{"id":74355,"date":"2021-11-26T16:50:46","date_gmt":"2021-11-26T14:50:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74355"},"modified":"2021-11-26T16:50:46","modified_gmt":"2021-11-26T14:50:46","slug":"anrechnung-einer-umsatzsteuer-sondervorauszahlung-bei-eroeffnung-des-vorlaeufigen-insolvenzverfahrens-beschluss-vom-21-september-2021-vii-r-9-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/anrechnung-einer-umsatzsteuer-sondervorauszahlung-bei-eroeffnung-des-vorlaeufigen-insolvenzverfahrens-beschluss-vom-21-september-2021-vii-r-9-18\/","title":{"rendered":"Anrechnung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei Er\u00f6ffnung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverfahrens &#8211; Beschluss vom 21. September 2021, VII R 9\/18"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.210921.VIIR9.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 37 Abs 2 S 2 , UStG \u00a7 16 Abs 1 S 2 , UStG \u00a7 18 Abs 4 , UStDV \u00a7 46 , UStDV \u00a7 47 , UStDV \u00a7 48 Abs 4 , InsO \u00a7 55 Abs 4 , InsO \u00a7 21 Abs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 11. Oktober 2017, Az: 7 K 7181\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Voraussetzung f\u00fcr einen Anspruch auf R\u00fcckerstattung von Vorauszahlungen ist, dass die Jahressteuer niedriger ist als die Summe der &#8211;an das FA abgef\u00fchrten&#8211; Vorauszahlungen. Zu diesen Vorauszahlungen geh\u00f6rt auch eine Sondervorauszahlung nach \u00a7 47 UStDV.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Nach Festsetzung der Jahressteuer kommt die Erstattung einer solchen Sondervorauszahlung nach \u00a7 37 Abs. 2 Satz 2 AO nur dann in Betracht, soweit die Sondervorauszahlung nicht zur Tilgung der Jahressteuer ben\u00f6tigt wird. Auf \u00a7 48 Abs. 4 UStDV kann der Erstattungsanspruch nach Festsetzung der Jahressteuer nicht mehr gest\u00fctzt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Diese Grunds\u00e4tze gelten auch im Fall der Er\u00f6ffnung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverfahrens.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.10.2017 &#8211; 7 K 7181\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Frage, ob eine zu Beginn des Streitjahres erkl\u00e4rte und geleistete Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nach Anordnung der vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwaltung im Dezember des Streitjahres die f\u00fcr diesen Monat nach \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 der Insolvenzordnung (InsO) entstandenen Masseverbindlichkeiten mindert.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der GmbH. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) hatte auf Antrag der GmbH die Fristen f\u00fcr die Abgabe der Voranmeldungen und f\u00fcr die Entrichtung der Vorauszahlungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;46 Satz&nbsp;1 der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (UStDV) in der Neufassung vom 21.02.2005 (BGBl I 2005, 434) um einen Monat verl\u00e4ngert (sog. Dauerfristverl\u00e4ngerung).<\/li><li>Am 26.01.2011 erkl\u00e4rte die GmbH eine Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer f\u00fcr 2011 in H\u00f6he von 269.610&nbsp;\u20ac. Diese war am 10.02.2011 f\u00e4llig und wurde bis zum 24.02.2011 vollst\u00e4ndig gezahlt. Mit Bescheid vom 03.08.2011 erh\u00f6hte das FA die Sondervorauszahlung auf 271.204&nbsp;\u20ac; dies f\u00fchrte zu einer Nachzahlung in H\u00f6he von 1.594&nbsp;\u20ac, die die GmbH am 12.08.2011 beglich.<\/li><li>Am 08.12.2011 beantragte die GmbH die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 09.12.2011 ordnete das Amtsgericht (AG) die vorl\u00e4ufige Insolvenzverwaltung an und bestellte den Kl\u00e4ger zum vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter.<\/li><li>Am 08.02.2012 ging bei dem FA die Umsatzsteuervoranmeldung f\u00fcr Dezember 2011 ein. Unter Ber\u00fccksichtigung der Sondervorauszahlung in H\u00f6he von 271.204&nbsp;\u20ac ergab sich ein \u00dcberschuss in H\u00f6he von 239.378,81&nbsp;\u20ac. Am 15.02.2012 folgte eine berichtigte Anmeldung, die &#8211;ebenfalls unter Ber\u00fccksichtigung der Sondervorauszahlung in H\u00f6he von 271.204&nbsp;\u20ac&#8211; einen \u00dcberschuss in H\u00f6he von 20.048,70&nbsp;\u20ac auswies.<\/li><li>Mit Bescheid vom 15.02.2012 widerrief das FA die Dauerfristverl\u00e4ngerung f\u00fcr die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.<\/li><li>Mit Beschluss des AG vom 01.03.2012 wurde das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der GmbH er\u00f6ffnet; der Kl\u00e4ger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.<\/li><li>Am 28.05.2014 reichte der Kl\u00e4ger die Umsatzsteuererkl\u00e4rung der GmbH f\u00fcr 2011 ein. Diese ergab eine Umsatzsteuer in H\u00f6he von 2.746.091,18&nbsp;\u20ac und wies unter Ber\u00fccksichtigung der von dem Kl\u00e4ger ermittelten geleisteten Vorauszahlungen in H\u00f6he von 2.064.023,26&nbsp;\u20ac eine Abschlusszahlung in H\u00f6he von 682.067,92&nbsp;\u20ac aus.<\/li><li>Das FA folgte in seiner Steuerberechnung vom 16.10.2014 hinsichtlich der berechneten Umsatzsteuer der Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers, ber\u00fccksichtigte aber bei der Ermittlung der verbleibenden Abschlusszahlungen im Abrechnungsteil der Steuerberechnung eine von ihm (dem FA) ermittelte (h\u00f6here) Summe der Vorauszahlungen in H\u00f6he von insgesamt 2.083.823,67&nbsp;\u20ac, was zu einem noch offenen Betrag in H\u00f6he von 662.267,51&nbsp;\u20ac f\u00fchrte. Die Steuerberechnung vom 16.10.2014 \u00fcbersandte das FA dem Kl\u00e4ger unter der damaligen (regul\u00e4ren) Steuernummer der GmbH (A&nbsp;\u2013&nbsp;jetzt:&nbsp;B).<\/li><li>Mit Schreiben vom 05.11.2014 teilte der Kl\u00e4ger dem FA mit, dass sich die aus seiner beigef\u00fcgten Steuerberechnung ergebende &#8222;Zahllast&#8220; auf 662.268,20&nbsp;\u20ac belaufe und mit einem Betrag von 650.101,11&nbsp;\u20ac auf den Zeitraum bis zur Stellung des Antrags auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens (01.01.2011 bis 08.12.2011) entfalle; dieser Betrag sei zur Insolvenztabelle anzumelden. Der Restbetrag von 12.167,10&nbsp;\u20ac betreffe den Zeitraum der vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwaltung (09.12.2011 bis 31.12.2011) und werde nach \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO aus der Insolvenzmasse gezahlt. Mit einem weiteren Schreiben vom 20.01.2015 f\u00fchrte der Kl\u00e4ger aus, bei der Ermittlung der Zahllast von 12.167,10&nbsp;\u20ac habe er die Sondervorauszahlung in H\u00f6he von 271.204&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt; denn die Sondervorauszahlung sei nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 UStDV in der Umsatzsteuervoranmeldung des Monats Dezember 2011 anzurechnen gewesen.<\/li><li>Das FA folgte grunds\u00e4tzlich der Aufteilung des Kl\u00e4gers aus dem Schreiben vom 05.11.2014 und erstellte am 11.02.2015 unter der regul\u00e4ren Steuernummer der GmbH f\u00fcr den Zeitraum bis zur Insolvenzantragstellung eine ge\u00e4nderte Steuerberechnung, aus der sich eine Umsatzsteuer in H\u00f6he von 2.462.719,84&nbsp;\u20ac ergab; die Abrechnung wich allerdings von der Aufteilung des Kl\u00e4gers ab und wies unter Ber\u00fccksichtigung eines bereits getilgten Betrags von 2.083.835,27&nbsp;\u20ac einen noch offenen Betrag von lediglich 378.884,57&nbsp;\u20ac aus. Des Weiteren erlie\u00df das FA am 16.02.2015 unter der neuen Masse-Steuernummer der GmbH&nbsp;(C) einen Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 2011, setzte Umsatzsteuer in H\u00f6he von 283.370,77&nbsp;\u20ac fest und forderte den Kl\u00e4ger, da der Abrechnungsteil keinerlei Tilgungen auswies, zur Zahlung dieses Betrags bis zum 19.03.2015 auf. In einer Anlage zu dem Bescheid vom 16.02.2015 f\u00fchrte das FA aus, dass sich die Festsetzung der Umsatzsteuer auf den Zeitraum vom 09.12. bis 31.12.2011 beziehe. Die Sondervorauszahlung habe f\u00fcr den genannten Zeitraum nicht ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, da der letzte Monat des Besteuerungszeitraums f\u00fcr das Insolvenzkonto der GmbH der Monat Dezember (01.12. bis 08.12.2011) gewesen sei. Die Sondervorauszahlung sei damit ausschlie\u00dflich auf Insolvenzforderungen anzurechnen.