{"id":74347,"date":"2021-11-26T16:47:32","date_gmt":"2021-11-26T14:47:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74347"},"modified":"2021-11-26T16:47:32","modified_gmt":"2021-11-26T14:47:32","slug":"eugh-vorlage-zur-turnierteilnahme-mit-fremden-pferden-eugh-vorlage-vom-27-juli-2021-v-r-40-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/eugh-vorlage-zur-turnierteilnahme-mit-fremden-pferden-eugh-vorlage-vom-27-juli-2021-v-r-40-20\/","title":{"rendered":"EuGH-Vorlage zur Turnierteilnahme mit fremden Pferden &#8211; EuGH-Vorlage vom 27. Juli 2021, V R 40\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:VE.270721.VR40.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1 , EGRL 112\/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c , UStG VZ 2007 , UStG VZ 2008 , UStG VZ 2009 , UStG VZ 2010 , UStG VZ 2011 , UStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 19. September 2019, Az: 5 K 2510\/18 U<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006\/112\/EG in der Auslegung durch das EuGH-Urteil Bastova:<\/p>\n\n\n\n<p>Erbringt der Inhaber eines Ausbildungsstalls f\u00fcr Turnierpferde an den Pferdeeigent\u00fcmer eine einheitliche Leistung, die aus Unterbringung, Training und Turnierteilnahme von Pferden besteht, auch insoweit gegen Entgelt, als der Pferdeeigent\u00fcmer diese Leistung durch h\u00e4lftige Abtretung des ihm bei einer erfolgreichen Turnierteilnahme zustehenden Anspruchs auf Preisgeld verg\u00fctet?<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>I. Dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der Auslegung durch das Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union Bastova vom 10.11.2016 &#8211; C 432\/15 (EU:C:2016:855):<\/p>\n\n\n\n<p>Erbringt der Inhaber eines Ausbildungsstalls f\u00fcr Turnierpferde an den Pferdeeigent\u00fcmer eine einheitliche Leistung, die aus Unterbringung, Training und Turnierteilnahme von Pferden besteht, auch insoweit gegen Entgelt, als der Pferdeeigent\u00fcmer diese Leistung durch h\u00e4lftige Abtretung des ihm bei einer erfolgreichen Turnierteilnahme zustehenden Anspruchs auf Preisgeld verg\u00fctet?<\/p>\n\n\n\n<p>II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union ausgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Reiter und betrieb in den Jahren 2007 bis 2012 (Streitjahre) einen &#8222;Ausbildungsstall f\u00fcr Turnierpferde&#8220;. Im Betrieb des Kl\u00e4gers wurden die ihm zur Verf\u00fcgung gestellten Pferde professionell untergestellt und gepflegt, ausgebildet und auf Turnieren im In- und Ausland eingesetzt. Mit den im Inland ans\u00e4ssigen Eigent\u00fcmern der Pferde schloss der Kl\u00e4ger jeweils &#8222;\u00dcberlassungsvertr\u00e4ge&#8220;, nach denen diese ihre Pferde dem Kl\u00e4ger &#8222;zur Verf\u00fcgung stellten&#8220;. Der jeweilige Eigent\u00fcmer verzichtete auf jegliches Weisungsrecht betreffend Training und Einsatz der Pferde. Weiter wurde vereinbart, dass der Eigent\u00fcmer die Kosten f\u00fcr den Unterhalt, Turnier- und Transportkosten, Hufschmied und Tierarzt der Pferde zu tragen hatte, w\u00e4hrend der Kl\u00e4ger die auf ihn als Reiter entfallenden Kosten f\u00fcr den Turniereinsatz (Fahrt-, Flug- und Hotelkosten, Spesen) zu \u00fcbernehmen hatte. Da Gewinngelder bei Pferdeturnieren allein dem Eigent\u00fcmer der Pferde zustanden, wurde weiter vereinbart, dass der Kl\u00e4ger 