{"id":74337,"date":"2021-11-26T16:43:03","date_gmt":"2021-11-26T14:43:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74337"},"modified":"2021-11-26T16:43:03","modified_gmt":"2021-11-26T14:43:03","slug":"steuerbeguenstigung-fuer-ein-familienheim-bei-zuerwerb-urteil-vom-06-mai-2021-ii-r-46-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerbeguenstigung-fuer-ein-familienheim-bei-zuerwerb-urteil-vom-06-mai-2021-ii-r-46-19\/","title":{"rendered":"Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr ein Familienheim bei Zuerwerb &#8211; Urteil vom 06. Mai 2021, II R 46\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.060521.IIR46.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>BewG \u00a7 181 Abs 1 Nr 1 , BewG \u00a7 181 Abs 1 Nr 2 , BewG \u00a7 181 Abs 1 Nr 3 , BewG \u00a7 181 Abs 1 Nr 4 , BewG \u00a7 181 Abs 1 Nr 5 , ErbStG \u00a7 13 Abs 1 Nr 4c<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 24. Oktober 2019, Az: 3 K 3184\/17 Erb<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Erwirbt ein Steuerpflichtiger von Todes wegen eine Wohnung, die an seine selbst genutzte Wohnung angrenzt, kann dieser Erwerb als Familienheim steuerbeg\u00fcnstigt sein, wenn die hinzuerworbene Wohnung unverz\u00fcglich zur Selbstnutzung bestimmt ist.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der wegen der Beseitigung eines gravierenden Mangels eintretende Zeitverzug steht der unverz\u00fcglichen Selbstnutzung nicht entgegen, wenn der Erwerber den Baufortschritt angemessen f\u00f6rdert.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 24.10.2019 &#8211; 3 K 3184\/17 Erb aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Alleinerbe seines am &#8230;.10.2013 verstorbenen Vaters (V). Zum Nachlass geh\u00f6rte eine von V bis zu seinem Tod selbst genutzte Doppelhaush\u00e4lfte (Doppelhaush\u00e4lfte&nbsp;1)<em>. <\/em>Der Kl\u00e4ger bewohnt seit &#8230; eine hieran direkt angrenzende Doppelhaush\u00e4lfte (Doppelhaush\u00e4lfte&nbsp;2)<em>.<\/em><\/li><li>Nach dem Abschluss von Renovierungs- und Sanierungsarbeiten nutzt der Kl\u00e4ger seit August 2016 die &#8211;nunmehr zu einer Wohnung verbundenen&#8211; Doppelhaush\u00e4lften&nbsp;1 und 2 selbst.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) erlie\u00df f\u00fcr den Erwerb des Kl\u00e4gers nach dem Tod von V mehrere Erbschaftsteuerbescheide und lehnte mit \u00c4nderungsbescheid vom &#8230;2016 sowie Einspruchsentscheidung vom &#8230;2017 den Antrag des Kl\u00e4gers auf Gew\u00e4hrung der Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) f\u00fcr den Erwerb der Doppelhaush\u00e4lfte&nbsp;1 ab.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ebenfalls ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es im Wesentlichen aus, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4c ErbStG erforderliche unverz\u00fcgliche Bestimmung zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken liege nicht vor. Es bestehe zwar kein Zweifel daran, dass der Kl\u00e4ger von Anfang an die Doppelhaush\u00e4lfte&nbsp;1 zu eigenen Wohnzwecken habe nutzen wollen. Es fehle indes die erforderliche unverz\u00fcgliche Bestimmung zur Selbstnutzung. Bei den Renovierungsma\u00dfnahmen habe es sich nur um Vorbereitungsma\u00dfnahmen f\u00fcr den Einzug gehandelt. Die Verz\u00f6gerung durch die Beseitigung des Feuchtigkeitsschadens habe letztlich der Kl\u00e4ger zu vertreten. Er habe im \u00dcbrigen die Doppelhaush\u00e4lfte&nbsp;1 auch erst bis zum Herbst 2014 und damit nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tod des V entr\u00fcmpelt. