{"id":74335,"date":"2021-11-20T15:32:40","date_gmt":"2021-11-20T13:32:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74335"},"modified":"2021-11-20T15:32:40","modified_gmt":"2021-11-20T13:32:40","slug":"ablehnung-eines-coronabedingten-terminsverlegungsantrags-beschluss-vom-22-oktober-2021-ix-b-15-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ablehnung-eines-coronabedingten-terminsverlegungsantrags-beschluss-vom-22-oktober-2021-ix-b-15-21\/","title":{"rendered":"Ablehnung eines &#8222;coronabedingten&#8220; Terminsverlegungsantrags &#8211; Beschluss vom 22. Oktober 2021, IX B 15\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.221021.IXB15.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 , FGO \u00a7 155 , ZPO \u00a7 227 , FGO \u00a7 96 Abs 2 , GG Art 103 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 19. Januar 2021, Az: 6 K 252\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Trotz Vorerkrankung eines nicht geimpften Prozessbeteiligten kann es sich im fortgeschrittenen Stadium der COVID-19-Pandemie als nicht verfahrensfehlerhaft erweisen, wenn das FG den Antrag auf Terminsverlegung ablehnt und ohne den Prozessbeteiligten m\u00fcndlich verhandelt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 19.01.2021 &#8211; 6 K 252\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde hat keinen Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;), zuzulassen.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung und die nachfolgende Durchf\u00fchrung der m\u00fcndlichen Verhandlung am 19.01.2021 erweisen sich nicht als verfahrensfehlerhaft.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Geh\u00f6r (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes &#8211;GG&#8211;, \u00a7\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2, 119 Nr.&nbsp;3 FGO) versagt, wenn das Gericht m\u00fcndlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminsverlegung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 der Zivilprozessordnung (ZPO) gestellt und daf\u00fcr erhebliche Gr\u00fcnde geltend gemacht hat. Das Finanzgericht (FG) ist in einem solchen Falle verpflichtet, den anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen (z.B. Senatsbeschluss vom 05.11.2013&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;71\/13, BFH\/NV 2014, 175, Rz&nbsp;2).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Nach \u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ZPO kann das Gericht einen Termin aus erheblichen Gr\u00fcnden vor seiner Durchf\u00fchrung aufheben oder (unter Bestimmung eines neuen Termins) verlegen. Welche Gr\u00fcnde als erheblich anzusehen sind, richtet sich nach den Verh\u00e4ltnissen des Einzelfalls. Zu den erheblichen Gr\u00fcnden i.S. des \u00a7&nbsp;227 ZPO geh\u00f6rt auch die krankheitsbedingte Verhinderung. Allerdings stellt nicht jegliche Erkrankung einen ausreichenden Grund f\u00fcr eine Terminsverlegung dar. Diese ist grunds\u00e4tzlich nur geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass vom Beteiligten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 06.04.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;108\/20, juris, Rz&nbsp;10&nbsp;f., m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>c) Auf Verlangen des Vorsitzenden sind die erheblichen Gr\u00fcnde glaubhaft zu machen (\u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;2 ZPO). Die Glaubhaftmachung erfordert nicht den vollen Beweis, wohl aber die \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Umst\u00e4nde, aus denen der erhebliche Grund abgeleitet wird, tats\u00e4chlich vorliegen. Der eine Terminsverlegung beantragende Verfahrensbeteiligte muss die Gr\u00fcnde i.S. des \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ZPO so genau angeben, dass sich das Gericht aufgrund seiner Schilderung ein Urteil \u00fcber deren Erheblichkeit bilden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 06.04.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;108\/20, juris, Rz&nbsp;12).<\/p>\n\n\n\n<p>d) Nach diesen Grunds\u00e4tzen durfte das FG den Terminsverlegungsantrag der Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) ablehnen und in ihrer Abwesenheit m\u00fcndlich verhandeln.