50&nbsp;% aller Geld- und Sachpreise, die er f\u00fcr den Eigent\u00fcmer mit dessen Pferden gewinnt, erhalten sollte. Dabei trat der jeweilige Eigent\u00fcmer seine zuk\u00fcnftigen Anspr\u00fcche gegen den jeweiligen Turnierveranstalter auf Auszahlung der Preise und auf \u00dcbertragung des Eigentums an Sachpreisen bereits mit dem \u00dcberlassungsvertrag zur H\u00e4lfte an den Kl\u00e4ger ab. Der Kl\u00e4ger war berechtigt, Zahlungsanspr\u00fcche des Eigent\u00fcmers mit Gegenforderungen zu verrechnen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger setzte auf in- und ausl\u00e4ndischen Turnieren sowohl eigene als auch fremde Pferde ein. Die auf den Turnieren mit fremden Pferden erlangten Gewinne verrechnete der Kl\u00e4ger mit Pensionskosten, Kosten f\u00fcr Tierarzt, Arzneimittel, Hufschmied, Turnierkosten und weiteren Kosten entsprechend den Vereinbarungen mit den Pferdeeigent\u00fcmern.<\/li><li>Im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung ging der Pr\u00fcfer davon aus, dass die inl\u00e4ndischen und ausl\u00e4ndischen Turniererl\u00f6se mit fremden Pferden dem Regelsteuersatz unterliegen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) erlie\u00df daraufhin nach \u00a7&nbsp;164 der Abgabenordnung ge\u00e4nderte Umsatzsteuerbescheide vom 08.10.2015 und hob jeweils den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung auf. Mit Einspruchsentscheidung vom 06.07.2017 wies das FA die Einspr\u00fcche des Kl\u00e4gers als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Auch die Klage zum Finanzgericht (FG) hatte im Hauptstreitpunkt keinen Erfolg. Unter Bezugnahme auf das zu Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) Ba\u0161tov\u00e1 vom 10.11.2016&nbsp;&#8211; C-432\/15 (EU:C:2016:855) und auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Umsatzsteuergesetz (UStG) entschied das FG in dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 500 ver\u00f6ffentlichten Urteil, dass die Preisgelder f\u00fcr die Teilnahme an inl\u00e4ndischen und ausl\u00e4ndischen Turnieren mit fremden Pferden ein Entgelt f\u00fcr dem Regelsteuersatz unterliegende Leistungen seien. Der Kl\u00e4ger habe auf der Grundlage der mit den Pferdeeigent\u00fcmern geschlossenen Vertr\u00e4ge eine einheitliche Leistung erbracht, die die Unterbringung, das Training der Pferde und die Turnierteilnahme umfasst habe. F\u00fcr dieses Leistungsb\u00fcndel habe er vom Eigent\u00fcmer des jeweiligen Pferdes zum einen Kostenersatz f\u00fcr Unterhalt, Turnier- und Transportkosten, Hufschmied und Tierarzt und zum anderen eine Beteiligung an den Turniererl\u00f6sen erhalten. Somit habe er seine Leistung auch gegen Abtretung eines Teils der &#8211;den Pferdeeigent\u00fcmern zustehenden&#8211; Preisgelder erbracht. Es gehe hier um die gegen\u00fcber dem Leistungsverh\u00e4ltnis zwischen dem Pferdeeigent\u00fcmer und dem Turnierveranstalter eigenst\u00e4ndige Leistungsbeziehung zwischen dem Kl\u00e4ger und dem jeweiligen Pferdeeigent\u00fcmer. Der Kl\u00e4ger habe keine eigenen, unmittelbaren Anspr\u00fcche gegen\u00fcber den Turnierveranstaltern erlangt. Er habe die H\u00e4lfte der Turniergewinne vielmehr nur aufgrund eines eigenen Leistungsaustauschverh\u00e4ltnisses zwischen ihm und dem Pferdeeigent\u00fcmer behalten d\u00fcrfen.