{"id":74339,"date":"2021-11-26T16:44:04","date_gmt":"2021-11-26T14:44:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74339"},"modified":"2021-11-26T16:44:04","modified_gmt":"2021-11-26T14:44:04","slug":"stromsteuerbefreiung-nach-%c2%a7-9-abs-1-nr-3-buchst-b-stromstg-nicht-durch-erhalt-der-eeg-einspeiseverguetung-ausgeschlossen-urteil-vom-30-juni-2021-vii-r-1-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/stromsteuerbefreiung-nach-%c2%a7-9-abs-1-nr-3-buchst-b-stromstg-nicht-durch-erhalt-der-eeg-einspeiseverguetung-ausgeschlossen-urteil-vom-30-juni-2021-vii-r-1-19\/","title":{"rendered":"Stromsteuerbefreiung nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG nicht durch Erhalt der EEG-Einspeiseverg\u00fctung ausgeschlossen &#8211; Urteil vom 30. Juni 2021, VII R 1\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.300621.VIIR1.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>StromStG \u00a7 9 Abs 1 Nr 3 Buchst b , StromStV \u00a7 12b Abs 4 , EEG 2014 \u00a7 5 Nr 31 , EEG 2014 \u00a7 19 Abs 1 Nr 2 , EEG 2014 \u00a7 56 Nr 1 , EGRL 96\/2003 Art 21 Abs 5 UAbs 3 S 2 , AEUV Art 107<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 14. November 2018, Az: 1 K 1165\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Erzeugt ein vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen in einer Anlage mit einer elektrischen Nennleistung unter 2 MW Strom und liefert es diesen an Letztverbraucher, die den Strom in r\u00e4umlichem Zusammenhang zu der Anlage entnehmen, ist der entnommene Strom gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG steuerfrei, auch wenn das Energieversorgungsunternehmen f\u00fcr die geleistete Strommenge die Einspeiseverg\u00fctung nach dem EEG erhalten hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.11.2018 &#8211; 1 K 1165\/16 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist ein vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen i.S. des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;38 des Gesetzes \u00fcber die Elektrizit\u00e4ts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz &#8211;EnWG&#8211;). Sie erzeugt und vertreibt Strom und ist Netzbetreiberin i.S. des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 EnWG. Ihr Elektrizit\u00e4tsverteilernetz versorgt das Stadtgebiet der Stadt B&#8230; sowie einige anliegende Gemeinde- und Ortsteile. Es ist \u00fcber Netzkoppelpunkte an das Hochspannungsnetz der Verteilnetzbetreiberin C&#8230;&nbsp;GmbH angeschlossen. Deren Netz ist wiederum \u00fcber Umspannwerke mit dem H\u00f6chstspannungsnetz der f\u00fcr den Osten der Bundesrepublik Deutschland zust\u00e4ndigen \u00dcbertragungsnetzbetreiberin G&#8230;&nbsp;GmbH verbunden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin betrieb in B&#8230; im Jahr 2015 diverse Energieerzeugungsanlagen, u.a. die Blockheizkraftwerke (BHKW) D&#8230; und E&#8230;, die eine elektrische Nennleistung von jeweils weniger als zwei MW aufwiesen. In diesen Anlagen kamen im Jahr 2015 erneuerbare Energietr\u00e4ger zum Einsatz. F\u00fcr den darin erzeugten und in ihr Elektrizit\u00e4tsverteilernetz eingespeisten Strom erhielt die Kl\u00e4gerin im Jahr 2015 die Einspeiseverg\u00fctung nach dem Gesetz f\u00fcr den Ausbau Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz &#8211;EEG&#8211;). An ihr Elektrizit\u00e4tsverteilernetz angeschlossen waren auch im Raum B&#8230; ans\u00e4ssige Kunden der Kl\u00e4gerin, deren Entnahmestellen sich in r\u00e4umlicher N\u00e4he zu den genannten BHKW befanden.<\/li><li>Mit ihrer Stromsteuermeldung vom 08.04.2016 meldete die Kl\u00e4gerin f\u00fcr 2015 eine Strommenge von 22&nbsp;584,041&nbsp;MWh nach dem Regelsteuersatz zur Versteuerung an. Die von ihr errechnete Stromsteuer betrug insgesamt 462.972,84&nbsp;\u20ac. Unter Ber\u00fccksichtigung von geleisteten Vorauszahlungen in H\u00f6he von 570.000&nbsp;\u20ac machte sie eine Stromsteuererstattung in H\u00f6he von 107.027,16&nbsp;\u20ac geltend. Mittels der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Stromsteuergesetzes i.d.F. vom 24.07.2013 (Stromsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung &#8211;StromStV&#8211;) erforderlichen Anmeldung deklarierte sie in diesem Zusammenhang f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2015 u.a. eine gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b des Stromsteuergesetzes i.d.F. vom 01.03.2011 (StromStG) stromsteuerfreie Menge von 4&nbsp;808,457&nbsp;MWh f\u00fcr Einspeisungen aus den von ihr betriebenen BHKW D&#8230; (4&nbsp;697,380&nbsp;MWh) und E&#8230; (111,077&nbsp;MWh).<\/li><li>Mit Schreiben vom 11.04.2016 teilte die Kl\u00e4gerin dazu mit, die in den BHKW D&#8230; und E&#8230; erzeugten 4&nbsp;808,457&nbsp;MWh w\u00fcrden zun\u00e4chst an den vorgelagerten Netzbetreiber G&#8230;&nbsp;GmbH zum Erhalt der F\u00f6rderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz geleistet und von der H&#8230;&nbsp;AG zur\u00fcckerworben. Dies sei gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 StromStV f\u00fcr die Stromsteuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG unsch\u00e4dlich.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) erkannte die Steuerfreiheit f\u00fcr das erste Quartal 2015 aus Vertrauensschutzgr\u00fcnden an (vgl. Erlass des Bundesministeriums der Finanzen &#8211;BMF&#8211; vom 10.12.