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Die Kl\u00e4gerin hat in ihrem Antrag vom 13.01.2021 im Wesentlichen auf die von der COVID-19-Pandemie ausgehenden Gesundheitsgef\u00e4hrdungen, insbesondere bei der Benutzung des \u00f6ffentlichen Personennahverkehrs, sowie das Alter und die Vorerkrankungen ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten hingewiesen. Sie hat beantragt, den Termin f\u00fcr die m\u00fcndliche Verhandlung auf die Zeit nach dessen Schutzimpfung zu &#8222;verschieben&#8220;.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Vorsitzende des Senats hat die &#8211;erneute&#8211; Verlegung des Termins unter Hinweis darauf, dass wegen des umfangreichen gerichtlichen Schutzkonzepts (Einsatz eines Luftreinigungsger\u00e4ts, regelm\u00e4\u00dfiges L\u00fcften, Desinfizieren der Tische, Nutzung von Plexiglasabtrennungen) keine besondere Ansteckungsgefahr bestehe, abgelehnt. Zudem bestehe bei lang andauernder Verhinderung aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden die Pflicht, f\u00fcr eine Vertretung zu sorgen.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Dies erscheint vertretbar. Zwar haben das Alter des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin und seine Vorerkrankungen sowie der Umstand, dass die m\u00fcndliche Verhandlung auf dem &#8222;H\u00f6hepunkt&#8220; der sog. zweiten Welle der Corona-Pandemie stattgefunden hat, f\u00fcr eine Terminsverlegung gesprochen. Gleiches gilt f\u00fcr die erfolgte Anmeldung des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin zur Corona-Schutzimpfung.<\/p>\n\n\n\n<p>Das FG hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass aufgrund des vom Gericht ergriffenen Schutzkonzepts kein erh\u00f6htes Ansteckungsrisiko in der m\u00fcndlichen Verhandlung besteht. Dies ist sachgerecht. Eine schwere Vorerkrankung eines Prozessbeteiligten gebietet nicht per se die Terminsaufhebung oder -verlegung, sondern stellt (nur) einen angemessen zu ber\u00fccksichtigenden Abw\u00e4gungsgesichtspunkt im Rahmen der Anwendung und Auslegung des &#8222;erheblichen Grunds&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ZPO dar. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass einem Gericht, das Ma\u00dfnahmen ergreift, um einer zu bef\u00fcrchtenden Sch\u00e4digung entgegenzuwirken, bei der Erf\u00fcllung seiner Schutzpflichten ein erheblicher Einsch\u00e4tzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zusteht (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2021&nbsp;&#8211; 11\/21,&nbsp;11\/21&nbsp;(PKH), 4\/21&nbsp;EA, 4\/21&nbsp;EA&nbsp;(PKH), juris, Rz&nbsp;26, m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen hatte der Vorsitzende die Kl\u00e4gerin bereits mit Hinweisschreiben vom 05.10.2020 auf das bestehende Schutzkonzept des FG hingewiesen. Zudem hatte er den auf den 10.11.2020 bestimmten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung bereits antragsgem\u00e4\u00df aufgehoben und die Sache &#8211;wie von der Kl\u00e4gerin vorgeschlagen&#8211; nicht vor Januar 2021 neu terminiert. Dies l\u00e4sst eine erneute Terminsverlegung als nicht gerechtfertigt erscheinen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die m\u00fcndliche Verhandlung in einem fortgeschrittenen Stadium der Pandemie stattgefunden hat. Vor diesem Hintergrund unterscheidet sich der Streitfall etwa von jenem, \u00fcber den das Oberlandesgericht (OLG) Zweibr\u00fccken im Beschluss vom 02.07.2020&nbsp;&#8211; 3&nbsp;W&nbsp;41\/20 (Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht &#8211;NJW-RR&#8211; 2020, 1325) zu entscheiden hatte. Dort hat das OLG einen erheblichen Grund i.S. des \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ZPO im Fall einer lungenvorerkrankten Rechtsanw\u00e4ltin darin gesehen, dass der Termin in einem recht fr\u00fchen Stadium der Corona-Pandemie h\u00e4tte stattfinden sollen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwar verblieb es damit bei der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Ansteckungsgefahr auf der An- und Abreise. Insofern w\u00e4re es der Kl\u00e4gerin und ihrem Prozessbevollm\u00e4chtigten aber durchaus zuzumuten gewesen, auf Alternativen zum \u00f6ffentlichen Personennahverkehr (PKW, Taxi) auszuweichen. Dies erscheint &#8211;auch angesichts der Entfernung zwischen dem Wohn- bzw. Dienstort des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin und dem FG&#8211; nicht unzumutbar.