<\/li><li>Am 12.03.2015 zahlte der Kl\u00e4ger den noch offenen Betrag von 283.370,77&nbsp;\u20ac, legte aber gegen den Bescheid vom 16.02.2015 Einspruch ein mit dem Antrag, die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung in H\u00f6he von 271.204&nbsp;\u20ac anzurechnen.<\/li><li>Das FA erlie\u00df am 20.05.2015 den streitgegenst\u00e4ndlichen Abrechnungsbescheid und stellte darin fest, dass auf die mit Bescheid vom 16.02.2015 gegen die Masse festgesetzte Umsatzsteuer f\u00fcr 2011 in H\u00f6he von 283.370,77&nbsp;\u20ac Vorauszahlungen in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac anzurechnen seien, dass durch Zahlung vom 12.03.2015 die festgesetzte Umsatzsteuerschuld in voller H\u00f6he beglichen worden sei und dass sich somit eine verbleibende Zahllast von 0&nbsp;\u20ac ergebe. Den hiergegen eingelegten Einspruch des Kl\u00e4gers wies das FA als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die dagegen gerichtete Klage, mit der der Kl\u00e4ger begehrte, den Abrechnungsbescheid dahingehend zu \u00e4ndern, dass ein Guthaben der Masse aus Umsatzsteuer f\u00fcr 2011 in H\u00f6he von 271.204&nbsp;\u20ac ausgewiesen werde, hatte keinen Erfolg; das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 604, ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Dagegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit seiner Revision. Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt er im Wesentlichen vor, die f\u00fcr 2011 geleistete Sondervorauszahlung sei nach den gesetzlichen Vorgaben bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr Dezember 2011 zu ber\u00fccksichtigen gewesen. Die Voranmeldung habe vor Anrechnung der Sondervorauszahlung eine Zahllast in H\u00f6he von 251.155,19&nbsp;\u20ac ergeben. Auf diese Zahllast habe die Sondervorauszahlung angerechnet werden m\u00fcssen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob die Zahllast dem Zeitraum vor oder nach Anordnung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverfahrens zuzuordnen sei. Erst und nur in H\u00f6he des dann verbleibenden Saldos sei im Zuge des (weiteren) Erhebungsverfahrens zu entscheiden, ob es sich bei dem Saldo um eine Insolvenzforderung oder um einen Anspruch handle, der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO mit Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens am 01.03.2012 als Masseschuld zu behandeln sei.<\/li><li>Ungeachtet dessen habe das FG verkannt, dass es \u00fcber einen Abrechnungsbescheid zum Umsatzsteuer-Jahresbescheid zu entscheiden gehabt habe und dass im Zuge dieses Erhebungsverfahrens eine &#8222;Verrechnung&#8220; der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nicht mehr m\u00f6glich gewesen sei. Entsprechend dem Vortrag des Kl\u00e4gers h\u00e4tte sich das FG die Aufteilung der Salden aus den Umsatzsteuer-Voranmeldungen anschauen m\u00fcssen. F\u00fcr die Monate Januar bis November 2011 ergebe sich eine Zahllast in H\u00f6he von 2.181.100&nbsp;\u20ac. Allerdings seien die Voranmelde-Salden der Monate Oktober und November aufgrund des Insolvenzeintritts vor F\u00e4lligkeit nicht mehr beglichen worden, so dass dem ermittelten Soll nur Zahlungen in H\u00f6he von 1.792.800&nbsp;\u20ac gegen\u00fcberst\u00fcnden. Bereits bei Anordnung der vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwaltung sei damit ein Schuldsaldo aus laufenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen in H\u00f6he von 388.200&nbsp;\u20ac entstanden. Die mit der Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung vorgenommenen Korrekturen seien allesamt dem Zeitraum vor Anordnung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverfahrens zuzuordnen gewesen. Folglich beruhe der sich aus der Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung ergebende Anspruch des FA ausschlie\u00dflich auf Sachverhalten, die auf den Zeitraum vor Anordnung der vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwaltung entfielen. In Anbetracht dessen sei die angefochtene Vorentscheidung zu verwerfen, und der Abrechnungsbescheid m\u00fcsse entsprechend ge\u00e4ndert werden.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt (sinngem\u00e4\u00df),<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und den Abrechnungsbescheid vom 20.05.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.06.2016 dahin zu \u00e4ndern, dass die Zahllast aus dem Umsatzsteuer-Jahresbescheid des Jahres 2011 in voller H\u00f6he eine Insolvenzforderung i.S. von \u00a7&nbsp;38 InsO darstellt,<br \/>hilfsweise festzustellen, dass sich die Zahllast aus dem Umsatzsteuer-Jahresbescheid lediglich in H\u00f6he von 12.167,10&nbsp;\u20ac gegen die Masse richtet und der verbleibende Teil eine Insolvenzforderung i.S. von \u00a7&nbsp;38 InsO darstellt.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unzul\u00e4ssig zu verwerfen, soweit der im Revisionsverfahren gestellte Antrag \u00fcber den erstinstanzlichen Klageantrag hinausgeht, und im \u00dcbrigen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt das FA im Wesentlichen aus, Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sei entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers nicht die Frage, ob oder inwieweit die Umsatzsteuer des Jahres 2011 als Masseschuld oder als Insolvenzforderung einzuordnen sei. Es gehe vielmehr um die Frage, ob die bereits lange vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens von der GmbH geleistete Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung auf Insolvenzforderungen nach \u00a7&nbsp;38 InsO oder auf eine gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO als Masseverbindlichkeit geltende Steuerforderung anzurechnen sei. Entsprechend dem FG-Urteil sei davon auszugehen, dass die Sondervorauszahlung auf Insolvenzforderungen anzurechnen sei.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unzul\u00e4ssig, soweit der Antrag des Kl\u00e4gers \u00fcber den im Klageverfahren gestellten Antrag hinausgeht, und im \u00dcbrigen unbegr\u00fcndet.<\/li><li>1. Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.<\/li><li>2. Die Revision ist teilweise unzul\u00e4ssig.<\/li><li>Der Hauptantrag des Kl\u00e4gers ist so auszulegen, dass dieser eine \u00c4nderung des Abrechnungsbescheids vom 20.05.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.06.2016 mit dem Inhalt begehrt, dass zugunsten der Masse ein Guthaben in H\u00f6he von 283.370,77&nbsp;\u20ac festgestellt wird. Da der Kl\u00e4ger im erstinstanzlichen Klageverfahren beantragt hat, den Abrechnungsbescheid dahin zu \u00e4ndern, dass ein Guthaben der Masse aus Umsatzsteuer f\u00fcr 2011 in H\u00f6he von 271.204&nbsp;\u20ac ausgewiesen wird, ist der vorliegend als Hauptantrag gestellte Revisionsantrag in H\u00f6he der Differenz &#8211;also in H\u00f6he von 12.166,77&nbsp;\u20ac&#8211; unzul\u00e4ssig; denn gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO kann die Revision nur darauf gest\u00fctzt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. \u00dcber ein Begehren, das erstmals im Revisionsverfahren durch Erweiterung des Klageantrags erhoben wird, ist jedoch gerichtlich noch nicht entschieden worden; es kann demzufolge auch nicht auf eine Verletzung von Bundesrecht hin \u00fcberpr\u00fcft werden. Es fehlt somit bereits an der erforderlichen formellen Beschwer (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;43\/16, BFH\/NV 2020, 511, Rz&nbsp;16, und vom 01.06.