{"id":74351,"date":"2021-11-26T16:49:12","date_gmt":"2021-11-26T14:49:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74351"},"modified":"2021-11-26T16:49:12","modified_gmt":"2021-11-26T14:49:12","slug":"keine-beguenstigung-von-kraftstrom-nach-%c2%a7-9a-abs-1-nr-2-stromstg-beschluss-vom-02-september-2021-vii-r-19-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-beguenstigung-von-kraftstrom-nach-%c2%a7-9a-abs-1-nr-2-stromstg-beschluss-vom-02-september-2021-vii-r-19-19\/","title":{"rendered":"Keine Beg\u00fcnstigung von Kraftstrom nach \u00a7 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG &#8211; Beschluss vom 02. September 2021, VII R 19\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.020921.VIIR19.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>StromStG \u00a7 9a Abs 1 Nr 2 , StromStG \u00a7 9a Abs 1 Nr 4 , EGRL 96\/2003 Art 2 Abs 4 Buchst b Ss 5 , EGRL 96\/2003 Art 2 Abs 4 Buchst b Ss 3 , AEUV Art 267<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 14. M\u00e4rz 2019, Az: 14 K 1773\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die Steuerentlastung nach \u00a7 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG setzt neben der Herstellung einer beg\u00fcnstigten Ware auch den Einsatz des Stroms zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erw\u00e4rmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern voraus.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Der Verbrauch von Strom zum Antrieb von Ventilatoren (sog. Kraftstrom) ist nicht nach \u00a7 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG beg\u00fcnstigt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 14.03.2019 &#8211; 14 K 1773\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) betreibt ein Werk zur Produktion von Steinwolle.<\/li><li>Der Herstellungsvorgang von Steinwolle l\u00e4sst sich in mehrere Phasen unterteilen: Zun\u00e4chst wird das Rohmaterial, ein Gesteinsgemisch, bei ca. 1&nbsp;600 bis 1&nbsp;800&nbsp;\u00b0C aufgeschmolzen. In dem Rohstoffgemisch ist stets auch Eisen enthalten, das f\u00fcr die Produktion der Steinwolle nicht verwendbar ist und daher herausgel\u00f6st werden muss. Zu diesem Zweck wird das im Gestein enthaltene Eisenoxid w\u00e4hrend des Aufschmelzens durch eine chemische Reaktion zu elementarem Eisen reduziert und Letzteres in einen schmelzfl\u00fcssigen Zustand \u00fcberf\u00fchrt, sodass es abgeschieden werden kann. Dies geschieht durch Einblasen von Druckluft im unteren Bereich des sog. Kupolofens. Durch den Verbrennungsprozess zur Energiegewinnung entsteht Kohlendioxid. Eine zu hohe Anreicherung von Kohlendioxid verhindert den Verbrennungsprozess. Aus diesem Grund muss \u00fcber Hei\u00dfluftventilatoren vorerhitzte Luft in den Ofen einstr\u00f6men bzw. Abluft aus dem Ofen herausgef\u00fchrt werden, um den Kohlendioxidgehalt zu reduzieren. F\u00fcr den Betrieb der Ventilatoren f\u00fcr die Hei\u00dfluft- und Druckluftzufuhr wird Strom verbraucht.<\/li><li>Nach dem Aufschmelzen und Herausl\u00f6sen des Eisens erfolgt die Zerfaserung der Schmelze, die Impr\u00e4gnierung und die Einbringung eines Bindemittels. Es schlie\u00dfen sich die Formung, die Trocknung und Aush\u00e4rtung des Vormaterials an. Letzter Schritt ist die Konfektionierung des Erzeugnisses etwa durch Schleifen, Bes\u00e4umen oder S\u00e4gen. Auch in diesen Phasen der Produktion wird Strom zum Betrieb diverser Ventilatoren verwendet.<\/li><li>Im zweiten Quartal 2013 verwendete die Kl\u00e4gerin zum Betrieb von Ventilatoren zur Herstellung von Steinwolle &#8230;&nbsp;MWh Strom.<\/li><li>F\u00fcr diesen Zeitraum beantragte sie eine Steuerentlastung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;9a, 9b und 10 des Stromsteuergesetzes (StromStG) i.d.F. des Gesetzes zur \u00c4nderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 01.03.2011. Als erstattungsf\u00e4hige Strommenge nach \u00a7&nbsp;9a StromStG meldete sie insgesamt &#8230;&nbsp;MWh an.