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;6&nbsp;&#8211;&nbsp;V&nbsp;4250\/05\/10003, E-VSF-N&nbsp;01 2016, Nr.&nbsp;7). F\u00fcr die vom 01.04.2015 bis 31.12.2015 nach Angaben der Kl\u00e4gerin an ihre Kunden im r\u00e4umlichen Zusammenhang gelieferten Strommengen aus den BHKW D&#8230; sowie E&#8230; lehnte es die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG jedoch ab und setzte mit Bescheid vom 27.04.2016 die Stromsteuer auf der Basis einer zu versteuernden Strommenge von 25&nbsp;884,271&nbsp;MWh auf 530.627,56&nbsp;\u20ac und die Erstattung dementsprechend auf 39.372,44&nbsp;\u20ac fest. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) urteilte, das HZA habe die Stromsteuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG zu Recht nicht gew\u00e4hrt. Den in den betreffenden BHKW D&#8230; und E&#8230; erzeugten Strom habe die Kl\u00e4gerin im Rahmen des W\u00e4lzungsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nicht an Letztverbraucher, sondern an den \u00dcbertragungsnetzbetreiber G&#8230;&nbsp;GmbH geleistet. Der von ihr an Letztverbraucher geleistete Strom sei somit zwangsl\u00e4ufig entweder in anderen Anlagen der Kl\u00e4gerin erzeugt oder von einem anderen Versorger zugekauft worden. Die von der Kl\u00e4gerin vertretene Auslegung des Steuerbefreiungstatbestands, wonach er auch in F\u00e4llen einschl\u00e4gig sein k\u00f6nne, in denen der Strom zum Erhalt der Einspeiseverg\u00fctung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz dem Netzbetreiber zur Verf\u00fcgung gestellt und eine entsprechende Menge (Ersatz-)Strom von einem Dritten zur\u00fcckerworben oder in anderen Anlagen selbst produziert werde, lasse sich weder mit dem Gesetzeswortlaut vereinbaren noch sei sie angesichts des gesetzgeberischen Willens oder nach dem Sinn und Zweck des Steuerbefreiungstatbestands bzw. aus Gr\u00fcnden der Gesetzessystematik geboten. Nach dem Gesetzeswortlaut m\u00fcsse der in der Anlage konkret erzeugte Strom vielmehr unmittelbar an Letztverbraucher geliefert werden. Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung h\u00e4tten mit der Vorschrift Contracting-F\u00e4lle geregelt werden sollen. Die Intention des Gesetzgebers sei die F\u00f6rderung einer dezentralen Stromversorgung gewesen und nicht die Einspeisung in das allgemeine Stromnetz. Umgekehrt k\u00f6nne die Einspeisung in ein \u00f6ffentliches Netz auch nicht zwingend zu einem Ausschluss der Steuerbefreiung f\u00fchren. Der Bundesfinanzhof habe entschieden, dass die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG \u00fcber ihren Wortlaut hinaus auch dann zum Tragen komme, wenn das \u00f6ffentliche Netz zum Transport des eigenerzeugten Stroms genutzt werde.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus seien an der Leistungsbeziehung \u00fcber Strom, der dem Netzbetreiber zwecks Erhalt der Einspeiseverg\u00fctung nach \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EEG i.d.F. vom 21.07.2014 (EEG 2014) zur Verf\u00fcgung gestellt werde und von diesem unverz\u00fcglich an den vorgelagerten \u00dcbertragungsnetzbetreiber weiterzugeben sei, nicht nur die in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG genannten Personen beteiligt. \u00a7&nbsp;12b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 StromStV, wonach die kaufm\u00e4nnisch-bilanzielle Einspeisung zur Inanspruchnahme der Verg\u00fctung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz unsch\u00e4dlich sein solle, rechtfertige es nicht, eine grunds\u00e4tzlich eng auszulegende Ausnahmeregelung \u00fcber ihren klaren Wortlaut hinaus auszudehnen.<\/li><li>Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der finanziellen F\u00f6rderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und der Stromsteuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG komme es dar\u00fcber hinaus zu einer beihilferechtlich unzul\u00e4ssigen \u00dcberf\u00f6rderung von Strom aus erneuerbaren Energien. Daher sei ab 2016 f\u00fcr eine Strommenge, die durch ein Netz durchgeleitet werde und f\u00fcr die sowohl eine F\u00f6rderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch genommen werde als auch eine Stromsteuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 oder 3 StromStG vorliege, eine Anrechnung der Stromsteuerbefreiung auf den anzulegenden Wert der F\u00f6rderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz eingef\u00fchrt worden.<\/li><li>Ihre dagegen gerichtete Revision begr\u00fcndet die Kl\u00e4gerin mit einer Verletzung von Bundesrecht durch fehlerhafte Auslegung von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG und von \u00a7&nbsp;12b StromStV. Das FG habe zwar grunds\u00e4tzlich festgestellt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen f\u00fcr die begehrte Stromsteuerbefreiung, wie die Herstellung des Stroms sowie die Lieferung von Strom, grunds\u00e4tzlich gegeben seien. Das vom FG postulierte weitere Erfordernis &#8222;konkret erzeugter Strom&#8220; sei jedoch keine Tatbestandsvoraussetzung f\u00fcr die Stromsteuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG. Aufgrund der physikalischen Beschaffenheit des Stroms bzw. der physikalischen Verh\u00e4ltnisse beim Stromtransport k\u00f6nnten lediglich betragsm\u00e4\u00dfig bestimmbare Mengen, nicht jedoch sachenrechtlich konkrete Mengen betrachtet werden. Entgegen den Feststellungen des FG sei eine Leistung des konkreten Stroms aus den BHKW durch ihr Verteilnetz in das Stromnetz des