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 214 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit seiner Revision macht der Kl\u00e4ger eine Verletzung des \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4c ErbStG geltend. Das FG habe die Umst\u00e4nde des Einzelfalls verkannt. Das bisher in der Rechtsprechung aufgestellte Kriterium des &#8222;Einzugs&#8220; in die Wohnung k\u00f6nne f\u00fcr den Streitfall nicht angewendet werden. Ein klassischer Einzug\/Umzug habe nicht stattgefunden, sodass es auf den &#8222;Einzug&#8220; allein nicht ankommen k\u00f6nne. Vielmehr habe er &#8211;der Kl\u00e4ger&#8211;, nachdem er schon seit vielen Jahren die Doppelhaush\u00e4lfte&nbsp;2 bewohnt habe, durch die anf\u00e4ngliche Mitbenutzung des Gartens und einiger R\u00e4umlichkeiten der Doppelhaush\u00e4lfte&nbsp;1 als Lagerr\u00e4ume sukzessive die Selbstnutzung der Doppelhaush\u00e4lfte&nbsp;1 aufgenommen und dadurch seine Bestimmung zur Selbstnutzung zum Ausdruck gebracht. Der Wille zur Selbstnutzung sei von Anfang an zu Tage getreten. Es sei eine fr\u00fchzeitige Kontaktaufnahme zu Handwerkerfirmen f\u00fcr die Planung der Sanierungsarbeiten erfolgt. Hierbei habe es sich nicht um blo\u00dfe Vorbereitungshandlungen gehandelt. Das FG habe die Anforderungen an die &#8222;Unverz\u00fcglichkeit&#8220; der Selbstnutzung \u00fcberspannt. Es habe zwar zun\u00e4chst fehlerfrei festgestellt, dass ihm &#8211;dem Kl\u00e4ger&#8211; die bautechnischen Schwierigkeiten und dadurch eingetretenen Verz\u00f6gerungen nicht anzulasten seien. Es habe ihm aber zum Vorwurf gemacht, dass es f\u00fcr die Trocknung der Doppelhaush\u00e4lfte&nbsp;1 bautechnisch schnellere Ma\u00dfnahmen gegeben habe, er jedoch solche, der Beschleunigung dienende Ma\u00dfnahmen weder angefragt noch angewendet habe. Das FG habe keine Feststellungen dazu getroffen, dass er diese alternativen Ma\u00dfnahmen gekannt habe oder h\u00e4tte kennen und auf sie zur\u00fcckgreifen m\u00fcssen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und den Erbschaftsteuerbescheid vom \u20262016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom &#8230;2017 dahingehend zu \u00e4ndern, dass f\u00fcr den Erwerb der Doppelhaush\u00e4lfte&nbsp;1 die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4c ErbStG gew\u00e4hrt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger habe die Doppelhaush\u00e4lfte&nbsp;1 erst ca. 34&nbsp;Monate nach dem Erbfall selbst genutzt. Er habe nicht \u00fcberzeugend dargelegt, dass er die Verz\u00f6gerung nicht zu vertreten habe. Bei den Sanierungsma\u00dfnahmen in der Wohnung m\u00fcssten solche der Geb\u00e4udeinstandhaltung und solche der Geb\u00e4udemodernisierung unterschieden werden. Im Streitfall h\u00e4tten Letztere (z.B. Solaranlagen, Netzwerktechnik, Entfernung Glasbausteine) einen wesentlichen Anteil daran gehabt, dass der Kl\u00e4ger erst mit gro\u00dfer Verz\u00f6gerung nach dem Erbfall in die Doppelhaush\u00e4lfte&nbsp;1 eingezogen sei. Diese Ma\u00dfnahmen seien seinem Einflussbereich zuzurechnen. Schlie\u00dflich habe der Kl\u00e4ger zu viel Zeit f\u00fcr die Beseitigung des Wasserschadens ben\u00f6tigt.<\/li><li>Die Beteiligten haben auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Der Senat vermag auf Grundlage der Feststellungen des FG nicht abschlie\u00dfend zu entscheiden, ob der Kl\u00e4ger die Wohnung unverz\u00fcglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt hat.<\/li><li>1. Steuerfrei ist nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4c Satz&nbsp;1 ErbStG u.a. der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundst\u00fcck i.S. des \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 5 des Bewertungsgesetzes (BewG) durch Kinder im Sinne der Steuerklasse&nbsp;I Nr.&nbsp;2, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gr\u00fcnden an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war, die beim Erwerber unverz\u00fcglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und soweit die Wohnfl\u00e4che der Wohnung 200&nbsp;qm nicht \u00fcbersteigt. Als Erwerb von Todes wegen gilt nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG u.a. der Erwerb durch Erbanfall (\u00a7&nbsp;1922 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs &#8211;BGB&#8211;).<\/li><li>2. Die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4c ErbStG kann auch den Erwerb einer auf einem bebauten Grundst\u00fcck i.S. des \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;1 BewG gelegenen Wohnung umfassen, wenn diese r\u00e4umlich an die vom Erwerber bereits selbst genutzte Wohnung angrenzt und nach dem Erwerb beide Wohnungen zu einer einheitlichen selbst genutzten Wohnung verbunden werden. Hinsichtlich der Wohnfl\u00e4chenbegrenzung kommt es allein darauf an, dass die Gr\u00f6\u00dfe der hinzuerworbenen Wohnung 200&nbsp;qm nicht \u00fcbersteigt. Ob die Gesamtwohnfl\u00e4che der nach Verbindung entstandenen Wohnung mehr als 200&nbsp;qm betr\u00e4gt, ist nicht ausschlaggebend. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4c Satz&nbsp;1 ErbStG, der allein auf die Gr\u00f6\u00dfe des erworbenen Familienheims abstellt.<\/li><li>3. Die (hinzuerworbene) Wohnung muss beim Erwerber unverz\u00fcglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein (Familienheim).<\/li><li>a) Eine Wohnung ist zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt, wenn der Erwerber die Absicht hat, die Wohnung selbst zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, und diese Absicht auch tats\u00e4chlich umsetzt.<\/li><li>aa) Die Absicht des Erwerbers zur Selbstnutzung der Wohnung l\u00e4sst sich als eine innere Tatsache nur anhand \u00e4u\u00dferer Umst\u00e4nde feststellen. Erforderlich ist deshalb, dass der Erwerber in die Wohnung einzieht und sie als Familienheim f\u00fcr eigene Wohnzwecke nutzt. Die blo\u00dfe Widmung zur Selbstnutzung &#8211;beispielsweise durch Angabe in der Erbschaftsteuererkl\u00e4rung&#8211; reicht nicht aus, wenn kein tats\u00e4chlicher Einzug erfolgt (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 28.05.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;37\/16, BFHE 264, 512, BStBl II 2019, 678, Rz&nbsp;16&nbsp;f.). Dasselbe gilt, wenn der Erwerber durch \u00c4u\u00dferungen gegen\u00fcber Dritten seine Absicht zum Einzug lediglich bekundet.<\/li><li>bb) Der Erwerber zieht nicht tats\u00e4chlich in die Wohnung ein, wenn er sie nur als Lagerraum nutzt oder sich z.B. gelegentlich im Garten, auf dem Balkon, im Keller oder auf dem Dachboden aufh\u00e4lt. Der Begriff des Familienheims erfordert, dass der Erwerber dort den Mittelpunkt seines Lebensinteresses hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 264, 512, BStBl II 2019, 678, Rz&nbsp;18). Daf\u00fcr bedarf es einer Nutzung zu eigentlichen Wohnzwecken.<\/li><li>b) Der Erwerber muss die Wohnung &#8222;unverz\u00fcglich&#8220;, d.h. ohne schuldhaftes Z\u00f6gern (vgl. \u00a7&nbsp;121 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB), zur Selbstnutzung f\u00fcr eigene Wohnzwecke bestimmen.<\/li><li>aa) Unverz\u00fcglich erfolgt eine Handlung nur, wenn sie innerhalb einer nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls zu bemessenden Pr\u00fcfungs- und \u00dcberlegungszeit vorgenommen wird. Dies bedeutet, dass ein Erwerber zur Erlangung der Steuerbefreiung f\u00fcr ein Familienheim innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall die Absicht zur Selbstnutzung des Hauses fassen und tats\u00e4chlich umsetzen muss. Angemessen ist regelm\u00e4\u00dfig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Erwerber in der Regel pr\u00fcfen, ob er einziehen will, entsprechende Renovierungsarbeiten vornehmen und den Umzug durchf\u00fchren (vgl. BFH-Urteil in BFHE 264, 512, BStBl II 2019, 678, Rz&nbsp;20&nbsp;f.).<\/li><li>bb) Wird die Selbstnutzung der Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten aufgenommen, kann ebenfalls eine unverz\u00fcgliche Bestimmung zur Selbstnutzung vorliegen. Allerdings muss der Erwerber in diesem Fall darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung f\u00fcr eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gr\u00fcnden ein tats\u00e4chlicher Einzug in die Wohnung nicht fr\u00fcher m\u00f6glich war und warum er diese Gr\u00fcnde nicht zu vertreten hat. Umst\u00e4nde im Einflussbereich des beg\u00fcnstigten Erwerbers, die nach Ablauf des Sechsmonatszeitraums zu einer l\u00e4ngeren Verz\u00f6gerung des Einzugs f\u00fchren (wie z.B. eine Renovierung der Wohnung), sind nur unter besonderen Voraussetzungen nicht dem Erwerber anzulasten. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die Renovierung deshalb l\u00e4nger hinzieht, weil nach Beginn der Renovierungsarbeiten ein gravierender Mangel der Wohnung entdeckt wird, der vor dem Einzug beseitigt werden muss (BFH-Urteil in BFHE 264, 512, BStBl II 2019, 678, Rz&nbsp;22).