{"id":74345,"date":"2021-11-26T16:46:59","date_gmt":"2021-11-26T14:46:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74345"},"modified":"2021-11-26T16:46:59","modified_gmt":"2021-11-26T14:46:59","slug":"keine-abzinsung-einer-aufschiebend-bedingten-last-urteil-vom-15-juli-2021-ii-r-26-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-abzinsung-einer-aufschiebend-bedingten-last-urteil-vom-15-juli-2021-ii-r-26-19\/","title":{"rendered":"Keine Abzinsung einer aufschiebend bedingten Last &#8211; Urteil vom 15. Juli 2021, II R 26\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.150721.IIR26.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ErbStG \u00a7 12 Abs 1 , BewG \u00a7 5 Abs 2 S 1 , BewG \u00a7 6 Abs 1 , BewG \u00a7 6 Abs 2 , BewG \u00a7 12 Abs 1 , BewG \u00a7 12 Abs 3 , BewG \u00a7 14 Abs 1 S 1 , BewG \u00a7 14 Abs 1 S 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 28. Februar 2019, Az: 3 K 3039\/17 Erb<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Eine aufschiebend bedingte Last ist auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu bewerten.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Kapitalwert von lebensl\u00e4nglichen Leistungen wird mit dem bei Bedingungseintritt geltenden Vervielf\u00e4ltiger berechnet.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Eine Abzinsung der aufschiebend bedingten Last f\u00fcr die Schwebezeit zwischen dem Rechtsgesch\u00e4ft und dem Bedingungseintritt findet nicht statt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 28.02.2019 &#8211; 3 K 3039\/17 Erb aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Schenkungsteuer wird unter Ab\u00e4nderung des Schenkungsteuerbescheids des Beklagten vom 16.01.2017 und der Einspruchsentscheidung vom 04.09.2017 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Ber\u00fccksichtigung einer Rentenlast in H\u00f6he von 385.632 \u20ac ergibt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) war die Ehefrau des verstorbenen O (Schenker) und ist dessen Gesamtrechtsnachfolgerin. Der Schenker \u00fcbertrug seinen Kommanditanteil an einer GmbH &amp;&nbsp;Co. KG im Wege der Schenkung durch notariellen Vertrag vom 23.12.2004 auf die gemeinsame Tochter (Beschenkte), behielt sich aber ein lebenslanges Nie\u00dfbrauchsrecht an dem Kommanditanteil bis zu seinem Tod vor. Nach seinem Tod war die Beschenkte verpflichtet, an die Kl\u00e4gerin, geboren im Dezember 1937, zu Lasten des Kommanditanteils einen monatlichen, wertgesicherten Betrag in H\u00f6he von 4.000&nbsp;\u20ac zu zahlen. Der Schenker \u00fcbernahm die Schenkungsteuer.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) setzte die Schenkungsteuer gegen\u00fcber dem Schenker zuletzt mit Bescheid vom 31.03.2010 fest, in dem die der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber bestehende Rentenzahlungsverpflichtung nicht in Ansatz gebracht wurde.<\/li><li>Nach dem Tod des Schenkers im Januar 2016 beantragte die Kl\u00e4gerin als Gesamtrechtsnachfolgerin, die Schenkungsteuerfestsetzung vom 31.03.2010 anzupassen und die von der Beschenkten an sie zu entrichtende Rentenlast nunmehr steuermindernd zu ber\u00fccksichtigen. Bei einem Jahreswert in H\u00f6he von 48.000&nbsp;\u20ac und einem am Todestag des Schenkers aufgrund ihres Lebensalters von 78 Jahren anzusetzenden Vervielf\u00e4ltiger von 8,034 bezifferte sie den zu ber\u00fccksichtigenden Kapitalwert der Rentenlast mit 385.632&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Mit \u00c4nderungsbescheid vom 16.01.2017 ber\u00fccksichtigte das FA die Rentenlast jedoch nur mit einem Betrag in H\u00f6he von 213.100&nbsp;\u20ac, da nach seiner Auffassung der auf den Todestag des Schenkers im Januar 2016 zu berechnende Kapitalwert auf den Zeitpunkt der gemischten Schenkung (23.12.2004) abzuzinsen sei. Dadurch werde der Zinsvorteil abgegolten, den die Beschenkte durch die erst sp\u00e4ter mit Bedingungseintritt (Tod des Schenkers im Januar 2016) beginnende Belastung mit der Schuld habe. