{"id":74353,"date":"2021-11-26T16:49:46","date_gmt":"2021-11-26T14:49:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74353"},"modified":"2021-11-26T16:49:46","modified_gmt":"2021-11-26T14:49:46","slug":"erste-taetigkeitsstaette-eines-muellwerkers-urteil-vom-02-september-2021-vi-r-25-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/erste-taetigkeitsstaette-eines-muellwerkers-urteil-vom-02-september-2021-vi-r-25-19\/","title":{"rendered":"Erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte eines M\u00fcllwerkers &#8211; Urteil vom 02. September 2021, VI R 25\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.020921.VIR25.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 9 Abs 4 , EStG \u00a7 9 Abs 4a , EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 23. Mai 2019, Az: 4 K 4259\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Der Betriebshof ist keine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte eines M\u00fcllwerkers, wenn er dort lediglich die Ansage der Tourenleitung abh\u00f6rt, das Tourenbuch, Fahrzeugpapiere und -schl\u00fcssel abholt sowie die Fahrzeugbeleuchtung kontrolliert.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.05.2019 &#8211; 4 K 4259\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der in X wohnende Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) bezog im Streitjahr (2016) Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Er ist seit dem 01.12.2015 als M\u00fcllwerker (sog. L\u00e4ufer) f\u00fcr die X-Betriebe (XB) t\u00e4tig und seit diesem Zeitpunkt im Betriebshof der XB in der Y-stra\u00dfe in X eingesetzt.<\/li><li>Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) gestaltete sich der Beginn eines Arbeitstags des Kl\u00e4gers im Streitjahr wie folgt: Der Kl\u00e4ger kleidete sich morgens auf dem Betriebshof der XB in der Y-stra\u00dfe zun\u00e4chst um und h\u00f6rte sich die Ansage der Einsatzleitung an. Danach ging er in den sog. Tourenraum und holte das Tourenbuch, die Fahrzeugpapiere und die Fahrzeugschl\u00fcssel ab. Anschlie\u00dfend ging der Kl\u00e4ger zum Fahrzeug und kontrollierte mit zwei anderen Kollegen die Beleuchtung des M\u00fcllfahrzeugs. Der Fahrer sa\u00df dabei zumeist im Fahrzeug und bet\u00e4tigte die Blinker, w\u00e4hrend der Kl\u00e4ger bzw. sein Kollege schauten, ob diese funktionierten. Au\u00dferdem gingen sie um das Fahrzeug herum und kontrollierten die Beleuchtung.<\/li><li>Nach den Angaben des Kl\u00e4gers hatte sein Arbeitstag folgenden Zeitablauf:Abfahrt von der Wohnung05:00 UhrAnkunft Betriebshof &#8211; Umkleiden, Fahrzeugkontrolle&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;05:30 UhrAbfahrt vom Betriebshof06:15 UhrR\u00fcckkehr zum Betriebshof14:00 UhrAbfahrt zur Wohnung14:30 UhrAnkunft in der Wohnung15:00 Uhr<\/li><li>In seiner f\u00fcr das Streitjahr eingereichten Einkommensteuererkl\u00e4rung machte der Kl\u00e4ger als Werbungskosten u.a. Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr Verpflegungsmehraufwendungen aufgrund einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden an 225&nbsp;Tagen in H\u00f6he von insgesamt 2.700&nbsp;\u20ac geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) vertrat insoweit die Auffassung, dass keine beruflich veranlasste Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit von mindestens acht Stunden t\u00e4glich gegeben sei, und erlie\u00df dementsprechend den Einkommensteuerbescheid ohne Ansatz der geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen.<\/li><li>Den Einspruch des Kl\u00e4gers wies das FA als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Das FG wies die hiergegen erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1442 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden ab.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Er beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 23.05.2019&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;4259\/17 sowie die Einspruchsentscheidung vom 16.08.2017 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2016 vom 11.04.2017 dahingehend zu \u00e4ndern, dass bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit Verpflegungsmehraufwendungen in H\u00f6he von 2.700&nbsp;\u20ac als Werbungskosten anerkannt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Rechtsstreit beigetreten. Einen Antrag hat es nicht gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG tragen nicht die Schlussfolgerung, dass der Kl\u00e4ger am Betriebshof in der Y-stra\u00dfe seine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte hatte. Zudem fehlt es an ausreichenden Feststellungen zur Dauer der Abwesenheit des Kl\u00e4gers von der Wohnung bzw. der ersten T\u00e4tigkeitst\u00e4tte.<\/li><li>1. Wird der Arbeitnehmer au\u00dferhalb seiner Wohnung und ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte beruflich t\u00e4tig (ausw\u00e4rtige berufliche T\u00e4tigkeit), ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Abgeltung der ihm tats\u00e4chlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale nach Ma\u00dfgabe des Satzes&nbsp;3 anzusetzen.<\/li><li>2. Erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte ist nach der Legaldefinition in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (\u00a7&nbsp;15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Der durch das Gesetz zur \u00c4nderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl I 2013, 285) neu eingef\u00fchrte und in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG definierte Begriff der &#8222;ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte&#8220; tritt an die Stelle des bisherigen unbestimmten Rechtsbegriffs der &#8222;regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte&#8220; (Senatsurteil vom 04.