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) setzte mit Bescheid vom 26.02.2015 eine Erstattung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG f\u00fcr &#8230;&nbsp;MWh in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac fest; f\u00fcr den zum Betrieb der Ventilatoren im Rahmen der Steinwolle-Produktion verbrauchten Strom gew\u00e4hrte das HZA keine Entlastung nach \u00a7&nbsp;9a StromStG. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Kl\u00e4gerin stehe f\u00fcr den zum Betrieb von Ventilatoren verwendeten Strom kein Entlastungsanspruch nach \u00a7&nbsp;9a StromStG zu. Die Vorschrift sei unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass sie sog. Kraftstrom nicht umfasse. Kraftstrom sei nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie (EG) 2003\/96 des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom &#8211;EnergieStRL&#8211; (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union Nr.&nbsp;L&nbsp;283, 51) ausgenommen, sodass hierf\u00fcr eine generelle nationale Befreiung unionsrechtlich ausscheide. Eine unionsrechtskonforme Auslegung des \u00a7&nbsp;9a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG, wonach Kraftstrom nicht von der Befreiung umfasst sei, sei m\u00f6glich und somit geboten. Auch f\u00fcr \u00a7&nbsp;9a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 StromStG lasse die Formulierung &#8222;f\u00fcr chemische Reduktionsverfahren&#8220; diese Einschr\u00e4nkung zu. Im Streitfall habe die Kl\u00e4gerin den streitigen Strom f\u00fcr den Betrieb von Ventilatoren und somit als Kraftstrom verwendet. Unerheblich sei, dass deren Betrieb f\u00fcr die Reduktion bzw. allgemein f\u00fcr die Herstellung von Steinwolle produktionsnotwendig sei.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet ihre dagegen gerichtete Revision folgenderma\u00dfen: Ihr stehe ein Entlastungsanspruch nach \u00a7&nbsp;9a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG zu, weil Steinwolle zu den mineralischen Isoliermaterialien geh\u00f6re. Der Schmelzprozess und die Herausl\u00f6sung des Eisengehalts seien zwingende Voraussetzungen f\u00fcr die Herstellung von Steinwolle. Da eine zu hohe Anreicherung von Kohlendioxid den Verbrennungsprozess verhindere, m\u00fcsse au\u00dferdem unter Einsatz von Hei\u00dfluftventilatoren Luft in den Ofen einstr\u00f6men bzw. Abluft herausgef\u00fchrt werden. Selbst wenn die Herstellung der Schlacke durch Schmelzen und Herausl\u00f6sen des Eisens als Herstellung eines Vorprodukts anzusehen w\u00e4re, w\u00e4re dieser Herstellungsvorgang von \u00a7&nbsp;9a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG umfasst. Denn das Vorprodukt der Schlacke gehe stofflich vollst\u00e4ndig in dem Endprodukt der Steinwolle auf. Auch die komprimierte und vorgeheizte Frischluft stelle ein Vorprodukt im Rahmen des Schmelzprozesses dar. Der f\u00fcr den Betrieb der Hei\u00dfluftventilatoren entnommene Strom sei auch zum Schmelzen bzw. Erw\u00e4rmen oder Warmhalten entnommen worden.<\/li><li>Es gebe keinen generellen Anwendungsvorrang der richtlinienkonformen Auslegung vor den nationalen Auslegungsmethoden. Das FG habe nicht gepr\u00fcft, ob vorliegend ein durch eine richtlinienkonforme Auslegung zu l\u00f6sender Auslegungswiderspruch gegeben sei. Tats\u00e4chlich ergebe eine Auslegung der nationalen Vorschrift nicht, dass lediglich W\u00e4rmestrom und nicht auch Kraftstrom entlastungsf\u00e4hig sein solle. Weder aus dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;9a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG noch aus einer systematischen Auslegung ergebe sich, dass der entnommene Strom unmittelbar zum Zwecke der W\u00e4rmeerzeugung verwendet werden m\u00fcsse. Eine Beschr\u00e4nkung der Steuerentlastung auf unmittelbar zur W\u00e4rmeerzeugung eingesetzten Strom liefe auch den Zielen der Norm, energieintensive Prozesse und Verfahren zu entlasten, zuwider. Abgesehen davon bestehe ein enger Zusammenhang mit der W\u00e4rmebehandlung, sodass sich der entnommene Strom als sog. W\u00e4rmestrom darstelle. Bei dem Aufschmelzen des Rohstoffgemisches und dem Ausl\u00f6sen des Eisens aus der aufgeschmolzenen Schlacke