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;43\/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55, Rz&nbsp;14; s.a. Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;123 FGO Tz.&nbsp;4; Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;123 Rz&nbsp;2, m.w.N.).<\/li><li>3. Soweit die Revision zul\u00e4ssig ist, ist sie unbegr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil verletzt nicht Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>Im Ergebnis zutreffend hat das FG entschieden, dass der angefochtene Abrechnungsbescheid vom 20.05.2015 rechtm\u00e4\u00dfig ist. Dem Kl\u00e4ger steht kein Erstattungsanspruch zur Insolvenzmasse der GmbH zu.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) hat, wenn eine Steuer, eine Steuerverg\u00fctung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zur\u00fcckgezahlt worden ist, derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempf\u00e4nger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zur\u00fcckgezahlten Betrags. Dies gilt nach \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO auch dann, wenn der rechtliche Grund f\u00fcr die Zahlung oder R\u00fcckzahlung sp\u00e4ter wegf\u00e4llt.<\/li><li>Im Fall von Streitigkeiten \u00fcber das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Anspruchs entscheidet das FA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 AO durch Abrechnungsbescheid. Diese Entscheidung richtet sich allein nach der formellen Bescheidlage (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 23.10.2018&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;13\/17, BFHE 262, 326, BStBl II 2019, 126, Rz&nbsp;17, und vom 30.03.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;17\/09, BFH\/NV 2010, 1412, m.w.N.). Ma\u00dfgebend sind die Verh\u00e4ltnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Einspruchsentscheidung&nbsp;&#8211; ebenfalls st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil in BFHE 262, 326, BStBl II 2019, 126, Rz&nbsp;18, m.w.N.).<\/li><li>b) Dem Kl\u00e4ger steht danach kein Erstattungsanspruch aufgrund der f\u00fcr die GmbH geleisteten Vorauszahlungen zur Umsatzsteuer f\u00fcr 2011 &#8211;einschlie\u00dflich der Sondervorauszahlung in H\u00f6he von 271.204&nbsp;\u20ac&#8211; aus \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO zu.<\/li><li>aa) Der rechtliche Grund f\u00fcr eine Zahlung f\u00e4llt auch dann i.S. von \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO sp\u00e4ter weg, wenn eine Jahressteuer abweichend von der Summe der Vorauszahlungen festgesetzt wird und sich dabei ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt. Dieser Unterschiedsbetrag ist dann nach \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO zu erstatten (vgl. auch Boeker in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler &#8211;HHSp&#8211;, \u00a7&nbsp;37 AO Rz&nbsp;45; Klein\/Ratschow, AO, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;38 Rz&nbsp;31).<\/li><li>Ein solcher Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen kann sich u.a. dann ergeben, wenn ein Unternehmer die zu entrichtende Umsatzsteuer oder den \u00dcberschuss (negative Steuer) in der Steueranmeldung f\u00fcr das Kalenderjahr abweichend von der Summe der Vorauszahlungen erkl\u00e4rt (vgl. \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes &#8211;UStG&#8211;) oder wenn das FA die zu entrichtende Steuer oder den \u00dcberschuss abweichend von der Steueranmeldung f\u00fcr das Kalenderjahr festsetzt (vgl. \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 UStG). Voraussetzung f\u00fcr einen Erstattungsanspruch ist in diesem Fall, dass die Jahressteuer niedriger ist als die Summe der &#8211;an das FA abgef\u00fchrten&#8211; Vorauszahlungen (BFH-Urteil vom 18.07.2002&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;56\/01, BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705, unter II.2.b).