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 04.09.2017 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Der Wert der Rentenlast sei auf den Tag des Bedingungseintritts (Tod des Schenkers) zu ermitteln und nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;3 des Bewertungsgesetzes (BewG) abzuzinsen. Soweit bei der rentenberechtigten Kl\u00e4gerin der schenkungsteuerliche Erwerb mit einem Wert von 385.632&nbsp;\u20ac der Besteuerung unterworfen worden sei, sei ihr Hinweis auf das Korrespondenzprinzip wegen der unterschiedlichen Stichtage nicht zielf\u00fchrend. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 824 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit ihrer Revision macht die Kl\u00e4gerin eine fehlerhafte Anwendung des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;3 BewG geltend, da eine aufschiebend bedingte Last zu einem ungewissen Zeitpunkt entstehe und damit auch zu einem unbestimmten Zeitpunkt f\u00e4llig sei. Allenfalls hilfsweise sei eine Abzinsung eines dann aber auf den \u00dcbertragungsstichtag ermittelten Kapitalbetrages vorzunehmen und ein Betrag in H\u00f6he von 264.638&nbsp;\u20ac steuermindernd zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung vom 04.09.2017 aufzuheben und den Schenkungsteuerbescheid vom 16.01.2017 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Rentenlast mit einem Betrag in H\u00f6he von 385.632&nbsp;\u20ac &#8211;hilfsweise in H\u00f6he von 264.638&nbsp;\u20ac&#8211; ber\u00fccksichtigt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es f\u00fchrt im Wesentlichen aus, der auf den Tag des Bedingungseintritts zu berechnende Kapitalwert der Rentenlast m\u00fcsse auf den Zeitpunkt der gemischten Schenkung (23.12.2004) zur\u00fcckgef\u00fchrt werden, weil f\u00fcr die Steuerfestsetzung die (Wert-)Verh\u00e4ltnisse am Besteuerungsstichtag zugrunde zu legen seien. Mit dem Eintritt der Bedingung sei gleichzeitig auch die F\u00e4lligkeit auf einen bestimmten Zeitpunkt i.S. des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;3 BewG eingetreten.<\/li><li>Die Beteiligten haben auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Der Senat entscheidet in der Sache selbst (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Der Wert der Rentenverbindlichkeit der Beschenkten ist bei der Anpassung der Schenkungsteuerfestsetzung mit dem zum Zeitpunkt des Bedingungseintritts geltenden Vervielf\u00e4ltiger zu ermitteln (nachfolgend 1.). Eine Abzinsung hat nicht zu erfolgen (nachfolgend 2.).<\/li><li>1. Ma\u00dfgebender Zeitpunkt f\u00fcr die Berechnung des Kapitalwerts einer aufschiebend bedingten Belastung ist der Bedingungseintritt.<\/li><li>a) Bei einer Schenkung gilt als steuerpflichtiger Erwerb grunds\u00e4tzlich die Bereicherung des Bedachten (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes &#8211;ErbStG&#8211;). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 ErbStG i.V.m. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 BewG werden Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abh\u00e4ngt, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs nicht ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>Mit dem Ausdruck &#8222;Bedingung&#8220; kn\u00fcpft \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 BewG an das B\u00fcrgerliche Recht an. Bedingung ist danach die einem Rechtsgesch\u00e4ft beigef\u00fcgte Bestimmung, dass die Wirkungen des Rechtsgesch\u00e4fts von einem zuk\u00fcnftigen, ungewissen Ereignis abh\u00e4ngen. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;158 Abs.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs tritt die von einer aufschiebenden Bedingung abh\u00e4ngig gemachte Wirkung eines Rechtsgesch\u00e4fts erst mit dem Eintritt der Bedingung ein. Solange die Bedingung nicht eingetreten ist, liegt die Wirksamkeit des Rechtsgesch\u00e4fts im Ungewissen bzw. schwebt (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 06.05.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;11\/19, BFHE 269, 424, BStBl II 2020, 746, Rz&nbsp;14, m.w.N.).