handele es sich um einen technisch zwingend erforderlichen Vorschritt der Steinwolleproduktion als mineralogisches Verfahren. Im \u00dcbrigen k\u00e4me auch eine unionsrechtskonforme Auslegung zu einer Entlastungsf\u00e4higkeit des streitigen Stroms. In der EnergieStRL finde sich keine Beschr\u00e4nkung ihres Anwendungsbereichs dahingehend, dass die Mitgliedstaaten lediglich f\u00fcr W\u00e4rmestrom Entlastungstatbest\u00e4nde schaffen d\u00fcrften. Vielmehr seien mineralogische Verfahren komplett aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen, sodass der deutsche Gesetzgeber f\u00fcr die Gesamtheit des Prozesses mineralogischer Verfahren einen Entlastungstatbestand habe schaffen d\u00fcrfen. Von dieser M\u00f6glichkeit habe er in \u00a7&nbsp;9a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG Gebrauch gemacht. Dass eine vollst\u00e4ndige Aussch\u00f6pfung der Ausnahme vom Anwendungsbereich der EnergieStRL beabsichtigt war, ergebe sich ferner aus dem Verfahren zur Notifizierung einer staatlichen Beihilfe. Das Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) H\u00fcttenwerke Krupp Mannesmann vom 07.09.2017&nbsp;&#8211; C-465\/15 (EU:C:2017:640, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern &#8211;ZfZ&#8211; 2017, 338) habe keine Bedeutung f\u00fcr den Streitfall, weil es dort nicht um ein mineralogisches Verfahren gegangen sei.<\/li><li>Schlie\u00dflich habe das FG gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Grundgesetzes (GG) versto\u00dfen, weil es das Verfahren nicht dem EuGH vorgelegt hat.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und das HZA unter \u00c4nderung des Bescheids vom 26.02.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.06.2017 zu verpflichten, ihr anstelle der darin festgesetzten Stromsteuerentlastung nach \u00a7&nbsp;9b StromStG f\u00fcr das zweite Quartal 2013 eine Stromsteuerentlastung nach \u00a7&nbsp;9a StromStG zu gew\u00e4hren.<\/li><li>Sie regt au\u00dferdem ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH an.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>\u00a7&nbsp;9a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG umfasse ausnahmslos Prozesse, die mit einer W\u00e4rmeerzeugung einhergingen. Der von der Kl\u00e4gerin entnommene Strom sei jedoch nicht zu einer dort genannten W\u00e4rmebehandlung entnommen worden, sondern diene dem Antrieb von Ventilatoren und Umluftsystemen zur Verteilung der bereits durch andere Energietr\u00e4ger erzeugten W\u00e4rme. Kraftstrom sei jedoch nach dieser Norm nicht entlastungsf\u00e4hig und auch nicht vom Anwendungsbereich der EnergieStRL ausgenommen. Dies entspreche der EuGH-Rechtsprechung zum Ausnahmetatbestand des Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;b dritter Anstrich EnergieStRL. Es sei ohne Belang, dass der Einsatz der Ventilatoren f\u00fcr den Verbrennungsprozess unabdingbar sei. F\u00fcr verwendeten Kraftstrom habe der Gesetzgeber eine eigene Entlastungsm\u00f6glichkeit in \u00a7\u00a7&nbsp;9b und 10 StromStG vorgesehen. Vorliegend k\u00f6nne auch nicht auf eine Steuerentlastung nach \u00a7&nbsp;9a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 StromStG abgestellt werden. Die Reduktion von Eisenoxid zu Eisen sei lediglich ein zu vernachl\u00e4ssigender Nebenprozess.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.<\/li><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Die Vorentscheidung entspricht dem Bundesrecht. Die Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch auf Steuerentlastung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9a StromStG f\u00fcr den im zweiten Quartal 2013 zum Antrieb der Ventilatoren verbrauchten Strom.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG wird auf Antrag die Steuer f\u00fcr nachweislich versteuerten Strom erlassen, erstattet oder verg\u00fctet, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes f\u00fcr die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifk\u00f6rpern, mineralischen Isoliermaterialien, Asphalt, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen und mineralischen D\u00fcngemitteln zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erw\u00e4rmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte entnommen hat.