausgegangen. Der Senat kann aufgrund der von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen nicht abschlie\u00dfend beurteilen, ob der Kl\u00e4ger f\u00fcr seine Fahrten zum Betriebssitz des Arbeitgebers im Streitjahr tats\u00e4chlich nur die Entfernungspauschale beanspruchen kann.<\/li><li>a) Das FG hat zun\u00e4chst festgestellt, im Arbeitsvertrag des Kl\u00e4gers seien der Betriebssitz des Arbeitgebers sowie alle Baustellen als Arbeitsort genannt, ohne dies weiter festzulegen. Eine fehlende Zuordnung zu einer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte &#8211;wie vom FG angenommen&#8211; kann daraus indes nicht abgeleitet werden. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt es nicht allein auf eine etwaige Zuordnung im Arbeitsvertrag an. Die Zuordnung kann vielmehr auch au\u00dferhalb des Arbeitsvertrags vorgenommen werden; sie muss f\u00fcr ihre steuerliche Wirksamkeit zudem nicht dokumentiert werden.<\/li><li>Das FG war weiter der Ansicht, eine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte des Kl\u00e4gers am Betriebssitz seines Arbeitgebers i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 EStG komme auch deshalb nicht in Betracht, weil er seine eigentliche berufliche T\u00e4tigkeit auf den Baustellen ausge\u00fcbt habe. Wie unter II.1.d ausgef\u00fchrt, ist es nach neuem Reisekostenrecht indes ausreichend, wenn der Arbeitnehmer am Ort der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte zumindest in geringem Umfang T\u00e4tigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausge\u00fcbten Berufsbild geh\u00f6ren (Senatsurteile in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;18&nbsp;f., und in BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz&nbsp;25&nbsp;f.). Hierf\u00fcr reicht es bereits aus, wenn der Arbeitnehmer an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers arbeitst\u00e4glich vor dem Au\u00dfendienst vorbereitende T\u00e4tigkeiten vornimmt (z.B. die \u00dcberpr\u00fcfung und Best\u00fcckung eines Firmenfahrzeugs mit erforderlichen Ger\u00e4ten, Werkzeugen und ben\u00f6tigtem (Verbrauchs-)Material, s. Senatsurteil vom 30.09.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;11\/19, BFHE 270, 470, BStBl II 2021, 308).<\/li><li>b) Soweit das FG die entsprechende Anwendung der Entfernungspauschale nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG bejaht hat, war es rechtsfehlerhaft der Ansicht, es komme nicht darauf an, ob eine bestimmte Anweisung des Arbeitgebers konkret nachgewiesen werden k\u00f6nne. Entscheidend sei vielmehr, dass der Kl\u00e4ger den Betriebssitz seines Arbeitgebers zu einem ganz \u00fcberwiegenden Teil seiner Arbeitstage angefahren habe.<\/li><li>Dies steht in Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung, nach der die Frage, ob ein Arbeitnehmer ohne erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte zur Aufnahme seiner beruflichen T\u00e4tigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weitr\u00e4umige T\u00e4tigkeitsgebiet typischerweise arbeitst\u00e4glich aufzusuchen hat, durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausf\u00fcllenden Absprachen und Weisungen bestimmt wird. Nach den Ausf\u00fchrungen unter II.2.a&nbsp;bb ist die Feststellung einer entsprechenden Anordnung durch alle nach der Finanzgerichtsordnung zugelassenen Beweismittel m\u00f6glich und durch das FG im Rahmen einer umfassenden W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu treffen.<\/li><li>c) Im zweiten Rechtsgang wird das FG deshalb zun\u00e4chst zu pr\u00fcfen haben, ob der Kl\u00e4ger im Streitjahr aufgrund einer den Arbeitsvertrag erg\u00e4nzenden Weisung seines Arbeitgebers dessen Betriebssitz oder auch der Fernbaustelle Y als einer Einrichtung eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dauerhaft zugeordnet und in dem erforderlichen Umfang dort t\u00e4tig war. Hierzu kommt insbesondere eine Vernehmung des Arbeitgebers als Zeuge in Betracht.<\/li><li>Sollte danach auch weiterhin keine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 EStG vorliegen, wird das FG aufzukl\u00e4ren haben, ob das routinem\u00e4\u00dfige Aufsuchen des Betriebssitzes des Arbeitgebers durch den Kl\u00e4ger im Streitjahr zwecks \u00dcbernahme des Firmenfahrzeugs mit anschlie\u00dfender Weiterfahrt zur Baustelle auf einer entsprechenden Anordnung des Arbeitgebers als von diesem festgelegten Ort (Sammelpunkt) beruhte und der Kl\u00e4ger diesen Ort auch typischerweise arbeitst\u00e4glich aufsuchen sollte.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.020921.VIR14.19.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 1 , EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 3 , EStG \u00a7 9 Abs 4 S 2 , EStG \u00a7 9 Abs 4 S 3 , EStG VZ 2015 vorgehend Th\u00fcringer Finanzgericht , 28. Februar 2019, Az: &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/typischerweise-arbeitstaegliches-aufsuchen-eines-vom-arbeitgeber-festgelegten-sammelpunkts-urteil-vom-02-september-2021-vi-r-14-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Typischerweise arbeitst\u00e4gliches Aufsuchen eines vom Arbeitgeber festgelegten Sammelpunkts &#8211; Urteil vom 02. 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