<\/li><li>In dem hiergegen vom Kl\u00e4ger eingeleiteten Revisionsverfahren ist nur noch die Frage streitig, ob der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber den Pferdeeigent\u00fcmern Leistungen erbracht hat, die durch die h\u00e4lftige Preisgeldabtretung als Entgelt verg\u00fctet wurden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>1. Rechtlicher Rahmen<\/strong><\/li><li><strong>a) Unionsrecht<\/strong><\/li><li>Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 MwStSystRL lautet:&nbsp;&nbsp;&#8222;Bei allen Ums\u00e4tzen wird die Mehrwertsteuer, die nach dem auf den Gegenstand oder die Dienstleistung anwendbaren Steuersatz auf den Preis des Gegenstands oder der Dienstleistung errechnet wird, abz\u00fcglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet, der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet hat.&#8220;<\/li><li>Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL bestimmt:&nbsp;&nbsp;&#8222;Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Ums\u00e4tze: (&#8230;)<br \/>c)Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt; (&#8230;)&#8220;<\/li><li>Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL lautet:&nbsp;&nbsp;&#8222;Als &#8218;Steuerpflichtiger&#8216; gilt, wer eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit unabh\u00e4ngig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstst\u00e4ndig aus\u00fcbt.<br \/>Als &#8218;wirtschaftliche T\u00e4tigkeit&#8216; gelten alle T\u00e4tigkeiten eines Erzeugers, H\u00e4ndlers oder Dienstleistenden einschlie\u00dflich der T\u00e4tigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche T\u00e4tigkeit gilt insbesondere die Nutzung von k\u00f6rperlichen oder nicht k\u00f6rperlichen Gegenst\u00e4nden zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.&#8220;<\/li><li>In Art.&nbsp;73 MwStSystRL hei\u00dft es:&nbsp;&nbsp;&#8222;Bei der Lieferung von Gegenst\u00e4nden und Dienstleistungen, die nicht unter die Artikel&nbsp;74 bis 77 fallen, umfasst die Steuerbemessungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer f\u00fcr diese Ums\u00e4tze vom Erwerber oder Dienstleistungsempf\u00e4nger oder einem Dritten erh\u00e4lt oder erhalten soll, einschlie\u00dflich der unmittelbar mit dem Preis dieser Ums\u00e4tze zusammenh\u00e4ngenden Subventionen.&#8220;<\/li><li><strong>b) Nationales Recht<\/strong><\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die folgenden Ums\u00e4tze:&nbsp;&nbsp;&#8222;die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf\u00fchrt. Die Steuerbarkeit entf\u00e4llt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder beh\u00f6rdlicher Anordnung ausgef\u00fchrt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgef\u00fchrt gilt&#8220;<\/li><li>\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 bis 3 UStG lauteten in den Streitjahren:&nbsp;&nbsp;&#8222;Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempf\u00e4nger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abz\u00fcglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt geh\u00f6rt auch, was ein anderer als der Leistungsempf\u00e4nger dem Unternehmer f\u00fcr die Leistung gew\u00e4hrt.&#8220;<\/li><li>\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) lautet:&nbsp;&nbsp;&#8222;Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zul\u00e4ssige und begr\u00fcndete Revisionsgr\u00fcnde vorgebracht sind.