<\/li><li>a) In dieser Vorschrift hat der nationale Gesetzgeber eine Steuerentlastung f\u00fcr bestimmte mineralogische Verfahren geregelt, die gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;b f\u00fcnfter Anstrich EnergieStRL von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind. Als mineralogische Verfahren in diesem Sinne gelten Verfahren, die gem\u00e4\u00df der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;3037\/90 des Rates vom 09.10.1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft &#8211;VO&nbsp;3037\/90&#8211; (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften Nr.&nbsp;L&nbsp;293, 1) unter die NACE-Klasse DI&nbsp;26 &#8222;Verarbeitung nichtmetallischer Mineralien&#8220; fallen.<\/li><li>Nach der Begr\u00fcndung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur \u00c4nderung des Stromsteuergesetzes vom 06.04.2006 (BTDrucks 16\/1172, S.&nbsp;48) entsprechen die in \u00a7&nbsp;9a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und 3 StromStG aufgef\u00fchrten Prozesse und Verfahren im Wesentlichen den T\u00e4tigkeiten, die in den Abteilungen DI&nbsp;26 und DJ&nbsp;27 der VO&nbsp;3037\/90 in der am 01.01.2003 geltenden Fassung (NACE Rev.&nbsp;1.1) aufgef\u00fchrt sind. Die NACE Rev.&nbsp;1.1 ist deshalb zur Auslegung der Vorschrift heranzuziehen (zu \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und 2 des Energiesteuergesetzes vgl. auch Senatsurteil vom 26.10.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;50\/09, BFHE 231, 443, ZfZ 2011, 23, Rz&nbsp;11).<\/li><li>Weiterhin geht aus der Begr\u00fcndung des genannten Gesetzentwurfs hervor, dass die in \u00a7&nbsp;9a Abs.&nbsp;1 StromStG genannten Verwendungen von Strom zur Verbesserung der internationalen Wettbewerbsf\u00e4higkeit des Produzierenden Gewerbes auf Grundlage des Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;b EnergieStRL von der Besteuerung ausgenommen wurden (BTDrucks 16\/1172, S.&nbsp;47&nbsp;f.). Aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie sind die in Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;b EnergieStRL genannten Verwendungen deshalb ausgewiesen, weil der Unionsgesetzgeber die Energie- und Stromsteuer als verwendungsorientierte Steuer auf Energieleistungen ausgestalten wollte. Besteuert werden sollen die Gewinnung von W\u00e4rme oder das Generieren motorischer Leistung. Diese Intention wird auch durch Abs.&nbsp;22 der Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde belegt, wonach Energieerzeugnisse den Rahmenvorschriften unterliegen sollen, wenn sie als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden (Senatsurteil vom 30.06.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;11\/14, BFHE 250, 191, ZfZ 2015, 310, Rz&nbsp;8&nbsp;f.; vgl. auch Senatsurteil vom 30.06.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;52\/13, BFHE 250, 184, ZfZ 2015, 306, zu \u00a7&nbsp;9a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG, Rz&nbsp;16&nbsp;f. und 19&nbsp;f.). Davon ausgehend hat der Senat eine Steuerentlastung von zu motorischen Zwecken als Kraftstrom verwendetem Strom nach \u00a7&nbsp;9a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG verneint (Senatsurteil in BFHE 250, 191, ZfZ 2015, 310). Aus der Zusammenschau der S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 des Erw\u00e4gungsgrundes&nbsp;22 EnergieStRL ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber die Verwendung von Energieerzeugnissen f\u00fcr mineralogische Verfahren klar von deren Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff unterschieden hat und nicht davon ausgegangen ist, dass der Verwendung von Energieerzeugnissen (ausschlie\u00dflich) als Heiz- oder Kraftstoff bei den mineralogischen Verfahren im Sinne der EnergieStRL keine Bedeutung zukommt. Anderenfalls machte die klare Abgrenzung der in Satz&nbsp;2 des Erw\u00e4gungsgrundes&nbsp;22 EnergieStRL genannten Verwendungen zu den in Satz&nbsp;1 genannten keinen Sinn.