<\/li><li>bb) Diese allgemeinen Grunds\u00e4tze gelten auch dann, wenn dem Unternehmer eine Dauerfristverl\u00e4ngerung nach \u00a7&nbsp;46 UStDV gew\u00e4hrt worden ist und der Unternehmer eine Sondervorauszahlung nach \u00a7&nbsp;47 UStDV geleistet hat.<\/li><li>(1) Nach \u00a7&nbsp;46 UStDV hat das FA dem Unternehmer auf Antrag die Fristen f\u00fcr die Abgabe der Voranmeldungen und f\u00fcr die Entrichtung der Vorauszahlungen (\u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1, 2 und 2a UStG) um einen Monat zu verl\u00e4ngern.<\/li><li>Die Fristverl\u00e4ngerung ist bei einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der Auflage zu gew\u00e4hren, dass dieser eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres entrichtet (\u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStDV). Die Sondervorauszahlung betr\u00e4gt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen f\u00fcr das vorangegangene Kalenderjahr (\u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStDV).<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 UStDV ist die festgesetzte Sondervorauszahlung bei der Festsetzung der Vorauszahlung f\u00fcr den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen, f\u00fcr den die Fristverl\u00e4ngerung gilt. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr (\u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG).<\/li><li>(2) Ist die geleistete Sondervorauszahlung h\u00f6her als die sich f\u00fcr den letzten Voranmeldungszeitraum ergebende Vorauszahlung, auf die sie gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 UStDV anzurechnen ist, kann dies zwar grunds\u00e4tzlich zu einem Erstattungsanspruch f\u00fchren. Allerdings wird die Sondervorauszahlung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UStDV &#8222;f\u00fcr das jeweilige Kalenderjahr&#8220; berechnet, angemeldet und entrichtet. Daher kann der Unternehmer eine Erstattung nur verlangen, wenn bzw. soweit er die \u00fcbrigen Vorauszahlungen f\u00fcr das Kalenderjahr gezahlt hat und somit nicht schuldig geblieben ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705, unter II.2.c, und vom 06.11.2002&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;21\/02, BFHE 200, 156, BStBl II 2003, 39, unter II.2.; ebenso Senatsurteil vom 16.12.2008&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;17\/08, BFHE 224, 463, BStBl II 2010, 91, unter II.2.; s.a. Boeker in HHSp, \u00a7&nbsp;37 AO Rz&nbsp;45).<\/li><li>Diese Grunds\u00e4tze gelten auch im Fall der Insolvenz. Nur soweit die geleistete Sondervorauszahlung auch nach Anrechnung auf die restliche gegebenenfalls noch offene Jahresteuer noch nicht verbraucht ist, hat der Unternehmer einen Erstattungsanspruch, der in die Insolvenzmasse f\u00e4llt (s. BFH-Urteil in BFHE 200, 156, BStBl II 2003, 39, unter II.2., m.w.N.; ebenso Senatsurteil in BFHE 224, 463, BStBl. II 2010, 91, unter II.2.).<\/li><li>(3) Ist die Jahressteuer festgesetzt oder im Fall der Insolvenz berechnet worden, richtet sich eine Erstattung nur noch nach der festgesetzten bzw. berechneten Jahressteuer (s. BFH-Urteil vom 21.11.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;21\/12, BFHE 244, 70, BStBl II 2016, 74, Rz&nbsp;19; Senatsurteil vom 25.07.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;44\/10, BFHE 238, 302, BStBl II 2013, 33, Rz&nbsp;7&nbsp;f.; W\u00e4ger in W\u00e4ger, UStG, 1.&nbsp;Aufl. 2020, \u00a7&nbsp;16 UStG, Rz&nbsp;13; Rei\u00df in Rei\u00df\/Kraeusel\/Langer, UStG \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;20). Ein Erstattungsanspruch kann demzufolge auch nicht mehr auf \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 UStDV gest\u00fctzt werden (so ausdr\u00fccklich auch BFH-Urteil in BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705, unter II.2.c).