&#8220;<\/li><li><strong>2. Bisherige Rechtsprechung<\/strong><\/li><li><strong>a) EuGH-Rechtsprechung<\/strong><\/li><li>Der EuGH hat in seinem Urteil Ba\u0161tov\u00e1 (EU:C:2016:855, Randziffer &#8211;Rz&#8211;&nbsp;40) dem nationalen Gericht geantwortet, &#8222;dass die \u00dcberlassung eines Pferdes durch seinen Eigent\u00fcmer, der mehrwertsteuerpflichtig ist, an den Veranstalter eines Pferderennens zwecks Teilnahme des Pferdes an diesem Rennen keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung darstellt, wenn f\u00fcr sie weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Verg\u00fctung gezahlt wird und nur die Eigent\u00fcmer der Pferde mit einer erfolgreichen Platzierung in dem Rennen ein &#8211;&nbsp;sei es auch ein im Voraus festgelegtes&nbsp;&#8211; Preisgeld erhalten. Die \u00dcberlassung eines Pferdes stellt dagegen eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung dar, wenn der Veranstalter f\u00fcr sie eine von der Platzierung des Pferdes in dem Rennen unabh\u00e4ngige Verg\u00fctung zahlt.&#8220;<\/li><li>Der EuGH hat sich damit zu drei Fallgestaltungen ge\u00e4u\u00dfert, bei denen T\u00e4tigkeiten entweder &#8222;mit der Zahlung der Anmeldegeb\u00fchr und des Startgeldes&#8220; (Fall&nbsp;1, EuGH-Urteil Rz&nbsp;35), mit einem Preisgeld (Fall&nbsp;2, EuGH-Urteil Rz&nbsp;36&nbsp;folgende &#8211;ff.&#8211;) oder &#8222;in Form eines Antrittsgeldes&#8220; (Fall&nbsp;3, EuGH-Urteil Rz&nbsp;39) verg\u00fctet werden. Der EuGH hat seine Entscheidung hierzu mit drei Erw\u00e4gungen begr\u00fcndet.<\/li><li>Nach Rz&nbsp;35 des EuGH-Urteils kann die tats\u00e4chliche Gegenleistung f\u00fcr die Teilnahme eines Pferdes an einem Pferderennen als sogenannte (sog.) &#8222;\u00dcberlassung eines Pferdes&#8220; durch seinen Eigent\u00fcmer an den Veranstalter eines Pferderennens nicht die vom Rennveranstalter erbrachte Dienstleistung sein, die darin besteht, dem Eigent\u00fcmer die Teilnahme seines Pferdes an dem Rennen zu gew\u00e4hren. Der EuGH begr\u00fcndet dies zum einen damit, dass die Gew\u00e4hrung der Teilnahme am Pferderennen durch die Zahlung von Anmeldegeb\u00fchr und Startgeld verg\u00fctet wird, womit sich der EuGH auch zu Fall&nbsp;1 \u00e4u\u00dfert. Zum anderen ist die m\u00f6gliche Wertsteigerung des Pferdes aufgrund einer zum Beispiel (z.B.) guten Platzierung schwierig zu beziffern und ungewiss.<\/li><li>Zu Fall&nbsp;2 f\u00fchrt der EuGH in Rz&nbsp;36&nbsp;ff. seines Urteils &#8222;zweitens&#8220; aus, dass nicht davon auszugehen ist, dass f\u00fcr die \u00dcberlassung des Pferdes eine tats\u00e4chliche Gegenleistung vorliegt, wenn der Eigent\u00fcmer nur bei einer erfolgreichen Platzierung im Rennen ein Preisgeld erh\u00e4lt. Denn das Preisgeld wird nicht f\u00fcr die \u00dcberlassung des Pferdes, sondern f\u00fcr die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses, die erfolgreiche Platzierung des Pferdes, gezahlt und unterliegt damit gewissen Unw\u00e4gbarkeiten. Zudem steht die Einstufung der \u00dcberlassung als steuerpflichtiger Umsatz in Abh\u00e4ngigkeit von dem Ergebnis, das das Pferd in dem Rennen erzielt, im Widerspruch zur EuGH-Rechtsprechung. Nach dieser hat der Begriff &#8222;Dienstleistung&#8220; objektiven Charakter und ist unabh\u00e4ngig von Zweck und Ergebnis der Ums\u00e4tze anwendbar.<\/li><li>Zu Fall&nbsp;3 \u00e4u\u00dfert sich der EuGH in Rz&nbsp;39 seines Urteils. Danach ist es &#8222;drittens&#8220; anders nur bei der Zahlung eines platzierungsunabh\u00e4ngigen Antrittsgeldes f\u00fcr die \u00dcberlassung des Pferdes.