vorgelagerten \u00dcbertragungsnetzbetreibers G&#8230;&nbsp;GmbH unm\u00f6glich. Es sei auch nicht m\u00f6glich, die Zuordnung zum W\u00e4lzungsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zeitlich, logisch oder rechtlich als vorrangig gegen\u00fcber der Leistung an die von ihr im r\u00e4umlichen Zusammenhang belieferten Letztverbraucher anzunehmen. F\u00fcr die Stromsteuerbefreiung werde lediglich der sog. Nachweis der Gleichzeitigkeit von Stromerzeugung und Stromverbrauch gefordert. Entgegen der Auffassung des FG berufe sie sich nicht auf eine erweiterte Auslegung des Steuerbefreiungstatbestands, sondern sie habe lediglich dargestellt, dass auch \u00a7&nbsp;12b StromStV der Annahme einer Stromsteuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG nicht entgegenstehen k\u00f6nne. Die behauptete Unionsrechtswidrigkeit durch die sog. Doppelf\u00f6rderung folgte erst aus der Kumulierung der F\u00f6rderungen, nicht jedoch aus der Stromsteuerbeg\u00fcnstigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG an sich. Die Stromsteuerbefreiung und die Einspeiseverg\u00fctung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz schl\u00f6ssen sich auch nicht grunds\u00e4tzlich gegenseitig aus. Erst mit der zum 01.01.2016 eingef\u00fchrten Regelung des \u00a7&nbsp;53c EEG i.d.F. vom 22.12.2016 (EEG 2017) habe der Gesetzgeber die sog. Doppelf\u00f6rderung aus Stromsteuerbefreiung und F\u00f6rderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gesetzlich ausgeschlossen. Diese Regelung setze aber voraus, dass der Gesetzgeber zun\u00e4chst von der M\u00f6glichkeit einer parallelen F\u00f6rderung ausgegangen sei.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Vorentscheidung sowie den Steuer\u00e4nderungsbescheid vom 27.04.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.05.2016 aufzuheben und die Stromsteuer f\u00fcr das Kalenderjahr 2015 auf 462.972,84&nbsp;\u20ac festzusetzen.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FG gehe zu Recht davon aus, dass zur Erlangung der Steuerbefreiung der in den BHKW konkret erzeugte Strom an Letztverbraucher geleistet werden m\u00fcsse, die den Strom im r\u00e4umlichen Zusammenhang zu der Anlage entn\u00e4hmen. Dass es sich hierbei um den n\u00e4mlichen Strom handeln m\u00fcsse, sei dem Urteil nicht zu entnehmen. Da eine N\u00e4mlichkeitssicherung von Strom im Netz unbestritten nicht m\u00f6glich sei, werde sowohl bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG als auch zur Erlangung der Einspeiseverg\u00fctung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorl\u00e4gen, darauf abgestellt, wie mit dem in den Stromerzeugungsanlagen aus erneuerbaren Energietr\u00e4gern erzeugten Strom vertraglich umgegangen werde (Leistungsbeziehungen). Im Fall der Einspeiseverg\u00fctung umfasse die Pflicht des Netzbetreibers auch die kaufm\u00e4nnische Abnahme des Stroms. \u00dcber ein und dieselbe konkrete Strommenge aus derselben Anlage k\u00f6nne logischerweise vertraglich nicht zweimal verf\u00fcgt werden. Denn es sei nicht m\u00f6glich, den in der Anlage erzeugten Strom an den Netzbetreiber bzw. an den \u00dcbertragungsnetzbetreiber und an Letztverbraucher zu leisten. Davon abgesehen sei \u00a7&nbsp;12b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 StromStV i.d.F. bis zum 17.05.2016 nicht einschl\u00e4gig, da bei einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen keine Leistung an einen Netzbetreiber zwecks Erhalts der Einspeiseverg\u00fctung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erfolge. Diese Abl\u00e4ufe spielten sich hier im Innenverh\u00e4ltnis ab. Die Kl\u00e4gerin habe den in den BHKW D&#8230; und E&#8230; erzeugten Strom im Rahmen des W\u00e4lzungsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz an den \u00dcbertragungsnetzbetreiber geleistet, w\u00e4hrend an die Letztverbraucher entweder Strom aus anderen Anlagen oder von anderen Versorgern zugekaufter Strom geleistet worden sei. \u00a7&nbsp;53c EEG 2017 regele die generelle Verringerung des Zahlungsanspruchs bei einer gew\u00e4hrten Stromsteuerbefreiung. Die Voraussetzungen der von der Kl\u00e4gerin begehrten Steuerbefreiung seien jedoch nicht erf\u00fcllt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet und f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Die Vorentscheidung verletzt Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Das FG hat die tatbestandlichen Voraussetzungen der Stromsteuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG zu Unrecht verneint.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG ist Strom von der Steuer befreit, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei&nbsp;MW erzeugt wird und von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben l\u00e4sst, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im r\u00e4umlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen.<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 StromStG (a.F.) wurde durch Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;cc des Gesetzes zur Fortf\u00fchrung der \u00f6kologischen Steuerreform vom 16.12.1999 (BGBl I 1999, 2432) mit Wirkung vom 01.01.2000 eingef\u00fchrt. Danach war Strom von der Steuer befreit, wenn er in Anlagen mit einer Nennleistung bis zu zwei&nbsp;MW erzeugt und in r\u00e4umlichem Zusammenhang zu dieser Anlage entnommen und von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben l\u00e4sst, geleistet wird. Damit sollten F\u00e4lle des sog. Contracting geregelt werden, in denen gerade nicht eine fl\u00e4chendeckende oder regionale Versorgung erfolgt, sondern Strom objektbezogen erzeugt und zur Verf\u00fcgung gestellt wird (BTDrucks 14\/2044, 11). Diese Fassung der Vorschrift forderte noch nicht ausdr\u00fccklich eine Leistungsbeziehung zu einem Letztverbraucher, dass also der Strom an Letztverbraucher geleistet werden muss. Dies konnte allenfalls aus \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStG (a.F.) geschlossen werden, der f\u00fcr den Fall der Entnahme von geleistetem Strom durch Letztverbraucher aus dem Versorgungsnetz die Entstehung der Stromsteuer anordnete.<\/li><li>Seine im Streitjahr 2015 geltende Fassung hat \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG durch Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;6 Buchst.&nbsp;a des Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur \u00c4nderung des Stromsteuergesetzes vom 15.07.2006 (BGBl I 2006, 1534) erhalten. Diese Fassung entspricht Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;6 Buchst.&nbsp;a des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BTDrucks 16\/1172, 29). Damit sollte ausgehend von Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;5 Unterabs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 der Richtlinie (EG) 2003\/96 des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom &#8211;EnergieStRL&#8211; (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union Nr.&nbsp;L 283, 51) in kleinen Stromerzeugungsanlagen erzeugter Strom von der Stromsteuer befreit werden. Da allerdings die Mitgliedstaaten nach Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;5 Unterabs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EnergieStRL kleine Stromerzeuger nur dann von der Steuer befreien k\u00f6nnen, wenn die zur Erzeugung dieses Stroms verwendeten Energieerzeugnisse besteuert werden, sollten im Energiesteuergesetz parallel zu dieser Nennleistungsgrenze Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei&nbsp;MW von der inputseitigen Steuerentlastung ausgenommen werden (vgl. Begr\u00fcndung zu Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;6 Buchst.&nbsp;a des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 16\/1172, 47).<\/li><li>b) Die Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG gilt nur f\u00fcr Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei MW.<\/li><li>Stromerzeugungseinheiten an unterschiedlichen Standorten gelten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 StromStV als eine Anlage zur Stromerzeugung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 StromStG, sofern die einzelnen Stromerzeugungseinheiten zum Zweck der Stromerzeugung zentral gesteuert werden und der erzeugte Strom zumindest teilweise in das Versorgungsnetz eingespeist werden soll.<\/li><li>c) Die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG setzt weiterhin voraus, dass der erzeugte Strom von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben l\u00e4sst, an Letztverbraucher geleistet wird. Es muss demnach zwischen dem Anlagenbetreiber oder demjenigen, der die Anlage betreiben l\u00e4sst, und dem Letztverbraucher eine Leistungsbeziehung bestehen.<\/li><li>aa) Im Stromsteuergesetz selbst werden die Begriffe der Leistung und der Leistungsbeziehung nicht definiert. Aus den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren ergibt sich jedoch, dass eine Leistungsbeziehung im Stromsteuerrecht auf der vertraglichen Verpflichtung basiert, jemandem Strom zu verschaffen (vgl. dazu Begr\u00fcndung zum Entwurf eines Gesetzes zum Einstieg in die \u00f6kologische Steuerreform vom 17.11.1998, BTDrucks 14\/40, 11). Ob der Strom in Erf\u00fcllung dieser Leistungsverpflichtung tats\u00e4chlich oder kaufm\u00e4nnisch-bilanziell geliefert wird, spielt f\u00fcr die Leistungsbeziehung keine Rolle. Vielmehr begr\u00fcndet die Leistungsbeziehung lediglich die Pflicht zur Lieferung von Strom und ist somit f\u00fcr die Bestimmung des Steuerschuldners i.S. des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 StromStG von Bedeutung.<\/li><li>bb) Erg\u00e4nzende Regelungen zum Leistungsbegriff enth\u00e4lt \u00a7&nbsp;12b Abs.&nbsp;4 StromStV, nach dem eine Leistung von Strom an Letztverbraucher durch denjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben l\u00e4sst (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG), nur dann vorliegt, wenn an den Leistungsbeziehungen \u00fcber den in der Anlage erzeugten Strom keine weiteren als die in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG genannten Personen beteiligt sind. Wird der erzeugte Strom zun\u00e4chst an einen Netzbetreiber geleistet und sogleich zur\u00fcckerworben, ist dies f\u00fcr die Steuerbefreiung jedoch unsch\u00e4dlich, soweit die Leistung an den Netzbetreiber ausschlie\u00dflich erfolgt, um entweder die Einspeiseverg\u00fctung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25.10.2008 (BGBl I, 2074), das zuletzt durch Art.&nbsp;5 des Gesetzes vom 20.12.2012 (BGBl I, 2730) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder den Zuschlag nach dem Kraft-W\u00e4rme-Kopplungsgesetz vom 19.03.2002 (BGBl I, 1092), das zuletzt durch Art.&nbsp;1 des Gesetzes vom 12.07.2012 (BGBl I, 1494) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu erhalten. Diese zus\u00e4tzlichen Voraussetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12b Abs.