<\/li><li>b) Tritt die Bedingung ein, ist nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BewG die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern, zu denen auch die Schenkungsteuer geh\u00f6rt, auf Antrag nach dem tats\u00e4chlichen Wert des Erwerbs zu berichtigen.<\/li><li>c) Die abzugsf\u00e4higen Verbindlichkeiten sind mit ihrem nach \u00a7&nbsp;12 ErbStG zu ermittelnden Wert abzuziehen (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStG). Nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BewG ist der Kapitalwert von lebensl\u00e4nglichen Nutzungen und Leistungen mit dem Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Die Vervielf\u00e4ltiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln (\u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BewG).<\/li><li>Eine bedingte Last ist auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu bewerten (vgl. BFH-Beschluss vom 27.06.2006&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;162\/05, BFH\/NV 2006, 1845, unter II.1.). Zugrunde zu legen ist der bei Bedingungseintritt geltende Vervielf\u00e4ltiger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 BewG.<\/li><li>Dem steht &#8211;wie das FG zu Recht annimmt&#8211; die Entscheidung des BFH vom 06.10.1976&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;107\/71 (BFHE 121, 81, BStBl II 1977, 211) nicht entgegen, da diese ausdr\u00fccklich die Frage offenl\u00e4sst, ob bei der Bewertung einer aufschiebend bedingten, auf die Lebenszeit des Berechtigten beschr\u00e4nkten Nutzung der ma\u00dfgebende Vervielf\u00e4ltiger nach dem Lebensalter des Berechtigten im Zeitpunkt des Erbfalls oder des Eintritts der Bedingung zu bemessen ist (BFH-Urteil in BFHE 121, 81, BStBl II 1977, 211, unter II.2.a&nbsp;cc).<\/li><li>2. Die bedingte Last ist f\u00fcr den Zeitraum des Schwebezustands zwischen dem Rechtsgesch\u00e4ft und dem Bedingungseintritt nicht nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;3 BewG abzuzinsen.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 ErbStG i.V.m. \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 BewG ist der Wert unverzinslicher Schulden, deren Laufzeit mehr als ein Jahr betr\u00e4gt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt f\u00e4llig werden, mit dem Betrag anzusetzen, der vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter Ber\u00fccksichtigung von Zinseszinsen verbleibt. Die Regelung des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;3 BewG beruht darauf, dass bei identischem Nominalbetrag eine auf Jahre gestundete Forderung einen niedrigeren gegenw\u00e4rtigen Wert hat als die sofort f\u00e4llige Forderung (BFH-Urteil vom 22.08.2018&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;51\/15, BFHE 262, 448, BStBl II 2020, 662, Rz&nbsp;20). Durch die Abzinsung soll ber\u00fccksichtigt werden, dass eine Verpflichtung nicht zeitnah, sondern erst in fernerer Zukunft zu erf\u00fcllen ist und damit der zu ihrer Erf\u00fcllung erforderliche Aufwand zeitversetzt anf\u00e4llt (BFH-Urteil vom 17.03.2004&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;76\/00, BFH\/NV 2004, 1072, unter II.2.b, m.w.N.).<\/li><li>b) Die Vorschrift erm\u00f6glicht keine Abzinsung im Hinblick auf die rechtsgesch\u00e4ftliche Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung, die auch im Bewertungsrecht zu einem Schwebezustand der zuk\u00fcnftigen Forderung f\u00fchrt. \u00a7\u00a7&nbsp;4&nbsp;ff. BewG bestimmen f\u00fcr den bedingten Erwerb entsprechend der b\u00fcrgerlich-rechtlichen Regelung ausdr\u00fccklich, dass der Schwebezustand bewertungsrechtlich unber\u00fccksichtigt bleibt (BFH-Urteil vom 30.04.1971&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;89\/70, BFHE 119, 300, BStBl II 1971, 670, unter III.1.b).