<\/li><li><strong>b) Folgerechtsprechung des BFH<\/strong><\/li><li>Mit der Verg\u00fctung durch ein Preisgeld (Fall&nbsp;2) hat sich der BFH im Nachgang zum Urteil Ba\u0161tov\u00e1 (EU:C:2016:855) zu zwei Fallgruppen ge\u00e4u\u00dfert. Der BFH hat sich dabei zum einen dem EuGH f\u00fcr den Fall der Zahlung eines Preisgeldes im Verh\u00e4ltnis von Turnierveranstalter zum Pferdeeigent\u00fcmer angeschlossen (BFH-Urteil vom 02.08.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;21\/16, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs &#8211;BFHE&#8211; 262, 548, Bundessteuerblatt II 2019, 339).<\/li><li>Zum anderen hat der BFH mit Urteil vom 10.06.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;25\/18 (BFHE 270, 181, Rz&nbsp;45) die Beurteilung des Urteils Ba\u0161tov\u00e1 (EU:C:2016:855) zum Verh\u00e4ltnis des Turnierveranstalters zum Pferdeeigent\u00fcmer auf das Verh\u00e4ltnis zwischen dem Pferdeeigent\u00fcmer und dem Inhaber eines Ausbildungsstalls f\u00fcr Turnierpferde \u00fcbertragen, wenn der Pferdeeigent\u00fcmer Preisgelder zur H\u00e4lfte an den Inhaber des Ausbildungsstalls f\u00fcr Turnierpferde abtritt: &#8222;Jedenfalls auf F\u00e4lle der vorliegenden Art, in dem der Leistende [=&nbsp;Inhaber des Ausbildungsstalls f\u00fcr Turnierpferde] selbst an dem Wettbewerb teilnimmt und einen Anteil an dem Preisgeld, das f\u00fcr das von ihm selbst erzielte Wettbewerbsergebnis an einen Dritten [=&nbsp;Pferdeeigent\u00fcmer] gezahlt wird, von dem Dritten erh\u00e4lt, gelten die Ausf\u00fchrungen des EuGH aus den unter II.2.e genannten Gr\u00fcnden [=&nbsp;Wiedergabe des EuGH-Urteils Ba\u0161tov\u00e1, EU:C:2016:855, Rz&nbsp;37 bis 40] entsprechend (anderer Ansicht &#8211;a.A.&#8211; Urteil des FG M\u00fcnster vom 19.09.2019&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;2510\/18&nbsp;U, juris, Rz&nbsp;52). Die Zahlung wird auch in diesem Fall f\u00fcr das Wettbewerbsergebnis des Leistenden gezahlt, obwohl die Zahlung rechtlich durch einen Dritten, der das Preisgeld vom Veranstalter erhalten hat, und nicht vom Veranstalter selbst erfolgt. Das Preisgeld ist keine Zahlung f\u00fcr andere (ggf. steuerbare) Leistungen des Leistenden. Es geh\u00f6rt daher auch nicht zu deren Entgelt und flie\u00dft nicht in die Bemessungsgrundlage anderer steuerbarer Leistungen ein.&#8220; Zudem komme es nicht auf die Frage an, ob der Inhaber eines Turnier- und Ausbildungsstalls f\u00fcr Pferde &#8222;an die Pferdeeigent\u00fcmer getrennte Leistungen erbracht&#8220; habe (BFH-Urteil in BFHE 270, 181, Rz&nbsp;1 und 46).<\/li><li><strong>3. Zur Auslegungsfrage<\/strong><\/li><li><strong>a) Kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Entgelt und Leistung<\/strong><\/li><li>Im Streitfall steht dem Kl\u00e4ger bei einer siegreichen Turnierteilnahme kein eigener Anspruch auf Preisgeld gegen den Turnierveranstalter zu. Preisgeldberechtigt ist im Verh\u00e4ltnis zum Turnierveranstalter nur der Pferdeeigent\u00fcmer. Daher erlangt der Kl\u00e4ger einen Anspruch auf das Preisgeld nur insoweit, als der Pferdeeigent\u00fcmer ihm den Preisgeldanspruch abtritt, was im Streitfall jeweils zur H\u00e4lfte im Rahmen der zwischen dem Kl\u00e4ger und dem jeweiligen Pferdeeigent\u00fcmer vorliegenden Rechtsverh\u00e4ltnisse erfolgt ist.