&nbsp;4 StromStV wurden mit Wirkung vom 01.08.2013 eingef\u00fchrt. Sie sind zul\u00e4ssig, weil der Gesetzgeber mit der Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG die fakultative Beg\u00fcnstigung i.S. des Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;5 Unterabs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EnergieStRL in nationales Recht umgesetzt hat.<\/li><li>Nach dem Vorbringen des beigetretenen BMF mit Schriftsatz vom 09.04.2021 sollte mit \u00a7&nbsp;12b Abs.&nbsp;4 StromStV gew\u00e4hrleistet werden, dass rechtlich entflochtene Energieversorgungsunternehmen gegen\u00fcber vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen im Hinblick auf die Stromsteuerbefreiung nicht schlechter gestellt werden. Dabei habe der Verordnungsgeber insbesondere die Inanspruchnahme des Zuschlags nach dem Kraft-W\u00e4rme-Kopplungsgesetz im Blick gehabt und \u00a7&nbsp;12b Abs.&nbsp;4 StromStV auf die vermeintlich identisch zum Kraft-W\u00e4rme-Kopplungsgesetz auszulegende F\u00f6rderstruktur des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Inanspruchnahme der Einspeiseverg\u00fctung erweitert. Mit der Vorschrift des \u00a7&nbsp;12b Abs.&nbsp;4 StromStV h\u00e4tten kleine vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen mit weniger als 100&nbsp;000 Kunden (\u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;38 i.V.m. \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 EnWG) bzw. sog. nicht entflochtene Energieversorgungsunternehmen im Rahmen des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;4 StromStV als eine Person betrachtet werden sollen.<\/li><li>Aus der Vorschrift des \u00a7&nbsp;12b Abs.&nbsp;4 StromStV und der Intention des Verordnungsgebers ergibt sich, dass dieser die M\u00f6glichkeit einer F\u00f6rderung des in kleinen Anlagen nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG erzeugten Stroms nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und somit die M\u00f6glichkeit einer sog. &#8222;Doppelf\u00f6rderung&#8220; erkannt und die Gew\u00e4hrung der Einspeiseverg\u00fctung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz unter bestimmten engen Voraussetzungen als unsch\u00e4dlich f\u00fcr die Stromsteuerfreiheit angesehen hat. Die Steuerfreiheit trotz Erhalts der F\u00f6rderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz war also in \u00a7&nbsp;12b Abs.&nbsp;4 StromStV, der der Ausf\u00fchrung von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG dient, grunds\u00e4tzlich angelegt. Im \u00dcbrigen setzt auch die ab 01.01.2016 eingef\u00fchrte Anrechnungsvorschrift des \u00a7&nbsp;53c EEG 2017 die M\u00f6glichkeit einer Parallelit\u00e4t von Stromsteuerfreiheit und Einspeiseverg\u00fctung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz voraus.<\/li><li>Der Gesetzgeber hat dar\u00fcber hinaus erkannt (vgl. BTDrucks 14\/40, 10), dass bei der Leistung von Strom eine N\u00e4mlichkeitssicherung nicht m\u00f6glich ist. Demnach kann der R\u00fcckerwerb einer konkreten Strommenge nicht im Sinne einer n\u00e4mlichen Menge Stroms erfolgen, weil dies aufgrund der physikalischen Besonderheiten der Ware Strom ausgeschlossen ist.<\/li><li>cc) Die &#8211;zwingende&#8211; Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG ist von den Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unabh\u00e4ngig und wird nicht allein durch die Inanspruchnahme einer Einspeiseverg\u00fctung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erf\u00fcllt sind.<\/li><li>Abgesehen von den Erw\u00e4gungen des Gesetz- und des Verordnungsgebers (s. oben unter bb) ergibt sich dies auch aus den unterschiedlichen Zielen des Stromsteuergesetzes und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Die Auslegung des Stromsteuerrechts muss sich an der EnergieStRL, im Streitfall an Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;5 Unterabs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EnergieStRL, orientieren. Ungeachtet der danach ma\u00dfgeblichen umwelt- und wirtschaftspolitischen Ziele dient das Stromsteuergesetz in erster Linie fiskalpolitischen Zwecken (Senatsbeschluss vom 09.09.2011&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;75\/10, BFHE 235, 89, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern &#8211;ZfZ&#8211; 2011, 334). Dagegen zielt das Erneuerbare-Energien-Gesetz darauf ab, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu erm\u00f6glichen und den Beitrag erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich zu erh\u00f6hen (\u00a7&nbsp;1 EEG 2014). Dementsprechend hat der Senat zum stromsteuerrechtlichen Anlagenbegriff entschieden, dass f\u00fcr die stromsteuerrechtlich relevanten Bestandteile einer Stromerzeugungsanlage die im Erneuerbare-Energien-Gesetz festgelegten Definitionen unma\u00dfgeblich sind (Senatsbeschluss in BFHE 235, 89, ZfZ 2011, 334).<\/li><li>dd) Der sog. W\u00e4lzungsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz steht der Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG nicht entgegen, auch wenn er dazu f\u00fchrt, dass \u00a7&nbsp;12b Abs.&nbsp;4 StromStV praktisch keinen Anwendungsbereich hat.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 Nr.