<\/li><li>Dass der Gesetzgeber &#8211;wie die Kl\u00e4gerin meint&#8211; neben bestimmten w\u00e4rmegef\u00fchrten Prozessen mit der Vorschrift des \u00a7&nbsp;9a Abs.&nbsp;1 StromStG auch sog. Kraftstrom hat beg\u00fcnstigen wollen, ist dem Gesetzgebungsverfahren nicht zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus den \u00dcberlegungen, die Formulierung der Vorschrift aufgrund der Rechtsprechung zu \u00a7&nbsp;9a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG eventuell zu \u00e4ndern (&#8222;f\u00fcr die Herstellung&#8220;), um klarzustellen, dass Kraftstrom nicht erstattungsf\u00e4hig ist (vgl. Stellungnahme des Bundesrates und Gegen\u00e4u\u00dferung der Bundesregierung vom 12.04.2017 zu dem Entwurf eines zweiten Gesetzes zur \u00c4nderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes, BTDrucks 18\/11927, S.&nbsp;4). Vielmehr hat die Bundesregierung auf die langj\u00e4hrige Verwaltungspraxis hingewiesen, wonach Kraftstrom nicht beg\u00fcnstigt sein soll (S.&nbsp;8&nbsp;f.). Es war daher im Gesetzgebungsverfahren klar, dass Kraftstrom nicht entlastungsf\u00e4hig war und ist.<\/li><li>b) Im \u00dcbrigen ergibt sich auch nicht aus \u00a7&nbsp;9a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG, dass die Verwendung von Strom als sog. Kraftstrom steuerlich beg\u00fcnstigt werden soll. Wie oben bereits dargestellt, erfordert eine Steuerentlastung nach dieser Vorschrift, dass der Strom zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erw\u00e4rmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern entnommen wird. Der Verbrauch von Strom zum Antrieb von Motoren wird schon vom Wortlaut des \u00a7&nbsp;9a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG nicht erfasst. Die Aufz\u00e4hlung ist abschlie\u00dfend und nicht auf weitere Verwendungsarten \u00fcbertragbar.<\/li><li>Die Vorschrift kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sich die Aufz\u00e4hlung von W\u00e4rmebehandlungsprozessen nur auf Erzeugnisse aus Porenbetonerzeugnissen und mineralischen D\u00fcngemitteln bezieht und es f\u00fcr die anderen aufgez\u00e4hlten Waren wie mineralische Isoliermaterialien nicht auf den Verwendungsprozess ankommt. Denn wie der Senat bereits mit Urteil in BFHE 250, 191, ZfZ 2015, 310, Rz&nbsp;7 entschieden hat, bezieht sich der Begriff &#8222;vorgenannte Erzeugnisse&#8220; auf alle Produkte, die in der Vorschrift aufgez\u00e4hlt sind.<\/li><li>2. Ausgehend von diesen Grundlagen hat die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf eine Entlastung von der Stromsteuer nach \u00a7&nbsp;9a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG f\u00fcr den zum Antrieb der Ventilatoren verbrauchten Strom.<\/li><li>a) Die Verwendung von Strom zur Erzeugung motorischer Leistung &#8211;sog. Kraftstrom&#8211; ist nicht nach dieser Vorschrift beg\u00fcnstigt (s. oben).<\/li><li>Bereits der insoweit eindeutige Wortlaut der Vorschrift schlie\u00dft eine Beg\u00fcnstigung von Kraftstrom aus. Denn die Steuerentlastung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG setzt voraus, dass der Strom zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erw\u00e4rmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern entnommen wird. Die Verwendung von Strom zum Antrieb von Ventilatoren geh\u00f6rt dagegen nicht zu den genannten beg\u00fcnstigten (\u00fcberwiegend w\u00e4rmegef\u00fchrten) Verwendungen. Dass bei der Herstellung von Steinwolle auch ein Schmelzvorgang stattfindet und W\u00e4rme erzeugt wird, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis, weil der Strom beim Antrieb der Ventilatoren verbraucht wird und seine Verwendung damit abgeschlossen ist.<\/li><li>b) Eine steuerliche Beg\u00fcnstigung des zum Antrieb der Ventilatoren verbrauchten Stroms l\u00e4sst sich auch nicht aus den statistischen oder unionsrechtlichen Grundlagen herleiten.<\/li><li>aa) Der Kl\u00e4gerin ist zwar zuzugeben, dass die Herstellung von mineralischen Isoliermaterialien in die Klasse 26.82 &#8222;Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a.n.g.