<\/li><li>Nach dem BFH-Urteil in BFHE 270, 181 (siehe &#8211;s.&#8211; oben II.2.b) k\u00f6nnte im Streitfall davon auszugehen sein, dass die Beurteilung im Fall&nbsp;2 des EuGH-Urteils Ba\u0161tov\u00e1, EU:C:2016:855 (s. oben II.2.a) nicht nur die dort unmittelbar entschiedene Fallgestaltung erfasst, dass der Turnierveranstalter das Preisgeld an den Pferdeeigent\u00fcmer zahlt, sondern auch auf die demgegen\u00fcber eigenst\u00e4ndige Fallgestaltung zu \u00fcbertragen ist, dass der Pferdeeigent\u00fcmer einen Teil dieses Preisgeldes dem Inhaber des Ausbildungsstalls f\u00fcr Turnierpferde f\u00fcr dessen einheitliche Leistung (Unterbringung, Training und Turnierteilnahme von Pferden) zuwendet.<\/li><li>Tr\u00e4fe dies zu, w\u00fcrde m\u00f6glicherweise ein Leistungsverh\u00e4ltnis zwischen dem Turnierveranstalter und dem Pferdeeigent\u00fcmer das davon zu trennende Leistungsverh\u00e4ltnis zwischen dem Inhaber eines Ausbildungsstalls f\u00fcr Turnierpferde und dem Pferdeeigent\u00fcmer insoweit verdr\u00e4ngen, als das platzierungsabh\u00e4ngige Preisgeld kein Entgelt f\u00fcr die Dienstleistung des Inhabers eines Ausbildungsstalls f\u00fcr Turnierpferde an den Pferdeeigent\u00fcmer sein kann, soweit der Pferdeeigent\u00fcmer das ihm aufgrund der Platzierung seines Pferdes zustehende Preisgeld abtritt. Dann lie\u00dfe ein anderes Leistungsverh\u00e4ltnis den nach Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einer Dienstleistung und einem Entgelt in dem hier in Rede stehenden Leistungsverh\u00e4ltnis insoweit entfallen.<\/li><li><strong>b) Preisgeldabtretung als Leistungsentgelt<\/strong><\/li><li>Gleichwohl erscheint dem Senat eine \u00dcbertragung der Beurteilung zum Preisgeld aus dem Verh\u00e4ltnis zwischen Turnierveranstalter und Pferdeeigent\u00fcmer auf das Verh\u00e4ltnis von Pferdeeigent\u00fcmer und Inhaber des Ausbildungsstalls f\u00fcr Turnierpferde zweifelhaft.<\/li><li>Diese Zweifel ergeben sich daraus, dass sich dem EuGH-Urteil Ba\u0161tov\u00e1 (EU:C:2016:855) nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen l\u00e4sst, ob der EuGH seine Beurteilung mit dem Fehlen eines Entgelts oder mit dem Fehlen einer Leistung begr\u00fcndet. Ist der EuGH in seinem Urteil Ba\u0161tov\u00e1 (EU:C:2016:855) dahingehend zu verstehen, dass das Fehlen einer Leistung ma\u00dfgeblich ist, folgt hieraus f\u00fcr die hier vorliegende Rechtssache, dass eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL zu bejahen ist. Unter den Umst\u00e4nden des Streitfalls stellt die h\u00e4lftige Abtretung des platzierungsabh\u00e4ngigen Preisgeldes von dem Pferdeeigent\u00fcmer an den Inhaber des Ausbildungsstalls f\u00fcr Turnierpferde eine Bedingung dar, von der der Inhaber des Ausbildungsstalls f\u00fcr Turnierpferde die Bereitstellung seiner Dienstleistung (Unterbringung, Training und Turnierteilnahme von Pferden) abh\u00e4ngig macht, und die damit als solche den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Dienstleistung aufweist (vergleiche &#8211;vgl.&#8211; in diesem Sinne auch EuGH-Urteil First Choice Holidays vom 19.06.2003&nbsp;&#8211; C-149\/01, EU:C:2003:358, Rz&nbsp;32&nbsp;f.).