&nbsp;1 EEG 2014 m\u00fcssen Netzbetreiber den nach \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EEG 2014 verg\u00fcteten Strom (Einspeiseverg\u00fctung) unverz\u00fcglich an den vorgelagerten \u00dcbertragungsnetzbetreiber weitergeben. Dabei handelt es sich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 Nr.&nbsp;31 EEG 2014 um den regelverantwortlichen Netzbetreiber von Hoch- und H\u00f6chstspannungsnetzen, die der \u00fcberregionalen \u00dcbertragung von Elektrizit\u00e4t zu nachgeordneten Netzen dienen. Aufgrund dieses sog. W\u00e4lzungsmechanismus und aufgrund der physikalischen Besonderheiten der Ware Strom k\u00f6nnen eingespeiste Strommengen in jedem Fall nicht im Sinne einer n\u00e4mlichen Strommenge, sondern nur rein rechnerisch bzw. kaufm\u00e4nnisch-bilanziell zur\u00fcckerworben werden.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus f\u00fchrt der sog. W\u00e4lzungsmechanismus dazu, dass praktisch immer mindestens ein weiterer Netzbetreiber an den Leistungsbeziehungen \u00fcber den in den kleinen Anlagen i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG erzeugten Strom beteiligt ist und ein R\u00fcckerwerb von dem Netzbetreiber, in dessen Netz der Strom zum Erhalt der Einspeiseverg\u00fctung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz eingespeist wurde, normalerweise ausscheidet. \u00a7&nbsp;12b Abs.&nbsp;4 Satz 2 Nr.&nbsp;1 StromStV hat daher praktisch keinen Anwendungsbereich, weshalb diese Vorschrift mit Wirkung vom 18.05.2016 ge\u00e4ndert wurde (vgl. Art.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b der Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energie- und im Stromsteuergesetz sowie zur \u00c4nderung weiterer Verordnungen vom 04.05.2016, BGBl I 2016, 1158; vgl. auch Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b des BMF-Erlasses vom 23.03.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;6&nbsp;&#8211;&nbsp;V&nbsp;4250\/05\/10003 DOK 2015\/0042944, E-VSF-N&nbsp;19&nbsp;2015, Nr.&nbsp;98). Bis dahin hat der Verordnungsgeber diese Ausnahmeregelung jedoch trotz der vorher schon bestehenden Weitergabeverpflichtung nach \u00a7&nbsp;56 Nr.&nbsp;1 EEG 2014 bis zum Streitjahr nicht ge\u00e4ndert.<\/li><li>Die Stromsteuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG besteht nur insoweit, als derjenige, der die Anlage betreibt oder betreiben l\u00e4sst, im Ergebnis nicht mehr Strom an Letztverbraucher leistet, als er erzeugt hat. Eine dar\u00fcber hinausgehende Strommenge kann nicht in die Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG einbezogen werden, weil diese Strommenge nicht in den kleinen Anlagen &#8211;auch nicht rein rechnerisch&#8211; erzeugt worden sein kann und der blo\u00dfe Zukauf von Strom steuerlich nicht beg\u00fcnstigt ist.<\/li><li>d) Strom ist schlie\u00dflich nur dann gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG von der Steuer befreit, wenn die Letztverbraucher den in den kleinen Anlagen (elektrische Nennleistung von bis zu zwei MW) erzeugten Strom im r\u00e4umlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 StromStV liegt eine Entnahme von Strom im r\u00e4umlichen Zusammenhang zu einer Anlage i.S. des Satzes&nbsp;1 nur vor, soweit der in den einzelnen Stromerzeugungseinheiten der Anlage erzeugte Strom im r\u00e4umlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungseinheit entnommen wird, in der der Strom erzeugt worden ist.<\/li><li>Wie der Senat zu der im Jahr 2001 geltenden Fassung von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 StromStG entschieden hat, ist der Begriff &#8222;r\u00e4umlich&#8220; gebietsbezogen zu verstehen. Eine Beg\u00fcnstigung ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil der Strom in ein \u00f6ffentliches Leitungsnetz eingespeist wird. Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung sollten mit dieser Vorschrift die F\u00e4lle des sog. Contracting geregelt werden, in denen gerade nicht eine fl\u00e4chendeckende oder regionale Versorgung erfolgt, sondern Strom objektbezogen erzeugt und zur Verf\u00fcgung gestellt wird (BTDrucks 14\/2044, 11). Durch die Heraufsetzung der Erzeugergrenze von 0,7&nbsp;MW auf zwei MW wurde erreicht, dass Anlagen in den Genuss der Steuerverg\u00fcnstigung kommen, die im Vergleich zur urspr\u00fcnglichen Regelung eine nahezu dreifache Nennleistung aufweisen und geeignet sind, den Strombedarf von ca. 2&nbsp;000 bis 3&nbsp;000 Haushalten abzudecken. Dies deutet darauf hin, dass eine gro\u00dfz\u00fcgige Regelung des Contracting unter gleichzeitiger F\u00f6rderung von Kraft-W\u00e4rme-Kopplungs-Anlagen beabsichtigt war. Nicht gewollt war dagegen eine regionale und fl\u00e4chendeckende Versorgung, d.h. die Einspeisung des Stroms in das allgemeine Stromnetz ohne jegliche Begrenzung der Entnahmestellen. Dass eine Ber\u00fchrung des \u00f6ffentlichen Stromnetzes nicht zum Ausschluss der Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fchrt, ergibt sich schon daraus, dass durch die Heraufsetzung der Erzeugungsmenge deutlich mehr Haushalte versorgt werden k\u00f6nnen und der Aufbau eines eigenst\u00e4ndigen Versorgungsnetzes die Steuerbefreiung wesentlich erschweren oder unm\u00f6glich machen w\u00fcrde. Auch aus Gr\u00fcnden der N\u00e4mlichkeitssicherung l\u00e4sst sich das Erfordernis einer Leitungsbindung nicht rechtfertigen (Senatsurteile vom 20.04.2004&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;57\/03, BFH\/NV 2005, 578; vom 20.04.2004&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;54\/03, BFHE 206, 502, ZfZ 2005, 57, und vom 20.04.2004&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;44\/03, BFHE 205, 566, ZfZ 2004, 342).