<\/li><li>cc) Es obliegt dem Erwerber, die Renovierungsarbeiten und die Beseitigung etwaiger M\u00e4ngel zeitlich so zu f\u00f6rdern, dass es nicht zu Verz\u00f6gerungen kommt, die nach der Verkehrsanschauung als unangemessen anzusehen sind. Ein unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Aufwand zur zeitlichen Beschleunigung ist jedoch nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn der Erwerber alle ihm zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergreift.<\/li><li>Eine zeitliche Verz\u00f6gerung des Einzugs aufgrund von Renovierungsarbeiten ist dem Erwerber nicht anzulasten, wenn er die Arbeiten unverz\u00fcglich in Auftrag gibt, die beauftragten Handwerker sie aber aus Gr\u00fcnden, die der Erwerber nicht zu vertreten hat, z.B. wegen einer hohen Auftragslage, nicht rechtzeitig ausf\u00fchren k\u00f6nnen.<\/li><li>dd) Ein weiteres Indiz f\u00fcr die unverz\u00fcgliche Bestimmung zur Selbstnutzung ist die zeitnahe R\u00e4umung bzw. Entr\u00fcmpelung der erworbenen Wohnung. Verz\u00f6gert sich der Einzug hingegen deshalb, weil zun\u00e4chst ein gravierender Mangel beseitigt werden muss, ist eine sp\u00e4tere Entr\u00fcmpelung der Wohnung unsch\u00e4dlich, wenn sie nicht ihrerseits zu einem verz\u00f6gerten Einzug f\u00fchrt.<\/li><li>c) Der Erwerber tr\u00e4gt die objektive Beweislast (Feststellungslast) f\u00fcr die Merkmale der Steuerbefreiungsvorschrift des \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4c ErbStG (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 20.07.2015&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;392\/15, Zeitschrift f\u00fcr Erbrecht und Verm\u00f6gensnachfolge &#8211;ZEV&#8211; 2016, 55, Rz&nbsp;26, und FG N\u00fcrnberg, Urteil vom 04.04.2018&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;476\/16, ZEV 2018, 428, Rz&nbsp;32). Hinsichtlich der unverz\u00fcglichen Bestimmung zur Selbstnutzung sind die Anforderungen an die Darlegung des Erwerbers und seine Gr\u00fcnde f\u00fcr die verz\u00f6gerte Nutzung der Wohnung f\u00fcr eigene Wohnzwecke umso h\u00f6her, je gr\u00f6\u00dfer der zeitliche Abstand zwischen dem Erbfall und dem tats\u00e4chlichen Einzug des Erwerbers in die Wohnung ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 264, 512, BStBl II 2019, 678, Rz&nbsp;22).<\/li><li>4. Das FG ist von anderen Ma\u00dfst\u00e4ben ausgegangen. Nach seiner Auffassung w\u00e4re ein Steuerpflichtiger nur dann berechtigt, die Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4c ErbStG in Anspruch zu nehmen, wenn er bestimmte, beschleunigende und m\u00f6glicherweise kostenintensivere Ma\u00dfnahmen zur Renovierung und Schadensbeseitigung ergreift. Dieser Ma\u00dfstab ist zu streng. Die Entscheidung des FG war daher aufzuheben.<\/li><li>Die Sache ist nicht spruchreif. Der BFH kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht abschlie\u00dfend entscheiden, ob dem Kl\u00e4ger die Steuerbefreiung zu gew\u00e4hren ist. Das FG ist davon ausgegangen, dass die Steuerbefreiung bereits deshalb zu versagen ist, weil der Kl\u00e4ger nicht alles technisch Denkbare (Trocknungsger\u00e4te) unternommen hat, um so schnell wie m\u00f6glich in die Selbstnutzung einzutreten. Es kann jedoch lediglich vom Erwerber der Aufwand gefordert werden, der nach der Verkehrsanschauung als angemessene F\u00f6rderung des Baufortschritts zu qualifizieren ist.<\/li><li>Das FG erh\u00e4lt die Gelegenheit, im zweiten Rechtsgang die Verh\u00e4ltnisse des vorliegend zu beurteilenden Einzelfalls nach diesem Kriterium erneut zu w\u00fcrdigen. Sollte danach die erworbene Doppelhaush\u00e4lfte&nbsp;1 dem Grunde nach steuerbeg\u00fcnstigt sein, wird auch zu kl\u00e4ren sein, welche Wohnfl\u00e4che sie aufwies. Sollte sie 200&nbsp;qm \u00fcberstiegen haben, w\u00e4re die Beg\u00fcnstigung verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig zu k\u00fcrzen (vgl. auch H&nbsp;E 13.4, Steuerbefreiung, Beispiel&nbsp;2 der Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 vom 16.12.2019).<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>6. Der Senat entscheidet im Einverst\u00e4ndnis<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.060521.IIR46.19.0 BFH II. 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