&#8220; der NACE Rev.&nbsp;1.1 f\u00e4llt. Nach den Erl\u00e4uterungen zur NACE Rev.&nbsp;1.1 erfasst die Klasse 26.82 u.a. die Herstellung mineralischer Isoliermaterialien, z.B. Steinwolle.<\/li><li>In \u00dcbereinstimmung dazu geh\u00f6rt die Herstellung von mineralischen Isoliermaterialien wie Steinwolle in die Unterklasse 26.82.0 &#8222;Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nicht metallischen Mineralien, anderweitig nicht genannt&#8220; der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003.<\/li><li>bb) Wie oben bereits dargelegt, zielt die EnergieStRL aber darauf ab, die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraft- oder W\u00e4rmestrom unionsweit einheitlichen Mindeststeuerbetr\u00e4gen zu unterwerfen. Die Ausnahme der mineralogischen Verfahren vom Anwendungsbereich der Richtlinie ist daher eng auszulegen und bezieht sich nicht auf die Verwendung von Strom zur Erzeugung von Kraftstrom (s. oben).<\/li><li>Auch wenn der Betrieb der Ventilatoren &#8211;wie die Kl\u00e4gerin vorbringt&#8211; f\u00fcr die Herstellung von Steinwolle zwingend erforderlich ist, kann dieser Stromverbrauch ausgehend vom Regelungszweck der EnergieStRL nicht als den mineralogischen Verfahren zugeh\u00f6rig betrachtet werden. Unabh\u00e4ngig davon, ob die NACE-Klasse DI&nbsp;26.82 \u00fcberhaupt eine Verwendung von Kraftstrom einschlie\u00dfen kann, ist der Anwendungsbereich der EnergieStRL jedenfalls insoweit nicht eingeschr\u00e4nkt. Denn der Unionsgesetzgeber hat klar zu erkennen gegeben, dass Strom, der zur Erzeugung motorischer Leistung verwendet wird, von der EnergieStRL erfasst werden soll. Daher ist die Herausnahme der mineralogischen Verfahren gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;b f\u00fcnfter Anstrich EnergieStRL aus deren Anwendungsbereich eng auszulegen und so zu verstehen, dass sie sich nicht auf Kraftstrom bezieht.<\/li><li>c) Die erzeugte motorische Leistung kann auch nicht im Rahmen der Beg\u00fcnstigung der Herstellung eines Vorprodukts des Isoliermaterials nach \u00a7&nbsp;9a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG beg\u00fcnstigt werden. Denn auch die Herstellung von Vorprodukten ist nur insoweit steuerlich beg\u00fcnstigt, als Strom zu den oben genannten Produktionsschritten verwendet wird. Wie der Senat mit Urteil vom 26.10.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;50\/09 entschieden hat, bezieht sich der Satzteil &#8222;oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte&#8220; auf die &#8222;vorgenannten Erzeugnisse&#8220; und somit auch auf die genannten w\u00e4rmegef\u00fchrten Prozesse (vgl. Senatsurteil in BFHE 231, 443, ZfZ 2011, 23, Rz&nbsp;10).<\/li><li>d) Soweit die Kl\u00e4gerin darauf hinweist, dass mit \u00a7&nbsp;9a StromStG energieintensive Prozesse und Verfahren entlastet werden sollen, f\u00fchrt dies ebenfalls nicht zu einer steuerlichen Entlastung von Kraftstrom nach dieser Vorschrift. Denn abgesehen davon, dass der nationale Gesetzgeber nur bestimmte, hier nicht vorliegende Prozesse steuerlich beg\u00fcnstigt hat, ist eine Steuerentlastung nur im Rahmen der unionsrechtlichen Grenzen zul\u00e4ssig. Zudem ist eine Ungleichbehandlung der Kl\u00e4gerin nicht zu bef\u00fcrchten, weil nach der EnergieStRL Kraftstrom unionsweit zu besteuern ist.<\/li><li>3. Die Kl\u00e4gerin hat auch keinen Entlastungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 StromStG.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 StromStG wird auf Antrag die Steuer f\u00fcr nachweislich versteuerten Strom erlassen, erstattet oder verg\u00fctet, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes f\u00fcr chemische Reduktionsverfahren entnommen hat.