<\/li><li>(4) Das gilt auch f\u00fcr die Sondervorauszahlung nach \u00a7&nbsp;47 UStDV. Der Rechtsgrund f\u00fcr ihre Zahlung f\u00e4llt somit nicht bereits mit der Festsetzung der Vorauszahlung f\u00fcr den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums i.S. von \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO weg; vielmehr kommt auch eine Erstattung der Sondervorauszahlung nur in Betracht, soweit sie nicht zur Tilgung der Jahressteuer ben\u00f6tigt wird (BFH-Urteil in BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705, unter II.2.c; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 224, 463, BStBl II 2010, 91, unter II.2.; Treiber in S\u00f6lch\/Ringleb, Umsatzsteuer, \u00a7&nbsp;18 Rz&nbsp;642; Birkenfeld\/W\u00e4ger, Umsatzsteuer-Handbuch, \u00a7&nbsp;213 Rz&nbsp;69).<\/li><li>cc) Ausgehend von diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen steht dem Kl\u00e4ger kein Anspruch auf eine (teilweise) Erstattung der von der GmbH f\u00fcr 2011 geleisteten Umsatzsteuervorauszahlungen zu.<\/li><li>Die Jahressteuer, die teils berechnet und teils festgesetzt worden ist, betr\u00e4gt insgesamt 2.746.090,61&nbsp;\u20ac und \u00fcbersteigt damit &#8211;unstreitig&#8211; die von der GmbH f\u00fcr 2011 geleisteten Vorauszahlungen. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten der GmbH, der zu erstatten gewesen w\u00e4re, ist nicht entstanden. Dass, worauf der Kl\u00e4ger zur Begr\u00fcndung seines Anspruchs verwiesen hat, die f\u00fcr 2011 geleistete Sondervorauszahlung h\u00f6her gewesen ist als die sich aus der Voranmeldung f\u00fcr Dezember 2011 ergebende Zahllast, ist unerheblich; insbesondere kommt \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 UStDV &#8211;wie dargelegt&#8211; nach Berechnung und Festsetzung der Jahressteuer keine Bedeutung mehr zu.<\/li><li>dd) Aus \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO l\u00e4sst sich bei diesem Befund kein anderes Ergebnis herleiten.<\/li><li>Ungeachtet dessen hat der BFH entschieden, dass \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO nur auf Masseverbindlichkeiten, nicht aber auch auf Verg\u00fctungsanspr\u00fcche zugunsten der Masse anzuwenden ist (vgl. BFH-Urteil vom 23.07.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;26\/19, BFHE 270, 49, Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaftsrecht 2020, 2248, Rz&nbsp;16).<\/li><li>c) Dem Kl\u00e4ger steht schlie\u00dflich auch kein Erstattungsanspruch aus \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO wegen der am 12.03.2015 geleisteten Nachzahlung in H\u00f6he von 283.370,77 \u20ac&nbsp;zu; denn diese Nachzahlung entspricht der mit Bescheid vom 16.02.2015 festgesetzten und zum Zeitpunkt der Nachzahlung noch nicht entrichteten Umsatzsteuer f\u00fcr den Zeitraum vom 09.12.2011 bis zum 31.12.2011.<\/li><li>d) Demnach er\u00fcbrigt sich eine Entscheidung \u00fcber den Hilfsantrag.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.210921.VIIR9.18.0 BFH VII. Senat AO \u00a7 37 Abs 2 S 2 , UStG \u00a7 16 Abs 1 S 2 , UStG \u00a7 18 Abs 4 , UStDV \u00a7 46 , UStDV \u00a7 47 , UStDV \u00a7 48 Abs 4 , InsO \u00a7 55 Abs 4 , InsO \u00a7 21 Abs 2 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/anrechnung-einer-umsatzsteuer-sondervorauszahlung-bei-eroeffnung-des-vorlaeufigen-insolvenzverfahrens-beschluss-vom-21-september-2021-vii-r-9-18\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Anrechnung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei Er\u00f6ffnung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverfahrens &#8211; Beschluss vom 21. September 2021, VII R 9\/18<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-74355","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/74355","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=74355"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/74355\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=74355"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=74355"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=74355"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}