<\/li><li>2. Dass es aufgrund der im Streitjahr 2015 anzuwendenden Regelungen im Stromsteuerrecht und im Erneuerbare-Energien-Gesetz zu einer gleichzeitigen Inanspruchnahme der finanziellen F\u00f6rderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und der Stromsteuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG und damit zu einer nach Auffassung des FG beihilferechtlich unzul\u00e4ssigen \u00dcberf\u00f6rderung von Strom aus erneuerbaren Energien kommen konnte, steht einer Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG nicht entgegen.<\/li><li>Eine Kumulierung von Stromsteuerbefreiung und F\u00f6rderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz widerspr\u00e4che zwar den Vorgaben der Europ\u00e4ischen Kommission (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes &#8211;Strommarktgesetz&#8211;, BTDrucks 18\/7317, 147; vgl. zum Kumulierungsverbot auch Bongartz\/Jatzke\/Schr\u00f6er-Schallenberg, Energiesteuer, Stromsteuer, \u00a7&nbsp;9 StromStG Rz&nbsp;79). Daher ist mit Wirkung zum 01.01.2016 aufgrund von \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 i.V.m. \u00a7&nbsp;53c EEG 2017 f\u00fcr eine Strommenge, die durch ein Netz durchgeleitet wird und f\u00fcr die sowohl eine F\u00f6rderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch genommen wird als auch eine Stromsteuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG vorliegt, eine Anrechnung der Stromsteuerbefreiung auf den anzulegenden Wert der F\u00f6rderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz eingef\u00fchrt worden (vgl. Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;b und Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b des Gesetzes zur \u00c4nderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-W\u00e4rme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22.12.2016, BGBl I 2016, 3106).<\/li><li>Allerdings hatte der Gesetzgeber f\u00fcr das Streitjahr 2015 noch keine Regelungen geschaffen, um die ungewollte und beihilferechtlich unzul\u00e4ssige Doppelf\u00f6rderung auszuschlie\u00dfen, obwohl ihm diese Problematik weit vor 2016 bekannt war. Der Vorschlag im Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur \u00c4nderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 22.04.2016, eine Steuerbefreiung f\u00fcr Strom aus Kleinanlagen nur noch dann zu gew\u00e4hren, wenn der Strom nicht in ein Netz f\u00fcr die allgemeine Stromversorgung eingespeist w\u00fcrde (vgl. \u00a7\u00a7&nbsp;8d und 8e StromStG nach dem Vorschlag im Referentenentwurf, S.&nbsp;25), wurde im Zweiten Gesetz zur \u00c4nderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 27.08.2017 (BGBl I 2017, 3299) nicht ber\u00fccksichtigt (s. dort BGBl I 2017, 3309).<\/li><li>Daher war bis zur Einf\u00fchrung von \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1a EEG i.d.F. vom 26.07.2016 (EEG 2016) mit Wirkung vom 01.01.2016 (vgl. \u00a7&nbsp;104 Abs.&nbsp;5 EEG 2016) im Falle einer Kumulierung der Stromsteuerbefreiung und der F\u00f6rderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz eine R\u00fcckforderung zu bef\u00fcrchten (vgl. BeckOK&nbsp;EEG\/von&nbsp;Oppen\/Schmeichel, 11.&nbsp;Ed. 16.11.2020, EEG 2017 \u00a7&nbsp;53c Rz&nbsp;2). Erst durch Art.&nbsp;9 Nr.&nbsp;5 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) vom 26.07.2016 (BGBl I 2016, 1786) wurde \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1a EEG 2016 mit Wirkung vom 01.01.2016 eingef\u00fcgt, der regelte, dass f\u00fcr den Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird, keine Steuerbeg\u00fcnstigung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 oder Nr.&nbsp;3 StromStG in Anspruch genommen werden darf, wenn und soweit Anlagenbetreiber den Anspruch nach Abs.&nbsp;1 geltend machen. Satz&nbsp;1 war in F\u00e4llen der kaufm\u00e4nnisch-bilanziellen Weitergabe nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 entsprechend anzuwenden.<\/li><li>Eine eventuelle Doppelf\u00f6rderung auszuschlie\u00dfen lag jedoch allein in der Kompetenz des Gesetzgebers. Aufgrund der klaren gesetzlichen Regelungen und des Wissens des Gesetzgebers um die Gefahr einer Doppelf\u00f6rderung kann eine entsprechende Einschr\u00e4nkung nicht durch gerichtliche Auslegung erfolgen.<\/li><li>3. Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen handelt es sich bei den BHKW D&#8230; und E&#8230; um kleine Stromerzeugungsanlagen i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG. Au\u00dferdem haben die Letztverbraucher den in diesen erzeugten Strom im r\u00e4umlichen Zusammenhang zu diesen Anlagen entnommen.<\/li><li>a) Nach den bisherigen Feststellungen des FG verf\u00fcgen die beiden BHKW \u00fcber eine elektrische Nennleistung von weniger als zwei&nbsp;MW. Dass sie \u00fcber eine zentrale Steuerung verbunden und daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStV als eine Anlage zu betrachten sind, hat das FG zumindest bisher nicht festgestellt. Auf die Senatsrechtsprechung zum Anlagenbegriff (z.B. Senatsurteile vom 23.06.2009&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;42\/08, BFHE 225, 476, ZfZ 2009, 276; vom 23.06.2009&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;34\/08, BFH\/NV 2009, 1673, und vom 15.09.