<\/p>\n\n\n\n<p>Zudem hat der Vorsitzende zu Recht ber\u00fccksichtigt, dass die Kl\u00e4gerin und ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter bereits mit Hinweisschreiben vom 05.10.2020 sowie in der Ladung vom 27.11.2020 auf die M\u00f6glichkeit, f\u00fcr eine Vertretung zu sorgen, hingewiesen worden waren. Mit Blick auf die Regelung in \u00a7&nbsp;53 der Bundesrechtsanwaltsordnung muss ein Prozessbevollm\u00e4chtigter, der angesichts der fortdauernden Corona-Pandemie wegen seiner gesundheitlichen Situation davon ausgeht, Termine nicht wahrnehmen zu k\u00f6nnen, Vorsorge f\u00fcr eine Vertretung treffen (vgl. Beschluss des OLG Zweibr\u00fccken in NJW-RR 2020, 1325, Rz&nbsp;25). Dies entspricht der &#8211;vergleichbaren&#8211; Situation bei einer l\u00e4ngeren Erkrankung, die den Beteiligten dazu verpflichtet, Vorsorge f\u00fcr die Terminswahrnehmung zu treffen, etwa durch Bestellung eines (Unter-)Bevollm\u00e4chtigten (vgl. BFH-Beschluss vom 04.03.2014&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;189\/13, BFH\/NV 2014, 1057, Rz&nbsp;7; Gr\u00e4ber\/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;91 Rz&nbsp;4).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht in der Ablehnung des Befangenheitsantrags der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;42 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der Prozessbeteiligte von seinem Standpunkt aus bei vern\u00fcnftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu bef\u00fcrchten. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;2 ZPO sind die das Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Umst\u00e4nde im Ablehnungsgesuch substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen. Ein Zulassungsgrund ist dabei nur dann gegeben, wenn die Ablehnung entweder gegen das Willk\u00fcrverbot verst\u00f6\u00dft oder ein Verfahrensgrundrecht wie der Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG) verletzt wird. Auch das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter sch\u00fctzt indes nur vor willk\u00fcrlichen Verst\u00f6\u00dfen gegen Verfahrensvorschriften. Eine Besetzungsr\u00fcge kann deshalb auch nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen l\u00e4sst, dass der Beschluss \u00fcber die Zur\u00fcckweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willk\u00fcrlich war (vgl. nur Senatsbeschluss vom 04.09.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;84\/17, BFH\/NV 2017, 1619, Rz&nbsp;11, m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Die Kl\u00e4gerin hat den Befangenheitsantrag im Wesentlichen auf die Ablehnung der beantragten Terminsverlegung durch den Vorsitzenden gest\u00fctzt. Der Termin k\u00f6nne durchaus ein zweites Mal verlegt werden. Die im Gerichtsgeb\u00e4ude ergriffenen Schutzma\u00dfnahmen \u00e4nderten nichts daran, dass die An- und Abreise mit einer Ansteckungsgefahr verbunden sei. Eine Pflicht zur Bestellung eines (Sitzungs-)Vertreters bestehe nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Das FG hat die Ablehnung des Befangenheitsantrags damit begr\u00fcndet, dass die Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung nicht willk\u00fcrlich gewesen sei. Im Gerichtssaal selbst bestehe aufgrund des bestehenden Schutzkonzepts keine erh\u00f6hte Ansteckungsgefahr. K\u00f6nnten sich die Kl\u00e4gerin und ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter der allgemeinen Ansteckungsgefahr bei der An- und Abreise &#8211;nachvollziehbarerweise&#8211; nicht aussetzen, seien sie f\u00fcr unabsehbare Zeit nicht in der Lage, an einer m\u00fcndlichen Verhandlung teilzunehmen. Daher seien sie &#8211;in entsprechender Anwendung der f\u00fcr Krankheiten entwickelten Rechtssprechungsgrunds\u00e4tze&#8211; verpflichtet, f\u00fcr eine Vertretung zu sorgen. Ansonsten k\u00f6nnten auf unabsehbare Zeit keine Prozesse mit \u00e4lteren Personen gef\u00fchrt werden. Dies sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auch ein 77-J\u00e4hriger zu einer Strafverhandlung erscheinen m\u00fcsse (Beschluss vom 16.11.2020&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvQ&nbsp;87\/20, juris), d\u00fcrften Gerichtsverfahren, bei denen die Beteiligten nicht zum Erscheinen verpflichtet seien, erst recht durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Diese Erw\u00e4gungen der Vorinstanz