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;27\/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536 &#8211; ausf\u00fchrlich zu den entsprechenden Voraussetzungen in Rz&nbsp;13&nbsp;ff.).<\/li><li>Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte arbeitsrechtlich zugeordnet, kommt es aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers f\u00fcr das Auffinden der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte auf den qualitativen Schwerpunkt der T\u00e4tigkeit, die der Arbeitnehmer dort aus\u00fcbt oder aus\u00fcben soll, entgegen der bis 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr an (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;18).<\/li><li>Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte zumindest in geringem Umfang T\u00e4tigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausge\u00fcbten Berufsbild geh\u00f6ren. Nur dann kann die &#8222;erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte&#8220; als Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr den Ansatz von Wegekosten nach Ma\u00dfgabe der Entfernungspauschale und als Abgrenzungsmerkmal gegen\u00fcber einer ausw\u00e4rtigen beruflichen T\u00e4tigkeit dienen. Dies folgt nach Auffassung des erkennenden Senats insbesondere aus \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG, der zumindest f\u00fcr den Regelfall davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer an diesem Ort auch t\u00e4tig werden soll. Dar\u00fcber hinaus ist das Erfordernis einer arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich geschuldeten Bet\u00e4tigung an diesem Ort nicht zuletzt dem Wortsinn des Tatbestandsmerkmals &#8222;erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte&#8220; geschuldet. Denn ein Ort, an dem der Steuerpflichtige nicht t\u00e4tig wird (oder f\u00fcr den Regelfall nicht t\u00e4tig werden soll), kann nicht als T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte angesehen werden. Schlie\u00dflich zwingt auch das objektive Nettoprinzip, den Begriff der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte dahingehend auszulegen. Denn anderenfalls bestimmt sich die Steuerlast nicht &#8211;gleichheitsrechtlich geboten&#8211; nach der individuellen Leistungsf\u00e4higkeit des Steuerpflichtigen, sondern nach dem Belieben seines Arbeitgebers (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;19).<\/li><li>3. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist das FG zun\u00e4chst zutreffend davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4ger dem Betriebshof in der Y-stra\u00dfe und damit einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers im Streitjahr dauerhaft zugeordnet war. Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht in Streit, so dass der Senat insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen absieht.<\/li><li>4. Gleichwohl kann die Entscheidung des FG keinen Bestand haben. Denn der Senat kann aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz nicht beurteilen, ob der Kl\u00e4ger auf dem Betriebshof in der Y-stra\u00dfe in dem erforderlichen Umfang t\u00e4tig geworden ist, um den Betriebshof als erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 EStG einzuordnen. Das FG hat insoweit lediglich festgestellt, dass er sich dort umkleidete, sich die Ansage der Einsatzleitung anh\u00f6rte, das Tourenbuch, die Fahrzeugpapiere und die Fahrzeugschl\u00fcssel abholte und danach mit seinen Kollegen die Blinker sowie die Beleuchtung des M\u00fcllfahrzeugs kontrollierte. Diese geringf\u00fcgigen T\u00e4tigkeiten allein reichen nicht aus, um den Betriebshof als erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte anzusehen. Allerdings hat der Kl\u00e4ger angegeben, f\u00fcr die vorbereitenden T\u00e4tigkeiten auf dem Betriebshof 45&nbsp;Minuten (von 05:30&nbsp;Uhr bis 06:15&nbsp;Uhr) aufgewandt zu haben. Dieser Zeitaufwand erschlie\u00dft sich dem Senat aufgrund der Geringf\u00fcgigkeit der vorgenannten T\u00e4tigkeiten nicht, zumal vorgetragen wurde, die Fahrzeugpr\u00fcfung dauere nur wenige Minuten. Das FG hat bislang auch keine Feststellungen dazu getroffen, welche T\u00e4tigkeiten der Kl\u00e4ger nach R\u00fcckkehr zum Betriebshof ausge\u00fcbt hat, wo er nach seinen Angaben weitere 30&nbsp;Minuten verbracht hat. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Im zweiten Rechtsgang hat das FG belastbar festzustellen, welche T\u00e4tigkeiten der Kl\u00e4ger in den von ihm angegebenen Zeitr\u00e4umen auf dem Betriebshof tats\u00e4chlich ausgef\u00fchrt hat und ob er diese arbeitsrechtlich schuldete, sowie zu pr\u00fcfen, ob sie zum Berufsbild des Kl\u00e4gers geh\u00f6ren.<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.020921.VIR25.19.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 9 Abs 4 , EStG \u00a7 9 Abs 4a , EStG VZ 2016 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 23. Mai 2019, Az: 4 K 4259\/17 Leits\u00e4tze NV: Der Betriebshof ist keine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte eines M\u00fcllwerkers, wenn er dort lediglich die Ansage der Tourenleitung abh\u00f6rt, das Tourenbuch, Fahrzeugpapiere und -schl\u00fcssel abholt &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/erste-taetigkeitsstaette-eines-muellwerkers-urteil-vom-02-september-2021-vi-r-25-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte eines M\u00fcllwerkers &#8211; Urteil vom 02. 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