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;30\/19, BFH\/NV 2021, 455, ZfZ 2021, 88) kommt es daher im Streitfall nicht an.<\/li><li>b) Die Letztverbraucher haben den Strom auch im r\u00e4umlichen Zusammenhang zu den Anlagen entnommen. Denn nach den bisherigen Feststellungen des FG versorgt die Kl\u00e4gerin \u00fcber ihr Elektrizit\u00e4tsverteilernetz das Stadtgebiet der Stadt B&#8230; sowie einige anliegende Gemeinde- und Ortsteile. An dieses Elektrizit\u00e4tsverteilernetz sind danach auch im Raum B&#8230; ans\u00e4ssige Kunden der Kl\u00e4gerin angeschlossen, deren Entnahmestellen sich in r\u00e4umlicher N\u00e4he zu den genannten Anlagen befanden.<\/li><li>c) Die Tatsache, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die hier in Rede stehenden Strommengen eine Einspeiseverg\u00fctung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erhalten hat, steht einer Stromsteuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG nach den obigen Ausf\u00fchrungen nicht entgegen.<\/li><li>4. Allerdings bedarf es im zweiten Rechtsgang weiterer Feststellungen bez\u00fcglich der Leistungsbeziehungen und bez\u00fcglich der von der Kl\u00e4gerin erzeugten und von den Letztverbrauchern entnommenen Strommengen.<\/li><li>a) Offengeblieben ist bislang, ob die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber den Letztverbrauchern vertraglich zur Lieferung von Strom verpflichtet ist. Dies liegt aus Sicht des Senats zwar nahe, dennoch hat das FG diesbez\u00fcglich &#8211;aus seiner Sicht zu Recht&#8211; bisher keine Feststellungen getroffen.<\/li><li>In diesem Zusammenhang ist es nicht von Bedeutung, dass die Kl\u00e4gerin Strom in das Netz der G&#8230;&nbsp;GmbH eingespeist und eine entsprechende Strommenge von der H&#8230;&nbsp;AG erworben hat und in welcher zeitlichen Reihenfolge der Einspeisevertrag und die Stromlieferungsvertr\u00e4ge mit den Letztverbrauchern abgeschlossen wurden. Denn eine Leistungsbeziehung i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG setzt lediglich voraus, dass sich der Versorger vertraglich zur Stromlieferung an den Letztverbraucher verpflichtet hat. Soweit es sich bei den Stromlieferungsvertr\u00e4gen und etwaigen Energieeinspeisevertr\u00e4gen um Dauerschuldverh\u00e4ltnisse handelt, lie\u00dfe sich eine zeitliche Reihenfolge ohnehin nicht feststellen, weil die kaufm\u00e4nnisch-bilanzielle Einspeisung in das Stromnetz, der kaufm\u00e4nnisch-bilanzielle R\u00fcckerwerb und die Entnahme durch die Letztverbraucher parallel stattfinden.<\/li><li>Schlie\u00dflich spricht gegen die Ma\u00dfgeblichkeit einer zeitlichen Reihenfolge des Vertragsschlusses, dass zwischen der Kl\u00e4gerin als Anlagenbetreiberin einerseits und als Netzbetreiberin andererseits ein gesetzliches Schuldverh\u00e4ltnis besteht. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EEG 2014 d\u00fcrfen Netzbetreiber die Erf\u00fcllung ihrer Pflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abh\u00e4ngig machen. Zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber besteht also ein gesetzliches Schuldverh\u00e4ltnis (Salje, EEG 2017, \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;1; Altrock\/Oschmann\/Theobald\/Lehnert, 4.&nbsp;Aufl. 2013, EEG, \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;7&nbsp;f.; BeckOK&nbsp;EEG\/Leicht\/Brunstamp, a.a.O., EEG 2017, \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;8).<\/li><li>b) Au\u00dferdem wird das FG im zweiten Rechtsgang festzustellen haben, welche Strommengen die Letztverbraucher auf der Grundlage der Stromlieferungsvertr\u00e4ge in r\u00e4umlichem Zusammenhang entnommen haben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Kl\u00e4gerin die Feststellungslast f\u00fcr diejenigen Tatsachen tr\u00e4gt, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erf\u00fcllt sind (vgl. Senatsurteil vom 23.03.2021&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;43\/19, BFHE 272, 287, ZfZ 2021, 244, m.w.N.). Gegebenenfalls ist die beg\u00fcnstigte Strommenge \u00fcber Z\u00e4hler zu ermitteln.<\/li><li>Sollte sich herausstellen, dass die Letztverbraucher mehr Strom entnommen haben als die Kl\u00e4gerin in den beiden BHKW erzeugt hat, scheidet f\u00fcr eine eventuelle Mehrmenge &#8211;wie oben ausgef\u00fchrt&#8211; die Stromsteuerbefreiung des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG aus, weil die Mehrmenge nicht in den beg\u00fcnstigten Anlagen erzeugt worden sein kann. Bei dem Vergleich der entnommenen und der erzeugten Strommenge ist auf die jeweilige Steueranmeldung und die jeweilige Anmeldung der steuerfrei entnommenen Mengen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 StromStV abzustellen.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.300621.VIIR1.19.0 BFH VII. Senat StromStG \u00a7 9 Abs 1 Nr 3 Buchst b , StromStV \u00a7 12b Abs 4 , EEG 2014 \u00a7 5 Nr 31 , EEG 2014 \u00a7 19 Abs 1 Nr 2 , EEG 2014 \u00a7 56 Nr 1 , EGRL 96\/2003 Art 21 Abs 5 UAbs 3 S 2 , AEUV &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/stromsteuerbefreiung-nach-%c2%a7-9-abs-1-nr-3-buchst-b-stromstg-nicht-durch-erhalt-der-eeg-einspeiseverguetung-ausgeschlossen-urteil-vom-30-juni-2021-vii-r-1-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Stromsteuerbefreiung nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG nicht durch Erhalt der EEG-Einspeiseverg\u00fctung ausgeschlossen &#8211; Urteil vom 30. 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