<\/li><li>Nach Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;b dritter Anstrich EnergieStRL gilt diese Richtlinie nicht f\u00fcr elektrischen Strom, der haupts\u00e4chlich f\u00fcr die Zwecke der chemischen Reduktion verwendet wird. Wie der EuGH mit Urteil H\u00fcttenwerke Krupp Mannesmann (EU:C:2017:640, ZfZ 2017, 338) entschieden hat, legt der Wortlaut der Vorschrift nahe, dass ein entfernter Zusammenhang zwischen der Verwendung von Strom und der chemischen Reduktion nicht ausreicht, damit diese Verwendung unter den Anwendungsbereich dieser Bestimmung f\u00e4llt, ebenso wenig wie daf\u00fcr die Verwendung von Strom ausreicht, die nicht erforderlich ist, um die chemische Reduktion erfolgreich durchzuf\u00fchren (Rz&nbsp;21). Eine eindeutige Auslegung der Regelung ist jedoch nur unter Ber\u00fccksichtigung des Zusammenhangs und der Ziele des Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;b dritter Anstrich EnergieStRL, die mit der Regelung, zu der er geh\u00f6rt, verfolgt werden, zu erreichen (Rz&nbsp;23). Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;b EnergieStRL ist im Lichte des 22.&nbsp;Erw\u00e4gungsgrundes dieser Richtlinie zu verstehen, wonach f\u00fcr Energieerzeugnisse im Wesentlichen dann gemeinschaftliche Rahmenvorschriften gelten sollten, wenn sie als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden. Aus diesem Erw\u00e4gungsgrund ergibt sich auch, dass es der Art und Logik des Steuersystems entspricht, u.a. die Verwendung von Energieerzeugnissen zu zweierlei Zwecken vom Anwendungsbereich der Rahmenvorschriften auszunehmen, und dass elektrischer Strom, der in \u00e4hnlicher Weise verwendet wird, ebenso behandelt werden sollte (Rz&nbsp;25). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist daher Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;b dritter Anstrich EnergieStRL dahin auszulegen, dass es sich bei dem elektrischen Strom, der f\u00fcr den Antrieb von Winderzeugern verwendet wird, mit denen Luft komprimiert wird, die danach in einem Hochofenprozess zur Roheisenherstellung durch chemische Reduktion von Eisenerz genutzt wird, nicht um &#8222;elektrischen Strom, der haupts\u00e4chlich f\u00fcr Zwecke der chemischen Reduktion &#8230; verwendet wird&#8220;, im Sinne dieser Bestimmung handelt (Rz&nbsp;32).<\/li><li>Davon ausgehend wird der zum Betrieb der Ventilatoren verwendete Strom nicht in einem chemischen Reduktionsverfahren verbraucht. Dies gilt ausgehend von der dargestellten Rechtsprechung auch dann, wenn der Betrieb der Ventilatoren zur Durchf\u00fchrung des Produktionsprozesses erforderlich ist, weil ein entfernter Zusammenhang zwischen der Verwendung von Strom und der chemischen Reduktion zur Gew\u00e4hrung der Steuerentlastung nicht ausreicht.<\/li><li>4. Das FG hat das Recht der Kl\u00e4gerin auf den gesetzlichen Richter i.S. von Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG nicht verletzt (vgl. auch \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO), indem es von einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH abgesehen hat. Denn erstinstanzliche Gerichte sind unionsrechtlich nicht zur Vorlage verpflichtet (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 03.09.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;74\/17, BFH\/NV 2018, 1273, Rz&nbsp;15, m.w.N., Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;2 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union &#8211;AEUV&#8211;).<\/li><li>5. Der erkennende Senat h\u00e4lt die von ihm vorgenommene Auslegung des einschl\u00e4gigen Unionsrechts f\u00fcr eindeutig, weil die Verwendung von Strom zur Erzeugung motorischer Leistung nicht vom Anwendungsbereich der EnergieStRL ausgenommen ist und daher die Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser unionsrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind (Art.&nbsp;288 Abs.&nbsp;3 AEUV). Ein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht demnach nicht (vgl. EuGH-Urteil CILFIT vom 06.10.1982&nbsp;&#8211; C-283\/81, EU:C:1982:335, Slg. 1982, 3415).<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.020921.VIIR19.19.0 BFH VII. Senat StromStG \u00a7 9a Abs 1 Nr 2 , StromStG \u00a7 9a Abs 1 Nr 4 , EGRL 96\/2003 Art 2 Abs 4 Buchst b Ss 5 , EGRL 96\/2003 Art 2 Abs 4 Buchst b Ss 3 , AEUV Art 267 vorgehend FG M\u00fcnchen, 14. 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