<\/li><li>Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu ber\u00fccksichtigen, dass sich der EuGH in Rz&nbsp;35 des Urteils Ba\u0161tov\u00e1 (EU:C:2016:855) mit der Frage befasst, ob eine Dienstleistung vorliegt, die als Entgelt durch eine andere Dienstleistung verg\u00fctet wird (vgl. zu derartigen Fallgestaltungen beim sog. Tausch und \u00e4hnlichen Vorg\u00e4ngen EuGH-Urteil Serebryannay vek vom 26.09.2013&nbsp;&#8211; C-283\/12, EU:C:2013:599, Rz&nbsp;38&nbsp;ff.). Der EuGH verneint dies. Danach kann die tats\u00e4chliche Gegenleistung f\u00fcr die Teilnahme eines Pferdes an einem Pferderennen als sog. &#8222;\u00dcberlassung eines Pferdes&#8220; durch seinen Eigent\u00fcmer an den Veranstalter eines Pferderennens &#8222;erstens&#8220; nicht die vom Rennveranstalter erbrachte Dienstleistung sein, die darin besteht, dem Eigent\u00fcmer die Teilnahme seines Pferdes an dem Rennen zu gew\u00e4hren. Hieraus ergibt sich nach Auffassung des Senats f\u00fcr die Beurteilung im Streitfall nichts.<\/li><li>Die weitere Begr\u00fcndung in Rz&nbsp;36&nbsp;ff. des Urteils Ba\u0161tov\u00e1 (EU:C:2016:855) erscheint ambivalent. Der EuGH f\u00fchrt zum einen aus, dass f\u00fcr die \u00dcberlassung des Pferdes keine tats\u00e4chliche Gegenleistung vorliegt, wenn der Eigent\u00fcmer nur bei einer erfolgreichen Platzierung im Rennen ein Preisgeld erh\u00e4lt. Dies deutet darauf hin, dass der EuGH auf das Fehlen eines Entgelts (als Gegenleistung) abstellt.<\/li><li>Der EuGH begr\u00fcndet dies dann aber zum anderen damit, dass das Preisgeld nicht f\u00fcr die \u00dcberlassung des Pferdes gezahlt wird, sondern f\u00fcr die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses, die erfolgreiche Platzierung des Pferdes, und damit gewissen Unw\u00e4gbarkeiten unterliegt. Dies deutet darauf hin, dass auf das Fehlen einer Dienstleistung abzustellen ist. Als Best\u00e4tigung hierf\u00fcr k\u00f6nnte angesehen werden, dass der EuGH sein Ergebnis weiter damit begr\u00fcndet, dass die Einstufung der \u00dcberlassung als steuerpflichtiger Umsatz in Abh\u00e4ngigkeit von dem Ergebnis, das das Pferd in dem Rennen erzielt, im Widerspruch zur EuGH-Rechtsprechung steht, nach der der Begriff &#8222;Dienstleistung&#8220; objektiven Charakter hat und unabh\u00e4ngig von Zweck und Ergebnis der Ums\u00e4tze anwendbar ist (EuGH-Urteil Ba\u0161tov\u00e1, EU:C:2016:855, Rz&nbsp;38).<\/li><li>Damit liegen f\u00fcr den Senat Zweifel in Bezug auf die Bedeutung von Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL in seiner Auslegung durch das EuGH-Urteil Ba\u0161tov\u00e1 (EU:C:2016:855) vor, die eine Vorlage an den EuGH erforderlich machen.<\/li><li><strong>4. Zur Entscheidungserheblichkeit<\/strong><\/li><li>Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich. Aufgrund der vom FG getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen, die mangels hiergegen gerichteter Revisionsr\u00fcgen f\u00fcr das hier vorliegende Revisionsverfahren bindend sind (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO), steht fest, dass der Kl\u00e4ger als Inhaber eines Ausbildungsstalls f\u00fcr Turnierpferde eine einheitliche Leistung erbracht hat, die die Unterbringung und das Training der Pferde sowie die Turnierteilnahme umfasst hat. F\u00fcr dieses Leistungsb\u00fcndel habe er vom Eigent\u00fcmer des jeweiligen Pferdes zum einen Kostenersatz f\u00fcr Unterhalt, Turnier- und Transportkosten, Hufschmied und Tierarzt und zum anderen eine h\u00e4lftige Beteiligung an den Turniererl\u00f6sen erhalten. Diese W\u00fcrdigung entspricht den vom EuGH aufgestellten Rechtsgrunds\u00e4tzen zur Abgrenzung einer einheitlichen Leistung zu einer Mehrheit von Leistungen (vgl. z.B. EuGH-Urteil KPC Herning vom 04.09.2019&nbsp;&#8211; C-71\/18, EU:C:2019:660, Rz&nbsp;34&nbsp;ff.).