erweisen sich als nicht willk\u00fcrlich. Die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung rechtfertigt allein nicht die Besorgnis der Befangenheit (Senatsbeschluss in BFH\/NV 2017, 1619, Rz&nbsp;12; Gr\u00e4ber\/Stapperfend, a.a.O., \u00a7&nbsp;51 Rz&nbsp;52). Auch im \u00dcbrigen bestanden keine Hinweise f\u00fcr eine Befangenheit des Vorsitzenden. Der Hinweis auf die BVerfG-Rechtsprechung zu einem 77-j\u00e4hrigen Angeklagten, der trotz Zugeh\u00f6rigkeit zur Risikogruppe zur Hauptverhandlung erscheinen m\u00fcsse, ist missverst\u00e4ndlich, aber nicht sachfremd. Die Kernaussage liegt (allein) darin, dass m\u00fcndliche Verhandlungen vor dem FG, zu denen die Beteiligten nicht erscheinen m\u00fcssen (vgl. \u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;2 FGO), auch in Pandemiezeiten durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen und nicht dauerhaft ausgeschlossen sein d\u00fcrfen. Dies ist nicht zu beanstanden.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Nur der Vollst\u00e4ndigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich der abgelehnte Richter zwar nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;3 ZPO \u00fcber den Ablehnungsgrund dienstlich zu \u00e4u\u00dfern hat. Einer dienstlichen \u00c4u\u00dferung bedarf es nach der Rechtsprechung des BFH indes nicht, wenn der Sachverhalt, auf den das Ablehnungsgesuch gest\u00fctzt wird, feststeht (vgl. nur BFH-Beschluss vom 24.11.2000&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;44\/00, BFH\/NV 2001, 621). Darauf hat sich das FG &#8211;zu Recht&#8211; berufen. Auch vor diesem Hintergrund begegnet der das Ablehnungsgesuch zur\u00fcckweisende Beschluss keinen Bedenken.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Ebenso wenig liegt ein Verfahrensmangel darin, dass das FG unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entschieden hat. Die Entscheidung \u00fcber das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss (\u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;1 ZPO). Dieser ist sofort wirksam. Einer f\u00f6rmlichen Zustellung bedarf es nicht (\u00a7&nbsp;53 Abs.&nbsp;1 FGO); die formlose Mitteilung gen\u00fcgt (Gr\u00e4ber\/Stapperfend, a.a.O., \u00a7&nbsp;53 Rz&nbsp;3). Vor diesem Hintergrund durfte der abgelehnte Richter bei der m\u00fcndlichen Verhandlung mitwirken.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Schlie\u00dflich kann ein Verfahrensmangel nicht darin gesehen werden, dass in der Akte des FG zum Aktenzeichen 6&nbsp;K&nbsp;252\/18 die S. 174 bis 176 fehlen. Denn die Kl\u00e4gerin hat nicht dargelegt, inwiefern das Urteil der Vorinstanz auf diesem Umstand beruhen k\u00f6nnen soll. Der Hinweis der Kl\u00e4gerin, die fehlenden Seiten seien f\u00fcr den Tatsachenvortrag im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde relevant, gen\u00fcgt zur Darlegung der Erheblichkeit nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen sind die fehlenden (drei) Bl\u00e4tter &#8211;in einer Zusammenschau mit der FG-Akte im Verfahren 6&nbsp;K&nbsp;2198\/18 (nachfolgendes BFH-Az. IX B 16\/21)&#8211; damit zu erkl\u00e4ren, dass der Beschluss vom 19.01.2021, mit dem das FG \u00fcber den Befangenheitsantrag der Kl\u00e4gerin entschieden hat, zwar im Original in der Akte abgeheftet ist, nicht aber die drei Bl\u00e4tter (f\u00fcnf Seiten) umfassende Ausfertigung. Eine solche ist in der Akte 6&nbsp;K&nbsp;2198\/18 (Bl.&nbsp;93 bis 95) abgeheftet.<\/p>\n\n\n\n<p>5. Von einer weiter gehenden Begr\u00fcndung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/p>\n\n\n\n<p>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.221021.IXB15.21.0 BFH IX. Senat FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 , FGO \u00a7 155 , ZPO \u00a7 227 , FGO \u00a7 96 Abs 2 , GG Art 103 Abs 1 vorgehend FG M\u00fcnchen, 19. Januar 2021, Az: 6 K 252\/18 Leits\u00e4tze NV: Trotz Vorerkrankung eines nicht geimpften Prozessbeteiligten kann es sich im fortgeschrittenen Stadium &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ablehnung-eines-coronabedingten-terminsverlegungsantrags-beschluss-vom-22-oktober-2021-ix-b-15-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Ablehnung eines &#8222;coronabedingten&#8220; Terminsverlegungsantrags &#8211; Beschluss vom 22. 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