<\/li><li>aa) Wie sich aus \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 ErbStG i.V.m. \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;3 BewG ergibt, sind noch nicht f\u00e4llige Forderungen nur dann sofort mit ihrem abgezinsten Wert anzusetzen, wenn die F\u00e4lligkeit zu einem bestimmten (feststehenden) Zeitpunkt eintritt. Anders sind diejenigen Forderungen zu behandeln, bei denen der Zeitpunkt des Eintritts des zur F\u00e4lligkeit f\u00fchrenden Ereignisses unbestimmt ist. F\u00fcr die Anwendung des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;3 BewG fehlt es bereits an einem bestimmten Zeitpunkt f\u00fcr den Eintritt der F\u00e4lligkeit. Dieser ist aber als Berechnungs- oder Sch\u00e4tzungsgrundlage f\u00fcr eine Abzinsung oder den Ansatz eines niedrigeren Werts als des Nennwerts (\u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 BewG) erforderlich.<\/li><li>bb) W\u00e4hrend des Schwebezustands zwischen dem Rechtsgesch\u00e4ft der gemischten Schenkung und dem Eintritt der Bedingung fehlt es an einer Forderung, die abgezinst werden k\u00f6nnte. Mit Eintritt der Bedingung ist die Forderung erstmals zu ber\u00fccksichtigen, sie ist gleichzeitig aber auch f\u00e4llig und nicht mehr gestundet.<\/li><li>Das bedeutet, dass weder im Zeitpunkt der gemischten Schenkung (mangels bestimmten F\u00e4lligkeitszeitpunkts einer noch nicht existenten Verpflichtung) noch im Zeitpunkt des Bedingungseintritts (mangels mehr als einj\u00e4hriger Laufzeit einer zinslos gestundeten Forderung) die Tatbestandsvoraussetzungen einer Abzinsung nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;3 BewG erf\u00fcllt sind.<\/li><li>cc) Auch der Regelungszweck des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;3 BewG erfordert keinen abgezinsten Ansatz der Last. Zwar mag der Nominalbetrag der Last im Bedingungszeitpunkt einen niedrigeren Wert haben, als er ihr im Zeitpunkt der gemischten Schenkung zuzumessen gewesen w\u00e4re, jedoch ist die Verminderung der Belastung aufgrund Zeitablaufs bereits durch die Kapitalisierung mit einem geringeren Vervielf\u00e4ltiger ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>c) Soweit sich aus Entscheidungen des Senats (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2006, 1845, unter II.1.; BFH-Urteil vom 27.08.2008&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;19\/07, BFH\/NV 2009, 29, unter C.1.), in denen die Abzinsung bedingter Lasten nicht weiter er\u00f6rtert wurde, etwas anderes ergibt, h\u00e4lt der Senat hieran nicht mehr fest.<\/li><li>3. Nach den vorstehenden Grunds\u00e4tzen ist die Vorentscheidung aufzuheben. Der angefochtene Schenkungsteuerbescheid und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig und verletzen die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten (\u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Die Sache ist spruchreif.<\/li><li>Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Verbindlichkeit der Beschenkten nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung mit dem Tod des Schenkers entstanden ist, sodass aufgrund des rechtzeitigen Berichtigungsantrags der Kl\u00e4gerin die Festsetzung der Schenkungsteuer berichtigt werden kann. Auch hat das FG im Ansatz zutreffend den Wert der Verbindlichkeit am Todestag des Schenkers zugrunde gelegt. Anders als das FG meint, ist die Rentenlast nicht auf den Zeitpunkt der gemischten Schenkung abzuzinsen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 ErbStG i.V.m. \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 BewG sind nicht erf\u00fcllt. Die H\u00f6he der nicht abgezinsten Rentenlast ist unstreitig.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO. Die Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung richtet sich nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.150721.IIR26.19.0 BFH II. Senat ErbStG \u00a7 12 Abs 1 , BewG \u00a7 5 Abs 2 S 1 , BewG \u00a7 6 Abs 1 , BewG \u00a7 6 Abs 2 , BewG \u00a7 12 Abs 1 , BewG \u00a7 12 Abs 3 , BewG \u00a7 14 Abs 1 S 1 , BewG \u00a7 14 Abs 1 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-abzinsung-einer-aufschiebend-bedingten-last-urteil-vom-15-juli-2021-ii-r-26-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Keine Abzinsung einer aufschiebend bedingten Last &#8211; Urteil vom 15. 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