<\/li><li>Ist das EuGH-Urteil Ba\u0161tov\u00e1 (EU:C:2016:855) dahingehend zu verstehen, dass das Fehlen eines Entgelts ma\u00dfgeblich ist, k\u00f6nnte sich die rechtliche Beurteilung durch das FG entsprechend dem BFH-Urteil in BFHE 270, 181 (s. oben II.2.b) als unzutreffend erweisen. Auf die Revision des Kl\u00e4gers w\u00e4re das Urteil des FG dann aufzuheben und der Klage stattzugeben.<\/li><li>Kommt es demgegen\u00fcber nach Ma\u00dfgabe des EuGH-Urteils Ba\u0161tov\u00e1 (EU:C:2016:855) auf das Fehlen einer Leistung an, w\u00fcrde sich das Urteil des FG als zutreffend erweisen, sodass die Revision des Kl\u00e4gers unbegr\u00fcndet w\u00e4re. Denn im Gegensatz zum Urteil Ba\u0161tov\u00e1 (EU:C:2016:855) handelt es sich im Streitfall nicht nur um eine Leistung, die nur f\u00fcr die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses, die erfolgreiche Platzierung des Pferdes, gezahlt wird und damit gewissen Unw\u00e4gbarkeiten unterliegt. Stattdessen geht es im Streitfall um eine einheitliche Gesamtleistung, bestehend aus Unterbringung, Training und Turnierteilnahme von Pferden. Diese Leistung ist in ihrer Gesamtheit frei von Unw\u00e4gbarkeiten, da diese nur den Teilbereich der Turnierteilnahme betreffen. Da eine einheitliche Gesamtleistung vorliegt, erfolgt die h\u00e4lftige Preisgeldabtretung nicht f\u00fcr die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses, sondern f\u00fcr die von diesem Ergebnis unabh\u00e4ngige Gesamtleistung (bestehend aus Unterbringung, Training und Turnierteilnahme). Diese einheitliche Leistung hat der Kl\u00e4ger unabh\u00e4ngig von den Wettbewerbsergebnissen erbracht. Damit liegt eine Dienstleistung vor, die, wie vom EuGH gefordert, objektiven Charakter hat. Auf den Umfang der Preisgeldabtretung kommt es dabei auch aus Sicht des Senats nicht an.<\/li><li>Hierf\u00fcr spricht auch die Ber\u00fccksichtigung der wirtschaftlichen und gesch\u00e4ftlichen Realit\u00e4t, die ein grundlegendes Kriterium f\u00fcr die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt (EuGH-Urteile Budimex vom 02.05.2019&nbsp;&#8211; C-224\/18, EU:C:2019:347, Rz&nbsp;27, und KrakVet Marek Batko vom 18.02.2020&nbsp;&#8211; C-276\/18, EU:C:2020:485, Rz&nbsp;61). Danach ist davon auszugehen, dass die h\u00e4lftigen Preisgeldabtretungen die Gesamtleistung des Kl\u00e4gers verg\u00fcten sollten und die Parteien zudem davon ausgingen, dass nachhaltig Preisgelder erzielt werden.<\/li><li><strong>5. Zur Rechtsgrundlage der Vorlage<\/strong><\/li><li>Die Einleitung des Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH beruht auf Art.&nbsp;267 des Vertrages \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union.<\/li><li><strong>6. Zur Verfahrensaussetzung<\/strong><\/li><li>Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 in Verbindung mit \u00a7&nbsp;74 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:VE.270721.VR40.20.0 BFH V. Senat UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1 , EGRL 112\/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c , UStG VZ 2007 , UStG VZ 2008 , UStG VZ 2009 , UStG VZ 2010 , UStG VZ 2011 , UStG VZ 2012 vorgehend FG M\u00fcnster, 19. 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